{"id":"bgbl1-1967-69-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":69,"date":"1967-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/69#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-69-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_69.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes","law_date":"1967-11-30T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 69 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1967                           1179\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes\nVom 30. November 1967\nAuf Grund der §§ 8, 17 b und 79 Abs. 1 des Vieh-                füllt sind, oder wenn eine der Vorschriften\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.                 des § 6 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 oder 4, der §§ 9, 10\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Än-                 oder 11 nicht eingehalten worden ist.\"\nderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965\n5. § 8 wird gestrichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Ar-\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zu-           6. § 12 erhält folgende Fassung:\nstimmung des Bundesrates verordnet:\n,,§ 12\nArtikel 1                               (1) In der amtstierärztlichen Bescheinigung über\nDie Verordnung zum Schutze gegen die Tuberku-              die Herkunft eines Rindes aus einem anerkann-\nlose des Rindes vom 3. August 1965 (Bundesgesetz-             ten Bestand und das Freisein eines Rindes von\nblatt I S. 669) wird wie folgt geändert:                      Tuberkulose müssen angegeben sein:\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte           1. Name und Wohnort des Besitzers,\n„im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 1\" gestrichen. Nach          2. Rasse, Geschlecht, Kennzeichen, Alter und\nden Worten „entfernt worden sind und\" werden                   Marke des Rindes,\ndie Worte „frühestens acht Wochen nach der                3. Datum und Ergebnis der letzten Tuberkulin-\nEntfernung\" eingefügt.                                         probe bei dem Rind, außer bei Rindern unter\n2. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Ohrmarken\"                   zwei Jahren.\ndurch das Wort „Marken\" ersetzt.                              (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können\nentfallen, wenn die Bescheinigung andere Anga-\n3. In § 6 werden                                              ben enthält, nach denen die Herkunft des Rindes\na) in Nummer 1 folgender Satz 3 angefügt:                 festgestellt werden kann.\n„Die zuständige Behörde kann den Abstand                  (3) Die Bescheinigung ist vier Wochen gültig;\nder Untersuchungen auf drei Jahre festsetzen,         sie wird ungültig, wenn das betreffende Rind\nwenn in weniger als 0,2 v. H. aller rinderhal-        mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen in\ntenden Betriebe des Landes Tuberkulose fest-          Berührung gekommen ist.\ngestellt ist.\"\n(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist ab\nund                                                    1. Juli 1968 nach dem Muster der Anlage IV aus-\nb) in Nummer 2 folgender Satz 3 angefügt:                 zustellen. Dies gilt nicht, wenn eine Gesundheits-\n„Für Rinder, die innerhalb des Bezirks der             bescheinigung nach Muster Nr. 1 der Anlage I\nunteren Verwaltungsbehörde aus einem an-               der Verordnung über die Einfuhr und die Durch-\nerkannten Bestand unmittelbar in einen ande-          fuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und\nren anerkannten Bestand verbracht werden,              Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem\nbedarf es keiner amtstierärztlichen Bescheini-         Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August\ngung nach Satz 1, wenn auf andere Weise der            1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert\nNachweis erbracht werden kann, daß die Rin-            durch die Verordnung vom 10. Juli 1967 (Bundes-\nder aus einem anerkannten Bestand stammen.\"            gesetzbl. I S. 684), vorliegt.\"\n7. Die Verordnung erhält als Anlage IV die Anlage\n4. In § 7 erhalten\ndieser Verordnung.\na) Absatz 2 Nr. 2 folgende Fassung:\n,,2. die Untersuchung nach § 6 Nr. 1 nicht vor-\ngenommen worden ist oder Rinder aus                                  Artikel 2\nnicht anerkannten Beständen eingestellt       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nworden sind.\"                              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nund                                                blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nb) Absatz 4 folgende Fassung:                         26. Juli 1965 auch im Land Berlin.\n,, (4) Der Widerruf oder das Ruhen der An-\nerkennung kann angeordnet werden, wenn\nArtikel 3\nRinder ohne amtstierärztliche Bescheinigungen\nnach § 12 eingestellt worden sind, ohne daß          Diese Verordnung tritt vier Monate nach dem\ndie Voraussetzungen des § 6 Nr. 2 Satz 3 er-      Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","1180                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage IV\n(zu § 12 Abs. 4)\nAmtstierärztliche Bescheinigung 1)\nDas --- die --- nachslehend bczeichnete(n) Rind(er)\nNummer der Marke                                                                                                        Geschlecht\nRasse                                                                                                                   Alter ............................................. :................................................. .\nKennzeichen\nstammt                        stammen -- aus dem\nAMTLICH ANERKANNTEN TUBERKULOSEFREIEN BESTAND\ndes/der\n(Nam<?, Vorn<1rne und Wohnort des Besitzers oder andere Angaben, durch die die Herkunft des Tieres -                                                                                          der Tiere -\nm1chweislrnr ist)\nKreis .................................................................................................................... Land ........................................................................................................................\nDas Rind -                          die Rinder -                ist -            sind letztmalig am ................................................................................................................................\nmit negativem Ergebnis tuberkulinisiert worden. 3)\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 4 Wochen nach dem Tage der Ausstellung. 2)\n........................................................ ,den ...................................................... ..\n(Der beamtete Tierarzt)\n(Siegel)\n1)    Für Rinder, die aus demselben Herkunftsbestand stammen und gemeinsam in einen anderen anerkannten Bestand verbracht werden,\nkönnen Sarnmelbescheini~Jung<-m ausgestellt werden.\n!) Die Beschciniqung wird                                 vor Ablauf der Geltungsdauer ungültig, wenn das -                                           die -         Tier(e} mit Rindern aus nicht amtlich an-\nerkannten luberkulosefreien Beständen in Berührung gekommen ist - sind.\n1) Diese Angabe ist nur für mehr als zwei Jahre alte Rinder erforderlich."]}