{"id":"bgbl1-1967-59-9","kind":"bgbl1","year":1967,"number":59,"date":"1967-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-59-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_59.pdf#page=1","order":9,"title":"Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer","law_date":"1967-10-10T00:00:00Z","page":977,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["977\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                            Z1997A\n1967                      Ausp;egehen zu Bonn am 18. Oktober 1967                                                                                       Nr. 59\nTag                                                               Inhalt                                                                             Seite\n10. 10. 67  Neufassung des Gesetzes iiber steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals\naus GescllschaflsmiUeln und bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer . . . . . . .                                                  977\nßundl,sfj<'S<'tzbl. l fl 610-6-4\n1 l. 10. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (2. UStDV)                                                       980\n1:3. 10. 67 Fünfund:1.wanzigste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        982\nBundcs\\Jf\\sclzbl. Jll 7B22-HJ-1, 7822-1-9-2, 7822-1-9-3\n15. 8. 67   Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Dentschen Bundesbahn und\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         983\nB11nd('s<JcsctzlJl. lll 2030-11-5\n10. 10. 67  Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung . . . . . . . . . . .                                             983\n10. 10. 67  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung                                                           984\nBundcsqcsctzbl. llI 2030-11-2\n27. 9. 67   Berichtigung der Neufassung der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         984\nBundPsqc.sclzbl. III 20:ll-1\n2. 10. 67  Berichtigung des Zweiten Ct?selzes zur Anderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . .                                         984\nBundcs<Jcsetzlll. III 612 4\nHinweise auf andere Verkündungsblätter\nBundes~J(!S<'Lzblc11t Teil 11 Nr. 43 und Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  985\nVerkündun9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     986\nRechlsvorschrifl.cn dPr EuropäischC-:!Il Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            987\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nVom 10. Oktober 1967\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-                          des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Be-\nrung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen                           wertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundesge-\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts-                            setzbl. I S. 676) und\nmitteln und bei Dberlassung von eigenen Aktien an                           des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über steuer-\nArbeitnehmer vom 10. August 1967 (Bundesgesetz-                             rechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapi-\nblatt I S. 889) wird nac~1stehend der Wortlaut des                          tals aus Gesellschaftsmitteln und bei Dberlassung\nGesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-                            von eigenenAktien anArbeitnehmer vom 10. August\nhöhung des Nennkapita]s aus Gesellschaftsmitteln\n1967\nund bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-\nnehmer in der Fassung der Bekanntmachung vom                                ergibt,\n2. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1917), wie er                        in der vom 1. Januar 1966 an geltenden Fassung be-\nsich unter Berücksichtigung                                                 kanntgemacht.\nBonn, den 10. Oktober 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","9'i8                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln\nund bei Oberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\n§ 1                            als sie den Betrag der Erhöhung des Nennkapitals\nSteuern vom Einkommen und Ertrag               nicht übersteigen. Als Gewinnanteile (Dividenden)\nder Gesellschafter                    gelten auch die Beträge, die die Kapitalgesellschaft\ninnerhalb von fünf Jahren nach der Erhöhung des\nErhöht eine Kapitalgesc~llschaft (Aktiengesell-      Nennkapitals für den Erwerb eigener Anteile auf-\nschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesell-       wendet, soweit die Nennbeträge dieser Anteile den\nschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital        Betrag der Erhöhung des Nennkapitals nicht über-\nnach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des Aktien-    steigen. Satz 2 gilt nicht, soweit\ngesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1089) oder nach den Vorschriften des Gesetzes        1. der Erwerb notwendig ist, um einen schweren\nüber die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln           Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,\nund über die Gewinn- und Verlustrechnung vom            2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesellschaft\n23. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 789), so un-        zum Erwerb angeboten werden sollen,\nterliegt der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht\n3. der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag.                       Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 des Aktiengesetzes abzu-\nfinden,\n§ 2\n4. auf die Anteile der Nennbetrag oder der höhere\nGesellschaftsteuer                        Ausgabebetrag voll geleistet ist und der Erwerb\nIn den Fällen des § 1 unterliegt der Erwerb der          unentgeltlich geschieht oder die Gesellschaft mit\nneuen Anteilsrechte durch die Gesellschafter nicht          dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt\nder Besteuerung nach § 2 Nr. 1 des Kapitalverkehr-           oder\nsteuergesetzes.                                         5. der Erwerb       durch   Gesamtrechtsnachfolge  ge-\n§ 3\nschieht.\nAnschaffungskosten                     Der Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach\nSatz 3 Nummern 1 bis 3 erworbenen Anteile darf je-\nAls Anschaffungskosten der vor der Erhöhung des\ndoch zusammen mit dem Betrag anderer Anteile der\nNennkapitals erworbenen Anteilsrechte und der           Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein abhän-\nauf sie entfallenen neuen Anteilsrechte gelten die\ngiges oder ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes\nBeträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte       Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der\nergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der\nGesellschaft oder eines abhängigen oder eines in\nErhöhung des Nennkapitals erworbenen Anteils-           ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens be-\nrechte auf diese und auf die auf sie entfallenen        reits zu diesen Zwecken erworben hat und noch be-\nneuen Anteilsrechte nach dem Verhältnis der Nenn-       sitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht\nbeträge verteilt werden.\nübersteigen.\n§ 4                               (2) Die auf die Gewinnanteile (Dividenden) im\nSinn des Absatzes 1 entfallenden Steuern vom Ein-\n(gestrichen)                       kommen der Gesellschafter werden im Wege der\nPauschbesteuerung erhoben. Die Steuer ist von der\n§ 5                           Kapitalgesellschaft zu entrichten. Sie beträgt dreißig\nvom Hundert der Gewinnanteile. Sie ist bei der Er-\nMitteilung der Erhöhung des Nennkapitals an das         mittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft\nFinanzamt\nnicht abzugsfähig.\nDie Kapitalgesellschaft hat die Erhöhung des             (3) § 5 gilt entsprechend. Die Mitteilung der Her-\nNennkapitals innerhalb von zwei Wochen nach der         absetzung des Nennkapitals gilt als Steuererklärung\nEintragung des Beschlusses über die Erhöhung des        im Sinn des § 166 der Reichsabgabenordnung.\nNennkapitals in das Handelsregister dem Finanzamt\nmitzuteilen und eine Abschrift des Beschlusses über         (4) Das Finanzamt setzt durch Steuerbescheid\ndie Erhöhung des Nennküpilals einzureichen.              (§ 212 der Reichsabgabenordnung) die Steuer fest.\nDie Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekannt-\ngabe des Steuerbescheids zu entrichten.\n§ 6\n(5) Als Anschaffungskosten der nach der Kapital-\nHerabsetzung des Nennkapitals               herabsetzung verbleibenden Anteilsrechte gelten die\n(1) Setzt eine Kapitalgesellschaft innerhalb von     Beträge, die sich für die einzelnen Anteilsrechte\nfünf Jahren nach einer Erhöhung des Nennkapitals        ergeben, wenn die Anschaffungskosten der vor der\n(§ 1) das Nennkapital herab und zahlt sie die da-      Kapitalherabsetzung vorhandenen gesamten Anteils-\ndurch freiwerdenden Mittel ganz oder teilweise an        rechte auf die nach der Kapitalherabsetzung verblei-\ndie Gesellschafter zurück, so gelten die Rückzah-       benden Anteilsrechte nach dem Verhältnis ihrer\nlungen insoweit als Gewinnanteile (Dividenden),         Nennbeträge verteilt werden.","Nr. 59 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967                                         979\n§ 7                           im Kalenderjahr übersteigt. Bei Aktien, die nicht\nAnteilsrechte an ausländischen Gesellschaften       zum Handel an der Börse oder im geregelten Frei-\nverkehr zugelassen sind, tritt an die Stelle des\n(1) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 sind auf den      Börsenkurses der gemeine Wert. Wird außer im\nErwerb von Anteilsrechten an einer ausländischen         Falle des Todes des Arbeitnehmers oder des Ein-\nGesellschaft anzuwenden, wenn                            tritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit die Sperr-\n1. die ausländische Gest~llscbafl den in § 1 bezeich-    frist nicht eingehalten, so wird eine Nachversteue-\nneten Kapitalgesellschaften vergleichbar ist und     rung durchgeführt.\n2. die Anteilsrechte den in § 1 bezeichneten neuen          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nAnteilsrechten wirtschaftlich entsprechen und auf    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nMaßnahmen der ausländischen Gesellschaft beru-       Vorschriften zur Durchführung des Absatzes 1 zu\nhen, die einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-    erlassen über\nmitteln im Sinn des § 1 entsprechen.\n1. die Festlegung der Aktien und die Art der Fest-\nDer Erwerber der Anteilsrechte hat nachzuweisen,             legung,\ndaß die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 er-\n2. die Begründung von Anzeigepflichten zum Zwecke\nfüllt sind.\nder Sicherung der Nachversteuerung,\n(2) § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sind anzuwenden,\n3. die Nachversteuerung mit einem Pauschsteuer-\nwenn in den Fällen des Absatzes 1 die ausländische\nsatz,\nGesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem\nErwerb der Anteilsrechte Maßnahmen trifft, die den       4. das Verfahren bei der Nachversteuerung.\nin § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen ver-\ngleichbar sind.                                                                            § 9\n§ 8                                              Anwendung im land Berlin\nEinkommensteuer (Lohnsteuer) bei Uberlassung von            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\neigenen Aktien an Arbeitnehmer zu einem            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nVorzugskurs                        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n(1) Uberläßt eine Aktiengesellschaft oder eine\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nKommanditgesellschaft auf Aktien ihren Arbeit-\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nnehmern eigene Aktien zu einem unter dem Börsen-\nkurs liegenden Kurs (Vorzugskurs) und wird hierbei\nvereinbart, daß die Aktien innerhalb von fünf Jah-                                        § 10\nren nicht veräußert werden dürfen (Sperrfrist), so                                  Inkrafttreten\ngehört der Vorteil, der sich aus dem Unterschied\nzwischen dem am Tag der Beschlußfassung maß-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngebenden Börsenkurs und dem Vorzugskurs (Kurs-           dung in Kraft. *)\nunterschied) errechnet, außer in den Fällen der\nSätze 2 und 3 nicht zu füm Einkünften aus nicht-         *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der\nselbständiger Arbeit. Soweit der Unterschied höher          ursprünglichen Fassung vom 30. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 834). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen\nist als die Hälfte des Börsenkurses, gehört der Vor-        ergibt sich aus Artikel 15 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom\n13. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 981). Artikel 7 des Gesetzes zur\nteil aus dem Kursunterschied in voller Höhe zu den          Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August 1963 (Bundes-\nEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gleiche       gesetzbl. I S. 676) und Artikel 4 des Gesetzes zur Änderunq des\nGesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhunq des Nenn-\ngilt, soweit der Vorteil aus den Kursunterschieden          kapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eiqenen\nAktien an Arbeitnehmer vom 10. August 1967 (Bundesqesetzbl. I\nfür den einzelnen Arbeitnehmer 500 Deutsche Mark            s. 889)."]}