{"id":"bgbl1-1967-62-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":62,"date":"1967-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_62.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Luftfahrtstatistik","law_date":"1967-10-30T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1053\nBundesgesetzblatt\nTeiII                                            Z1997A\n1967                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1967                                              Nr.62\nTag                                                Inhalt                                              Seite\n30. 10. 67 Gesetz über die Luftfahrtstatistik ...................................................... .    1053\n30. 10. 67 Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik ...................................... .     1056\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 ......................................... ·............... .  1057\nVerkündungen im Bundesanzeiger ..................................................... .         1057\nRechtsvorschriften der_ Europäischen Gemeinschaften .................................... .     1058\nGesetz\nüber die Luftfahrtstatistik\nVom 30. Oktober 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             oder Sachen durch Luftfahrzeuge einer Genehmi-\nsen:                                                          gung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes\nbedürfen, sowie die Unternehmen, die gewerbs-\nErster Abschnitt                         mäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt Flüge für\nandere Zwecke durchführen, soweit die Durchfüh-\nAlJgemeine Vorschriften                       rung dieser Flüge einer besonderen Erlaubnis nach\nden Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes, der Luft-\n§ 1                              verkehrs-Ordnung oder der Luftverkehrs-Zulas-\nUber die zivile Luftfahrt wird eine Statistik als          sungs-Ordnung bedarf, nach folgenden Merkmalen:\nBundesstatistik durchgeführt. Sie umfaßt                      1. Tätigkeit des Unternehmens,\n1. die Unternehmensstatistik,                                 2. Anzahl, Muster und Kategorien der Luftfahr-\n2. die Luftverkehrsstatistik.                                     zeuge,\n3. Anzahl des Luftfahrtpersonals und Art seiner\n§ 2                                   jeweiligen Beschäftigung,\nDie Statistik wird vom Statistischen Bundesamt              4. Anzahl der übrigen Beschäftigten,\nerhoben und aufbereitet.                                     5. Umsätze.\n§ 4\n(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\nZweiter Abschnitt                         die Statistik für Bundeszwecke ist der Inhaber der\nUnternehmensstatistik                       Genehmigung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrs-\ngesetzes, im übrigen der Halter des Luftfahrzeugs.\n§ 3\n(2) Absatz 1 gilt auch für denjenigen, der als ver-\nDie Unternehmensstatistik erfaßt jährlich die              tretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person,\nUnternehmen, die für die Beförderung von Personen            als Mitglied eines solchen Organs, als vertretungs-","1052                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nbered1 tigter Gesellschafter einer Personenhandels-                                  § 6\ngesellschaft oder a]s gesetzlicher Vertreter eines           (1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\na.nderen handell. Dies gilt auch dann, wenn die           die Statistik für Bundeszwecke sind\nRechtshandlung, wekhe die Vertretungsbefugnis\nbegründen sollte, unwirksam ist. Den in Satz 1 be-        1. für die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1:\nzeichneten Personen steht gleich, wer mit der Lei-            a) die in- und ausländischen Luftfahrtunterneh-\ntung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder                   men;\neines Teils des Unternehmens eines anderen be-\nauftragt oder von diesem ausdrücklich damit be-               b) die Führer der Luftfahrzeuge, wenn Luftfahrt-\ntraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu                  unternehmen nicht bestehen oder diese eine\nerfüllen, die dieses Gesetz auferlegt.                            ständige Vertretung auf dem Flugplatz nicht\nunterhalten;\n(3) Die Auskünfte sind spätestens zwei Monate,         2. für die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2:\ndie Auskunft hinsichtlich § 3 Nr. 5 spätestens fünf\nder Flugplatzunternehmer.\nMonate nach Ablauf des Kalenderjahres auf amt-\nlichen Erhebungsvordrucken der für die Genehmi-              (2) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.\ngung nach § 20 Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes oder\nder für die jeweilige Erlaubnis zuständigen Behörde\nzu erteilen.\n§ 7\n(1) Die Auskünfte sind auf amtlichen Erhebungs-\nvordrucken, und zwar\nDritter Abschnitt                     1. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 spätestens am\nTage nach dem Start oder der Landung dem Flug-\nLuftverkehrsstatistik                       pla tzun ternehmer,\n2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\n§ 5\nmonatlich der für die Aufsicht über den Flugplatz\n(l) Bei Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen          zuständigen Behörde\ndes gewerblichen Verkehrs werden erfaßt\nzu erteilen.\n1. auf Flugplätzen, die der Bundesminister für Ver-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anmeldestellen\nkehr unter Berücksichtigung des öffentlichen\nüberwachen die rechtzeitige und vollständige Aus-\nInteresses an einer statistischen Erfassung durch\nfüllung der Erhebungsvordrucke und leiten sie an\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ndas Statistische Bundesamt weiter.\nrates bestimmt:\na) Start und Landung des Luftfahrzeugs, Art,\nDatum und Nummer des Fluges, Halter, Mu-\n§ 8\nster und Kennzeichen des Luftfahrzeugs, ange-\nbotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität sowie        (1) Die Weitergabe von Einzelangaben nach § 12\nFlugweg;                                         Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke ist zugelassen.\nb) Anzahl der ein- und aussteigenden sowie der\ndurchreisenden Fluggäste;                            (2) Die Ergebnisse der Luftverkehrsstatistik dür-\nc) Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen so-        fen, auch wenn sie Einzelangaben enthalten, nach\nwie der durchgehenden Fracht- und Postgüter;      Flugstrecken und Gütern gegliedert veröffentlicht\nwerden, wenn der Name des Auskunftspflichtigen\nd) Herkunfts- und Zielflugplätze der Fluggäste;       nicht genannt wird.\ne) Art der versandten und empfangenen Fracht-\ngüter sowie ihre Herkunfts- und Zielflugplätze;\n2. auf sonstigen Flugplätzen:                                                 Vierter Abschnitt\nStart und Landung des Luftfahrzeugs, Art und                           Schlußvorschriften\nDatum des Fluges, Halter und Muster des Luft-\nfahrzeugs, Anzahl der ein- und aussteigenden\n§ 9\nsowie der durchreisenden Fluggäste, Brutto-\ngewicht der Fracht- und Postgüter.                    (1) Der Bundesminister für Verkehr kann ohne\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\n(2) Auf Flugplätzen werden bei Flugzeugen, Dreh-       nung\nflüglem und Luftschiffen des Werkverkehrs und des         1. anordnen, daß bei Unternehmen, die gewerbs-\nsonstigen nicht gewerblichen Verkehrs sowie bei               mäßig oder geschäftsmäßig gegen Entgelt erlaub-\nMotorseglern, Segelflugzeugen und bemannten Bal-              nispflichtige Flüge für andere Zwecke als die\nlonen erfaßt:                                                 Beförderung von Personen oder Sachen durch-\nAnzahl der Starts und Landungen des Luftfahr-              führen, die in § 3 vorgesehenen Angaben nur\nzeugs und Art des Fluges.                                  zu erfassen sind, wenn diese Unternehmen be-","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                       1055\nstimmte Arten von Flügen vornehmen, und wegen                                § 10\nder Art der Flüge ein öffentliches Interesse an       Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nder Erfassung besteht,                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. Erleichterungen im Anmeldeverfahren der Luft-        gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nverkehrsstatistik (§ 5) zur Vermeidung unbilliger   nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nHärten und zur erhebungstechnischen Verein-         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nfachung gewähren, soweit es mit dem Zwecke          Uberleitungsgesetzes.\ndieser Statistik vereinbar ist.\n(2) Einzelnen Auskunftspflichtigen können Erleich-\nterungen nach Absatz 1 Nr. 2 auch durch Verfügung\n§ 11\ndes Präsidenten des Statistischen Bundesamtes ge-\nstattet werden.                                           Dieses Gesetz tritt am 1. November 1967 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Oktober 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","1056                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzum Gesetz über die Luftfahrtstatistik\nVom 30. Oktober 1967\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1        gegen Entgelt erlaubnispflichtige Flüge für andere\nNr. 1 des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik vom     Zwecke als die Beförderung von Personen oder\n30. Oktober 1967 (Bundesgcsetzbl. I S. 1053) wird      Sachen durchführen, die in § 3 des Gesetzes vorge-\nverordnet:                                             sehenen Angaben nur erfaßt, wenn diese Unter-\n§ 1                           nehmen die folgenden Arten von Flügen vornehmen:\nDie Luftverkehrsstatistik nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des  1. Reklameflüge nach § 9 Abs. 1 und 4 der Luft-\nGesetzes wird auf folgenden Flugplütz.en durchge-         verkehrs-Ordnung;\nführt:                                                 2. Bildflüge nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-\nBerlin-Tegel                                            gesetzes, den §§ 83, 87 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung;\nBerlin-Tempelhof\nBremen                                               3. Flüge zum Abwerfen oder Ablassen von Gegen-\nständen oder sonstigen Stoffen nach § 7 Abs. 1\nDüsseldorf\nund 2 der Luftverkehrs-Ordnung, wenn sie land-\nFrankfurt/Main                                          oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen.\nHamburg\nHannover                                                                       § 3\nKöln/Bonn\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nM ündlen/Riem                                        Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des\nNürnberg                                             Gesetzes über die Luftfahrtstatistik auch im Land\nStuttgart.                                           Berlin.\n§ 2                                                      § 4\nIn der Unternehmensstatistik werden bei Unter-          Diese Verordnung tritt am 1. November 1967 in\nnehmen, die gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig           Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1967                                                                                                1057\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                    Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 46, ausgegeben am 31. Oktober 1967\n21. 10. 67 Verordnung über den Verkehr und den Betrieb der Fahrgastschiffe mit weniger als 15 Tonnen\nWasserverdrängung auf dem Rhein (Kleinfahrgastschiffverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    2393\n28. 7. 67  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über den Bau und den Betrieb eines\nJiöchstflußreaktors . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2430\n19. 10. 67 Bektrnnlmachung des Ubereinkommens zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs                                                                             2434\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                          Bundesanzeiger                                   Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n13. 10. 67 Verordnung Nr. 25/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                    198             19. 10.67                       20. 10. 67\n23. 10.67  Verordnung TSF Nr. 10/67 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                          202             25. 10.67                         1. 11. 67\n18. 10. 67 Verordnung Nr. 27/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                    203             26. 10.67                         1. 11. 67\n25. 10. 67 Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstarifs (Geflügelfleisch)                                                                          205             28. 10. 67                        1. 11. 67"]}