{"id":"bgbl1-1967-68-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":68,"date":"1967-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-68-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_68.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen sowie Knochen","law_date":"1967-11-20T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1165\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        21997A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1967                                                                                                 Nr.68\nTag                                                         In h a 1t                                                                                       Seite\n20. 11. 67  Verordnunq über die Zuldssunq von Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Knochen-\nmehl und ähnlichen Erzeuqnissen sowie Knochen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1165\n23. 11. 67  Zwciunddreißiqsle Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhiiltnissc der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesbanken,\nProvinzialbankc!n, Girozentralen und andere öffentlich-rechtliche Kreditinstitute) . . . . . . . . . . .                                           1167\n24. 11. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Entwicklunqsländer im Sinn des Ent-\nwicklunqshi!Ic-Slf:uer~wsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1173\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1174\nVerordnung\nüber die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Knochenmehl\nund ähnlichen Erzeugnissen sowie Knochen\nVom 20. November 1967\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                                 phosphorsaurem Futterkalk (Dicalciumpho;:;phat),\nzes vom 26. Juni 1909 (Rcichsgcsetzbl. S. 519), zuletzt                            soweit er aus Knochen gewonnen ist,\ngeändert durch das Gesetz zur .Änderung des Vieh-                                  Fleischfuttermehl, Fleischmehl, Tiermehl, Tier-\nseuchen9esetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetz-                                  körpermehl und Walmehl, wenn diese Mehle\nblatt I S. 627). wird mit Zustimmung des Bundesrates                               mehr als 15 vorn Hundert Knochenbestandteile\nverordnet:                                                       ·                 enthalten,\nFischmehl und Mischfutter, in denen Knochen-\n§ 1                                                  teile oder Fleischteile von Säugetieren enthalten\nDie zuständigen obersten Landesbehörden können                                  sind,\nunter den Voraussetzungen des § 2 Ausnahmen zu-                                    Knochen oder Knochenstücken in rohem, ge-\nlassen von den in den Vorschriften der                                             kochtem oder entfettetem Zustand.\n1. Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die\nEin- und Durchfuhr von Knochenmehl und ähn-                                                                                §   2\nlichen Erzeugnissen sowie Knochen (VA) vom\n11. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 397), in Ham-                           Die Ausnahmegenehmigungen nach § 1 können er-\nburg geändert durch die Verordnung vom                                  teilt werden\n13. März 1959 (Sammlung des bereinigten ham-                            1. für lufttrockenes und von Weichteilen befreites\nburgischen Landesrechts 7831-bn),                                            Knochenmaterial, wenn die Empfangsbetriebe den\n2. Viehseuchenverordnung über die Ein- und Durch-                                nachstehenden Anforderungen entsprechen:\nfuhr von Knochcnmcb] und ähnlichen Erzeug-                                   a) Betriebe (Leimfabriken, Fettextraktionsfabri-\nnissen sowie Knochen aus dem Ausland vom                                            ken), in denen das Knochenrnaterial nach dem\n2. Dezember 1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt                                      Betriebsverfahren zwangsläufig einer minde-\nfür das Land Nordrhein-Westfalen S. 344),                                           stens zehnstündigen Behandlung mit Benzin-\n3. Viehseuchenpolizeilichen Anordnung über die                                          gasen bei 90° bis 110° C und einem darauf-\nEin- und Durchfuhr von lebenden und toten                                           folgenden Abblasen dieser Gase durch\nTieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und                                     Wasserdampf von 130° C während mindestens\nGegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes                                     30 Minuten unterzogen wird; in denen ferner\nübertragbarer Seuchen sein können, vom 20. März                                     Knochenabfälle, soweit sie vor diesem Fabri-\n1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178)                                              kationsverfahren anfallen, wie beim Zerklei-\nnern der Knochen, durch Sterilisation mittels\nenthc1ltencn Verboten cJpr Einfuhr von                                                  Wasserdampfs von 130° C während minde-\n-- Knochenmehl, KnochenrJrieß, Knochenschrot,                                           stens 30 Minuten behandelt werden.","1166                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) Betriebe (Gelatincfabriken), in denen das                Sterilisation nicht stattfindet, müssen sich die\nKnochenmaterial folgcndermc1ßen behandelt                Betriebe schriftlich verpflichten, die anfallen-\nwird:                                                    den nicht sterilisierten Knochenabfälle nur an\nac1) Dils Knochenmaterial wird mit einer 3,5-            Leim- oder Gelatinefabriken zu verkaufen.\nprozenligen Salzsäurelösung mazeriert        2. für andere Erzeugnisse, wenn die Ware vor und\nund das Ossein nach beendet.er Mazera-           nach der Einfuhr einem Behandlungsverfahren\ntion noch weitere 24 Stunden einer Be-           unterworfen wird, durch das Krankheitserreger\nhandlung mit Salzsäure gleicher Konzen-          sicher abgetötet werden; auf die Behandlung vor\ntration ausgesetzt. Die Mc1zerationsbrühen       oder nach der Einfuhr kann im Benehmen mit\nwerden gekocht, und die bei der Reini-           dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ngung des unbehandelten Knochenmaterials          schaft und Forsten verzichtet werden, wenn auf\ngewonnenen Sch<c!Uer- und Trommelmehle           andere Weise, insbesondere durch Bedingungen\nsowie sonstige dem Mazerationsverfahren          und Auflagen, gewährleistet ist, daß keine Tier-\nnicht    unterworfene    Knochenmaterial-        seuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet wer-\nabfälle werden durch Dampfsterilisation          den.\nwie unter Buchstabe a behandelt.\nbb) Dc1s Knochenmalerial wird mit einer 3,5-                                 § 3\nprozentigen Salzsäurelösung mazeriert,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwobei die Mazerationsbrühe nur auf           leit.ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\neinen Gehalt von höchstens 10° Beaume        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nangereichert werden darf.                    zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nDie Endlaugen bleiben mindestens drei Stun-       1965 auch im Land Berlin.\nden vor der Ausfällung des Dicalciumphos-\nphats sich sdbst überlassen, und die Trock-\n§ 4\nnung des Dicalciumphosphats wird bei minde-\nstens 70° C während dreimal 24 Stunden               (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nvorgenommen oder die Endlaugen bleiben            kündung in Kraft.\n24 Stunden lang bei 15° C vor der Ausfällung         (2) Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über\ndes Dicalciumphosphats sich selbst überlassen.    die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten\nNach dieser Behandlung ist die Art der Trock-     Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Rohstoffen\nnung freigestellt. Die anfallenden Scheuer-       sowie von Gegenständen, die Träger eines An-\nund Trommelmehle sowie sonstige dem Maze-         steckungsstoffes übertragburer Seuchen sein können,\nrationsverfahren nicht unterworfene Knochen-      aus Frankreich vom 8. Juni 1957 (Gesetz- und Ver-\nmaterialabfälle werden wie unter Buchstabe aa     ordnungsblatt des Landes Rheinland-Pfalz S. 95), zu-\nbehandelt.                                        letzt geändert durch die Verordnung über die Ein-\nc) Betriebe, in denen eine Verarbeitung auf          fuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen,\nBeinschwarz statt.findet und die nötigen Vor-     Er'zeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von\nkehrungen zur Sterilisation der anfallenden       tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh vom\nKnochenmaterialabfälle wie unter Buchstc:be a     3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692), wird auf-\ngetroffen worden sind. Falls eine derartige       gehoben.\nBonn, den 20. November 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}