{"id":"bgbl1-1967-69-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":69,"date":"1967-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-69-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_69.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze","law_date":"1967-11-30T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1177\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         21997A\n1967                 Ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 1967                                                                                                                        Nr.69\nTag                                                                             In h alt                                                                                         Seite\n30. 11. 67 Verordnung zur .Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchen-\ngesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1177\nBundesgesetzbl. III 7831-1-1\n30. 11. 67 Verordnung zur .Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes . .                                                                                 1179\n30. 11. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen die Brucellose der Rinder,\nSchweine, Schafe und Ziegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1181\n28. 11. 67 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1184\n28. 11. 67 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsge-\nsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1184\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1185\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1186\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1187\nVerordnung\nzur Änderung der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze\nVom 30. November 1967\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchen-                                                        b) für Tiere in Beständen, die einer besonderen\ngesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519),                                                        Ansteckungsgefahr durch den Erreger der\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung                                                              europäisch'en Schweinepest ausgesetzt sind,\ndes Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundes-                                                          außer in Zuchtbeständen; dabei ist der zu ver-\ngesetzbl. I S. 627), in Verbindung mit Artikel 129                                                          wendende Impfstoff zu benennen.\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des                                                     Die Ausnahmegenehmigungen sind mit den er-\nBundesrates verordnet:                                                                               forderlichen Bedingungen und Auflagen zu ver-\nbinden.\nArtikel 1                                                                       (3) Die zuständige Behörde kann in Ausnahme-\nDie Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum                                                      fällen Impfungen gegen die europäische Schweine-\nViehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-                                                      pest unter den Voraussetzungen und Anforderun-\ngesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert durch die Ver-                                                 gen des Absatzes 2 Buchstabe b anordnen.\"\nordnung zum Schutze gegen die Maul- und Klauen-\nseuche vom 4. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 205),                                            2. Vor § 263 wird folgender neuer § 262 a eingefügt:\nwerden wie folgt geändert:\n,.§ 262a\n1. § 261 a erhält folgende Fassung:                                                                       Die zuständige Behörde hat anzuordnen, daß im\n,,§ 261 a\nFalle des Ausbruchs oder des Verdachts des\nAusbruchs der Schweinepest oder der anstecken-\n(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen,                                                      den Schweinelähme in den betroffenen Gehöften\ndaß Impfungen gegen die Schweinepest sowie                                                         oder auf den betroffenen Standorten außerhalb\ngegen die ansteckende Schweinelähme verboten                                                       der Gehöfte vor der amtstierärztlichen Unter-\nsind.                                                                                              suchung\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern vete-                                                  a) Schweine in ihren Ställen oder sonstigen Stand-\nrinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, in                                                         orten abzusondern sind,\nEinzelfällen Ausnahmen zulassen                                                                    b) Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich\na) für wissenschaftliche Versuche und                                                                     Schweine befinden, nur von dem Tierbesitzer,","1178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung,         2. von § 269 für Schweine, die frühestens 14 Tage\nWartung und Pflege der Tiere betrauten Per-               und spätestens vier Monate vor der Einfuhr\nsonen und von Tierärzten betreten werden                  in das abgesperrte Gehöft gegen Schweine-\ndürfen,                                                   pest geimpft worden sind;\nc) Personen sofort nach Verlassen der Ställe oder          die Ausnahmegenehmigungen dürfen frühestens\nsonstigen Standorte, in denen sich Schweine            14 Tage nach Entfernung der Schweine erteilt\nbefinden, die l li:inde, die Kleidung und das          werden und sind mit den erforderlichen Bedin-\nSchuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren             gungen und Auflagen zu verbinden.\"\nhaben,\nd) Schweine nicht in das Gehöft oder den sonsti-        5. § 276 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngen Standort verbracht werden dürfen,                  a) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:\ne) von Schweinen stammende Erzeugnisse und                     „ b) bei  Schweinepest die seuchenkranken\nRohstoffe sowie Gegenstände jeglicher Art,\nund -verdächtigen Schweine gefallen, ge-\ninsbesondere Dung, Jauche, Futter und Streu-\ntötet oder entfernt und bei den an-\nvorräte, Stallgerätschaften und Fahrzeuge, die                  steckungsverdächtigen Schweinen, die\nTräger des Ansteckungsstoffes sein können,\ngegen Schweinepest geimpft sind, inner-\naus dem Gehöft oder von dem sonstigen Stand-                    halb von fünf Wochen nach der Entfernung\nort nicht entfernt werden dürfen.\"\nder seuchenkranken und -verdächtigen\nSchweine keine weiteren Erkrankungen\n3. § 264 wird wie folgt geändert:\nfestgestellt worden sind oder\".\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „soweit\nb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden\ntunlich, im Stalle\" durch die Worte „in ihren\nBuchstaben c und d.\nStällen oder sonstigen Standorten\" ersetzt.\nc) Im neuen Buchstaben d werden die Worte\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„im Falle a\" durch die Worte „in den Fällen a\n,, (2) Ist die Schweinepest oder die ansteckende          und b\" ersetzt.\nSchweinelähme festgestellt, so hat die zustän-\ndige Behörde die Tötung aller Schweine des\n6. In Abschnitt II Nr. 10 werden die Uberschrift und\nSeuchengehöftes anzuordnen. In Einzelfällen\ndie §§ 277 bis 288 gestrichen.\nkann sie von der Anordnung der Tötung der\nansteckungsverdächtigen Schweine absehen,\nsofern diese Schweine gemäß § 261 a Abs. 2\nBuchstabe b unverzüglich geimpft werden oder\ngeimpft sind und eine weitere Verbreitung                                    Artikel 2\nder Seuche nicht zu befürchten ist.\"                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ub~r-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n4. Nach§ 269 wird folgender neuer§ 269 a eingefügt:        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\n,,§ 269 a                       setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 auch im Land Berlin.\nDie zuständige Behörde kann im Falle des\n§ 264 Abs. 2 Satz 2 nach Entfernung der seuchen-\nkranken und -verdächtigen Schweine und nach\nanschließender Entseuchung Ausnahmen zulassen\nArtikel 3\n1. von § 267 Abs. 1 Satz 1 und § 268 Abs. 1 für\ngeimpfte, ansteckungsverdächtige Schweine               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nund                                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}