{"id":"bgbl1-1967-60-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":60,"date":"1967-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_60.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über Finanzierungshilfen aus Mitteln des ERP-Sondervermögens für Investitionen im Bereich der Gemeinden (ERP-Investitionshilfegesetz)","law_date":"1967-10-17T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["989\nBundesgeset blatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1967                                                                                            Nr.60\nTag                                                   In h a 1t                                                                                      Seite\n17. 10. 67  Gesetz über Finanzierungshilfen aus Mitteln des ERP-Sondervermögens für Investitionen\nim Bereich der Gemeinden (ERP-Investitionshilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    989\n18. 10. 67  Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)                                                                                 991\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen iin Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   993\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                993\nGesetz\nüber Finanzierungshilfen aus Mitteln des ERP-Sondervermögens\nfür Investitionen im Bereich der Gemeinden\n(ERP-Investitionshilfegesetz)\nVom 17. Oktober 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                        § 3\nsen:\n(1) Das Gesetz wird vom Bundesschatzminister\n§ 1                                      als Verwalter des ERP-Sondervermögens durchge-\n( 1) Zur   Finanzü~rung von Investitionsvorhaben                   führt.\nwirtschaftlicher Unternehmen, öffentlicher Einrich-                        (2) Der Bundesschatzminister erstattet dem Aus-\ntungen und Anstalten und von Infrastrukturmaß-                         schuß für das Bundesvermögen Bericht.\nnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände\nsowie von Einzelprojekten der Luft- und Wasser-\n§ 4\nreinigung privater Unternehmen ist der Bundes-\nschatzminister als Verwalter des ERP-Sonderver-                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmögens ermächtigt, Geldmittel im Wege des Kre-                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952\ndites bis zur Höhe von 500 Millionen Deutsche Mark                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzu beschaffen und sich zur Gewährung von Darlehen\nbis zu diesem Betrag zu verpflichten.                                                                                     §   5\n(2) Soweit die Zinseinnuhmen aus diesen Mitteln                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nnicht ausreichen, um die zu ihrer Beschaffung auf-                    dung in Kraft.\ngenommenen Kredite zu verzinsen, werden jährlich\nentsprechende Beträge aus dem Bundeshaushalt zur\nVerfügung gestellt.                                                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n§ 2                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Die Einnahmen und Ausgaben für die in § 1\nBonn, den 17. Oktober 1967\nbezeichneten Zwecke werden im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen in einem Wirt-                                                   Der BundespräsiJent\nschaftsplan veranschlagt, der für mehrere Rech-                                                                      Lübke\nnungsjahre aufgestellt werden kann. Der als An-\nlage diesem Gesetz beigefügte Wirtschaftsplan wird                        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nfür 1967 in Einnahme und Ausgabe auf 512 500 000                                                                    Brandt\nDeutsche Mark festgestellt.\nDer Bundesschatzminister\n(2) Der Bundesschc1tzminister kann zur Durchfüh-                                                     Kurt Schmücker\nrung dieses Gesetzes beslirnmte Mittel bis zur Ver-\nausgabung außer bei der Deutscben Bundesbank                                     Der Bundesminister der Finanzen\nauch anderweitig anlegen.                                                                                           Strauß","990                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage\nWirtschaftsplan\ngemäß§ 2 des ERP-Investitionshiliegesetzes\nvom 17. Oktober 1967\nfür das Rechnungsjahr 1967\nBetrag\nTi!.\nGegenstand                                        für 1967\n1%7\nDM\nI. Einnahme\n1   Einnahmen aus Krediten ................................... 500 000 000\n2   Zinsen aus Darlehen, Bankguthaben, Wertpapieren,\nsonstigen Anlagen usw. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 995 000\n3   Tilgungen von Darlehen und sonstige Rückflüsse ............ .\n4   Zuführung aus dem Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 500 000\n5   Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5 000\nSumme Einnahmen ........................................ 512 500 000\nII. Ausgabe\nFinanzierung von Investitionsvorhaben ...................... 500 000 000\n2   Verzinsung der Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 495 000\n3   Tilgung der Darlehen ..................................... .\n4   Vermischte Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5 000\nSumme Ausgaben ......................................... 512 500 000\nAbschluß\nEinnahmen ................................................ 512 500 000\nAusgaben ................................................. 512 500 000\nErläuterungen\n-····----------·--·-··--•·-··-··· ---------------------------\nI. Einnahme                                                                      II. Ausgabe\nZu Tit. 1                                                                   Zu Tit. 1\nGemäß § 1 des ERP-Investitionshilfegesetzes                                 Gemäß § 1 des ERP-Investitionshilfegesetzes\nkönnen Geldmittel bis zur Höhe von 500 000 000                              können bis zu dieser Höhe Darlehen gewährt\nDM im Wege des Kredits beschafft werden.                                     werden.\nZu Tit. 2                                                                   Zu Tit. 2\nVeranschlagt sind Zinsen                                                    Veranschlagt sind Zinsen für die aufgenomme-\na) für Darlehen,                                                             nen Kredite.\nb) aus der zwischenzeitlichen Anlage der Kre-                           Zu Tit. 4\nditmittel.                                                               Der Betrag ist geschätzt.\nZu Tit. 4\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes wird der Unter-\nschiedsbetrag zwischen den aufgekommenen\nund den zu zahlenden Zinsen aus dem Bundes-\nhaushalt erstattet.\nZu Tit. 5\nDer Betrag ist geschätzt."]}