{"id":"bgbl1-1967-60-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":60,"date":"1967-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/60#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-60-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_60.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)","law_date":"1967-10-18T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1967                           991\nGesetz\nzur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\n(Mehrwertsteuer)\nVom 18. Oktober 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    die weder zum Handel noch zur gewerblichen\nsen:                                                                  Verwendung bestimmt und insgesamt nicht\nmehr als 240 Deutsche Mark wert sind,\nArtikel 1                                  Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anord-\nnen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen\nDas Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) vom                        der inländischen Wirtschaft nicht verletzt\n29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) wird wie                      werden.\",\nfolgt geändert:\nb) der bisherige Absatz 5 Absatz 6.\n1. In§ 3 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n8. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „fünf\" durch\n,, (13) In einem Freihafen ausgeführte Liefe-\ndas Wort „sechs\" ersetzt.\nrungen von Gegenständen, die sich in einem\nzollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungs-          9. In § 28 erhält Absatz 1 folgende Fassung:\nverkehr (§ 53 des Zollgesetzes) oder einer zoll-\n,, (1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze\namtlich besonders zugelassenen Freihafenlage-\n§ 19 oder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für\nrung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) befinden,\nseine am Schluß des Jahres 1967 im Inland vor-\ngelten als Lieferungen im Inland. Sonstige Lei-\nhandenen Gegenstände des Vorratsvermögens\nstungen in einem Freihafen, die im Rahmen\nals Vorsteuer einen Betrag abziehen, der sich\neines Vercdelungsverkehrs oder einer Lagerung\naus der Anwendung des für diese Gegenstände\nim Sinne des Satzes 1 bewirkt werden, gelten als\nnach § 25 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der\nLeistungen im Inland. Bei der Beförderung der\nzuletzt geltenden Fassung jeweils in Betracht\nin Satz 1 bezeichneten Gegenstände in das In-\nkommenden Vergütungssatzes für die Ausfuhr-\nland gilt die Beförderungsstrecke im Freihafen\nvergütung ergibt. Dies gilt mit der Maßgabe,\nals inländische Beförderungsstrecke. § 4 Nr. 5\ndaß die Ausfuhrvergütungssätze von 0,5 v. H.\nund § 8 Abs. 1 Nr. 3 finden in den Fällen der\nund 5 v. H. jeweils durch 1 v. H. und 4 v. H.\nSätze 1 bis 3 keine Anwendung.\"\nersetzt werden und der Ausfuhrvergütungssatz\n2. In § 8 wird Absatz 1 um folgende Nummer 10                 für Steinkohle (aus Nr. 27.01 des Zolltarifs) und\nergänzt:                                                   für Koks aus Steinkohle (aus Nr. 27.04 des Zoll-\ntarifs) von 1 v. H. auf 2 v. H. erhöht wird. Für\n„ 10. die Lieferung von Gegenständen            der\nauftragsbezogene Vorräte, die der Unternehmer\nSchiffsausrüstung für Seeschiffe.\"\nfür die Herstellung, den Umbau und die Groß-\n3. In § 8 Abs. 3 werden hinter der Zahl „8\" die               reparatur eines Wasserfahrzeugs der Zolltarif-\nWorte „und 10\" eingefügt.                                  nummern 89.01 bis 89.03 (ausgenorIJ.men Sport-\nboote ohne eingebauten Motor und Schlauch-\n4. In § 12 Abs. 1 wird das Wort „zehn\" durch das              boote) verwendet und die bei ihm am Schluß\nWort „elf\" ersetzt.                                        des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend ver-\n5. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „fünf\" durch das              bucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den\nWort „fünfundeinhalb\" ersetzt.                             Gegenstand des Auftrags anzuwenden ist. Für\nWasserfahrzeuge der in Satz 3 bezeichneten\n6. In § 21 Abs. 2                                             Art, ihre Umbauten, für Großreparaturen an\na) erhält Satz 1 folgende Fassung:                         ihnen und für auftragsbezogene Vorräte im\nSinne des Satzes 3 kann der Unternehmer einen\n,,Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-\nAbzug auch dann vornehmen, wenn sie bei\nschriften für Zölle -      ausgenommen § 5\nihm als Gegenstände des Vorratsvermögens am\nAbs. 5 Nr. 1 und §§ 24 und 25 des Zollge-\nSchluß des Jahres 1967 in einem Freihafen vor-\nsetzes - sinngemäß.\",\nhanden sind, in diesen Fällen sind die in § 25\nb) wird Satz 3 gestrichen.                                 Abs. 2 des U~satzsteuergesetzes 1951 in der zu-\nletzt geltenden Fassung bezeichneten Vergü-\n7. In § 21 wird\ntungssätze anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für\na) folgender neuer Absatz 5 eingefügt:                     Wasserfahrzeuge der in Satz 3 bezeichneten Art,\n,, (5) Der Bundesminister der Finanzen kann        ihre Umbauten, Großreparaturen und für auf-\ndurch Rechtsverordnung für Gegenstände,              tragsbezogene Vorräte im Sinne des Satzes 3. •","992                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n10. In § 2B !\\ bs. 2 wi 1cl der letzte Scltz durch die                                  Artikel 2\nlolgl~Ild(\\11 SiilZ(\\ (:rselzl:\n(1) Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 4 und 5\n„De:r 1wd1 dein NnmmPrn l oder 2 maßgebliche                 sind anzuwenden\nWert vern1infkrt sich m11 die darin enthaltenen\n1. auf die Lieferungen, diE:~ sonstigen Leistungen\nVnrbrm1d1sl<'IIP1n, sow()it dic~se nicht mit Um-\nund den Eigenverbrauch, die nach dem 30. Juni\nsatzsl.<!tU:r lwlustd sind. Er erhöht skh für die\n1968 bewirkt werden,\nCe~JPnsL~irn](,, die der Untcrnd1rner erworben\nttnd nicht IH i1 rlHd ld oder verarbeitet hat, um\n1                                           2. auf Einfuhren, soweit der für die Entstehung der\n100 v. II. und slattd<!sscn um 50 v ..H., soweit es              Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Zeitpunkt nach\nsic!J um di<' in Al>sillz 1 bezeichneten Wasser-                 dem 30. Juni 1968 liegt.\nfi.lhrz<~u~w. Urnhilu1c'n, (;mf.\\n)p,unturcn und auf-\n(2) Die Vorschrift des Artikels 1 I'-Jr. 8 ist anzu-\nlrngsbe:zow111cn Von~i!P hdnd<dt. Für die übri-\nwenden auf die Lieferungen und den Eigenver-\ngen                11dP fi r ltiihl sid1 ch:r maßgebliche\nbrauch, die nach dem 30. Juni 1968 bewirkt werden.\nWert um 20 v. H.\"\n11. In § 2B Abs. fi Nr.] wc\\rdcn h.inlcr dem Wort                                       Artikel 3\n,,um\" die Worte „hundert oder\" ein9efü9t.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n12. Dem§ 28 wird lol~Jender Absatz 8 angefügt:                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,,(8) Soweit der Unternehmer den Nachweis                 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.\nnach Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 nicht führt, ist bei\nBerechnung des abziehbaren Betrages der Pau-                                        Artikel 4\nschalsatz von 1 v. H. rmzuwenden. Die Absätze\n2 und 3 bleürnn unberührt.\"                                     Di.e Vorschrift des Artikels 1 Nr. 7 tritt am Tage\nnach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft; die\n13. In der Ubcrschrift der Anlage 1 (zu § 12 Abs. 2              Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 9, 10, 11\nNr. l) wird das Worl „tünf\" durch das Wort                   und 12 treten am 1. Januar 1968 in Kraft; im übrigen\n,,fünfundeinht1 lb\" r~rselzt.                                tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Oktober 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}