{"id":"bgbl1-1967-61-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":61,"date":"1967-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_61.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)","law_date":"1967-10-20T00:00:00Z","page":998,"pdf_page":2,"num_pages":54,"content":["998                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Vergütungsg:ren.ze in Artikel 3 des Gesetzes\nzur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)\nVom 20. Oktober 1967\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des Gesetzes\nzur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der\nHandelsvertreter) vom 6. August 1953 (Bundes-\n!Jesetzbl. I S. 771) wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft und dem Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:\n§ 1\nIn Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung\ndes Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertre-\nter) werden die Worte „fünfhundert Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „tausend Deutsche Mark\" ersetzt.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n!Jesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des\nGesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs\n(Recht der Handelsvertreter) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Oktober 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 61  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                         999\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung\nVom 25. Oktober 1967\nAuf Grund des § 31 des Selbstverwaltungsgeset-                das dem Jahr vorhergeht, in dem allgemeine\nzes in der Fassung vom 23. August 1967 (Bundes-                  Wahlen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Selbstverwal-\ngesetzbl. I S. 917) wird mit Zustimmung des Bundes-              tungsgesetzes) stattfinden. Mit dem Ablauf\nrates verordnel:                                                 des 30. Juni desselben Jahres endet die Amts-\ndauer der früher bestellten Wahlbeauftrag-\nten und ihrer Stellvertreter.\"\nArtikel 1\nÄnderung der Wahlordnung                  3. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür die Sozialversicherung                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nDie Wahlordnung für die Sozialversicherung in                 „Versicherungsträgers\" die Worte „und jeder\nder Fassung vom 23. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I              Ausführungsbehörde für Unfallversicherung\"\nS. l 04) wird wie folgt rJeändert und ergänzt:                   eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. § 1 erhält folgende Fctssung:                                ,,Versicherungsträgers\" das Wort „oder\"\ndurch ein Komma ersetzt und danach die\n,,§ 1                               Worte „der Ausführungsbehörde für Unfall-\nGliederung der Wahlorgane                       versicherung oder von\" eingefügt.\nIm Sinne des § 24 Abs. 1 des Selbstverwal-\ntungsgesetzes sind                                  4. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nWahlbeauftragte der Bundeswahlbeauftragte\nund sein Stellvertreter sowie jeder Landeswahl-                                ,,§ 3a\nbeauftragte und sein Stellvertreter,                   Bundeswahlausschuß und Landeswahlausschüsse\nWahlausschüsse die Wahlausschüsse der Ver-                (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nsicherungsträger, der Sektionen, Bezirksverwal-        ordnung bestellt am Sitz des Bundeswahlbeauf-\ntungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene         tragten für die Sozialversicherungswahlen einen\nOrgane bilden, und der Ausführungsbehörden             Bundeswahlausschuß und bestimmt die Stelle,\nfür Unfallversicherung sowie der Bundeswahl-           die dessen Geschäfte führt. Die oberste Ver-\nausschuß und die Landeswahlausschüsse,                 waltungsbehörde jedes Landes bestellt am Sitz\nWahlleitungen die Wahlleitungen in den Wahl-           des Landeswahlbeauftragten für die Sozialver-\nr~iumen und die Briefwahlleitungen.\"                   sicherungswahlen einen Landeswahlausschuß\nund bestimmt die Stelle, die dessen Geschäfte\n2. § 2 wird wie 1olgt geändert:                            führt. Die obersten Verwaltungsbehörden meh-\nrerer Länder können einen gemeinsamen Lan-\na) Abscttz 1 wird gestrichen; die Absätze 2 bis 4      deswahlausschuß bestellen; sie bestimmen in\nwerden Absätze 1 bis 3.                            diesem Falle gemeinsam die Stelle, die dessen\nb) Der neue Absatz 1 erhält folgende Fassung:          Geschäfte führt.\n,,(l) DiP Vvdhlbcauftragten werden jeweils           (2) Der Bundeswahlausschuß und jeder Lan-\nmit vVirkun~J vom 1. Juli des Jahres bestellt,     deswahlausschuß       (Beschwerdewahlausschüsse)","1000                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nbestehen ctus dem Vorsitzenden und sechs Bei-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „achten\"\nsitzern, die je zur IJJHl.e Vertreter der Ver-                durch das Wort „neunten\", in Satz 4 die\nsicherten und Vertreter der Arbeitgeber sind;                  Worte ,,§ 4 Abs. 1 Satz 5\" durch die Worte\nbei Beschwerden gegen Entscheidungen der                       ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2\", die Worte ,,§ 4 Abs. 1\nWahlausschüsse lc1ndwirl.schaftlicher Berufsge-                Sätze 9 und 10\" durch die Worte .,§ 7 Abs. 2\nnossensd1aften treten drei Beisitzer hinzu, die                Satz 6\" ersetzt.\nzur Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nc) Absatz 4 wird gestrichen; die Absätze 5 bis\nArbeitskrüfte gehören. Jedes Mitglied hat einen\n10 werden Absätze 4 bis 9.\nStcllverlrcler. Der Vorsil~endc und sein Stell-\nvertreter müssen die Befähigung zum Richter-\namt haben und sollen auf dem Gebiet der So-            6. § 5 erhält folgende Fassung:\nzialversicherung erfahren sein. Die Beisitzer\nmüssen nach§ 17 des Selbstverwaltungsgesetzes                                     ,,§ 5\nwählbar sein.                                                     Entschädigung der Wahlbeauftragten\n(3) Die Mitglieder des Bundeswahlausschus-                (1) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stell-\nses und der Landeswahl.ausschüsse sowie ihre              vertreter erhalten, wenn sie nicht im öffent-\nStellvertreter werden mit Wirkung vom 1. Ja-              lichen Dienst stehen, Reisekostenvergütung nach\nnuar des Jahres berufen, in dem allgemeine                den Stufen E und D des Bundesreisekosten-\nWahlen stattfinden; mit dem Ablauf des 31. De-            gesetzes und eine Aufwandsentschädigung, über\nzember des vorhergehenden Jahres endet die                deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und\nAmtsdauer der früher berufenen Mitglieder und             Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\nihrer Stellvertreter.                                     desminister der Finanzen entscheidet. Als Be-\n(4) Wahlbewerber, Listenvertreter, Mitglieder          amte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes\nder Wahlausschüsse und Stellvertreter dieser              erhalten der Bundeswahlbeauftragte und sein\nPersonen dürfen nicht in einen Beschwerdewahl-            Stellvertreter bei auswärtigen Dienstgeschäften\nausschuß berufen werden.                                  eine Reisekostenvergütung nach den für ihr\nHauptamt geltenden Vorschriften; über eine\n(5) Die Beschwerdewahlausschüsse entschei-             Vergütung oder Entschädigung entscheidet der\nden über Beschwerden gegen Entscheidungen                 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nder Wahlausschüsse (§§ 16a, 54a und 54a in                im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nVerbindung mit § 80). Bei den Abstimmungen                Finanzen.\nentscheidet Stimmenmehrheit. Stimmenthaltun-\ngen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleich-             (2) Absatz 1 gilt für die Landeswahlbeauf-\nheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-            tragten und ihre Stellvertreter entsprechend.\nschlag.                                                   Die vorgesehenen Entscheidungen treffen die\nobersten Verwaltungsbehörden der Länder.\"\n(6) Für die Verpflichtung der Mitglieder der\nBeschwerdewahlausschüsse und deren Verfahren\ngilt § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 entsprechend.\"             7. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nEntschädigung der Mitglieder\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-                      des Bundeswahlausschusses und der\nsung:                                                                Landeswahlausschüsse\n,, (1) Für die Wahlen in der Krankenver-               (1) Der Vorsitzende des Bundeswahlausschus-\nsicherung, der Unfallversicherung und den             ses und sein Stellvertreter erhalten, wenn sie\nRentenversicherungen der Arbeiter und der             nicht im öffentlichen Dienst stehen, Reisekosten-\nAngestellten sowie auf Antrag einer Knapp-            vergütung nach Stufe E des Bundesreisekosten-\nschaft auch für die Wahl der Versicherten-            gesetzes und einen Pauschbetrag für Zeitver-\nältesten in der Knappschaftsversicherung be-          säumnis.\nstellt das Versicherungsamt oder im Einver-\n(2) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-\nnehmen mit diesem der Wahlausschuß für\nträgt für den Vorsitzenden des Bundeswahlaus-\njeden Wahlraum eine Wahlleitung. Der\nschusses im Januar des Wahljahres das Doppelte\nWahlausschuß kann Briefwahlleitungen be-\nder Aufwandsentschädigung des Bundeswahl-\nstellen.\nbeauftragten, in den Monaten Februar und März\n(2) In der Knappschaftsversicherung be-          des Wahljahres ebensoviel wie diese; danach\nstellt der Wahlausschuß                               wird er vom Bundesminister für Arbeit und\nfür die Wahl der Versichertenältesten min-            Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndestens eine Wahlleitung in jedem Älte-               desminister der Finanzen von Fall zu Fall fest-\nstensprengel, für den nicht ein Antrag nach           gesetzt.\nAbsatz 1 gestellt worden ist,                            (3) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis be-\nfür die Wahl der Mitglieder der Vertreter-            trägt für den Stellvertreter des Vorsitzenden\nversammlung im Wahlbezirk je eine Wahl-               des Bundeswahlausschusses im Januar des Wahl-\nleitung für Arbeiter und für Angestellte              jahres ebensoviel wie die Aufwandsentschädi-\nund Briefwahlleitungen.\"                              gung des Bundeswahlbeauftragten, in den Mona-","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                           1001\nten Februar und März des Wahljahres die                        wenn sie am Ort ihrer regelmäßigen Beschäf-\nHälfte dieser Aufwandsentschädigung; für die                   tigung an einem Tag, der für sie ein Arbeits-\nZeit danach gilt Absatz 2 Halbsatz 2 entspre-                  tag ist, als Mitglieder einer Briefwahlleitung\nchend.                                                         oder an einem Freitag als Mitglieder einer\n(4) Der Pauschbetrag für Zeitversäumnis, der                Wahlleitung in einem Wahlraum ihres Ver-\ndem Vorsitzenden des Bundeswahlausschusses                     sicherungsträgers tätig sind.\"\nnach Absatz 2 im Monat März des Wahljahres\nzusteht, wird zugunsten seines Stellvertreters         9. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:\nbis zur Hälfte gekürzt, wenn dieser den Vorsit-\n,,§ 8\nzenden in mehr als der Hälfte der Sitzungen\ndes Beschwerdewahlausschusses vertritt.                                      Wahlankündigung\n(5) Ist der Vorsitzende des Bundeswahlaus-                (1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den\nschusses Beamter oder Angestellter des öffent-            Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen (§ 26 Abs. 1\nlichen Dienstes, erhält er bei auswärtigen Dienst-        Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes) zu den\ngeschäften eine Reisekostenvergütung nach den             Vertreterversammlungen. Diese Wahlen müssen\nfür sein Hauptamt geltenden Vorschriften. Uber            vor dem 1. Juli des Wahljahres stattfinden.\neine Vergütung oder Entschädigung entscheidet                (2) Der Bundeswahlbeauftragte macht den\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialord-              Zeitpunkt der allgemeinen Wahlen zu den Ver-\nnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister               treterversammlungen am zweiten Freitag im\nder Finanzen und, soweit erforderlich, mit dem            November des dem Wahljahr vorhergehenden\nzuständigen Dienstherrn.                                  Jahres öffentlich bekannt (Wahlankündigung -\n(6) Die Beisitzer des Bundeswahlausschusses            § 17 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes).\nwerden wie die Organmitglieder des größten\nbundesunmillelbaren Versicherungsträgers ent-                                        § 9\nschädigt.\nW ahla usschrei bung\n(7) Die Entschädigung der Mitglieder der\nLandeswahlausschüsse regeln die obersten Ver-                (1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am\nwaltungsbehörden der Länder.\"                             einhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem\nWahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung\nauf, Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreter-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                              versammlung (§ 7 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7\ndes Selbstverwaltungsgesetzes) bis zum einhun-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndertundneununddreißigsten Tag vor dem Wahl-\n,, (2) Als Entschädigung für Zeitversäumnis        sonntag einzureichen (Wahlausschreibung).\nerhalten die Mitglieder der Wahlleitungen\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen\nfür jeden Wahltag, der ein Werktag oder\nfür das Mitglied ein Arbeitstag ist, einen              1. den Versicherungszweig,\nPauschbetrag                                           2.   den Versicherungsträger,\nvon zehn Deutsche Mark,                          3.   den Wahlbezirk (§ 23), -\nwenn sie mehr als fünf bis acht Stunden,         4.   den Zeitpunkt der Wahl,\nund                                              5.   die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzu-\nvon zwanzig Deutsche Mark,                            reichen sind, und ihre Anschrift,\nwenn sie mehr als acht Stunden                   6.   den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu\ndem die Vorschlagslisten eingereicht sein\nin der Wahlleitung tätig sind. Arbeitnehmer,\nmüssen (Einreichungsfrist),\ndenen ein Verdienstausfall entsteht, können\nstatt des Pauschbetrages für jede Stunde der           7.   die Formvorschriften, die bei der Aufstellung\nversäumten Arbeitszeit eine Entschädigung                   der Vorschlagslisten zu beachten sind,\nvon wenigstens drei Deutsche Mark und                  8.   die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-\nhöchstens fünf Deutsche Mark verlangen. Die                 rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-\nEntschädigung richtet sich nach dem regel-                  tungsgesetzes),\nmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird für höch-            9.   die Zusammensetzung der Vertreterver-\nstens zehn Stunden je Tag gewährt.\"                        sammlung,\nb) In Absatz 3 werden die Worte „ zehn Deut-              10.   die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nsche Mark\" durch die Worte „zwölf Deutsche            11.   die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe\nMark\" ersetzt.                                              zu den in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-\nc) In Absatz 8 Buchstabe b werden die Worte                     gesetzes genannten Personen gehören dür-\n,,die Mitglieder der Wahlleitungen der Spren-              fen, und den Inhalt der Vorschrift des § 7\ngelwahlgruppen sowie\" gestrichen.                          Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwal-\ntungsgesetzes.\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n12.   die gesetzliche Regelung der Stellvertretung\n,, (9) Bedienstete von Versicherungsträgern              unter Hervorhebung der Beschränkung, der\nerhalten keine Entschädigung nach Absatz 1,                 die in § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-","1002                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nnesetzcs genannten Personen als Stellver-                 nehmervereinigungen, deren Vertreter in der\ntreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des Selbstver-             Vertreterversammlung nicht auf einer eige-\nwaltungsgesetzes), und die Grundsätze über               nen Liste der Vereinigung gewählt worden\ndie Ergünzung der Vertreterversammlung im                 sind, ist eine Bescheinigung des Listenträgers\nFalle des vorzeitigen Ausscheidens eines                  darüber beizufügen, daß die betreff enden\n.Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 9 des            Personen als Vertreter der Vereinigung in\nSclbslverwallungsgesetzes),                               die Vorschlagsliste aufgenommen wurden;\n] :3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und\nist eine solche Bescheinigung von dem Listen-\ndie gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-                 träger nicht zu erlangen, kann die Tatsache\nderungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des                    auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.\nSelbs lverw altungsgcsetzes),                             Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt\nzu werden, wenn die Tatsache dem Geschäfts-\n14. den Inh all der Vorschriften des § 7 Abs. 5                  führer oder der Geschäftsführung des Ver-\nSatz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-                sicherungsträgers bekannt ist. Den Vor-\nverwaltungsgesetzes über Listenzusammen-                  schlagslisten, die nach § 7 Abs. 3 des Selbst-\nlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,                verwaltungsgesetzes von einer Mindestzahl\n15. die Voraussetzungen, unter denen vorge-                      von Wahlberechtigten unterzeichnet sein\nschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne               müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\ndaß eine vVahl mit Stimmabgabe stattfindet                Erklärungen des Listenunterzeichners oder\n(§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),               des Listenvertreters nach dem Muster der\nAnlage 3 beigefügt werden.\"\n16. Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vor-\nschlagslisten erhältlich sind,                        d) In Absatz 4 werden das Wort „sich\" durch\ndas Wort „ Tatsachen\" und die Buchstaben a\n17. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\nbis c durch die Nummern 1 bis 3 ersetzt und\nausgelegt werden, und die Zeit, während\nin den Nummern 2 und 3 jeweils nach dem\nder sie ausliegen,\nWort „Bewerbers\" die Worte „oder des\n18. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-                      Listenunterzeichners\" eingefügt.\nwie die Namen der Mitglieder des Wahl-\nausschusses, die die Wahlausschreibung\n11. § 11 erhält folgende Fassung:\nunterzeichnet haben,\n19. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen                                        ,,§ 11\nerteilen.\"\nListenvertreter\n10. § 10 wird wie folgt geändert:                                   (1) In den Vorschlagslisten von Personenver-\neinigungen und Verbänden sind ein Listenver-\na) In Absatz 1 wird im Satz 1 das Wort „amt-                 treter und sein Stellvertreter zu benennen.\nlichen\" gestrichen; im Satz 4 werden nach              Scheidet der Listenvertreter oder sein Stellver-\ndem Wort „Maschinenschrift\" die Worte                  treter vor der Bekanntmachung des endgültigen\n,, oder in Druckbuchstaben\" eingefügt.                 Wahlergebnisses (§ 45) aus, so benennt der\nb) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1\"                Listenträger (§ 9 Abs. 1 des Selbstverwaltungs-\ndurch die Worte ,, § 7 Abs. 2\" ersetzt; folgen-        gesetzes) dem Wahlausschuß unverzüglich einen\nder Satz wird angefügt:                                Nachfolger.\n., Unbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor-               (2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des\nschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereini-           Selbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver-\ngungen, die seit der letzten Wahl nicht mit            treter, sein Stellvertreter und weitere Stellver-\nmindestens einem Vertreter ununterbrochen              treter benannt werden. Soweit dies nicht ge-\nin der Vertreterversammlung vertreten sind,            schieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten\nvon mindestens der Zahl von Wahlberechtig-             die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge\nten unterzeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des          ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein\nSelbstverwaltungsgesetzes für den Versiche-            Stellvertreter und als weitere Stellvertreter.\nrungsträger vorgeschrieben ist.\"                          (3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                          des Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertreter\nund sein Stellvertreter jederzeit durch andere\n,, (3) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig\nPersonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer\nunterschriebene Zustimmungserklärungen der\nErklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die\nBewerber nach dem Muster der Anlage 2\nfür Listen von Personenvereinigungen und Ver-\nbeizufügen. Den Vorschlagslisten sonstiger\nbänden von mindestens zwei zur Vertretung\nArbeitnehmervereinigungen ist ein gericht-\nberechtigten Personen, für freie Listen von mehr\nlich oder notariell beglaubigter Auszug aus\nals der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben\nder Satzung beizufügen mit den Bestimmun-\ngen, die die sozial- oder berufspolitische             sein muß.\nZwecksetzung der Vereinigung erkennen                     (4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den\nlassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal          Vorstand an, so scheidet er als Listenvertreter\neingereicht worden, genügt ein Hinweis dar-            aus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-\nauf. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit-             treter und für jeden weiteren Stellvertreter.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                            1003\n12. Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:               Selbstverwaltungsgesetzes nicht oder· ,nicht an\nder betreffenden Stelle der Vorschlagsliste be-\n,,§ 11 a                          nannt werden durfte.\nStellung des Listenvertreters                   (3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-\nausschusses über die Zulassung der Vorschlags-\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse\nliste (§ 16 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber\naus, die ihm nach dieser Verordnung zustehen.\ngestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung\nEr ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-\nnicht wählbar war oder die Wählbarkeit ver-\nschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,\nloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-\ndie die Vorbereitung und Durchführung der\nausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen\nWahl betreffen, und solche Erklärungen von dem\nanderen Bewerber benennen.\nWahlausschuß entgegenzunehmen. Vorschriften,\nnach denen ein Zusammenwirken des Listenver-                (4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden\ntreters und seines Stellvertreters oder mehrerer         Tag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung\nListenvertreter erforderlich ist, bleiben unbe-          der neu gewählten Vertreterversammlung statt-\nrührt. Der Listenträger. kann in der Vorschlags-         findet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus-\nliste festlegen, daß der Listenvertreter und sein        schuß einen Nachfolger für einen Gewählten be-\nStellvertreter alle Erklärungen nur gemeinsam            nennen, der gestorben ist oder der am Tag der\nabgeben können.                                          Wahlankündigung nicht wählbar war oder der\ndie Wählbarkeit verloren hat.\n(2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen\nschriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am                (5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-\nSchluß von Erklärungen, die der Listenvertreter          fehler, Änderung einer Anschrift) können auf\nund sein Stellvertreter oder mehrere Listenver-          Antrag des Listenvertreters oder vom Wahl-\ntreter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle            ausschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt\nerforderlichen Unterschriften unmittelbar aufein-        werden, soweit dies technisch möglich ist.\"\nander folgen.\n(3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des      14. § 13 a wird wie folgt geändert:\nWahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4\nfalls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellver-          Abs. 1 Satz 6\" durch die Worte ,, § 7 Abs. 5\ntreter bekanntzugeben und bei mündlicher oder                 Satz 2\" ersetzt.\nfernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nschriftlich zu bestätigen.\nc) In dem bisherigen Absatz 3, der Absatz 2\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder               wird, werden in Satz 1 die Worte „minde-\nausgeschieden, übt sein Stellvertreter die dem                stens eines\" durch das Wort „seines\" ersetzt\nListenvertreter zustehenden Befugnisse aus; von               und Satz 3 wie folgt gefaßt:\nihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch\nwenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl- .                 „An die Stelle der in § 10 Abs. 2 geforderten\nausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be-                  Unterschriften treten die Unterschriften der\nzeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht                   beteiligten Listenvertreter.\"\nmehr vorliegen.\"\n15. § 14 wird wie folgt geändert:\n13. § 12 erhält folgende Fassung:                            a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1\nSatz 6\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 5 Satz 2\n,,§ 12                               und 3\" ersetzt.\nListenänderung und Listenergänzung               b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer\nVorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist     16. § 15 wird wie folgt geändert:\ngeändert oder ergänzt werden, muß die Vor-                a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2\n,, (3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-\nund 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des\nschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen\n§ 13 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und\nAnlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem\nform- und fristgerecht neu eingereicht werden.\nListenvertreter innerhalb von zehn Tagen\nDie Vorschriften der §§ 13 a und 14 bleiben un-\nnach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die\nberührt.\nMitteilung muß den Hinweis enthalten, daß\n(2) Wird ein Bewerber nach § 15 Abs. 5 Satz 1             Zweifel und behebbare Mängel bis zum ein-\ngestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum               hundertundelften Tag vor dem Wahlsonntag\nAblauf der in § 15 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten                 beseitigt werden können; der Zeitpunkt, bis\nFrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen              zu dem dies geschehen kann, ist nach Tag und\nanderen Bewerber benennen; dies gilt entspre-                Stunde zu bezeichnen. Die Mitteilung ist dem\nchend, wenn ein Bewerber nach § 16 Abs. 2 Satz 5             Listenvertreter gegen persönliche Empfangs-\ngestrichen werden müßte, weil er nach § 3 Abs. 4              bestätigung auszuhändigen oder durch die\nSatz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des                 Post mit Zustellungsurkunde zuzustellen.\"","1004                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) In Absatz 4 werden die Worte „Buchstabe f\"                        Belehrung über den Rechtsbehelf des § 16 a\ndurch die Worlc „Nummer 6\" ersetzt.                              beizufügen ist.\"\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\n17. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan-                18. Nach § 16 werden folgende § § 16 a und 16 b\nzigsten\" durch das Wort „einhundertund-                    eingefügt:\nsiebentcn\" ersetzt.\n,,§ 16a\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   Beschwerde gegen die Entscheidung\n,, (2) UngüWg ist eine Vorschlagsliste,                                  des vVahlausschusses\n1. die nicht innerhalb der Einreichungsfrist                   (1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-\nbei der Stelle, bei der die Vorschlags-              liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-\nlisten einzureichen sind, eingeht,                   dung zurück (§ 16 Abs. 2), so kann der Listen-\nvertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde\n2. die unter einer Bedingung           eingereicht\neinlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-\nworden ist,\nliste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-\n3. deren Listenträger mehrere Vorschlags-                 dung kann der Listenvertreter jeder anderen\nlisten eingereicht hat,                             zugelassenen Liste Beschwerde einlegen.\n4. die nicht die Form des § 10 Abs. 1 Satz 1                   (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen\nund 3 wahrt,                                         eines Bewerbers (§ 16 Abs. 2 Satz 5), so kann\n5. deren Listenträger       eine sonstige Arbeit-          außer dem Listenvertreter der betroffenen Liste\nnehmervereinigung      ist, die in ihrer Sat-         auch der Bewerber Beschwerde einlegen.\nzung die sozial-      oder berufspolitische\n(3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-\nZwecksetzung nicht    erkennen läßt,\nneunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem\n6. deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2,              zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-\n4 und 5 des Selbstverwaltungsgesetzes                schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu\nnicht das Recht hat, Vorschlagslisten ein-           begründen. Der Beschwerdeführer soll dem\nzureichen,                                           Wahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde\n7. deren Listenträger         einen Namen führt,           und ihrer Begründung übersenden.\nder als Bestandteil die Bezeichnung des\nVersicherungsträgers oder einen den Ver-                                      § 16b\nsicherungsträger kennzeichnenden Teil                   Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\ndieser Bezeichnung enthält, oder\n(1) Dber die Beschwerde entscheidet der Bun-\n8. die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des\ndeswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-\nSelbstverwaltungsgesetzes erforderlichen\nscheidung des Wahlausschusses eines bundes-\nZahl von Wahlberechtigten unterzeichnet              unmittelbaren Versicherungsträgers richtet, im\nist.\nübrigen der zuständige Landeswahlausschuß\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu-                  (§ 3 a Abs. 1). Die Entscheidung über die Be-\nrückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel                schwerde muß bis zum neunundsiebzigsten Tag\naufweisen, die innerhalb der Frist des § 15                vor dem Wahlsonntag getroffen werden; soweit\nAbs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind.                   dies nach ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie\nDber die Zulassung einer zurückgenomme-                    sich auch auf die Reihenfolge erstrecken, in\nnen Vorschlagsliste entscheidet der Wahl-                  der die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem\nausschuß nur auf Antrag. Listenzusammen-                   Stimmzettel aufgeführt werden.\nlegungen oder Listenverbindungen hat der\n(2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-\nWahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in\nschusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die\n§ 13 a oder § 14 bezeichneten Voraussetzun-\nBeschwerdeführer und den Vorsitzenden des\ngen nicht vorliegen. Entspricht eine Vor-\nWahlausschusses, im Falle des § 16 a Abs. 1\nschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber\nSatz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen\nnicht den Anforderungen, die durch das\nListe. In der Beschwerdeverhandlung sind die\nSelbstverwaltungsgesetz oder diese Verord-\nerschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-\nnung aufgestellt sind, so sind die Namen\ndung ist im Anschluß an die Beschlußfassung\ndieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu\nunter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-\nstreichen.\"\nkanntzugeben und dem Wahlausschuß unver-\nc) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e                   züglich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet\ndurch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, der Punkt               den Listenvertretern eine Abschrift, soweit er-\ngestrichen und folgende Sätze angefügt:                    forderlich, zusammen mit den Mitteilungen, die\nin § 16 Abs. 3 vorgeschrieben sind.\n„und fügt der Mitteilung eine Belehrung\nüber den Rechtsbehelf des § 16 a bei. Die in                   (3) ·Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde\nder Mitteilung unter Nummer 2 genannten                   nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des\nBewerber erhalten vom Wahlausschuß eine                    § 16 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt\ngesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine                  oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                          1005\nweist der Vorsilzende des Beschwerdewahlaus-                  (4) Die Mitteilung an die Versicherungsämter\nscbussc's die Beschwerde unter Angabe der                  muß folgende Angaben enthalten:\nGründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des             1. den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die\nBeschwerdewahlausschusses findet nicht statt.\nWählergruppe, für die eine Wahl stattfindet,\n(4) Die  Entscheidung des Beschwerdewahl-                 sowie etwaige Satzungsbestimmungen auf\nausschusses kann nur zugleich mit der Wahl                     Grund des § 28 Abs. 3 des Selbstverwal-\nangefochten werden.\"                                           tungsgesetzes;\n2. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\n19. In § 17 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten                   ausgelegt werden;\nTage\" erselzt durch die Worte „dreißigsten                3. die Stellen, die außer den Versicherungs-\nTag\".                                                          ämtern Auskunft über die Durchführung und\ndie Voraussetzungen für die Ausübung des\n20. § 18 erhält folgende Fassung:                                  Wahlrechts erteilen.\"\n,,§ 18                        22. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nWahl ohne Wahlhandlung                        a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzehnten\"\ndurch das Wort „siebenunddreißigsten\" er-\n(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gül-                   setzt.\ntige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine\nVorschlagsliste zugelassen, so findet für diese            b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Buch-\nWählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies                      staben a bis g durch die Nummern 1 bis 7\ngilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten                    ersetzt,-in Nummer 4 die Worte „die Stimm-\nzugelassen werden, in ihnen aber insgesamt                      bezirke und\" gestrichen und der Satz 2 durch\nnicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglie-                  folgende Sätze ersetzt:\nder zu wählen sind.                                              „Liegt der Antrag einer Knappschaft vor, die\nWahlräume auch für die Wahl ihrer Ver-\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht\nsichertenältesten vorzusehen (§ 4 Abs. 1),\nder Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb-\nso sind die von der Knappschaft mitgeteilten\nzigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich                      Angaben (§ 56a Abs. 5) in die Wahlbekannt-\nbekannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung\nmachung mitaufzunehmen. In der Wahlbe-\nunterbleibt.\nkanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh-               die wahlberechtigten Versicherten ihre\nreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten                  Stimme in einem Wahlraum nur innerhalb\nBewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags                     des Wahlbezirks des Versicherungsträgers\nals gewühl l.\"                                                   (§§ 23 und 61), in einem Wahlraum, den ein\nBetrieb eingerichtet hat, nur unter den in § 26\nAbs. 3 Satz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes\n21. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt:                      bezeichneten Voraussetzungen und brieflich\nnur abgeben können, wenn sie von der Stelle,\n,,§ 18 a\ndie ihnen den Wahlausweis ausgestellt hat,\nWahlkennziffer - Unterrichtung der                      zusätzlich zu Wahlausweis und Stimmzettel\nWahlbeauftragten und der Versicherungsämter                   noch einen Stimmzettelumschlag und einen\nüber Wahlen mit Stimmabgabe                          Wahlbriefumschlag erhalten haben.\"\n(1) Findet eine Wahl statt, so hat der Wahl-\nausschuß unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in          23. § 20 erhält folgende Fassung:\ndem die Entscheidung über die Zulassung der                                         ,,§ 20\nVorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und\nListenverbindunrJen als solche unanfechtbar ge-                                Wahlausweise\nworden ist, beim Bundeswahlbeauftragten die                   (1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund\nZuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen.              von Wahlausweisen.\nDer Antrag muß den Wahlbezirk und die Wäh-                    (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht\nlergruppe bezeichnen, für die eine Wahlhand-               (§ 28 des Selbstverwaltungsgesetzes) erhalten\nlung stattfindet.\nmehrere Wahlausweise.\n(2) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl-                  (3) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-\nkennziffer hat der Wahlausschuß den Landes-                tig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei-\nwahlbeauftragten und den Versicherungsämtern,              ses von unzutreffenden Voraussetzungen aus-\nderen Zuständigkeitsbereich sich auf den Wahl-             gegangen worden ist.\"\nbezirk erstreckt, mitzuteilen, daß eine Wahl\nstattfindet.                                          24. § 21 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten              a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-\nmuß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer und                      sung:\ndie Wählergruppe bezeichnen, für die eine                         ,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum\nWahlhandlung stattfindet.                                       einundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag","1006                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndie Vordrucke für die Wahlausweise, die                                     § 21 b\nSlimmzet.tcl und die Postkarten zur Anforde-\nAntragserfordernis\nrung der Unterlagen für die Briefwahl sowie\nin der Krankenversicherung\ndie Merkblätter, die Stimmzettelumschläge\nund die Wahlbriefumschläge in der erforder-             Nur auf Antrag können den Wahlausweis\n1ichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus-         erhalten Wahlberechtigte, die am Stichtag Mit-\nweise ausslellen.                                    glieder von gesetzlichen Krankenkassen (§ 225\nder Reichsversicherungsordnung) sind und\n(2) Die Wahlausweise, mit denen die\n1. Arbeitslosengeld, Unterstützung aus der Ar-\nSlimmzc~ttel verbunden sind, werden von den\nbeitslosenhilfe oder Stillegungsvergütung\nin § 27 des Selbstverwaltungsgesetzes be-\n(§ 128 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nzeichneten Stellen ausgestellt und den Wahl-\nund Arbeitslosenversicherung) oder Unter-\nberechtigten zusammen mit einer Postkarte\nhaltsgeld (§ 107 Abs. 2, § 133 a des Gesetzes\nzur Anforderung der Unterlagen für die\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nBriefwahl und einem Merkblatt spätestens\nsicherung) empfangen, oder\nam dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahl-\nsonnlag ausgehändigt oder übermittelt.               2. Wehrdienst leisten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\nWehrpflichtgesetzes und § 209 a der Reichs-\n(3) Wer brieflich wählen will, übergibt              versicherungsordnung) oder an einer Eig-\noder übersendet die Postkarte zur Anforde-              nungsübung (§ 8 des Eignungsübungsgesetzes\nrung der Unterlagen für die Briefwahl der                vom 20. Januar 1956 -        Bundesgesetzbl. I\nStelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt             S. 13 -) teilnehmen, oder\nhat; diese übergibt oder übersendet ihm un-          3. Ersatzdienst leisten (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes\nverzüglich die Unterlagen für die Briefwahl             über den zivilen Ersatzdienst und § 209 a der\n(Stimmzettelumschlag       und  freigemachten           Reichsversicherungsordnung), oder\nWahlbriefumschlag).\n4. Dienst im Zivilschutzkorps leisten (§ 43 des\n(4) Mit d(~m Antrag auf Ausstellung eines            Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom\nWahlausweises kann die Anforderung der                    12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782 -),\nUnterlagen für die Briefwahl verbunden                  oder\nwerden.\"                                             5. als Arbeitsunfähige, solange die Kranken-\nkasse ihnen Krankengeld zu gewähren hat\nb) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen; die\noder Krankengeld oder Krankenhauspflege\nAbsätze 8 und 9 werden Absätze 5 und 6;\ngewährt, oder als Schwangere oder Wöchne-\nin dem neuen Absatz 6 werden die Worte\nrinnen, solange sie Anspruch auf Wochengeld\n„ Tage der Wahlankündigung\" durch die\n(Mutterschaftsgeld) haben (§ 311 der Reichs-\nWorte „einhundertundsiebenten Tag vor dem\nversicherungsordnung), oder als Empfänger\nWahlsonntag\" ersetzt.\nvon Ubergangsgeld (§ 183 Abs. 6 der Reichs-\nversicherungsordnung) versichert sind, oder\n25. Nach § 21 werden folgende §§ 21 a bis 21 h ein-           6. im Reisegewerbe beschäftigt (§ 459 der Reichs-\ngefügt:                                                      versicherungsordnung), als Artisten tätig\n(§ 166 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-\n,,§ 21 a\nordnung) oder deutsche Bedienstete auslän-\nAusstellung der Wahlausweise                     discher Staaten und solcher Personen sind,\nin der Krankenversicherung                      die nicht der inländischen Gerichtsba.rkeit\n(1) Jede Krankenkasse stellt die Wahlaus-                 unterstehen (§ 167 der Reichsversicherungs-\nweise für die Personen aus, die am Stichtag bei              ordnung).\nihr Mitglieder oder Arbeitgeber der bei ihr\npflichtversicherlen Mitglieder sind.                                             § 21 C\n(2) Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse,             Ausstellung der Wahlausweise für Versicherte\ninsbesondere bei großer Mitgliederzahl der                in den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nKasse, oder wenn es dieser aus technischen oder                             der Angestellten\npersonellen Gründen unmöglich ist, die Wahl-                 Für die Wahlen in den Ren.tenversicherungen\nausweise fristgerecht auszustellen und zu über-           der Arbeiter und der Angestellten werden die\nmitteln, kann die Kasse mit Zustimmung des                Wahlausweise für Versicherte ausgestellt\nzuständigen Wahlbeauftragten Arbeitgeber mit              1. von der Krankenkasse, die die Pflichtbeiträge\nmehr als 50 Beschäftigten beauftragen, an ihrer              für den Wahlberechtigten zur Rentenversiche-\nStelle die Wahlausweise für die Pflichtversicher-            rung für den Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des\nten auszustellen.                                            Selbstverwaltungsgesetzes) einzuziehen hat,\n(3) Ist ein Arbeitgeber nach Absatz 2 beauf-           2. von der Krankenkasse, die Pflichtbeiträge für\ntragt, Wahlausweise auszustellen, so hat er                  den Wahlberechtigten als Rentenbezieher\neinen Wahlausweis für jeden Wahlberechtigten                 oder Rentenbewerber nach dem Gesetz über\nauszustellen, der am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1             Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni\ndes Selbstverwaltungsgesetzes) bei ihm in einem              1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) für den Stich-\nBeschäftigungsverhältnis steht.                              tag einzuziehen hat,","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                         1007\n3. von der Krankenkasse, die Beiträge zur Kran-            a) rentenversicherungspflichtig waren oder\nkenversicherung für den Stichtag einzuziehen\nb) nicht rentenversicherungspflichtig, aber\nhat, für diejenigen Rentenbezieher, die nach\nRentenversicherte nach Nummer 1 Buch-\n§ 1229 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungs-\nstaben b oder c waren,\nordnung oder nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Ange-\nstelltenversicherungsgesetzes am Stichtag in        4. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Wehr-\nder Rentenversicherung versicherungsfrei,               dienstleistende zu den Rentenversicherungs-\naber in der Krankenversicherung versiche-               pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 6 der Reichs-\nrungspflichtig sind, und für diejenigen Renten-         versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 8\nbezieher, die die Voraussetzungen für die               des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört\nPflichtmitgliedschaft in der Krankenversiche-           oder an einer Eignungsübung (§ 9 des Eig-\nrung der Rentner nicht erfüllen, aber einer             nungsübungsgesetzes vom 20. Januar 1956 -\nKrankenkasse als freiwilliges Mitglied ange-            Bundesgesetzbl. I S. 13 -), teilgenommen\nhören und einen Beitragszuschuß nach § 381              haben,\nAbs. 14 der Reichsversicherungsordnung er-          5. Wahlberechtigte, die am Stichtag als Ersatz-\nhalten,                                                 dienstleistende zu den Rentenversicherungs-\n4. falls keine Krankenkasse nach den Num-                  pflichtigen nach § 1227 Abs. 1 Nr. 7 der Reichs-\nmern 1 bis 3 zuständig ist, von der Orts- oder          versicherungsordnung oder § 2 Abs. 1 Nr. 9\nLandkrankenkasse, in deren Bezirk der Wahl-             des Angestelltenversicherungsgesetzes gehört\nberechtigte am Stichtag seinen Wohnsitz                 haben,\nhatte,                                              6. Wahlberechtigte, die am Stichtag Dienst im\n5. im Auftrag der zuständigen Krankenkasse                 Zivilschutzkorps geleistet haben (§ 43 des\nvon dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl-                  Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom\nberechtigte am Stichtag beschäftigt war; § 21 a         12. August 1965-Bundesgesetzbl. I S. 782-),\nAbs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n7. Rentenbezieher, die am Stichtag nicht der ge-\nsetzlichen Krankenversicherungspflicht unter-\nlagen.\n§ 21 d\n§ 21 e\nAntragserfordernis in den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten             Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber\nin den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nNur auf Antrag können den Wahlausweis er-                             der Angestellten\nhalten\n1. Wahlberechtigte, die am Stichtag (§ 16 Abs. 1\n(1) Die Arbeitgeber erhalten die Wahlaus-\nNr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) nicht          weise auf Antrag.\nrentenversicherungspflichtig beschäftigt wa-           (2) Der Antrag ist bei jeder Krankenkasse zu\nren, aber                                           stellen, die für die Ausstellung der Wahlaus-\na) an diesem Tag rentenversicherungspflich-         weise für die am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des\ntig tätig waren, mit Ausnahme der in den        Selbstverwaltungsgesetzes) im Betrieb des Ar-\nNummern 3 und 4 genannten Personen-             beitgebers beschäftigten, beim Versicherungs-\ngruppen, oder                                   träger versicherungspflichtigen und wahlberech-\nb) in der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem        tigten Versicherten nach § 21 c Nr. 1 zuständig\nWahljahr vorhergehenden Jahres bis zum          ist. In dem Antrag ist die Zahl der im Betrieb\nStichtag eine Beitragszeit von mindestens       des Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten an-\nsechs Kalendermonaten zurückgelegt ha-          zugeben, für die die Krankenkasse für die Aus-\nben, ohne im Besitz eines Rentenbescheides      stellung der Wahlausweise zuständig ist.\nzu sein, oder                                      (3) Sind mehrere Krankenkassen für die Aus-\nc) bis zum Stichtag eine Versicherungszeit          stellung von Wahlausweisen für den Arbeit-\nvon mindestens sechzig Kalendermonaten          geber zuständig und ist das Stimmrecht des\nzurückgelegt haben, ohne im Besitz eines        Arbeitgebers gemäß § 28 des Selbstverwaltungs-\nRentenbescheides zu sein,                       gesetzes abgestuft oder auf eine Höchstzahl\nbegrenzt, so ist der Antrag bei der Kranken-\n2. Wahlberechtigte, die am Stichtag versiche-\nkasse zu stellen, die Wahlausweise für die\nrungspflichtig beschäftigt waren, aber für die-\ngrößte Zahl der Beschäftigten des Arbeitgebers\nsen Tag ihre Pflichtbeiträge zur Rentenver-\nauszustellen hat. In dem Antrag ist anzugeben,\nsicherung in Beitragsmarken entrichten muß-\nwie sich die Gesamtzahl der im Betrieb des\nten (§ 1405 der Reichsversicherungsordnung,         Arbeitgebers am Stichtag Beschäftigten auf die\n§ 127 des Angestelltenversicherungsgesetzes),\nbeteiligten Krankenkassen aufteilt. Die Kran-\n3. Wahlberechtigte, die am Stichtag als selbstän-      kenkasse, die für die größte Zahl der Beschäf-\ndige Handwerker nicht regelmäßig mindestens         tigten des Arbeitgebers Wahlausweise auszu-\neinen bei dem Versicherungsträger, bei dem          stellen hat, stellt den Wahlausweis aus und\nsie wahlberechtigt sind, versicherungspflich-       benachrichtigt die beteiligten Krankenkassen\ntigen Arbeitnehmer beschäftigt haben und            hiervon.","1008                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 21 f                               eigener Versicherung beziehen (Rentenbezie-\nAusstellung der Wahlcwsweise                      her) und nicht in einem dem Versicherungs-\nin der allgemeinen                          träger angehörenden Unternehmen beschäftigt\nund in der See-Unfallversicherung                   sind,\n4. vom Versicherungsträger für die Gemeinden\nFür die Wahlen in der allgemeinen und in der\nund Gemeindeverbände.\nSee--Unfallversicherung werden die Wahlaus-\nweise ausgestellt\n§ 21 h\n1. vom Arbeitgeber Jür die am Stichtag (§ 16\nAbs. 1 Nr. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes)          Ausstellung der Wahlausweise für die Wahlen\nim Unternehmtm beschäftigten Wahlberech-                       zu den Vertreterversammlungen der\ntigten,                                                Ausführungsbehörden für Unfallversicherung\n2. vom Versicherungsträger für Arbeitgeber, die             (1) Für die Wahlen zu den Vertreterversamm-\nam Stichtag Mitglied des Versicherungsträ-           lungen der Ausführungsbehörden für Unfallver-\ngers sind,                                           sicherung werden die Wahlausweise von der\n3. vom Versicherungsträger auf Antrag                    Dienststelle des Bundes, der Länder, der Städte\na) für Wahlberechtigte, die am Stichtag              mit Eigenunfallversicherung und der Bundes-\nRente aus eigener Vf~rsicherung beziehen         anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n{Rentenbezieher) und nicht in einem dem          versicherung ausgestellt, bei der der Wahlbe-\nVersicherungsträger angehörenden Unter-          rechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des\nnehmen beschäftigt sind,                         Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt war. Für\nb) für Wahlberechtigte, deren Wahlrecht dem          Personen, die am Stichtag bei Selbstzahlereinhei-\nArbeitgeber zweifelhaft ist, oder die den        ten der Stationierungsstreitkräfte beschäftigt\nWahlausweis von ()inem Arbeitgeber nicht         waren, werden die Wahlausweise von der örtlich\nerhalten können.                                 zuständigen deutschen Lohnstelle ausgestellt.\nZweifelsfälle sind dem Versicherungsträger                  (2) Auf Antrag erhalten den Wahlausweis von\nvom Arbeitgeber mitzuteilen; diese Mitteilung            der zuständigen Dienststelle der Bundesanstalt\ngilt als Antrag des Wahlberechtigten. Beantragt          für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nder Wahlberechtigte selbst die Ausstellung eines         sicherung Wahlberechtigte, die am Stichtag als\nWahlausweises, so hat er eine Bescheinigung              Empfänger von Arbeitslosengeld oder von Unter-\ndes Arbeitgebers, bei dem er am Stichtag be-             stützung aus der Arbeitslosenhilfe gemeldet\nschäftigt war, beizufügen, aus der sich ergibt,          oder nach § 179 des Gesetzes über Arbeitsver-\ndaß der Arbeitgeber weder einen Wahlausweis              mittlung und Arbeitslosenversicherung melde-\nausgestellt noch dem Versicherungsträger eine            pflichtig waren. Wahlberechtigte, die Teilneh-\nMitteilung nach Satz 2 h<lt zugehen lassen. Stand        mer an Maßnahmen auf Grund der §§ 133 und\nder Wahlberechtigte am Stichtag nicht in einem           136 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitsverhältnis oder ist der Wahlberechtigte           Arbeitslosenversicherung sind, erhalten die\nin einem Unternehmen beschäftigt, das nicht              Wahlausweise auf Antrag von der Gemeinde-\nMitglied des die Rente zahlenden Versiche-               verwaltung, in deren Bezirk sie am Stichtag\nrungsträgers ist, so hat er in seinem Antrag             ihren Wohnsitz hatten.\"\nhierauf hinzuweisen.\n26. § 22 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n§  21 g                           a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-\nAusstellung der Wahlausweise                        umschlag\" durch das Wort „Stimmzettel-\nfür die Wahlen zu den Vertreterversammlungen                  umschlag\" ersetzt.\nder Gemeindeunf allversicherungsverbände             b) In Absatz 1 werden die Worte „2 a und 2 b\"\nund der besonderen Träger                         durch die Worte „4 und 5\" ersetzt.\nder Unfallversicherung für die Feuerwehren\nc) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fas-\nFür die Wahlen zu den Vertreterversamm-                    sung:\nlungen der Gemeindeunfallversicherungsver-\nbände und der besonderen Träger der Unfallver-                 ,, (4) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-\nsicherung für die Feuerwehren werden die                      umschläge nach dem Muster der Anlage 6,\nWahlausweise ausgestellt                                      Wahlbriefumschläge nach dem Muster der\nAnlage 7, Postkarten zur Anforderung der\n1. von jeder Dienststelle für die bei ihr am\nUnterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-\nStichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. l des Selbstverwal-\nster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-\ntungsgesetzes) beschäftigten wahlberechtigten\nrichtung der Wahlberechtigten über die\nVersicherten,\nStimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-\n2. von der Gemeindeverwaltung auf Antrag für                  umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,\ndie in ihrem Bezirk wohnhaften Wahlberech-                der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des\ntigten mit Ausnahme der unter Nummer 1                    Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimm-\ngenannten Versicherten,                                   zettel befindet, und des Wahlausweises be-\n3. vom Versicherungsträger auf Antrag für                     stimmt. Der Aufdruck auf dem Wahlbrief-\nWahlberechtigte, die am Stichtag Rente aus                umschlag muß erkennen lassen, daß der","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                         1009\nWahlbrief an den Versicherungsträger ge-            gesetzes tätig werden, haben sie im Rahmen der\nrichtet ist. Im übrigen richtet sich der Auf-       örtlichen Verhältnisse die Belange der Ver-\ndruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der            sicherungsträger und der Betriebe gegenüber der\nEntscheidung des Wahlausschusses darüber,           Notwendigkeit abzuwägen, den Wahlberechtig-\nob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwir-        ten die Teilnahme an den Wahlen durch Stimm-\nkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt           abgabe im Wahlraum möglichst zu erleichtern.\nwerden sollen. Auf Antrag des Wahlaus-\n(2) Auf Antrag der Geschäftsleitung hat das\nschusses kann der zuständige Wahlbeauf-\nVersicherungsamt einen Betrieb mit einer Be-\ntragte im Einvernehmen mit der zuständigen\ntriebskrankenkasse oder einen Betrieb mit mehr\nLandesbehörde zulassen, daß die Wahlbriefe\nals 450 Beschäftigten von der Verpflichtung frei-\naus einem bestimmten Verwaltungsbezirk\nzustellen, einen Wahlraum einzurichten, wenn\nunter Mitwirkung eines Versicherungsamtes\nnicht wenigstens 100 Beschäftigte bei einem Ver-\nbehandelt und mit einer dementsprechenden\nAnschrift versehen werden.                           sicherungsträger wahlberechtigt sind, für den\neine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet.\"\n(5) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,\nStimmzettelumschläge und Wahlbriefum-\nschläge ist undurchsichtiges, nichtkarbonisier-  30. § 26 erhält folgende Fassung:\ntes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel-                                      ,,§ 26\numschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),\ndie Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm (DIN                                  Wahlzeit\nB 6) groß sein. Die Wahlausweise, Stimm-                (1) In Wahlräumen der Versicherungsträger\nzettel und Stimmzettelumschläge sind für die         dauert die Wahl am Freitag von 8 bis 18.30 Uhr,\nKrankenversicherung aus hellblauem, für die          am Samstag und Sonntag von 9 bis 16 Uhr.\nUnfallversicherung aus hellgrünem und für\ndie Rentenversicherungen der Arbeiter und               (2) In Wahlräumen eines Betriebes dauert die\nder Angestellten aus weißem Papier herzu-            Wahl am Freitag vom Beginn bis zum Ende der\nstellen; sie sind für die Gruppe der Arbeit-         betriebsüblichen Arbeitszeit.\ngeber auf der Vorderseite rechts mit einem              (3) In Wahlräumen der Gemeinden dauert die\n½ cm breiten roten Rand zu versehen. Die             Wahl am Sonntag von 8 bis 18 Uhr.\nWahlbriefumschläge sind aus hellrotem Pa-\n(4) Das Versicherungsamt soll eine andere\npier herzustellen.\"\nRegelung treffen, wenn besondere Gründe dies\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                      erfordern.\"\n,, (6) Der Wahlausschuß kann die Muster,\ndie in den Anlagen zu dieser Verordnung         31. Die Zwischenüberschrift vor § 27 und § 27 wer-\nvorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand            den wie folgt geändert und ergänzt:\nder Bürotechnik und der Datenverarbeitung            a) In der Zwischenüberschrift werden die Worte\nanpassen (z. B. zwecks Verwendung von                     „persönliche Stimmabgabe\" durch die Worte\nFensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-                 ,,Stimmabgabe im Wahlraum\" ersetzt.\nvordrucken oder Lochkarten); jedoch muß\n· gewährleistet bleiben, daß Wahlausweise              b) In der Uberschrift zu § 27 wird das Wort\nund Stimmzettel in jedem beliebigen Wahl-                 ,,Einrichtung\" durch das Wort „Ausstattung\"\nraum abgegeben und von jeder Wahlleitung                  ersetzt.\nausgewertet werden können. In Zweifels-              c) In § 27 wird Absatz 1 gestrichen; die bis-\nfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauf-                 herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1\ntragten zu einer Abweichung einzuholen.\"                 und 2.\nd) Dem § 27 wird folgender neuer Absatz 3 an-\n27. Die Zwischenüberschrift vor § 23 und § 23 wer-\ngefügt:\nden wie folgt geändert:\n,, (3) Die Gemeindeverwaltungen stellen den\na) In der Zwischenüberschrift vor § 23 werden\nVersicherungsträgern und den Betrieben auf\ndas Wort „Stimmbezirk\" und das darauf\nAnfordern ihre Wahlurnen und andere Ge-\nfolgende Komma gestrichen.\ngenstände zur Ausstattung der Wahlräume\nb) In § 23 Abs. 2 werden die Worte „in jedem                  zur Verfügung, soweit sie diese an den Wahl-\nStimmbezirk und\" gestrichen und das Wort                  tagen nicht selbst benötigen.\"\n,,jedem\" durch das Wort „einem\" ersetzt.\n28. § 24 wird gestrichen.                                32. § 30 erhält folgende Fassung:\n,,§ 30\n29. § 25 erhält folgende Fassung:\nOrdnung in Gebäuden und Wahlräumen\n,,§ 25\n(1) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-\nWahlräume                           gen gemeinsam dafür, daß\n(1) Soweit die Versicherungsämter auf Grund             1. in dem Gebäude, in dem ein Wahlraum\ndes § 26 Abs. 4 bis 6 des Selbstverwaltungs-                  eingerichtet worden ist, jede Beeinflussung","1010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nder Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild     35. § 36 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nunterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwal-\ntungsgesetzes),                                       a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:\n2. in den Betrieben Stimmen nicht außerhalb\nder eingerichteten Wahlräume abgegeben und                   ,, (1) Der Wahlausschuß prüft die Wahlbriefe\n3. Wahlbriefe nicht eingesammelt werden.                          selbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen\nbehandeln, die er in der erforderlichen Zahl\nSatz 1 gilt entsprechend für die Versicherungs-                   bestellt. Versicherungsämter können nach\nträger und die Gemeinden.                                        Maßgabe des § 22 Abs. 4 Satz 5 zur Behand-\n(2) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord-                 lung der ·wahlbriefe herangezogen werden.\nnung im Wahlraum.\"\n(2) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund\n33. § 31 wird wie folgt ergänzt:                                      der Prüfung des Wahlbriefumschlags, des\nFolgender Absatz 6 wird angefügt:                                 Wahlausweises und des noch ungeöffneten\nStimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so\n,, (6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler-                  ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit\nverzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf-                     dem Vermerk ,ungültig' zu versehen. Der\nzeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten                    Vermerk ist von einem Mitglied des Wahl-\nihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben                        ausschusses oder der Briefwahlleitung oder\nhaben.\"                                                           von dem Leiter des Versicherungsamtes oder\neinem von ihm bestellten Vertreter zu unter-\n34. Die §§ 34 und 35 erhalten folgende Fassung:\nschreiben. Stimmzettelumschläge, die mit der\n,,§ 34                               Aufschrift ,ungültig' versehen worden sind,\nBriefliche Stimmabgabe                         werden zusammen mit den Wahlausweisen\nwieder in den Wahlbriefumschlag gelegt.\n(1) Wer brieflich wählt,                                    Diese Wahlbriefe werden verpackt und ge-\ntrennt den Stimmzettel vom Wahlausweis ab,                        trennt von anderen Wahlunterlagen aufbe-\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,                         wahrt.\"\nlegt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag              b) In Absatz 3 wird das Wort „Wahlumschläge\"\nund verschließt diesen,                                          durch das Wort „Stimmzettelumschläge\" er-\nunterschreibt die auf der Rückseite des Wahl-                    setzt.\nausweises vorgedruckte Versicherung an Eides\nStatt unter Angabe des Ortes und des Datums,                 c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nlegt den verschlossenen Stimmzettelumschlag                         ,, (4) Die danach verbleibenden Stimmzettel-\nund den Wahlausweis in den Wahlbrief-                             umschläge werden geöffnet und von den\numschlag,                                                        in ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt.\nverschließt den Wahlbriefumschlag und übersen-                   Anschließend wird das Wahlergebnis ent-\ndet den Wahlbrief durch die Post der auf dem                     sprechend § 37 Abs. 1, 4 und 5 ermittelt. Brief-\nWahlbriefumschlag bezeichneten Stelle.                           wahlleitungen und Versicherungsämter über-\nsenden die Wahlniederschriften spätestens\n(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler                 am zehnten Tag nach dem Wahlsonntag den\ngilt § 32 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimm-                   Wahlausschüssen; der zuständige Wahlbeauf-\nzettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen                  tragte kann die Frist verlängern. Stimmzet-\nlassen, so hat diese auf der Rückseite des Wahl-                 telumschläge und Stimmzettel werden ge-\nausweises zu versichern, daß sie den Stimm-                      trennt verpackt und aufbewahrt.\"\nzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers\ngekennzeichnet hat.                                      36. § 37 wird wie folgt geändert:\n§ 35                            a) In Absatz 5 werden die Buchstaben a bis d\nFrist für die briefliche Stimmabgabe                   durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt.\n(1) Brieflich kann schon vor dem für die               b) In Absatz 7 werden die Worte „verschiedener\nDurchführung der Wahlen bestimmten Zeitpunkt                     Wählergruppen\" gestrichen und das Wort\ngewählt werden. Der Wähler soll den Wahlbrief                     ,,fünften\" durch das Wort „zehnten\" ersetzt.\nmöglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so\nrechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte-           37. Die §§ 38 bis 40 erhalten folgende Fassung:\nstens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt\n,,§ 38\neingeht.\n(2) Die Stellen, denen die Wahlbriefe zugehen                              Ungültige Stimmen\nsollen, vereinbaren mit dem Postamtsvorsteher,                  (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der\ndaß alle Wahlbriefe, die nicht am Samstag vor                Stimmzettel\ndem Wahlsonntag zugestellt werden, bei dem                   1. als nicht amtlich erkennbar ist,\nZustellpostamt am Montag nach dem Wahlsonn-\n2. mit einem Merkmal versehen ist,\ntag um 9 Uhr zur Abholung bereitgehalten und\nvon einem Beauftragten der Stelle gegen Vor-                 3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\nlage eines von dieser erteilten Ausweises in                 4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten\nEmpfang genommen werden.\"                                       bezeichnet oder","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                       1011\n5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei            durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und daß\nerkennen läßt.                                     aus den so gefundenen Zahlen der Größe nach\n(2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer-        so viele Höchstzahlen ausgesondert werden, wie\ndem ungültig, wenn                                      Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchstzahlen\nnötigenfalls bis auf zwei Stellen nach dem\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen         Komma zu errechnen sind. Jede Vorschlagsliste\nist,                                              und Listenverbindung erhält in der Reihenfolge\n2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal           der Höchstzahlen so viele Sitze zugeteilt, wie\nversehen ist,                                      Höchstzahlen auf sie entfallen. Uber die Zutei-\n3. der Wahlausweis nicht beiliegt,                     lung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen\n4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung          Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des Wahl-\nan Eides Statt oder die Vertrauensperson nicht     ausschusses zu ziehende Los. Enthalten eine\ndie von ihr abzugebende Versicherung unter-        Vorschlagsliste oder die Vorschlagslisten einer\nschrieben hat oder                                 Listenverbindung weniger Vorschläge,           als\nHöchstzahlen auf die Vorschlagsliste oder die\n5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr\nListenverbindung entfallen, so gehen ihre Stel-\nals einen Stimmzettel enthält, soweit es sich\nlen auf die folgenden Höchstzahlen über.\nnicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit\nmehrfachem Stimmrecht handelt.                        (4) Nachdem die Sitze auf die an der Sitz-\nverteilung teilnehmenden Vorschlagslisten und\n(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner,\nwenn                                                    Listenverbindungen verteilt worden sind, sind\ndie auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze •\n1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes         in der in Absatz 3 bezeichneten Weise auf die\nstrafbar ist,                                      einzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung\n2. der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits           zu verteilen.\neinmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder\n(5) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen\n3. der Wahlberechtigte, der nicht brieflich             Sitze werden von den Bewerbern in der Reihen-\nwählt, seine Stimme außerhalb eines Wahl-          folge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste\nraums abgibt.\naufgeführt sind. Sobald in einer Wählergruppe\ninsgesamt ein Drittel der Sitze mit Beauftragten\n§ 39                           (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes) be-\nErmittlung des Wahlergebnisses durch den           setzt ist, werden die noch unbesetzten Sitze nur\nWahlausschuß                        noch mit Bewerbern besetzt, die nicht Beauf-\ntragte sind. Uber die Zuteilung des letzten\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich\nSitzes, der von einem Beauftragten besetzt wer-\ndas Wahlergebnis.                   ·\nden kann, entscheidet bei gleichen Höchstzahlen\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der           das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu\nWahlleitungen (§ 37 Abs. 5), der Niederschrif-          ziehende Los.\nten der Versicherungsämter (§ 37 Abs. 7), der\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des\nStimmzettel, die die Wahlleitungen bei ihren\nWahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-\nErmittlungen außer Betracht gelassen haben\ngruppen, enthalten\n(§ 37 Abs. 3), der Wahlniederschriften der Ver-\nsicherungsämter (§ 36 Abs. 4 Satz 3), der Wahl-         1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-\nniederschriften der Briefwahlleitungen (§ 36                men,\nAbs. 4 Satz 3) und unter Berücksichtigung der           2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\nStimmen, die ihm selbst brieflich zugegangen                Stimmen,\nsind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für          3. die Zahl der gültigen Stimmen,\ndie einzelnen Wählergruppen                             4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge-              Stimmen,\ngebenen gültigen Stimmen,                          5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7              Listenverbindung abgegebenen gültigen Stim-\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-              men,\ngesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen,            6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen              Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung\nStimmen,                                                nicht teilgenommen haben mit den Prozent-\n4. die Vorschla·gslisten und Listenverbindungen,            sätzen der von den insgesamt abgegebenen\ndie mindestens fünf vom Hundert der in ihrer            gültigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-\nGruppe insgesamt abgegebenen gültigen                   listen und Listenverbindungen entfallenen\nStimmen erhalten haben.                                 Stimmen,\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen        7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-\nan der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags-            teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-\nlisten und Listenverbindungen entfallen, wird               verbindungen,\nso errechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die          8. die Zahl der auf die einzelnen Vorsehlugs-\nauf die einzelnen Vorschlagslisten und Listen-              listen und Listenverbindungen entfallenen\nverbindungen entfallen sind, der Reihe nach                 Sitze,","1012                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n9. die Namen der zu Milgliedern Gewählten in                   (5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und\nder nach den Höchstzah]en geordneten                    weitere Stellvertreter brauchen der Vertreterver-\nReihenfolge unter Angabe der Listenzuge-                sammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht\nhörigkeit.                                              Wahlbewerber für den Vorstand sein und schei-\nIn der NiedcrschriJt soll nach Möglichkeit auch             den aus, wenn sie eine Wahl in den Vorstand\ndie Zahl der Wahlberechligten angegeben wer-                annehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen\nden.                                                        Listenvertreters tritt sein Stellvertreter. Scheidet\ndieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren\n(7) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit               Stellvertreter in der Reihenfolge der Benen-\nes sich um bundesunmittclbare Versicherungs-                nung. Nach der Wahl des Vorstandes können\ntrtiger handelt, der Bundeswahlbeauftragte, er-             der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder\nhalten eine Abschrift der Niederschrift.                    weitere Stellvertreter jederzeit durch andere\nPersonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer\n§ 40                              schriftlichen Erklärung der Personen, die die\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses                Liste unterschrieben haben, gegenüber dem\nVorstand. Ist die Liste von mehr als zwei Per-\n(1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge-              sonen unterschrieben worden, so ist die Erklä-\nwählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie               rung mindestens von der Hälfte der Unterzeich-\nzu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung              ner zu unterschreiben.\nmindestens einen Monat vorher geladen werden.                  (6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit-\n(2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus-              punkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge-\nschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe                  schlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab.\ndurch einen Auszug aus der Niederschrift über               Später üben der Listenvertreter und sein Stell-\ndie Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich            vertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 10\nauf die in § 39 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 ent-            des Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die\nhaltenen Angaben erstrecken muß.\"                           Erklärungen, die der Listenvertreter und sein\nStellvertreter danach gemeinsam abzugeben\n38. § 41 wird wie folgt geändert:                               haben, sind schriftlich abzugeben. Beschlüsse\nund sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht er-\n,,(1) Die erste Sitzung der in einer allge-           reichbar ist, seinem Stellvertreter bekanntzu-\nmeinen Wahl neugewählte]} Vertreterver-                geben und bei mündlicher oder fernmündlicher\nsammlung muß im Monat Oktober des Wahl-                 Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu\njahres stattfinden.\"                                   bestätigen.\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                         (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die\nVorschriften des § 42 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und\nAbs. 8 entsprechend.\"\n39. § 42 wird wie folgt geändert und ergänzt:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:          41. § 45 a erhält folgende Fassung:\n„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens                                     ,,§ 45 a\nein Drittel der Mitglieder der Vertreterver-           Wahlen durch die Versicherten, die Arbeitgeber\nsammlung dies verlangt.    11\noder die Selbständigen\nb) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl                             ohne fremde Arbeitskräfte\n12 ersetzt.                                               Für die Wahlen von Versichertenältesten\ndurch die Versicherten und die Wahlen von\n40. § 43 erhält folgende Fassung:                               Vertrauensmännern durch die Arbeitgeber oder\ndie Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte\n,,§ 43                             gelten die Vorschriften ·der § § 8 bis 38 ent-\nWahl des Vorstandes                        sprechend. Zur Anpassung an die besonderen\nVerhältnisse der einzelnen Versicherungsträger\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die                 trifft der Bundeswahlbeauftragte insbesondere\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-                 Bestimmungen über den Wahlausweis und den\nlung gewählt.                                               Stimmzettel sowie über die Ermittlung und Be-\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor-              kanntmachung des Wahlergebnisses.\"\nsitzende der Vertreterversammlung.\n42. § 45 b wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif-\nten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs-             a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ngesetzes.                                                        „Wahlen durch die Vertreterversammlung\nnach § 8 des Selbstverwaltungsgesetzes\"\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listen-\nvertreter und sein Stellvertreter zu benennen;              b) In Absatz 1 werden die Worte „bis zum 15.\nweitere Stellvertreter können benannt werden.                    Oktober des Wahljahres\" durch die Worte\nVorschlagslisten, die diesen Anforderungen                       ,,in der ersten Sitzung der Vertreterversamm-\nnicht entsprechen, sind ungültig.                                lung\" ersetzt.","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                       1013\n43. § 46 erhält folgende Fassung:                                   Angaben zu jeder Nummer (z.B. Verwal-\ntungsbezirk, Gemeinde, Ort, Ortsteil oder\n,,§ 46                                Straßenzüge) ausliegen,\nWahlankündigung                         10. die Zahl der Altestensprengel, für die\n(1) Der Bundeswahlbeauftragte bestimmt den                  Knappschaftsälteste der Arbeiter zu wäh-\nZeitpunkt der allgemeinen Wahlen {§ 26 Abs. 1                   len sind, und die Zahl der Altestensprengel,\nSatz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes)                           für die Knappschaftsälteste der Angestellten\nzu wählen sind,\n1. der Versichertenältesten,\n11. die Vorschriften der Wahlordnung oder die\n2. der Mitglieder der Vertreterversammlungen.                   Bestimmungen der Satzung über die Stell-\nDie allgemeinen Wahlen der Versichertenälte-                    vertretung,\nsten müssen vor dem 1. Juli des Wahljahres                12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und\nstattfinden.                                                    die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-\n(2) Die Wahlen zu den Vertreterversamm-                     derungsgründe {§ 17 und § 1 Abs. 6 des\nlungen sollen nicht später als neunzig Tage                     Selbstverwaltungsgesetzes),\nnach der Wahl der Versichertenältesten statt-             13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5\nfinden.                                                         Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes über Listenzusammen-\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte macht den\nlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,\nZeitpunkt der allgemeinen Wahlen der Ver-\nsichertenältesten und den Zeitpunkt der allge-            14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-\nmeinen Wahlen der Mitglieder der Vertreter-                     schlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne\nversammlungen am zweiten Freitag im Novem-                      daß eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet\nber des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres                      (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungsgesetzes),\nöffentlich bekannt (Wahlankündigung - § 17                15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die\nAbs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes-).\"                        Vorschlagslisten erhältlich sind,\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\n44. Die §§ 47 bis 53 erhalten folgende Fassung:                     ausgelegt werden und die Zeit, während der\nsie ausliegen,\n,,§ 47                          17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-\nW ahla usschrei bung                          wie die Namen der Mitglieder des Wahl-\nausschusses, die die Wahlausschreibung\n(1) Der Wahlausschuß fordert spätestens am                   unterzeichnet haben,\neinhundertundvierundachtzigsten Tag vor dem\n18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen\nWahlsonntag durch öffentliche Bekanntmachung\nerteilen.\nauf, Vorschlagslisten für die Wahl der Ver-\nsichertenältesten (§ 1 Abs. 4 Satz 1 und § 7                                      §  48\nAbs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 7 des Selbstverwal-\nForm und Inhalt der Vorschlagslisten\ntungsgesetzes) bis zum einhundertundneunund-\ndreißigsten Tag vor dem Wahlsonntag einzu-                    (1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken\nreichen (Wahlausschreibung).                              nach dem Muster der Anlage 9 in drei Stücken\neinzureichen. Sie müssen mit Schreibmaschine\n(2) Die Wahlausschreibung muß bezeichnen              ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig\n1.  die Knappscha.ft,                                   zu vollziehen. Außerdem ist der Name jedes\n2.  den Wahlbezirk (§ 61),                              Unterzeichners in Maschinenschrift oder in\nDruckbuchstaben einzusetzen. Soweit die Sat-\n3.  den Zeitpunkt der Wahl,\nzung nichts anderes bestimmt, können für jeden\n4.  die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein-       Versichertenältesten bis zu zwei Stellvertreter\nzureichen sind, und ihre Anschrift,                  benannt werden.\n5.  den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu\n(2) Die Vorschlagslisten der nach § 7 Abs. 2\ndem die Vorschlagslisten eingereicht sein\ndes Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberech-\nmüssen {Einreichungsfrist),\ntigten Personenvereinigungen und Verbände\n6.  die Formvorschriften, die bei der Aufstel-          sind von mindestens zwei Personen zu unter-\nlung der Vorschlagslisten zu beachten sind,         schreiben, die zur Vertretung der Personenver-\n7.  die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-              einigung oder des Verbandes berechtigt sind.\nrechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-\nUnbeschadet des Satzes 1 müssen die Vor-\ntungsgesetzes),\nschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigun-\n8.  die Stelle, von der Personenvereinigungen            gen, die seit der letzten Wahl nicht mit minde-\nund Verbände, die als Vorschlagsberech-             stens einem Vertreter ununterbrochen in der\ntigte in Betracht kommen, ein vollständiges         Vertreterversammlung vertreten sind, von min-\nVerzeichnis der Altestensprengel erhalten           destens der Zahl von Wahlberechtigten unter-\nkönnen,                                              zeichnet sein, die in § 7 Abs. 3 des Selbstver-\n9.  Stellen, bei denen vollständige Verzeichnisse       waltungsgesetzes für die Knappschaft vorge-\nder Altestensprengcl mit kennzeichnenden             schrieben ist.","1014                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(:l) 1)pn Vorsc h lc1~1slislcn sind eigenhändig        den von mindestens zwei zur Vertretung berech-\nun l c,rsd1 rit!hPnP Zusl immungserklärungen der          tigten Personen, für freie Listen von mehr als\nlh)W(:rller ndch d<>m Muslcr der Anlage 10 bei-            der Hälfte der Unterzeichner unterschrieben\nzufügc11. Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeit-           sein muß.\n1wl1.mcrvercinigungen isl ein gerichtlich oder\n(4) Nimmt ein Listenvertreter die Wahl in den\nnotariell Lwglaubiqler Auszug aus der Satzung\nVorstand an, so scheidet er als Listenvertreter\nbei zu liigcn mit den Bestimmungen, die die\naus; dies gilt entsprechend für seinen Stellver-\nsozit11- oder beru lspolJ Li sehe Zwecksetzung der\ntreter und für jeden weiteren Stellvertreter.\nVereinigung erkennc'n lassen; ist ein solcher\nAuszug bereits einmnl eingereicht worden, ge-\nnügt ein 1Iinweis darauf. Den Vorschlagslisten                                    § 49 a\nsonstiger Ar bei tnehmervercinigungen, deren                           Stellung des Listenvertreters\nVertreter in der Vertreterversammlung nicht\n(1) Der Listenvertreter übt die Befugnisse aus,\nauf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt\ndie ihm nach § 11 Abs. 2 des Selbstverwaltungs-\nworden sind, ist eine Bescheinigung des Listen-\ngesetzes und nach dieser Verordnung zustehen.\nträgers darüber beizufügen, daß die betreffen-\nEr ist insbesondere berechtigt, dem Wahlaus-\nden Personen als Vertreter der Vereinigung in\nschuß gegenüber alle Erklärungen abzugeben,\ndie Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist\ndie die Vorbereitung und Durchführung der\neine solche Bescheinigung von dem Listenträger\nWahl betreffen, und solche Erklärungen von\nnicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere\ndem Wahlausschuß entgegenzunehmen. Vor-\nWeise glaubhaft gemacht werden. Die Beschei-\nschriften, nach denen ein Zusammenwirken des\nnigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn\nListenvertreters und seines Stellvertreters oder\ndie Tatsache dem Geschäftsführer oder der Ge-\nmehrerer Listenvertreter erforderlich ist, bleiben\nschäftsführung der Knappschaft bekannt ist.\nunberührt. Der Listenträger kann in der Vor-\nDen Vorschlanslisten, die nach § 7 Abs. 3 des\nschlagsliste festlegen, daß der Listenvertreter\nSelbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-\nund sein Stellvertreter alle Erklärungen nur\nzahl von \\N\"ahlberechtigten unterzeichnet sein\ngemeinsam abgeben können.\nmüssen, können, um Zweifel auszuschließen,\nErklärungen des Listenunterzeichners oder des                 (2) Der Listenvertreter hat seine Erklärungen\nListenvertreters nach dem Muster der Anlage 3              schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Am\nbeigefügt werden.                                         Schluß von Erklärungen, die der Listenvertreter\n(4) Ergeben Tatsachen im Einzelfalle Zweifel,          und sein Stellvertreter oder mehrere Listenver-\ntreter gemeinsam abzugeben haben, müssen alle\nso kann der Wahlausschuß verlangen, daß den\nVorschlagslisten Unterlagen über die ·wählbar-            erforderlichen Unterschriften unmittelbar auf-\neinander folgen.\nkeit des Bewerbers oder das Wahlrecht des\nListenunterzeichners am Tag der Wahlankündi-                 (3) Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des\ngung nachgereicht werden.                                 Wahlausschusses sind dem Listenvertreter oder,\n(5) Von Erklärungen und sonstigen Unter-               falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stell-\nlagen sollen Abschriften nicht gefordert werden.          vertreter bekanntzugeben und bei mündlicher\noder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Ver-\nlangen schriftlich zu bestätigen.\n§ 49\n(4) Ist der Listenvertreter verhindert oder aus-\nListenvertreter                      geschieden, übt sein Stellvertreter die dem Listen-\n(1) In den Vorschlagslisten von Personenver-           vertreter zustehenden Befugnisse aus; von ihm\neinigungen und Verbänden sind ein Listenver-              abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch\ntreter und sein Stellvertreter zu benennen.               wenn in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Wahl-\nScheidet der Listenvertreter oder sein Stellver-          ausschuß zugehen, die im ersten Halbsatz be-\ntreter aus, so benennt der Listenträger (§ 9              zeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht\nAbs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) dem                  mehr vorliegen.\nWah1ausschuß unverzüglich einen Nachfolger.\n§ 50\n(2) In freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des\nSelbstverwaltungsgesetzes) sollen ein Listenver-                   Listenänderung und Listenergänzung\ntreter, sein Stellvertreter und weitere Stellver-             (1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer\ntreter benannt werden. Soweit dies nicht ge-              Vorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungsfrist\nschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten            geändert oder ergänzt werden, muß die Vor-\ndie Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge            schlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2 und\nihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein        3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des § 51\nStellvertreter und als weitere Stellvertreter.            Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und form-\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und              und fristgerecht neu eingereicht werden. Die\ndes Absatzes 2 Satz 2 können der Listenvertre-            Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben unbe-\nter und sein Stellvertreter jederzeit durch andere         rührt.\nPersonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer                 (2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1\nErklärung gegenüber dem Wahlausschuß, die für             gestrichen, so kann der Listenvertreter bis zum\nListen von Personenvereinigungen und Verbän-              Ablauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                          1015\nFrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers einen        in der Sitzung abgegeben werden, in der über\nanderen Bewerber Lenennen.                              die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-            wird (§ 54 Abs. 1).\nausschusses über die Zulassung der Vorschlags-\nliste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Bewerber\n§ 53\ngestorben ist oder am Tag der Wahlankündigung\nnicht wählbar war oder die Wi.ihlbarkeit ver-                 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten\nloren hat, so kann der Listenvertreter dem Wahl-\n(1) Der Wahlausschuß vermerkt auf den Vor-\nausschuß bis zu dem genannten Zeitpunkt einen\nschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeich-\nanderen Bewerber benennen.\nnet sie getrennt nach Wählergruppen in der\n(4) Offenbare~ Unrichtiukcilen (z. B. Schreib-       Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnum-\nfehler, Änderung einer Anschrift) können auf            mern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am sel-\nAntrag des Listenvc:rlrders oder vom Wahlaus-           ben Tag ein, so entscheidet über die Ordnungs-\nschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer-         nummer, die eine Liste erhält, das Los. Die Lose\nden, soweit dies technisch möglich ist.                werden von den Listenvertretern in Gegenwart\ndes Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen;\n§ 51                            für nicht erschienene Listenvertreter zieht der\nVorsitzende des Wahlausschusses das Los.\nZurücknahme von Vorschlagslisten\n(2) Der Wahlausschuß prüft die Vorschlags-\n(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemein-\nlisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern.\nsame Erklärung des Listenvertreters und seines\nOb die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der\nStellvertreters zurückgenommen werden, solange\nPerson eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu\nder Wahlausschuß nicht übPr ihre Zulassung\nprüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu be-\nentschieden hat.\nsteht.\n(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahl-\n(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vor-\nbeauftragten kann die Vorschlagsliste auch noch\nschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen\nnach dem in Absatz 1 bc~zeichneten Zeitpunkt\nzurückgenommen werden.                                  Anlaß, so teilt der Wahlausschuß dies dem\nListenvertreter innerhalb von zehn Tagen nach\nEingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung\n§ :'.il a                        muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und\nListenzusammenlegung                     behebbare Mängel bis zum einhundertundelften\nTag vor dem Wahlsonntag beseitigt werden\n(1) Die Erklärung, daß mehrere Vorschlags-           können; der Zeitpunkt, bis zu dem dies gesche-\nlisten zusammengele9t werden sollen (Listen-            hen kann, ist nach Tag und Stunde zu bezeich-\nzusammenlegung - § 'l A hs . .5 Satz 2 des Selbst-      nen. Die Mitteilung ist dem Listenvertreter\nverwaltungsgesetzes -) , kann von den Listen-           gegen persönliche Empfangsbestätigung auszu-\nvertretern der Listen, die zusammengelegt wer-          händigen oder durch die Post mit Zustellungs-\nden sollen, nur gemeinsam abgegeben werden.             urkunde zuzustellen.\nSie muß spi.:itestens in der Sitzung abgegeben\nwerden, in der über die Zulassung der Vor-                 (4) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf\nschlagslisten entschicdPn ,Ni rd (§ 54 Abs. 1).         der Einreichungsfrist {§ 47 Abs. 2 Nr. 5) ein, so\nteilt der Wahlausschuß dies dem Listenvertreter\n(2) Aus der Erkli.i.rung über die Zusammen-\nunverzüglich mit. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre-\nlegung der Vorschlagslisten müssen das Kenn-\nchend.\nwort der einheitlichen Vorschlagsliste, die\nNamen ihres Listenvertreters und seines Stell-             (5) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen\nvertreters sowie die Reihenfolge der Bewerber           Zustimmung in mehreren Vorschlagslisten für\nersichtlich sein. Die Vorschlagsliste in der sich       die Wahl der Versichertenältesten derselben\ndurch die Zusammenlegung ergebenden Fassung             Knappschaft aufgeführt oder hat ein Wahl-\nist in drei Stücken beizufügen oder innerhalb           berechtigter mehrere derartige Vorschlagslisten\neiner vom Wahlausschuß zu bestimmenden Frist            unterzeichnet, so wird sein Name in sämtlichen\neinzureichen. An die Stelle der in § 48 Abs. 2          Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist\ngeforderten Unterschriften treten die Unterschrif-      dem Listenvertreter innerhalb der in Absatz 3\nten der beteiligten Listenvertreter.                    bezeichneten Frist oder, falls diese bereits ver-\nstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen. Absatz 3\nSatz 3 gilt entsprechend.\"\n§  52\nListenverbindung\n45. § 54 wird wie folgt geändert:\nDie Erklärung, daß mehrere Vorschlagslisten\na) In Absatz 1 wird das Wort „neunundzwan-\nverbunden werden sollen (Listenverbindung -\nzigsten\" durch das Wort „einhundertund-\n§ 7 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-\nsiebenten\" ersetzt.\ngesetzes -) kann von den Listenvertretern der\nListen, die verbunden werden sollen, nur ge-            b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmeinsam abgegeben werden. Sie muß spätestens                  ,, (2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,","1016                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. die nicht innerhalb der Einrcichungsfrist            dung zurück (§ 54 Abs. 2), so kann der Listen-\nbei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten        vertreter jeder betroffenen Liste Beschwerde\nein zu n~idwn sind, eingeht,                        einlegen. Gegen die Zulassung einer Vorschlags-\n2.  die unl(:r einer Bedingung eingereicht wor-         liste, Listenzusammenlegung oder Listenverbin-\nden ist,                                            dung kann der Listenvertreter jeder anderen\n3.  deren Listenlr~igcr mehrere Vorschlags-             zugelassenen Liste Besd1werde einlegen.\nlisten eingereicht hat,                                (2) Streicht der Wahlausschuß den Namen\n4.  die nicht die Form des § 48 Abs. 1 Satz 1           eines Bewerbers (§ 54 Abs. 2 Satz 5), so gilt Ab-\nund 3 wahrt:,                                       satz 1 Satz 1 entsprechend; außer dem Listenver-\ntreter kann auch der Bewerber Beschwerde ein-\n5.  deren Listentrtigcr cdne sonstige Arbeit-\nlegen.\nnehmervereinigung ist, die in ihrer Sat-\nzung die sozial- oder berufspolitische                 (3) Die Beschwerde ist bis zum siebenund-\nZwecksetzung nicht erkennen läßt,                   neunzigsten Tag vor dem Wahlsonntag bei dem\n6.  deren Listenträger nach § 7 Abs. 2 Satz 2           zuständigen Wahlbeauftragten schriftlich, fern-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes nicht das             schriftlich oder telegrafisch einzulegen und zu\nRecht hat, Vorschlagslisten einzureichen,           begründen. Der Beschwerdeführer soll dem\nWahlausschuß eine Abschrift der Beschwerde\n7.  deren Listenträger einen Namen führt, der\nund ihrer Begründung übersenden.\nals Bestandteil die Bezeichnung des Ver-\nsicherungsträgers oder einen den Versiche-\nrungsträger kennzeichnenden Teil dieser :\nBezeichnung enthält oder                      ·                              § 54 b\n8.  die nicht von der nach § 7 Abs. 3 des                 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses\nSelbstverwaltungsgesetzes erforderlichen               (1) Uber die Beschwerde entscheidet der Bun-\nZahl von Wahlberechtigten unterzeichnet             deswahlausschuß, wenn sie sich gegen die Ent-\nist.                                                scheidung des Wahlausschusses einer bundes-\nDer Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zu-               unmittelbaren Knappschaft richtet, im übrigen\nrückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel             der zuständige Landeswahlausschuß (§ 3 aAbs.1).\naufweisen, die innerhalb der Frist des § 53             Die Entscheidung über die Beschwerde muß bis\nAbs. 3 Satz 2 nicht behoben worden sind.                zum neunundsiebzigsten Tag vor dem Wahl-\nUber diE~ Zulassung einer zurückgenommenen              sonntag getroffen werden; soweit dies nach\nVorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß            ihrem Inhalt erforderlich ist, muß sie sich auch\nnur auf Antrag. Listenzusammenlegungen                  auf die Reihenfolge erstrecken, in der die zuge-\noder Listenverbindungen hat der Wahlaus-                lassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel\nschuß zurückzuweisen, wenn die in § 51 a                aufgeführt werden.\noder § 52 bezeichneten Voraussetzungen nicht               (2) Zu der Sitzung des Beschwerdewahlaus-\nvorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste              schusses lädt der Vorsitzende als Beteiligte die\nhinsichtlich einzelner Bewerber nicht den An-           Beschwerdefüh.rer und den Vorsitzenden des\nforderung<:n, die durch das Selbstverwal-\ntungsgesetz oder diese Verordnung auf ge-\nWahlausschusses,      im   Falle des § 54 a Abs. 1\nSatz 2 auch den Listenvertreter der betroffenen\ns lellt sind, so sind die Namen dieser Bewer-           Liste. In der Beschwerdeverhandlung sind die\nber aus der Vorschlagsliste zu streichen.\"              erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entschei-\nc) In Absatz 3 werden die Buchstaben a bis e                dung ist im Anschluß an die Beschlußfassung\ndurch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, das Wort             unter kurzer Angabe der Gründe mündlich be-\n„Sprenge]wahlgruppe\"        durch das Wort             kanntzugeben und dem Wahlausschuß unverzüg-\n„Wählergruppe\" ersetzt, der Punkt gestrichen           lich schriftlich mitzuteilen. Dieser übersendet den\nund folgende Sätze angefügt:                           Listenvertretern eine Abschrift, soweit erforder-\nlich, zusammen mit den Mitteilungen, die in § 54\n„und fügt der Mitteilung eine Belehrung über\nAbs. 3 vorgeschrieben sind.\nden Rechtsbehelf des § 54 a bei. Die in der\nMitteilung unter Nummer 2 genannten Be-                    (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Beschwerde\nwerber erhalten vom Wahlaus.schuß eine                  nicht fristgerecht oder innerhalb der Frist des\ngesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine                § 54 a Abs. 3 Satz 1 nicht formgerecht eingelegt\nBelehrung über den Rechtsbehelf des § 54 a              oder nicht begründet worden ist. In diesem Falle\nbeizufügen ist.\"                                       weist der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-\nd) Absatz 4 wird gestrichen.                                schusses die Beschwerde unter Angabe der\nGründe als unzulässig zurück; eine Sitzung des\n46. Nach § 54 werden folgende § § 54 a und 54 b                 Beschwerdewahlausschusses findet nicht statt.\neingefügt:\n(4) Die Entscheidung des Beschwerdewahlaus-\n,,§ 54a\nschusses kann nur zugleich mit der Wahl ange-\nBeschwerde gegen die Entscheidung                  fochten werden.\"\ndes Wahlausschusses\n(1) Weist der Wahlausschuß eine Vorschlags-          47. In § 55 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehnten\nliste, Listenzusammenlegung oder Listen ver bin-            Tage\" ersetzt durch die Worte „dreißigsten Tag\".","Nr. GJ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                          1017\n48. § 56 erhüll folr;cncli: Fussung:                        für die übrigen Versicherungszweige eingerich-\nteten Wahlräumen möglich ist, und die Angaben\n,,§ 56                        nach § 57 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 10, 11 und 12 enthal-\nWt1hl ohne Wühlhandlung                   ten.\"\n(1) Wird aus einer Wühlergruppe keine gül-\ntige Vorschlugsliste eingereicht oder nur eine     50. § 57 erhält folgende Fassung:\nVorschlagsliste zugelassen, so findet für diese\n,,§ 57\nWählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies\ngilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten                          Wahlbekanntmachung\nzugelassen werden, in ihnen aber insgesamt für             (1) Spätestens am siebenunddreißigsten Tag\nkeinen AHestcnsprengcl mehr als ein Bewerber           vor dem Wahlsonntag macht der Wahlausschuß\nbenannt ist.                                           die Wahlen der Knappschaftsältesten der Arbei-\n(2) Findet keine Wahlhandlung statt, so macht       ter und der Knappschaftsältesten der Angestell-\nder Wahlausschuß spätestens am zweiundsieb-             ten für den Teil des Zuständigkeitsbereichs der\nzigsten Tag vor dem Wahlsonntag öffentlich be-          Knappschaft öffentlich bekannt (Wahlbekannt-\nkannt, daß und weshalb eine Wahlhandlung un-            machung), auf den sich eine Wahlbekannt-\nterbleibt.                                              machung der Versicherungsämter (§ 19 Abs. 2\nSatz 2) nicht bezieht.\n(3) Die in einer Vorschlagsliste oder in meh-\nreren Vorschlagslisten nach Absatz l benannten              (2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen\nBewerber gelten mit Ablauf des Wahlsonntags               1. die Knappschaft,\nals gewählt.\"                                             2. den Wahlbezirk (§ 61),\n3. den Teil des Wahlbezirks, für den die Wah-\n49. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:                    len in der Wahlbekanntmachung der Ver-\nsicherungsämter (§ 19 Abs. 2 Satz 2) bekannt\n,,§ 56 a                              gemacht werden, und in dem auch die wahl-\nUnterrichtung der Wahlbeauftragten und der                 berechtigten Versicherten der Knappschafts-\nVersicherungsämter über Wahlen mit                    versicherung, soweit sie nicht brieflich wäh-\nStimmabgabe, Wahlkennziffer                        len, ihre Stimme in den Wahlräumen abge-\nben, in denen die wahlberechtigten Ver-\n(1) Findet eine Wahl statt,. so hat der Wahl-              sicherten der übrigen Versicherungszweige\nausschuß dies unverzüglich nach dem Zeitpunkt,                ihre Stimme abgeben,\nin dem die Entscheidung über die Zulassung der\nVorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und              4. den Teil des Wahlbezirks, auf den sich die\nListenverbindungen als solche unanfechtbar ge-                Wahlbekanntmachung bezieht,\nworden ist, dem Bundeswahlbeauftragten und                5. die Altestensprengel (unter Angabe der\nden beteiligten Landeswahlbeauftragten mitzu-                 Nummer) und den Wahlraum oder die Wahl-\nteilen. Die Mitteilung muß den Wahlbezirk und                 räume für jeden Altestensprengel,\ndie Wählergruppe bezeichnen, für die eine Wahl-           6. die Wahltage,\nhandlung stattfindet.\n7. die Wahlzeiten,\n(2) Findet eine Wahl statt und stellt die              8. die zugelassenen Vorschlagslisten mit Kenn-\nKnappschaft einen Antrag nach § 4 Abs. 1 nach                 wort und Listennummer,\ndem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, so hat er\nunverzüglich beim Bundeswahlbeauftragten die              9. die Unterlagen, durch die die Wahlberech-\nZuteilung einer Wahlkennziffer zu beantragen.                 tigten ihre Wahlberechtigung bei Stimmab-\nDer Antrag muß den Wahlbezirk, die Wähler-                    gabe in dem Wahlraum oder in den Wahl-\ngruppe, für die eine Wahlhandlung stattfindet,                räumen des Altestensprengels nachweisen,\nund den Teil des Wahlbezirks, für den ein An-           10. die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen,\ntrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird, bezeichnen.               und die Personengruppen, die die Ausstel-\n(3) Unverzüglich nach Zuteilung der Wahl-                  lung eines Wahlausweises beantragen müs-\nkennziffer hat der Wahlau-sschuß den beteiligten              sen,\nLandeswahlbeauftragten und den Versicherungs-           11. die Stellen, bei denen die vollständigen Vor-\nämtern, bei denen ein Antrag nach § 4 Abs. 1 ge-              schlagslisten ausliegen,\nstellt wird, mitzuteilen, daß eine Wahl stattfin-       12. Stellen, die Auskunft über die Durchführung\ndet. Die Mitteilung an die Versicherungsämter                 der Wahlen und die Voraussetzungen für die\nist mit dem Anlrag zu verbinden.                              Ausübung des Wahlrechts erteilen.\n(4) Die Mitteilung an die Wahlbeauftragten\nIn der Wahlbekanntmachung ist auf die Möglich-\nmuß den Wahlbezirk, die Wahlkennziffer, die\nkeit der Briefwahl und darauf hinzuweisen, daß\nWählergruppe, für die eine VVahlhandlung statt-\ndie wahlberechtigten Versicherten ihre Stimme\nfindet, und den Teil des Wahlbezirks bezeichnen,\nbrieflich nur abgeben können, wenn sie von der\nfür den ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wird.\nStelle, die ihnen den Wahlausweis ausgestellt\n(5) Die Milteilung an die Versicherungsämter         hat, noch einen Stimmzettel, einen Stimmzettel-\nmuß die Wahlkennziffer und die .Ältestenspren-          umschlag und einen Wahlbriefumschlag erhalten\ngel bezeichnen, für die eine Stimmabgabe in den         haben.","1018                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Der W;-;lilm1sschnß sorgt dafür, daß die                     (4) Mit dem Antrag auf Ausstellung eines\nWahlbc)r<!chliql.<!n hinreichend Gelegenheit er-              Wahlausweises kann die Anforderung der\nhalten, von der Wuhlbekanntmachung Kenntnis                    Unterlagen für die Briefwahl verbunden\nzu nehrnPn; er vcranlußl zu diesem Zweck insbe-               werden.\"\nsondere, dcd\\ die Wi:Jhlbekanntmachung in allen\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nknappschaftlich versicherten Betrieben ausge-\nsätze 5 und 6; in dem neuen Absatz 6 werden\nhängt wird. In Anschlägen, Aushängen und Ver-\ndie Worte „ Tage der Wahlankündigung\"\nöffentlichungen in der Tagespresse sind die An-\ndurch die Worte „einhundertundsiebenten\ngaben, die die Wahlbekanntmachung nach Ab-                    Tag vor dem Wahlsonntag\" ersetzt.\nsatz 2 Nr. 4 bis 8 enthalten muß, nur für den\nörtlichen Bereich aufzunehmen, für den der An-\n53. § 60 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nschlag, der Aushang oder die Veröffentlichung\nbestimmt ist.\"                                             a) In der Uberschrift wird das Wort „Wahl-\numschlag\" durch das Wort „Stimmzettelum-\nschlag\" ersetzt.\n51. § 58 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 wird die Zahl 4 durch die Zahl 11\n.,§ 58                               ersetzt.\nWahlausweise                          c) In Absatz 2 wird folgende,r Satz 1 eingefügt:\n(1) Die Wahlberechtigten wählen auf Grund                   ,,Die Stimmzettel werden als amtliche Vor-\nvon Wahlausweisen.                                            drucke nach dem Muster der Anlage 12 her-\ngestellt.\"\n(2) Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungül-\ntig, weil bei der Ausstellung des Wahlauswei-              d) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas-\nses von unzutreffenden Voraussetzungen ausge-                 sung:\ngangen worden ist.\"                                              ,, (3) Bei der Briefwahl werden Stimmzettel-\numschläge nach dem Muster der Anlage 6,\n52. § 59 wird wie folgt geändert und ergänzt:                     Wahlbriefumschläge nach dem Muster der\na) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fas-                 Anlage 7, Postkarten zur Anforderung der\nUnterlagen für die Briefwahl nach dem Mu-\nsung:\nster der Anlage 8 und Merkblätter zur Unter-\n,, (1) Die Wahlausschüsse verteilen bis zum             richtung der Wahlberechtigten über die\neinundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag                 Stimmabgabe verwendet. Der Stimmzettel-\ndie Vordrucke für die Wahlausweise, die                   umschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels,\nStimmzettel und die Postkarten zur Anforde-               der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des\nrung der Unterlagen für die Briefwahl sowie               Stimmzettelumschlags, in dem sich der\ndie Merkblätter, die Stimmzettelumschläge                 Stimmzettel befindet, und des Wahlauswei-\nund die Wahlbriefumschläge in der erforder-               ses bestimmt. Der Wahlbriefumschlag ist mit\nlichen Zahl an die Stellen, die die Wahlaus-              der Anschrift des Wahlausschusses zu ver-\nweise ausstellen. Sie tragen dabei dafür                  sehen.\nSorge, daß eine mißbräuchliche Verwendung\nvon Stimmzetteln verhindert wird.                               (4) Für die Wahlausweise, Stimmzettel,\nStimmzettelumschläge und Wahlbriefum-\n(2) Die Wahlausweise werden ausgestellt              schläge ist undurchsichtiges, nicht karboni-\nund zusammen mit einer Postkarte zur An-                  siertes Papier zu verwenden. Die Stimmzettel-\nforderung der Unterlagen für die Briefwahl                umschläge müssen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6),\nund einem Merkblatt spätestens am dreiund-                die Wahlbriefumschläge 12,5 X 17,6 cm\nzwanzigsten Tag vor dem Wahlsonntag aus-                  (DIN B 6) groß sein. Die Wahlausweise,\ngehändigt oder übermittelt                                Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sind\n1. von dem Arbeitgeber, bei dem der Wahl-                 für die Gruppe der versicherten Arbeiter aus\nberechtigte am Stichtag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1          hellgelbem und für die Gruppe der versicher-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes) beschäftigt          ten Angestellten aus weißem Papier herzu-\nwar,                                                stellen; sie sind für die Gruppe der versicher-\n2. auf Antrag von der Knappschaft für die                 Angestellten auf der Vorderseite rechts mit\nübrigen Wahlberechtigten.                           einem½ cm breiten schwarzen Rand zu ver-\nsehen. Die Wahlbriefumschläge sind aus hell-\nWahlberechtigte, für die eine Stimmabgabe                 rotem Papier herzustellen.\"\nin Wahlräumen nach § 4 Abs. 1 in Betracht\nkommt, erhalten auch einen Stimmzettel.                e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n(3) Wer brieflich wählen will, übergibt                 ,, (5) Der Wahlausschuß kann die Muster,\noder übersendet die Postkarte zur Anforde-                die in den Anlagen zu dieser Verordnung\nrung der Unterlagen für die Briefwahl der                 vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand\nStelle, die ihm den Wahlausweis ausgestellt               der Bürotechnik und der Datenverarbeitung\nhat; diese übergibt oder übersendet ihm un-               anpassen (z. B. zwecks Verwendung von\nverzüglich die Unterlagen für die Briefwahl               Fensterumschlägen, Adremaplatten, Endlos-\n(Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und frei-               vordrucken oder Lochkarten); jedoch muß ge-\ngemachten Wahlbriefumschlag).                             währleistet bleiben, daß Wahlausweise und","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                       1019\nStimmzettel in jedem beliebigen Wahlraum            sich der Wahlraum befindet, jede Beeinflussung\nabgegeben und von jeder Wahlleitung aus-            der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild\ngewertet werden können. In Zweifelsfällen           unterbleibt (§ 26 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-\nist die Zustimmung des Wahlbeauftragten             gesetzes).\nzu einer Abweichung einzuholen.\"                       (2) Der Arbeitgeber und der Betriebsrat sor-\ngen dafür, daß in den Betrieben Stimmen nicht\n54. In der Zwischenüberschrift vor § 61 wird das             außerhalb der eingerichteten Wahlräume abge-\nWort „Stimmbezirk\" gestrichen.                           geben und Wahlbriefe nicht eingesammelt wer-\nden.\n55. Die §§ 61 bis 63 erhalten folgende Fassung:                 (3) Die Wahlleitung sorgt für Ruhe und Ord-\nnung im Wahlraum.\n,,§ 61\nWahlbezirk                                                   § 70\nWahlbezirk ist der Zuständigkeitsbereich der                              Stimmabgabe\nKnappschaft.\n(1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich\n§  62                           der Wähler an den Tisch der Wahlleitung und\nStimmabgabe im Altestensprengel                 legt seinen Wahlausweis vor. Die Wahlleitung\nprüft den Wahlausweis. Bei Zweifeln über die\nDer Wähler, der nicht brieflich wählt, kann            Identität des Wählers kann sie verlangen, daß\nseine Stimme nur in einem Wahlraum abgeben,              dieser sich über seine Person ausweist.\nder für den Altestensprengel eingerichtet ist, in\ndem er seinen Wohnsitz hat; § 4 Abs. 1 bleibt               (2) Soll ein Wähler zur Stimmabgabe nicht zu-\nunberührt.                                               gelassen werden, so führt der Vorsitzende einen\nBeschluß der Wahlleitung herbei.\n§  63\n(3) Läßt die Wahlleitung den Wähler zur\nWahlräume                           Stimmabgabe zu, so behält sie den Wahlausweis\n(1) Der Wahlausschuß bestimmt die Wahl-               ein und händigt dem Wähler einen Stimmzettel\nräume, soweit nicht ein Antrag nach § 4 Abs. 1           aus. Die Wahlausweise werden mit laufenden\ngestellt wird. In jedem Ältestensprengel ist min-        Nummern versehen.\ndestens ein Wahlraum einzurichten.                          (4) Nachdem der Wähler zur Stimmabgabe zu-\n(2) Im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung          gelassen ist, kennzeichnet er seinen Stimmzettel\neines Betriebes können auch Räume in Betrie-             und faltet ihn.\nben zu Wahlräumen bestimmt werden.\"                         (5) Sobald der Wähler den Stimmzettel ge-\nkennzeichnet und gefaltet hat, begibt er sich\n56. In der Zwischenüberschrift vor § 65 werden die           wieder an den Tisch der Wahlleitung und legt\nWorte „persönliche Stimmabgabe\" durch die                den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne.\nWorte „Stimmabgabe im Wahlraum\" ersetzt.\n(6) Die Wahlleitung darf weder ein Wähler-\nverzeichnis benutzen noch mit Hilfe von Auf-\n57. § 65 erhält folgende Fassung:                            zeichnungen ermitteln, welche Wahlberechtigten\n,,§ 65\nihre Stimme abgegeben oder nicht abgegeben\nhaben.\"\nAusstattung der Wahlräume\n(1) Der Wahlausschuß sorgt dafür, daß die         60. Die §§ 73 bis 75 erhalten folgende Fassung:\nWahlräume für die Wahl hergerichtet werden.\nFindet die Wahl in einem Betrieb statt, so rich-                                 ,,§ 73\ntet der Arbeitgeber die Wahlräume für die Wahl                         Briefliche Stimmabgabe\nher.\n(1) Wer brieflich wählt,\n(2) In jedem Wahlrnum werden geeignete\nkennzeichnet den Stimmzettel persönlich,\nVorkehrungen dafür getroffen, daß der Wähle·r\nseinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen             legt den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag\nkann.                                                    und verschließt diesen,\nunterschreibt die auf der Rückseite des Wahl-\n(3) Für die Aufnahme der Stimmzettel werden\nausweises vorgedruckte Versicherung an Eides\nverschließbare Wahlurnen bereitgestellt.\"\nStatt unter Angabe des Ortes und des Datums,\n58. § 66 wird gestrichen.                                    legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag\nund den Wahlausweis in den Wahlbrief-\n59. Die §§ 69 und 70 erhalten folgende Fassung:              umschlag,\nverschließt den Wahlbriefumschlag und\n,,§ 69\nübersendet den Wahlbrief durch die Post dem\nOrdnung in Gebäuden und in Wahlräumen                Wahlausschuß.\n(1) Jede Stelle, die einen Wahlraum eingerich-           (2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler\nhat, sorgt dafür, daß in dem Gebäude, in dem             gilt § 71 sinngemäß; hat der Wähler den Stimm-","1020                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nzettel durch Pi1H: Vcrlriiucnsperson kennzeich-               (5) Die       danach verbleibenden Stimmzettel-\nnen lassen, so lrnt dic:sc auf der Rückseite des           umschläge werden geöffnet und von den in\nWahlausweises zu versichern, daß sie den                   ihnen befindlichen Stimmzetteln getrennt. An-\nStimmzettel gcrni.iß dem <:rklärlen Willen des            schließend wird das Wahlergebnis entsprechend\nWühlers gck <mnzeichnct hc1t.                              § 76 Abs. 3 und 4 ermittelt. Briefwahlleitungen\nübersenden die Wahlniederschriften unverzüg-\n§ 74                              lich dem Wahlausschuß. Stimmzettelumschläge\nund Stimmzettel werden getrennt verpackt und\nFrisl für die bridl iche Stimmabgabe\naufbewahrt.\"\n(1) Brieflich kann   schon vor dem für die\nDurchführung der ~wahlen bestimmten Zeitpunkt\ngewählt werden. Der Wühler soll den Wahlbrief         61. § 76 wird wie folgt geändert:\nmöglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so               a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nrechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief späte-                 sung:\nstens zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeit-\n,, ( 1) Jede Wahlleitung eines Ältestenspren-\npunkt eingeht.\ngels ermittelt unmittelbar im Anschluß an\n(2) Der Wahlausschuß       vereinbart mit dem               die Wahlhandlung das Wahlergebnis.\nPostamtsvorsteher, daß alle Wahlbriefe, die\n(2) Zunächst werden die Stimmzettel der\nnicht am Samstag vor dem Wahlsonntag zuge-                      Wahlurne entnommen und noch gefaltet ge-\nstellt werden, bei dem Zustellpostamt am Mon-\nzählt. Sodann wird die Zahl der einbehalte-\ntag nach dem Wahlsonntag um 9 Uhr zur Ab-\nnen Wahlausweise mit der Zahl der Stimm-\nholung bereitgehalten und von dem Beauftrag-\nzettel verglichen. Stimmt die Zahl der Wahl-\nten des Wahlausschusses gegen Vorlage eines\nausweise mit der Zahl der Stimmzettel nicht\nvon diesem erteilten /\\usweises in Empfang ge-\nüberein, so ist dies in der Wahlniederschrift\nnommen werden.\nanzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.\"\n§ 75                              b) In Absatz 4 werden die Zahl 10 durch die\nZahl 9 und die Buchstaben a bis c durch die\nBehandlung der Wahlbriefe\nNummern 1 bis 3 ersetzt.\n(1) Der Wahlausscbuß prüft die Wahlbriefe\nc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nselbst oder läßt sie durch Briefwahlleitungen\nbehandeln, die er in der erforderlichen Zahl be-                ,, (5) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses\nstellt.                                                         übersendet die Wahlleitung dem Wahlaus-\nschuß die Wahlniederschrift und die sonsti-\n(2) Die Wahlbriefe werden nach Ältesten-                     gen Wahlunterlagen.\"\nsprengeln geordnet und für jeden Ältestenspren-\ngel gesondert behandelt; das gilt auch für die\nErmittlung des Wahlergebnisses, soweit dies            62. Die §§ 77 bis 79 erhalten folgende Fassung:\nnach § 78 Abs. 2, 4, 5 und 6 erforderlich ist. Läßt\nsich die Zugehörigkeit zu einem Ältestenspren-                                        ,,§ 77\ngel nur an Hand des ·wahlausweises feststellen,\nso kann der Wahlbrief schon vor der Ermittlung                                  Ungültige Stimmen\ndes Wahlergebnisses geöffnet werden; in die-                  (1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn der\nsem Fall ist auf dem Wahlbriefumschlag zu ver-             Stimmzettel\nmerken: ,Zur Feststellung der Sprengelzuge-                1. als nicht amtlich erkennbar ist,\nhörigkeit geöffnet'.\n2. mit einem Merkmal versehen ist,\n(3) Wird die Stimmabgabe schon auf Grund                3. nicht vorgesehene Angaben enthält,\nder Prüfung des Wahlbriefumschlags, des\n4. andere als die zugelassenen Vorschlagslisten\nWahlausweises und des noch ungeöffneten\nbezeichnet oder\nStimmzettelumschlags für ungültig erklärt, so ist\nder ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem                5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei er-\nVermerk ,ungültig' zu versehen. Der Vermerk                    kennen läßt.\nist von einem Mitglied des Wahlausschusses                    (2) Bei Briefwahl ist die Stimmabgabe außer-\noder der Briefwahlleitung zu unterschreiben.               dem ungültig, wenn\nStimmzettelumschläge, die mit der Aufschrift\n1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen\n,ungültig' versehen worden sind, werden zu-\nsammen mit den Wahlausweisen wieder in den                     ist,\nWahlbriefumschlag gelegt. Diese Wahlbriefe                 2. der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal\nwerden verpackt und getrennt von anderen                       versehen ist,\nWahlunterlagen aufbewahrt.                                 3. Der Wahlausweis nicht beiliegt,\n(4) Soweit Stimmzettelumschläge nicht nach              4. der Wahlberechtigte nicht die Versicherung\nAbsatz 3 mit dem Vermerk ,ungültig' versehen                   an Eides Statt oder die Vertrauensperson\nworden sind, werden sie von den Wahlauswei-                    nicht die von ihr abzugebende Versicherung\nsen und den Wahlbriefumschlägen getrennt. Die                  unterschrieben hat oder\nWahlbriefumschläge und die Wahlausweise                    5. der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr\nwerden getrennt verpackt und aufbewahrt.                       als einen Stimmzettel enthält.","Nr. Gl -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                        1021\n(3) lJngüllig   isl eine Stimmabgabe ferner,         entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom\nwenn                                                     Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende\n1. sie nach § 32 des Selbstverwaltungsgesetzes          Los.\nstrafbar ist,                                           (4) Die Altestensprengel werden in der Rei-\n2. der Wahlberechtigle sein Wahlrecht bereits            henfolge der auf die einzelnen Vorschlagslisten\nPinmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat oder          und Listenverbindungen entfallenen Höchstzah-\n3. der Wahlbcrechtigle, der nicht brieflich wählt,       len verteilt. Dabei besetzt jede in dieser Reihen-\nseine Slirnrnc anßcrh<llb eines Wahlraums ab-       folge zu berücksichtigende Vorschlagsliste und\ngibt.                                               Listenverbindung, solange noch mehrere Spren-\ngel zu verteilen sind, den Sprengel, für den sie\n§ 78                            den höchsten Stimmenanteil erzielt hat. Hat sie\nErmittlung des Wahlergebnisses                für mehrere Sprengel den gleichen Stimmen-\ndurch den Wahlausschuß                    anteil erzielt, so entscheidet das vom Vorsitzen-\nden der Wahlleitung zu ziehende Los darüber,\n(1) Der Wahlausschuß ermittelt unverzüglich\nwelchen Sprengel die Vorschlagsliste oder\ndas Wahlergebnis.\nListenverbindung besetzt. Enthält eine Vor-\n(2) Auf Grund der Wahlniederschriften der            schlagsliste oder eine Listenverbindung für den\nWahlleitungen der Altestensprengel (§ 76                 danach zuzuteilenden Sprengel keinen Vor-\nAbs. 4), der Niederschriften der Briefwahlleitun-        schlag, so wird die Höchstzahl gestrichen und\ngen (§ 75 Abs. 5 Satz 3) und unter Berücksichti-         im Verfahren nach Absatz 3 eine neue Höchst-\ngung der Stimmen, die ihm brieflich zugegangen           zahl ausgesondert; der Stimmenanteil, den die\nsind, ermittelt der Wahlausschuß gesondert für           Vorschlagsliste oder die Listenverbindung für\nArbeiter und Angestellte                                 diesen Sprengel erzielt hat, ist im weiteren Ver-\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege-         teilungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.\nbenen gültigen Stimmen,                                 (5) Nachdem die Sitze und die Altestenspren-\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7           gel auf die an der Sitzverteilung teilnehmenden\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-           Vorschlagslisten und Listenverbindungen ver-\ngesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen,             teilt worden sind, sind die auf eine Listenverbin-\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen           dung entfallenen Sitze und Altestensprengel in\nStimmen,                                            der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Weise\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,          auf die einzelnen Vorschlagslisten der Listen-\ndie mindestens fünf vom Hundert der in ihrer        verbindung zu verteilen.\nGruppe insgesamt abgegebenen gültigen\n(6) Die Niederschrift über die Ermittlung des\nStimmen erhalten haben und infolgedessen\nWahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-\nan der Sitzverteilung teilnehmen,\ngruppen, enthalten\n5. die Zahl der für jeden Altestensprengel ins-\n1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stim-\ngesamt abgegebenen gültigen Stimmen,\nmen,\n6. den Stimmenanteil, den jede Vorschlagsliste\n2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebe-\nfür jeden Altestensprengel erzielt hat,\nnen Stimmen,\n7. den Stimmenanteil, den jede Listenverbin-\n3. die Zahl der gültigen Stimmen,\ndung für jeden Altestensprengel erzielt hat.\n4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen\nWenn ein Antrag nach § 4 Abs. 1 gestellt wor-                  Stimmen,\nden ist, hat der Wahlausschuß auch die Wahl-\n5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und\nniederschriften sonstiger Wahlleitungen (§ 37\nListenverbindung    abgegebenen      gültigen\nAbs. 6), die Niederschriften der Versicherungs-                Stimmen,\nämter (§ 37 Abs. 7) und die Stimmzettel, die son-\nstige Wahlleitungen bei ihren Ermittlungen                 6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und\naußer Betracht gelassen haben (§ 37 Abs. 3), zu                Listenverbindungen, die an der Sitzvertei-\nberücksichtigen.                                               lung nicht teilgenommen haben mit den Pro-\nzentsätzen der von den insgesamt abgegebe-\n(3) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen               nen gültigen Stimmen auf jede dieser Vor-\nan der Sitzverteilung teilnehmenden Vor-                       schlagslisten und Listenverbindungen ent-\nschlagslisten und Listenverbindungen entfallen,                fallenen Stimmen,\nwird so errechnet, daß die Zahlen der Stimmen,             7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-\ndie auf die einzelnen Vorschlagslisten und\nteilung auf die Vorschlagslisten und Listen-\nListenverbindungen entfallen sind, der Reihe\nverbindungen,\nnach durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt werden, und\ndaß aus den so gefundenen Zahlen der Größe                 8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-\nnach so viele Höchstzahlen ausgesondert wer-                   listen und Listenverbindungen entfallenen\nden, wie Sitze zu verteilen sind, wobei die Höchst-            Sitze,\nzahlen nötigenfalls bis auf zwei Stellen nach              9. die Zahl der für jeden Ältestensprengel ab-\ndem Komma zu errechnen sind. Jede Vor-                         gegebenen gültigen Stimmen,\nschlagsliste und Listenverbindung erhält so              10. getrennt nach Altestensprengeln die Zahl\nviele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie                der für jede Vorschlagsliste und Listenver-\nentfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes               bindung abgegebenen gültigen Stimmen,","1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n11. die Nt1rncn der gewählten Versicherten-                 6. die Formvorschriften, die bei der Aufstel-\nj]Lc~slc'n und, soweit solche gewählt wurden,            lung der Vorschlagslisten zu beachten sind,\nihrer Stell verlreler in der sich aus Absatz 4       7. die Voraussetzungen des Wahlvorschlags-\nund 5 ergebenden Reihenfolge unter Angabe                rechts (§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwal-\nder Listenzugehörigkeit.                                 tungsgesetzes),\nIn der Nied0.rschrift soll nach Möglichkeit auch\n8. die Zusammensetzung der Vertreterver-\ndie Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-\nsammlung unter Anführung des Wortlauts\nden.\ndes § 3 Abs. 5 des Selbstverwaltungs-\n(7) Der Landeswahlbeauftragte und, soweit                  gesetzes,\nes sich um bundcsunmitlelbare Knappschaften\n9. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,\nhcrndclt, der Bundeswahlbeauftragte erhalten\neine Abschrifl der Niederschrift.                          10. die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe\n(Arbeiter, Angestellte, Arbeitgeber) zu den\nin § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes\n§  79                               genannten Personen gehören dürfen, und\nBekanntmachung des Wahlergebnisses                     den Inhalt der Vorschrift des § 7 Abs. 2\n(1) Der Wahlausschuß macht das Wahlergeb-\nSatz 1 Halbsatz 2 des Selbstverwaltungs-\nnis unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei sind                 gesetzes,\nanzugeben                                                  11. die gesetzliche Regelung der Stellvertre-\nFa.milienname, Vornüme,                                  tung unter Hervorhebung der Beschrän-\nGeburtsda.tum,                                           kung, der die in § 3 Abs. 4 des Selbstver-\nwaltungsgesetzes genannten Personen als\nWohnort und Wohnung\nStellvertreter unterliegen (§ 3 Abs. 2 des\nder gewählten Versichertenältesten und ihrer                    Selbstverwaltungsgesetzes), und die Grund-\nStellvertreter.                                                 sätze über die Ergänzung der Vertreterver-\nsammlung im Falle des vorzeitigen Aus-\n(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge-                scheidens eines Mitglieds oder eines Stell-\nwählten Versicherlenältesten und gewählte                       vertreters (§ 9 des Selbstverwaltungs-\nStellvertreter von ihrer Wahl und fordert sie                   gesetzes),\nzur Erklärung darüber auf, ob sie die Wahl an-\nnehmen. Die gewählten Versichertenältesten                 12. die Voraussetzungen der Wählbarkeit und\nunterrichtet er gleichzeitig über die Wahl der                  die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hin-\nMitglieder der Vertreterversammlung und ihre                    derungsgründe (§ 17 und § 3 Abs. 3 des\nWahlberechtigung sowie darüber, daß ihnen die                   Selbstverwaltungsgesetzes),\nUnterlagen für die Ausübung des Wahlrechts                 13. den Inhalt der Vorschriften des § 7 Abs. 5\nnach Eingang der Erklärung über die Annahme                     Satz 2 und 3 und Abs. 6 Satz 2 des Selbst-\nder Wahl übermittelt werden.                                    verwaltungsgesetzes über Listenzusammen-\n(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus-                legung, Listenverbindung und Sperrklausel,\nschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe                  14. die Voraussetzungen, unter denen vorge-\ndurch einen Auszug aus der Niederschrift über                   schlagene Bewerber als gewählt gelten,\ndie Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der                     ohne daß eine Wahl mit Stimmabgabe statt-\nsich auf die in § 78 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 5 bis 11               findet (§ 7 Abs. 7 des Selbstverwaltungs-\nenthaltenen Angaben erstrecken muß.\"                            gesetzes),\n15. Stellen, bei denen die Vordrucke für die\n63. In § 80 wird der Punkt durch ein Semikolon er-                  Vorschlagslisten erhältlich sind,\nsetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n16. die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten\n,, der Bundeswahlbeauftragte kann die in die-\nausgelegt werden, und die Zeit, während der\nsen Vorschriften vorgesehenen Fristen abkür-\nzen.\"                                                           sie ausliegen,\n17. Ort und Datum der Wahlausschreibung so-\n64. Die §§ 81 bis 84 erhalten folgende Fassung:                     wie die Namen der Mitglieder des Wahl-\nausschusses, die die Wahlausschreibung\n,,§ 81                               unterzeichnet haben,\nWahlausschreibung                      18. die Stellen, die Auskunft über die Wahlen\nDie Wahla.usschreibung muß bezeichnen                      erteilen.\n1. die Knappschaft,\n2. den Wahlbezirk (§ 61),                                                      §  82\n3. den Zeitpunkt der Wahl,                                     Form und Inhalt der Vorschlagslisten\n4. die Stelle, bei der die Vorschlagslisten ein-\n(1) Die Vorschlagslisten sind auf Vordrucken\nzureichen sind, und ihre Anschrift,\nnach dem Muster der Anlage 1 einzureichen.\n5. den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu\ndem die Vorschla~1slisten eingereicht sein             (2) Für die Zustimmungserklärung der Bewer-\nmüssen (Einrcichunysfrist),                         ber ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                         1023\n§ 83                            b) In Absatz 2 werden die Buchstaben a bis d\nLisl<!nänderung tJncl Listenergänzung                 durch die Nummern 1 bis 4 ersetzt und in\nNummer 1 die Worte „und ihren Stellvertre-\n(1) Soll die Aufstellung der Bewerber in einer             tern\" gestrichen.\nVorschlagsliste vor Ablauf der Einreichungs-\nfrist geändert oder ergänzt werden, muß die           66. § 86 erhält folgende Fassung:\nVorschlagsliste, soweit sich aus den Absätzen 2\nund 3 nichts anderes ergibt, der Vorschrift des                                    ,,§ 86\n§ 51 Abs. 1 entsprechend zurückgenommen und                              Ausübung des Wahlrechts\nform- und fristgerecht neu eingereicht werden.\nDie Vorschriften der §§ 51 a und 52 bleiben un-              (1) Die Versichertenältesten wählen auf\nberührt.                                                  Grund von Wahlausweisen, die ihnen die\nKnappschaft zusammen mit einer Postkarte zur\n(2) Wird ein Bewerber nach § 53 Abs. 5 Satz 1          Anforderung der Unterlagen für die Briefwahl\ngestrkhen, so kann der Listenvertreter bis zum            übersendet. Will der Versichertenälteste brief-\nAblauf der in § 53 Abs. 3 Satz 2 bezeichneten             lich wählen, übersendet er diese Postkarte der\nFrist an Stelle des gestrichenen Bewerbers                Knappschaft, von der er daraufhin den Stimm-\neinen anderen Bewerber benennen; dies gilt                zettel, den Stimmzettelumschlag und den frei-\nentsprechend, wenn ein Bewerber nach § 54                 gemachten Wahlbriefumschlag erhält.\nAbs. 2 Satz 5 gestrichen werden müßte, weil er\nnach § 3 Abs. 4 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 Satz 1                (2) Die Arbeitgeber wählen nur brieflich auf\nHalbsatz 2 des Selbstverwaltungsgesetzes nicht            Grund von Wahlausweisen, die die Knappschaft\noder nicht an der betreffenden Stelle der Vor-            auf Antrag ausstellt und zusammen mit den\nschlagsliste benannt werden durfte.                       Stimmzetteln, den Stimmzettelumschlägen und\nden freigemachten Wahlbriefumschlägen über-\n(3) Wird vor einer Entscheidung des Wahl-\nsendet.\"\nausschusses über die Zulassung der Vor-\nschlagsliste (§ 54 Abs. 1) bekannt, daß ein Be-       67. § 87 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nwerber gestorben ist oder am Tag der Wahl-\na) In der Uberschrift werden am Ende ein Ge-\nankündigung nicht wählbar war oder die\ndankenstrich und das Wort „Stimmzettel-\nWählbarkeit verloren hat, so kann der Listen-\numschlag\" angefügt.\nvertreter dem Wahlausschuß bis zu dem ge-\nnannten Zeitpunkt einen anderen Bewerber be-              b) In Absatz 1 werden die Worte „6 a und 6 b\"\nnennen.                                                       durch die Worte „13 und 14\" ersetzt.\n(4) Von dem auf den Wahlsonntag folgenden              c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werdenu\nTag bis zu dem Tag, an dem die erste Sitzung                  die Worte „als amtliche Vordrucke\" einge-\nder neu gewählten Vertreterversammlung statt-                 fügt und die Worte „7 a und 7b\" durch die\nfindet, kann der Listenvertreter dem Wahlaus-                 Worte „ 15 und 16\" ersetzt.\nschuß einen Nachfolger für einen Gewählten                d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbenennen, der gestorben ist oder der am Tag\nder Wahlankündigung nicht wählbar war oder                      ,, (4) Die Wahlausweise, Stimmzettel und\nder die Wählbarkeit verloren hat.                             Stimmzettelumschläge sind für die Gruppe\nder Arbeitgeber aus weißem Papier herzu-\n(5) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-               stellen und auf der Vorderseite rechts mit\nfehler, Änderung einer Anschrift) können auf                  einem ½ cm breiten roten Rand zu ver-\nAntrag des Listenvertreters oder vom Wahlaus-                 sehen.\"\nschuß von Amts wegen jederzeit berichtigt wer-\nden, soweit dies technisch möglich ist.\n68. § 88 wird gestrichen.\n§ 84                         69. Die §§ 90 bis 92 erhalten folgende Fassung:\nWahl ohne Wahlhandlung                                               ,,§ 90\nEine Wahlhandlung findet aueh nicht statt,                           Behandlung der Wahlbriefe\nwenn für eine Wählergruppe zwar mehrere Vor-\nschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber               Der Wahlausschuß leitet die Wahlbriefe den\ninsgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind,               Wahlleitungen zu, die gemäß § 75 Abs. 3 bis 5\nals Mitglieder zu wählen sind.\"                           verfahren. Die Ubersendung der Wahlnieder-\nschriften nach § 75 Abs. 5 Satz 3 unterbleibt.\n65. § 85 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis h                                        § 91\ndurch die Nummern 1 bis 8 ersetzt; Satz 2 er-                    Ermittlung des Wahlergebnisses\nhält folgende Fassung:\n(1) Die Wahlleitungen ermitteln das Wahl-\n,,In der Wahlbekanntmachung sind die Versi-          ergebnis nach Maßgabe der §§ 75 bis 77. In der\nchertcnältesten auf die Möglichkeit der Brief-       Wahlniederschrift sind anzugeben\nwahl und die Arbeitgeber darauf hinzuwei-\nsen, daß sie nur brieflich wählen können             1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen,\n(§ 26 Abs. 2 Satz 2 des Selbstverwaltungs-           2. die Zahl der insgesamt brieflich abgegebenen\ngesetzes).\"                                              Stimmen,","1024                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen,                        Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die Knapp-\n4. die Zahl der brieflich abgegebenen ungültigen           schaftsälteste sind. Sobald in d~r Gruppe der\nStimmen,                                              Arbeitgeber insgesamt ein Drittel der Sitze mit\nBeauftragten (§ 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungs-\n5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege-           gesetzes) besetzt ist, werden die noch unbesetz-\nbenen gültigen Stimmen.                               ten Sitze nur noch mit Bewerbern besetzt, die\n(2) Bei d(~r Briefwahl ist die Stimmabgabe ab-         nicht, Beauftragte sind. Uber die Zuteilung des\nweichend von § 77 Abs. 2 Nr. 5 nicht ungültig,             letzten innerhalb des ersten Drittels der zu ver-\nwenn ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimm-                teilenden Sitze liegenden Sitzes entscheidet bei\nzettel enthält und es sich dabei um Stimmzettel            gleichen Höchstzahlen das vom Vorsitzenden des\nfür Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht han-             Wahlausschusses zu ziehende Los.\ndelt.\n(7) Die Niederschrift über die Ermittlung des\n(3) Auf Grund der Wahlniederschriften der               Wahlergebnisses muß, getrennt nach Wähler-\nWahlleitungen ermittelt der Wahlausschuß ge-                gruppen, enthalten\nsondert für die einzelnen Wählergruppen                    1. die Zahl der insgesamt abgebenen Stimmen,\n1. die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgege-           2. die Zahl der insgesamt brieflich abgebenen\nbenen gültigen Stimmen,                                    Stimmen,\n2. die Zahl der für jede Listenverbindung (§ 7              3. die Zahl der gültigen Stimmen,\nAbs. 5 Satz 2 und 3 des Selbstverwaltungs-\ngesetzes) abgegebenen gültigen Stimmen,                4. die Zahl der brieflich abgegebenen gültigen\nStimmen,\n3. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen\nStimmen,                                              5. die Zahl der für jede Vorschlagsliste und\nListenverbindung abgegebenen gültigen Stim-\n4. die Vorschlagslisten und Listenverbindungen,                men,\ndie mindestens fünf vom Hundert der in ihrer\nGruppe insgesamt abgegebenen gültigen Stim-           6. eine Ubersicht über die Vorschlagslisten und\nmen erhalten haben.                                        Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung\nnicht teilgenommen haben mit den Prozent-\n(4) Die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen              sätzen der von den insgesamt abgebenen gül-\nan der Sitzverteilung teilnehmenden Vorschlags-                 tigen Stimmen auf jede dieser Vorschlags-\nlisten und Listenverbindungen entfallen, wird so               listen und Listenverbindungen entfallenen\nerrechnet, daß die Zahlen der Stimmen, die auf                 Stimmen,\ndie einzelnen Vorschlagslisten und Listenverbin-           7. die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-\ndungen entfallen sind, der Reihe nach durch 1, 2,              teilung auf die Vorschlagslisten und Listen-\n3, 4 usw. geteilt werden, und daß aus den so ge-               verbindungen,\nfundenen Zahlen der Größe nach so viele Höchst-\nzahlen ausgesondert werden, wie Sitze zu ver-              8. die Zahl der auf die einzelnen Vorschlags-\nteilen sind, wobei die Höchstzahlen nötigenfalls               listen und Listenverbindungen entfallenden\nbis auf zwei Stellen nach dem Komma zu errech-                 Sitze,\nnen sind. Jede Vorschlagsliste und Listenverbin-           9. die Namen der zu Mitgliedern Gewählten in\ndung erhält in der Reihenfolge der Höchstzahlen                der nach den Höchstzahlen geordneten Reihen-\nso viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie             folge.\nentfallen. Uber die Zuteilung des letzten Sitzes\nIn der Niederschrift soll nach Möglichkeit auch\nentscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vorn\ndie Zahl der Wahlberechtigten angegeben wer-\nVorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende\nLos. Enthalten eine Vorschlagsliste oder die Vor-          den.\nschlagslisten einer Listenverbindung weniger Vor-              (8) Die Landeswahlbeauftragten und, soweit\nschläge als Höchstzahlen auf die Vorschlagsliste           es sich um bundesunmittelbare Knappschaften\noder die Listenverbindung entfallen, so gehen              handelt, der Bundeswahlbeauftragte, erhalten\nihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.           eine Abschrift der Niederschrift.\n(5) Nachdem die Sitze auf die an der Sitzver-\nteilung teilnehmenden Vorschlagslisten und                                         § 92\nListenverbindungen verteilt worden sind, sind\nVorläufige Bekanntgabe des Wahlergebnisses\ndie auf eine Listenverbindung entfallenen Sitze\nin der in Absatz 4 bezeichneten Weise auf die                  (1) Der Wahlausschuß benachrichtigt die ge-\neinzelnen Vorschlagslisten der Listenverbindung            wählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu\nzu verteilen.                                               der ersten Sitzung der Vertreterversammlung\n(6) Die auf eine Vorschlagsliste entfallenen            mindestens einen Monat vorher geladen werden.\nSitze werden von den Bewerbern in der Reihen-                  (2) Den Listenvertretern teilt der Wahlaus-\nfolge besetzt, in der sie in der Vorschlagsliste            schuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe\naufgeführt sind. Sobald in den Gruppen der Ar-              durch einen Auszug aus der Niederschrift über\nbeiter und der Angestellten ein Drittel der Sitze           die Ermittlung des Wahlergebnisses mit, der sich\nmit Bewerbern besetzt ist, die nicht Versicher-             auf die in § 91 Abs. 7 Nr. 1, 3 und 5 bis 9 enthal-\ntenälteste sind, werden die noch unbesetzten                tenen Angaben erstrecken muß.\"","Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                           1025\n70. § 93 wird wie folgt geändert:                                 stige Mitteilungen des Vorstandes sind dem\na) Absatz 1 erhäll folgende Fassung:                         Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar\nist, seinem Stellvertreter bekanntzugeben und\n,, (1) Die erste Sitzung der in einer allgemei-\nbei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe\nnen Wahl neu gewählten Vertreterversamm-\nauf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.\nlung soll im Monat Oktober des Wahljahres\nstattfinden.\"                                              (7) Für die Durchführung der Wahl gelten die\nVorschriften des § 94 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und\nb) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nAbs. 8 entsprechend.\"\n71. § 94 wird wie folgt geändert und ergänzt:                73. § 98 wird wie folgt geändert:\n11\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:               a) In Absatz 3 werden die Worte „und 100\n„Schriftlich gewählt wird, wenn mindestens                   durch die Worte „bis 101 b\" ersetzt.\nein Drittel der Mitglieder der Vertreterver-            b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange-\nsammlung dies verlangt.\"                                    fügt:\nb) In Absatz 5 wird die Zahl 5 durch die Zahl 12                  ,,Die Wahlbeauftragten können in die Nach-\nersetzt.                                                    weise Einsicht nehmen und beglaubigte Ab-\nschriften von Belegen verlangen.\"\n72. § 95 erhält folgende Fassung:\n74. Die §§ 99 bis 101 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 95\n,,§ 99\nWahl des Vorstandes\nAnsprüche für die Ausgabe von Wahlunterlagen\n(1) Der Vorstand wird im Anschluß an die\nWahl der Vorsitzenden der Vertreterversamm-                      (1) Die Träger der Krankenversicherung, die\nlung gewählt.                                                Wahlausweise für die Wahlen in den Rentenver-\nversicherungen der Arbeiter und der Angestell-\n(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vor-              ten auszustellen haben, erhalten von dem ein-\nsitzende der Vertreterversammlung.                           zelnen Rentenversicherungsträger für jeden von\n(3) Die Wahl richtet sich nach den Vorschrif-            ihnen selbst ausgegeben Wahlausweis eine Ver-\nten des § 7 Abs. 4 bis 7 des Selbstverwaltungs-              gütung von 0,50 Deutsche Mark und den glei-\ngesetzes.                                                    chen Betrag für jeden in ihrem Auftrag ausge-\n(4) In den Vorschlagslisten sind ein Listenver-          stellten Wahlausweis, für den ein Anspruch nach\ntreter und sein Stellvertreter zu benennen; wei-             Absatz 2 geltend gemacht wird.\ntere Stellvertreter können benannt werden. Vor-                 (2) Soweit Arbeitgeber Wahlausweise im Auf-\nschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht                trag des zuständigen Trägers der Krankenver-\nentsprechen, sind ungültig .                                 sicherung auszustellen haben, erhalten sie von\n(5) Der Listenvertreter, sein Stellvertreter und          diesem für jeden ausgegebenen Wahlausweis\nweitere Stellvertreter brauchen der Vertreter-               eine Vergütung von 0,50 Deutsche Mark. Für die\nversammlung nicht anzugehören; sie dürfen nicht              Wahlausweise, die für die Wahlen in den Ren-\nWahlbewerber für den Vorstand sein und schei-                tenversicherungen der Arbeiter und der Ange-\nden aus, wenn sie eine \\,Vahl in den Vorstand                stellten ausgegeben worden sind, kann die Zah-\nannehmen. An die Stelle eines ausgeschiedenen                lung der Vergütung von dem Träger der Kran-\nListenvertreter tritt sein Stellvertreter. Scheidet          kenversicherung erst verlangt werden, wenn\ndieser aus, so treten an seine Stelle die weiteren           dieser die Vergütung von dem verpflichteten\nStellvertreter in der Reihenfolge der Benennung.             Rentenversicherungsträger erhalten hat.\nNach der Wahl des Vorstandes können der                         (3) Mit der Vergütung von 0,50 Deutsche Mark\nListenvertreter, sein Stellvertreter und jeder               gilt auch der Arbeitsaufwand als abgegolten, der\nweitere Stellvertreter jederzeit durch andere Per-            durch die Beschriftung der Postkarten zur An-\nsonen ersetzt werden. Dazu bedarf es einer                   forderung der Briefwahlunterlagen (Anforde-\nschriftlichen Erklärung der Personen, die die                rungskarten) und die Ausgabe dieser Postkarten\nListe unterschrieben haben, gegenüber dem Vor-               sowie die Ausgabe der besonderen Briefwahl-\nstand. Ist die Liste von mehr als zwei Personen              unterlagen (Stimmzettelumschlag und Wahlbrief-\nunterschrieben worden, so ist die Erklärung von              umschlag) entsteht. Portokosten, die den Trägern\nmindestens der Hälfte der Unterzeichner zu un-               der Krankenversicherung im Zusammenhang mit\nterschreiben.                                                der Ausgabe der Wahlausweise und der Anfor-\n(6) Der Listenvertreter gibt bis zu dem Zeit-             derungskarten, der Anforderung der Briefwahl-\npunkt, in dem die Wahl des Vorstandes abge-                  unterlagen durch die Wahlberechtigten und die\nschlossen ist, für die Liste alle Erklärungen ab.            Versendung der Briefwahlunterlagen an die\nSpäter üben der Listenvertreter und sein Stell-             Wahlberechtigten entstanden sind und von ihnen\nvertreter die Befugnisse aus, die ihnen nach § 1O           nachgewiesen werden, sind von dem einzelnen\ndes Selbstverwaltungsgesetzes zustehen; die Er-              Rentenversicherungsträger zu erstatten.\nklärungen, die der Listenvertreter und sein Stell-              (4) Ansprüche nach Absatz 2 sind gegenüber\nvertreter danach gemeinsam abzugeben haben,                 dem verpflichteten Träger der Krankenversiche-\nsind schriftlich abzugeben. Beschlüsse und son-             rung innerhalb zweier Monate nach dem Wahl-","1026                             ßundesgesetzlJlatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsonntag geltend zu machen, getrennt nach Wahl-      75. Nach § 101 werden folgende §§ 101 a und 101 b\nausweisen für die Wahlen in der Rentenversiche-         eingefügt:\nrung der Arbeiter, in der Rentenversicherung der                              ,, § 101 a\nAngestellten und in der Krankenversicherung.                 Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren\nAnsprüche nach Absatz 1 sind gegenüber dem\nverpflichteten Träger der Rentenversicherung in-           (1) Obsiegt der Beschwerdeführer in einem\nnerhalb von vier Monaten nach dem Wahlsonn-             Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 a, 54 a und\ntag gellend zu machen.                                  80, hat ihm der Versicherungsträger die notwen-\ndigen Aufwendungen zu erstatten. Auf Antrag\nsetzt der Vorsitzende des Beschwerdewahlaus-\n§ 100                             schusses die Höhe des zu erstattenden Betrages\nAnsprüche der Gemeinden und Kreise               fest. Die Festsetzung verpflichtet den Versiche-\nrungsträger, den festgesetzten Betrag innerhalb\n(1) Die Gemeinden und Kreise können für die          eines Monats nach Zustellung des Feststellungs-\nin ihrem Gebiet durchgeführten Wahlen von den           bescheides an den Beschwerdeführer zu zahlen.\nan den Wahlhandlungen beteiligten Versiche-\nrungsträgern Ersatz ihrer Auslagen verlangen;              (2) Unterliegt der Beschwerdeführer in dem\nlaufende Personalkosten bleiben unberücksich-           Beschwerdeverfahren und ist er Listenvertreter\ntigt.                                                   einer Personenvereinigung oder eines Verban-\n(2) Gemeinden und Kreise, in deren Gebieten          des, beschließt der Beschwerdewahlausschuß auf\nWahlen für dieselben Versicherungsträg,er durch-        Antrag eines Beteiligten, ob und inwieweit die\ngeführt wurden, bilden ein Abrechnungsgebiet.           Personenvereinigung oder der Verband den übri-\nDer Gesamtbetrag der Auslagen jedes Abrech-             gen Beteiligten ihre notwendigen Aufwendungen\nnungsgebietes wird auf die beteiligten Versiche-        zu erstatten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt ent-\nrungsträger nach der Zahl ihrer Wahlberechtig-          sprechend.\nten in diesem Gebiet umgelegt. Die Zahl der                                    §   101 b\nWahlberechtigten im Abrechnungsgebiet be-\nstimmt sich für den Versicherungsträger, dessen                Kosten der Beschwerdewahlausschüsse\nWahlbezirk größer ist als dieses Gebiet, nach              (1) Die Kosten, die durch die Bestellung des\ndem Verhältnis, in dem die Einwohnerzahl des            Bundeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-\nAbrechnungsgebietes zur Einwohnerzahl seines            stehen, tragen die bundesunmittelbaren Ver-\nWahlbezirkes steht.                                     sicherungsträger, für die eine Wahl mit Stimm-\n(3) Die Zahl derWahlberechtigten hat derVer-         abgabe stattgefunden hat oder die an einem Be-\nsicherungsträger als Durchschnittszahl für das          schwerdeverfahren beteiligt gewesen sind, nach\ndem Wahljahr vorhergehende Jahr zu ermitteln.           dem Verhältnis der Zahl ihrer Wahlberechtigten.\n§ 100 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 gelten entspre-\nDie dafür benutzten Unterlagen sind anzugeben.\nIm Einvernehmen mit den beteiligten Landes-             chend.\noder Bundesverbänden kann der Wahlbeauf-                   (2) Die Kosten, die durch die Bestellung des\ntragte die Zahl der Wahlberechtigten abwei-             Landeswahlausschusses und seine Tätigkeit ent-\nchend feststellen.                                      stehen, tragen die Versicherungsträger, deren\nZuständigkeitsbereich sich nicht über das Land\nhinaus erstreckt, nach dem Verhältnis der Zahl\n§  101\nihrer Wahlberechtigten. Das Nähere bestimmen\nErstattungsverfahren für Ansprüche nach § 100           die obersten Verwaltungsbehörden der Länder.\"\n(1) Anträge auf Ersatz von Auslagen müssen\ninnerhalb von vier Monaten nach dem Wahl-           76. § 104 erhält folgende Fassung:\nsonntag gestellt werden; bei Fristversäumnis\nkann der Bundeswahlbeauftragte Nachsicht ge-                                    ,,§ 104\nwähren.\nVordrucke\n(2) Der Antrag ist bei dem zuständigen Lan-\ndeswahlbeauftragten einzureichen. Die Landes-              (1) Soweit ein Bedürfnis danach erkennbar\nwahlbeauftragten stellen die ihnen mitgeteilten         wird, trifft der Bundeswahlbeauftragte ergän-\nBeträge getrennt für jedes Abrechnungsgebiet            zende technische Bestimmungen über das Format,\nzusammen, bescheinigen die rechnerische Rich-           die Farbe, die Stärke des Papiers, die Beschrif-\ntigkeit der Zusammenstellungen und leiten sie           tung und die sonstige Beschaffenheit der Vor-\nin doppeller Ausfertigung gleichzeitig mit der          drucke.\nMitteilung des von ihnen festgestellten Gesamt-            (2) Der Wahlausschuß kann sich bei der Ver-\nbetrags der Auslagen dem Bundeswahlbeauf-               teilung der Vordrucke auch der Versicherungs-\ntragten zu.                                             ämter bedienen. Die von ihm verteilten Vor-\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte stellt die auf         drucke gelten als amtliche Vordrucke im Sinne\ndie einzelnen Versichenmgsträger entfallenden           dieser Verordnung.\"\nUmlagebeträge fest und vercmlaßt im Benehmen\nmit den Spitzenverbänden der Versicherungs-         77. In § 107 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „insbe-\nträger, daß die Anspruchsberechtigten unverzüg-         sondere\" gestrichen und die Worte „zu bilden-\nlich befriedigt werden.\"                                den\" durch das Wort „errichteten\" ersetzt.","Nr. 61   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                        1027\n78. § 109 crhült folgende Fassung:                       nach Artikel 3 § 1 des Siebenten Gesetzes zur Ände-\nrung des Selbstverwaltungsgesetzes vom 3. August\n.,§ 109\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 845) ohne Wahlhandlung\nCelltrng in Berlin                  durchgeführt werden, haben die vVahlausschüsse zu-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten       gelassene Vorschlagslisten, auf die § 7 Abs. 7 des\nUberleilun~Jsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-       Selbstverwaltungsgesetzes nicht anzuwenden ist,\ndesgcsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 35 des      innerhalb von vier Wochen nach der Zulassungs-\nSelbstvcrwaltungsgesC'tzes in der Fassung vom        entscheidung der Stelle zuzuleiten, die für die Be-\n23. August 1967 (Bundcsgcsctzbl. I S. 917) auch      rufung der Mitglieder der Vertreterversammlung zu-\nim Land Berlin.\"                                     ständig ist.\n§  3\nArtikel 2                            Die sich aus dieser Verordnung ergebende neue\nFassung der Wahlordnung für die Sozialversiche-\nUbergangs- und Schlußvorschriften              rung wird unter neuem Datum und in neuer Para-\ngraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.\n§ 1\nDabei werden Unstimmigkeiten des Wortlauts be-\nSoweit die Wahlbeauftragten und ihre Stellver-         seitigt.\ntreter für die Sozialversicherungswahlen 1968 nicht                               § 4\nbereits mit Wirkung vom 1. Juli 1967 bestellt wor-\nden sind, werden sie mit Wirkung vom 1. November            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1967 bestellt. Mit dem Ablauf des vorhergehenden         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nTages endet die Amtsdauer der früher bestellten          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 35 des Selbstver-\nWahlbeauftragten und ihrer Stellvertreter.               waltungsgesetzes in der Fassung vom 23. August\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 917) auch im Land Berlin.\n§ 2                                                     § 5\nSolange die Wahlen zu den Vertreterversammlun-            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkün-\ngen der landwirlschafllichcn Berufsgenossenschaften      dung in Kraft.\nBonn, den 25. Oktober 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","1028                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 10 Abs. 1 und§ 82 Abs. 1)\nKennwort:\nOrdnungsnummer:\nListenvertreter:                                                              .................................................@\nEingegangen am:\n(vom Wahla11ssclmtl                                                                      (Name, Vorname, Vvohnorl,                      Fernruf)\neinzu tr,HJ<!n)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, \\Vohnort, Y!Johnungr, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter:\n\\Name, Vorname, Wohnort, \\Vohnung, Fernruf)\n........................................................ ®\nAn den\nWahlausschuß\nder/des\nin ........................................................................ .\n'\\/orschlagsHste\ndes/der ............................................................ ..                                                     .......................................................................... ©\n(Bezeichnung des listenlrägers)\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung der/des\n(13ezeidrnung     Versicherungs tr ägersj","i\\t. (il - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                      1029\nF(i r d ic Crnppe d('r Vc·rsidw rtcn/Versicherten (Arbeiter)/Versicherten (Angestellte)/ Arbeitgeber/\nScJbst~indigen ohne frcmclc Arbeitskräfte® werden vorgeschlagen als:\nMitglieder:\nName\nLfd.         (bei Frauen                                                             Wohnort        Voraussetzungen\nNr.          Geburtsnamr•1                  Geburtstag\n·wohnung       der Wählbarkeit@\nVorname\n1                                        1\n3                                      4                  5\n1\n2\n3                                      1\n1\n4                                     1\nil\n5\n6\n1\ni\n7\n8\n9\n---\n10                                  i\n11\n12\n13                                  1\n!\n14\n1\n!\n15\nFortsetzung auf ................................ (J) Einlage blättern","1030                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nStellvertreter®:\nName                                                                                                                                                                   Voraussetzungen\n(bei Prauen auch Geburtsname)                                                  1          Geburtstag                                              Wohnort\nWohnung                                             der Wählbarkeit®\nVorname                                             !\n1                                                                2                                                   3                                                               4\nFortsetzung auf ................................ CV Einlage blättern\nDie Liste umfaßt insgesamt .......................... CV Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Auf-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\n········································································\"········\"·\"\"............................................................ @\nEs wird ausdrücklich bestütigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen cler vVählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen.\n-.................................................................. , den ............................................ 19 .......... ..\n{Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","Nr. 61 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                    1031\nListenunterzeichner®\nName                                                       Vorausset-\nLfd.                                   (bei Frauen auch                                      Wohnort    zungen der\nNr.           Unterschrift                                  Geburtstag                       Wohnung    Wahlberech-\nGeburtsname)\nVorname                                                       tigung@\n1                 2                           3                4                               5            6\n1\n2\n3\n4\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten ................................ 0 Blättern\nAnmerkungen:*)\n<D Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach\n§ 7 Abs. 2 und 3 des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nsonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-\nwendeter Zusatz (z.B. ,,Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Angestellte\") ist zulässig.\nBei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname des\nListenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen\noder Verbände und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die\nFamiliennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als\nfüni Familiennamen.\n® In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter\nund sein Stellvertreter zu benennen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen\nsollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden. So-\nweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen in\nder Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als weitere\nStellvertreter (§ 11 Abs. 2 der Wahlordnung).\n(] Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben kön-\nnen (§ 11 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann\nErklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben\".\n\"') Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","1032                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n© Als Listenträger      (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu be-\nzeichnen, die die Liste einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei\nfreien Listen Name des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen\noder Verbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Nidltzutreffendes ist zu streichen.\n@ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z. B. Versicherter, Beauftragter einer\nGewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Sdliffahrtskundiger\n(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von\nArbeitgebern, Versidlertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Zu be-\nadlten ist § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 3 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes; danadl\ndürfen bei den Trägern der Unfallversidlerung, der Rentenversicherungen der Arbeiter und\nder Angestellten sowie der Knappsdlaftsversicherung unter den ersten drei Bewerbern höch-\nstens eine, unter den ersten sechs Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten zwölf\nBewerbern höchstens vier Personen aufgeführt werden, die in der Gruppe zu den Beauftragten\ngehören. Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe darf nicht mehr als ein Drittel\nzu den Beauftragten gehören, stets jedoch ein Beauftragter.\n(Z) Zahlen einsetzen.\n® Als Stellvertreter können auch Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-\nschlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeutung, wenn diese Personen nicht\nals Mitglieder gewählt werden. Zu beachten ist § 3 Abs. 2 des Selbstverwaltungsgesetzes.\nDanach ist für ein verhindertes Mitglied stets der erste der nachstehend benannten Stellver-\ntreter zu laden, der verfügbar, d. h. selbst nicht verhindert ist; dies gilt jedoch mit der Ein-\nschränkung, daß ein Stellvertreter, der zu den Beauftragten gehört, nur Mitglieder vertreten\ndarf, die ebenfalls Beauftragte sind.\n® Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, z.B. Versicherter, Beauftragter einer\nGewerkschaft oder einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, befahrener Schiffahrtskundiger\n(§ 3 Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes), Arbeitgeber, Beauftragter einer Vereinigung von\nArbeitgebern, Versichertenältester (§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes). Vgl. im\nübrigen Anm. 8.\n@) Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung\nbeizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der\nVereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden, genügt\nein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-\nversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine Be-\nscheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-\ntreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Be-\nscheinigung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise\nglaubhaft gemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die\nTatsache dem Gesdläftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt\nist.\nDen Vorsdllagslisten, · die nach § 7 Abs. 3 des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-\nzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\nErklärungen der Listenunterzeichner oder des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nWahlberechtigung der Listenunterzeichner nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung\nbeigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-\nvereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen\nin der Vertreterversammlung vertreten waren.\n@ Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen (z.B. Versicherter, Arbeit-\ngeber, Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.","Nr. Gl ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                                                                                                               1033\nAnlage 2\n(zu § 10 Abs. 3 und § 82 Abs. 2)\nCD                  ........................................................................................................................ CD\n(Name und Vornctn1c des Bewerbers)                                                                                                         (Kennwort der Vorschlagsliste)\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zur Vertreterversammlung\nder/des .......................... ..                      ·····················\"····\"·\"\"\"'\"···\"\"'•\"\"'''·•····\"·· ........................................................................................................................................... (!)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nstimme ich zu .\n...................................................... ... . ...... ,den ............................................ 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\nCD      Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.","1034                                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 3 und § 48 Abs. 3)\n(Name und Vornumc des Lislcnunleu:cichners)                                                                                                                     (Kennwort der Vorschlagsliste)\nErklärung über das Wahlrecht\nbei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nDer Listenunterzeichner\n(Name und Vorname)\na) ist bei               ....................................................................................................................................................................... als Arbeiter/Angestellter\n(Bezeichnung des Arbeitgebers)\nbeschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.\nb) bezieht Rente von ................................................................................................................................................................................................................. ..\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nc) ist Inhaber des/der ................................... .................................................................................................... ....................... und beschäftigt\n(Bezeichnung des Betriebes)\nregelmäßig mindestens einen bei der/dem\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.\nd) .......................................................................................................................................................................................................................................................................\n(Vornussetzungen für das Vvahlrecht, wenn a-c nicht zutreffen)\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind,\nund zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Vor-\naussetzungen des Wahlrechts in der Person des Listenunterzeichners vorliegen .\n..... .. , den ............................................ 19........... .\n(Unterschrift des Listenunterzeichners oder des Listenvertreters)\nAHe Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.\nDie Bestätigung vor der Orts- und Datumsangabe ist zu streichen, wenn die Erklärung vom Listen-\nunterzeichner unterschrieben wird.","Nr. Gl        Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                                                                                          1035\nAnlage 4\n(zu § 22 Abs. 1)\n1B,,z„ichrt1111q des Vcrsichc~run9strügers)                                                                                                                  (Wahlkennziffer]\nGruppe der Versicherten                                                                                                                                      Lfd. Nr ......................... ,...............\nWahlausweis\nfi.ir die Wahl zur Vertreterversammlung\ni1n Monc1t ................................................................................................................ 19 .............. ..\nHnrr/Frau/Fräul€.Ün\n9eb. am\nPostleitzahl, Wohnort ................................................................................................................................\nWohnt1ng ....................................................................................................................................................................\nkann qegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der                                                                       .................................................................... ,den ............................................ 19..\nAusr1abeslellc)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wuhlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert)\n(Beuiichnung des Versicherun9strägers)\nGruppe der Versicherten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ................................................................................................................. 19.............. ..\nOrdnungsnummer\nder                                                        Kennwort der Vorschlagsliste\nVorschlagsliste\n1\n0\n2\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","1036                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 4\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt CD unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.\n<D Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dein/der ................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..\n(Name und Vorname)\n@Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n.... , den .................. 19 ....... .\n(Name und Vorname)\n-  -     -       -       -       -       -       -        -     -      -  -     -       -       -       -      (hier perforiert)     -   -  -    -   -   -  -    -     -       -       -       -       -       -       - -\n(Wahlkennziffer)","Nr. 61 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                                                                                                 1037\nAnlage 5\n(zu § 22 Abs. 1)\n(llezeichnun~J des Vcrsichcrungslrä~Jers)                                                                                                                       (Wahlkennziffer)\nGruppe der Arbeitgeber                                                                                                                                         Lfd. Nr .........................................\nWahlausweis\nfür die Wahl der Vertreterversammlung\nim Monat ................................................................................................................ 19............... .\nHerr/Frau/Fräulein\nFirma/Dienststelle ........................................................................................................................................... .\ngeb. am ....................................................................................................................................................................... .\nPostleitzahl, Wohnort ........................................................................................................................... :.. ..\nWohnung ....................................................................................................................................................................\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der\n.................................................................... ,den ............................................ 19...........\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\n(hier perforiert)\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nGruppe der Arbeitgeber\nWert             D                            Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ................................................................................................................ 19................\nOrdnungsnummer\nder                                                        Kennwort der Vorschlagsliste\nVorschlagsliste\n1\n0\n2\n0\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.","1038                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 5\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt <D unterschrieben hat.\nUißt f1in durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertraucnspec1rson kennzei.chnen, so muß diese die Versicherung@unterschreiben.\n<D Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der ................................................................................................................................................ .\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n... .......................................... , den ........................................ 19 ... ..\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekerrnzeichnet\nhabe.\n, den                                19.\n(Name und Vorname)\n(hier perforiert)\n(Wahlkennziffer)","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                        1039\nAnlage 6\n(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nStimmzettelumschlag\n(Wahlkennziffer)\nIn diesen Stimmzettelumschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel mit gleicher\nWahlkennziffer auf der Rückseite einlegen, nicht aber den Wahlausweis; Sie\nmüssen deshalb den Stimmzettel vom Wahlausweis abtrennen.*)\nAuf dem Stimmzettel müssen Sie die Vorschlagsliste, die Sie wählen, in dem\ndaneben stehenden Kreis kennzeichnen, etwa so: @\nAuf der Rückseite des Wahlausweises müssen Sie an Eides Statt versichern,\ndaß Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.\n(Rückseite)\nNur Stimmzettel einlegen1\nStimmzettel vorher kennzeichnen!\nKeinen Absender angeben!\nUmschlag fest zukleben!\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den Wahl-\nausweis mit gleicher Wahlkennziffer auf der Rückseite\nin den roten Umschlag mit gleicher Wahlkennziffer stecken\nund den Wahlbrief möglichst sofort absenden, mindestens\njedoch so rechtzeitig, daß er am ............................................... 19 ........ **)\nzur ersten Postzustellung eingeht.\n\"') Auf den S1.immzell.Plumschlänen für die Wahlen in der Knappschaftsversicherung entfällt der zweite Halbsatz.\n**) Uinzus(ctzen isl das Datum des Montags nach dem Wahlsonntag.","1040                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 7\n{zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nWahlbriefumschlag                                                                                             (Freimarke oder\nBriefwahl Sozialversicherung                                                                                        Freistempelabdruck)\n(Wahlkennziller)\nAn\n........................................................................................................ *)\n.............................................................................................. *)\n................................................................................................................... *)\n(Rückseite)\nIn diesen Wahlbriefumschlag einlegen!\n1. den Wahlausweis\n2. den zugeklebten Stimmzettelumschlag mit dem darin\nbefindlichen Stimmzettel; erst dann den Wahlbrief-\numschlag zukleben und absenden.\n•) Bezeichnung. des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbiiefe zugehen sollen (§ 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 und\n§ 60 Abs. 3 Satz 3), in Druck· oder Maschinenschrift.","Nr. 61 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                                                                                        1041.\nAnlage 8\n(zu § 22 Abs. 4 und § 60 Abs. 3)\n(Vorderseite)\nBriefwahl Sozialversicherung\n(W dillkc,nnzill('f)\nIch bi tt.e mir die Unterlagen für die Briefwahl an die untenstehende Anschrift zu\nübersenden.\nNan1e, Vorname .............................................................................. ,, ......................... .\ngeb. am .................................. ,..... ,.............................................. ,............. ,..................................\nPostleitzahl, Wohnort ............................................................................................... .\nWohnung .............................................................................................. .\n....... , den ........................................................ 19........... .\n(Ort, Dulum)                                                                                                                                              (UntE;rschrift)\n(Rückseite)\nBriefwahl Sozialversicherung\nAnforderung der Unterlagen\nfür die Briefwahl\n(Wuhlkenmiffer)\nWerbeantwort\nAn\n...... ,., ... *)\n····················· ....................................................................... ,........................ , ··················· ... *)\n,....................... *)\n•) Bczcidrnunq um! J\\nsduift der Slelle, die den Wahlausweis ausstellt, ist vor Ausgabe einzusetzen.","1042                            Bundesgesf~tzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 9\n(zu § 48 Abs. 1)\nKennwort:\nOrdnungsnumrner:\nLi stenverlreter:\nEingc!gangen am:\n(vom Wahla11ssd111!1                          (Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\ncinzulrnq<•n)\nStellvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nS l(:)l lvertreter:\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter: ........................................................................................................ ..\n(Name, Vorname, Wohnort, Wohnung, Fernruf)\nStellvertreter: ....................................................................... .\n(Name, Vorname, vVohnort, Wohnung, Fernruf)\n.......................................................................................................... ®\nAn den\nWahlausschuß der\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nin\n(Anschrift)\nVorschlagsliste\ndes/der ............... .                                                                                                                                                           .... ©\n(BPzcichnung des Listenträgers)\nfür die Wahl der Knappschaflsäitesten der Arbeiter/Angestellten\nbei der .\n(Bezeichnung der Knappschaft)","Nr. 61 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                  1043\nAls Knappschaftsälteste und Stellvertreter® werden vorgeschlagen:\n1 Knappschaftsältester                                                                Name\n(bei Frauen auch                                                          Wohnort\n2 erster Stellvertreter@                                                                                                  Geburtstag\nGeburtsname)                                                           \\Vohnung\n3 zweiter Stellvertreter@\nVorname\n1                                                      2                                   3                          4\nSprengel\n1\n2\n3\nSprengel\n1\n2\n3\nSprengel ...\n--:--,----1--1·--.----                                              Fortsetzung auf .....                   ....... @ Einlageblättern\nDie Liste umfaßt insgesamt ............ .                                      . ... @ Blätter. Erklärungen der Bewerber, daß sie ihrer Aui-\nstellung zustimmen, sind beigefügt.\nWeiter sind beigefügt:\nEs wird ausdrücklich bestätigt, daß die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber geprüft\nworden sind, und zwar, soweit erforderlich, an Hand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben,\ndaß die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person jedes Bewerbers vorliegen .\n................................................................ , den.               ············· 19....\n(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung\noder des Verbandes berechtigten Personen)","1044                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nListenunterzeichner®\n---·-----·---                  ·--·-\nName                                                     Vorausset-\nLfd.                                          (bei Frauen auch                                     Wohnort   zungen der\nlJ11i('l»cl11ill                                 Geburtstag\nNr.                                            Geburtsname)                                       Wohnung    Wahlberech-\nVorname                                                     tigung ®\n1                       :!                          3                4                             5            6\n1\n-·\n2\n- - - ------·---\n3\n4                                                            M\n5\n6\n7\n8\n9\n10\nWeitere Unterschriften auf den beigefügten          .......................@ Blättern\nA n m e r k u n g e n : *)\nCD Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach\n§ 7 Abs. 2 und ] des Selbstverwaltungsgesetzes vorschlagsberechtigt sind, der Name der Per-\nsonenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; ein im Schriftverkehr regelmäßig ver-\nwendeter Zusatz (z. B. ,,Berufsgruppe Arbeiter\" oder „Berufsgruppe Angestellte\") ist zulässig.\nBei freien Listen (§ 7 Abs. 2 Satz 6 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist der Familienname\ndes Listenvertreters einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen\noder Verbünde und bei freien Listen außer dem Familiennamen des Listenvertreters auch die\nFamiliennamen von Listenunterzeichnern eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr\nals fünf Familiennamen.\n@    In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden sind ein Listenvertreter\nund sein Stellvertreter zu benennen (§ 49 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung). In freien Listen\nsollen ein Listenvertreter, sein Stellvertreter und weitere Stellvertreter benannt werden.\nSoweit dies nicht geschieht oder ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Listen\nin der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreter, als sein Stellvertreter und als\nweitere Slcllvertretcr (§ 49 Abs. 2 der Wahlordnung).\n@ Soll der Listenvertreter Erklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben können\n(§ 49 a Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung), so ist hier einzusetzen: ,,Der Listenvertreter kann\nErklärungen nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter abgeben\".\n© Als Listenträger              (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes) ist die Stelle zu bezeichnen,\ndie die Liste einrnicht (Name der Personenvereinigung oder des Verbandes, bei freien Listen\nName des Listenvertreters). Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder Ver-\nbänden eingereicht, so sind deren Namen einzusetzen.\n® Stellvertreter sind entsprechend den Vorschriften der Satzung vorzuschlagen. Soweit die\nSatzung nichts anderes bestimmt, können für jeden Versichertenältesten bis zu zwei Stell-\nvertreter benannt werden.\n@   Zahlen einsetzen.\n*) Auf gesondertem Blatt abzudrucken.","Nr. 61 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                     1045\n0 Den Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen       (§ 3 Abs. 4 Satz 1 des Selbst-\nverwaltungsgesetzes) ist ein gerichtlich oder notariell beglaubigter Auszug aus der Satzung\nbeizufügen mit den Bestimmungen, die die sozial- oder berufspolitische Zwecksetzung der\nVereinigung erkennen lassen; ist ein solcher Auszug bereits einmal eingereicht worden,\ngenügt ein Hinweis darauf.\nDen Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmervereinigungen, deren Vertreter in der Vertreter-\nversammlung nicht auf einer eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist eine\nBescheinigung des Listenträgers darüber beizufügen, daß die betreffenden Personen als Ver-\ntreter der Vereinigung in die Vorschlagsliste aufgenommen wurden; ist eine solche Bescheini-\ngung von dem Listenträger nicht zu erlangen, kann die Tatsache auf andere Weise glaubhaft\ngemacht werden. Die Bescheinigung braucht nicht beigefügt zu werden, wenn die Tatsache\ndem Geschäftsführer oder der Geschäftsführung des Versicherungsträgers bekannt ist.\nDen Vorschlagslisten, die nach § 7 Abs. 3  des Selbstverwaltungsgesetzes von einer Mindest-\nzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet    sein müssen, können, um Zweifel auszuschließen,\nErklärungen der Listenunterzeichner oder   des Listenvertreters über die Voraussetzungen der\nWahlberechtigung der Listenunterzeichner    nach dem Muster der Anlage 3 zur Wahlordnung\nbeigefügt werden.\n® Auszufüllen nur bei freien Vorschlagslisten und Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmer-\nvereinigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen\nin der Vertreterversammlung vertreten waren.\n® Erläuterungen der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (Versicherter, Rentenbezieher).\nAlle Angaben sind in Maschinenschrift einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen\nund in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben zu wiederholen.","1046                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 48 Abs. 3)\n....................................................................................................................... Q)         ........................................................................................................................ CD\n(Name und Vorn,nne des Bewerbers)                                                                                                        (Kennwort der Vorschlagsliste)\nSprengel ............................................................................................ CD\nZustimmungserklärung\nMeiner Aufstellung für die Wahl zum\nKnappschaflsältesten der -                                                    Arbeiter -                  Angestellten -                       ®\nErsten Stellvertreter des Knappschaftsältesten -                                                                            ®\nZweiten Stellvertreter des Knappschaftsältesten -                                                                                ®\nbei der                                                                                                                                                                                                             Q) stimme ich zu.\n(Bezeichnung der Knappschaft)\n................................................................... ,den ............................................ 19............\n(eigenhändige Unterschrift)\nG)     DiesP Angc1ben sind in Maschinenschrift oder in Druckbuchstaben einzusetzen.\n(y     Nicht:.rntrcf!entles ist zu streichen.","Nr. 61 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                                                                                               1047\nAnlage 11\n(zu§ 60 Abs. 1)\n(ße1.l'idrnunq d<!r Kni1ppschafl)                                                                                                                             (Wahlkennziffer)\nSprengel                                                                                                                                                                                Lfd. Nr. ....................................... .\nWahlausweis\nfür die Wahl der Kuappschaitsältesten der Arbeiter/ Angestellten\nim Monat                     ·························································································· .. ·········\" 19............... .\nHerr/Frau/Fräulein.~............................................................................................................. ..\ngeb. am ............................................................................................                 ........................................... .\nPostleitzahl, Wohnort .......................................                                              .............................................................................\nWohnung .................................................................................................................................... :............................. ..\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen .\n(Stempel der                                                                               ............................................................ , den ................................................ 19.......... ..\nAusgabestelle)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!\nAnlage 11\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt CD unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z. B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.\nCD Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der .................................................................................................................................................................... .\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n....................................................... ,den ........................................ 19........... .\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nlc:h versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n, den                                 19 ..\n(Name und Vorname)","1048                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 12\n(zu § 60 Abs. 2)\n(Bernichnung der Knappschaft)\nSprengel\nStimmzettel\nfür die Wahl der Knappschaftsältesten der Arbeiter/ Angestellten\nim Monat ............................................................................................................... 19............... .\nOrdnungsnummer\nder                                                Kennwort der Vorschlagsliste\nVorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0\nAnlage 12\n(Rückseite)\n(Wahlkennziffer)","Nr. 61     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                      1049\nAnlage 13\n(zu§ 87 Abs. 1)\nLfd. Nr.\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat ..                                                     '\"''\"\"' 19.............. .\nHerr/Frau/Fräulein„\ngeb. am ............. ..\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\nkann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Slcmpcl der\n....... ,den ..................... .. \"\"\"\"'\"\" 19 ..\nAusqc1lwstcdlc)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 13\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt G) unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.\n<D Versicherung an Eides Statt\nIch versichere gegenüber dem/der\n(Bezeichnung des Versicherungsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n........ , den          \"'\"\"'\"'\"\"\" 19.......... ..\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n, den.             19„\n(Name und Vorname)","1050                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 14\n(zu§ 87 Abs. 1)\n.........................................................................................................                                          Lfd. Nr. .\n(Jlezl,iclrnunrJ ckr Knappschaft)\nGruppe der Arbeitgeber\nWahlausweis\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat .............................................................. .                           19 ...\nHerr/Frau/Fräulein ......................................................................... .\nFirma\ngeb. am\nPostleitzahl, Wohnort\nWohnung\nkann gegen Abgc1be dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.\n(Slempc>I dn\n........... ,den ............................................... .. 19 ..\nAusCJd IH•s I c,I Ir,)\n(Unterschrift des Ausstellers)\nVerlorene Walildusweise können nicht ersetzt werden.\nBitte Rückseite beachten!\nAnlage 14\n(Rückseite)\nNur für die Briefwahl\nEine briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wähler die nachstehende Versicherung an\nEides Statt G) unterschrieben hat.\nLäßt ein durch körperliches Gebrechen behinderter Wähler (z.B. Blinder, Amputierter) den Stimmzettel von\neiner Vertrauensperson kennzeichnen, so muß diese die Versicherung@ unterschreiben.\nG) Versicherung an Eides Statt\nIcl1 versicl1ere gegenül)er dQn-i/der ........................................................................................................................ .\n(Bezeichnung des Versicherunnsträgers)\nan Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe .\n. ............ , den ..................................... 19 ........... .\n(Name und Vorname)\n@ Versicherung\nIch versichere, daß ich den beigefügten Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet\nhabe.\n___ ,den.                                     19\n(Name und Vornct1ue)","Nr. 61 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1967                                                  1051\nAnlage 15\n(zu § 87 Abs. 2)\n(Bezeichnung der Knappschaft)\nGruppe der Arbeiter/ Angestellten\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat.                                '''\"\"'\"\"\"'\"\"\"'\"\"'\"''''\"\"\"\"\"''\"'\"\"'\"'\"\" 19.....\nOrdnungsnummer\nder                                     Kennwort der Vorschlagsliste\nVorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0\nAnlage 16\n(zu § 87 Abs. 2)\n(Bezeidlnung der Knappschaft)\nGruppe der Arbeitgeber\nWert      CJ     Stimmen\nStimmzettel\nfür die Wahl zur Vertreterversammlung\nim Monat                '''''''''\"'''\"'\"\"\"'\"'\"\"\"'\"''\"''''\"\"'\"'\"\"''''''\"'\"'\"'\"'\"''\"'\" 19.......\nOrdnungsnummer\nder                                      Kennwort der Vorschlagsliste\nVorschlagsliste\n1\n0\n2\nVerlorene oder verdorbene Stimmzettel können nicht ersetzt werden.\n0"]}