{"id":"bgbl1-1967-65-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":65,"date":"1967-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1967-11-09T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                        Z1997A\n1967                    Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1967                                                                                                          Nr.65\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n9. 1 l. 67    Drille Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundes-\nversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1133\nBundesgesntzbl. III 830-2-3\n9. 11. 67     Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes . . . . .                                                                1140\nBundes9esetzbl. III 830-2-3\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 9. November 1967\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3, des                                                          S. 1448), geändert durch das Finanzpla-\n§ 47 Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversor-                                                           nungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (Bun-\ngungsgesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1967                                                            desgesetzbl. I S. 697),\n(Bundesgesetzbl. I S. 141) verordnet die Bundesregie-                                                5.     Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\nrung mit Zustimmung des Bunde.srates:                                                                       Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nteile aus früheren Dienstleistungen,\n6.     freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht\nArtikel 1                                                                      auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsver-\nÄnderung der Verordmmg zur Durchführung                                                                hältnis oder eine frühere selbständige\ndes § 33 des Bundesversorgungsgesetzes                                                              Berufstätigkeit oder als zusätzliche Ver-\nsorgungsleistung einer berufsständischen\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 des                                                             Organisation laufend gewährt werden,\nBundesversorgungsgesetzes vom 11. Januar 1961\n7.     Geldrenten aus privaten Versicherungs-\n(Bundcsgesetzbl. I S. 19), zuletzt geändert durch die\nverträgen,\nVerordnung vom 22. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\nS. 538), wird wie folgt geändert:                                                                    8.     Leistungen auf Grund von Unterhalts-\nansprüchen, soweit sie bei der Feststellung\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                                            der Ausgleichsrente zu berücksichtigen\nsind,\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n9.     Altenteilsleistungen, Leibrenten.\"\n,, (3) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbs-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ntätigkeit (§ 33 Abs. 1 und 2 des Bundesver-\nsorgungsgesetzes) sind auch solche Einkünfte,                              1\n,, (4) Die Einkünfte im Sinne des Absatzes 3\ndie nach den Vorschriften des Einkommen-                                                   Satz 1 und 2 sind getrennt nach den Ein-\nsteuerrechts den in § 33 Abs. 2 des Bundes-                                                kunftsarten des § 2 Abs. 3 des Einkommen-\nversorgungsgesetzes aufgeführten Einkunfts-                                                steuergesetzes zu ermitteln. Abzüge sind nur\narten zugerechnet werden. Zu den übrigen                                                   soweit zulässig, als dies in dieser Verord-\nEinkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des                                                    nung oder in anderen Rechtsvorschriften be-\nBundesversorgungsgesetzes gehören insbe-                                                   stimmt ist. Ein ·verlustausgleich zwischen\nsondere                                                                                    einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzu-\nnehmen.\"\n1. Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz,\n2. Einkünfte aus Kapitalvermögen,                                             2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-                                           a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nsicherungen und der gesetzlichen Unfall-                                              „ 1. Leistungen der Sozialhilfe und ähnliche\nversicherung,                                                                                 Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren\n4. das Altersgeld nach dem Gesetz über eine                                                        Gewährung oder Höhe von der Aus-\nAltershilfe für Landwirte in der Fassung                                                      gleichsrente beeinflußt wird, sowie Zu-\nvom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                     wendungen der freien Wohlfahrtspflege,\".","1134                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) In Nummer 4 werden das Komma durch ein                        Friedrich-Ebert-Stiftung,   11\ndurch die Worte\nSemikolon ersetzt und die Worte „zu den                      „ sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck\nLeistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz                   aus Stiftungen oder anderen Förderungsein-\ngehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme                      richtungen gewährt werden, wenn deren Ge-\nder Zinsen aus einer als Kapitalvermögen                     währung oder Höhe durch die Ausgleichs-\nangeleg l.en I foup tentschädigun g,\" angefügt.              rente beeinflußt wird,\" ersetzt.\nc) Als neue Nummer 6 wird eingefügt:                          j) Nummer 23 erhält folgende Fassung:\n.,6. Leistungen mich dem Bundes-Seuchen-                     „ 23. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz\ngesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl.I                     in der Fassung vom 1. April 1965 (Bun-\nS. 1012), zuletzt geändert durch das Ge-                       desgesetzbl. I S. 177),\".\nsetz über den Ubergang von Zuständig-\nk) In Nummer 24 werden die Worte „zuletzt\nkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964.\nZweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer woh-\n(Bundesgesetzbl. I S. 560), wenn der An-\nnungsbaurechtlicher Vorschriften und über\nspruch nach dem Bundesversorgungsge-\ndie Rückerstattung von Baukostenzuschüssen\nsetz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-\nvom 21. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1041)\"\nSeuchengesetzes übergegangen ist; im\ndurch die Worte „zuletzt geändert durch das\nübrigen bleibt Nummer 2 unberührt,\".\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezem-\nd) In Nummer 8 werden die Worte            ,, ; zu den           ber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702)\" und die\nähnlichen Leistungen ztihlen nicht Zuschläge                 Worte „geändert durch das Gesetz zur Ände-\nzum Stundenlohn,\" durch die Worte „sowie                     rung des Spar-Prämiengesetzes vom 21. Ja-\ndie Ausbildungszulage nach § 14 a des Bun-                   nuar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 39)\" durch die\ndeskindergeldgesetzes und der Sonderbetrag                   Worte „zuletzt geändert durch das Steuer-\nfür Kinder nach § 8 des Gesetzes über die                    änderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966\nGewährung einer jährlichen Sonderzuwen-                       (Bundesgesetzbl. I S. 702)\" ersetzt.\ndung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I                 l) Nummer 29 erhält folgende Fassung:\nS. 609) oder entsprechenden landesrechtlichen\noder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenom-                „29. vermögenswirksame Leistungen nach\nmen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne,                         dem Zweiten Vermögensbildungsgesetz\nOrtszuschläge, Kranken-, Haus- und Arbeits-                         vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 585),\nlosengelder sowie diesen ähnliche Einkünfte                         soweit sie nach § 12 dieses Gesetzes\nnicht als steuerpflichtige Einnahmen\nmit Rücksicht auf Kinder erhöhen,\" ersetzt.\ngelten, nicht jedoch vermögenswirk-\ne) Nummer 14 erhält folgende Fassung:                                   same Anlagen von Teilen des Arbeits-\n11\n„ 14. Stillgeld nach § 195 a Abs. 1 Nr. 4 der                       lohns im Sinne des § 4 dieses Gesetzes,      •\nReichsversicherungsordnung und ent-               m) Nummer 30 erhält folgende Fassung:\nsprechende Leistungen nach anderen ge-\n,,30. Zulagen nach § 28 des Berlinhilfegeset-\nse lzlich en Vorschriften,\".\nzes in der Fassung vom 19. August 1964\nf) In Nummer 16 werden nach dem Komma die                              (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt geän-\nWorte „zuletzt geändert durch die Finanz-                           dert durch die Finanzgerichtsordnung\ngerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-                           vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndesgesetzbl. I S. 1477), angefügt.\n11\ns. 1477),\".\ng) In Nummer 20 werden die Worte „geändert\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung des              3. § 3 erhält folgende Fassung:\nWehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun-\n,,§ 3\ndesgesetzbl. I S. 169)\" durch die Worte „zu-\nletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur                            Bewertung von Sachbezügen\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes vom                        (1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht\n26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162) er-    11\nin Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige\nsetzt.                                                   Sachbezüge), richtet sich nach der dieser Ver-\nh) In Nummer 21 werden die Worte „geändert                   ordnung beigegebenen Anlage. Bei Altenteils-\ndurch das Gesetz zur Änderung beamten-                   leistungen, die auf Grund von Gutsüberlassungs-\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-               verträgen oder Rechtsvorschriften zu erbringen\nschriften vom 21. August 1961 (Bundesgesetz-             sind, sind die Bewertungssätze für freie Station\nblatt I S. 1361) durch die Worte „zuletzt\n11\n(Kost und Wohnung) um ein Viertel zu mindern.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des               Diese Minderung ist auch dann vorzunehmen,\nBundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai                  wenn als teilweise freie Station Kost oder Woh-\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)\" ersetzt.               nung gewährt wird.\ni) In Nummer 22 werden die Worte             ., ; diesen       (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch dann, wenn in\nStipendien stehen gleich Leistungen aus der              einem Tarifvertrag, einer Tarifordnung, einer\nStudienstiftung des Deutschen Volkes, dem                Betriebs- oder Dienstordnung, einer Betriebs-\nEvangelischen Studienwerk, dem Cusanus-                  vereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder einem\nwerk, der Stiftung ,Mitbestimmung', der                  sonstigen Vertrag andere Werte festgesetzt wor-","Nr. 65 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                       1135\nden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn         1. § 1 wird gestrichen.\nvereinbarte Altenteilsleistungen aus der Uber-\ntragung von Pachthöfen, Pachtstellen und Erb-           8. § 8 erhält folgende Fassung:\npachthöfen herrühren.\n(3) Sind Altenteilsleistungen als Einkommen                                    ,,§ 8\nzu berücksichtigen, so ist im allgemeinen anzu-                  Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,\nnehmen, daß sie in der vereinbarten Höhe ge-                    Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit\nleistet werden. Sind im Einzelfall die Altenteils-\n(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirt-\nleistungen untt~r Berücksichtigung der sonst noch\nschaft (§ 13 Abs. 1 und 2 und § 14 des Einkom-\nvereinbarten Leistungen zu hoch oder zu niedrig\nmensteuergesetzes), aus Gewerbebetrieb (§§ 15\nvereinbart, so ist als Einkommen zu berücksich-\nbis 17 des Einkommensteuergesetzes) und aus\ntigen, was unter angemessener Berücksichtigung\nselbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1, 2 und 3 des\nder tatsüchlichen V erhültnisse zu leisten wäre.\"\nEinkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne,\ndie der Veranlagung zur Einkommensteuer zu-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\ngrunde gelegt worden sind, als Bruttoeinkommen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird § 33 Abs. 2 durch\n11\n11\nim Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungs-\n,,§ 33 Abs. 1\" ersetzt; Satz 2 erhält folgende        gesetzes. Ein Verlustausgleich zwischen einzel-\nFassung:                                               nen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen (§ 1\nII Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich          Abs. 4). Den Gewinnen sind erhöhte Absetzun-\nfestgesetzt, so ist bei der Bewertung des              gen nach den §§ 7 b und 54 des Einkommen-\nUnterhaltsanspruchs davon auszugehen, daß              steuergesetzes, nach § 82 a der Einkommen-\nder unterhaltspflichtige Ehegatte von seinem           steuer-Durchführungsverordnung und nach § 14\nBrultoeinkommen mindestens 700 Deutsche                des Berlinhilfegesetzes in der Fassung vom\nMark monatlich behält; dabei bleiben Ein-              19. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 674), zuletzt\nkünfte der in § 2 genünnten Art unberück-              geändert durch die Finanzgerichtsordnung vom\nsichtigt.\"                                             6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), so-\nb) In Absatz 2 werden die Worte § 33 Abs. 2                weit sie die nach § 1 des Einkommensteuer-\n11\ndes Bundesversorgungsgesetzes\" durch die               gesetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung\nWorte 11§ 33 Abs. 1 des Bundesversorgungs-             übersteigen, hinzuzurechnen. Ferner sind Sonder-\ngesetzes\" ersetzt.                                     abschreibungen, insbesondere die nach § 1 e des\nEinkommensteuergesetzes, den §§ 75 bis 77, 79,\n5. § 5 wird gestrichen.                                       81, 82, 82b bis 82f der Einkommensteuer-Durch-\nführungsverordnung und § 1 der Ersten Verord-\n6. § 6 wird wie folgt gelindert:                              nung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen\nvom 10. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 190),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                       hinzuzurechnen. Freibeträge für Veräußerungs-\n,,(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger         gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3\nArbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne               und § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes\ndes § 33 Abs. l des Bundesversorgungsgeset-            und Freibeträge nach § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 4\nzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2              des Einkommensteuergesetzes sind nicht zu be-\nbis 4 ermittelten Werbungskosten verminder-            rücksichtigen.\nter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu\n(2) Findet eine Veranlagung zur Einkommen-\nberücksichtigenden Werbungskosten höher ist\nsteuer nicht statt, so hat der Schwerbsschädigte\nals 30 Deutsche Mark monatlich.\"\ndie Gewinne nachzuweisen. Ist g;;: nierzu nicht in\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       der Lage, so sind die Gewinne i..m fümehmen mit\n11 (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrs-         dem Finanzamt zu schätzen.\"\nmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nsind die Kosten der tariflich günstigsten Zeit-     9. § 9 erhält folgende Fassung:\nkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem\nölfenllichen Verkehrsmittel ein Fahrrad be-                                    ,,§ 9\nnutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte                  Einkünfte von Land- und Forstwirten,\nein Betrag von 10 Deutsche Mark monatlich                    deren Gewinne nach Durchschnittsätzen\nzu berücksichtigen.\"                                                    ermittelt werden\nc) In Absatz 3 wird das Wort „abzuziehen\"                     (1) Als Bruttoeinkommen der Land- und Forst-\ndurch die Worte „zu berücksichtigen\" ersetzt.          wirte, deren Gewinne steuerrechtlich nach dem\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und                Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus\nkann ihm weder der Umzug noch die tägliche             Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnitt-\nRückkehr an den Ort des eigenen Hausstan-              sätzen vom 15. September 1965 (Bundesgesetz-\n, des zugemutet werden,\" gestrichen und die              blatt I S. 1350) festzusetzen sind, gelten ab-\nWorte für zwei Familienheimfahrten im\nII                                         weichend von § 8 die Beträge, die den in fol-\nKalendermonat abzuziehen\" durch die Worte              gender Tabelle angegebenen Stufenzahlen als\n„für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu            Höchstbeträge der Einkünfte aus gegenwärtiger\nberücksichtigen\" ersetzt.                              Erwerbstätigkeit in der jeweils geltenden, auf","1136                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGrund des § 33 Abs. 6 des Bundesversorgungs-                          c) ein Zwölftel der im Kalenderjahr veraus-\ngesetzes crldsscncn Rechtsverordnung zuge-                                gabten reinen Pachtzinsen, Altenteilslasten\nordnc~t sind:                                                              sowie derjenigen Schuldzinsen und a_nderen\ndauernden Lasten, die Betriebsausgaben sind,\nStufenzahl\nS<!lhst-       bei einem dunhschnittlichen Hektarsa.lz           d) bei außergewöhnlichen Umständen, die das\nbewirts„halkle    der qes,11Hl<•n selbstbewirlschaJtefen fläche\nFliidie\nEinkommen nur in einzelnen Jahren beein-\nin Hcklör\niiher B00 DM                          flussen    (insbesondere Mißernten, Vieh-\nbis !J00 DM                         über 1600 DM\n1\nbis 1 fiOO DM\n1                       seuchen oder ähnlichen Schäden infolge höhe-\nrer Gewalt}, ein im Benehmen mit den zu-\nständigen Finanzbehörden festzusetzender\n2                                    3              5             Vomhundertsatz des nach den Absätzen 1\n3              13                  16              19              und 2 ermittelten Betrages.\n4             24                  28               32            (4) Treffen Einkünfte aus selbstbewirtschafte-\n5             36                  41               45         ten landwirtschaftlichen Flächen von weniger als\n6             47                  53               59         1,5 Hektar mit anderen Einkünften aus gegen-\n7             59                  66               73         wärtiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 33\n8             70                  78               87         Abs. 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes\n9             82                  90             101\nzusammen, so gilt als Bruttoeinkommen je volles\n10              93                109              115          0,1 Hektar ein auf volle Deutsche Mark nach\n11             94                111              125          unten abgerundeter Betrag\n12              95\nje weiteres           128                                               in Höhe des\n13            102                                  134\nHektar                             bei einem durchschnittlichen\nje weiteres zuzüglich                     1.37            Hektarsatz der gesamten\nHektar              2 Stufen            144             selbstbewirtschafteten Fläche\nzuzüglich                           je weiteres                     bis 800 Deutsche Mark     1,1 fachen\n1 Stufe                               Hektar            über 800 bis 1 600 Deutsche Mark     1,2 fachen\nzuzüglich\nüber 1 600 Deutsche Mark             1,3 fachen\n3 Stufen\ndes in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesversorgungs-\nMaßgebend ist der Hcklarsatz, der nach                                gesetzes bei Einkünften aus gegenwärtiger Er-\nden Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom                           werbstätigkeit für die Multiplikation mit der\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) für                      Stufenzahl vorgesehenen Betrages. Die Absätze\ndie landwirtschafllich genutzten Flächen zuletzt                      2 und 3 gelten.\nfestgesetzt worden ist. Ist der Hektarsatz für                           (5) Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden\nzugepachtete Flächen nicht bekannt, so ist für                        Teile eines Hektars unter 0,5 auf volle Hektar\ndiese der durchschnittliche Hektarsatz der eige-                      nach unten und von 0,5 an auf volle Hektar\nnen Flächen maßgebend.\nnach oben abgerundet. Geringstland und Unland\n(2) Das nach Absatz 1 ermittelte Bruttoein-                        bleiben bei der Berechnung nach den Absätzen 1\nkommen erhöht sich um ein Zwölftel der im                             und 4 außer Betracht; bei Almen und Hutungen\nKalenderjahr                                                          ist ein Viertel der auf diese entfallenden Ge-\nsamtfläche anzusetzen. Flächen, die forstwirt-\na) vereinnahmten Pachtzinsen, wenn sie zu den\nschaftlich, für Gartenbau, Weinbau und Sonder-\nEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft ge-\nkulturen genutzt werden und für die der Gewinn\nhören,\nnach Absatz 2 Buchstabe b zu ermitteln ist, sind\nb) erzielten Gewinne aus nachhaltigen oder                            vor Anwendung der Absätze 1 und 4 von der\neinmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel                       Gesamtfläche abzuziehen.\"\naus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau,\nSonderkulturen, übernormaler Tierhaltung,                     10. § 10 erhält folgende Fassung:\nZuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder\nNebenbetrieben).                                                                        ,,§ 10\nEinkünfte aus Arbeit bei Familienangehörigen\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2\nermittelten Bruttoeinkommen sind abzuziehen                              (1) Die auf Gewinn gerichtete Arbeit, die von\neinem Familienangehörigen eines land- oder\na) bei weiblichen Beschädigten, die Betriebs-\nforstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unter-\nleiter sind, 12 vom Hundert des nach Absatz 1\nnehmers oder eines in selbständiger Arbeit\nermittelten Betrages,\nStehenden geleistet wird, gilt als nichtselbstän-\nb) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                           dige Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des\ndurch Schädigungsfolgen und andere Ge-                            Einkommensteuergesetzes. ·wird keine oder eine\nsundheitsstörungen um                                            unverhältnismäßig geringe Vergütung gewährt,\n50 und 60 vom Hundert                   70 Deutsche Mark,         so ist der Wert der Arbeitsleistung unter Berück-\nsichtigung der Gesamtverhältnisse zu schätzen.\n70 und 80 vom Hundert                   90 Deutsche Mark,         Dabei dient die einem Gleichaltrigen für eine\n90 vom Hundert und bei                                            gleichartige Arbeit gleichen Umfangs in einem\nErwerbsunfähigkeit              130 Deutsche Mark,           fremden Unternehmen ortsüblich gewährte Ver-","Nr. G5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                         1137\ngütung als Bewertungsmaßstab. In angemesse-                 des Bundesversorgungsgesetzes gelten bei\nnem Umfang sind verwertbare Arbeitskraft des                Waisen auch Leistungen auf Grund eines\nSchwerbeschädigten und wirtschaftliche Lei-                bürgerlich-rechtlichen      Unterhaltsanspruchs\nstungsfähigkeit des Unternehmens zu berück-                gegen den noch lebenden Elternteil. Ist ein\nsichtigen.                                                 Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich festgesetzt,\n(2) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 ist             so ist bei der Bewertung des Anspruchs,\nderjenige, für dessen Rechnung das Unterneh-                ausgenommen beim Anspruch eines unehe-\nmen geht.\"                                                  lichen Kindes gegen seinen Vater, davon aus-\nzugehen, daß der Elternteil von seinem\n11. In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.             Bruttoeinkommen mindestens 700 Deutsche\nMark monatlich behält. Dabei bleiben Ein-\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                               künfte der iri § 2 genannten Art unberück-\na) In Absatz 6 Buchstabe b erhält Satz 3 fol-               sichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der\ngende Fassung:                                         in Satz 2 genannte Betrag erhöht sich für\n,,Bei Gebäuden, die mehr als 66 2 /s vom Hun-          jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind um\ndert Wohnzwecken dienen (Wohngebäuden),                130 Deutsche Mark monatlich.\"\nkönnen, wenn es sich um einen Wiederauf-           c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.\nbau oder Ersatzbau eines kriegszerstörten\noder in Zusammenhang mit den Ereignissen       16. § 16 wird wie folgt geändert:\ndes zweiten Weltkrieges verlorengegange-           a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§§ 1 bis 3,\nnen Gebüudes mit mindestens einer Woh-                 6, 7, 8 bis 13\" durch die Worte ,, §§ 1 bis 3,\nnung handelt, im Jahr der Herstellung und              6 und 8 bis 12\" ersetzt.\nin den darauf folgenden 9 Jahren 3 vom Hun-\ndert der Herstellungskosten abgesetzt wer-         b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nden; dies gilt jedoch nur für ein Gebäude                   „Ist ein Unterhaltsbetrag nicht gerichtlich\nund nur für Herstellungskosten bis zu 120 000          festgesetzt, so ist bei der Bewertung des\nDeutsche Mark.\"                                        Unterhaltsanspruchs davon auszugehen, daß\nb) Absatz 7 wird gestrichen.                                     ein lediger Unterhaltsverpflichteter min-\ndestens                 520 Deutsche Mark,\nc) Absatz 8 wird Absatz 7; in ihm werden die\nWorte „Absätzen 4 bis 7\" durch die Worte                    ein verheirateter Unterhaltsverpflichteter\n,,Absätzen 4 bis 6\" ersetzt.                                mindestens              910 Deutsche Mark\nseines Bruttoeinkommens monatlich behält;\nd) Absatz 9 wird Absatz 8.\ndabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten\ne) Absatz 10 wird Absatz 9; in ihm werden die              Art unberücksichtigt.\"\nWorte „Absätze 1 bis 9\" durch die Worte\nIn Satz 2 wird die Zahl „ 100\" durch die\n,,Absätze 1 bis 8\" ersetzt.\nZahl „ 130\" ersetzt.\nf) Absatz 11 wird Absatz 10.\nNach Satz 4 wird folgender neuer Satz\n13. § 13 wird gestrichen.                                      angefügt:\n,,Von einer Uberprüfung ist abzusehen,\n14. § 14 wird wie folgt geändert:                              wenn nach Aktenlage anzunehmen ist, daß\na) In Absatz 1 werden die Worte ,, §§ 1 bis 3, 5           eine Unterhaltsverpflichtung nicht besteht.\"\nbis 13\" durch die Worte ,,§§ 1 bis 3, 4 Abs. 2     c) Dem Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2\nund §§ 6 bis 12\" ersetzt.                              angefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der                   ,, § 9 Abs. 4 ist auch anzuwenden, wenn\nKindergeldgesetze\" durch die Worte „des               Einkünfte aus selbstbewirtschafteten land-\nBundeskindergeldgesetzes\" ersetzt.                    wirtschaftlichen Flächen mit übrigen Ein-\nkünften im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundes-\n15. § 15 wird wie folgt geändert:                              versorgungsgesetzes zusammentreffen oder\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden\n-,;(2} Entstehen während der beruflichen Ab-         sind.\"\nwesenheit einer Witwe oder eines Witwers\nKosten durch die Bewahrung von Kindern bis     17. Der Verordnung wird folgende Anlage zu § 3\nzum Ende der Volksschulpflicht oder von kör-       angefügt:\nperlich oder geistig gebrechlichen Kindern, so                                          „Anlage zu § 3\ngilt als Bruttoeinkommen ein um die notwen-            Vorschriften zur Bestimmung des Wertes\ndigen Aufwendungen vermindertE~r Betrag                               von Sachbezügen\ndes unter Berücksichtigung der Vorschriften\ndieser Verordnung festgestellten Einkom-             (1) Als Bruttoeinkommen gilt bei Sachbezü-\nmens.\"                                             gen das auf volle Deutsche Mark nach unten\nabgerundete Produkt aus der Multiplikation der\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                    in den Tabellen I und II angegebenen Faktoren\n,, (3) Als übrige Einkünfte im Sinne des          mit dem in § 33 Abs. 6 Satz 3 des Bundesver-\n§ 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1          sorgungsgesetzes bei Einkünften aus gegen-","1138                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nwärligcr Ti.itigkcit für die Multiplikation mit der\nArt und Umfang des Sachbezugs       1 Faktor\nStufenzahl vorgesehenen Betrag. Die in Ta-\nbelle II angegebenen Suchbezüge sind kalender-\njährlich auf volle, für die Bewertung maßgebende                        e) Weizenmehl          je 50 Kilogramm       5\nMengeneinheiten nach unten übzurunden.                                   f) Roggenmehl         je 50 Kilogramm       5\n(2) Bei Sachbezügen, die in den Tabellen I                           g) Brot                je 5 Kilogramm        1\nund II nicht ungegeben sind, gilt als Bruttoein-                     3. Hülsenfrüchte           je 50 Kilogramm       7\nkommen ein Betrag in I--Iöhe der üblichen Mittel-\n4. Kartoffeln              je 50 Kilogramm       2\npreise des Verbrauchsorts.\n5. Milch, Butter und Käse\nTabe 11 e I: Bewertung von Wohnung, Kost,                                a)  Vollmilch          je 20 Liter           2\nHeizung und Beleuchtung\nb)  Magermilch         je 40 Liter           1\nFaktor                       c)  Butter             je Kilogramm          1\nZuschlaq für\nfür deu                                  d)  Käse               je Kilogramm\nUmf,llHJ                 Be-                je 1 Kind\nzuqs-    Ehe-      vor I nach       6. Vieh und Eier\nbcred1-  qallen\nVollcndunq des\nliqlen                                  a) Schlacht-           je 50 Kilogramm\n6, Lebensjahres\nschwein            Lebendgewicht       22\n1. Freie Wohnung,\nb) Ferkel              je Stück             8\nKost, Heizung\nund Beleuchtung                26      21         7       11         c) Geflügel            je 2 Stück\nd) Eier                je 30 Stück\n2. Wohnung ohne\nHeizung und                                                     7. Stroh und Heu            je 100 Kilogramm\nBeleuchtung                      6      5                   2   8. Freies Land\n3. Heizung zur                                                          a) Kartoffel- und Gartenland, bear-\nWohnung nach                                                             beitet und gedüngt,\nNummer 2                                                                 je Ar in einem Kalenderjahr             3\n4. Beleuchtung zur                                                      b) Kartoffel- und Gartenland, unbe-\nWohnung nach                                                             arbeitet und ungedüngt,\nNummer2                                                                  je Ar in einem Kalenderjahr\n5. Kost                                                                 c) Getreide- und Kleeland\nje 25 Ar in einem Kalenderjahr\na) Erstes\nFrühstück                  2       2                           d) Grasnutzung\nje 25 Ar in einem Kalenderjahr\nb) Erstes und\nzweites                                                     9. Viehhaltung\nFrühstück                  4       4        2         2        a) freie Kuhhaltung\nc) Mittagessen                  8       6        3         4             je Kuh in einem Kalenderjahr            6\nd) Nachmittags-                                                     b) freie Ziegen- und Schafhaltung\nkaffee                      2       2                                je Tier in einem Kalenderjahr\ne) Abendessen                   6       5        2         3        c) freie Sommerweide\nje Kuh                                  2\nTabe 11 e II : Bewertung von Sachbezügen                           10. Gespannbenutzung\na) Trecker je Stunde\nArt und Umfanq des Sachbe:r.uqs                  1 Faktor\nb) Pferde je 2 Stunden\n1. Heizmaterial und Strom                                              c) Zuschlag für Trecker- oder\na) Steinkohlen        je 50 Kilogramm                                  Gespannführer je 2 Stunden\nb) Briketts            je 50 Kilogramm                        11. Dienstkleidung, wenn sie auch au-\nc) Brennholz           je Raummeter                      2\nßerhalb des Dienstes zur Verfügung\nsteht, für je ein Kalenderjahr\nd) Buschholz           je Fuhre                          1\na) Rock                                      6\ne) Preßtorf            je 100 Kilogramm                  1\nf) Stechtorf                                                      b)   Hose                                    6\nje 1 000 Stück                    2\ng) Heizöl\nc)   Weste\nje 100 Liter                      2\nd)   Mantel                                  8\nh) Strom               je 100 Kilowatt-\nstunden                           2         e)  Mütze\n2. Getreide, Mehl und Brot                                        12. Tabakwaren\na) Weizen              je 50 Kilogramm                   4         a)  Zigarren je 100 Stück                    3\nb) Roggen              je 50 Kilogramm                   3         b)  Zigarillos je 100 Stück                  1\nc} Futtergerste        je 50 Kilogramm                   3         c)   Zigaretten je 100 Stück                 1\nd) Futterhafer         je 50 Kilogramm                   3         d)  Tabak je 1 000 Gramm                     2\".","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1967                       1139\nArtikel 2                        § 33 des Bundesversorgungsgesetzes dem festge-\nstellten Nettoeinkommen wieder hinzuzurechnen.\nUbergangsvorschriften\n(1) Bei Empfängern von Ausgleichs- und Eltern-                            Artikel 3\nrenten sowie von Zuschlügen nach den §§ 33 a und\n33 b des Bunclcsvcrsorgungs9esetzes sind die sich                   Neufassung der Verordnung\nauf Grund diesC'r Verordnung ergebenden .Änderun-        Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\ngen von Amts wegen zu berücksichtigen.                wird ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung\n(2) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser      des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in der\nVerordnun9 ergeben, werden nur auf Antrag fest-       durch diese Verordnung bestimmten Fassung mit\ngestellt. Wird der An lrag binnen eines Jahres nach   neuem Datum und neuer Paragraphenfolge bekannt-\nder Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-     zumachen; er kann dabei Unstimmigkeiten des\nginnt die Zahlung mit dem 1. Januar 1967, frühestens  Wortlauts beseitigen.\nmit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt\nsind.                                                                        Artikel 4\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                           Berlin-Klausel\nwenn Versorgung als Kannleistung oder im Wege\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Härteausgleichs gewährt wird.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(4) Erhöhungen des Bruttoeinkommens, die sich      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 91 des Bundesver-\naus Artikel 1 Nr. 9 ergeben, bleiben bei der Neu-     sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfeststellung von Ausgleichs- und Elternrenten bis\nzum 30. Juni 1968 unberücksichtigt. Zur Feststellung                         Artikel 5\ndes Bruttoeinkommens nach den bis zum Inkraft-\ntreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften                            Inkrafttreten\nsind Absetzungen nach der bisherigen Fassung des         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n§ 9 Abs. 8 der V crordnung zur Durchführung des       nuar 1967 in Kraft.\nBonn, den 9. November 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}