{"id":"bgbl1-1967-67-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":67,"date":"1967-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/67#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_67.pdf#page=5","order":6,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung","law_date":"1967-11-17T00:00:00Z","page":1161,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1967                     1161\nAnordnung\nzur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür die Bundesfinanzverwaltung\nVom 17. November 1967\nAuf Grund des § 15 Abs. 2, des § 29 und des              (2) Geldbußen können verhängen\n§ 31 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der\na) nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BDO der Bundesminister\nFassung der Bckannlrnuchung vom 20. Juli 1967                der Finanzen,\n(Bundesgcselzbl. I S. 750) wird ungeordnet:\nb) nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 BDO die in Absatz 1\nNr. 2 bis 7 genannten Dienstvorgesetzten, so-\nI.                               weit ihnen nicht weitergehende Befugnisse nach\n(l) Dienslvorgesetztc im Sinne des § 29 BDO sind          § 29 Abs. 3 Satz 2 zustehen,\n1. der Bundesminister der Finanzen,                     c) nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO die in Absatz 1 Nr. 8\nbis 14 genannten Dienstvorgesetzten, die Leiter\n2. der Pr~isident des Bundesfinanzhofes,                    der Bundesvermögensstellen jedoch nur, soweit\n3. der PrJ.sident der Bundesschuldenverwaltung,             sie Beamte der Besoldungsgruppe A 13 oder\n4. die Oberfinanzpräsidenten,                               einer höheren Besoldungsgruppe sind.\n5. der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für\nBranntwein,\n6. der Bundesbeauftragte für die Behandlung von                                     II.\nZahlungen an die Konversionskasse,                     Die Oberfinanzpräsidenten entscheiden über Be-\n7. der Leiter der Zentralen Bundesbetriebsprü-          schwerden gegen Disziplinarverfügungen aller ihnen\nfungsstelle - Steuer-,                              nachgeordneten Dienstvorgesetzten.\n8. die Vorsteher der Hauptzollämter,\n9. die Vorsteher der Zollfahndungsstellen,\n10. die Leiter der Zollschulen,                                                     III.\n11. der Leiter des Beschaffungsamts der Bundes-             Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienst-\nzollverwaltung,                                     behörde bei einem Ruhestandsbeamten werden auf\n12. die Leiter der ForsUimler,                          die Oberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk\nder Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Be-\n13. die Leiter der Bundesvermögensstellen,\nfindet sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten\n14. der Leiter der Besoldungsstelle der Bundes-          außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes,\nfinanzverwaltung,                                   übt die Oberfinanzdirektion, in deren Bereich der\n15. die Leiter der Oberförstereien,                      Ruhestandsbeamte seinen letzten dienstlichen\nWohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus. Für\n16. die Leiter der Zollhundeschulen,                     besondere Fälle behalte ich mir die Einleitung des\n17. die Vorsteher der Zollämter, die selbst die Ge-      förmlichen Disziplinarverfahrens vor.\nschäftsaufsicht ausüben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 der\nGeschäftsordnung für die Hauptzollämter und\nihre Dienststellen -- HGO -),\nIV.\n18. die Zollkommissare hinsichtlich der ihnen unter-\nstellten Beamten des Aufsichtsdienstes und, so-        Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1967 in\nweit ihnen die Geschäftsaufsicht über Zollämter     Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-\nzusteht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 der HGO), auch hin-       führung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-\nsichtlich der Beamten dieser Dienststellen, ein-    desfinanzverwaltung vom 23. September 1966 (Bun-\nschließlich der Vorsteher.                          desgesetzbl. I S. 597) außer Kraft.\nBonn, den 17. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}