{"id":"bgbl1-1967-6-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":6,"date":"1967-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_6.pdf#page=1","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)","law_date":"1967-01-20T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                      Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1967                                                                                                         Nr. 6\nTag                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n20. 1. 67   Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     173\nBundesgesPlzhl. Jll 20:J0-6-8\n25. 1. 67    Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Mutter-\nschutz für Beamtinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     178\nBundesgeselzbl. Ill 2030-2-2\n10. 1. 67   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) . . . . . . . . . . . . . .                                                        179\nBu11desgeselzbl. III 810-1\n30. 1. 67    Berichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes                                                                                                     180\nBundes9eselzbl. III 830-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger ...................... _...............................                                                                        180\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)\nVom 20. Januar 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizei-                                          3. § 9 erhält folgende Fassung:\nbeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 (BundesgesetzbL I\n,,§ 9\nS. 569), zuletzt geändei·t durch das Dritte Gesetz zur\nAnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-                                                                            Fachverwendungen\nlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundes-                                                   (1) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestim-\ngesetzbl. I S. 1007), verordnet die Bundesregierung:                                          mungen sind die von den Beamten in Fachver-\nwendungen wahrzunehmenden Aufgaben zu\nArtikel 1                                                        berücksichtigen.\nDie Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-                                                 (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-                                              die Arten der Fachverwendungen.\ndesministerium des Innern vom 24. Juli 1962 (Bundes-\n4. § 11 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. I S. 516) wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:                                                                                                                                     ,, § 11\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                                                   Ämter der Laufbahn\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                          Die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\n,,Beide Laufbahnen beginnen mit einer ein-                                         umfaßt folgende Ämter:\nheitlichen Grundausbildung in dem Amt des\nGrenzjägers oder des Matrosen. '          1                                                                                                                     Sammel-\nAmtsbezeichnung\nbezeichnung\nb) Nach Salz 3 wird folgender neuer Satz 4 an-\ngefügt:                                                                            Grenzjäger, Matrose i. BGS\n„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in                                         Grenztruppjäger,\ndieser Verordnung etwas anderes bestimmt                                                 Vormatrose i. BGS\nist.\"                                                                                                                                                  Grenzjäger (SB)\nGrenzoberjäger,                                                     Matrosen (SB)\n2. In § 4 werden die Worte „2. August 1961 (Bun-                                                 Obermatrose i. BGS\ndesgesetzbl. I S. 1173)\" durch die Worte „ 14. April                                    Grenzhauptjäger,\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322)\" ersetzt.                                                   Hauptmatrose i. BGS","174                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nSammel-               (5) Weitere Beförderungen sind erst nach fol-\nAm Lsbczeichnung                                genden Mindestdienstzeiten im Bundesgrenz-\nbezeichnung\nschutz zulässig:\nl\n1. Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach vier Jah-\nWachtmeister i. BGS,\nMaat i. BGS                                               ren,\nOlwrwachtmeister i. BGS,           GS-Wadlt-             2. zum Meister i. BGS nach sechs Jahren, wenn\nObermaat i. BGS               meister (SB)                der Polizeivollzugsbeamte nach § 21 des\nGS-Maate (SB)               Bundespolizeibeamtengesetzes zum Beamten\nHauptwachtmeister i. BGS,\nBootsmann i. BGS           J                              auf Lebenszeit ernannt oder seine Dienstzeit\nnach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-\nMeister i. BGS,                                                gesetzes auf zwölf Jahre verlängert worden\nOberbootsmann i. BGS                                      ist.\nObermeister i. BGS,                                           (6) Vor der Beförderung zum Hauptwacht-\nHauptbootsmann i. BGS         CS-Meister (SB)       meister soll der Beamte sechs Monate im Grenz-\nStabsmeister i. BGS,               CS-Boots-             schutzeinzeldienst tätig gewesen sein.\nStabsbootsmann i. BGS        männer (SB)\n(7) Voraussetzungen für die Beförderung zum\nOberstabsmeister i. BGS,                                 Stabsmeister i. BGS sind\nOberstabsbootsmann i. BGS\n1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von\nSoweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser                 mindestens zehn Jahren,\nVerordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen                 2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung.\nder Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer\nangegeben sind, treten an ihre Stelle für die                  (8) Die    Stabsmeisterprüfung darf einmal\nPolizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes            wiederholt werden. Zum Stabsmeister i. BGS\nSee die vergleichbaren Amts- und Sammel-                  dürfen nur Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nbezeichnungen nach Satz 1.\"                               befördert werden.\"\n8. § 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n5. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere um-\n,, (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr; sie         faßt folgende Ämter:\nschließt mit der Eignungsprüfung ab, durch die\nder Beamte nachweisen muß, daß er für den                                                          Sammel-\nPolizeivollzugsdienst befähigt ist.\"                                 Amtsbezeichnung            bezeichnung\n6. In § 14 Satz 1 werden die Worte „erfolgreich              Grenzjäger, Matrose i. BGS\nabgeschlossener Grundausbildung\" durch die                Grenztruppjäger,\nWorte „bestandener Eignungsprüfung\" und das                    Vormatrose i. BGS\nWort „acht\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.                                                  GS-Offizier-\nFahnenjunker i. BGS,               anwärter (SB)\nSeekadett i. BGS\nl\n7. § 15 erhält folgende Fassung:                             Fähnrich i. BGS,\n,,§ 15\nFähnrich zur See i. BGS\nBeförderung                          Leutnant i. BGS,\nLeutnant zur See i. BGS       GS-Leut-\n(1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist\nOberleutnant i. BGS,               nante (SB)\nnach einer Dienstzeit von mindestens sechs Mo-\nnaten zulässig.                                                Oberleutnant zur See i. BGS\n(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist          Hauptmann i. BGS,\nnur zulässig, wenn der Beamte nach Beendi-                     Kapitänleutnant i. BGS\ngung der Grundausbildung mindestens sechs                 Major i. BGS,\nMonate in einer Dienststellung verwendet wor-                  Korvettenkapitän i. BGS\nden ist, die eine Spezialausbildung erfordert                                                CS-Stabs-\nOberstleutnant i. BGS,\nund wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Ge-                   Fregattenkapitän i. BGS     ) offiziere (SB)\nsellen- oder Facharbeiterprüfung oder eine ent-           Oberst i. BGS                    )\nsprechende Prüfung im Bundesgrenzschutz be-\nstanden hat.                                              Brigadegeneral i. BGS\n(3) Die Ä.mter Grenzoberjäger und Grenz-             Stabsarzt i. BGS\nhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.          Oberstabsarzt i. BGS               CS-Sanitäts-\nOberfeldarzt i. BGS              } offiziere (SB)\n(4) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlos-       Oberstarzt i. BGS\nsener Unterführerausbildung können nach einer\nGesamtdienstzeit von mind0st0ns arhtzehn Mo-              Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser\nnaten zum Wüchtrneister i. BGS befördert wer-             Verordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn\nden.                                                      der Grenzschutzoffiziere angegeben sind, treten","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967                                  175\nan ihre Slclle für die Polizeivollzugsbeamten            b) In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden in der Klammer\ndes Bundesgrenzschutzes See die entsprechen-                    hinter den Worten ,,§ 19 Abs. 1\" die Worte\nden Amtsbezeichnungen nach Satz 1.\"                              ,, und § 19 a Abs. 1\" eingefügt.\n9. § 18 wird wie [olgt geändert:                         13. § 21 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „einen               ,, (4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung\nentsprechende'l Bildungsstand\" durch die             und Ausbildung nach § 19 a können befördert\nWorte „eine entsprechende Schulbildung\"              werden\nersetzt.                                             1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit\nvon fünf Jahren seit Ernennung zum Leut-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort\nnant i. BGS,\n,,anerkannten\" die Worte „Bau- oder\" ge-\nstrichen.                                            2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von\nzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant\n10. § 19 wird wie folgt geändert:                                   i. BGS,\n3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nsechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant\n,, (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizier-            i. BGS.\nanwärter mit dem Reifezeugnis oder einer\nAbsatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 finden An-\nentsprechenden Schulbildung (§ 18 Abs. 1\nwendung.\"\nNr. 1) dauert mindestens drei Jahre.\"\nb) In Absatz 2 werden Satz 3 gestrichen und fol-     14. § 24 wird wie folgt geändert:\ngende neue Sätze angefügt:                           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n\"Anwärter, die eine dieser Prüfungen nach                       ,, (1) Als Grenzschutzoffizier für technische\neinmaliger Wiederholung nicht bestehen oder                  Verwendungen, die eine wissenschaftliche\nvorzeitig auf ihre weitere Ausbildung in der                 Vorbildung erfordern, kann eingestellt wer-\nLaufbahn der Grenzschutzoffiziere verzichten,                den, wer ein der technischen Verwendung\nkönnen auf eigenen Antrag oder mit ihrem                    entsprechendes Studium an einer wissen-\nEinverständnis in ein entsprechendes Amt                    schaftlichen Hochschule mit einer ersten\nder Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer                  Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-\nübergeführt werden. Sie führen nach Uber-                   prüfung abgeschlossen, eine Offizierprüfung\nfüh rung in diese Laufbahn die Amtsbezeich-                 bestanden hat und bei der Einstellung höch-\nnung des entsprechenden Amtes. Wird die                     stens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in\nUberführung in ein entsprechendes Amt d2r                   das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen;\nLaufbahn der Grenzjäger und Unterführer                     die Ernennung ist zulässig\nnicht beantragt oder das Einverständnis hier-\nzu nicht gegeben oder wird der Antrag wegen                  1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Num-\nmangelnder Eignung der Beamten abgelehnt,                            mer 2 Anwendung findet,\nso sind die Anwärter zu entlassen.\"                         2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber\nnach Abschluß eines der technischen Ver-\n11. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                               wendung entsprechenden Studiums die\n,,§ 19a                                          zweite Staatsprüfung abgelegt hat.\"\nAusbildung und Beförderung                   b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nder Grenzschutzoffizieranwärter                          ,, (3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz 1 kön-\nmit dem Ingenieurzeugnis\nnen befördert werden\n(1) Bewerber mit dem Ingenieurzeugnis (§ 18                   1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit\nAbs. 1 Nr. 2) werden als Fahnenjunker i. BGS                             von vier Jahren seit Ernennung zum\neingestellt. Die Ausbildung dieser Grenzschutz-\nHauptmann i. BGS,\noffizieranwärter dauert mindestens zwei Jahre.\n2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit\n(2) Die Anwärter legen nach dem Offizier-\nlehrgang die Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2                             a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend.                                              von zwölf Jahren,\nb) im Falle des Absatzes      Satz 2 Nr. 2\n(3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach\nvon zehn Jahren\nBestehen der Offizierprüfung zum Fähnrich\nseit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.\"\ni. BGS und nach Ablauf der vorgeschriebenen\nAusbildungszeit zum Leutnant i. BGS befördert\n15. § 25 wird wie folgt geändert:\nwerden.\"\na) In der Uberschrift werden nach dem Wort\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                    ,,einer\" die Worte „Bau- oder\" gestrichen.\na) In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bau-           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\noder Ingenieurschule\" gestrichen und durch                      ,, (3) Für die Beförderung der Grenzschutz-\ndie Worte „Ingenieurschule für Bau- oder                    offiziere nach Absatz 1 gilt § 21 Abs. 4 ent-\nMaschinenwesen\" ersetzt.                                     sprechend.\"","176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHi. In§ 26 Abs. 3 Satz l wird chis Wort „fünf\" durch                  i. BGS eingestellt werden, wenn sie nach Ab-\ndas Wort „drei'' ersetzt.                                        schluß des Hochschulstudiums eine ihrem\nStudium entsprechende hauptberufliche Tä-\n17. In § 35 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „in der                   tigkeit von mindestens viereinhalbjähriger\nFassung der Bc~kanntmachung vom 21. August                      Dauer ausgeübt haben, die für die Verwen-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1578)\" qestrichen.                   dung im Bundesgrenzschutz förderlich ist.\"\n18. § 36 wird wie folgt geändert:\n19. Nach § 36 wird folgender § 36 a eingefügt:\na) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1965\"\ndurch die Jahreszahl 1971\" ersetzt und die\n11\n,,§ 36 a\nV\\lorte ,,~r. l und 2\" gestrichen.                              Ubergangsregelung für die Einstellung\nb) Absatz 2 erhült folgende Fassung:                                    von Polizeivollzugsbeamten\nin den Bundesgrenzschutz See\n\" (2) Bis 21.nn 31. Dezember 1971 können als\n\\Vi1ch1meister i. BC]S eingestellt werden                  (1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Ange-\nhörige\n1. Bewerber, die für eine technische Fachver-\nwendung vorgesehen sind, wenn sie in             a) der früheren Wehrmacht (Kriegsmarine),\neinem dieser Verwendung entsprechenden           b) des früheren Seegrenzschutzes,\nBeruf die Gesellen- oder Facharbeiter-           c) der Bundesmarine\nprüfung oder eine gleichwertige Fach-\nals Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nprüfung bestanden haben und anschließend\nSee in einem Amt angestellt werden, für das sie\nin diesem Beruf mindestens zwei Jahre\ntütig waren,                                     die vorgeschriebene Vorbildung besitzen, den\nvorgeschriebenen Ausbildungsgang nachgewie-\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im                sen und die vorgeschriebene Prüfung bestanden\nMusikdienst vorg<'.sehcn sind, wenn sie          haben. Dieses Amt darf den von ihnen in der\neine Orchesterschule mit Erfolg besucht          früheren Wehrmacht oder in der Bundesmarine\nhabc~n und ein (~nfsprechendes Abschluß-         erreichten Dienstgrad oder das im früheren See-\nzeugnis besitzen.\"                               grenzschutz innegehabte Amt nicht oder nicht\nc) Es werden folgende 1wuc Absätze 3 und 4                  um mehr als eine Besoldungsgruppe überschrei-\neingefügt:                                             ten. Voraussetzung für die Dbernahme in einen\nhöheren als den letzten Dienstgrad oder in ein\n,, (3} Bis zum 3l. Dezember 1971 können als\nhöheres Amt als nach Satz 1 ist, daß der Be-\nHauptwachtm('istE~r i. BGS eingestellt wer-\nwerber\nden\n1. Bewerber, die für eine technische Fach-             im Falle a) vor dem 8. Mai 1945,\nverwendung vorgesehen sind, wenn sie in          im Falle b) vor dem 1. Juli 1956,\neinem dieser Verwendung entsprechenden           im Falle c) bei seinem Ausscheiden\nBeruf mindestens die Meisterprüfung vor\nin seinem früheren Dienstverhältnis zu einer\neiner Handwerks- oder Industrie- und\nBeförderung herangestanden hätte. Als Ver-\nHandelskammer bestanden haben,\ngleichsmaßstab zu a) gilt die Tabelle der An-\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im                 lage B zu § 53 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung\nMusikdienst vorgesehen sind, wenn sie            der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\ndie VoraussetzuLgen nach Absatz 2 Nr. 2          Grundgesetzes fallen den Personen.\nerfüllen und mindestens drei Jahre als\nBerufsmusiker tätig waren.                          (2) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-\nwerber, die das Befähigungszeugnis A 6 als Ka-\n(4) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-\npitän auf großer Fahrt besitzen und eine Re-\nwerber, die als Leutnant der Reserve aus\nserveoffizierprüfung bei der früheren Wehr-\nder Bundeswehr ausgeschieden sind und das\nmacht oder bei der Bundeswehr bestanden ha-\nReifezeuqnis einer höheren Schule oder eine\nben, in einem Amt der Laufbahn der Grenz-\nentsprechende Schulbildung besitzen, als\nschutzoffiziere (See) angestellt werden.\nFähnrich i. BGS eingestellt werden.\"\nd) Die bisherigen A bsät.ze 3 und 4 werden Ab-                 (3) Bei den Bewerbern nach den Absätzen 1\nsätze 5 und 6.                                          und 2 dürfen die für die Einstellung in § 12 Nr. 1,\n§ 18 Abs. 1 sowie in § 25 Abs. 1 festgesetzten\ne) In dem neuen Absatz 6 werden in Satz 1 die               Altersgrenzen überschritten werden.\nJahreszahl„ 1965\" durch die Jahreszahl„ 1971\"\nund die Zahl „23\" durch die Zahl „22\" ersetzt              (4) Bis zum 31. Dezember 1971 kann als Grenz-\nund folgender neuer Satz 2 angefügt: ,,Dies             schutzoffizieranwärter für den Bundesgrenz-\ngilt entsprechend auch für die Eignungs-                schutz See eingestellt werden, wer mindestens\nprüfung nach § 22 Abs. 1.\" Der bisherige                das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\nSatz 2 wird Satz 3.                                     Mittelschule oder eine entsprechende Schulbil-\ndung sowie das Abschlußzeugnis A 5 als See-\nf) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:\nsteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundes-\n,, (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-           minister des Innern anerkannten Seefahrtschule\nwerber nach § 24 Abs. 1 Satz 1 als Major                besitzt und bei der Einstellung höchstens 27 Jahre","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967                             177\nall ist. Für die Ausbildung, Prüfung und Ernen-              b)     Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:\nnung gilt § 19 a, für die Beförderung § 21 Abs. 4                 (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Grenz-\n11\nPntsprechend.\"\nschutzoffiziere abweichend von der Mindest-\ndienstzeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienst-\n20. § ]7 ()rhült folg('nde rc1ssung:\njahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum\n11\n,,§ 37                            Hauptmann i. BGS befördert werden.\nU berg cmgsregelung\n23. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nJür die Dauer der Ausbildung\na) In Nummer 1 werden nach den Worten ,, § 26\nDie Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-                           11                          11\nAbs. 1 die Worte ,, § 36 a Abs. 4 eingefügt.\nler,   die nach § 36 Abs. 4 eingestellt werden,\ndauert ein Jahr und endet mit der Offizierprü-               b) In Nummer 2 werden nach den Worten § 26    11\n11                       11\n!ung, die einmal wiedc~rholt werden kann. § 19                     Abs. 2 die Worte ,,§ 30 Abs. 1 eingefügt.\nAbs. 2 Satz 3, 4 und 5 findet entsprechende An-              c) In Nummer 5 werden nach den Worten „so-\nwendung.\"                                                                    11                 11\nwie Abs. 3 die Worte „und 4 eingefügt und\n11\ndie Worte ,,§ 25 Abs. 3 und das Komma ge-\n21. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:                         strichen.\n,,§ 37 a                                                 Artikel 2\nUberg angsregelung                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfür Grenzschulzoffizieranwärter aus der           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nGrenzjäger- und Unterführerlaufbahn             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Be-             polizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.\namte der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,\ndie sich für d(~n Offizier beruf eignen, zur Offizier-\nArtikel 3\nlaufbahn im Bundesgrenzschutz See zugelassen\nwerden, wenn sie mindestens das Zeugnis über              Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nden erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder        den Wortlaut der Verordnung über die Laufbahnen\n(~ine entsprechende Schulbildung und das Ab-            der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer          und im Bundesministerium des Innern unter Berück-\nFahrt einer vom Bunde~minister des Innern an-           sichtigung der Änderungen durch diese Verordnung\nerkannten Seefahrtschule besitzen.                      bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu be-\n(2) § 20 findet entsprechende Anwendung.\"\nseitigen.\n22. § 38 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 4\na) Jn Absalz 6 wird die Jahreszahl „ 1965\" durch           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n11\ndie Jahreszc1hl „ 1971 ersetzt.                    nuar 1966 in Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","178                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 25. Januar 1967\nAu[ Crund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-              Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              und der Reichsversicherungsordnung vom 24. Au-\n22. Oktober 1965 (Bundesgeset:zbl. I S. 1776) in Ver-       gust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) in Kraft; Ar-\nbindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs-             tikel 2 Abs. 2 tritt mit Wirkung vorn 1. Septem-\ngesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I           ber 1965 in Kraft.\"\nS. 2065) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nArtikel 2\nDie Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417) wird wie folgt ge-       leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nändert:                                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\n1. In Artikel 2 Abs. 2 werden die Worte „31. De-\nzember 1966\" durch die Worte „Inkrafttreten des\nArtikels 1 Nr. 6\" ersetzt.\n2. Artikel 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                    Artikel 3\n„ Artikel 1 Nr. 6 tritt mit dem Inkrafttreten des      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vorn 1. Ja-\nArtikels 1 Nr. 16 und des Artikels 2 Nr. 6 des        nuar 1967 in Kraft.\nBonn, den 25. Januar 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 6 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1967 179\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 13/65 - , ergangen\nduf Vorlage des Sozialgerichts Nürnberg, wird nach-\nfoluend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 59 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung in\nder Fassung vom 3. April 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 321), soweit die Vorschrift die Ab-\nkömmlinge der in Nummer 1 bezeichneten Per-\nsonen betrifft, ist mit Artikel 3 Abs. 1 des\nGrundgesetzes nicht vereinbar und deshalb\nnichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den l 0. Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","180                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBerichtigung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 30. Januar 1967\nDie auf Grund des Artikels V des Dritten Neu-                                ärztliche Uberwachung eine ordnungsmäßige\nordnungsgesetzes --- KOV                       vom 28. Dezember 1966             Durchführung der Ubungen gewährleisten. Die\n(Bundesgesetzbl. I S. 750) bekanntgemachte Neufas-                              anerkannte Sportgemeinschaft hat jedem Beschä-\nsung des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Januar                                digten Gelegenheit zur Ausübung von Versehr-\n1967 (BundesgesetzbJ. I S. 141) wird wie folgt be-                              tenleibesübungen zu geben, sofern nicht zwin-\nrichtigt:                                                                        gende Gründe entgegenstehen. Die Anerkennung\nkann bei Nichterfüllung der notwendigen Vor-\n1. Nach § 11 wird folgender § l 1 d eingefügt:                                  aussetzungen zurückgenommen werden.\n(3) Den Versehrtensportgemeinschaften wer-\nII§ l 1  d                                 den die Kosten für die Durchführung der Ver-\n(1) Versehrlenleibesübungen werden als Grup-                            sehrtenleibesübungen in angemessener Höhe er-\npenbehandlung unter ärztlicher Uberw achung                                  stattet. Der Bundesminister für Arbeit und\ndurchgeführt. Die Verwaltungsbehörde kann sich                               Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze\nim Benehmen mit den Versehrtensportorganisa-                                 festlegen. Soweit bei der Durchführung der Ver-\ntionen geeigneter Versehrtensportgemeinschaf-                                sehrtenleibesübungen den organisatorischen Trä-\nten zur Durchführung der Versehrtenleibesübun-                              gern des Versehrtensports Verwaltungskosten\ngen bedienen.                                                                entstehen, werden diese in angemessenem Um-\nfang ersetzt.    11\n(2) Die Eignung einer Sportgemeinschaft zur\nDurchführung von Versehrlenleibesübungen wird                            2. In § 33 b Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte ,,§ 2\ndurch die Verwaltungsbehörde anerkannt. Vor-                                Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes\" durch die\naussetzung für die Anerkennung ist, daß Größe                               Worte ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bundeskinder-\nund sportliche LPitung, tJbungsmöglichkeiten und                                              II\ngeldgesetzes ersetzt.\nBonn, den 30. Januar 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nKattenstroth\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                   Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                            Bundesanzeiqer                   Inkraft-\nNr.        vom                   tretens\n20. 1. 67       Verordnung Nr. 4/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                       18        26. 1. 67              25. 1. 67\n20. 1. 67       Fünfzehnte Verordnung über Umlagen und Melde-\nbeiträge zur Deckung der Kosten der Bundes-\nanstalt für den Güterfernverkehr                                                 19        27. 1. 67                1. 2. 67\n2. 1. 67      Strom- und schiffohrlpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen über die\nFahrtgeschwindigkeit auf der Weser                                               20        28. 1. 67              15.2.67\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferti9ung verkündet. In Teil III wird dcts als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bu11dcsqesetzbl. I S. 437) nnch Sac:hqebieten ~1eordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nB~zugsbedir1qungen für Teil I und II: Lauf c n der Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEI n z e I s l ü c k e je <Hl!Jelanqene 16 Sei\\1,u DM 0,40 qe9en Voreinsendung des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder rwch Bezahlun9 auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqtich Versandgebühr DM O, 15."]}