{"id":"bgbl1-1967-65-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":65,"date":"1967-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/65#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_65.pdf#page=8","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1967-11-09T00:00:00Z","page":1140,"pdf_page":8,"num_pages":9,"content":["1140                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 9. November 1967\nAuf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung\nzur Anderung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes vom 9. Novem-\nber 1967 (Bundesgesetzbl.I S.1133) wird nachstehend\nder Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des\n§ 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich\naus der oben angeführten Änderungsverordnung und\nden Anderungsverordnungen\nvom 13. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1925)\nund vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 538)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund\ndes § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 4\nund des § 51 Abs. 9 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453),\ndes § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2\nund des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 101) und\ndes § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des § 47 Abs. 2\nund des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-\ngesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 141)\nerlassen worden.\nBonn, den 9. November 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nVerordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nin der Fassung vom 9. November 1967\nErster Abschnitt                        stimmte Einkünfte bei der Feststellung der Aus-\ngleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dabei ist es\nSchwerbeschädigte                        unerheblich, ob sie zu den Einkünften im Sinne des\nEinkommensteuergesetzes gehören und ob sie der\n§ 1                              Steuerpflicht unterliegen.\nEinkommen                                (2) Den Einkünften stehen Ansprüche auf Leistun-\n(1) Einkommen, das bei der Feststellung der Aus-       gen in Geld oder Geldeswert sowie Anwartschaften,\ngleichsrente zu berücksichtigen ist, sind alle Ein-      die durch Stellung eines Antrages zu einem der-\nkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf        artigen Anspruch erwachsen können, gleich; das gilt\nihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das            nicht, soweit sie nicht zu verwirklichen sind oder\nBundesversorgungsgesetz, diese Verordnung oder           aus Unkenntnis oder aus einem verständigen Grund\nandere RE~chtsvorschriflen vorschreiben, daß be-         nicht geltend gemacht worden sind oder nicht gel-","Nr. 65 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                       1141\ntend gemacht werden. Hai der Schwerbeschädigte                 sicherung) oder eines durch die Körperbehinde-\nohne versUindigen Grund über Vermögenswerte in                 rung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern\neiner Weise vcriügt, daß dadurch sein bei der Fest-            und Wäsche gewährt werden,\nstellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigendes\n3. Zivilblindengeld,\nEinkommc~n gemindert wird, so ist. seine Ausgleichs-\nrente so festzustellen, als hülle er die Verfügung          4. Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz so-\nnicht getroffen.                                               wie Härtebeihilfen nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes; zu den\n(3) Einkünfle aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nLeistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ge-\n(§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes)\nhören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der\nsind auch solche Einkünfte, die nach den Vorschrif-\nZir:sen aus einer als Kapitalvermögen angeleg-\nten des Einkommensteuerrechts den in § 33 Abs. 2\nten Hauptentschädigung,\ndes Bundesversorgungsgesetzes aufgeführten Ein-\nkunftsarten zugerechnet werden. Zu den übrigen              5. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe sowie\nEinkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundes-                das Kranken- und Hausgeld für Versicherte nach\nversorgungsgcse tzes gehören ins besondere                     § 144 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den\n§§ 107 ff. des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\n1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,\nund Arbeitslosenversicherung,\n2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,\n6. Leistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz vom\n3. Renten aus den ges<~tzUchen Rentenversicherun-              18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt\ngen und der gesetzlichen Unfallversicherung,              geändert durch das Gesetz über den Dbergang\nvon Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts\n4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Alters-\ndes Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bun-\nhilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. Sep-\ndesgesetzbl. I S. 560), wenn der Anspruch nach\ntember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), geändert\ndem Bundesversorgungsgesetz nach § 51 Abs. 1\ndurch das Finanzplanungsgesetz vom 23. Dezem-\nSatz 2 des Bundes-Seuchengesetzes übergegan-\nber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 697),\ngen ist; im übrigen bleibt Nummer 2 unberührt,\n5. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen-\ngelder und andere Bezüge und Vorteile a_us frü-        7. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen\nheren Dienstleistungen,                                   Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde\nnicht lohnsteuerpflichtig sind,\n6. freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein\nfrüheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine      8. Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschlä-\nfrühere selbständige Berufstätigkeit oder als zu-         ge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die\nsätzliche Versorgungsleistung einer berufsstän-           für Kinder gezahlt werden, sowie die Ausbil-\ndischen Organisation laufend gewährt werden,              dungszulage nach § 14 a des Bundeskindergeld-\ngesetzes und der Sonderbetrag für Kinder nach\n7. Geldrenten aus privaten Versicherungsverträgen,             § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer\n8. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen,              jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965\nsoweit sie bei der Feststellung der Ausgleichs-           (Bundesgesetzbl. I S. 609) oder entsprechenden\nrente zu berücksichtigen sind,                            landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschrif-\nten; ausgenommen sind Beträge, um die sich\n9. Altenteilsleistungen, Leibrenten.                           Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken-, Haus-\n(4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3 Satz 1           und Arbeitslosengelder sowie diesen ähnliche\nund 2 sind getrennt nach den Einkunftsarten des                Einkünfte mit Rück.sieht auf Kinder erhöhen,\n§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu ermit-            9. Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nteln. Abzüge sind nur soweit zulässig, als dies in             gesetz einschließlich der im Rahmen des § 228\ndieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschrif-             weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vor-\nten bestimmt ist. Ein Verlustausgleich zwischen ein-           schriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen\nzelnen Einkunftsa rten ist nicht vorzunehmen.                  nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet\nwerden,\n10. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,\n§ 2\ndem dritten Teil des Soldatenversorgungsgeset-\nNicht zu berücksichtigende Einkünfte                zes und den übrigen Gesetzen, die das Bundes-\n(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente blei-         versorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit\nben unberücksichtigt                                           Ausnahme des Einkommenausgleichs nach § 17\nund des Ersatzes für entgangenen Arbeitsver-\n1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche Leistun-          dienst nach § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesversor-\ngen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung            gungsgesetzes,\noder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt\n11. die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversiche-\nwird, sowie Zuwendungen der freien Wohl-\nrung und der Unterschied zwischen einer Ver-\nfahrtspflege,\nsorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\n2. Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen             Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Un-\nAufwandes wegen körperlicher Hilflosigkeit               fallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65\n(z.B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallver-         Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken,","1142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n12. Sachleistungen oder die uls Ersatz für entstan-       23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in der\ndene Krankheits- oder Pflegekosten gewährten              Fassung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nLeistungen öffentlicher und privater Kranken-             s. 177),\nkassen sowie von Tri:igcrn der gesetzlichen\n24. Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz\nRenlcnvcrsicl1erungen und der gesetzlichen Un-\nin der Fassung vom 25. August 1960 (Bundes-\nfallversicherung; ferner Leistungen dieser Art\ngesetzbl. I S. 713). zuletzt geändert durch das\nauf Grund beamlcn- und soldalenrechtlicher\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember\nVorschriften,\n1966 {Bundesgesetzbl. I S. 702), und nach dem\n13. Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienst-            Spar-Prämiengesetz in der Fassung vom 6. Fe-\nrechtlichen Vorschriften von Körperschaften,              bruar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt ge-\nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts          ändert durch das Steueränderungsgesetz 1966\ngezahlt werden,                                          vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702),\n25. Leistungen auf Grund eines Schadensersatz-\n14. Stillgeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der Reichs-            anspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz\nversicherungsordnung und entsprechende Lei-               über die erweiterte Zulassung von Schadens-\nstungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften,           ersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsun-\nfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I\n15. Leistungen der Träger der gesetzlichen Renten-\nS. 674) geltend machen kann, sofern dieser Er-\nversicherungen nach § 381 Abs. 4 der Reichs-\nversicherungsordnung,                                     satzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie\ndie Ansprüche nach dem Bundesversorgungs-\n16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-                gesetz,\nmannsprämien in der Fassung vom 19. Dezember\n26. vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 984), zuletzt geändert\nnicht an die Stelle einer zur Sicherstellung des\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-\nLebensunterhalts bestimmten Leistung treten,\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477),\nmit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig\n17. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis               wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören ins-\nzum Betrage von 200 Deutsche Mark, Heirats-               besondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wieder-\nund Geburtenbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und            gutmachungsleistungen des Hohen Kommissars\nähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeit-                der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf\ngeber aus besonderem Anlaß,                              Grund des Artikels 2 des Abkommens vom\n5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom\n18. betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch,              16. März 1961), Leistungen nach den § § 7 und 8\nFreitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbil-         des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August\nligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), so-             1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert\nweit sie lohnsteuerfrei bleiben,                         durch das Gesetz vom 7. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 705), und Abfindungen, die nach\n19. Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen\ngesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung ge-\nsowie freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in\nwährt werden,\ndieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,\n27. Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden\n20. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz\nund Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nin der Fassung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetz-\ngesetzbl. I S. 844),\nblatt I S. 661), zuletzt geändert durch das Dritte\nGesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes          28. Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfall-\nvom 26. März 1965 {Bundesgesetzbl. I S. 162.), so-        fürs o rg evo rschrif ten,\nfern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen\n29. vermögenswirksame Leistungen nach dem Zwei-\ntreten, die bei der Feststellung von Ausgleichs-\nten Vermögensbildungsgesetz vom 1. Juli 1965\nrenten nicht berücksichtigt werden,\n(Bundesgesetzbl. I S. 585), soweit sie nach § 12\n21. Ubergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des               dieses Gesetzes nicht als steuerpflichtige Ein-\nSoldatenversorgungsgesetzes sowie Ubergangs-              nahmen gelten, nicht jedoch vermögenswirk-\nbeihilfen nach § 18 des Bundespolizeibeamten-             same Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im\ngesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I             Sinne des § 4 dieses Gesetzes,\nS. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur       30. Zulagen nach § 28 des Berlinhilfegesetzes in der\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                 Fassung vom 19. August 1964 {Bundesgesetzbl. I\nvom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518),               S. 674), zuletzt geändert durch die Finanz-\n22. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-             gerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1477),\nrung von Schülern an höheren Schulen und von\nStudenten an wissenschaftlichen Hochschulen,         31. Offentliche Leistungen zur Förderung der Auf-\nsonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen             nahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbs-\nsowie Stipendien, die für den gleichen Zweck              tätigkeit, zur Berufsausbildung, zur beruflichen\naus Stiftungen oder anderen Förderungseinrich-            Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaß-\ntungen gewährt werden, wenn deren Gewährung               nahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen\noder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt            nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet\nwird,                                                     werden.","Nr. fö -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                                      1143\n(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Lei-       des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach\nstungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichs-       Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungs-\nrente ebenfalls unberücksich ligt.                ·        kosten verminderter Betrag, soweit der Gesamt-\nbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten\n§ 3                          höher ist als 30 Deutsche Mark monatlich.\nBewertung von Sachbezügen                       (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel\n(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in         zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Ko-\nGeld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige Sach-             sten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berück-\nbezüge), richl.(~1. sich nach der dieser Verordnung bei-  sichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrs-\ngegebenen Anlage. Bei Altenteilsleistungen, die auf        mittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten\nGrund von Gutsüberlassungsverträgen oder Rechts-            der Zeitkarte ein Betrag von 10 Deutsche Mark\nvorschriften zu erbringen sind, sind die Bewertungs-       monatlich zu berücksichtigen.\nsätze für freie Station (Kost und Wohnung) um ein\n(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges\nViertel zu mindern. Diese Minderung ist auch dann\nsind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses\nvorzunehmen, wenn als teilweise freie Station Kost\nfolgende monatliche Pauschbeträge zu berücksich-\noder Wohnung gewährt wird.\ntigen:\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in einem\na) Bei Benutzung eines Kraft-\nTarifvertrag, einer Tarifordnung, einer Betriebs-\nwagens ................. 10,00 Deutsche Mark,\noder Dienstordnung, einer Betriebsvereinbarung,\neinem Arbeitsvertrag oder einem sonstigen Vertrag          b) bei Benutzung eines Kleinst-\nandere Werte festgesetzt worden sind. Absatz 1                  kraftwagens (drei- oder vier-\nSatz 2 und 3 gilt auch, wenn vereinbarte Altenteils-            rädriges Kraftfahrzeug, des-\nleistungen aus der Ubertragung von Pachthöfen,                  sen Motor einen Hubraum\nPachtstellen und Erbpachthöfen herrühren.                       von nicht mehr als 500\nKubikzentimenter hat) . . . . 7,00 Deutsche Mark,\n(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen zu\nberücksichtigen, so ist im aJlgemeinen anzunehmen,         c) bei Benutzung eines Motor-\ndaß sie in der vereinburl.en Höhe geleistet werden.             rades oder eines Motor-\nSind im Einzelfall die Altenteilsleistungen unter               rollers . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,50 Deutsche Mark,\nBerücksichtigung der sonst noch vereinbarten Lei-          d) bei Benutzung eines Fahr-\nstungen zu hoch oder zu niedrig vereinbart, so ist              rades mit Motor . . . . . . . . . . 2,50 Deutsche Mark\nals Einkommen zu berücksichtigen, was unter ange-\nmessener Berücksichtigung der tatsächlichen Ver-           für jedes volle Kilometer, das die Wohnung von der\nhältnisse zu leisten wäre.                                 Arbeitsstätte entfernt liegt, jedoch nicht mehr als für\n40 Kilometer. Ist der Schwerbeschädigte in einem\nKalendermonat weniger als 13 Tage beschäftigt, so\n§ 4                          ermäßigen sich die Sätze auf die Hälfte. Für Kalen-\nUnterhaltsansprüche                   dermonate, in denen der Schwerbeschädigte nicht\nbeschäftigt ist, sind Aufwendungen für ein eigenes\n(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1\nKraftfahrzeug nicht zu berücksichtigen.\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind bei verhei-\nrateten Schwerbeschädigten auch die Leistungen des            (4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes\nEhegatten auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen           beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand\nUnterhaltsanspruchs zu berücksichtigen. Ist ein Un-        unterhält, so sind die durch Führung eines doppel-\nterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt; so ist bei   ten Haushalts nachweislich entstehenden Mehr-\nder Bewertung des Unterhaltsanspruchs davon aus-           aufwendungen, höchstens aber ein Betrag von 300\nzugehen, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte von         Deutsche Mark monatlich, sowie die unter Ausnut-\nseinem Bruttoeinkommen mindestens 700 Deutsche             zung bestehender Tarifvergünstigungen entstehen-\nMark monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der         den tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagen-\nin § 2 genannten Art unberücksichtigt.                     klasse für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu\n(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1       berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Un-          Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne\nterhaltsleistungen des früheren Ehegatten auf Grund        des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand\neines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu        ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschädigte\nberücksichtigen.                                           eine \\i\\Tohnung mit eigener oder selbstbeschaffter\nMöbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist\n§ 5\ndie Unterhaltung eines eigenen Hausstandes auch\ndann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder\n(entfällt)                      überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen,\nden sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, ins-\n§ 6                          besondere mit Kindern oder Eltern, führen; die\nVoraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanz-\nWerbungskosten                      amt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haus-\nbei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\nhaltes als Werbungskosten im Sinne des Ein-\n(1) Bei Einkünften aus nichtselbsti:indiger Arbeit      kommensteuergesetzes anerkannt hat oder den\ngilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1          Umständen nach anerkennen würde.","1144                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 7\nStufenzahl\n(entftilll)                             Selbst-               bei einem durchschnittlichen Hektarsatz\nbewirtschaftEite        der gQsarnten selbstbewirtschafteten Fläche\nFläche\nin Hektar\nbis 800 DM       über 800 DM\nbis 1600 DM    1  über 1 600 DM\n§ 8\n1\nEinkünfte aus .Land- und Porstwirtschaft,\n2                    1                3                  5\nGewerbetrieb und selbsfändiger Arbeit                                                                              19\n3                  13                16\n(l) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ,               4                  24                28                32\n(§ 13 Abs. l und 2 und § 14 des Einkommensteuer-                    5                  36                41                45\ngesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des                     6                  47                53                59\nEinkornmensleuergesel.zes) und aus sc:>,]bständi9er                 7                  59                66                73\nArbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des Einkommensteuer-                   8                  70                78                87\n9esetzes) gelten die Cewinnc, die der Veranlagung                   9                  82                90              101\nzur Einkommenst<.~uer zugrunde gelegt worden sind,                 10                  93              109               115\nals Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. l des                   11                  94              111               125\nBundesversorgungsgesetzes. Ein Verlustausgleich                    12                  95         je weiteres            128\nzwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-                 13                102                                 134\nHektar\nnehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte                     14                              zuzüglich             137\nje weiteres\nAbsetzungen nach den §§ 7 b und 54 des Einkom-                     15                               2 Stufen\n144\nHektar\nmensteuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen-                                    zuzüglich                          je weiteres\nsteuer-Durchführungsverordnung und nach § 14 des                                   1 Stufe                             Hektar\nBerlinhilfegeset:zes in der Fassung vom 19. August                                                                   zuzüglich\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geändert                                                                     3 Stufen\ndurch die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober\nMaßgebend ist der Hektarsatz, der nach den Vor-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), soweit sie die nach\nschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober\n§ 7 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Ab-\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) für die landwirt-\nsetzungen für Abnutzung übersteigen, hinzuzurech-\nschaftlich genutzten Flächen zuletzt festgesetzt wor-\nnen. Ferner sind Sonderabschreibungen, insbeson-\nden ist. Ist der Hektarsatz für zugepachtete Flächen\ndere die nach § 7 e des Einkommensteuergesetzes,\nnicht bekannt, so ist für diese der durchschnittliche\nden §§ 75 bis 77, 79, 81, 82, 82 b bis 82 f der Einkom-\nHektarsatz der eigenen Flächen maßgebend.\nmensteuer-Durchführungsverordnung und § 1 der\nErsten Verordnung über steuerliche Konjunktur-                (2) Das nach Absatz 1 ermittelte Bruttoeinkom-\nmaßnahmen vom 10. Februar 1967 (Bundesgesetz- men erhöht sich um ein Zwölftel der im Kalender-\nblatt I S. 190), hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver- jahr\näußerungsgewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17\nAbs. 3 und § l8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes        a)   vereinnahmten          Pachtzinsen,     wenn     sie  zu  den    Ein-\nund Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des           künften       aus  Land-     und   Forstwirtschaft       gehören,\nEinkommenste1wrgesetzes sind nicht zu berücksichti- b) erzielten Gewinne aus nachhaltigen oder ein-\ngen.                                                           maligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel aus\nForstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Sonder-\n(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer             kulturen, übernormaler Tierhaltung, Zuchtvieh-\nnicht statt, so hat der Schwerbeschädigte die Ge-              verkäufen, Fuhrleistungen oder Nebenbetrieben).\nwinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht in der Lage,\nso sind die Gewinne im Benehmen mit dem Finanz-              (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittel-\namt zu schätzen.                                          ten Bruttoeinkommen sind abzuziehen\na) bei weiblichen Beschädigten, die Betriebsleiter\nsind, 12 vom Hundert des nach Absatz 1 ermit-\n§ 9                                 telten Betrages,\nEinkünfte von Land- und Forstwirten,             b) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch\nderen Gewinne nach Durchschnittsätzen ermittelt              Schädigungsfolgen und andere Gesundheits-\nwerden                                 störungen um\n50 und 60 vom Hundert                       70 Deutsche Mark,\n(1) Als Brultoeinkommen der Land- und Forst-\n70 und 80 vom Hundert                       90 Deutsche Mark,\nwirte, deren Gewinne steuerrechtlich nach dem Ge-\nsetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land-                 90 vom Hundert und bei\nund Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom                   Erwerbsunfähigkeit                      130 Deutsche Mark,\n15. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1350) festzu-    c) ein Zwölftel der im Kalenderjahr verausgabten\nsetzen sind, gellen abweichend von § 8 die Beträge,            reinen Pachtzinsen, Altenteilslasten sowie der-\ndie den in folgender Tabelle angegebenen Stufen-               jenigen Schuldzinsen und anderen dauernden\nzahlen als Höchstbeträge der Einkünfte aus gegen-\nLasten, die Betriebsausgaben sind,\nwärtiger Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden,\nauf Grund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs-          d) bei außergewöhnlichen Umständen, die das Ein-\ngeselzes crlassc~nen Rechtsverordnung zugeordnet               kommen nur in einzelnen Jahren beeinflussen\nsind:                                                          (insbesondere Mißernten, Viehseuchen oder ähn-","Nr. 65 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                           1145\nliehen Schüdcn infolge höherer Gewalt), ein im          nahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des\nBenehmen mit den zusl;.indigcn Finanzbehörden           Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach§ 9a\nfestzusetzender Vornl1undertsatz des nach den           des Einkommensteuergesetzes können nicht abge-\nAbsülzen 1 und 2 ermittelten Betrages.                  setzt werden; die Kapitalertragsteuer ist abzugs-\nfähig.\n(4) Treffen Eink ün ft.e aus selbst bewirtschafteten\nlandwirtschaftlid1<)n Flüchen von weniger als                    (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben un-\n1,5 Ifoktar mit crnderen Einkünften aus gegenwärti-           berücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 180\nger Erwerbslütigkeil im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2           Deutsche Mark nicht übersteigen.\ndes BundcsversorgungsgPsctzes zusammen, so gilt\nals Bruttoeinkommen je volles 0,1 Hektar ein auf\nvolle Deutsche MMk nach unlPn abgerundeter Be-\n§ 12\ntrag\nin Höhe des            Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz\nbei einem durch scb ni I Ui eh en 1 fok tar-                  (1) Einkünfte aus Hausbesitz bleiben bei der Fest-\nsatz der gesamten selbslbewirtschaf-                       stellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt, wenn\nteten Fläche                                               der Einheitswert der Grundstücke insgesamt nicht\nbis 800 Deutsche Mark               l,1 fachen höher als 6 000 Deutsche Mark ist.\nüber 800 bis 1 600 Deutsche Mark                1,2 fachen    (2) Wohnt der Schwerbeschädigte im eigenen Ein-\nüber 1600 Deutsche Mark                        1,3 fachen  familienhaus, so errechnet sich, sofern Absatz 1 nicht\ndes in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungs-              anzuwenden ist, das Einkommen nach der Verord-\ngesetzes bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbs-            nung über die Bemessung des Nutzungswertes der\ntätigkeit für die Multiplikation mit der Stufenzahl           Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Ja-\nvorgesehenen Betrages. Die Absätze 2 und 3 gelten.            nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99). Steht der Ein-\nheitswert noch nicht fest, so ist an Stelle des Ein-\n(5) Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden               heitswertes ein Drittel der Herstellungskosten zu\nTeile eines Hektars untm 0,5 auf volle Hektar nach            berücksichtigen. Bei gewährter Kapitalabfindung\nunten und von 0,5 an auf volle Hektar nach oben               nach den §§ 72 ff. des Bundesversorgungsgesetzes\nabgerundet. Gcringstland und Unland bleiben bei               ist vom festgestellten Einkommen für die Dauer des\nder Berechnung nach den Absätzen 1 und 4 außer Be-            Abfindungszeitraumes ein Zehntel des der Kapital-\ntracht; bei Almen und Hutungen ist ein Viertel der            abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages abzu-\nauf diese entfal1enden Gesamtfüiche anzusetzen. Flä-          ziehen.\nchen, die forstwirtschaftlich, für Gart(~nbau, Wein-\nbau und Sonderkulluren genutzt werden und für                    (3) Einkünfte aus Haus\"\" und Grundbesitz sind der\ndie der Gewinn nach Absatz 2 Buchstabe b zu er-               Dberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten,\nmitteln ist, sind vor Anwendung der Absätze 1                 soweit nicht Absatz 1 oder 2 anzuwenden ist. Bei der\nund 4 von der Gesumlfüiche abzuziehen.                        Ermittlung der Einkünfte ist von den jährlichen Roh-\neinnahmen auszugehen. Wohnt der Schwerbeschä-\ndigte im eigenen Mehrfamilienhaus mit einem Ein-\n§ 10                              heitswert des Grundstücks von mehr als 6 000\nEinkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen            Deutsche Mark, so ist den Roheinnahmen aus Haus-\nbesitz der ortsübliche Mietwert seiner Wohnung\n(1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von\neinem Familienangehörigen eines land- oder forst-             hinzuzusetzen.\nwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers                  (4) Von den Roheinnahmen eines Jahres sind fol-\noder eines in selbständiger Arbeit Stehenden ge-              gende Werbungskosten absetzbar:\nleistet wird, gilt als nichtselbständige Arbeit im\nSinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-              a) Schuldzinsen und sonstige dauernde Lasten (z. B.\nAltenteilslasten auf Grund von Gutsüberlassungs-\ngesetzes. Wird keine oder eine unverhältnismäßig\nverträgen, Verwaltungskostenanteile), soweit sie\ngeringe Vergütung gewährt, so ist der Wert der\nmit diesen Einkünften in wirtschaftlichem Zu-\nArbeitsleistung unter Berücksichtigung der Gesamt-\nsammenhang stehen,\nverhältnisse zu schätzen. Dabei dient die einem\nGleichaltrigen für eine gleichartige Arbeit gleichen          b) Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche\nUmfangs in einem fremden Unternehmen ortsüblich                   Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit\ngewährte Vergütung als Bewertungsmaßstab. In                       solche Ausgaben sich auf Gebäude oder Gegen-\nangemessenem Umfang sind verwertbare Arbeits-                      stände beziehen, die zur Einnahmeerzielung\nkraft des Schwerbeschädigten und wirtschaftliche                   dienen,\nLeistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksich-             c) Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe\ntigen.                                                            und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um\n(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist der ..            Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenaus-\njenige, für dessen Rechnung das Unternehmen geht.                 gleichsgesetzes handelt,\nd) der Erhaltungsaufwand sowie Absetzung für Ab-\nnutzung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6,\n§ 11\ne) sonstige zur Bewirtschaftung des Haus- und\nEinkünfte aus Kapitalvermögen                        Grundbesitzes notwendige Aufwendungen, ohne\n(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Ein-              besonderen Nach weis Aufwendungen in Höhe\nkommensteuergesetzes) sind der Dberschuß der Ein-                 von eins vom Hundert der Jahresroheinnahmen,","1146                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nf) bei gewährter Kapilalabfindung nach den§§ 72ft.     Eigentümer eingetragen ist, jedoch Nutzungen und\ndes Bundesversorgungsgesetzes für die Dauer        Lasten aus dem Haus- und Grundbesitz wie ein\ndes Abfindun{Jszei lraumes ein Zehntel des der     Eigentümer übernommen hat.\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahres-\n(10) Soweit Reineinkünfte aus der Vermietung\nbetrages.\nmöblierter Zimmer nachgewiesen werden, sind diese,\n(5) Als Erhaltungsaufwand sind die nachgewiese-      sonst 20 vom Hundert der Roheinnahmen als Ein-\nnen notwendigen Ausgaben für Instandsetzung und         kommen anzusetzen; die Abnutzung der Einrich-\nInstandhaltung eines Hausgrundstücks, nicht jedoch      tungsgegenstände ist hierbei berücksichtigt. Bei Un-\ndie Ausgaben für Verbesserungen, absetzbar. Ohne        tervermietung leeren Wohnraums gelten die erziel-\nNachweis können als Urhaltun9saufwand berück-           ten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte, als sie\nsichtigt werden                                         die anteilige Miete übersteigen.\nbei Wohngrundstücken, die vor dem 1. Januar 1925\nbezugsfertig geworden sind,                                                       § 13\n15 vom Hundert,                           (entfällt)\nbei Wohngrundslücken, die nach dem 31. Dezember\n1924 bezugsfertig geworden sind,\n10 vom Hundert\nZweiter Abschnitt\nder Jahresroheinnahmen.\nWitwen, Witwer und        Vv aisen\n(6) Für Abnutzung kann von den Roheinnahmen\neines Jahres abgesetzt werden\n§ 14\na) bei einem Gebäude, das vor dem 21. Juni 1948\n- im Land Berlin vor dem 1. April 1949 -- her-     Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts\ngestellt worden ist, 2 vom Hundert des zu dem         (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 4 Abs. 2 und\ngenannten Zeitpunkt maßgebenden Einheits-          der §§ 6 bis 12 gelten entsprechend für Witwen,\nwertes und außerdem eins vom Hundert der Her-      Witwer und Waisen, soweit sich aus dem Bundes-\nstellungskosten für nach dem 20, Juni 1948 -       versorgungsgesetz oder den folgenden Bestimmun-\nim Land Berlin nach dem 31. März 1949 - neu-       gen nichts anderes ergibt.\nerrichtete Gebäudeteile,\n(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer\nb) bei einem Gebäude, das nach dem 20. Juni 1948        und Waisen; jedoch bleiben die dort genannten Lei-\n- im Land Berlin nach dem 31. März 1949 ---        stungen für das zweite und jedes weitere Kind im\nhergestellt worden ist, 3 vom Hundert des Ein-     Sinne des Bundeskindergeldgesetzes bis zur Höhe\nheitswertes. Solange der Einheitswert noch nicht   des Kindergeldes, das für die betreffenden Kinder\nfeststeht, ist eins vom Hundert der Herstellungs-  zu gewähren ist, bei der Bemessung der Witwen-\nkosten von den Roheinnahmen eines Jahres ab-       und Witwerausgleichsrente unberücksichtigt. Ferner\nzusetzen, Bei Gebäuden, die mehr als 66 2/s vom    bleiben unberücksichtigt Kinderzuschüsse oder ähn-\nHundert \\Vohnzwecken dienen (Wohngebäuden),        liche Leistungen, die für Kinder gewährt werden, die\nkönnen, wenn es sich um einen Wiederaufbau         keine Waisenrente nach dem Bundesversorgungs-\noder Ersatzbau eines kriegszerstörten oder im      gesetz beziehen.\nZusammenhcrng mit den Ereignissen des zweiten         (3) Leistungen, die nach § 44 Abs. 5 des Bundes-\nWeltkrieges verlorengegangenen Gebäudes mit        versorgungsgesetzes angerechnet werden, bleiben\nmindestens einer Wohnung handelt, im Jahr der      bei der Feststellung der Witwen- oder V✓itweraus­\nHerstellung und in den darauf folgenden 9 Jah-\ngleichsrente unberücksichtigt.\nren 3 vom Hundert der Herstellungskosten ab-\ngesetzt werden; dies gilt jedoch nur für ein Ge-\nbäude und nur für Herstellungskosten bis zu                                  § 15\n120 000 Deulsche Mark.\nSondervorschriften für Witwen, Witwer und Waisen\n(7) Die Abzüge nilch den Absützen 4 bis 6 sind         (1) Einkünfte aus Kindesvermögen sind nach Maß-\nnur bis zur Höhe der Roheinnahmen zuzüglich des         gabe des § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei\nMietwertes der Wohnung im eigenen Hause zu be-          der Bemessung der Ausgleichsrente für Witwen,\nrücksichtigen.                                          Witwer und Waisen zu berücksichtigen.\n(8) Für die Berechnung der Einkünfte aus einer         (2) Entstehen während der beruflichen Abwesen-\neigengenutzten Eigentumswohnung oder einem              heit einer Witwe oder eines Witwers Kosten durch\neigengenutzten eigentumühnlichen Dauerwohnrecht         die Bewahrung von Kindern bis zum Ende der\ngelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Steht ein      Volksschulpflicht oder von körperlich oder geistig\nEinheitswert nicht fost, so ist an Stelle des Einheits- gebrechlichen Kindern, so gilt als Bruttoeinkommen\nwertes ein Drittel der Herstellungskosten oder bei      ein um die notwendigen Aufwendungen verminder-\nErwerb der Eigentumswohnung oder des eigentum-          ter Betrag des unter Berücksichtigung der Vorschrif-\nähnlichen Dauerwohnrechts ein Drittel des Kauf-         ten dieser Verordnung festgestellten Einkommens.\npreises zu berücksichtigen.\n(3) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 47 Abs. 2\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn    in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Bundesversor-\nder Schwerbeschädigte noch nicht im Grundbuch als       gungsgesetzes gelten bei Waisen auch Leistungen","Nr. 65    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                                        1147\nauf Grund eines bür~Jerlich-rechllichen Unterhalts-     gatte auf Grn!ld seiner Einkünfte zum Unterhalt\nanspruchs gegen den noch lebenden Elternteil. Ist       des Kindes beizutragen verpflichtet ist. Ein verhei-\nein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt, so  rateter Unterhaltsverpflichteter wird als Lediger im\nist bei der Bewertung des Anspruchs, ausgenommen        Sinne des Satzes 1 angesehen, wenn der angemes-\nbeim Ansprud1 eines unehelichen Kindes gegen sei-       sene Unterhalt seines Ehegatten bereits durch des-\nnen Vater, davon auszugehen, daß der Elternteil von     sen eigene Einkünfte sichergestellt ist. Beträge, die\nseinem Brul loeinkommen mindestens 700 Deutsche         über die bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflich-\nMark monallich behält. Dabei bleiben Einkünfte der      tung hinaus freiwillig geleistet werden, bleiben un-\nin § 2 genannten A rl unberücksichtigt; § 14 Abs. 2     berücksichtigt. Von einer Uberprüfung ist abzuse-\nfindet Anwendung. Der in Satz 2 genannte Betrag         hen, wenn nach Aktenlage anzunehmen ist, daß eine\nerhöht sich für jedes weitere unterhaltsberechtigte     Unterhaltsverpflichtung nicht besteht.\nKind um 130 Deutsche Mark monallich.\n(4) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55\nAbs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungs-\ngesetzes nicht entgegensteht. § 9 Abs. 4 ist auch an-\nzuwenden, wenn Einkünfte aus selbstbewirtschafte-\nten landwirtschaftlichen Flächen mit übrigen Ein-\nDritter Abschnitt                     künften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversor-\nEltern                          gungsgesetzes zusammentreffen oder wenn keine\nweiteren Einkünfte vorhanden sind.\n§ 16\n(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, 6 und 8 bis 12\ngelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem\nBundesversorgungsgesetz oder den folgenden Be-                                 Vierter Abschnitt\nstimmungen nichts anderes ergibt.\nSchl ußvorschriften\n(2) Als Einkommen der Eltern sind auch die Lei-\nstungen auf Grund bürgerlich-rechtlicher Unterhalts-\nansprüche zu berücksichtigen; dem steht § 1613 des                                       § 17\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.                                          Berlin-Klausel\n(3) Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich fest-    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngesetzt, so ist bei der Bewertung des Unterhaltsan-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nspruchs davon auszugehen, daß                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\nein lediger Untcrhaltsvcrpflichteter mindestens         sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\n520 Deutsche Mark,\nein verheirateter Unlerhaltsverpflichteter mindestens                                   § 18 *)\n910 Deutsche Mark                                Inkrafttreten\nseines Bruttoeinkommens monatlich behält; dabei            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1960 in Kraft.\nbleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unbe-\nrücksichtigt. Die genannten Beträge erhöhen sich für    •) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fas-\njedes unterhaltsberechtigte Kind um 130 Deutsche           sung. Das Inkrafttreten von Änderungen ergibt sich aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverord•\nMark monatlich, es sei denn, daß der andere Ehe-           nungen.\nAnlage zu§ 3\nVorschriften\nzur Bestimmung des Wertes von Sachbezügen\n(1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezügen         sind kalenderjährlich auf volle, für die Bewertung\ndas auf volle Deutsche Mark nach unten abgerun-         maßgebende Mengeneinheiten nach unten abzu-\ndete Produkt aus der Multiplikation der in den          runden.\nTabellen I und II angegebenen Faktoren mit dem in\n§ 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes           (2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I und II\nbei Einkünften aus gegenwärtiger Tätigkeit für die      nicht angegeben sind, gilt als Bruttoeinkommen ein\nMultiplikation mit der Stufenzahl vorgesehenen Be-      Betrag in Höhe der üblichen Mittelpreise des Ver-\ntrag. Die in Tabelle II angegebenen Sachbezüge          brauchsorts.","1148                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nTabe 11 e I: Bewertung von Wohnung, Kost,\nHeizung und Beleuchtung                                              Art und Umfang des Sachbezugs                 1Faktor\nFaktor                   5. Milch, Butter und Käse\nZuschlag für               a) Vollmilch               je 20 Liter\nfür den              je 1 Kind\n2\nUmfang                Bezuqs-\nberech-   Ehe-    vor I nach             b) Magermilch               je 40 Liter                    1\ntigten !latten Vollendung des            c) Butter                  je Kilogramm\n6. Lebensjahres                                                                    1\nd) Käse                     je Kilogramm                   1\nt. Freie Wohnung, Kost,\nHeizung und Beleuch-                                                   6. Vieh und Eier\ntung                               26      21        7        11           a) Schlachtschwein          je 50 Kilogramm\nLebendgewicht                22\n2. Wohnung ohne Heizung\nund Beleuchtung                      6       5\nb) Ferkel                   je Stück                      8\n2\nc) Geflügel                 je 2 Stück                    1\n3. Heizung zur Wohnung\nnach Nummer 2                                                              d) Eier                     je 30 Stück                   1\n4. Beleuchtung zur Woh-                                                    7. Stroh und Heu                je 100 Kilogramm              1\nnung nach Nummer 2                                                     8. Freies Land\n5. Kost                                                                        a) Kartoffel- und Gartenland, bearbei-\na) Erstes Frühstück                  2                                         tet und gedüngt, je Ar in einem\n2\nKalenderjahr                                          3\nb) Erstes und zweites\nFrühstück                        4                                     b) Kartoffel- und Gartenland, unbear-\n4        2        2\nbeitet und ungedüngt, je Ar in einem\nc) Mittagessen                       8       6       3         4               Kalenderjahr\nd) Nachmittagskaffee                 2       2                             c) Getreide- und Kleeland je 25 Ar in\ne) Abendessen                        6       5        2        3               einem Kalenderjahr\nd) Grasnutzung je 25 Ar in einem Ka-\nlenderjahr\nTabe 11 e II : Bewertung von Sachbezügen                                   9. Viehhaltung\na) freie Kuhhaltung je Kuh in einem\nArt und Umfang des Sachbezugs                  1 Faktor            Kalenderjahr                                          6\nb) freie Ziegen- und Schafhaltung je\n1. Heizmaterial und Strom                                                        Tier in einem Kalenderjahr                            1\na) Steinkohlen                je 50 Kilogramm                 1           c) freie Sommerweide je Kuh                               2\nb) Briketts                   je 50 Kilogramm                 1      10. Gespannbenutzung\nc) Brennholz                  je Raummeter                    2           a) Trecker je Stunde                                      1\nd) Buschholz                  je Fuhre                        1           b) Pferde je 2 Stunden                                    1\ne) Preßtorf                   je 100 Kilogramm                1           c) Zuschlag für Trecker- oder Gespann-\nf) Stechtorf                 je 1 000 Stück                   2               führer je 2 Stunden\ng) Heizöl                    je 100 Liter                     2      11. Dienstkleidung, wenn sie auch außer-\nh) Strom                     je 100 Kilowatt-                             halb des Dienstes zur Verfügung steht,\nstunden                          2           für je ein Kalenderjahr\n2. Getreide, Mehl und Brot                                                    a) Rock                                                   6\na) Weizen                    je 50 Kilogramm                  4           b) Hose                                                   6\nb) Roggen                    je 50 Kilogramm                  3           c) Weste                                                  1\nc) Futtergerste              je 50 Kilogramm                  3           d) Mantel                                                 8\nd) Futterhafer               je 50 Kilogramm                  3           e) Mütze                                                  1\ne) Weizenmehl                je 50 Kilogramm                  5      12. Tabakwaren\nf) Roggenmehl                je 50 Kilogramm                  5           a) Zigarren        je 100 Stück                           3\ng) Brot                      je 5 Kilogramm                   1           b) Zigarillos      je 100 Stück                           1\n3. Hülsenfrüchte                 je 50 Kilogramm                  7           c) Zigaretten      je 100 Stück                           1\n4. Kartoffeln                    je 50 Kilogramm                  2           d) Tabak           je 1 000 Gramm                        2\nHerausgeber: IYer Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verla9s9es. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundes9esetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil J und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenlolqe nach ihrer\nAusfertiqunq verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 fBundesqesetzbl J S. 4371 nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil 111 durch den Verlaq.\nBezuqsbedinqunqen für Teil J und II: laufender Bezuq nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II ie DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 qeqen Voreinsenduni..1 des erforderlidlen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach .Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}