{"id":"bgbl1-1967-66-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":66,"date":"1967-11-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO)","law_date":"1967-11-17T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                 Ausgegeben zu Bonn am 25. November 1967                                                                                                                        Nr.66\nTag                                                                              Inhalt                                                                                           Seite\n17. 11. 67 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (EUStBefrO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1149\n20. 11. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrten-\nnachweisbücher und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernver-\nkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1150\nBundesgesctzbl. III 9241-9\n9. 11. 67 Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung\nder Justizwachtmeister im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1153\n16. 11. 67  Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1153\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1154\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1154\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1155\nEinfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung\n(EUStBefrO)\nVom 17. November 1967\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuer-                                                      2. die Einfuhr von Steinen, Sand, Schlick, Muschel-\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun-                                                          schalen, Meerwasser, Seetang, Seegras und der-\ndesgesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz                                                         gleichen, die im Zollgebiet wohnende Fischer,\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-                                                          Steinfischer und dergleichen gewonnen haben\nsteuer) vom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I                                                           oder die vom Strand aus gewonnen worden sind,\nS. 991), wird verordnet:                                                                            3. die Einfuhr von Büchern, Musiknoten und perio-\ndischen Druckschriften, die für Büchereien, Wis-\n§ 1\nsenschaftler oder Autoren oder zur Besprechung\neingeführt werden, unentgeltlich geliefert wer-\n(1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrumsatz-                                                        den und nicht zum Verkauf bestimmt sind,\nsteuerermäßigt ist die Einfuhr der in den §§ 32                                                                                                                                                 '\nbis 73 der Allgemeinen Zollordnung in der jeweils                                                   4. die Einfuhr von Akten, Geschäftspapieren,\ngeltenden Fassung bezeichneten Gegenstände in                                                             Urkunden, Manuskripten oder anderen Schrift-\nsinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften.                                                                stücken, Korrekturbogen, belichteten, nicht ent-\nwickelten Filmen,\n(2) Die Steuervergünstigung in den Fällen der\n§§ 55 bis 57 der Allgemeinen Zollordnung ist aus-\n5. die Einfuhr von Veröffentlichungen, einschließ-\nlich Filmen, amtlicher interfiationaler Organisa-\ngeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand vor\nder Einfuhr geliefert worden ist und diese Lieferung                                                      tionen,\nnicht der Umsatzsteuer unterlegen hat.                                                              6. die Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften,\nderen Bezug die Deutsche Bundespost nach dem\nPostzeitungsabkommen zum Weltpostvertrag\n§ 2                                                                     oder auf Grund besonderer Vereinbarungen oder\nEinfuhrumsatzsteuerfrei ist                                                                             Verträge vermittelt,\n1. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut, Düngemit-                                                   7. die Einfuhr von Kunstgegenständen, die von\nteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln land-                                                          Bewohnern des Zollgebiets während eines vor-\nund forstwirtschaftlicher, vom Zollausland aus                                                       übergehenden Aufenthalts außerhalb des Zoll-\nbewirtschafteter Betriebe unter den in § 6 Abs. 1                                                    gebiets geschaffen worden sind,\nNr. 5 der Allgemeinen Zollordnung bezeichneten                                                 8. die Einfuhr von Saugfohlen einer tragend aus-\nVoraussetzungen,                                                                                    geführten Stute, wenn sie mit dieser Stute von","1150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndemjenigen oder für denjenigen eingeführt wer-                                 § 3\nden, der die Stute ausgeführt hat. oder hat aus-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nführen lassen,                                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n9. die Einfuhr von Briefmarken in Briefen oder           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\nWertbriefen, wenn der Inhalt des einzelnen           steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land\nBriefes oder Wertbriefes nicht mehr als 50 Deut-     Berlin.\nsche Mark wert ist,\n10. die Einfuhr von Gold durch die Deutsche Bun-                                    § 4\ndesbank als Währungsreserve.                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nBonn, den 17. November 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\niiber Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbiicher\nund die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nVom 20. November 1967\nAuf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrsge-               3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraft-\nsetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I                    fahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das\nS. 697) wird VNordnet:                                            Fahrzeug auf Abzahlung gekauft ist\na) Name (Firma),\nArtikel 1                               b) Gegenstand des Unternehmens,\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-                 c) Ort und Kreis,\npapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische               d) Straße, Nummer,\nErfassung der Beförderungsleistungen im Werk-                     e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buch-\nfernverkehr vom 29. September 1953 (Bundesgesetz-                     stabe c abweichend;\nblatt I S. 1464), geändert durch § 58 der Verordnung\nvom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659), wird          4. Beladestelle\nwie folgt geändert:                                               a) Name (Firma),\nI. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                            b) Gegenstand des Unternehmens,\nc) Ort und Kreis,\n,, (1) An Stelle des in § 1 bestimmten Form-\nblattes können die im Betrieb üblichen Beförde-               d) Straße, Nummer;\nrungs- und Begleitpapiere verwendet werden,                5. Entladestelle\nwenn auf der ersten Seite in einem in roter Farbe             a) Name (Firma),\nstark umrandeten Raum folgendes in Rot vorge-\nb) Gegenstand des Unternehmens,\ndruckt ist (Größe der Buchstaben mindestens\n4mm):                                                         c) Ort und Kreis,\nd) Straße, Nummer;\nl. Datum und Stunde des Fahrtantritts nach\nUbernahme des Gutes;                                6. Kilometeranzahl der für den gewerblichen\n2. Amtliches Kennzeichen und Nutzlast in Kilo-              Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarif-\ngramm                                                  entfernung;\na) des Kraftfahrzeugs,                              7. Grenzübergang bei Beförderung na.ch oder\nb) der Anhänger,                                       von Orten außerhalb des Bundesgebietes.\nc) bei Zugmaschinen außerdem die Leistung         Außerdem muß das Papier in beliebiger Anord-\nin PS;                                         nung folgenden roten Vordruck aufweisen:","Nr. 66   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. November 1967                       1151\n8. Anzahl und Art der Verpackung;                       a) die Durchschläge der Beförderungs- und Be-\n9. Genaue Bezeichnung und Art der beförderten               gleitpapiere bis zum Zehnten,\nGüter;                                             b) die Zusammenstellung bis zum Zwanzigsten\n10. Rohgewicht der beförderten Güter je Güter-\ndes folgenden Kalendermonats. Das Unterneh-\nart in Kilogramm;\nmen hat bei der Vorlage zu erklären, daß für alle\n11. Unterschrift des Unternehmers.\"                      in dem betreffenden Kalendermonat begonnenen\nBeförderungen im Werkfernverkehr die erforder-\n2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       lichen Papiere vollständig ausgefüllt eingereicht\n,,(1) Die roten Vordrucke (§§ 1 bis 3) sind vor        wurden.\"\nAntritt der Fahrt in Maschinenschrift oder mit\n4. Hinter § 6 wird folgender § 7 eingefügt:\nTinte, Kugelschreiber oder Tintenstift vollstän-\ndig und gut lesbar auszufüllen. Die Kilometer-                                    ,,§ 7\nanzahl der für den gewmblichen Güterfernver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3\nkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung kann\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nnachträglich eingetragen werden.\"\nsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften\n3. § 6 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                 dieser Verordnung verstößt.\"\n,, (1) Durchschläge der Beförderungs- und Be-       5. Das Formblatt der Anlage 1 zu § 1 wird durch das\ngleitpapiere nach den §§ 1 bis 3 sind der Außen-          dieser Verordnung anliegende Formblatt ersetzt.\nstelle der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nkehr, in deren Bereich das eingesetzte Kraftfahr-                             Artikel 2\nzeug seinen Standort hat, einzureichen. An Stelle\nder Durchschläge der Beförderungs- und Begleit-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\npapiere kann eine Zusammenstellung der im             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nWerkfernverkehr durchgeführten Beförderungs-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nleistungen eingereicht werden, wenn sie die in        verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Die\nAußenstelle leitet die eingereichten Unterlagen                               Artikel 3\nan das Kraftfahrt-Bundesamt weiter.                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\n(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen über    Kraft.\ndie in einem Kalendermonat begonnenen Beför-             (2) Abweichend von Artikel 1 Nr. 1, 2, 3 und 5\nderungen sind für jedes im Werkfernverkehr ein-       können die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu-\ngc:setzte Kraftfahrzeug gesondert vorzulegen, und     gelassenen Vordrucke bis zum 30. Juni 1968 weiter-\nzwar                                                  verwendet werden.\nBonn, den 20. November 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","1152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\nBeförderungs- und Begleitpapier für den \\Verkfernverkehr\n1. Fahrtanlritt nach Ubcrnahme des 2. Amtliches Kennzeichen                                                   Nutzlast/Leistung\nGules\na)  Datum:                               a) Kraftfahrzeug:                                                                    kg\nb) Stunde:                             b) Anhänger:                                                                          kg\nc) Zugmaschine:                                                                       PS\n3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf Abzahlung\ngekauft ist\na)  Name (Firma):\nb) Gegenstand des Unternehmens:\nc)  Ort:\nd) Straße, Nummer:\ne) Standort des Fahrzeugs, falls von c) abweichend:\n4. Beladestelle                                                                                       6. Kilometeranzahl der\nfür den gewerblichen\na) Name (Firma):                                                                                      Güterfernverkehr vor-\ngeschriebenen Tarif-\nb) Gegenstand des Unternehmens:                                                                       entfernung:\nc)  Ort:\nd) Straße, Nummer:                                                                                                    ...... km\n5. Entladestelle                                                                                      7. Grenzübergang bei\nBeförderung nach oder\na) Name (Firma):                                                                                     von Orten außerhalb\ndes Bundesgebietes:\nb) Gegensti-md des Unternehmens:\nc)  Ort:                                    Kreis:\n8. Anzahl und Art der\nVerpackung\n1 9. Genaue Bezeichnung und Art der Ldörderten Güter\n10. Rohgewicht je\nGüterart in kg\nBemerkung: Falls der Raum unter Nummer 8 bis 10 nicht\nausreicht, kann auch die Rückseite benutzt werden\n11. ·················\nUnterschrift des Unternehmers"]}