{"id":"bgbl1-1967-67-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":67,"date":"1967-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/67#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-67-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_67.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank","law_date":"1967-11-23T00:00:00Z","page":1157,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1157\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 29. November 1967                                                                                                   Nr.67\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite··\n23. 11. 67  Geselz zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank                                                                                        1157\nBunucsiicsclzhl. lll 7G20--1\n20. 11. 67  Verordnung zu § 43 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1158\n20. 11. 67  Verordnung zu § 131 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1158\n21. 11. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Ein-\ngliederungshilic-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1159\n2. 11. 67 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nBereich der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1160\nBundesgcsctzbl. HI 2030-13-2\n17. 11. 67  Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung                                                               1161\n29. 11. 67  Bekannl:machunq über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Hurnboldt-Cedcnkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1162\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcselzblall. Teil Jl Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1163\nVerkündun~Jcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1163\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1164\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank\nVom 23. November 1967\nDer Bundestag         hat     das      folgende  Gesetz        be-                                                      Artikel 3\nschlossen:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nArtikel 1                                         kündung in Kraft.\nDas Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität\nund des Wachst.ums der Wirtschaft. vom 8. Juni 1967                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie folgt geändert:                          sind gewahrt.\nIn § 20 Abs. 1 Nr. 1 werden ersetzt                                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1. in Buchstabe a das Wort „drei\" durch das Wort\n,,sechs\",\nBonn, den 23. November 1967\n2. in Buchstabe b das Wort „vierhundert\" durch das\nWort „sechshundert\",\nDer Bundespräsident\n3. in Buchstabe c das Wort „zweihundert\" durch das                                                                           Lübke\nWort „vierhundert\",\n4. in Buchstabe f das Wort „zwanzig\" durch das                                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nWort „vierzig\" und das Wort „vierzig\" durch das                                                                         Brandt\nWort „achtzig\".\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nArtikel 2                                                                                     Schiller\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleilungsgesctzes vom 4. Januar 1952                                      Der Bundesminister der Finanzen\n(Bundesgesetzbl. l S. 1) auch im Land Berlin.                                                                               Strauß"]}