{"id":"bgbl1-1967-68-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":68,"date":"1967-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/68#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_68.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesbanken, Provinzialbanken, Girozentralen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute)","law_date":"1967-11-23T00:00:00Z","page":1167,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["zweiunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\ndes Grundgesetzes fallenden Personen (Landesbanken, Provinzialbanken, Girozentralen\nund andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute)\nVom 23. November 1967\nAuf Crund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 2                                 § 2\nAbs. 1 Nr. 2 und mit den Nummern 23 bis 30, 32,            (1) Die Mittel, die für die in Kapitel I und III des\n33, 35 bis 37, 80, 95, 96, 111 bis 115,123 bis 128 der  Gesetzes vorgesehenen Zahlungen (z. B. Versor-\nAnla9e A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung        gungsbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des        stützungen, Entlassungsgelder, Zuschüsse und Er-\nGrundgesetzes fallenden Personen in der Fassung\nstattungen) erforderlich sind, werden von den\nder Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bun-\nAufnahmeeinrichtungen gemeinsam aufgebracht und\ndesgeset.zbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Arti-\ndem Treuhänder (§ 4 dieser Verordnung) zur Ver-\nkel II § 13 des Gesetzes zur Neuordnung des\nfügung gestellt. Zu diesen Mitteln gehören auch die\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes-\nVerwaltungskosten, die dem Treuhänder bei der\ngesetzbl. I S. 725), verordnet die Bundesregierung\nDurchführung seiner Aufgaben entstehen.\nmit Zustimmung des Bundesrates:\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können das Ver-\nhältnis, in dem sie einander zur Aufbringung der\nAbschnitt I                      Mittel verpflichtet sind, durch schriftliche Verein-\nbarung festlegen.\nFeststellung, Rechte und Pflichten\nder entsprechenden Einrichtungen                (3) Solange eine solche Vereinbarung nicht zu-\nstandegekommen ist, berechnet sich der Anteil jeder\n§ 1                          Aufnahmeeinrichtung an den aufzubringenden Mit-\nteln je zur Hälfte\n(1) Für die Angehörigen der in Abschnitt I der\nAnlage zu dieser Verordnung unter Buchstabe A           1. nach der Zahl der zu ihr in einem Dienst- oder\naufgeführten Einrichtungen und, für die Zeit bis            Arbeitsverhältnis stehenden Personen mit Aus-\nzur Zulassung zum Neugeschäft (§ 11 Abs. 1 dieser           nahme der im Stundenlohn beschäftigten Arbeit-\nVerordnung), auch der unter Buchstabe B aufgeführ-          nehmer und der als Aushilfe oder zu Ausbil-\nten Berliner Altbanken (Herkunftseinrichtungen),            dungszwecken beschäftigten Personen,\neinschließlich der am 8. Mai 1945 dort beschäftigten,   2. nach dem Besoldungs- und Gehaltsaufwand für\nin § 61 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen,          den unter Nummer 1 erfaßten Personenkreis ein-\nim nachfolgenden insgesamt als Angehörige der               schließlich aller Zulagen,\nHerkunftseinrichtungen bezeichnet, sowie für ihre\ngemessen an der Zahl der Personen (Nummer 1) und\nHinterbliebenen sind entsprechende Einrichtungen\nim Sinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab-        dem Besoldungs- und Gehaltsaufwand (Nummer 2)\naller Aufnahmeeinrichtungen. Dabei sind die Bau-\nschnitt II unter Buchstabe A der gleichen Anlage\naufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrichtun-         sparkassen und andere unselbständige Abteilungen\ngen).                                                   der Aufnahmeeinrichtungen, auch soweit sie eigene\nBilanzen erstelle·n, mit den entsprechenden Zahlen\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-       und Beträgen einzubeziehen. Maßgebend sind die\ntigt, erst nach Verkündung dieser Rechtsverordnung      Zahl der Personen und der Besoldungs- und Gehalts-\nermittelte Herkunfts- oder Aufnahmeeinrichtungen        aufwand am Ende des dem jeweiligen Erhebungs-\ndurch Rechtsverordnung in die in Absatz 1 bezeich-      zeitraum vorhergehenden Kalenderjahres. Für die\nnete Anlage Prgänzend aufzunt~hmen oder später          Kalenderjahre vor dem 1. Januar 1967 richtet sich\naufgelöste entsprechende Einrichtungen zu streichen.    die Beteiligung der Aufnahmeeinrichtungen unter","1168                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBerücksichtigung der Dauer ihn~s Bestehens nach            heit der Aufnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitig-\nder Zilhl dc)r Personen und dem Besoldungs- und            keiten vor den Gerichten und als Drittschuldner in\nGehallsc1ufwand am Ende eines jeden Kalender-              Pfändungssachen.\njahres.\n(4) Der Anteil der in Abschnitt II Buchstabe A                                   § 4\nder Anlage zu dieser Verordnung unter den Num-                (l) Die   Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nmern 24 bis 34 au fgdü hrt.cn J\\11 fnahmeeinrichtungen     Durchführung der von ihnen gerneinsarn zu erfüllen-\nan drm aufzubringenden Mitteln beschränkt sich auf         den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nJol~Jen<lcn Vomhundertsatz des nach Absatz 3 je-           außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\nweils bcrcchncl<:n Anl<'.ils:                              Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\na)   Numm<:rn 24, 25 ......... .      jP 70 vom Hundert,   tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche ode1\njuristische Person mit deren Einverständnis zum\nb)   Nummer 26 ............. .           40 vom Hundert,\nTreuhänder. Solange ein Treuhänder nicht bestellt\nc)   Nummern 27, 28 ......... .      je 20 vom Hundert,    ist, werden dessen Geschäfte von der Lastenaus-\nd)  Nummern 29, 30 ......... .       je 15 vorn Hundert,   gleichsbank wahrgenommen.\ne) Nummern 31 bis 34 ...... .        je 10 vom Hundert.\n(2) Die Aufnahrneeinrichtungen haben dern Treu-\nDie danach verbleibenden, von diesen Aufnahrne-            händer die ihm zur Durchführung seiner Auf-\neinrichtungen nicht zu tragenden Anteilsreste sind         gaben dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen.\nvon den übrigen Aufnahmeeinrichtungen entspre-             Die Prüfungsberichte nach § 7 dieser Verordnung\nchend dem Verhältnis ihrer sich nach Absatz 3              sind außer der für die einzelne Aufnahrneeinrichtung\nergebenden Anteile zueinander aufzubringen.                zuständigen Aufsichtsbehörde auch dern Treuhänder\nzu übersenden.\n(5) Aufnahmeeinrichtungen, die in ihrer Urnstel-\nlungsrechnung oder Altbankenrechnung den auf sie              (3) Die Aufnahrneeinrichtungen können aus ihrer\nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durch-           Mitte durch Mehrheitsbeschluß einen Ausschuß\nführung des Gesetzes über die Bildung von Rück-            bestellen, der den Treuhänder bei der Durchführung\nstellungen in der Umstellungsrechnung der Geld-            seiner Aufgaben berät. Das Nähere regelt eine Ge-\ninstitute, Versicherungsunternehmen und Bauspar-           schäftsordnung, die sich der Ausschuß gibt.\nkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner\nAltbanken vom 21. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 149) entfallenden Anteil an der Gesamtrückstel-                                  §  5\nlung als Rückstellung eingestellt haben, führen die           (1) Der Treuhänder fertigt die Beschlüsse der Auf-\nauf die Rückstellung gezahlten Zinsen, Tilgungs-           nahmeeinrichtungen aus und stellt die von ihnen\nbeträge und Verspätungszinsen insoweit an den              auf Grund ihres Anteils nach § 2 Abs. 2 oder 3 und 4\nTreuhänder ab, als die Zahlungen auf den Teil der          dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sowie die\nRückstellung entfallen, den die Aufnahmeeinrich-           Beträge der nach § 2 Abs. 5 dieser Verordnung auf-\ntungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Vor-           zuteilenden Zahlungen fest.\nschriften zur Neuordnung des Geldwesens in die\n(2) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrich-\nUmstelJungsrechnung oder Altbankenrechnung nicht\ntungen Rechnung zu legen. Für die Durchführung\nhätten einstellen dürfen. Der Treuhänder teilt die\nder ihrn nach dieser Verordnung obliegenden Auf-\nan ihn abgeführten Zahlungen auf die Aufnahrne-\ngaben, können die Aufnahmeeinrichtungen durch\neinrichtungen, die keine Umstellungsrechnung oder\nMehrheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlas-\nAltbankenrechnung aufstellen, entsprechend dem\nsen; diese bedarf der Genehmigung durch den Bun-\nVerhältnis ihrer Belastung rwch den Absätzen 2\noder 3 und 4 auf.                                          desminister des Innern.\n(3) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der\nGesetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung irn Rah-\n§ 3\nmen dieser Verordnung der Auf sieht des Bundes-\n(1) Die ZahlungE~n nach Kapikl I und III des Ge-        ministers des Innern.\nsetzes werden von dem Treuhänder (§ 4 dieser Ver-\nordnung) aus den ihm gemäß § 2 dieser Verordnung\n§ 6\nzur Verfügung gestellten Mitteln geleistet. Er kann\nsich hierbei der für seinen Sitz zuständigen kom-              (1) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 des\nmunalen Versorgungskasse bedienen.                         Gesetzes in der bis zurn 30. September 1961 gelten-\nden Fassung in Verbindung rnit Artikel II § 2 des\n(2) Jede Aufna}1me(~inrichtung ist verpflichtet, an     Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nden Treuhänder jeweils lür ein halbes Jahr einen           Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-\nangemessenen Vorschuß zu zahlen. Die Mindest-              kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vorn\nhöhe des Vorschusses beträgt die Hälfte des für das        21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) gilt hin-\nvorhergehende Kalenderjahr auf Grund des Anteils           sichtlich der in dieser Verordnung geregelten Ver-\nder Aufnahmeeinrichtung an den aufzubringenden             pflichtungen der Aufnahmeeinrichtungen aus § 61\nMitteln zu zahlenden Betrages. Die endgültige Ab-          Abs. 1 des Gesetzes entsprechend. Die vorgesehenen\nrechnung wird nach Ablauf des Kalenderjahres               Maßnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen\ndurchgeführt.                                              des Treuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen\n(3) Der Treuhönder verlritt innerhalb des in Ab-        sind die erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1 dieser\nsatz 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiches die Gesamt-        Verordnung) beizufügen.","Nr. fü.l Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967                        1169\n(2) Für die Einziehung ausslc~hcnder Beträge einer                         Abschnitt II\nAufni:lhnwPinrichtung gollcn § 28 Satz 1 des Gesetzes\nin der bis zum 30. September 19Gl geltenden Fas-       Sondervorschriften für zum Neugeschäft zugelassene\nsung in Verbindung mit Artikel 11 § 2 des in Ab-                          Berliner Altbanken\nsatz 1 bezeichneten Dritten A ndcrungsgesetzcs so-\nwie Absutz 1 ScJtz 2 entsprechend. Dabei ist § 28\n§ 11\nSatz 1 des GcsC'lzcs auch m1f der Bundesaufsicht\nunterliegende Aufnahrn(~einricht.ungen entsprechend       (1) Die unter Abschnitt II Buchstabe B der An-\nanzuwenden.                                            lage zu dieser Verordnung aufgeführten Berliner\nAltbanken gelten mit dem Zeitpunkt der Zulassung\n§ 7                         zum Neugeschäft im Geltungsbereich des Gesetzes,\nDie die Rechnungsprüfunu der einzelnen Auf-         im Falle einer stufenweisen Zulassung mit dem Zeit-\nnahmeeinrichtung durchführende Stelle überwacht        punkt der letzten Zulassung vor der Verkündung\nauch die Erfüllung der in dieser Verordnung ge-        dieser Verordnung, jeweils gegenüber ihren eige-\nregelten Verpflichtungen aus § 61 Abs. 1 des Geset-    nen unter Abschnitt I Buchstabe B der gleichen An-\nzes.                                                   lage fallenden Dienstangehörigen und ihren Hinter-\nbliebenen als entsprechende Einrichtungen im Sinne\n§ 8                         des § 61 Abs. 1 des Gesetzes.\nDie Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-          (2) Oberste Dienstbehörde ist die in § 10 Abs. 1\nmeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Gesetzes    dieser Verordnung bezeichnete oberste Landesbe-\nin der bis zum 30. September 1961 geltenden Fas-       hörde. Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nsung befreit.                                          der Versorgungsbezüge, zur Entscheidung über\nWidersprüche (§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit\n§ 9                         § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)\nIm Verhältnis zu der Gesamtheit der Aufnahme-       und zur Vertretung gemäß § 79 des Gesetzes in\neinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeeinrichtung    Verbindung mit dem dem § 174 des Bundesbeamten-\nals anderer Dienstherr im Sinne der §§ 42, 71 e        gesetzes entsprechenden, für die oberste Dienst-\nAbs. 3 und § 71 f des Gesetzes; Entsprechendes gilt    behörde geltenden Landesrecht können auf die je-\nhinsichtlich des § 18 a des Gesetzes in der bis zum    weilige Berliner Altbank übertragen werden. Die\n30. September 1961 gellenden Fassung und hinsicht-     Ubertragung der Befugnisse ist unbeschadet landes-\nlich des § 20 a des Gesetzes in der vom 1. September   rechtlicher Vorschriften auch im Bundesanzeiger be-\n1957 bis 30. September 1961 geltenden Fassung. Die     kanntzumachen. Die oberste Dienstbehörde hat die\nAufnahmeeinrichtungen können durch eine schrift-       jeweilige Berliner Altbank vor ihren Entscheidun-\nliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bun-        gen zu hören. Entscheidungen auf Grund von Kann-\ndesministers des Innern bedarf, eine andere Rege-      vorschriften des Gesetzes und des Bundesbeamten-\nlung treffen.                                          gesetzes sind im Benehmen mit der Berliner\nAltbank zu treffen.\n§ 10\n(3) Die die Rechnungsprüfung der einzelnen Ber-\n(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des     liner Altbank durchführende Stelle überwacht auch\nGesetzes ist für die Angehörigen der Herkunfts-        die Erfüllung der in dieser Verordnung geregelten\neinrichtungen und ihre Hinterbliebenen die zustän-     Verpflichtungen aus ~ 61 Abs. 1 des Gesetzes.\ndige oberste Landesbehörde des Landes, in dem der\nTreuhänder seinen Sitz hat.                                (4) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und Abs. 2 sowie\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befug-       § 28 Satz 1 des Gesetzes in der bis zum 30. Septem-\nnisse zur Festsetzung und Regelung der Versor-         ber 1961 geltenden Fassung in Verbindung mit Arti-\ngungsbezüge, zur Entscheidung über Widersprüche kel II § 2 des in § 6 Abs. 1 dieser Verordnung be-\n(§ 79 des Gesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 zeichneten Dritten Änderungsgesetzes gelten auch\nNr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) und zur , für die Berliner Altbanken hinsichtlich der sich aus\nVertretung gemäß § 79 des Gesr~tzes in Verbindung Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen entsprechend.\nmit dem dem § 174 des Bundesbeamtengesetzes ent-       § 28 Satz 1 des Gesetzes ist auch auf der Bundes-\nsprechenden, für die oberste Dienstbehörde (Absatz 1)  aufsicht unterliegende Berliner Altbanken entspre-\ngeltenden Landesrecht auch auf den Treuhänder chend anzuwenden.\nübertragen. Die Ubertragung ist unbeschadet lan-\n(5) Die unter Abschnitt II Buchstabe B der Anlage\ndesrechtlicher Vorschriften (Satz 1) auch im Bundes-\nzu dieser Verordnung aufgeführten Berliner Alt-\nanzeiger bekanntzumachen. Der Treuhänder kann sich\nbanken sind von dem in Absatz 1 bezeichneten\nzur Durchführung der ihm übertragenen Befugnisse\nZeitpunkt an von der allgemeinen Unterbringungs-\nzur Festsetzung und Regelung der Versorgungs-\npflicht nach § 11 des Gesetzes in der bis zum 30. Sep-\nbezüge der für seinen Sitz zuständigen kommunalen\ntember 1961 geltenden Fassung befreit.\nVersorgungskasse bedienen.\n(3) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder       (6) Die sich nach den Absätzen 1 bis 5 ergebenden\nvor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen      Rechte und Pflichten der Deutschen Landesrenten-\nauf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und        bank und der Deutschen Siedlungsbank gehen mit\ndes Bundesbeamtengesetzes sind im Benehmen mit         Wirkung vom 1. Januar 1966 auf die Deutsche Sied-\ndem Treuhänder zu treffen.                             lungs- und Landesrentenbank über.","1170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAbschnitt III                       gesetzbl. I S. 980), vom 11. September 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1275), vom 21. August 1961 (Bundes-\nSchlußvorschriiten\ngesetzbl. I S. 1557) und vom 9. September 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1203) auch im Land Berlin.\n§ 12\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Drillen Uber-\nkit.ungsgcsdzcs vom 4. J ,m tEl r 1952 (Bundes-                                    §  13\ngeselzbl. I S. 1) in VPrbindung mit Artikel IV des          Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10,\nErsten, Arlikc!I VlI des Zw<~ilcn, Artikel V des Drit-    11 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. April 1951, in Berlin\nten und Artikel V des Viertc,n Cc!selzes zur ;tnde-       mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 und im Saarland\nrung des GPsPtzes zur R<'{J<'lung der Rechtsverhält-      mit Wirkung vom 6. Juli 1959 in Kraft. Die §§ 10, 11\nnisse der unter ;\\ rlikd 1]l des Grundgesetzes fal-       Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser\nlenden Personen vorn l<J. /\\ugust 1953 (Bundes-           Verordnung in Kraft.\nBonn, den 23. November 1967\nDPr Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 68      Tög der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967                         1171\nAnlage\n(zu den §§ 1, 11)\nAbschnitt I                                            Abschnitt II\nHerkunitseinrichtungen                                    Aufnahmeeinrichtungen\nJ\\.                                                      A.\n] . Landeslldnkc~n, Provinzialbanken und Cirozen-         1. Badische Kommunale Landesbank -          Girozen-\ntralen                                                   trale - , Mannheim\n2. Schlesische Lcmdcskredil.i.msl.cJlt Breslau            2. Bayerische Gemeindebank -        Girozentrale - ,\nMünchen\n3. Regionale Stadtschaften (ausgenommen: Das Ber-\nliner Pfandbrief-Amt -- Berliner Stadtschaft          3. Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig\nund Stadtschaft der Mark Brandenburg)                 4. Braunschweigischer ritterschaftlicher Kreditver-\n4. Preußische Zentralstadtschaft                             ein, Wolfenbüttel\n5. Bremenscher ritterschaftlicher Kreditverein,\n5. Regionale Landschaften\nStade\n6. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten          6. Bremer Landesbank, Bremen\n7. Regionale landschaftliche Banken                       7. Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimi-\n8. Zentrallcmdschaflsba.nk                                   scher ritterschaftlicher Kreditverein, Hannover\n9. Ritterschaft.liehe Banken                              8. Hamburgische Landesbank - Girozentrale - ,\nHamburg\nIO. Sächsische Staatsbank, Thüringische Staatsbank\n9. Hannoversche Landeskreditanstalt, Hannover\nl l. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt\nin Troppau                                          10. Hessische Landesbank - Girozentrale-, Frank-\nfurt a. M.\n12. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen\nund Mähren                                          11. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt a. M.\n12. Landesbank für Westfalen -        Girozentrale - ,\n13. Landesbank für Mcthrcn, Landesbank für Böhmen\nMünster i. W.\n14. Rigaer Börsenbank\n13. Landesbank und Girozentrale Kaiserslautern,\n15. Landeswirtschuftsbank in Warschi:lu                        Kaiserslautern\n] 6. Staatliche Agrarbank in Rcval                             Landesbank und Girozentrale Rheinland-Pfalz,\nMainz\n17. Livländische adelige Güterkreditsozietät\n14. Landesbank und Girozentrale Schleswig-Hol-\n18. Hypothekenbank Lettlands                                   stein, Kiel\n19. Staatliche Agrarbank Lettlands                        15. Landschaftliche Bank Schleswig-Holstein, Kiel\n20. Böhmische Hypothekenbank, Böhmische Landes-           16. Niedersächsische Landesbank -      Girozentrale - ,\nbank                                                     Hannover\n21. Rigaer Hypothekenverein                               17. Niedersächsische      Wohnungskreditanstalt\nStadtschaft-, Hannover\n22. Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden -        Zweck-\nverband -                                           18. Rheinische    Girozentrale   und   Provinzialbank,\nDüsseldorf\n23. Stadt- und Girobank Leipzig\n19. Ritterschaftliches Kreditinstitut des Fürstentums\n24. Zentralwirtschaftsbank in Rowno\nLüneburg, Celle\n20. Schleswig-Holsteinische Landschaft, Kiel\n21. Staatliche     Kreditanstalt   Oldenburg-Bremen,\nB.                                 Bremen\n1. Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadt-        22. Westfälische Landschaft, Münster i. W.\nschaft)\n23. Württembergische Girozentrale - Württember-\n2. Stadtschaft der Mark Brundenburg                          gische Landeskommunalbank, Stuttgart\n3. Deutsche Girozentrale -- Deutsche Kommunal-          24. Bayerische Staatsbank, München\nbank -\n25. Landesbank und Girozentrale Saar, Saarbrücken\n4. Preußische Landespfandbriefanstalt\n26. Bayerische Landesbodenkreditanstalt, München\n5. Deutsche Landesrentenbank\n27. Bayerische Landesanstalt für       Aufbaufinanzie-\n6. Deutsche Siedlungsbank                                    rung, München","1172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n28. Lastenc1us~Jl<'ichslwnk (ßilnk für Vertriebene und                             B.\nGeschüdigll)). Bad God<:slwr~J\n1. Das Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner Stadt-\n29. Badische LandeskrccJjtansl,ilt, Karlsruhe                 schaft), Berlin\n30. Würllcmbcrgisd1c Landcsk reditanslall, Stuttgart       2. Stadtschaft der Mark Brandenburg, Berlin\n31. Wohnungsbaukrcdilanst:alt Berlin, Berlin               3. Deutsche Girozentrale -    Deutsche Kommunal-\nbank - , Berlin und Frankfurt a. M.\n32. ·wohmmt:isbaulörd(~nmqsanst.alt Nordrhein-\nWestfalen, Düsseldorf                                  4. Deutsche Pfandbriefanstalt, Wiesbaden und Ber-\nlin\n33. Wohnungsbauk redilanstal t des Landes Schles-\nwig-Holstein, Kiel                                     5. Deutsche Landesrentenbank, Bonn und Berlin\n34. Hamburgische Wohnungsbaukasse, Hamburg                 6. Deutsche Siedlungsbank, Bonn","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1967   1173\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Entwiddu:ngsländer\nim Sinn des EntwicklungshiHe-Steuergesetzes\nVom 24. November 1967\nAuf Grund des § 4 des Entwicklungshilfe-Steuer-\nw~setzcs vom 23. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1013) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:\nArtikel 1\n§ 1 der Verordnung über die Entwicklungsländer\nim Sinn des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom\n13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318) wird wie folgt\ngeändert:\n1. Hinter dem Wort „Island,\" wird das Wort „Malta,\"\neingefügt.\n2. Die Worte „Südafrikanische Union\" werden durch\ndie Worte „Republik Südafrika\" ersetzt.\nArUkel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Entwicklungs-\nhilfe-Steuergesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 24. November 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}