{"id":"bgbl1-1967-63-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":63,"date":"1967-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/63#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_63.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung","law_date":"1967-11-06T00:00:00Z","page":1062,"pdf_page":2,"num_pages":60,"content":["1062             Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1967, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 6. November 1967\nAuf Grund des Artikels 2 § 3 der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung der Wahlordnung für die\nSozialversicherung vom 25. Oktober 1967 (Bundes-\ngcsctzbl. I S. 999) wird nachstehend der Wortlaut\nder Wahlordnung für die Sozialversicherung (WO\n-- Sozialvers.) in der jetzt geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 11\nAbs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fassung\nvom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427) und\ndes § 31 des Selbstverwaltungsgesetzes in der Fas-\nsung vom 23. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917)\nmit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden.\nBonn, den 6. November 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nKattenstroth","Nr. 63             Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                           1063\nWahlordnung für die Sozialversicherung\n(WO - Sozialvers.)\nin der Fassung vom 6. November 1967\nUbersicht\nERSTER TEIL                                                                                                                                                 §\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nWahlorgane\nWahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        27\n§\nAusstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . .                        28\nGliederung der Wahlorgane ...................... .\nAusstellung der Wahlausweise in der Krankenver-\nWahlbeauftragte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2\nsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nWahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3\nAntragserfordernis in der Krankenversicherung . .                                     30\nBundeswahlausschuß und Lanueswcthlausschüsse . . . .                                       4\nAusstellung der Wahlausweise für Versicherte in\nWahlleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        5    den Rentenversicherungen der Arbeiter und der\nEntschädigung der Wahlbeauftragten . . . . . . . . . . . . . . .                           6    Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    31\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse . .                                        7    Antragserfordernis in den Rentenversicherungen\nEntschädigung der Mitglieder des Bundeswahlaus-                                                 der Arbeiter und der Angestellten . . . . . . . . . . . . . . .                       32\nschw;ses und der Landeswahlausschüsse . . . . . . . . . . . .                              8    Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in\nEntschi'idigung der Mitglieder der Wahlleitungen und                                            den Rentenversicherungen der Arbeiter und der\nanderer Wohlhelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           9    Angestellten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    33\nAusstellung der Wahlausweise in der allgemeinen\nund in der See-Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . .                       34\nAusstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu\nden Vertreterversammlungen der Gemeindeunfall-\nZ WEITIJR THL\nversicherungsverbände und der besonderen Träger\nWahlverfohren für die Krankenversicherung,                                                 der Unfallversicherung für die Feuerwehren . . . . . .                                35\ndie Unfallversicherung                                                       Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu\nund die Rentenversicherungen der Arbeiter                                                 den Vertreterversammlungen der Ausführungs-\nbehörden für Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . .                       36\nund der Angestellten\nForm und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nzettel -    Stimmzettelumschlag und Wahlbrief-\nErster Abschnitt                                                      umschlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                37\nWahl zur Vertreterversammlung                                                    3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\nWahlbezirk                                                                             38\nI. Vorbereitung der Wahl\nWahlräume       .................................. .                                   39\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlags-                                              Wahlzeit ...................................... .                                      40\nlisten und Wahlbekanntmachung\nWahlankündigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10                       II. W a h 1 h an d 1 u n g\nWahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . .                           12\nListenvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      13    Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      41\nStellung des Listenvertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    14    Beginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . . .                                      42\nListenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . .                             15    Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . .                        43\nOrdnung in Gebäuden und Wahlräumen . . . . . . . . .                                   44\nZurücknahme von Vorschlügslisten . . . . . . . . . . . . . .                           16\nStimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        45\nListenzusammenlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 17\nStimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . .                           46\nListenverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         18\nSchluß der ·wahlhandlung                                                               47\nVorläufige Prüfung der Vorschlagslisten ........ .                                     19\nZulassung der Vorschlagslisten ................. .                                     20 2. Briefwahl\nBeschwerde geqen die Entscheidung des Wahlaus-                                               Briefliche Stimmabgabe                                                                 48\nschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21                                                                                           49\nFrist für die briefliche Stimmabgabe ............ .\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses . . . .                                     22    Behandlung der Wahlbriefe .................... .                                       50\nAuslegung der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . . . .                       23\nWahl ohne Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     24\nIII. Ermittlung des W a h 1er geb n iss es\nWahlkennziffer -- Unterrichtung der Wahlbeauf-\ntragten und der Versicherungsämter über Wahlen                                            Ermittlung des Wahlerqebnisses durch die '\\Nahl-\nmit Stimmabgr1be . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         25 leitungen ........................................ .                                      51\nWahlbekmrntmc1c.hung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               26 Ungültige Stimmen .............................. .                                        52","1064                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nErmiU.lunq dC's W,illl<'nJcbnissr!~; durch <kn \\tVc1hlaus-                                       2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nWahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             79\nVorlüuliqe Bckd1111lqc1he (ks Wcl!il(:rgebnisses . . . . . .                                  54\nAusstellung der Wahlausweise . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           80\nForm und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nzettel -         Stimmzettelumschlag und Wahlhrief-\n/.w('ilcr Abschnitt.                                                   urnschlag für die Briefwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    81\nWahl dPr Vorsib'.('IHlen der V<~rtrntPrversmnmlnng                                               3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\nund W<1hl des Vorstandes\nWahlbezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         82\nErsle Sitzung der VcrlrC'lr~rvcrsilrnmlung . . . . . . . . . . .                              55    Stimmabgabe im Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . .                              83\nWahl <lcr Vorsilzcnd<'n d<:r Vcrtrd<,rversumrnlung . .                                        56    Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          84\nWahl des VorsLc1tHl<'s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              57    Wahlzeit       ......................................                                      85\nWahl der Vorsil·zr!JHh)n dPs Vorsl.ar1<lcs . . . . . . . . . . . .                            58\nBekdnnlnwclrnng           d()S   endqiillig<'n VVc1hl<!tgcbnissr~s . .                        59                            II. W a h 1 h an d 1 u n g\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\nDriller Abschnitt                                                     Ausstattung der Wahlräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          86\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung . . .                                            87\nWahl von Versicherlenültcstcn                                                         Offentlichkeit der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . .                              88\nund Vertrnuensmiinnern                                                        Ordnung in Gebäuden und in Wahlräumen . . . . . .                                          89\nWahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber                                                      Stimmabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            90\noder die SelbsUi nd i~Jen ohne fremde Arbeitskräfte . .                                       60    Stimmabgabe behinderter Wähler . . . . . . . . . . . . . . .                               91\nWahlen durch die Vcrtreterverscnnmlung nach § 8 des                                                 Schluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        92\nSelbstverwallungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     61\n2. Briefwahl\nBriefliche Stirnrnabgabe                                                                   93\nFrist für die briefliche Stimmabgabe ............ .                                        94\nDRITTER TEi L                                                        Behandlung der Wahlbriefe ................... .                                            95\nWahlverfahren\nfür die Knappschaftsversicherung                                                           III. E r m i t t l u n g d e s vV a h I e r g e b n i s s e s\nErmittlung des Wahlergebnisses durch die Wahl-\nErster ALschnitt                                                   leitungen der Ältestensprengel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        96\nWahl der Versichertenältesten                                                     Ungültige Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               97\nund der Milgljedm der Vertreterversammlung                                                    Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlaus-\nschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98\nA. A l I g e m e i n e V o r s c h r if t                                       Bekanntmachung des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . .                                  99\nWahlankündigung ............................... .                                             62\nB. W a h I d e r V e r s i c h e r t e n ä I t e s t e n                                                    C. Wahl der Mitglieder\nder Vertreterversammlung\nJ. Vorbereilung der Wahl                                                        Verweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100\n1. Wahlilusschreibunn, Vorschlagslisten                                                          Wahlausschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\nund Wahlbekanni:machung                                                                       Form und Inhalt der Vorschlagslisten . . . . . . . . . . . . . . 102\nWahlaussd1 rcibung                                                                         63 Listenänderung und Listenergänzung . . . . . . . . . . . . . . . 103\nForm und Inhalt d('.r Vors<hlagslisten ........... .                                       64 Wahl ohne Wahlhandlung ........................ 104\nListenverLrclcr ......... ,....................... .                                       65 Wahlbekanntmachung                    ............................ 105\nStellung des Lisl.cnvcrtrPters ................... .                                       66 Ausübung des Wahlrechts ......................... 106\nListcni:inckrung und Listenergänzung ........... .                                         67 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimm-\nZurücknalmw von Vorschlc1gslislen ............. .                                          68 zettel - Stimmzettelumschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107\nListenzusammcn!Pgung ........................ .                                            69 Wa.hlräume        ...................................... 108\nListenverbindung .............................. .                                          70 Behandlung der Wahlbriefe ....................... 109\nVorli:iufige PrüfL1n~J d<!r Vorschli!gslisl.<:n ........ .                                 71 Ermittlung des Wahlergebnisses ................... 110\nZulassung der Vorsdddgslist.<~n ................ .                                         72 Vorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . 111\nBcschwc•rde gqJ<)n die f':nhcl1cidung des Wc1hlaus-\nschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     73\nEntscheiflun~J f!cs B<'schwcrdcwdhlrrnsschusses . . . .                                    74                             Zweiter Abschnitt\nAuslegung d<c!r VorschlilqslisLen . . . . . . . . . . . . . . . . .                        75 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nWahl ohne Wilhlhi1ndlun1J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      76                    und Wahl des Vorstandes\nUntcrrichlunq der Wahllic,rnHfilgten und der Ver-\nsidwrun~JsJmlc•r ühr:r Wc1hlcn mit Stimmabgabe -                                              Erste Sitzung der Vertreterversammlung ........... 112\nWühlkennziffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             77 Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung .. 113\nWahlbekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     78 Wahl des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                         1065\n§\nWahl der Vorsil:t.t!rnlcn des VorslundPs ............ 115                     . FÜNFTER TEIL\nBeki.mnlmachung cks cndgült.i~Jf!n Wahlergebnisses    116\nSchlußvorschriften\nOffontliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123\nVIERTER TEIL\nGebührenfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124\nKosten                           Vordrucke ....................................... 125\nKoslcnlrägcr                                           117  Aufbewahrung der Wahlunterlagen ...............                                     126\nAnsprüche für die Ausgübe von Wahlunterlagen .... 118      Amtshilfe ........................................                                  127\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise .............. 119      Wahlen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             128\nErstatlungsvcrfilhren für Ansprüche nach § 119 ...... 120   Stadtstaatklausel .................................                                 129\nKostcncrsl.altung im Beschwerdeverfahren .......... 121     Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130\nKosten der Beschwcrdewühl,rnsschüsse ............. 122      Inkrafttreten .....................................                                 131\nErster Teil                                                          § 3\nWahlorgane                                                 Wahlausschüsse\n§1\n(1) Der Vorstand jedes Versicherungsträgers und\njeder Ausführungsbehörde für· Unfallversicherung\nGliederung der Wahlorgane                    bestellt einen Wahlausschuß. Haben Sektionen, Be-\nIm Sinne des § 24 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-          zirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen einen\ngesetzes sind                                               eigenen Vorstand, so bestellt auch dieser einen\nWahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte und              Wahlausschuß. Ist bei einem Versicherungsträger\nsein Stellvertreter sowie jeder Landeswahlbeauf-           kein Vorstand vorhanden, so bestellt die Aufsichts-\ntragte und sein Stellvertreter,                            behörde den Wahlausschuß.\nWahlausschüsse die Wahlausschüsse der Versiche-                (2) Der Wahlausschuß besteht aus dem Vorsitzen-\nrungsträger, der Sektionen, Bezirksverwaltungen            den und mindestens zwei Beisitzern. Jedes Mitglied\noder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe             hat einen Stellvertreter. Bei der Berufung der Bei-\nbilden, und der Ausführungsbehörden für Unfall-            sitzer sind die einzelnen Wählergruppen (§ 2 Abs. 1\nversicherung sowie der ßundeswahlausschuß und              des Selbstverwaltungsgesetzes) nach Möglichkeit zu\ndie Landeswahlausschüsse,                                  berücksichtigen. VVahlbewerber und Listenvertreter\nsollen nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.\nWahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahl-\nräumen und die Briefwahlleitungen.                             (3) Ein Beauftragter des Vorstandes oder der Auf-\nsichtsbehörde (Absatz 1 Satz 3) verpflichtet die Mit-\n§2                            glieder des Wahlausschusses durch Handschlag zur\nWahl beauftragte                     unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur\nVerschwiegenheit. Nach Möglichkeit soll der Vor-\n(1) Die Wahlbeauftragten werden jeweils mit             sitzende des Vorstandes oder der Leiter der Auf-\nWirkung vom 1. Juli des Jahres bestellt, das dem            sichtsbehörde die Verpflichtung vornehmen.\nJahr vorhergeht, in dem allgemeine Wahlen (§ 26\nAbs. 1 Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) statt-            (4) Der vom Vorstand des Versicherungsträgers,\nfinden. Mit dem Ablauf des 30. Juni desselben Jah-          der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nres endet die Amtsdauer der früher bestellten               oder von der Aufsichtsbehörde bestellte Wahlaus-\nWahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.                  schuß hat für die Vorbereitung und Durchführung\nder Wahlen zu den Organen des Versicherungsträ-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-         gers oder der Ausführungsbehörde für Unfallver-\nnung und die obersten Verwaltungsbehörden der               sicherung zu sorgen, der von dem Vorstand einer\nLänder machen \"die Namen der von ihnen bestellten           Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts-\nWahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter sowie die         stelle bestellte Wahlausschuß für die Vorbereitung\nAnschrift ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.           und Durchführung der Wahlen zu den Organen der\n(3) Die Wahlbeauftragten treffen im Rahmen der           Sektion, Bezirksverwaltung oder Landesgeschäfts-\nihnen nach dem Selbstverwaltungsgesetz zustehen-            stelle. Jeder Wahlausschuß hat das Wahlergebnis\nden Befugnisse alle Maßnahmen, die zur Vorberei-            festzustellen und öffentlich bekanntzumachen.\ntung und Durchführung der während ihrer Amts-\ndauer stattfindenden Wahlen erforderlich sind.                 (5) Der Wahlausschuß verhandelt und entscheidet\nInsbesondere erläßt der Bundeswahlbeauftragte               in öffentlicher Sitzung.\nRichtlinien, die die einh(~i tliche Durchführung der           (6) Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die\nallgemeinen Wahlen sicherstellen. Im Einzelfalle            Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Der\nkönnen die Wahlbeauftragten auch Regelungen zur             Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen.\nAnpassung an besondere Verhältnisse treffen.                Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen und weist","1066                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndabei darauf hin, d,d~ (kr Ausschuß ohne Rücksicht          (5) Die Beschwerdewahlausschüsse entscheiden\nauf die Zc1hl der crschic•ncrwn Beisitzer beschluß-      über Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahl-\nJ<lhig ist.                                              ausschüsse (§§ 21, 73 und 100). Bei den Abstimmun-\n(7) Der Wal1laussdrnß enlschcidet mit der Mehr-       gen entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltun-\nheit der ubge~Jebcn(~n SI irnmcn. Slimmcnthaltungen      gen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit\nbleiben unberücksichtigt. Tritt bei einer Abstimmung     gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nSlimmcngleid1hcit ein, so wird die Abstimmung               (6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der Be-\nnach erneulc~r Berutung wiederholt; kommt auch           schwerdewahlausschüsse und deren Verfahren gilt\nhierbei eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der        § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend.\nAntrag als ab9clchnt.\n§ 5\n(8) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift ge-\nfertigt und von dem Vorsitzenden und mindestens                               Wahlleitungen\neinem der erschienenen Beisitzer unterzeichnet. Die         (1) Für die Wahlen in der Krankenversicherung,\nNiederschrift muß, soweit diese Verordnung nichts        der Unfallversicherung und den Rentenversicherun-\nanderes vorschreibt, die Ni:!men der anwesenden          gen der Arbeiter und der Angestellten sowie auf\nMitglieder des Wahlausschusses enthalten und die         Antrag einer Knappschaft auch für die Wahl der\nBeschlüsse sowie bc:sondere Vorfälle wiedergeben.        Versichertenältesten in der Knappschaftsversiche-\n(9) Der Wahlausschuß kann Bedienstete des Ver-        rung bestellt das Versicherungsamt oder im Einver-\nsichc)rungsträgcrs als Illllskrüfte in Anspruch neh-     nehmen mit diesem der Wahlausschuß für jeden\nmen; zu seinen Sitzungen kann er sie als Schrift-        Wahlraum eine Wahlleitung. Der Wahlausschuß\nführer heranziehen.                                      kann Briefwahlleitungen bestellen.\n(2) In der Knappschaftsversicherung bestellt der\nWahlausschuß\n§ 4\nfür die Wahl der Versichertenältesten mindestens\nBundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse\neine \\t\\TahlleHung in jedem Ältestensprengel, für den\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      nicht ein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist,\nnung bestellt c1m Sitz des Bundeswahlbeauftragten        für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-\nfür die Sozialversicherungswahlen einen Bundes-          lung im Wahlbezirk je eine Wahlleitung für Arbei-\nwahlausschuß und bestimmt die Stelle, die dessen         ter und für Angestellte\nGeschäfte führt. Die oberste Verwaltungsbehörde\nund Briefwahlleitungen.\njedes Landes bestellt am Sitz des Landeswahlbeauf-\ntragten für die Soziülversicherungswahlen einen             (3) Die Wahlleitungen werden spätestens bis zum\nLandeswahlausschuß und beslimmt die Stelle, die          neunten Tag vor dem Wahlsonntag bestellt. Jede\ndessen Gcschüftc führt. Die obersten Verwaltungs-        Wahlleitung besteht aus einem Vorsitzenden und\nbehörden mehrerer Länder können einen gemein-            mindestens zwei Beisitzern. Mindestens ein Mitglied\nsamen Lmdc~swahlausschuß bestellen; sie bestimmen        der Wahlleitung soll ein Wahlberechtigter sein. Vor-\nin diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen         schläge der in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Selbstverwal-\nGeschäfte führt.                                         tungsgesetzes bezeichneten Personenvereinigungen\nund Verbände sowie der Unterzeichner freier Vor-\n(2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Landes-\nschlagslisten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwal-\nwahlausschuß (Beschwerdewahlausschüsse) beste-           tungsgesetzes) sind nach Möglichkeit zu berück-\nhen uus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern, die       sichtigen. Die Stellen, die Wahlleitungen bestellen,\nje zur Hälfte Vertreter der Versicherten und Ver-        treffen Vorsorge für den Fall, daß Mitglieder von\ntreter der Arbeitgeber sind; bei Beschwerden gegen       ·wahlleitungen an den Wahltagen verhindert sind.\nEntscheidungen der Wahlausschüsse landwirtschaft-\nlicher Berufsgenossenschaften treten drei Beisitzer         (4) Die Mitglieder der Wahlleitung sind zur un-\nhinzu, die zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde      parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes sowie zur\nArbeitskräfte gehören. Jedes Mitglied hat einen          Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auf diese\nStellvertrcte:r. Der Vorsitzende und sein Stellver-      Verpflichtung bei ihrer Berufung hinzuweisen.\ntreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben           (5) Die Wahlleitung sorgt für die ordnungsmäßige\nund sollen auf dem Gebiet der Sozialversicherung         Durchführung der Wahlhandlung und ermittelt das\nerfahren sein. Die Beisitzer müssen nach § 17 des        Wahlergebnis für ihren Bereich. Die Mitglieder der\nSelbstverwaltungsgesetzes wählbur sein.                  Wahlleitung sind bei ihrer Berufung über ihre Auf-\n(3) Die Mit9lieder des Bundeswahlausschusses          gaben zu unterrichten.\nund der Landcswahluusschüsse sowie ihre Stellver-           (6) Während der Wahlhandlung muß immer mehr\ntreter werden mit Wirkung vom 1. Januar des Jah-         als die Hälfte der Mitglieder der Wahlleitung an-\nres berufen, in dem c1llgcmeine Wahlen stattfinden;      wesend sein. Bei der Ermittlung des Wahlergebnis-\nmit dem Ablauf des 31. Dezember des vorhergehen-         ses sollen alle Mitglieder anwesend sein.\nden Jahres endet die Amtsdauer der früher berufe-           (7) Die Wahlleitung ist nur beschlußfähig, wenn\nnen Mitglieder und ihrer Stellvertreter.                 mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.\n(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder der     Zur Herstellung der Beschlußfähigkeit kann der Vor-\n\\1/ah lausschüsse und Stellvertreter dieser Personen     sitzende fehlende Beisitzer durch anwesende Wahl-\ndürfen nicht in einen Beschwerdewahlausschuß be-         berechtigte ersetzen; diese werden damit Mitglieder\nrufen werden.                                            der Wahlleitung.","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                          1067\n(8) Die Wahlleitung entscheidet mit der Mehrheit     wahlbeauftragten, in den Monaten Februar und\nder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen blei-       März des Wahljahres die Hälfte dieser Aufwands-\nben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die    entschädigung; für die Zeit danach gilt Absatz 2\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                 Halbsatz 2 entsprechend.\n(9) Uber die Wahlhandlung sowie die Ermittlung         (4) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis, der dem\ndes Wahlergebnisses wird für jeden Versicherungs-      Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses nach Ab-\nträger eine Wahlniederschrift gefertigt und von den    satz 2 im Monat März des Wahljahres zusteht, wird\nMitgliedern der Wahlleitung unterzeichnet. § 3         zugunsten seines Stellvertreters bis zur Hälfte ge-\nAbs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.                       kürzt, wenn dieser den Vorsitzenden in mehr als\nder Hälfte der Sitzungen des Beschwerdewahlaus-\n§ 6                           schusses vertritt.\nEntschädigung der Wahlbeauftragten             (5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlaussdms-\nses Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dien-\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellver-    stes, erhält er bei auswärtigen Dienstgeschäften eine\ntreter erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst Reisekostenvergütung nach den für sein Hauptamt\nstehen, Reisekostenvergütung nach den Stufen E und     geltenden Vorschriften. Uber eine Vergütung oder\nD des Bundesreisekostengesetzes und eine Auf-          Entschädigung entscheidet der Bundesminister für\nwandsentschädigung, über deren Höhe der Bundes-        Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-       Bundesminister der Finanzen und, soweit erforder-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen             lich, mit dem zuständigen Dienstherrn.\nentscheidet. Als Beamte oder Angestellte ·des öffent-\nlichen Dienstes erhalten der Bundeswahlbeauftragte        (6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses wer-\nund sein Stellvertreter bei auswärtigen Dienstge-      den wie die Organmitglieder des größten bundes-\nschäften eine Reisekostenvergütung nach den für ihr    unmittelbaren Versicherungsträgers entschädigt.\nHauptamt geltenden Vorschriften; über eine Ver-           (7) Die Entschädigung der Mitglieder der Landes-\ngütung oder Entschädigung entscheidet der Bundes-      wahlausschüsse regeln die obersten Verwaltungsbe-\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-       hörden der Länder.\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\n§ 9\n(2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauftragten\nund ihre Stellvertreter entsprechend. Die vorgesehe-         Entschädigung der Mitglieder der Wahlleitungen\nnen Entscheidungen treffen die obersten Verwal-                         und anderer Wahlhelfer\ntungsbehörden der Länder.                                 (1) Die Mitglieder der Wahlleitungen erhalten auf\nAntrag eine Entschädigung für\n§ 7\na) Zeitversäumnis (Absatz 2),\nEntschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse\nb) Aufwand (Absatz 3),\n(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden        c) Fahrtkosten (Absatz 4).\nwie die Mitglieder der Organe der Selbstverwal-\ntung des Versicherungsträgers entschädigt, für den        (2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis erhalten\nsie tätig sind.                                        die Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Wahltag,\nder ein Werktag oder für das Mitglied ein Arbeits-\n(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichts-        tag ist, einen Pauschbetrag\nbehörde bestellt, so regelt diese die Entschädigung\nvon zehn Deutsche Mark, wenn sie mehr als fünf\nseiner Mitglieder.\nbis acht Stunden, und\n§ 8\nvon zwanzig Deutsche Mark, wenn sie mehr als\nEntschädigung der Mitglieder des\nacht Stunden\nBundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse\nin der Wahlleitung tätig sind. Arbeitnehmer, denen\n(1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschusses       ein Verdienstausfall entsteht, können statt des\nund sein Stellvertreter erhalten, wenn sie nicht im    Pauschbetrages für jede - Stunde der versäumten\nöffentlichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung       Arbeitszeit eine Entschädigung von wenigstens drei\nnach Stufe E des Bundesreisekostengesetzes und         Deutsche Mark und höchstens fünf Deutsche Mark\neinen Pauschbetrag für Zeitversäumnis.                 verlangen. Die Entschädigung richtet sich nach dem\n(2) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis beträgt     regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für höchstens\nfür den Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses         zehn Stunden je Tag gewährt.\nim Januar des Wahljahres das Doppelte der Auf-            (3) Als Entschädigung für Aufwand erhalten die\nwandsentschädigung des Bundeswahlbeauftragten,         Mitglieder der Wahlleitungen für jeden Wahltag\nin den Monaten Februar und März des Wahljahres         ein Tagegeld\nebensoviel wie diese; danach wird er vom Bundes-\nvon fünf Deutsche Mark, wenn sie mehr als fünf\nminister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh-\nbis acht Stunden, und\nmen mit dem Bundesminister der Finanzen von Fall\nzu Fall festgesetzt.                                      von zwölf Deutsche Mark, wenn sie mehr als achl\nStunden\n(3) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis beträgt\nin der Wahlleitung tätig sind.\nfür den Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundes-\nwahlausschusses im Januar des Wahljahres ebenso-          (4) Die Fahrtkosten für die Benutzung von öffent-\nviel wie die Aufwandsentschädigung des Bundes-         lichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-","1068                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nteln werden bis zum Fahrpreis der ersten Wagen-         versammlungen. Diese Wahlen müssen vor dem\noder Scbiffsklasse ersetzt. Kann ein Mitglied wegen     1. Juli des Wahljahres stattfinden.\nbesonderer UmsU.inde ein öffentliches, regelmäßig\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit-\nverkehrendes Beförderungsmittel nicht benutzen, so      punkt der allgemeinen Wahlen zu den Vertreter-\nwerden die lli.JChgewiesenen Fahrtkosten ersetzt,       versammlungen am zweiten Freitag im November\nsoweit sie angemessen siml. Für Fußwege und bei\ndes dem Wahljahr vorhergehenden Jahres öffent-\nBenutzung eigener Krnftfahrzeuge werden bei Ent-\nlich bekannt (Wahlankündigung - § 17 Abs. 1 des\nfernungen von mehr als zwei Kilometer für jedes\nSelbstverwaltungsgesetzes).\nangefangene Kilometer des Hin- und Rückweges\n0,25 Deutsche Mark gewührl.\n(5) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädi-                                   § 11\ngung ist innerhalb eines Monats nach dem Wahl-                               Wahlausschreibung\nsonntag zu stellen; er soll bei der nach Absatz 6 für\n(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-\ndie Zahlung zuständigen Stelle eingereicht werden.\nhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem Wahl-\nDen Mitgliedern der Wahlleitungen ist bei ihrer\nsonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor-\nBestellung ein Antragsvordruck auszuhändigen; sie\nschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung\nsind auf die Antragsfrist hinzuweisen.\n(§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 des Selbstverwal-\n(6) Die Versicherungsämter stellen die Entschädi-    tungsgesetzes) bis zum einhundertundneununddrei-\ngung der Mitglieder der Wahlleitungen fest und          ßigsten Tag vor dem Wahlsonntag einzureichen\nzahlen die festgestellten Beträge unverzüglich aus.     (Wahlausschreibung).\nAn die Stelle des Versicherungsamtes tritt der Ver-\nsicherungsträger, falls die Wahlleitung durch den           (2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\nWahlausschuß bestellt worden ist.                         1. den Versicherungszweig,\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für        2. den Versicherungsträger,\ndie Wahlberechtigten, die nach den Vorschriften\n3. den Wahlbezirk (§ 38),\ndieser Verordnung bei der Ermittlung des Wahl-\nergebnisses zugezogen werden.                             4. den Zeitpunkt der Wahl,\n(8) Entschädigung erhalten                             5. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\na) die Mitglieder aller Wahlleitungen auch für den            reichen sind, und ihre Anschrift,\nTag, an dem sie in einer vom Versicherungsamt         6. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem\noder vom Wahlausschuß anberaumten Sitzung                 die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen\nüber ihre Rechte und Pflichten unterrichtet wer-          (Einreichungsfrist),\nden, und\n7. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung\nb) die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zuge-           der Vorschlagslisten zu beachten sind,\nzogenen Wahlberechtigten auch für andere Tage,\ndie keine Wahltage sind.                             8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\n(§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes),\n(9) Bedienstete von Versicherungsträgern erhal-\nten keine Entschädigung nach Absatz 1, wenn sie am        9. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-\nOrt ihrer regelmüßigen Beschäftigung an einem Tag,            lung,\nder für sie ein Arbeitstag ist, als Mitglieder einer    10. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nBriefwahlleitung oder an einem Freitag als Mitglie-     11. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe zu\nder einer Wahlleitung in einem Wahlraum ihres                 den in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes\nVersicherungsträgers tätig sind.                              genannten Personen gehören dürfen, und den\nInhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb-\nZweiter Teil                             satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes,\nWahlverfahren für die Krankenversicherung, die          12. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung\nUnfallversicherung und die Rentenversiche-                 unter Hervorhebung der Beschränkung, der die\nrungen der Arbeiter und der Angestellten                   in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-\nnannten Personen als Stellvertreter unterliegen\nErster Abschnitt                          (§ 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes), und\ndie Grundsätze über die Ergänzung der Ver-\nWahl zur Vertreterversammlung\ntreterversammlung im Falle des vorzeitigen Aus-\nscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertre-\nI. Vorbereitung der Wahl\nters (§ 9 des Selbstverwaltungsgesetzes),\n1. Wahlankündigung, Wahlausschreibung,\n13. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die\nVorschlagslisten und Wahlbekanntmachung\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-\ngründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des Selbstverwal-\n§ 10\ntungsgesetzes),\nWahlankündigung\n14. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den Zeit-           und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\npunkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. l Satz 2              gesetzes über Listenzusammenlegung, Listenver-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes) zu den Vertreter-              bindung und Sperrklausel,","Nr. G3 --· 'feig der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                        1069\n15. die Vordt1ssdzungcn, unter denen vorgeschla-               können, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen\ngene BcwPrbt!r als gewühlt. gelten, ohne daß             des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters\neine Wahl mit Slimnwbgabe stattfindet (§ 7               nach dem Muster der Anlage 3 beigefügt werden.\nAbs. 7 des Selbslvcrw'-dtungsgcsetzes),                     (4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so\n16. Stc!Ucn, bei denen die Vordrucke für die Vor-             kann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-\nschlagslislcn crhi.ilUich sind,                          schlagslisten nachgereicht werden\n17. die SteJlen, bei denen die Vorschlagslisten aus-           1. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des\ngelegt werden, und die Zeit, während der sie                 Wohnorts, daß keine Gründe bekannt sind, die\nausliegen,                                                   das aktive Wahlrecht des Bewerbers zum Deut-\nschen Bundestag ausschließen,\n18. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie\ndie Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,           2. eine Bescheinigung der Gemeindebehörde über\ndie die Wahlausschreibung unterzeichnet haben,               den Wohnsitz des Bewerbers oder des Listen-\nunterzeichners am Tag der Wahlankündigung\n19. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen er-                  oder des Arbeitgebers über den Ort der regel-\nteilen.                                                      mäßigen Beschäftigung des Bewerbers oder des\nListenunterzeichners am Tag der Wahlankündi-\n§ 12                                  gung,\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten              3. Unterlagen über das Beschäftigungs- und das\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach              Versicherungsverhältnis des Bewerbers oder des\ndem Muster der Anlage 1 in drei Stücken einzurei-                  Listenunterzeichners.\nchen. Sie müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt                   (5) Von Erklärungen, Bescheinigungen und sonsti-\nsein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.          gen Unterlagen sollen Abschriften nicht gefordert\nAußerdem ist der Name jedes Unterzeichners in                  werden.\nMaschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzu-\nsetzen.                                                                                  § 13\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2 des                                 Listenvertreter\nSelbstverwaltungsgesetzes           vorschlags berechtigten       (1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-\nPersonenvereinigungen und Verbände sind von                   gungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die                sein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-\nzur Vertretung der Personenvereinigung oder des                vertreter oder sein - Stellvertreter vor der Bekannt-\nVerbandes berechtigt sind. Unbeschadet des Satzes 1           machung des endgültigen Wahlergebnisses (§ 59)\nmüssen die Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-            aus, so benennt der Listenträger (§ 9 Abs. 1 des\nvereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit             Selbstverwaltungsgesetzes) dem Wahlausschuß un-\nmindestens einem Vertreter ununterbrochen in der               verzüglich einen Nachfolger.\nVertreterversammlung vertreten sind, von minde-\nstens der Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet                 (2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-\nsein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes         verwaltungsgesetzes) sollen ein Listenvertreter, sein\nfür den Versichcnmgsträger vorgeschrieben ist.                Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt\nwerden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Be-\n(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-           nannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der\nschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber                 Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als\nnach dem Muster der Anlage 2 beizufügen. Den Vor-              Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als wei-\nschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen              tere Stellvertreter.\nist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des\naus der Satzung beizufügen mit den Bestimmungen,\nAbsatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und\ndie die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung\nsein SteUvertreter jederzeit d1.uch andere Personen\nder Vereinigung erkennen lassen; ist ein solcher\nersetzt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung\nAuszug bereits einmal eingereicht worden, genügt\ngegenüber dem Wahlausschuß, die für Listen von\nein Hinweis darauf. Den Vorschlagslisten sonstiger\nPersonenvereinigungen und Verbänden von min-\nArbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der\ndestens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,\nVertreterversammlung nicht auf einer eigenen Liste\nfür freie Listen von mehr als der Hälfte der Unter-\nder Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-\nzeichner unterschrieben sein muß.\nscheinigung des Listenträgers darüber beizufügen,\ndaß die betreffenden Personen als Vertreter der                   (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den\nVereinigung in die Vorschlagsliste aufgenomm ,n                Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter aus;\nwurden; ist eine solche Bescheinigung von dem                  dies gilt entsprechend für seinen Stellvertreter und\nListc~nträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache             für jeden weiteren Stellvertreter.\nauf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Die\nBescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden,                                          § 14\nwenn die Tatsache dem Geschäftsführer oder der\nStellung des Listenvertreters\nGeschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt\nist. Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des                ( 1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus, die\nSelbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl                ihm nach dieser Verordnung zustehen. Er ist ins-\nvon Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen,                besondere berechtigt, dem Wahlausschuß gegenüber","1070                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nalle Erkltirungen abzugeben, die die Vorbereitung         folger für einen Gewählten benennen, der gestorben\nund Durchlüh rung <ler Wahl betreffen, und solche         ist oder der am Tag der Wahlankündigung nicht\nErklünmgcn von dem Wahlausschuß entgegenzu-               wählbar war oder der die Wählbarkeit verloren hat.\nnehmen. Vorschriften, nach denen ein Zusammen-               (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,\nwirken des Listenvertreters und seines Stellvertre-       Änderung einer Anschrift) können auf Antrag des\nters oder mehrerer Listenvertreter erforderlich ist,      Listenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts\nbleiben unberührt. Der Listenträger kann in der Vor-      wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-\nschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter und       nisch möglich ist.\nsein Stellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam\nabgeben können.                                                                     § 16\n(2) Der Lislcnvcrlretcr hat seine Erklärungen                     Zurücknahme von Vorschlagslisten\nschriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß          (1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame\nvon Erklärungen, die der Listenvertreter und sein         Erklärung des Listenvertreters und seines Stellver-\nStellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-       treters zurückgenommen werden, solange der Wahl-\nsam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen           ausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.\nUnterschriften unmittelbar aufeinander folgen.\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf:-\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des           tragten kann eine Vorschlagsliste auch noch nach\nWahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,            dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückge-\nfalls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter  nommen werden.\nbekanntzugeben und bei mündlicher oder fernmünd-\nlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich                                   § 17\nzu bestätigen.                                                             Listenzusammenlegung\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-        (1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\nschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listenver-      zusammengelegt werden sollen (Listenzusammen-\ntreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm abge-          legung - § 7 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\ngebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn in             gesetzes), kann von den Listenvertretern der Listen,\ndem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß zu-            die zusammengelegt werden sollen, nur gemeinsam\ngehen, die im ersten Halbsatz bezeichneten Voraus-        abgegeben werden. Sie muß spätestens in der Sit-\nsetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.                zung abgegeben werden, in der über die Zulassung\nder Vorschlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).\n§ 15\n(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung\nListenänderung und Listenergänzung             der Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-\n(l) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer         heitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listen-\nVorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist          vertreters und seines Stellvertreters sowie die Rei-\ngeändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlags-         henfolge der Bewerber ersi.chtlich sein. Die Vor-\nliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts        schlagsliste in der Fassung, die sich durch die Zu-\nanderes ergibt, der Vorschrift des § 16 Abs. 1 ent-       sammenlegung ergibt, ist in drei Stücken beizufügen\nsprechend zurückgenommen und form- und frist-             oder innerhalb einer Frist einzureichen, die der\ngerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften          Wahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 12\nder §§ 17 und 18 bleiben unberührt.                       Abs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unter-\nschriften der beteiligten Listenvertreter.\n(2) Wird ein Bewerber nach § 19 Abs. 5 Satz 1\ngestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab-\nlauf der in § 19 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an                                § 18\nStelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen                               Listenverbindung\nBewerber benennen; dies gilt entsprechend, wenn\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-\nein Bewerber nach § 20 Abs. 2 Satz 5 gestrichen\nbunden werden sollen (Listenverbindung -         § 7\nwerden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes)\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-\nkann von den Listenvertretern der Listen, die ver-\ngesetzes nicht oder nicht an der betreffenden Stelle\nbunden werden sollen, nur gemeinsam abgegeben\nder Vorschlagsliste benannt werden durfte.\nwerden. Sie muß spätestens in der Sitzung abge-\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlaus-           geben werden, in der über die Zulassung der Vor-\nschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste           schlagslisten entschieden wird (§ 20 Abs. 1).\n(§ 20 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben\nist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl-                                     § 19\nbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann\nder Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem                    Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\ngenannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be-               (1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-\nnennen.                                                   schlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet\n(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag          sie getrennt nach Wählergruppen in der Reihen-\nbis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu          folge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen\ngewählten Vertreterversammlung stattfindet, kann          mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so\nder Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach-          entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine","Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                       1071\nListe erhüll, das Los. Die Lose werden von den          5. deren Listenträger eine sonstige Arbeitnehmer-\nLislenvcrtretern in Gegenwart des Vorsitzenden des          vereinigung ist, die in ihrer Satzung die sozial-\nWahlausschusses gezogen; für nicht erschienene              oder berufspolitische Zwecksetzung nicht erken-\nListenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlaus-           nen läßt,\nschusses das Los.                                       6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 4 und 5\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten          des Selbstverwaltungsgesetzes nicht das Recht\nin der Reihenfolge dn Ordnungsnummern, wobei                 hat, Vorschlagslisten einzureichen,\nohne Rücksicht auf die Wählergruppe jede Liste mit       7. deren Listenträger einen Namen führt, der als\nniedrigerer Ordnungsnummer einer Vorschlagsliste             Bestandteil die Bezeichnung des Versicherungs-\nmit höherer Ordnungsnummer vorgeht. Ob die Vor-              trägers oder einen den Versicherungsträger kenn-\naussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines             zeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält,\nBewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein             oder\nbesonderer Anlaß dazu besteht.\n8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Selbstver-\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-       waltungsgesetzes erforderlichen Zahl von Wahl-\nliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so              berechtigten unterzeichnet ist.\nteilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\ninnerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vor-           Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-\nschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis         weisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen,\nenthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis          die innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 Satz 2 nicht\nzum einhundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag          behoben worden sind. Uber die Zulassung einer\nbeseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem       zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der\ndies geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu          Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen-\nbezeichnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter       legungen oder Listenverbindungen hat der Wahl-\ngegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-          ausschuß zurückzuweisen, wenn die in§ 17 oder§ 18\ndigen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde         bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ent-\nzuzustellen.                                             spricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner\nBewerber nicht den Anforderungen, die durch das\n(4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der    Selbstverwaltungsgesetz oder diese Verordnung auf-\nEinreichungsfrist (§ 11 Abs. 2 Nummer 6) ein, so         gestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber\nteilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter          aus der Vorschlagsliste zu streichen.\nunverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter\n(5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-\nunverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,\nstimmung in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl\nzur Vertreterversammlung desselben Versicherungs-        1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,\nträgers aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter         2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-\nmehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet, so         schlagsliste gestrichen sind und aus welchen\nwird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten ge-            Gründen,\nstrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter\ninnerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder,       3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-\nfalls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit-       gruppe zugelassen sind,\nzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.             4. ob eine Wahlhandlung stattfindet,\n5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-\n§ 20                               schlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt\nZu1assung der Vorschlagslisten                 werden,\n(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum ein-         und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den\nhundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag in           Rechtsbehelf des § 21 bei. Die in der Mitteilung\neiner Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-         unter Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom\nschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listen-        Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der eben-\nverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die      falls eine Belehrµng über den Rechtsbehelf des § 21\nzugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt       beizufügen ist.\nwerden. Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des\nWahlausschusses die Listenvertreter.\n(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,                                          § 21\nBeschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der\nStelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen       (1) Weist der V\\Tahlausschuß eine Vorschlagsliste,\nsind, eingeht,                                       Listenzusammenlegung oder Listenverbindung zu-\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,     rück (§ 20 Abs. 2), so kann der Listenvertreter jeder\nbetroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen die\n3. deren Listenträger mehrere Vorschlagslisten ein-\nZulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusammen-\ngereicht hat,\nlegung oder Listenverbindung kann der Listenver-\n4. die nicht die Form des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3       treter jeder anderen zugelassenen Liste Beschwerde\nwahrt,                                               einlegen.","1072                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 196'7, Teil I\n(2) Sln:idü der Wdhluusschuß den Namen eines                                     § 24\nBewerbers {§ 20 J\\ bs. 2 S,Jlz 5), so l«mn außer dem                      Wahl ohne Wahlhandlung\nListen vcrlrclcr der bdroffcrwn Liste auch der Be-\nwerber Beschwercl<! ein l(!gcn.                               (1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige\nVorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-\n(3) Die Beschwerde isl bis zum si(~bcnundneunzig-      schlagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler-\nslcn Tug vor dem Wahlsonnldg bei dem zuständigen          gruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch,\nWa.hlbcaufl.rag1en schriftlich, lernschriftlich oder      wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen\ntelc~Jrnfisch einzulegen und zu begründen. Der            werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewer-\nBeschwerdcfühn,r soll dem Wdhlansschuß eine Ab-           ber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind.\nschrift der BPschwerde> und ihrPr Begründung über-\nsenden.                                                       (2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht\nder Wahlausschuß spätestens am zweiundsiebzigsten\n§ 22\nTag vor dem ·wahlsonntag öffentlich bekannt, daß\nEntscheidung des Beschwerdewahlausschusses        und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt.\n(1) Uber die Beschwerde enlsdwidet der Bundes-             (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren\nwahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung        Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber\ndes WahL:rnsschusses eines bundesumnittelbaren            gelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.\nVersicherungsträgers richtet, im übrigen der zu-\nstündige Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Ent-                                  § 25\nscheidung über die Beschwerde muß bis zum neun-\nundsiebzigsten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen          WahlkennziHer - Unterrichtung der Wahlbeauftragten\nwerden; soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich        und der Versicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe\nist, muß sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken,        (1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlaus-\nin der die zugelassenen Vorschlagslislen auf dem          schuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem die\nStimmzettel aufgt?führt werden.                           Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags-\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschus-         listen, Listenzusammenlegungen und Listenverbin-\nses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Be-           dungen als solche unanfechtbar geworden ist, beim\nschwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahl-             Bundeswahlbeauftragten die Zuteilung einer Wahl-\nausschusses, im Falle des § 21 Abs. 1 Satz 2 auch         kennziffer zu beantragen. Der Antrag muß den\nWahlbezirk und die Wählergruppe bezeichnen, für\nden Lish~nvertreter der betroffenen Liste. In der\nBeschwerdeverhandlunr-J sind die erschienenen Be-         die eine Wahlhandlung stattfindet.\nteiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß          (2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkenn-\nan die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der            ziffer hat der Wahlausschuß den Landeswahlbeauf-\nGründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahl-              tragten und den Versicherungsämtern, deren Zu-\nausschuß unverzüglich schrifllich mitzuteilen. Dieser     ständigkeitsbereich sich auf den Wahlbezirk er-\nübersendet den Listenvertretern eine Abschrift, so-       streckt, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfindet.\nweit erforderlich, zusammen mit den Mitteilungen,             (3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß\ndie in § 20 Abs. 3 vorgeschrieben sind.                   den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und die\n(3} Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht     Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand-\nfristgerecht oder innerhalb der Frist des § 21 Abs. 3     ,lung stattfindet.\nSatz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht be-\n(4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter\ngründet worden ist. In diesem Fa.He weist der Vor-\nmuß folgende Angaben enthalten:\nsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Be-\nschwerde unter Angabe der Gründe als unzulässig            1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-\nzurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschus-               gruppe, für die eine Wahl stattfindet, sowie\nses findet nicht statt.                                        etwaige Satzungsbestimmungen auf Grund des\n§ 28 Abs.3 des Selbstverwaltungsgesetzes;\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-\nschusses kann nur zuglr:ich mit ckr vVahl angefoch-       2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-\nten werden.                                                    gelegt werden;\n§ 23                           3. die Stellen, die außer den Versicherungsämtern\nAuslegung der Vorschlagslisten                  Auskunft über die Durchführung der Wahlen und\ndie Voraussetzungen für die Ausübung des\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge-             Wahlrechts erteilen.\nlassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen\ndes Versicherungsl.rügers, seiner Sektionen, Bezirks-                               § 26\nverwaltungen und Landesgeschüftsstellen öffentlich\nWahlbekanntmachung\nauslegen.\n(1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-\ndem Wahlsonntag machen die Versicherungsämter\ntestens am dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag\ndie Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).\nauszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten\nWahltages i:111sliegen.                                       (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\n(3) Die Ausleunng kann untc~rbleiben, wenn keine       1. die Wahltage,\nWahlhandlung stal.lfindet.                                2. die Wahlzeiten,","Nr. 63  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                           1073\n3. die VersidwrLmgstrü~Jer und ihre Wahlbezirke,       zettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der\n4. die WahlrLiurnc,                                    erforderlichen Zahl an die Stellen, die die \\i\\Tahl-\nausweise ausstellen.\n5. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-\ngelegt sind,                                           (2) Die Wahlausweise, mit denen die Stimmzettel\nverbunden sind, werden von den in § 27 des Selbst-\n6. die Slcllen, die die Wahlausweise ausstellen, und   verwaltungsgesetzes bezeichneten Stellen aus-\ndie Personcnqruppcn, die die Ausslellung eines     gestellt und den Wahlberechtigten zusammen mit\nWahlausweises bc~mtra9cn müssen, und               einer Postkarte zur Anforderung der Unterlagen für\n7. die Stellc)n, die Auskunft über die Durchführung     die Briefwahl und einem Merkblatt spätestens am\nder Wahlen und die Voraussetzungen für die         dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag aus-\nAusübung des Wahlrechts erteilen.                  gehändigt oder übermittelt.\nLie~Jt der Antrag einer Knappschaft vor, die Vvahl-         (3) Wer brieflich wählen will, übergibt oder über-\nräumc auch für die Wahl ihrer Versichertenältesten      sendet die Postkarte zur Anforderung der Unter-\nvorzusehen (§ 5 Abs. 1), so sind die Angaben der        lagen für die Briefwahl der Steile, die ihm den\nKnappschaft (§ 77 Abs. 5) in die Wahlbekannt-           Wahlausweis ausgestellt hat; diese übergibt oder\nmachung mitaufzunehmcn. ln der Wahlbekannt-             übersendet ihm unverzüglich die Unterlagen für die\nmachung ist darauf hinzuweisen, daß die wahl-           Briefwahl (Stimmzettelumschlag und freigemachten\nberechtigten Versicherten ihre Stimme in einem          Wahlbriefumschlag).\nWahlraum nur innerhalb des Wahlbezirks des Ver-            (4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Wahl-\nsicherungsträgers (§§ 38 und 82), in einem Wahl-        ausweises kann die Anforderung der Unterlagen\nraum, den ein Betrieb eingerichtet hat, nur unter       für die Briefwahl verbunden werden.\nden in § 26 Abs. 3 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\n(5). Soweit Wahlausweise nur auf Antrag ausge-\ngesetzes bezeichneten Voraussetzungen und brief-\nstellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-\nlich nur abgeben können, wenn sie von der Stelle,\nberechtigung glaubhaft zu machen.\ndie ihnen den Wahlausweis ausgestellt hat, zusätz-\nlich zu Wahlausweis und Stimmzettel noch einen              (6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens\nStimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag          am einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl-\nerhalten haben.                                         sonntag bekannt, in welchen Fällen Wahlberechtigte\neinen Antrag auf Ausstellung des Wahlausweises\n(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberech-      stellen müssen, und bestimmt dazu das Nähere.\ntigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang,\nauf den in der Tagespresse, durch Ausruf oder in\nanderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur\nKenntnis zu bringen. Bezieht sich die Wahlbekannt-                                  § 29\nmachung ausschließlich auf Wahlen zur Vertreter-                       Ausstellung der Wahlausweise\nversammlung von Versicherungsträgern im Bereich                         in der Krankenversicherung\nder Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-\n(1) Jede Krankenkasse stellt die Wahlausweise\npost oder des Bundesministers für Verkehr, so bleibt\nfür die Personen aus, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1\ndie Unterrichtung der Wahlberechtigten innerbe-\nNr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) bei ihr Mit-\ntrieblicher Regelung überlassen.\nglieder oder Arbeitgeber der bei ihr pflichtversicher-\nten Mitglieder sind.\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts          (2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, ins-\nbesondere bei großer Mitgliederzahl der Kasse,\n§ 27                        oder wenn es dieser aus technischen oder personel-\nWahlausweise                     len Gründen unmöglich ist, die Wahlausweise frist-\ngerecht auszustellen und zu übermitteln, kann die\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von       Kasse mit Zustimmung des zuständigen Wahl-\nWahlausweisen.                                          beauftragten Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäf-\n(2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 28     tigten beauftragen, an ihrer Stelle die Wahlaus-\ndes Selbstverwaltungsgeselzes) erhalten mehrere         weise für die Pflichtversicherten auszustellen.\nWahlausweise.                                              (3) Ist ein Arbeitgeber nach Absatz 2 beauftragt,\n(3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,     Wahlausweise auszustellen, so hat er einen Wahl-\nweil bei der Ausstellung des Wahlausweises von          ausweis für jeden Wahlberechtigten auszustellen,\nunzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor-         der am Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungs-\nden ist.                                                verhältnis steht.\n§  28\nAusstellung der Wahlausweise                                         § 30\nAntragserfordernis in der Krankenversicherung\n(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-\nfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vor-               Nur auf Antrag können den Wahlausweis erhal-\ndrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel und        ten Wahlberechtigte, die am Stichtag Mitglieder von\ndie Postkarten zur Anforderung der Unterlagen für       gesetzlichen Krankenkassen (§ 225 der Reichsver-\ndie Briefwahl sowie die Merkblätter, die Stimm-         sicherungsordnung) sind und","1074                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Arbeits-         für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenver-\nlosenhilfe oder Stillegungsvergütung (§ 128 des          sicherung der Rentner nicht erfüllen, aber einer\nGcselzcs über Arlwitsvermittlung und Arbeits-            Krankenkasse als freiwilliges Mitglied angehören\nlosenversicherung) oder Unterhaltsgeld (§ 107            und einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der\nAbs. 2, § n:3 a des GcsPtzes über Arbeitsvermitt-        Reichsversicherungsordnung erhalten,\nlung und Arbeitslosenversicherung) empfangen,        4. falls keine Krankenkasse nach den Nummern 1 bis\noder                                                     3 zuständig ist, von der Orts- oder Landkranken-\n2. Wehrdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des           kasse, in deren Bezirk der Wahlberechtigte am\nWehrpflichtgesetzes und § 209 a der Reichsver-           Stichtag seinen Wohnsitz hat,\nsicherungsordnung) oder an einer Eignungsübung       5. im Auftrag der zuständigen Krankenkasse von\n(§ B des Eignungsübungsgesetzes vom 20. Januar\ndem Arbeitgeber, bei dem der Wahlberechtigte\n1956 - Bundesgesetzbl. I S. 13 -) teilnehmen,            am Stichtag beschäftigt ist; § 29 Abs. 2 und 3 gilt\noder                                                     entsprechend.\n3. Ersatzdienst leistcm (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes\n§ 32\nüber den zivilen Ersatzdienst und § 209 a der\nReichsversicherungsordnung), oder                          Antragserfordernis in den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten\n4. Dienst im Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des Ge-\nsetzes über das Zivilscbulzkorps vom 12. August         Nur auf Antrag können den Wahlausweis erhal-\n1965 -- Bundesgesetzbl. I S. 782 -). oder            ten\n1. Wahlberechtigte, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1\n5. als Arbcilsunfähige, solirnge die Krankenkasse\nihnen Krankengeld zu gewähren hat oder Kran-             Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) nicht ren-\nkengeld oder Krankenh,:rnspflege gewährt, oder           tenversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber\nals Schwangere oder Wöchnerinnen, solange sie            a) an diesem Tag rentenversicherungspflichtig\nAnspruch auf Wochengeld (Mutterschaftsgeld)                  tätig sind, mit Ausnahme der in den Num-\nhaben (§ 311 der Reichsversicherungsordnung),                mern 3 und 4 genannten Personengruppen,\noder als Empfänger von Ubergangsgeld (§ 183                  oder\nAbs. 6 der Reichsversicherungsordnung) ver-             b) in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem\nsichert sind, oder                                           Wahljahr vorhergehenden Jahres bis zum\nStichtag eine Beitragszeit von mindestens\n6. im Reisegewerbe beschäftigt (§ 459 der Reichs-\nsechs Kalendermonaten zurückgelegt haben,\nversicherungsordnung), als Artisten tätig (§ 166\nohne im Besitz eines Rentenbescheides zu\nAbs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung)\nsein, oder\noder deutsche Bedienstete ausländischer Staaten\nund solcher Personen sind, die nicht der inländi-        c) bis zum Stichtag eine Versicherungszeit von\nschen Gerichtsbarkeit unterstehen (§ 167 der                 mindestens sechzig Kalendermonaten zurück-\nReichsversicherungsordnung).                                 gelegt haben, ohne im Besitz eines Renten-\nbescheides zu sein,\n2. Wahlberechtigte, die am Stichtag versicherungs-\n§ 31\npflichtig beschäftigt sind, aber für diesen Tag\nAusstellung der Wahlausweise für Versicherte in den       ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten     Beitragsmarken entrichten müssen (§ 1405 der\nFür die Wahlen in den Rentenversicherungen der           Reichsversicherungsordnung, § 127 des Angestell-\nArbeiter und der Angestellten werden die Wahl-              tenversicherungsgesetzes),\nausweise für Versicherte ausgestellt                    3. vVahlberechtigte, die am Stichtag als selbständige\n1. von der Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge für       Handwerker nicht regelmäßig mindestens einen\nbei dem Versicherungsträger, bei dem sie wahl-\nden Wahlberechtigten zur Rentenversicherung\nberechtigt sind, versicherungspflichtigen Arbeit-\nfür den Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstver-\nwaltungsgesetzes) einzuziehen hat,                       nehmer beschäftigen und\na) rentenversicherungspflichtig sind oder\n2. von der Krankenkasse, die Pflichtbeiträge für den\nb) nicht rentenversicherungspflichtig, aber Ren-\nWahlberechtigten als Rentenbezieher oder Ren-\ntenversicherte nach Nummer 1 Buchstaben b\ntenbewerber nach dem Gesetz über Krankenver-\nsicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundes-             oder c sind,\ngesetzbl. I S. 500) für den Stichtag einzuziehen     4. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Wehrdienst-\nhat,                                                    leistende zu den Rentenversicherungspflichtigen\nnach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 der Reichsversicherungs-\n3. von der Krankenkasse, die Beiträge zur Kran-\nordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Angestellten-\nkenversicherung für den Stichtag einzuziehen hat,\nversicherungsgesetzes gehören oder an einer Eig-\nfür diejenigen Rentenbezieher, die nach § 1229\nnungsübung (§ 9 des Eignungsübungsgesetzes\nAbs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung oder\nvom 20. Januar 1956 - Bundesgesetzbl. I S. 13 -)\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes am Stichtag in der Rentenversiche-         teilnehmen,\nrung versicherungsfrci, aber in der Krankenver-      5. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Ersatz-\nsicherung versicherungspflichtig sind, und für die-      dienstleistende zu den Rentenversicherungs-\njenigen Rentenbezieher, die die Voraussetzungen          pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 7 der Reichs-","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                        1075\nversichenmgsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 9 des         Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines Wahl-\nAngc~stelltenvcrsichcrungsgesctzes gehören,           ausweises, so hat er eine Bescheinigung des Arbeit-\n6. Wahlberechtigle, die am Stichtag Dienst im              gebers, bei dem er am Stichtag beschäftigt ist, beizu-\nZivilschutzkorps leisten (§ 43 des Gesetzes über      fügen, aus der sich ergibt, daß der Arbeitgeber\ndas Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 -            weder einen Wahlausweis ausgestellt noch dem\nBundesgesetzbl. I S. 7B2 --),                         Versicherungsträger eine Mitteilung nach Satz 1\nhat zugehen lassen. Steht der Wahlberechtigte am\n7. Rentenbezieher, die am Stichtag nicht der gesetz-       Stichtag nicht in einem Arbeitsverhältnis oder ist\nlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen.       der Wahlberechtigte in einem Unternehmen be-\nschäftigt, das nicht Mitglied des die Rente zahlen-\n§ 33                           den Versicherungsträgers ist, so hat er in seinem\nAntrag hierauf hinzuweisen.\nAusstellung der Wahlausweise für Arbeit.geber in den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\n§ 35\n(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlausweise\nauf Antrag.                                                Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu den\nVertreterversammlungen der Gemeindeunfallversiche-\n(2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu stel-\nrungsverbände und der besonderen Träger der Unfall-\nlen, die Wahlausweise für die am Stichtag (§ 16\nversicherung für die Feuerwehren\nAbs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) im\nBetrieb des Arbeitg_ebers beschäftigten, beim Ver-             Für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen\nsicherungsträger versicherungspflichtigen und wahl-        der Gemeindeunfallversicherungsverbände und der\nberechtigten Versicherten nach § 31 Nr. 1 auszustel-       besonderen Träger der Unfallversicherung für die\nlen hat; dabei ist die Zahl dieser Versicherten anzu-      Feuerwehren werden die Wahlausweise ausgestellt\ngeben.                                                      1. von jeder Dienststelle für die bei ihr am Stich-\n(3) Sind mehrere Krankenkassen für die Ausstel-            tag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungs-\nlung der Wahlausweise zuständig und ist das                    gesetzes) beschäftigten wahlberechtigten Versi-\nStimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 28 des Selbst-             cherten,\nverwaltungsgesetzes abgestuft oder auf eine Höchst-\n2. von der Gemeindeverwaltung auf Antrag für die\nzahl begrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-\nin ihrem Bezirk wohnhaften Wahlberechtigten\nkasse zu stellen, die Wahlausweise für die größte\nZahl der Beschüfligt.en des Arbeitgebers auszustellen          mit Ausnahme der unter Nummer 1 genannten\nhat. In dem Antrag ist anzugeben, wie sich die Ge-             Versicherten,\nsamtzahl der im Betrieb des Arbeitgebers am Stich-         3. vom Versicherungsträger auf Antrag für Wahl-\ntag Beschäftigten auf die beteiligten Krankenkassen            berechtigte, die am Stichtag Rente aus eigener\naufteilt. Die Krankenkasse (Satz 1) stellt die Wahl-           Versicherung beziehen (Rentenbezieher) und\nausweise (§ 27 Abs. 2) aus und benachrichtigt die              nicht in einem dem Versicherungsträger angehö-\nbeteiligten Krankenkassen hiervon.                             renden Unternehmen beschäftigt sind,\n4. vom Versicherungsträger für die Gemeinden und\n§ 34                               Gemeindeverbände.\nAusstellung der Wahlausweise in der allgemeinen\n§  36\nund in der See-Unfallversicherung\nAusstellung der Wahlausweise für die Wahlen zu den\n(1) Für die Wahlen in der allgemeinen und in der       Vertreterversammlungen der Ausführungsbehörden für\nSee-Unfallversicherung werden die Wahlausweise                                 Unfallversicherung\nausgestellt\n(1) Für die Wahlen zu den Vertreterversamm-\n1. vom Arbeitgeber für die am Stichtag (§ 16 Abs. 1        lungen der Ausführungsbehörden für Unfallversi-\nNr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) im Unter-        cherung werden die Wahlausweise von der Dienst-\nnehmen beschäftigten Wahlberechtigten,                stelle des Bundes, der Länder, der Städte mit Eigen-\n2. vom Versicherungsträger für Arbeitgeber, die am         unfallversicherung und der Bundesanstalt für\nStichtag Mitglied des Versicherungsträgers sind,       Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nausgestellt, bei der der Wahlberechtigte am Stichtag\n3. vom Versicherungsträger auf Antrag\n(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes)\na) für Wahlberechtigte, die am Stichtag Rente          beschäftigt ist. Für Personen, die am Stichtag bei\naus eigener Versicherung beziehen (Renten-        Selbstzahlereinheiten der Stationierungsstreitkräfte\nbezieher) und nicht in einem dem Versiche-        beschäftigt sind, werden die Wahlausweise von\nrungsträger angehörenden Unternehmen be-          der örtlich zuständigen deutschen Lohnstelle aus-\nschäftigt sind,                                   gestellt.\nb) für Wahlberechtigte, deren Wahlrecht dem\n(2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis vo~\nArbeitgeber zweifelhaft ist, oder die den\nder zuständigen Dienststelle der Bundesanstalt für\nWahlausweis von einem Arbeitgeber nicht\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nerhalten können.\nWahlberechtigte, die am Stichtag als Empfänger von\n(2) Zweifelsfälle sind dem Versidi0!rungsträger         Arbeitslosengeld oder von Unterstützung aus der\nvom Arbeitgeber mitzuteilen; diese Mitteilung gilt         Arbeitslosenhilfe gemeldet oder nach § 179 des Ge-\nals Antrag des Wahlberechtigten. BeantnJgt der             setzes über Arbeitsvermittlung und .Arbeitslosen-","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nversicherung meldepflichtig sind. Wahlberechtigte,         Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der\ndie am Stichtag Teilnehmer an Maßnahmen auf                Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die\nGrund der §§ 133 und 136 des Gesetzes über                 Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher\nArbeitsvcrmi Ltlung und Arbeitslosenversicherung           Geschäftsstellen behandelt werden sollen. Auf An-\nsind, erhalten die Wahlausweise auf Antrag von             trag des Wahlausschusses kann der zuständige\nder Gemeindeverwaltung, in deren Bezirk sie am             Wahlbeauftragte im Einvernehmen mit der zustän-\nStichtag ihren Wohnsitz haben.                             digen Landesbehörde zulassen, daß die Wahlbriefe\naus einem bestimmten Verwaltungsbezirk unter\n§ 37                           Mitwirkung eines Versicherungsamtes behandelt\nund mit einer entsprechenden Anschrift versehen\nForm und Inhalt der Wahlausweise\nwerden.\nund der SlimmzeUel -\nStimmzettelumschla9 und Wahlbriefumschlag              (5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimm-\nfür die Briefwahl                     zettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist un-\ndllrchsichtiges, n.ichtkarbonisiertes Papier zu ver-\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\nwenden. Die Stimmzettelumschläge müssen 11,4\ndrucken nach dem Muster der Anlagen 4 und 5\nX 16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge\nausgestellt. Die Stimmzettel sind mit den Wahlaus-\n12,5 X 17,6 cm (DIN B 6) groß sein. Die Wahlaus-\nweisen verbunden.\nweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind\n(2) Auf den Slimmzcttcln sind die Vorschlags-           für die Krankenversicherung aus hellblauem, für\nlisten in der Reihenfolge aufzuführen, die alle            die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die\nListenvertreter durch gemeinsame schriftliche Er-          Rentenversicherungen der Arbeiter und der Ange-\nklärung gegenüber dem Wahlausschuß bezeichnet              stellten aus weißem Papier herzustellen; sie sind für\nhaben; die sich danach ergebende Listennummer              die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite\nbleibt auch maßgebend, falls eine der beteiligten          rechts mit einem ½ cm breiten roten Rand zu ver-\nListen nicht zugelassen wird. Haben die Listenver-         sehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem\ntreter eine Erklärung nicht abgegeben, so ist, wenn        Papier herzustellen.\nbei der letzten vorhergehenden Wahl mehrere\n(6) Der Wahlausschuß kann die Muster, die in\nListen zugelassen waren, für die Reihenfolge in\nden Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben\nerster Linie die Zahl der Stimmen maßgebend, die\nsind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der\njede Liste bei der vorhergehenden Wahl erhalten\nDatenverarbeitung anpassen (z. B. zwecks Verwen-\nhat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Ord-\ndung von Fensterumschlägen, Adremaplatten, End-\nnungsnummer (§ 19 Abs. 1). Nach der Ordnungs-\nlosvordrucken oder Lochkarten); jedoch muß ge-\nnummer bestimmt sich auch die Reihenfolge der\nwährleistet bleiben, daß Wahlausweise und Stimm-\nListen, die bei der vorhergehenden Wahl nicht be-\nzettel in jedem beliebigen Wahlraum abgegeben\nteiligt waren. Wenn bei der vorhergehenden Wahl\nund von jeder Wahlleitung ausgewertet werden\nnur eine Liste zugelassen war, so erhält die ent-\nkönnen. In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des\nsprechende Liste die Nummer 1; die Reihenfolge an-         Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.\nderer Listen bestimmt sich auch in diesem Falle\nnach der Ordnungsnummer.\n(3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit\nmehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen                    3. \\tVahlbezirk, Wahlräume und Wahlzeit\nanzugeben. Die Slimmzcttel haben einheitlich auf\n§ 38\nje      Stimme     oder\nWahlbezirk\nje   5 Stimmen     oder\nje 10 Stimmen      oder                                (1) Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich des\nVersicherungsträgers. Mit Zustimmung der zustän-\nje 50 Stimmen      odc!r\ndigen Wahlbeauftragten kann der Wahlausschuß\nje 100 Stimmen     oder                             den Wahlbezirk über diesen Bereich hinaus aus-\nje 500 Stimmen                                      dehnen oder ihn auf Teile dieses Bereichs be-\nzu lauten.                                                 schränken.\n(2) Innerhalb des Wahlbezirks kann der Wähler\n(4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelum-\nseine Stimme in einem Wahlraum abgeben.\nschläge nach dem Musler der Anlage 6, Wahlbrief-\numschläge nctch dem Muster der Anlage 7, Post-\nkarten zur Anforderung der Unterlagen für die                                        §  39\nBriefwahl 11uch dem Muster der Anlage 8 und Merk-\nWahlräume\nblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über\ndie Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelum-                 (1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund des\nschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der              § 26 Abs. 4 bis 6 des Selbstverwaltungsgesetzes tätig\nWahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimm-                  werden, haben sie im Rahmen der örtlichen Ver-\nzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel be-           hältnisse die Belange der Versicherungsträger und\nfindet, und des Wahlausweises bestimmt. Der Auf-           der Betriebe gegenüber der Notwendigkeit abzu-\ndruck auf dem Wahlbriefumschlag muß erkennen               wägen, den Wahlberechtigten die Teilnahme an den\nlassen, daß der Wahlbrief an clen Versicherungsträ-        Wahlen durch Stimmabgabe im Wahlraum möglichst\nger gerichtet ist. Im übrigen richtet sich der             zu erleichtern.","Nr. 63 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                        101'1\n(2) Auf   An trug der Geschäftsleitung hat das                                     §  44\nVersicherungsc1mt einen Bclricb mit einer Betriebs-                  Ordnung in Gebäuden und Wahlräumen\nkrankenkasse oder einen Betrieb mit mehr als 450\nBeschäftigten von der Verpflichtung freizustellen,            (1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen\neinen Wahlrnum einzurichten, wenn nicht wenig-             gemeinsam dafür, daß\nstens 100 Beschilftigte }Jei einem Versicherungsträger     1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum einge-\nwahlberechli~Jt sind, lür den eine Wahl mit Stimm-             richtet worden ist, jede Beeinflussung der Wäh-\nabgabe stattfindet.                                            ler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt\n(§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),\n§ 40\nWahlzeit                         2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb der\neingerichteten Wahlräume abgegeben und\n(1) In Wühlräumen der Versicherungsträger dau-\n3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.\nert die Wahl am Freitag von 8 bis 18.30 Uhr, am\nSamstag und Sonntag von 9 bis 16 Uhr.                     Satz 1 gilt entsprechend für die Versicherungs-\nträger und die Gemeinden.\n(2) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die\nWahl am Freitag vom Beginn bis zum Ende der                   (2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung\nbetriebsüblichcn Arbeitszeit.                              im Wahlraum.\n(3) In Wahlrüumcn der Gemeinden dauert die                                          §  45\nWuhl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.                                                 Stimmabgabe\n(4) Das Versicherungsamt soll eine andere Rege-            (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich\nlung treffen, wenn besondere Gründe dies erfor-           der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt\ndern.                                                     seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft den\nWahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität des\nII. Wahlhandlung                       Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich über\nseine Person ausweist.\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum\n(2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zu-\ngelassen werden, so führt der Vorsitzende einen\n§ 41\nBeschluß der Wahlleitung herbei.\nAusstattung der Wahlräume\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-\n(1) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor-             abgabe zu, so trennt sie den Wahlausweis vom\nkehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen           Stimmzettel ab und behält ihn ein. Die Wahlaus-\nStimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.               weise werden getrennt nach Versicherungsträgern\n(2) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden            mit laufenden Nummern versehen. Der Stimmzettel\nverschließbare Wahlurnen bereitgestellt. Wird in           ist dem Wähler wieder auszuhändigen.\neinem Wahlraum für mehrere Versicherungszweige                (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zu-\ngewählt, so soll für jeden Versicherungszweig eine         gelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und\nWahlurne vorhanden sein.                                   faltet ihn.\n(3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den Ver-              (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-\nsicherungsträgern und den Betrieben auf Anfordern          zeichnet und gefaltet hat, begibt er sich wieder an\nihre Wahlurnen und andere Gegenstände zur Aus-             den Tisch der Wahlleitung und legt den gefalteten\nstattung der Wahlräume zur Verfügung, soweit               Stimmzettel in die Wahlurne.\nsie diese an den Wahltagen nicht selbst benötigen.\n(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerver-\nzeichnis benutzen noch mit Hilfe yon Aufzeichnun-\n§  42                          gen ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung           abgegeben oder nicht abgegeben haben.\n(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn\nder Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.                                     § 46\nDer Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die                         Stimmabgabe behinderter Wähler\nWahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\nlung nicht mehr geöffnet werden.\nkörperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-\n(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist          dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,\nsicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-           deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,\nbeginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch             und teilt dies der Wahlleitung mit.\nentnommen werden können.\n§ 47\n§ 43                                            Schluß der Wahlhandlung\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung            Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben. Von\ndes Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat             da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe\njedermann zum Wahlraum Zutritt.                           zugelassen werden, die sich im Wahlraum befinden.","1078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDer Zulrilt zum Wahlraum ist so lange zu sperren,              zu versehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied\nbis die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben                des Wahlausschusses oder der Briefwahlleitung\nhaben. Sodann erklärt der Vorsitzende der Wahl-                oder von dem Leiter des Versicherungsamtes oder\nleitung die Wöhlhandlung für geschlossen.                      einem von ihm bestellten Vertreter zu unterschrei-\nben. Stimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift\n„ ungültig\" versehen worden sind, werden zusammen\n2. Briefwahl                           mit den Wahlausweisen wieder in den Wahlbrief-\numschlag gelegt. Diese Wahlbriefe werden verpackt\n§ 48                             und getrennt von anderen Wahlunterlagen aufbe-\nBriefliche Stimmabgabe                      wahrt.\n(1) Wer brieflich wählt,                                        (3) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-\nsatz 2 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen wor-\ntrennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab,\nden sind, werden sie von den Wahlausweisen und\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,                      den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbrief-\nlegt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag                umschläge und die Wahlausweise werden getrennt\nund verschließt diesen,                                        verpackt und aufbewahrt.\nunterschreibt die auf der Rückseite des Wahlaus-                     (4) Die danach verbleibenden Stimmzettelum-\nweises vorgedruckte Versicherung an Eides Statt                schläge werden geöffnet und von den in ihnen be-\nunter Angabe des Ortes und des Datums,                         findlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird\ndas Wahlergebnis entsprechend § 51 Abs. 1, 4 und 5\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und                ermittelt. Briefwahlleitungen und Versicherungs-\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,                      ämter übersenden die Wahlniederschriften späte-\nverschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet               stens am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den\nden Wahlbrief durch die Post der auf dem Wahl-                 Wahlausschüssen; der zuständige Wahlbeauftragte\nbriefumschlag bezeichneten Stelle.                             kann die Frist verlängern. Stimmzettelumschläge\nund Stimmzettel werden getrennt verpackt und auf-\n(2) Für die Stimmabgabe'- behinderter Wähler gilt\nbewahrt.\n§ 46 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel\ndurch eine Vertrauensperson kennzeichnen lassen,\nso hat diese auf der Rückseite des Wahlausweises                           III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nzu versichern, daß sie den Stimmzettel gemäß dem\n§ 51\nerklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.\nErmittlung des Wahlergebnisses\ndurch die Wahlleitungen\n§ 49\n(1) Jede Wahlleitung ermittelt unmittelbar im\nFrist für die briefliche Stimmabgabe\nAnschluß an die Wahlhandlung das Wahlergebnis\n(1) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-           für jeden Versicherungsträger, getrennt nach Wäh-\nführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt                lergruppen und Vorschlagslisten.\nwerden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst                     (2) Zunächst werden die Stimmzettel der Wahl-\nfrühzeitig absendc'-n; er muß ihn so rechtzeitig ab-\nurne entnommen und noch gefaltet gezählt. Sodann\nsenden, daß der Wahlbrief spätestens zu dem in                wird die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise\nAbsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt eingeht.\nfestgestellt und mit der Zahl der Stimmzettel ver-\n(2) Die Stellen, denen die Wahlbriefe zugehen sol-         glichen. Stimmt die Zahl der Wahlausweise mit\nlen, vereinbaren mit dem Postamtsvorsteher, daß                der Zahl der Stimmzettel nicht überein, so ist dies\nalle Wahlbriefe, die nicht am Samstag vor dem                  in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit\nWahlsonntag zugestellt werden, bei dem Zustell-                möglich, zu erläutern.\npostamt am Montag nach dem Wahlsonntag um                           (3) Sind bei einer Wahlleitung für eine Wähler-\n9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und von einem                gruppe eines Versicherungsträgers nicht mehr als\nBeauftragten der Stelle gegen Vorlage eines von                zehn Stimmzettel abgegeben worden, so unterblei-\nihr erteilten Ausweises in Empfang genommen wer-               ben weitere Ermittlungen, nachdem die Zahl der\nden.                                                           einbehaltenen Wahlausweise mit der Zahl der ge-\n§  50                            falteten Stimmzettel verglichen worden ist. Die\nBehandlung der Wahlbriefe                    weitere Behandlung obliegt der nach Absatz 6\nzuständigen Stelle.\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst\noder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln,                   (4) Die Wahlleitung ermittelt, wieviel Stimmen\ndie er in der erforderlichen Zahl bestellt. Versiche-          für die einzelnen Vorschlagslisten abgegeben sind.\nrungsämter können nach Maßgabe des § 37 Abs. 4                 Sie hat dabei über die Gültigkeit der abgegebenen\nSatz 5 zur Behandlung der Wahlbriefe herangezogen              Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig erklärten\nwerden.                                                       Stimmzetteln ist der Grund der Ungültigkeit zu ver-\nmerken.\n(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund der\nPrüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlaus-                       (5) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift\nweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelum-                (§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei\nschlags für unqültig erklärt, so ist der ungeöffnete           1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\nStimmzettelumschlag mit dem Vermerk „ungültig\"                 2. die Zahl der ungültigen Stimmen,","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1079\n3. die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen                                    § 53\nentfallenen Stimmen,                                             Ermittlung des Wahlergebnisses\n4. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen                      durch den Wahlausschuß\ngültigen Stimmen.\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das\n(6) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses, späte-\nWahlergebnis.\nstens jedoch am Tag nach dem Wahlsonntag, über-\nsendet die Wahlleitung die Wahlunterlagen (Wahl-             (2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-\nausweise, Stimmzettel, Wahlniederschriften und son-       leitungen (§ 51 Abs. 5), der Niederschriften derVer-\nstige Aufzeichnungen) dem Versicherungsamt. Be-           sicherungsämter (§ 51 Abs. 7), der Stimmzettel, die\nfindet sich jedoch der Wahlausschuß am Ort, so sind       die Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen außer Be-\ndie Wahlunterlagen dem Wahlausschuß zuzuleiten.           tracht gelassen haben (§ 51 Abs. 3), der Wahlnieder-\nAuf Antrag des Wahlausschusses bestimmt das Ver-          schriften der Versicherungsämter (§ 50 Abs. 4 Satz 3),\nsicherungsamt auch in anderen Fällen, daß die Wahl-       der Wahlniederschriften der Briefwahlleitungen(§ 50\nunterlagen dem Wahlausschuß zuzuleiten sind.              Abs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung der Stim-\nmen, die ihm selbst brieflich zugegangen sind, er-\n(7) Soweit die Wahlunterlagen nach Absatz 6 dem\nmittelt der Wahlausschuß gesondert für die einzel-\nVersicherungsamt zugeleitet werden, ermittelt die-\nnen Wählergruppen\nses auf Grund der Wahlniederschriften unter Mit-\nwirkung von mindestens zwei Wahlberechtigten in           1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe-\nöffentlicher Sitzung das Wahlergebnis, das sich für           nen gültigen Stimmen,\nseinen Bezirk ergibt. Uber die Sitzung wird für           2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Abs. 5\njeden Versicherungsträger eine Niederschrift ange-            Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) ab-\nfertigt. Das Versicherungsamt übersendet die Nie-             gegebenen gültigen Stimmen,\nderschriften spätestens am zehnten Tag nach dem\nWahlsonntag den Wahlausschüssen. Die Wahlunter-           3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen\nlagen verbleiben bei dem Versicherungsamt.                    Stimmen,\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe\n§ 52                              insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal-\nUngültige Stimmen                        ten haben.\n(1) Ungültig    ist die   Stimmabgabe,   wenn der        (3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-\nStimmzettel                                              schlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2 Nr. 4)\n1.   als nicht amtlich erkennbar ist,                     entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen der\n2.   mit einem Merkmal versehen ist,                      Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nListenverbindungen entfallen sind, der Reihe nach\n3.    nicht vorgesehene Angaben enthält,\ndurch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den\n4.    andere als die zugelassenen Vorschlagslisten be-    so gefundenen Zahlen der Größe nach so viele\nzeichnet oder                                       Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-          verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls\nkennen läßt.                                        bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errechnen\nsind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbindung er-\n(2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außerdem\nhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen so viele\nungültig, wenn\nSitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen.\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,       Uber die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-         bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Vor-\nsehen ist,                                           sitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten eine\n3. der Wahlausweis nicht beiliegt,                        Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer Listen-\n4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung an\nverbindung weniger Vorschläge, als Höchstzahlen\nEides Statt oder die Vertrauensperson nicht die      auf die Vorschlagsliste oder die Listenverbindung\nentfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden\nvon ihr abzugebende Versicherung unterschrieben\nhat oder                                             Höchstzahlen über.\n5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als            (4) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten\neinen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht      und Listenverbindungen verteilt worden sind, sind\num Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem        die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in\nStimmrecht handelt.                                  der in Absatz 3 bezeichneten Weise auf die einzel-\nnen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu ver-\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn\nteilen.\n1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes straf-\n(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze\nbar ist,\nwerden von den Bewerbern in der Reihenfolge be-\n2. der Wahlberechtigte [:ein Wahlrecht bereits ein-       setzt, in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt\nmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder               sind. Sobald in einer Wählergruppe insgesamt ein\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt,        Drittel der Sitze mit Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des\nseine Stimme außerhalb eines Wahlraums ab-            Selbstverwaltungsgesetzes) besetzt ist, werden die\ngibt.                                                noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern be-","1080                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsetzt, die nicht Beauftragte sind. Uber die Zuteilung         (2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende\ndes letzten Sitzes, der von einem Beauftragten be-         des Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-\nsetzt werden kann, .entscheidet bei gleichen Höchst-       versammlung unter Angabe der Tagesordnung.\nzahlen das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses               (3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-\nzu ziehende Los.                                           halten:\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des          1. Wahl des Vorsitzenden und des oder der stell-\nWahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup-                 vertretenden Vorsitzenden der Vertreterversamm-\npen, enthalten                                                 lung,\n1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,            2. Wahl des Vorstandes.\n2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen               (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet\nStimmen,                                              die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-\ntreterversammlung.\n3. die Zahl der gültigen Stimmen,\n4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-                                 § 56\nmen,                                                        Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung\n5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-\nverbindung abgegebenen gültigen Stimmen,                 (1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet\ndie nach § 55 einberufene erste Sitzung der Vertre-\n6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und           terversammlung und führt einen Beschluß darüber\nListenverbindungen, die an der Sitzverteilung         herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder schrift-\nnicht teilgenommen haben mit den Prozentsätzen        lich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt wird,\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen            wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ver-\nStimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und          treterversammlung dies verlangt.\nListenverbindungen entfallenen Stimmen,\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-\n7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung       schusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er\nauf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,      kann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.\n8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten            (3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor-\nund Listenverbindungen entfallenen Sitze,            sitzende des Wahlausschusses die erforderlichen\n9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der          Stimmzettel ausgeben.\nnach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge             (4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von\nunter Angabe der Listenzugehörigkeit.                dem Vorsitzenden des Wahlausschusses und von\nIn der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die       mindestens zwei Mitgliedern der Vertreterversamm-\nZahl der Wahlberechtigten angegeben werden.               lung vorgenommen, die verschiedenen Wählergrup-\npen angehören müssen, falls in der Vertreterver-\n(7) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es         sammlung mehrere Wählergruppen vertreten sind.\nsich um bundesunmittelbare Versicherungsträger\nhandelt, der Bundeswahlbeauftragte, erhalten eine             (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den\nAbschrift der Niederschrift.                              Vorschriften des § 12 des Selbstverwaltungsgeset-\nzes.\n§ 54                              (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses         Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Vertreter-\nversammlung bekannt und fordert den Gewählten\n(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl-        zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl annehme.\nten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der          Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl annehme, so\nersten Sitzung der Vertreterversammlung minde-             übergibt ihm der Vorsitzende des Wahlausschusses\nstens einen Monat vorher geladen werden.                  den Vorsitz der Vertreterversammlung.\n(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß            (7) Für die Wahl des oder der stellvertretenden\ndas Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen            Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 1\nAuszug aus der Niederschrift über die Ermittlung          bis 5 und 6 Satz 1 entsprechend.\ndes Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 53\nAbs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthaltenen Angaben               (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-\nerstrecken muß.                                           genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\ndes Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der\nVertreterversammlung zu unterzeichnen.\nZweiter Abschnitt\nWahl der Vorsitzenden der Vertreter-\n§  57\nversammlung und Wahl des Vorstandes\nWahl des Vorstandes\n§ 55                               (1) Der Vorstand wird im Anschluß an di-e Wahl\nErste Sitzung der Vertreterversammlung           der Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen         wählt.\nWahl neu gewählten Vertreterversammlung muß                   (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-\nim Monat Oktober des Wahljahres stattfinden.              zende der Vertreterversammlung.","Nr. 6:3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                             1081\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschriften          (5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden\ndes § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes.      § 56 entsprechend.\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertre-\nter und sein Stellvertreter zu benennen; weitere                                     § 59\nStellvertreter können benannt werden. Vorschlags-             Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\nlisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,\nsind ungültig.                                               (1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung\nteilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis\n(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und     der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-\nweitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-         lung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor-\nsammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahl-        sitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß\nbewerber für den Vorstand sein und scheiden aus,          unverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen-\nwenn sie eine Wahl in den Vorstand annehmen. An           den des Vorstandes mit.\ndie Stelle eines ausgeschiedenen Listenvertreters\ntritt sein Stellvertreter. Scheidet dieser aus, so tre-       (2) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der\nten an seine Stelle die weiteren Stellvertreter in der   Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahl-\nReihenfolge der Benennung. Nach der Wahl des              ergebnis fest und macht es öffentlich bekannt. Dabei\nVorstandes können der Listenvertreter, sein Stell-        sind anzugeben\nvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit              Familienname, Vorname,\ndurch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf                 Geburtsdatum,\nes einer schriftlichen Erklärung der Personen, die                Wohnort und Wohnung\ndie Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-\nstand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen           der Mitglieder der Vertreterversammlung, des Vor-\nunterschrieben worden, so ist die Erklärung von          sitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder\nmindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unter-        des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstan-\nschreiben.                                               des sowie ihrer Stellvertreter.\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt,       (3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es\nin dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist,        sich um bundesunmittelbare Versicherungsträger\nfür die Liste alle Erklärungen ab. Später üben der       handelt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten eine\nListenvertreter und sein Stellvertreter die Befug-        Abschrift der Bekanntmachung.\nnisse aus, die ihnen nach § 10 des Selbstverwal-\ntungsgesetzes zustehen; die Erklärungen, die der\nListenvertreter und sein Stellvertreter danach\ngemeinsam abzugeben haben, sind schriftlich abzu-                              Dritter Abschnitt\ngeben. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des                       Wahl von Versichertenältesten\nVorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls die-                      und Vertrauensmännern\nser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter be-\nkanntzugeben und bei mündlicher oder fernmünd-                                        §  60\nlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich                 Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber\nzu bestätigen.\noder die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die\nFür die Wahlen von Versichertenältesten durch\nVorschriften des § 56 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8\nentsprechend.                                             die Versicherten und die Wahlen von Vertrauens-\nmännern durch die Arbeitgeber oder die Selbstän-\ndigen ohne fremde Arbeitskräfte gelten die Vor-\n§ 58                          schriften der §§ 10 bis 52 entsprechend. Zur Anpas-\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes          sung an die besonderen Verhältnisse der einzelnen\nVersicherungsträger trifft der Bundeswahlbeauf-\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes\ntragte insbesondere Bestimmungen über den v\\Tahl-\nkann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vor-\nauswei.s und den Stimmzettel sowie über die Ermitt-\nstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei\nlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.\nWochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden\nsoll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung,\n§ 61\nsoweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Ver-\ntreterversammlung, in der der Vorstand gewählt                      Wahlen durch die Vertreterversammlung\nworden ist.                                                          nach § 8 des Selbstverwaltungsgesetzes\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der           (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,\nTagesordnung enthalten                                    muß die Wahl von Versichertenältesten und Ver-\nWahl des Vorsitzenden und                       trauensmännern in der ersten Sitzung der Vertreter-\nversammlung stattfinden.\ndes oder der stellvertretenden Vorsitzenden.\n(2) Auf Antrag eines Versicherungsträgers kann\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung          der Bundeswahlbeauftragte Bestimmungen über die\nleitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden          Durchführung der Wahl und die Ermittlung des\ndes Vorstandes.                                           Wahlergebnisses treffen.","1082                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDritter Teil                               7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nWahlverfahren                                    (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset-\nfür die Knappschaftsversicherung                           zes),\n8. die Stelle, von der Personenvereinigungen und\nErster Abschnitt                                  Verbände, die als Vorschlagsberechtigte in Be-\ntracht kommen, ein vollständiges Verzeichnis\nWahl der V ersi chertenäl testen                         der Altestensprengd erhalten können,\nund der Mitglieder der Vertreterversammlung                      9. Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse\nder Altestensprengel mit kennzeichnenden An-\nA. Allgemeine Vorschrift                                 gaben zu jeder Nummer (z. B. Verwaltungs-\nbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder Straßen-\n§ 62\nzüge) ausliegen,\nWahlankündigung                             10. die Zahl der Altestensprengel, für die Knapp-\n(1) Der Bundeswc1.hlbeauftragte bestimmt den Zeit-                 schaftsälteste der Arbeiter zu wählen sind, und\npunkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. 1 Satz 2                       die Zahl der Altestensprengel, für die Knapp-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes)                                        schaftsälteste der Angestellten zu wählen sind,\n1. der Versichertenältesten,                                      11. die Vorschriften der Wahlordnung oder die Be-\n2. der Mitglieder der Vertreterversammlungen.                         stimmungen der Satzung über die Stellvertre-\ntung,\nDie allgemeinen Wahlen der Versichertenältes ten\n12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die\nmüssen vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.\ngesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-\n(2) Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen                       gründe (§ 17 und § 1 Abs. 6 des Selbstverwal-\nsollen nicht später als neunzig Tage nach der Wahl                    tungsgesetzes),\nder Versicherteni:iltestcn stattfinden.                           13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den Zeit-                      und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\npunkt der allgemeinen Wahlen der Versicherten-                        gesetzes über Listenzusammenlegung, Listen-\nältesten und den Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen                     verbindung und Sperrklausel,\nder Mitglieder der Vertreterversammlungen am                     14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-\nzweiten Freilag im November dt!S dem Wahljahr                         gene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß\nvorhergehenden Jahres öffentlich bekannt (Wahl-·                      eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 7\nankündigung --- § 17 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-                    Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),\ngesetzes -).                                                     15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nschlagslisten erhältlich sind,\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-\nB. W a h I de r V e r s i c h e r t e n ä lt e s t e n        gelegt werden, und <lie Zeit, während der sie\nausliegen,\nI. Vorbereitung der Wahl                        17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie\ndie Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,\n1. Wahlausschreibung, Vorschlagslisten                       die die Wahlausschreibung unterzeichnet haben,\nund Wahlbekcmntmachung                           18. die Stellen, die Auskunft. über die Wahlen er-\n§ 63\nteilen.\nWahlausschreibung                                                      § 64\n(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am ein-                           Form und Inhalt der Vorschlagslisten\nhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem Wahl-                      (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach\nsonntag durch öffentliche Bekanntmachung auf, Vor-               dem Muster der Anlage 9 in drei Stücken einzu-\nschlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten              reichen. Sie müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt\n(§ 1 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5               sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen.\nbis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum ein-                Außerdem ist der Name jedes Unterzeichners in\nhundertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahl-                   Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzu-\nsonntag einzureichen (Wohlausschreibung).                        setzen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen                      können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei\n1. die Knappschaft,                                             Stellvertreter benannt werden.\n2. den Wahlbezirk (§ 82),                                          (2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2\n3. den Zeitpunkt der Wahl,                                      des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtig-\nten Personenvereinigungen und Verbände sind von\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\nmindestens zwei Personen zu unterschreiben, die zur\nreichen sind, und ihre Anschrift,\nVertretung der Personenvereinigung oder des Ver-\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem                bandes berechtigt sind. Unbeschadet des Satzes 1\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen                müssen die Vorschlagslisten sonstiger Arbeitneh-\n(Einreichungsfrist),                                       mervereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht\n6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der            mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in\nVorschlagslisten zu beachten sind,                          der Vertreterversammlung vertreten sind, von min-","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1083\ndestens der Zahl von Wahlberechtigten unterzeich-        stens zwei zur Vertretung berechtigten Personen,\nnet sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungs-       für freie Listen von m~hr als der Hälfte der Unter-\ngesetzes für die Knappschaft vorgeschrieben ist.        zeichner unterschrieben sein muß.\n(3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unter-        (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den\nschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber          Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter aus;\nnach dem Muster der Anlage 10 beizufügen. Den           dies gilt entsprechend für seinen Stellvertreter und\nVorschlagslisten sonstiger A rbeitnehrnervereinigun-    für jeden weiteren Stellvertreter.\ngcm ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter\nAuszug aus der Satzung beizufügen mit den Be-                                      § 66\nstimmungen, die die sozial- oder berufspolitische                      Stellung des Listenvertreters\nZwecksetzunq der Vereinigung erkennen lassen; ist\nein solcher Auszug bernits einmal eingereicht wor-          (1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus,\nden, genügt ein Hinweis darauf. Den Vorschlags-         die ihm nach § 11 Abs. :: des Selbstverwaltungs-\nlisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren        gesetzes und nach dieser Verordnung zustehen. Er\nVertreter in der Vertreterversammlung nicht auf         ist insbesondere berechtigt, dem Wahlausschuß\neiner eigenen Liste der Vereinigung gewählt wor-        gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vor-\nden sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers      bereitung und Durchführung der Wahl betreffen,\ndarüber beizufü9en, daß die betreffenden Personen        und solche Erklärungen von dem Wahlausschuß ent-\nals Vertreter der Vcrei11igung in die Vorschlagsliste    gegenzunehmen. Vorschriften, nach denen ein Zu-\naufgenommen wurden; ist eine solche Bescheinigung        sammenwirken des Listenvertreters und seines\nvon dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die         Stellvertreters oder mehrerer Listenvertreter erfor-\nTatsache auf andere Weise glaubhaft gemacht wer-         derlich ist, bleiben unberührt. Der Listenträger kann\nden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt z11       in der Vorschlagsliste festlegen, daß der Listen-\nwerden, wenn die Tatsache dem Geschäftsführer            vertreter und sein Stellvertreter alle Erklärungen\noder der Geschäftsführung der Knappschaft bekannt        nur gemeinsam abgeben können.\nist. Den Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des          (2) Der   Listenvertreter hat seine Erklärungen\nSelbstverwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl          schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am Schluß\nvon Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen,          von Erklärungen, die der Listenvertreter und sein\nkönnen, um Zweifel auszuschließen, Erklärungen           Stellvertreter oder mehrere Listenvertreter gemein-\ndes Listenunterzeichners oder des Listenvertreters       sam abzugeben haben, müssen alle erforderlichen\nnach dem Muster der Anlage 3 beigefügt werden.           Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen.\n(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel, so        (3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des\nkann der Wahlausschuß verlangen, daß den Vor-            Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,\nschlagslisten Unterlagen über die Wählbarkeit des        falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter\nBewerbers oder das Wahlrecht des Listenunterzeich-       bekanntzugeben und bei mündlicher oder fern-\nners am Tag der Wahlankündigung nachgereicht             mündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schrift-\nwerden.                                                  lich zu bestätigen.\n(5) Von Erklärungen und sonstigen Unterlagen             (4) Ist der Listenvertreter verhindert oder ausge-\nsollen Abschriften nicht gefordert werden.               schieden, übt sein Stellvertreter die dem Listen-\nvertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm\n§ 65                         abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn\nlistenvertreter                    in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahlausschuß\nzugehen, die im ersten Halbsatz bezeichneten Vor-\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenvereini-      aussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.\ngungen und Verbänden sind ein Listenvertreter und\nsein Stellvertreter zu benennen. Scheidet der Listen-\n§ 67\nvertreter oder sein Stellvertreter aus, so benennt\nListenänderung und Listenergänzung\nder Listenträger (§ 9 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-\ngesetzes) dem Wahlausschuß unverzüglich einen               (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer\nNachfolger.                                              Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist ge-\n(2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbst-   ändert oder ergänzt werden, muß die Vorschlags-\nverwaltungsgesetzes) so11en ein Listenvertreter, sein    liste, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts\nStellvertreter und weitere Stellvertreter benannt        anderes ergibt, der Vorschrift des § 68 Abs. 1 ent-\nwerden. Soweit dies nicht geschieht oder ein Be-         sprechend zurückgenommen und form- und frist-\nnannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der        gerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften\nListe in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als        der §§ 69 und 70 bleiben unberührt.\nListenvertret(~r, als sein Stellvertreter und als wei-      (2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1 ge-\ntere Stellvertreter.                                     strichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des         lauf der in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist an\nAbsatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter und         Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen\nsein Stellvertreter jederzeit durch andere Personen      Bewerber benennen.\nersetzt werden. Dazu bedarf es einer Erklärung              (3) Wird    vor einer Entscheidung des Wahl-\ngecreniiber dem \\/\\/al1laussch11ß, die für Listen von    ausschusses üher die Zulassung der Vorschlagsliste\nPersonenvereinigungen und Verbänden von minde-           (§ 72 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben","1084                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl-           folge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen\nbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann        mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, so ent-\nder Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem           scheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste\ngenannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be-            erhält, das Los. Die Lose werden von den Listen-\nnennen.                                                   vertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des\n(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,     Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene\nÄnderung einer Anschrift) können auf Antrag des           Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahl-\nListenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts           ausschusses das Los.\nwegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-          (2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlagslisten\nnisch möglich ist.                                        in der Reihenfolge der Ordnungsnummern. Ob die\nVoraussetzungen der ·wählbarkeit in der Person\n§ 68                          eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn\nZurücknahme von Vorsdllagslisten             ein besonderer Anlaß dazu besteht.\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame            (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlags-\nErklärung des Listenvertreters und seines Stellver-       liste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, so\ntreters zurückgenommen werden, solange der Wahl-          teilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\nausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.       innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Vor-\nschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauf-          enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis\ntragten kann die Vorschlagsliste auch noch nach dem       zum einhundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag\nin Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenom-           beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis zu dem\nmen werden.                                               dies geschehen kann, ist nach Tag und Stunde zu\n§ 69                           bezeichnen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter\ngegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhän-\nListenzusammenlegung\ndigen oder durch die Post mit Zustellungsurkunde\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten        zuzustellen.\nzusammengelegt werden sollen (Listenzusammen-                 (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der\nlegung - § 7 Abs. 5 Satz 2 des Selbstverwaltungs-         Einreidmngsfrist (§ 63 Abs. 2 Nr. 5) ein, so teilt der\ngesetzes -). kann von den Listenvertretern der            Wahlausschuß dies dem Listenvertreter unverzüg-\nListen, die zusammengelegt werden sollen, nur ge-         lich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nmeinsam abgegeben werden. Sie muß spätestens in\nder Sitzung abgegeben werden, in der über die Zu-             (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zu-\nlassung der Vorschlagslisten entschieden wird (§ 72       stimmung in mehreren Vorschlagslisten für die\nAbs.1).                                                   Wahl der Versichertenältesten derselben Knapp-\nschaft aufgeführt oder hat ein Wahlberechtigter\n(2) Aus der Erklärung über die Zusammenlegung\nmehrere derartige Vorschlagslisten unterzeichnet,\nder Vorschlagslisten müssen das Kennwort der ein-\nso wird sein Name in sämtlichen Vorschlagslisten\nheitlichen Vorschlagsliste, die Namen ihres Listen-\ngestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter\nvertreters und seines Stellvertreters sowie die\ninnerhalb der in Absatz 3 bezeichneten Frist oder,\nReihenfolge der Bewerber ersichtlich sein. Die Vor-\nfalls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mit-\nschlagsliste in der Fassung, die sich aus der Zusam-\nzuteilen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\nmenlegung ergibt, ist in drei Stücken beizufügen\noder innerhalb einer Frist einzureichen, die der\nWahlausschuß bestimmt. An die Stelle der in § 64\nAbs. 2 geforderten Unterschriften treten die Unter-                                  § 72\nschriften der beteiligten Listenvertreter.                               Zulassung der VorsdJ.lagslisten\n(1) Der Wahlausschuß entscheid.et bis zum ein-\n§ 70                           hundertundsiebenten Tag vor dem Wahlsonntag in\neiner Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vor-\nListenverbindung\nschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listen-\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten ver-       verbindungen sowie über die Reihenfolge, in der\nbunden werden sollen (Listenverbindung - § 7              die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel auf-\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset-           geführt werden. Zu dieser Sitzung lädt der Vor-\nzes -) kann von den Listenvertretern der Listen,          sitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.\ndie verbunden werden sollen, nur gemeinsam ab-                (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,\ngegeben werden. Sie muß spätestens in der Sitzung\nabgegeben werden, in der über die Zulassung der            1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der\nVorschlagslisten entschieden wird (§ 72 Abs. 1).               Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen\nsind, eingeht,\n2. die unter einer Bedingung eingereicht worden\n§ 71                                ist,\nVorläufige Prüfung der VorsdJ.lagslisten        3. deren Listenträger mehrere Vorschlagslisten ein-\n(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-                 gereicht hat,\nschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet          4. die nicht die Form des § 64 Abs. 1 Satz 1 und 3\nsie getrennt nach Wählergruppen in der Reihen-                 wahrt,","Nr. bJ --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1085\n5. deren Listc:nlräger eine sonslige Arbeitnehmer-           (3) Die Beschwerde ist bis zum siebenundneun-\nvereinigun~J ist, die in ihrer Satzung die sozial-    zigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem zuständi-\noder bcrufspoli Li sehe Zwecksetzung nicht er-       gen Wahlbeauftragten schriftlich, fernschriftlich oder\nkennen Hißt,                                          telegrafisch einzulegen und zu begründen. Der Be-\n6. deren Lislcnträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des          schwerdeführer soll dem Wahlausschuß eine Ab-\nSelbstvcrwaHungsgc:setzes nicht das Recht hat,        schrift der Beschwerde und ihrer Begründung über-\nVorschlagslisten einzureichen,                        senden.\n7. deren Listcnlrü~rer einen Namen führt, der als                                    § 74\nBestandteil die Bc~.1.eichnung des Versicherungs-            Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\nträgers oder einen den Versicherungsträger\nkennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält          (1) Uber die Beschwerde entscheidet der Bundes-\noder                                                 wahlausschuß, wenn sie sich gegen die Entscheidung\n8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des Selbstver-      des Wahlausschusses einer bundesunmittelbaren\nw altungsqeselzes erforderlichen Zahl von Wahl-      Knappschaft richtet, im übrigen der zuständige\nberechtigten unterzeichrn~t ist.                     Landeswahlausschuß (§ 4 Abs. 1). Die Entscheidung\nüber die Beschwerde muß bis zum neunundsiebzig-\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzu-          sten Tag vor dem Wahlsonntag getroffen werden;\nweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen,         soweit dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß\ndie innerhalb der Frist des § 71 Abs. 3 Satz 2 nicht     sie sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in der\nbehoben worden sind. Uber die Zulassung einer            die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimm-\nzurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der         zettel aufgeführt werden.\nWahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen-\nlegungen oder Listenverbindungen hat der W.ahl-              (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlausschus-\nausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 69 oder           ses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die Be-\n§ 70 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.       schwerdeführer und den Vorsitzenden des Wahl-\nEntspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner   ausschusses, im Falle des § 73 Abs. 1 Satz 2 auch\nBewerber nicht den Anforderungen, die durch das          den Listenvertreter der betroffenen Liste. In der\nSelbtsverwaltungsgesetz oder diese Verordnung            Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Be-\naufgestellt sind, so sind die Namen dieser Bewerber      teiligten zu hören. Die Entscheidung ist im Anschluß\naus der Vorschlagsliste zu streichen.                    an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der\nGründe mündlich bekanntzugeben und dem Wahl-\n(3) Der Wahlausschuß tc~ilt jedem Listenvertreter     ausschuß unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dieser\nunverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,           übersendet den Listenvertretern eine Abschrift, so-\n1. ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,              weit erforderlich, zusammen mit den Mitteilungen,\n2. welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vor-          die in § 72 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\nschlagsliste gestrichen sind und aus welchen             (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde nicht\nGründen,                                             fristgerecht oder innerhalb der Frist des § 73 Abs. 3\n3. welche anderen Vorschlagslisten seiner Wähler-        Satz 1 nicht formgerecht eingelegt oder nicht be-\ngruppe zugelassen sind,                              gründet worden ist. In diesem Falle weist der Vor-\n4. ob eine ·wahlhandlung stattfindet,                    sitzende des Beschwerdewahlausschusses die Be-\n5. in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vor-          schwerde unter Angabe der Gründe als unzulässig\nschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt         zurück; eine Sitzung des Beschwerdewahlausschus-\nwerden,                                              ses findet nicht statt.\nund fügt der Mitteilung eine Belehrung über den             (4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-\nRechtsbehelf des § '73 bei. Die in der Mitteilung        schusses kann nur zugleich mit der Wahl angefoch-\nunter Nummer 2 genannten Bewerber erhalten vom           ten werden.\nWahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der eben-                                   § 75\nfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 73                    Auslegung der Vorschlagslisten\nbeizufügen ist.\n(1) Der Wahlausschuß läßt Abschriften der zuge-\n§ 73\nlassenen Vorschlagslisten in den Geschäftsräumen\nBeschwerde gegen die Entscheidung\nder Knappschaft öffentlich auslegen.\ndes Wahlausschusses\n(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spä-\n(1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-\ntesten am dreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag\nliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbindung\nauszulegen und müssen bis zum Ablauf des letzten\nzurück (§ 72 Abs. 2), so kann der Listenvertreter\nWahltages ausliegen.\njeder betroffenen Liste Beschwerde einlegen. Gegen\ndie Zulassung einer Vorschlagsliste, Listenzusam-            (3) Die Auslegung kann unterbleiben, wenn keine\nmenlegung oder Listenverbindung kann der Listen-         Wahlhandlung stattfindet.\nvertreter jeder anderen zugelassenen Liste Be-\nschwerde einlegen.                                                                   § 76\nWahl ohne Wahlhandlung\n(2) Streicht der Wahlausschuß den Namen eines\nBewerbers (§ 72 Abs. 2 Satz 5), so gilt Absatz 1             (1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige\nSatz 1 entsprechend; außer dem Listenvertreter kann      Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vor-\nauch der Bewerber Beschwerde einlegen.                   schlagsliste zugelassen, so findet für diese Wähler-","1086                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch,                (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nwenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen                 1. die Knappschaft,\nwerden, in ihnen aber insgesamt für keinen                   2. den Wahlbezirk (§ 82),\nÄltestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist.\n3. den Teil des Wahlbezirks, für den die Wahlen\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht                in der Wahlbekanntmachung der Versicherungs-\nder Wahlausschuß spälestens am zweiundsiebzigsten                 ämter (§ 26 Abs. 2 Satz 2) bekannt gemacht wer-\nTag vor dem Wahlsonntag öffentlich bekannt, daß                   den, und in dem auch die wahlberechtigten Ver-\nund weshalb eine Wahllrnndlung unterbleibt.                       sicherten der Knappschaftsversicherung, soweit\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren            sie nicht brieflich wählen, ihre Stimme in den\nVorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber                 Wahlräumen abgeben, in denen die wahlberech-\ngelten mit Ablauf des Wahlsonntags als gewählt.                   tigten Versicherten der übrigen Versicherungs-\nzweige ihre Stimme abgeben,\n§ 77                            4. den Teil des Wahlbezirks, auf den sich die\nUnterrichtung der Wahlbeauftragten und der               Wahlbekanntmachung bezieht,\nVersicherungsämter über Wahlen mit Stimmabgabe               5. die Ältestensprengel (unter Angabe der Num-\nWahlkennziffer                             mer) und den Wahlraum oder die Wahlräume\nfür jeden Ältestensprengel,\n(1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahlaus-\nschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem           6. die Wahltage,\ndie Entscheidung über die Zulassung der Vorschlags-          7. die Wahlzeiten,\nlisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbin-             8. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kenn-\ndungen als solche unanfechtbar geworden ist, dem                  wort und Listennummer,\nBundeswahlbeauftragten und den beteiligten Lan-              9. die Unterlagen, durch die die Wahlberechtigten\ndeswahlbeauftragten mitzuteilen. Die Mitteilung                   ihre Wahlberechtigung bei Stimmabgabe in dem\nmuß den ·wahlbezirk und die Wählergruppe bezeich-                Wahlraum oder in den Wahlräumen des Älte-\nnen, für die eine Wahlhandlung stattfindet.                       stensprengels nachweisen,\n(2) Findet eine Wahl statt und stellt die Knapp-       10. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,\nschaft einen Antrag nach § 5 Abs. 1, so hat sie un-              und die Personengruppen, die die Ausstellung\nverzüglich nach dem in Absatz 1 genannten Zeit-                    eines Wahlausweises beantragen müssen,\npunkt beim Bundeswahlbeauftragten die Zuteilung             11. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-\neiner Wahlkennziffer zu beantragen. Der Antrag muß\nschlagslisten ausliegen,\nden Wahlbezirk, die Wählergruppe, für die eine\nWahlhandlung stattfindet, und den Teil des Wahl-            12. Stellen, die Auskunft über die Durchführung der\nbezirks bezeichnen, für den ein Antrag nach § 5                   Wahlen und die Voraussetzungen für die Aus-\nAbs. 1 gestellt wird.                                             übung des Wahlrechts erteilen.\nIn der Wahlbekanntmachung ist auf die Möglichkeit\n(3) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahlkenn-\nder Briefwahl und darauf hinzuweisen, daß die\nziffer hat der vVahlausschuß den beteiligten Landes-\nwahlberechtigten Versicherten ihre Stimme brieflich\nwahlbeauftragten und den Versicherungsämtern, bei\nnur abgeben können, wenn sie von der Stelle, die\ndenen ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird, mit-\nihnen den \\Vahlausweis ausgestellt hat, noch einen\nzuteilen, daß eine Wahl stattfindet. Die Mitteilung\nStimmzettel, einen Stimmzettelumschlag und einen\nan die Versicherungsämter ist mit dem Antrag zu\nverbinden.                                                  Wahlbriefumschlag erhalten haben.\n(3) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-\n(4) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten muß\nberechtigten hinreichend Gelegenheit erhalten, von\nden Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die Wähler-\nder vVahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen; er\ngruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet, und\nveranlaßt zu diesem Zweck insbesondere, daß die\nden Teil des Wahlbezirks bezeichnen, für den ein\nWahlbekanntmachung in allen knappschaftlich ver-\nAntrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird.\nsicherten Betrieben ausgehängt wird. In Anschlä-\n(5) Die Mitteilung an die Versicherungsämter            gen, Aushängen und Veröffentlichungen in der\nmuß die Wahlkennziffer und die Ältestensprengel             Tagespresse sind die Angaben, die die Wahl-\nbezeichnen, für die eine Stimmabgabe in den für die         bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 4 bis 8 enthalten\nübrigen Versicherungszweige eingerichteten Wahl-            muß, nur für den örtlichen Bereich aufzunehmen, für\nräumen vorgesehen ist, und die Angaben nach § 78            den der Anschlag, der Aushang oder die Veröffent-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 und 10 bis 12 enthalten.                 lichung bestimmt ist.\n§ 78\n2. Unterlagen für die Ausübung des Wahlrechts\nWahlbekanntmachung\n§ 79\n(1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor\nWahlausweise\ndem Wahlsonntag macht der Wahlausschuß die\nWahlen der Knappschaftsältesten der Arbeiter und                (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund von\nder Knappschaftsältesten der Angestellten für den           Wahlausweisen.\nTeil des Zusti:i.ndigkeitsbereichs der Knappschaft              (2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig,\nöffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung), auf den            weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von\nsich eine Wahlbekanntmachung der Versicherungs-             unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wor-\nämter (§ 26 Abs. 2 Satz 2) nicht bezieht.                   den ist.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1087\n§  80                        vorhergehenden Wahl mehrere Listen zugelassen\nAusstellung der Wahlausweise              waren, für die Reihenfolge in erster Linie die Zahl\nder Stimmen maßgebend, die jede Liste bei der vor-\n(1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum einund-       hergehenden Wahl erhalten hat; bei gleicher Stim-\nfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag die Vor-               menzahl entscheidet die Ordnungsnummer (§ 71\ndrucke für die Wahlausweise, die Stimmzettel und          Abs. 1). Nach der Ordnungsnummer bestimmt sich\ndie Postkarten zur Anforderung der Unterlagen für          auch die Reihenfolge der Listen, die bei der vor-\ndie Briefwahl sowie die Merkblätter, die Stimm-           hergehenden Wahl nicht beteiligt waren. Wenn bei\nzettelumschläge und die Wahlbriefumschläge in der         der vorhergehenden Wahl nur eine Liste zugelassen\nerforderlichen Zahl an die Stellen, die die W ahlaus-     war, so erhält die entsprechende Liste die Num-\nweise ausstellen. Dabei sorgen sie dafür, daß eine        mer 1; die Reihenfolge anderer Listen bestimmt sich\nmißbräuchliche Verwendung von Stimmzetteln ver-            auch in diesem Falle nach der Ordnungsnummer.\nhindert wird.\n(3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettelum-\n(2) Die Wahlausweise werden ausgestellt und             schläge nach dem Muster der Anlage 6, Wahlbrief-\nzusammen mit einer Postkarte zur Anforderung der           umschläge nach dem Muster der Anlage 7, Postkar-\nUnterlagen für die Briefwahl und einem Merkblatt           ten zur Anforderung der Unterlagen für die Brief-\nspätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem               wahl nach dem Muster der Anlage 8 und Merkblät-\nWahlsonntag ausgehändigt oder übermittelt                  ter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über\n1. von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahlberech-            die Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettelum-\ntigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Selbst-      schlag ist zur Aufnahme · des Stimmzettels, der\nverwaltungsgesetzes) beschäftigt war,                  Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettel-\numschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und\n2. auf Antrag von der Knappschaft für die übrigen\ndes Wahlausweises bestimmt. Der Wahlbriefum-\nWahlberechtigten.\nschlag ist mit der Anschrift des Wahlausschusses\nWahlberechtigte, für die eine Stimmabgabe in               zu versehen.\nWahlräumen nach § 5 Abs. 1 vorgesehen ist, erhal-\n(4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimm-\nten auch einen Stimmzettel.\nzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist un-\n(3) Wer brieflich wählen will, übergibt oder über-     durchsichtiges nichtkarbonisiertes Papier zu ver-\nsendet die Postkarte zur Anforderung der Unter-            wenden. Die Stimmzettelumschläge müssen 11,4 X\nlagen für die Briefwahl der Stelle, die ihm den            16,2 cm (DIN C 6), die Wahlbriefumschläge 12,5 X\nWahlausweis ausgestellt hat; diese übergibt oder           17,6 cm (DIN B 6) groß sein. Die Wahlausweise, Stimm-\nübersendet ihm unverzüglich die Unterlagen für die         zettel und Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe\nBriefwahl (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und            der versicherten Arbeiter aus hellgelbem und für\nfreigemachten Wahlbriefumschlag).                          die Gruppe der versicherten Angestellten aus wei-\n(4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines Wahl-         ßem Papier herzustellen; sie sind für die Gruppe\nausweises kann die Anforderung der Unterlagen              der versicherten Angestellten auf der Vorderseite\nfür die Briefwahl verbunden werden.                        rechts mit einem ½ cm breiten schwarzen Rand zu\nversehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hell-\n(5) Soweit Wahlausweise nur auf Antrag ausge-          rotem Papier herzustellen.\nstellt werden, haben die Antragsteller ihre Wahl-\nberechtigung glaubhaft zu machen.                             (5) Der Wahlaussdmß kann die Muster, die in\nden Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben\n(6) Der Bundeswahlbeauftragte macht spätestens         sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der\nam einhundertundsiebenten Tag vor dem Wahl-                Datenverarbeitung anpassen (z.B. zwecks Verwen-\nsonntag bekannt, in welchen Fällen Wahlberech-             dung von Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-\ntigte einen Antrag auf Ausstellung des Wahlaus-           vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß gewähr-\nweises stellen müssen, und bestimmt dazu das Nä-           leistet bleiben, daß Wahlausweise und Stimmzettel\nhere.                                                      in jedem beliebigen Wahlraum abgegeben und von\njeder Wahlleitung ausgewertet werden können. In\n§ 81                         Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf-\nForm und Inhalt der Wahlausweise              tragten zu einer Abweichung einzuholen.\nund der Stimmzettel - Stimmzettelumschlag und\nWahlbriefumschlag für die Briefwahl                  3. Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlze_it\n(1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\n§ 82\ndrucken nach dem Muster der Anlage 11 ausgestellt.\nWahlbezirk\n(2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-\ndrucke nach dem Muster der Anlage 12 hergestellt.             Wahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der\nAuf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in          Knappschaft.\nder Reihenfolge aufzuführen, die alle Listenvertre-                                  § 83\nter durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegen-                     Stimmabgabe im Ä.ltestensprengel\nüber dem Wahlausschuß bezeichnet haben; die sich\ndanach ergebende Listennummer bleibt auch maß-                Der Wähler, der nicht brieflich wählt, kann seine\ngebend, falls eine der beteiligten Listen nicht zuge-      Stimme nur in einem Wahlraum abgeben, der für\nlassen wird. Haben die Listenvertreter eine Erklä-         den Ältestensprengel eingerichtet ist, in dem er sei-\nrung nicht abgegeben, so ist, wenn bei der letzten         nen Wohnsitz hat; § 5 Abs. 1 bleibt unberührt.","1088                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ B4                             (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sorgen\nWahlräume                         dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht außer-\nhalb der eingerichteten Wahlräume abgegeben und\n(1) Der Wahlausschuß beslimmt die Wahlräume,            Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.\nsoweit nicht ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt wird.\nIn jedem Ältestensprengel ist mindestens ein Wahl-            (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ordnung\nim Wahlraum.\nraum einzurichten.\n§ 90\n(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung\nStimmabgabe\neines Betriebes können auch Räume in Betrieben\nzu Wahlräumen best.imml werden.                               (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich\nder Wähler an den Tisch der Wahlleitung und legt\n§ 85\nseinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung prüft\nden Wahlausweis. Bei Zweifeln über die Identität\nWahlzeit                         des Wählers kann sie verlangen, daß dieser sich\nDer Wahlausschuß bestimmt Beginn und Ende der           über seine Person ausweist.\nWahl. Die Wahlzeit muß an jedem Wahltag min-                  (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zuge-\ndestens sechs Stunden betragen.                            lassen werden, so führt der Vorsitzende einen Be-\nschluß der Wahlleitung herbei.\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur Stimm-\nII. Wahlhandlung                       abgabe zu, so behält sie den Wahlausweis ein und\n1. Wahl durch Stimmabgabe im Wahlraum              händigt dem Wähler einen Stimmzettel aus. Die\nWahlausweise werden mit laufenden Nummern ver-\nsehen.\n§ 86\n(4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zuge-\nAusstattung der Wahlräume                  lassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel und\n(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die Wahl-         faltet ihn.\nräume für die Wahl hergerichtet werden. Findet die            (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel gekenn-\nWahl in einem Betrieb stalt, so richtet der Arbeit-        zeichnet und gefaltet hat, begibt er sich wieder an\ngeber die Wahlräume für die '\\Nahl her.                    den Tisch der Wahlleitung und legt den gefalteten\n(2) In jedem Wahlraum werden geeignete Vor-             Stimmzettel in die Wahlurne.\nkehrungen dafür getroffen, daß der Wähler seinen              (6) Die Wahlleitung darf weder ein Wählerver-\nStimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann.                zeichnis benutzen noch mit Hilfe von Aufzeichnun-\n(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden             gen ermitteln, welche Wahlberechtigten ihre Stimme\nverschließbare Wahlurnen bereitgestellt.                   abgegeben oder nicht abgegeben haben.\n§ 91\n§ 87\nStimmabgabe behinderter Wähler\nBeginn und Unterbrechung der Wahlhandlung\nEin Wähler, der des Lesens unkundig oder durch\n(1) Die Wahlleitung überzeugt sich vor Beginn           körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe behin-\nder Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.          dert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens,\nDer Vorsitzende der Wahlleitung verschließt die            deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will,\nWahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhand-            und teilt dies der Wahlleitung mit.\nlung nicht mehr geöffnet werden.\n(2) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist                                     § 92\nsicherzustellen, daß Stimmzettel bis zum Wieder-                           Schluß der Wahlhandlung\nbeginn der Wahlhandlung weder eingeworfen noch\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies\nentnommen werden können.\nvom Vorsitzenden der Wahlleitung bekanntgegeben.\nVon da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimm-\n§ 88                          abgabe zugelassen werden, die sich im Wahlraum\nÖffentlichkeit der Wahlhandlung              befinden. Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu\nsperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimme\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung             abgegeben haben. Sodann erklärt der Vorsitzende\ndes Wahlergebnisses durch die Wahlleitung hat              der Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.\njedermann zum Wahlraum Zutritt.\n2. Briefwahl\n§ 89\n§ 93\nOrdnung in Gebäuden und in Wahlräumen\nBriefliche Stimmabgabe\n(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerichtet\nhat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem sich             (1) Wer brieflich wählt,\nder Wahlraum befindet, jede Beeinflussung der              kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,\nWähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unter-           legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag\nbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes).        und verschließt diesen,","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                            1089\nunterschreibt die auf der Rückseite des Wahlauswei-            (4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach Ab-\nses vorgedruckte Vcrsichernng an Eides Statt unter         satz 3 mit dem Vermerk „ungültig\" versehen wor-\nAngabe des Ortes und des Datums,                           den sind, werden sie von den Wahlausweisen und\nlegt den verschlossenen Slimmzettelumschlag und            den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die Wahlbrief-\nden Wahlausweis in den Wahlbriefumschlag,                  umschläge und die Wahlausweise werden getrennt\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                      verpackt und aufbewahrt.\nübersendet den Wahlbrief durch die Post dem Wahl-              (5) Die danach verbleibenden Stimmzettelum-\nausschuß.                                                  schläge werden geöffnet und von den in ihnen be-\nfindlichen Stimmzetteln getrennt. Anschließend wird\n(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt         das Wahlergebnis entsprechend § 96 Abs. 3 und 4\n§ 91 sinngemäß. llat der Wtihler den Stimmzettel\nermittelt. Briefwahlleitungen übersenden die Wahl-\ndurch eine VerlrauPnsperson kennzeichnen lassen,           niederschriften unverzüglich dem Wahlausschuß.\nso hat diese anf der Rückseite des Wahlausweises            Stimmzettelumschläge und Stimmzettel werden ge-\nzu versichern, <foß sie den Stimmzettel gemäß dem           trennt verpackt und aufbewahrt.\nerklärten Willcm dc!s \\!Vühlers gekennzeichnet hat.\n§ 94                                      III. Ermittlung des Wahlergebnisses\nFrist für die briefliche Sl:immubgabe\n§  96\n(1) Brieflich kann schon vor dem für die Durch-\nErmittlung des Wahlergebnisses\nführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt gewählt\ndurch die Wahlleitungen der Ältestensprengel\nwerden. Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst\nfrühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig ab-             (1) Jede Wahlleitung eines Ältestensprengels er-\nsenden, daß der Wahlbrief spätestens zu dem in              mittelt unmittelbar im Anschluß an die Wahlhand-\nAbsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt eingeht.                    lung das Wahlergebnis.\n(2) Der Wahlausschuß vereinbart mit dem Post-               (2) Zunächst werden die Stimmzettel der Wahl-\namtsvorsteher, dc1ß alle Wc1hlbriefe, die nicht am          urne entnommen und noch gefaltet gezählt. Sodann\nSamstag vor dem Wahlsonntag zugestellt werden,              wird die Zahl der einbehaltenen Wahlausweise mit\nbei dem Zustellpostamt am Montag nach dem Wahl-             der Zahl der Stimmzettel verglichen. Stimmt die Zahl\nsonntag um 9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und            der Wahlausweise mit der Zahl der Stimmzettel\nvon dem Bec1uftragten des Wahlausschusses gegen             nicht überein, so ist dies in der Wahlniederschrift\nVorlage eines von diesem erteilten Ausweises in             anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.\nEmpfang genommen werden.\n(3) Sodann ermittelt die Wahlleitung, wieviel\nStimmen für die einzelnen Vors,dilagslisten abgege-\n§  95                          ben sind. Sie hat dabei über die Gültigkeit der ab-\ngegebenen Stimmen zu entscheiden. Auf für ungültig\nBehandlung der Wahlbriefe\nerklärten Stimmzetteln ist der Grund der Ungültig-\n(1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe selbst         keit zu vermerken.\noder läßt sie durch Briefwahlleitungen behandeln,              (4) Das Wahlergebnis ist in die Wahlniederschrift\ndie er in der erforderlichen Zahl bestellt.\n(§ 5 Abs. 9) aufzunehmen. Anzugeben sind dabei\n(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältestenspren-\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,\ngeln geordnet und für jeden AJtestensprengel ge-\nsondert behandelt; das gilt auch für die Ermitt-            2. die Zahl der ungültigen Stimmen,\nlung des Wahlergebnisses, soweit dies nach § 98             3. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege-\nAbs. 2 und 4 bis 6 erforderlich ist. Läßt sich die               benen gültigen Stimmen.\nZugehörigkeit zu einem Altestensprengel nur an\nHand des V✓ ahlausweises feststellen, so kann der               (5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses über-\nWc1hlbrief schon vor der Ermittlung des Wahlergeb-          sendet die Wahlleitung dem Wahlausschuß die\nnisses geöffnet werden; in diesem Fall ist auf dem          Wahlniederschrift und die sonstigen Wahlunter-\nWahlbriefumschlag zu vermerken: .,Zur Feststellung          lagen.\nder Sprengelzugehörigkeit geöffnet\".\n§ 91\n(3) Wird die Stimmc1bgc1be schon auf Grund der\nUngültige Stimmen\nPrüfung des Wahlbriefumschlags, des Wahlauswei-\nses und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags              (1) Ungültig ist die       Stimmabgabe,    wenn    der\nfür ungültig erklärt, so ist der ungeöffnete Stimm-         Stimmzettel\nzettelumschlag mit dem Vermerk „ungültig\" zu ver-\n1. als nicht amtlich erkennbar ist,\nsehen. Der Vermerk ist von einem Mitglied des\nWahlausschusses oder der Briefwahlleitung zu                 2. mit einem Merkmal versehen ist,\nunterschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der            3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\nAufschrift „ ungültig\" versehen worden sind, werden\nzusammen mit den Wahlausweisen wieder in den                4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten\nWahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe wer-                 bezeichnet oder\nden verpackt und getrennt von anderen Wahlunter-            5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-\nlagen aufbewahrt.                                               kennen läßt.","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2)   Bei ßridwahl isl die Slimmabgabe außerdem       der Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlags-\nungültig, wenn                                           listen und Listenverbindungen entfallen sind, der\n1. der Wahlbrief nicht rcchlzeitg eingegangen ist,       Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und\ndaß aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal ver-        so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie\nsehen ist,                                          Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen\n3. der Wahlausweis nicht beiliegt,                       nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem Komma\nzu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listen-\n4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung an         verbindung erhält so viele Sitze zugeteilt, wie\nEides Statt oder die Vertrauensperson nicht die     Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zuteilung\nvon ihr abzugebende Versicherung unterschrie-       des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchst.-\nben hat oder                                        zahlen das Los, das der Vorsitzende des Wahlaus-\n5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als        schusses zieht.\neinen Stimmzettel enthält.                              (4) Die Altestensprengel werden in der Reihen-\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn       folge der auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nListenverbindungen entfallenen Höchstzahlen ver-\n1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes straf-    teilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihenfolge zu\nbar ist,                                            berücksichtigende Vorschlagsliste und Listenverbin-\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits ein-       dung, solange noch mehrere Sprengel zu verteilen\nmc1l durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder            sind, den Sprengel, für den sie den höchsten Stim-\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich wählt,       menanteil erzielt hat. Hat sie für mehrere Sprengel\nseine Stimme außerhalb eines Wahlraums ab-          den gleichen Stimmenanteil erzielt, so entscheidet\ngibt.                                               das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses\nzieht, darüber, welchen Sprengel die Vorschlags-\n§ 98\nliste oder Listenverbindung besetzt. Enthält eine\nErmittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuß    Vorschlagsliste oder eine Listenverbindung für den\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich das       danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vorschlag,\nWahlergebnis.                                            so wird die Höchstzahl gestrichen und im Verfahren\nnach Absatz 3 eine neue Höchstzahl ausgesondert;\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der Wahl-       der Stimmenanteil, den die Vorschlagsliste oder\nleitungen der Altestensprengel (§ 96 Abs. 4), der        die Listenverbindung für diesen Sprengel erzielt\nNiederschriften der Briefwahlleitungen (§ 95 Abs. 5      hat, ist im weiteren Verteilungsverfahren nicht mehr\nSatz 3) und unter Berücksichtigung der Stimmen,          zu berücksichtigen.\ndie ihm brieflich zugegangen sind, ermittelt der\nWahlausschuß gesondert für Arbeiter und Ange-                (5) Nachdem die Sitze und die Altestensprengel\nstellte                                                  auf die Vorschlagslisten und Listenverbindungen\nverteilt worden sind, sind die auf eine Listenver-\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen     bindung entfallenen Sitze und Ältestensprengel in\ngültigen Stimmen,                                   der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Weise\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7 Abs. 5    auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbin-\nSatz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes) ab-     dung zu verteilen.\ngegebenen gültigen Stimmen,\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen           Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup-\nStimmen,                                            pen, enthalten\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die       '1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe\ninsgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal-         2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\nten haben,                                                Stimmen,\n5. die Zahl der für jeden Ältestensprengel insge-          3. die Zahl der gültigen Stimmen,\nsamt abgegebenen gültigen Stimmen,                    4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen\n6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste für             Stimmen,\njeden Altestensprengel erzielt hat,                   5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen-\n7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbindung                verbindung abgegebenen gültigen Stimmen,\nfür jeden Ältestensprengel erzielt hat.               6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und\nWenn ein Antrag nach § 5 Abs. 1 gestellt worden                Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung\nist, hat der Wahlausschuß auch die Wahlnieder-                 nicht teilgenommen haben mit den Prozent-\nschriften sonstiger Wahlleitungen (§ 51 Abs. 6), die           sätzen der von den insgesamt abgegebenen gül-\nNiederschriften der Versicherungsämter (§ 51 Abs. 7)           tigen Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten\nund die Stimmzettel, die sonstige Wahlleitungen                und Listenverbindungen entfallenen Stimmen,\nbei ihren Ermittlun9cn außer Betracht gelassen ha-         7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-\nben (§ 51 Abs. 3), zu berücksichtigen.                         lung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-\n(3) Die Zahl der Silze, die auf die einzelnen Vor-          dungen,\nschlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 2             8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten\nNr. 4) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen            und Listenverbindungen entfallenen Sitze,","Nr. G3 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                        1091\n9. die Zah] der für jeden AHestensprengel abgege-         3. den Zeitpunkt der Wahl,\nbenen ~JÜ ltigcn Slimmc~n,\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\n10. gclrcnn t nach Alt.cslcnsprcnge]n die Zahl der             reichen sind, und ihre Anschrift,\nfür jcdP VorschlcJgsliste und Listenverbindung\nabgegebenen gül Ligen Slirnmen,                       5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem\ndie Vorschlagslisten eingereicht sein müssen\n11. die Namen der gewähllcn Versichertenältesten\n(Einreichungsfrist),\nund, soweit solche gewählt wurden, ihrer Stell-\nvertreter in der sich aus Absatz 4 und 5 erge-        6. die Formvorschriften, die bei der Aufstellung\nbenden Reihenfolge unter Angabe der Listen-               der Vorschlagslisten zu beachten sind,\nzugehörigkeit.                                        7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts\nIn der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die             (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes),\nZahl der Wahlberechtigten angegeben werden.                 8. die Zusammensetzung der Vertreterversamm-\n{7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit es                lung unter Anführung des Wortlauts des § 3\nsich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt,               Abs. 5 des Selbstverwaltungsgesetzes,\nder BundeswcJhlbcauftragle erhalten eine Abschrift          9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nder Niederschrift.\n10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe\n§  99                               (Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den in\nBekanntmachung des Wahlergebnisses                   § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-\nnannten Personen gehören dürfen, und den In-\n(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergebnis\nhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Halb-\nunverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind anzu-\nsatz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes,\ngeben\nFamilienname, Vorname,                             11. die gesetzliche Regelung der Stellvertretung\nGeburtsdatum,                                          unter Hervorhebung der Beschränkung, der die\nin § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes ge-\nWohnort und Wohnung\nnannten Personen als Stellvertreter unterliegen\nder gewählten Versicherlenältesten und gewählter                (§ 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes), und\nStellvertreter.                                                 die Grundsätze über die Ergänzung der Vertre-\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewähl-              terversammlung im Falle des vorzeitigen Aus-\nten Versicherlenältesten und gewählte Stellvertre-              scheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertre-\nter von ihrer Wahl und fordert sie zur Erklärung                ters (§ 9 des Selbstverwaltungsgesetzes),\ndarüber auf, ob sie die Wahl annehmen. Die ge-             12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die\nwählten Versichertenältesten unterrichtet er gleich-            gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungs-\nzeitig über die Wahl der Mitglieder der Vertreter-              gründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des Selbstverwal-\nversammlung und ihre Wahlberechtigung sowie                     tungsgesetzes),\ndarüber, daß ihnen die Unterlagen für die Aus-\n13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5 Satz 2\nübung des Wahlrechts nach Eingang der Erklärung\nund 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbstverwaltungs-\nüber die Annahme der Wahl übermittelt werden.\ngesetzes über Listenzusammenlegung, Listenver-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß              bindung und Sperrklausel,\ndas Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen\n14. die Voraussetzungen, unter denen vorgeschla-\nAuszug aus der Niederschrift über die Ermittlung\ngene Bewerber als gewählt gelten, ohne daß\ndes Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 98\neine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 1\nAbs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 11 enthaltenen Angaben\nerstrecken muß.                                                Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nschlagslisten erhältlich sind,\nC. Wahl der Mitglieder                      16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-\nder Vertreterversammlung                            gelegt werden, und die Zeit, während der sie\nausliegen,\n§  100                         17. Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie\nVerweisung                             die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,\ndie die ·wahlausschreibung unterzeichnet haben,\nSoweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird,\ngelten für die Wahl der Mitglieder der Vertreter-         18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen er-\nversammlung die Vorschriften der §§ 63 bis 99 ent-             teilen.\nsprechend; der Bundeswahlbeauftragte kann die in\ndiesen Vorschriften vorgesehenen Fristen abkürzen.\n§ 102\n§ 101\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\nWahlausschreibung\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken nach\nDie Wahlausschreibung muß bezeichnen                    dem Muster der Anlage l einzureichen.\n1. die KnappschJft,\n(2) Für die Zusi 1n,rnungserklärung der Bewerber\n2. den Wahlbezirk (§ 82),                                ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.","1092                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 103                          7. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten aus-\nlistenänderung und Listenergänzung                gelegt sind,\n(1) Soll die /\\ ufslellung der Bewerber in einer      8. die Stellen, die Auskunft über die Durchführung\nVorschlags! ist c: vor Ablauf der Einreichungsfrist          der Wahlen und die Voraussetzungen für die\ngeändert odr:r ergänzt werden, muß die Vorschlags-           Ausübung des Wahlrechts erteilen.\nliste, sowPi 1. sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts     In der Wahlbekanntmachung sind die Versicher-\nanderes er~Jibt, der Vorschrift des § 68 Abs. 1 ent-     tenältesten auf die Möglichkeit der Briefwahl und\nsprechend zurückgenommen und form- und frist-            die Arbeitgeber darauf hinzuweisen, daß sie nur\ngerecht neu eingereicht werden. Die Vorschriften         brieflich wählen können (§ 26 Abs. 2 Satz 2 des\nder §§ 69 und 70 bleiben unberührt.                      Sel bs tverw al tungsgesetzes).\n(2) Wird ein Bewerber nach § 71 Abs. 5 Satz 1            (2) Die Wahlbekanntmachung ist zur Kenntnis zu\ngestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum Ab-      bringen\nlauf der in § 71 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten Frist\nan Stelle des gestrichenen Bewerbers einen anderen       1. den gewählten Versichertenältesten,\nBewerber benennen; dies gill entsprechend, wenn          2. denjenigen Gewerkschaften und selbständigen\nein Bewerber nach § 72 Abs. 2 Satz 5 gestrichen              Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-\nwerden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder            oder berufspolitischer Zwecksetzung, aus deren\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-          Vorschlagslisten Bewerber als Versichertenäl teste\ngesetzes nicht oder nicht an der betreff enden Stelle        gewählt sind,\nder Vorschlagsliste benannt werden durfte.               3. der Wirtschaftsvereinigung Bergbau und\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahlaus-          4. den selbständigen Vereinigungen von Arbeit-\nschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste              gebern des Bergbaus.\n(§ 72 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber gestorben\nist oder am Tag der Wahlankündigung nicht wähl-\nbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, so kann\n§ 106\nder Listenvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem\ngenannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be-                             Ausübung des Wahlrechts\nnennen.                                                     (1) Die Versichertenältesten wählen auf Grund\n(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden Tag         von Wahlausweisen, die ihnen die Knappschaft zu-\nbis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung der neu         sammen mit einer Postkarte zur Anforderung der\ngewählten Vertreterversammlung stattfindet, kann         Unterlagen für die Briefwahl übersendet. Will der\nder Listenvertreter dem Wahlausschuß einen Nach-         Versichertenälteste brieflich wählen, übersendet er\nfolger für einen Gewählten benennen, der gestor-         diese Postkarte der Knappschaft, von der er darauf-\nben ist oder der am Tag der Wahlankündigung              hin den Stimmzettel, den Stimmzettelumschlag und\nnicht wählbar war oder der die Wählbarkeit ver-          den freigemachten Wahlbriefumschlag erhält.\nloren hat.                                                  (2) Die Arbeitgeber wählen nur brieflich auf\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler,    Grund von Wahlausweisen, die die Knappschaft auf\nÄnderung einer Anschrift) können auf Antrag des          Antrag ausstellt und zusammen mit den Stimm-\nListenvertreters oder vom Wahlausschuß von Amts          zetteln, den Stimmzettelumschlägen und den frei-\nwegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies tech-     gemachten Wahlbriefumschlägen übersendet.\nnisch möglich ist.\n§ 107\n§ 104\nWahl ohne W ah]handlung                 Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel\n- Stimmzettelumschlag\nEine Wahlhandlung findet auch nicht statt, wenn\nfür eine Wählergruppe zwar mehrere Vorschlags-              (1) Die Wahlausweise werden auf amtlichen Vor-\nlisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt        drucken nach dem Muster der Anlagen 13 und 14\nnicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder         ausgestellt.\nzu wählen sind.                                             (2) Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-\ndrucke nach dem Muster der Anlagen 15 und 16\n§ 105                          hergestellt.\nWahlbekanntmachung                       (3) Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit\nmehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen\n(1) Die Wa.hlbelrnnntma.chung muß bezeichnen\nanzugeben. Die Stimmzettel haben einheitlich auf\n1. die Knappschaft,\nje    1 Stimme    oder\n2. die Wahltage,                                            je    5 Stimmen   oder\n3. die Wahlzeiten,                                         je    10 Stimmen   oder\n4. die Wahlräume,                                           je   50 Stimmen   oder\n5. die zugelassenen Vorschlagslisten,                       je 100 Stimmen    oder\n6. die Unterlagen, durch die die Wahlberechtigung           je 500 Stimmen\nnachgewiesen wird,                                    zu lauten.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1093\n(4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimm-          zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigen-\nzettelumschläge sind für die Gruppe der Arbeitgeber      falls bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu er-\naus weißem Papier herzustellen und auf der Vor-          rechnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenver-\nderseite rechts mit einem ½ cm breiten roten Rand        bindung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen\nzu versehen.                                             so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie\nentfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes ent-\n§ 108\nscheidet. bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der\nWahlräume                        Vorsitzende des Wahlausschusses zieht. Enthalten\nDie Wahlhandlung findet in den vom Wahlaus-           eine Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer\nschuß bestimmten Wahlräumen am Sitz der Knapp-          Listenverbindung weniger Vorschläge als Höchst-\nschaft statt.                                           zahlen auf die Vorschlagsliste oder die Listenver-\nbindung entfallen, so gehen ihre Stellen auf die\n§  109                         folgenden Höchstzahlen über.\nBehandlung der Wahlbriefe                   (5) Nachdem die Sitze auf die Vorschlagslisten\nDer Wahlausschuß leitet die Wahlbriefe den            und Listenverbindungen verteilt worden sind, sind\nWahlleitungen zu, die nach § 95 Abs. 3 bis 5 ver-        die auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze in\nfahren. Die Ubersendung der Wahlniederschriften          der in Absatz 4 bezeichneten Weise auf die einzel-\nnach § 95 Abs. 5 Satz 3 unterbleibt.                    nen Vorschlagslisten der Listenverbindung zu ver-\nteilen.\n§ 110                             (6) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen Sitze\nErmittlung des Wahlergebnisses            werden von den Bewerbern in der Reihenfolge be-\nsetzt, in der sie in der Vorschlagsliste aufgeführt\n(1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahlergeb-       sind. Sobald in den Gruppen der Arbeiter und der\nnis nach Maßgabe der §§ 95 bis 97. In der Wahl-         Angestellten ein Drittel der Sitze mit Bewerbern\nniederschrift sind anzugeben                            besetzt ist, die nicht Versichertenälteste sind, werden\n1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,          die noch unbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern\nbesetzt, die Versichertenälteste sind. Sobald in der\n2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen         Gruppe der Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der\nStimmen,                                            Sitze mit Beauftragten (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwal-\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                     tungsgesetzes) besetzt ist, werden die noch un-\nbesetzten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die\n4. die Zahl der brieflich abgegebenen ungültigen\nnicht Beauftragte sind. Uber die Zuteilung des\nStimmen,\nletzten Sitzes, der innerhalb des ersten Drittels der\n5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe-      Sitze liegt, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen\nnen gültigen Stimmen.                               das Los, das der Vorsitzende des Wahlausschusses\nzieht.\n(2) Bei der Briefwahl ist die Stimmabgabe abwei-\nchend von § 97 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig, wenn            (7) Die Niederschrift über die Ermittlung des\nein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel ent-        Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wählergrup-\nhält und es sich dabei um Stimmzettel für Arbeit-       pen, enthalten\ngeber m~t mehrfachem Stimmrecht handelt.                1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n(3) Auf Grund der Wahlni.'ederschriften der Wahl-    2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\nleitungen ermittelt der Wahlausschuß gesondert für           Stimmen,\ndie einzelnen Wählergruppen                             3. die Zahl der gültigen Stimmen,\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebe-      4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen Stim-\nnen gültigen Stimmen,                                    men,\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7          5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und Listen.\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungsgeset-          verbindung abgegebenen gültigen Stimmen,\nzes) abgegebenen gültigen Stimmen,                  6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen              Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung\nStimmen,                                                 nicht teilgenommen haben mit den Prozentsätzen\nder von den insgesamt abgegebenen gültigen\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die          Stimmen auf jede dieser Vorschlagslisten und\nmindestens fünf vom Hundert der in ihrer Gruppe         Listenverbindungen entfallenen Stimmen,\ninsgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhal-\nten haben.                                          7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-\nlung auf die Vorschlagslisten und Listenverbin-\n(4) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen Vor-       dungen,\nschlagslisten und Listenverbindungen (Absatz 3          8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlagslisten\nNr. 4) entfallen, wird so errechnet, daß die Zahlen          und Listenverbindungen entfallenen Sitze,\nder Stimmen, die auf die einzelnen Vorschlagslisten\nund Listenverbindungen entfallen sind, der Reihe        9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in der\nnach den Höchstzahlen geordneten Reihenfolge.\nnach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß\naus den so gefundenen Zahlen der Größe nach so          In der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch die\nviele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie Sitze       Zahl der Wahlberechtigten angegeben werden.","1094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(8) Die Landeswahlbc,rnftrngten und, soweit es              (5) Im übrigen richtet sich die Wahl nach den\nsich um bundesnnmittelbarc Knappschaften handelt,           Vorschriften des § 12 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nder Bundeswahlbeöuftraqte, erhalten eine Abschrift             (6) Der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt\nder Niederschrift.                                          das Ergebnis der Wahl des Vorsitzenden der Ver-\n§ 111                           treterversammlung bekannt und fordert den Ge-\nwählten zur Erklärung darüber auf, ob er die Wahl\nVorläufige Bekanntgabe des Wilhlergebnisses\nannehme. Erklärt der Gewählte, daß er die Wahl\n(1) Der Wahlü.usschuß benachrichtigt die gewähl-         annehme, so übergibt ihm der Vorsitzende des\nten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der            Wahlausschusses den Vorsitz der Vertreterver-\nersten Sitzung der Vertreterversammlung minde-              sammlung.\nstens einen Monat vorher geladen werden.                       (7) Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzen-\n(2) Den Listcnverlretern teilt der Wahlausschuß         den gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\ndas Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen             und 6 Satz 1 entsprechend.\nAuszug aus der Niederschrift über die Ermittlung               (8) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift auf-\ndes Wahlergebnisses mit, der sich auf die in § 110          genommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden\nAbs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthaltenen .Angaben\ndes Wahlausschusses und vom Vorsitzenden der\nerstrecken muß.\nVertreterversammlung zu unterzeichnen.\nZweiter Abschnitt\n§ 114\nWahl                                              Wahl des Vorstandes\ndc1 Vorsitzenden der Vertretcrversarnnilung\nund Wahl des Vorstandes                        (1) Der Vorstand wird im Anschluß an die Wahl\nder Vorsitzenden der Vertreterversammlung ge-\n§ 112                           wählt.\nErste Sitzung der Vertreterversammlung              (2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsit-\nzende der Vertreterversammlung.\n(1) Die erste Sitzung der in einer allgemeinen\nWahl neu gewählten Vertreterversammlung soll im                (3) Die vVahl richtet sich nach den Vorschriften\nMonat Oktober des Wahljahres stattfinden.                   des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungsgesetzes.\n(2) Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende             (4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertre-\ndes Wahlausschusses die Mitglieder der Vertreter-           ter und sein Stellvertreter zu benennen; weitere\nversammlung unter Angabe der Tagesordnung.                  Stellvertreter können benannt werden. Vorschlags-\nlisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen,\n(3) Die Tagesordnung muß folgende Punkte ent-           sind ungültig.\nhalten:\n(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und\n1. Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden\nweitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-\nVorsitzenden der Vertreterversammlung,\nsammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht Wahl-\n2. Wahl des Vorstandes.                                     bewerber für den Vorstand sein und scheiden aus,\n(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet          wenn sie eine Wahl in den Vorstand annehmen.\ndie Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Ver-         An die Stelle eines ausgeschiedenen Listenvertreters\ntreterversammlung.                                          tritt sein Stellvertreter. Scheidet dieser aus, so tre-\nten an seine Stelle die weiteren Stellvertreter in\n§ 113\nder Reihenfolge der Benennung. Nach der Wahl des\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung        Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stell-\n(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses eröffnet        vertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit\ndie nach § 112 einberufene erste Sitzung der Ver-          durch andere Personen ersetzt werden. Dazu bedarf\ntreterversammlung und führt einen Bc~schluß dar-            es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die\nüber herbei, ob der Vorsitzende durch Zuruf oder           die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-\nschriftlich gewählt werden soll. Schriftlich gewählt        stand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen\nwird, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder            unterschrieben worden, so ist die Erklärung von\nder Vertreterversummlung dies verlangt.                    mindestens der Hälfte dc~r Unterzeichner zu unter-\nschreiben.\n(2) Hierauf fordert der Vorsitzende des Wahlaus-\nschusses zur Abgabe von Wahlvorschlägen auf. Er                 (6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeitpunkt,\nkann aus diesem Anlaß die Sitzung unterbrechen.             in dem die Wahl des Vorstandes abgeschlossen ist,\nfür die Liste alle Erklärungen ab. Später üben der\n(3) Wird schriftlich gewählt, so läßt der Vor-         Listenvertreter und sein Stellvertreter die Befug-\nsitzende des Wahlausschusses die erforderlichen             nisse aus, die ihnen nach § 10 des Selbstverwal-\nStimmzettel ausgeben.                                       tungsgesetzes zustehen; die Erklärungen, die der\n(4) Die Auszählung der Stimmzettel wird von dem         Listenvertreter und sein Stellvertreter danach ge-\nVorsitzenden des Wahlausschusses und von min-               meinsam abzugeben haben, sind schriftlich abzu-\ndestens zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung           geben. Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des\nvorgenommen, die verschiedenen Wählergruppen                 Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls\nangehören müssen.                                            dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter","Nr. 63 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                         1095\nbekanntzugcben und bei mündlicher oder fernmünd-            (2) Die Länder tragen die durch die Tätigkeit der\nlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich       Landeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.\nzu bestätigen.\n(3) Im übrigen trägt jede Stelle die ihr aus Anlaß\n(7) Für die Durchführung der Wahl gelten die\nder Wahlen entstehenden Kosten selbst, soweit in\nVorschriften des § 113 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und\n§ § 118 bis 122 nichts anderes bestimmt ist.\nAbs. 8 entsprechend.\n§ 115\n(4) Jede öffentliche Dienststelle hat über die ihr\naus Anlaß der Wahlen entstehenden Kosten Nach-\nWahl der Vorsitzenden des Vorstandes          weise in der für sie üblichen Form zu führen. Die\n(1) Die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes         Wahlbeauftragten können in die Nachweise Einsicht\nkann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des            nehmen und beglaubigte Abschriften von Belegen\nVorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei      verlangen.\nWochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.\n(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden\nsoll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversamm-                                   § 118\nlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung                Ansprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen\nder Vertreterversammhmg, in der der Vorstand ge-\nwählt worden ist.                                           (1) Die Träger der Krankenversicherung, die\nWahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-\n(3) Eine schriftliche Ladung muß als Punkt der       sicherungen der Arbeiter und der Angestellten aus-\nTagesordnung enthalten                                  zustellen haben, erhalten von dem einzelnen Ren-\nWahl des Vorsitzenden und                            tenversicherungsträger für jeden von ihnen selbst\nder stellvertretenden Vorsitzenden.                  ausgegebenen Wahlausweis eine Vergütung von\n0,50 Deutsche Mark und den gleichen Betrag für\n(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung         jeden in ihrem Auftrag ausgestellten Wahlausweis,\nleitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden        für den ein Anspruch nach Absatz 2 geltend gemacht\ndes Vorstandes.                                         wird.\n(5) Im übrigen gilt für die Wahl der Vorsitzenden\n(2) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im Auftrag\n§ 113 entsprechend.\ndes zuständigen Trägers der Krankenversicherung\n§ l 16                         auszustellen haben, erhalten sie von diesem für\nBekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses      jeden ausgegebenen Wahlausweis eine Vergütung\nvon 0,50 Deutsche Mark. Für die Wahlausweise, die\n(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung         für die Wahlen in den Rentenversicherungen der\nteilt dem Wahlausschuß unverzüglich das Ergebnis        Arbeiter und der Angestellten ausgegeben worden\nder Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-         sind, kann die Zahlung der Vergütung von dem\nlung und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vor-          Träger der Krankenversicherung erst verlangt wer-\nsitzende des Vor!;fandes teilt dem Wahlausschuß         den, wenn dieser die Vergütung von dem verpflich-\nunverzüglich das Ergebnis der Wahl der Vorsitzen-       teten Rentenversicherungsträger erhalten hat.\nden des Vorstandes mit.\n(3) Mit der Vergütung von 0,50 Deutsche Mark\n(2) Auf Grund dies(:r Mttleilungen stellt der Wahl-\ngilt auch der Arbeitsaufwand als abgegolten, der\nausschuß unverzüglich dc1s endgültige Wahlergebnis\ndurch die Beschriftung der Postkarten zur Anforde-\nfest und macht es öffentlich lwkannt. Dabei sind\nrung der Briefwahlunterlagen (Anforderungskarten)\nanzugeben\nund die Ausgabe dieser Postkarten sowie die Aus-\nFamilienname, Vorname,                               gabe der besonderen Briefwahlunterlagen (Stimm-\nGeburtsdatum,                                        zettelumschlag und Wahlbriefumschlag) entsteht.\nWohnort und Wohnuncr                                 Portokosten, die den Trägern der Krankenversiche-\nrung im Zusammenhang mit der Ausgabe der\nder Mitglieder der Vertretervcrsc11nmlung, des Vor-\nWahlausweise und der Anforderungskarten, der\nsitzenden der Vertreterversammlung, der Mitglieder\nAnforderung der Briefwahlunterlagen durch die\ndes Vorstandes und des Vorsitzenden dos Vorstan-\nWahlberechtigten und die Versendung der Brief-\ndes sowie ihrer Stellvertreter.\nwahlunterlagen an die Wahlberechtigten entstanden\n(3) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit es        sind und von ihnen nachgewiesen werden, sind von\nsich um bundesunmittelbare Knappschaften handelt,       dem einzelnen Rentenversicherungsträger zu er-\nder Bundeswahlbeauftragte erhalten eine Abschrift       statten.\nder Bekanntmachung.\n(4) Ansprüche nach Absatz 2 sind gegenüber\ndem verpflichteten Träger der Krankenversicherung\nVierter Teil                      innerhalb zweier Monate nach dem Wahlsonntag\nKosten                          geltend zu machen, getrennt nach Wahlausweisen\nfür die Wahlen in der Rentenversicherung der Ar-\n§ 117                          beiter, in der Rentenversicherung der Angestellten\nKostenträger\nund in der Krankenversicherung. Ansprüche nach\nAbsatz 1 sind gegenüber dem verpflichteten Renten-\n(1) Der Bund trägt die durch die Tätigkeit des       versicherungsträger innerhalb von vier Monaten\nBundeswahlbeauftragten entstehenden Kosten.             nach dem Wahlsonntag geltend zu machen.","1096                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 119                              (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem Be-\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise              schwerdeverfahren und ist er Listenvertreter einer\nPersonenvereinigung oder eines Verbandes, be-\n(1) Die Gemeinden und Kreise können für die in          schließt der Beschwerdewahlausschuß auf Antrag\nihrem Gebiet durchgeführten Wahlen von den an              eines Beteiligten, ob und inwieweit die Personen-\nden Wahlhandlungen beteiligten Versicherungsträ-           vereinigung oder der Verband den übrigen Betei-\ngern Ersatz ihrer Auslagen verlangen; laufende             ligten ihre notwendigen Aufwendungen zu erstatten\nPersonalkosten bleiben unberücksichtigt.                   hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Gemeinden und Kreise, in deren Gebieten\nWahlen für dieselben Versicherungsträger durch-                                       § 122\ngeführt wurden, bilden ein Abrechnungsgebiet. Der                    Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\nGesamtbetrag der Auslagen jedes Abrechnungs-\ngebietes wird auf die beteiligten Versicherungsträ-           (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des Bun-\nger nach der Zahl ihrer Wahlberechtigten in diesem         deswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen,\nGebiet umgelegt. Die Zahl der Wahlberechtigten im          tragen die bundesunmittelbaren Versicherungsträger,_\nAbrechnungsgebiet bestimmt sich für den Versiche-          für die eine Wahl mit Stimmabgabe stattgefunden\nrungsträger, dessen Wahlbezirk größer ist als dieses       hat oder die an einem Beschwerdeverfahren betei-\nGebiet, nach dem Verhältnis, in dem die Einwohner-         ligt gewesen sind, nach dem Verhältnis der Zahl\nzahl des Abrechnungsgebietes zur Einwohnerzahl             ihrer Wahlberechtigten. § 119 Abs. 3 und § 120\nseines Wahlbezirkes steht.                                 Abs. 3 gelten entsprechend.\n(3) Die Zahl der Wahlberechtigten hat der Ver-             (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des Lan-\nsicherungsträger als Durchschnittszahl für das dem         deswahlausschusses und seine Tätigkeit entstehen,\nWahljahr vorhergehende Jahr zu ermitteln; die              tragen die Versicherungsträger, deren Zustän-\ndafür benutzten Unterlagen sind anzugeben. Im Ein-         digkeitsbereich sich nicht über das Land hinaus\nvernehmen mit den beteiligten Landes- oder Bundes-         erstreckt, nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahl-\nverbänden kann der Wahlbeauftragte die Zahl der            berechtigten. Das Nähere bestimmen die obersten\nWahlberechtigten abweichend feststellen.                   Verwaltungsbehörden der Länder.\n§  120                                                 Fünfter Teil\nErstattungsverfahren für Ansprüche nach § 119                         Schlußvorschriften\n(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen\ninnerhalb von vier Monaten nach dem Wahlsonntag                                       § 123\ngestellt werden; bei Fristversäumnis kann der Bun-                       öffentliche Bekanntmachungen\ndeswahlbeauftragte Nachsicht gewähren.\nDie nach dieser Verordnung erforderlichen Be-\n(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Landes-          kanntmachungen veröffentlichen\nwahlbeauftragten einzureichen. Die Landeswahl-\nder Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,\nbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten Beträge\ngetrennt für jedes Abrechnungsgebiet zusammen,             die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger\nbescheinigen die rechnerische Richtigkeit der Zu-               oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landes-\nsammenstellungen und leiten sie in doppelter Aus-              regierung\nfertigung gleichzeitig mit der Mitteilung des von               oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,\nihnen festgestellten Gesamtbetrags der Auslagen\ndem Bundeswahlbeauftragten zu.                             der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungs-\nträger üblichen Weise,\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf die\neinzelnen Versicherungsträger Emtfallenden Um-             das Versicherungsamt in ortsüblicher Weise.\nlagebeträgc fest und veranlaßt im Benehmen mit             Daneben können die Bekanntmachungen, falls es\nden SpitZE\\nverhünden der Versicherungsträger, daß         erforderlich erscheint, noch in anderer Weise ver-\ndie Anspruchsberechtigten unverzüglich befriedigt          öffentlicht werden.\nwerden.\n§ 124\n§  121                                               Gebührenfreiheit\nKostenerstattung im Beschwerdeverfahren              Für die Ausstellung von Bescheinigungen, die in\n(1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem Be-           dieser Verordnung vorgesehen sind, werden Ge-\nschwerdeverfahren nach den §§ 21, 73 und 100, hat          bühren nicht erhoben.\nihm der Versicherungsträger die notwendigen Auf-                                      § 125\nwendungen zu erstatten. Auf Antrag setzt der Vor-\nVordrucke\nsitzende des Beschwerdewahlausschusses die Höhe\ndes zu erstattenden Betrages fest. Die Festsetzung            (1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar wird,\nverpflichtet den Versicherungsträger, den fest-            trifft der Bundeswahlbeauftragte ergänzende tech-\ngesetzten Betrag innerhalb eines Monats nach Zu-           nische Bestimmungen über das Format, die Farbe,\nstellung des Feststellungsbescheides an den Be-            die Stärke des Papiers, die Beschriftung und die\nschwerdeführer zu zahlen.                                  sonstige Beschaffenheit der Vordrucke.","Nr. G3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                      1097\n(2) Der Wah laussdrnß kann sich bei der Vertei-        (3) Bei Wiederholungswahlen ist das Wahlver-\nlung der Vordrucke auch der Versicherungsämter         fahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der\nbedienen. Die von ihm verteilten Vordrucke gelten      Entscheidung, die die Wiederholungswahl notwen-\nals amllichc Vordruck<~ im Sinne dieser Verordnung.   dig macht, erforderlich ist. Der Bundeswahlbeauf-\ntragte kann bestimmen, daß bei Wiederholungs-\nwahlen für bundesunmittelbare Versicherungsträger\n§ 126\nnur brieflich gewählt wird; das gilt nicht für Be-\ntriebskrankenkassen und Knappschaften.\nAufbewahrung der Wahlunterlagen\nDie Wahlunterlar1en werden bis zum Ablauf der                                         § 129\nAmtsdauer der gewählten Organe aufbewahrt. Für                                    Stadtstaat-Klausel\ndie Aufbewahrung sind die Stellen zuständig, bei\nIn den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\ndenen die Wahlunterlagen nach den Vorschriften\nstimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\ndieser Verordnung endgültig verbleiben.\nwahrnehmen, die im Selbstverwaltungsgesetz und\nin dieser Verordnung den Gemeindeverwaltungen\nübertragen sind.\n§ 127\n§ 130\nAmtshilfe\nGeltung in Berlin\nAlle an der Durchführung der Wahlen beteiligten        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nBehörden und Versicherungsträger leisten sich ge-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngenseitig Amtshilfe.\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 35 des Selbstver-\nwaltungsgesetzes in der Fassung vom 23. August\n§ 128                         1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) auch im Land Berlin.\nWahlen in besonderen Fällen\n§ 131\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                                     Inkrafttreten\nentsprechend, wenn eine Wahl wiederholt werden\noder für einen neu errichteten Versicherungsträger        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbesonders stattfinden muß. Bei Wahlen in besonderen    kündung in Kraft.*)\nFällen, die ausschließlich für landesunmittelbare\nVersicherungsträger stattfinden, tritt der Landes-\nwahlbeauftragte an die Stelle des Bundeswahl-          *) Die Wahlordnung für die Sozialversicherung fWO-Sozialvers.) vom\n9. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 11) ist am 12. Januar 1958 in\nbeauftragten.                                             Kraft getreten. Diese Verordnung ist auf Grund von Artikel 3 Abs. 2\nder Verordnung vom 23. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 83) -\n(2) Zur Anpassung an besondere Verhältnisse            in Kraft getreten am 1. März 1962 - in einer Neufassung am 23. Fe-\n(§ 2 Abs. 3 Satz 3) kann der zuständige Wahlbeauf-        bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 104) bekanntgemacht worden. Die\nsich aus Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Wahl-\ntragte insbesondere die in dieser Verordnung vor-         ordnung für die Sozialversicherung vom 25. Oktober 1967 (Bundes-\ngesetzbl. .I S. 999) ergebenden Änderungen sind am 29. Oktober 1961\ngesehenen Fristen abkürzen.                               in Kraft getreten.","1098                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 12 Abs. 1 und § 102 Abs. 1)\nKennwort: ............................................................................................................................................................ (])\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter: ............................................................................................................................................ ®\nEingegangen am:\n(vom Wühlcrnsschufl                                                                                              (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\ncinzulragen)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Na:me, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\n........................................................................................................................................................................................ ®\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nin ....................................................................................................................................................................................................................................................................... .\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/ der ................................................................................................................................................................................................................................................ ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)","Nr. 6:3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                       1099\nFür d ic C ru ppe der V crsicherten/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Ar bei tge ber/\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte ® werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nName\nLfd.         (bei Frauen auch                                                       Wohnort         Voraussetzungen\nNr.            Geburtsname)             Geburtstag\nWohnung        der Wählbarkeit@\nVorname\n1                   2                       3                                          4                  5\n1\n.\n2\n3\n4\n5\n6\n1\n7\n8\n---\n9\n10\n11\n12\n13\n14\n15\nFortsetzung auf ................................ (J) Einlage blättern","1100                                            13urnksgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nStellvertreter®:\n-·-- --~---------\nName                                                                                                                V c>raussetzungen\n(lwi f1ctuc11 auch Ccbu rlsl\\dfll(')\nWohnort\nCcburtstag                                                         der Wählbarkeit (V\nWohnung\nVorname\n-------------   -\n1                                                     2                                   3                              4\n-------- -----\nFortsetzung auf                                       .......... (J) Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt                                    ............ (!) Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstelhmg zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n....... ,den ............................................ 19............\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                       1101\nListenunterzeichner®\nName                                                         Vorausset-\nLfd.                                  (bei Frauen audJ.                                       Wohnort    zungen der\nNr.           UntersdJ.rift                                Geburtstag\nGeburtsname)                                           Wohnung    WahlberedJ.-\nVorname                                                         tigung@\n1                2                          3                4                                 5            6\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten ................................ 0 Blättern\nAnmerkungen:*)\n<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach\n§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nsonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-\nwendeter Zusatz (z.B .• Berufsgruppe Arbeiter• oder .Berufsgruppe Angestellte\") ist zulässig.\nBei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname des\nListenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen\noder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die\nFamiliennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als\nfünf Familiennamen.\n® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter\nund sein Steilvertreter zu benennen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen\nsollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden. So-\nweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in\nder Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere\nStellvertreter (§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben kön-\nnen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann\nErklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben•.\n•) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","1102                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n© Als Listc>nträgcr     {§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu be-\nzeichnen, die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei\nfwicn Listen Nc1mc des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen\noder V(~rhi'.indcn eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer\nGewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger\n(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von\nArbeitgebern, _Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu be-\nachten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danach\ndürfen bei den Trägem der Unfallversicherung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und\nder Angestellten sowie der Knappschaftsversicherung unter den ersten drei Bewerbern höch-\nstens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf\nBewerbern höchstens vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten\ngehören. Von der GPsamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel\nzu den Beauftragten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.\n0 Zahlen einsetzen.\n® Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-\nschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht\nals Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nDanach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellver-\ntreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist; dies gilt jedoch mit der Ein-\nschränkung, daß ein Stellvertreter, der zu den Beauftragten gehört, nur Mitglieder vertreten\ndarf, die ebenfalls Beauftragte sind.\n® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer\nGewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger\n(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von\nArbeitgebern, Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im\nübrigen Anm. B.\n@) Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung\nbeizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der\nVereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt\nein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-\nversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-\nscheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-\ntreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Be-\nscheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise\nglaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die\nTatsache dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt\nist.\nDen Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest•\nzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\nErklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nWahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung\nbeigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-\nvereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen\nin der Vertreterversammlung vertreten waren.\n@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeit-\ngeber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.","Nr. G3 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                                            1103\nAnlage 2\n(zu§ 12 Abs. 3 und § 102 Abs. 2)\n........................................................................................................................ G)       .................................................................................................................... ::. G)\n(Name und Vorname des Bewerbers)                                                                                                        (Kennwort der Vorschlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung\nder/ des ...................................... .........................................................................................................................................................................................................   ©\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu .\n................................................................... ,den ............................................ 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\n(D      Diese Angaben sind In M,,sddnensduift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.","1104                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 12 Abs. 3 und § 64 Abs. 3)\n{Nume untl Vornume tles Lislcnunlcrzcichners)                                                                                                              (Kennwort der Vorschlagsliste)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/dem ............................................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nDer Listenunterzeichner\n(Name und Vorname)\na) ist bei ..................................................................................................................................................................... .. als Arbeiter/Angestellter\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.\nb) bezieht Rente von ....................................................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber des/der ................................................................................................................................................................ und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens einen bei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.\nd) .........................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Voraussetzungen für das \\Vahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-\naussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .\n................................ ............ ..................... ,den ........................................... 19.,\n(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\nDie Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-\nunterzeichner unterschrieben wird.","Nr. 63 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                                                     1105\nAnlage 4\n(zu§ 37 Abs. 1)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)                                                                                                                          (Wahlkennzif!erJ\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                         Lfd. Nr......... ..\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ...................................... .. . .............................................................. 19 ..... ..\nHerr/Frau/Fräulein ..................................................................................................................................... ..\ngeb. am ...................................................................................................................................................................... ..\nPostleitzahl, Wohnort ............................................................................................................................. ..\nWohnung ....................................................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der                                                                               .............................................................. ,den .............. ............................. 19........ _\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat .............................................................................................................. 19................\nListennummer                                                        Kennwort d2r Vorschlagsliste\n1\n0\n2\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","1106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 4\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt CD unterschrieben hat.\nLüßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vcrl.ruut!nsperson kennzeichnen, so muß diese die Versic:herung@unterschreiben.\nCD Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dein/der ................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n... , den ........................................ 19 ....... .\n(Name und Vorname)\n@Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n. .. , den ............... 19\n(Name und Vorname)\n(hier perforiert)\n(Wahlkennziffer)","Nr. 63 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                                                    1107\nAnlage 5\n(zu § 37 Abs. 1)\n(Bezcichnun,i des Versicherungsträgers)                                                                                                                        (Wahlkennziffer)\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                                                                         Lfd. Nr.........................................\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nirn Monat ................................................................................................................ 19............... .\nHerr/Frau/Fräulein ...................................................................................................................................... ..\nFirma/Dienststelle .......................................................................................................................................... ..\ngeb. am ...................................................................................................................................................................... ..\nPostleitzahl, Wohnort .............................................................................................................................. ..\nWohnung ................................................................................................................................................................... .\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der\n.................................................................... , den ............................................ 19...........\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert)\n(Bezeichnunrr des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\nWert             D                            Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ........................................................................................ ____ 19..............-\nListennummer                                                        Kennwort der Vorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0","1108                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 5\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt CD unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrnucnspcrson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.\nCD Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der .............................................................................................................................................................. .\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n........................................................ , den ...................................... 19.\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n... , den ....                      19\n(Name und Vorname)\n(hier perforiert)\n(Wahlkennziffer)","Nr. 63       Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                     1109\nAnlage 6\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nStimmzettelumschlag\n(Wahlkennziffer)\nIn diesen Stimmzettelumschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel mit gleicher\nWahlkennziffer auf der Rückseite einlegen, nicht aber den Wahlausweis; Sie\nmüssen deshalb den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen.*)\nAuf dem Stimmzettel müssen Sie die Vorschlagsliste, die Sie wählen, in dem\ndaneben stehenden Kreis kennzeichnen, etwa so: @\nAuf der Rückseite des Wahlausweises müssen Sie an Eides Statt versichern,\ndaß Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.\n(Rückseite)\nNur Stimmzettel einlegen!\nStimmzettel vorher kennzeichnen!\nKeinen Absender angeben!\nUmschlag fest zukleben!\nNcich dem Verschließen diesen Umschlag und den Wahl-\nausweis mit gleicher Wahlkennziffer auf der Rückseite\nin den roten Umschlag mit gleicher Wahlkennziffer stecken\nund den Wahlbrief möglichst sofort absenden, mindestens\njedoch so rechtzeitig, daß er am ................................................ 19........ **)\nzur ersten Postzustellung eingeht.\n*) Auf den Stimmzell.l!lumschlüqen für die Wuhlen in der Knappschaftsversicherung entfällt der zweite Halbsatz.\n**) Eim:usetzen ist clus D<1tum dl!s Monld\\Js nuch dem Wahlsonntag.","1110                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 7\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nWahlbriefumschlag                                                                                           (Freimarke oder\nBriefwahl Sozialversicherung                                                                                        Freistempelabdruck)\n(Wahlkennziffer)\nAn\n····························· ............................................................ *)\n...................... *)\n.. ······················ ............................... ··············································· ...... *)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen\n1. den Wahlausweis\n2. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel; erst dann den Wahlbrief-\numschlag zukleben und absenden.\n•) Bezeidrnunq des Versid1erun9strägers und Anschrift der Stelle, det die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 37 Abs. 4 Satz 3 und 4 und\n§ 81 Abs. 3 Satz 3), in Druck oder Masd1inensmrift.","Nr. 63                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                                     1111\nAnlage 8\n(zu § 37 Abs. 4 und § 81 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nBriefwahl Sozialversicherung\n(W d h I k(:1111zi l ll:r)\nIch bitt(~ mir die Unterlugen für die Briefwahl an die untenstehende Anschrift zu\nübersenden.\nName, Vorname\ngeb. am\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\n......... , den ......................................... . ········ 19........... .\n(Ort, D<1lum)                                                                                                                                                  (Unterschrift)\n(Rückseite)\nBriefwahl Sozialversicherung\nAnforderung der Unterlagen\nfür die Briefwahl                                                                                                                                                                           Gebühr\nbezahlt\nEmpfänger\n(W<1hlkPTinzifrl:r)\nWerbeantwort\nAn\n.............................. ··········· ............................................................................................. *)\n........................................................................................................................................................ *)\n··········· ............................................................................................................................ *)\n•) Bezeichnung und Anschrift der Stelle, die den Vvahlausweis ausstellt, ist vor Ausgabe einzusetzen.","1112                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 9\n(zu § r;~ /\\ h~;. 1)\nKennwort:                                  .......................... ,....... ,........ ,., ........ ,., ..................................................................................... 0)\n() 1d n ll ng:; II1I1n rner:\nListenvertreter:\n(vom VV<1[1],111'1lichuß                                                                                  (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nC'i11,,11 l I d(!!'ll)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, VVohnort, Wohnung, Fernruf)\nStel1 vertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\n........................................................................................................,............................... ,... ,........................................... ®\nAn den\nWahlausschuß der\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nin ....\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der ... ,............ ,.... ,............................... ,...................................................................................................................................................................................... ©\n(Bezeichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl der Knappschaft.sältesten der Arbeiter/Angestellten\nbei der .\n(Bezeichnung der Knappschaft)","Nr. 63 -          Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                  1113\nAls Kni:1ppschc:11lsülteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:\n··-··-···----·-------------------------------\n1 Kn;_qipsch,dts;ilLC'sl<:r                                                 Name\n(bei Fm uen auch                                                               Wohnort\n2 ersler Slt~llvnt1<'1n ®                                                                                         Geburtstag\nr~eburtsnmne)                                                              Wohnung\n3 zweiter Slellverl,d<~r ®\nVorname\nSprengel\n---···---··---·------\n2\nSprengel\n1\n2\n3\nSprengel\n1\n-\n2\n3\nFortsetzung auf .......................... @ Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt .....                                .. ....... @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\nEs wird ausdrücklich beslütigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n........ , den ............................................ 19 .......... ..\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","1114                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nListenunterzeichner®\nName                                                    Vorausset-\nLfd.                                             (bei Frauen auch                                   Wohnort    zungen der\nNr.            LJ11!(•1scl1rifl                                      Geburtstag                               Wahlberech-\nGeburtsname)                                      Wohnung\nVorname                                                    tigung®\n---\n1                       ,.                             3                4                            5            6\n1\n2\n3\n4\n- - - ----        -- ---·--------·-----\n5\n6\n---\n7\n- - - ---------- - -------- ----.. --·------ -\n8\n- - - ------\n9\n---\n10\n-------\nWPi tcrc Unterschriften auf den beigefügten ................................ @ Blättern\nA n m e r k u n g e n : *)\n<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach\n§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nsonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-\nwendeter Zusatz (z. B. ,,Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Angestellte\") ist zulässig.\nBei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname\ndes Listenvertretc~rs einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen\noder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die\nFamiliennamen von Lislenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr\nals fünf Familiennamen.\n® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter\nund sein Stellvertreter zu benennen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen\nsollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden.\nSoweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen\nin der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als\nweitere Stell vertreler (§ 65 Abs. 2 der Wahlordnung).\n® Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können\n(§ 66 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann\nErklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben\".\n© Als Listenträger                   (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen,\ndie die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen\nName des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-\nbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die\nSatzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stell-\nvertreter benannt werden.\n® Zahlen einsetzen.\n•) Auf gesondertem Bl<1tt abzudrucken.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                  1115\n0 Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung\nbeizufügen mit cfon Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der\nVereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden,\n9enügt ein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-\nv<· rs c:mun lun g nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine\nBescheinigun9 des Listenlrägers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-\ntreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheini-\n9ung von clPm Liskntrüger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise g'laubhaft\nfJ(~macht werden. Die Besdwinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache\ndem Geschi:ifl.sführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-\nzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\nErklärunqen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nWahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung\nbeigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-\nvereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen\nin der Vertreterversamrn 1ung vertreten waren.\n® Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).\nAlle Angalwn sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschirnmscbrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.","1116                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 10\n(zu§ G4 J\\bs.3)\nG)                ...................... ,. ........................................................................................ G)\n(N<1ll1(, und Vo1n<111H, d1·s Bew1•r1Jvrs)                                                                           (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel ........................................................................................... (D\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\nKnappscl1aft.'i~ill<~slen der -- Arbeiter -- Angestellten -- @\nErsten Stellvertreter des Knappschaftsältesten -                                                 @\nZweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten -                                                     @\nbei der ....                                                                                                   ........................................................... CD stimme ich zu.\n(l.lewichnun\\J der Knappschaft)\n.............. ,den ............................ . ........ 19.......... ..\n(eigenhändige Unterschrift)\nG) Dies<' All!Jilhen sind in Milschinenschrifl oder in Druck.buchstahen einzusetzen.\n@  Nichlzul.reflen<les isl zu streicht>u.","Nr. fi3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                                                 1117\nAnlage 11 _\n(zu § 81 Abs. 1)\n(lkwidrnnnq der Knappschaft)                                                                                                                             (Wahlkennziffer)\nSprengel                                                                                                                                                      Lfd. Nr. .................................... ..\nWahlausweis\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/Angestellten\nim Monat ................................................................................................................ 19.............. ..\nI--Ierr/Frau/Fräulein .......................................................................................................................................... ..\ngeb. am ....................................................................................................................................................................... .\nPostleitzahl, Wohnort ................................................................................................................................\nWohnung .................................................................................................................................................................. .\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der\n............................................................ , den ................................................ 19............\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\nAnlage 11\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt G) unterschriE!ben hat.\nLäßt ein durch körperliches Ccbrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.\nG) Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der ............................................................................................................................................................. .\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n....... , den                                 .. 19 ......\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den br~igefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n.. ......... ,den .... .                    19\n(Name und Vorname)","1118                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 12\n(zu § 81 Abs. 2)\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nSprengel\nStimmzettel\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten\nim Monat ................................... :........................................................................... 19............... .\nListennummer                                           Kennwort der Vorschlagsliste\n.\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0\nAnlage 12\n(Rückseite)\n(Wahlkennziffer)","Nr. 63             Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                                                   1119\nAnlage 13\n(zu § 107 Abs. 1)\nLfd. Nr.\n(lkzc~ichnun<J ckr Kndpps<'hdfl)\nGruppe der Arbeiter/Angestellten\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat.                                                      ....................................... 19.\nHerr/Frnu/Fri:iulein .... .\ngeb. am .................................... .\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel dN\n............................ ... , den ................................................ 19............\nAusyabeslelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 13\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der \\Vähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt G) unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter \\IVähler (z. B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.\nG) Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n....................................................... ,den ........................ .   ..... 19 ........... .\n(Name und Vorname)\n(2) Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten \\Villen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n............................... ,den .. .                             19.\n(Name und Vorname)","1120                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnl~Jc 14\n(zu § 107 J\\bs. 1)\n·--·-·-----·---·--··-------------,\nLfd. Nr. .\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertret.erversammhmg\nim Monat ...... ..                                                                                  .. 19........... .\nJ Icrr/1::;rcrn/Fräulein ............................................................................................................. .\nFirma\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\n--·······-······-      ----·-··------------·-----------------'\nkann gegen Abgabe di<~ses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Stcm wd dc1\n...... ............................ ,den                     ....................................... 19 ........... .\nAus<Jd b<csl cl lt•)\n(Unterschritt des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt G) unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner VE;rlrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unte1schreiben.\nG) Versicherung an Eides Statt\nIch versicherE! gegenüber dern/der ............................................................................................................................................................................. ..\n(Bez~;ichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n...................................................... , den ....     .. ..................... 19........... .\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den b(~igefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe .\n......................... ........ . ..... , den                                       19 ..\n(Nctme und Vorname)","Nr. 6'.J        Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1967                                                                      1121\nAnlage 15\n(zu § 107 Abs. 2)\n1\n1\n1                        lflt-,.-,icl1nc111Cf dc•r Knappsd1dft)\n!     Cruppe dl'r ;\\1bci1l•t-//\\ngeslellten\n1\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim rv1onal .........................................................................................              19 ....\nListennummer                                                 Kennwort der Vorschlagsliste\n-------~------ -- ------·--------------·---------------------------------'---------,\n0\n2\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\nAnlage 16\n(zu § 107 Abs. 2)\n[:f_Stimm-en\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat                                                                                              ........... 19 ...\nListenn ununer                                              Kennwort der Vorschlagsliste\n--·--·--·-----------------------------------;-------:=-----i\n0\n2\nVerlorene oder verdurbene SUmmzettel können nicht ersetzt werden.\n0"]}