{"id":"bgbl1-1967-59-10","kind":"bgbl1","year":1967,"number":59,"date":"1967-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-59-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_59.pdf#page=4","order":10,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (2. UStDV)","law_date":"1967-10-11T00:00:00Z","page":980,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["980                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\n(2. UStDV)\nVom 11. Oktober 1967\nAuf Grund von § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8               b) handelsübliche Bezeichnung, Menge und Ver-\nAbs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)                 packungsart des ausgeführten Gegenstandes,\nvom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) wird                 Zahl der Packstücke sowie deren Zeichen und\nverordnet:                                                       Nummern,\nc) Ort und Tag der Ausfuhr,\nZu den §§ 6 bis 8 des Gesetzes                     d) Bestätigung der Ausfuhr durch die Grenzzoll-\nstelle.\n§ 1\n(3) Der AusJuhrnachweis für Ausfuhrlieferungen\nAusfuhrnachweis\n(§ 6 des Gesetzes) soll in den Fällen, in denen der\n(1) Der Ausfuhrnachweis ist vom Unternehmer            Gegenstand der Lieferung durch inländische Be-\ndurch Belege im Bundesgebiet zu führen. Aus den           auftragte des ausländischen Abnehmers oder eines\nBelegen muß sich eindeutig und leicht nachprüfbar         folgenden ausländischen Abnehmers vor der Aus-\nergeben, daß der Gcg<:mstand in das Ausland ge-           fuhr bearbeitet oder verarbeitet worden ist (§ 6\nlangt ist.                                                Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes), durch einen Beleg\nnach Absatz 2 Nr. 1 geführt werden, der zusätzlich\n(2) Der Ausfuhrnachweis für Ausfuhrlieferungen\nfolgende Angaben enthalten soll:\n( § 6 des Gesetzes) soll regelmäßig geführt werden\n1. handelsübliche   Bezeichnung, Menge und Ver-\n1. in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der\npackungsart des an den Beauftragten übergebe-\nausländische Abnehmer die Ausfuhr des Gegen-\nnen oder versendeten Gegenstandes, Zahl der\nstandes durch einen Beauftragten vornehmen läßt,\nPackstücke sowie deren Zeichen und Nummern,\ndurch einen Versendungsbeleg, insbesondere\ndurch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Kon-      2. Ort und Tag der Entgegennahme des Gegenstan-\nnossement oder deren Doppelstücke, oder durch             des durch den Beauftragten,\neinen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbeson-      3. Bezeichnung des Auftrags und der vom Beauf-\ndere durch eine Bescheinigung des beauftragten            tragten vorgenommenen Bearbeitung oder Ver-\nSpediteurs oder eine Versandbestätigung des               arbeitung.\nLieferers. Der sonstige Beleg soll enthalten:\nIst der Gegenstand der Lieferung durch mehrere\na) Name und Anschrift des Ausstellers sowie           inländische Beauftragte ausländischer Abnehmer\nTag der Ausstellung,                              bearbeitet oder verarbeitet worden, so haben sich\nb) Name und Anschrift des Unternehmers sowie          die vorstehenden zusätzlichen Angaben auf die Be-\ndes Auftraggebers, wenn dieser nicht der Un-      arbeitungen oder Verarbeitungen eines jeden\nternehmer ist,                                    Beauftragten zu erstrecken.\nc) handelsüblid1e Bezeichnung, Menge und Ver-            (4) Der Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen\npackungsart des ausgeführten Gegenstandes,        für ausländische Auftraggeber (§ 7 des Gesetzes) soll\nZahl der Packstücke sowie dernn Zeichen und       vom Unternehmer regelmäßig durch einen Beleg\nNummern,                                          nach Absatz 2 geführt werden. Ist der Gegenstand\nd) Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag           durch weitere inländische Beauftragte ausländischer\nder Versendung-in das Ausland,                    Abnehmer bearbeitet oder verarbeitet worden, so\nsoll dieser Beleg auch die in Absatz 3 aufgeführten\ne) Empfänger und Bestimmungsort im Ausland,\nAngaben enthalten.\nf) Versicherung des Ausstellers, daß die An-\ngaben in dem Beleg auf Grund von Geschäfts-\nunterlagen gemacht wurden, die im Bundes-                                  § 2\ngebiet nachprüfbar sind,                                          Buchmäßiger Nachweis\ng) Unterschrift des Ausstellers;                         (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraus-\n2. in allen übrigen Fällen durch einen Beleg, der         setzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar\nenthalten soll:                                       aus der Buchführung zu ersehen sein.\na) Name und Anschriit des Unternehmers,                  (2) Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen.","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967                      981\n(3) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:                          Geltung im Land Berlin\n1. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Ge-\n§ 3\ngenstandes der Lieferung oder Art und Umfang\nder sonstigen Leistung,                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. Name und Anschrift des Abnehmers oder Auf-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\ntraggebers,\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land\n3. Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung,       Berlin.\n4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung\nnach vereinnahmten Entgelten (§§ 19 und 20 des\nGesetzes) das vereinnahmte Entgelt und der Tag\nder Vereinnahmung,\nInkrafttreten\n5. Art und Umfan~J einer Bearbeitung oder Verar-\nbeitung vor der Ausfuhr (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2                              § 4\nund § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes),             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\n6. die Ausfuhr.                                         Kraft.\nBonn, den 11. Oktober 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","982                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nFünfundzwanzigste Verordnung\nüber die Zulassung von Handelssaatgut\nVom 13. Oktober 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgutge-                                  § 2\nsetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450),       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-      Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nrung des Saatgutgeselzes vom 23. Dezember 1966          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 71 des Saatgut-\n(Bundesgesetzbl. I S. 686), wird mit Zustimmung des     gesetzes auch im Land Berlin.\nBundesrates verordnet:\n§ 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\n§ 1\nKraft.\nSaatgut inländischer Herkunft von Bitterlupinen,\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nSenf, Hirse, Spörgel, Malven, Phacelia, Klee außer\nten außer Kraft\nWeißklee, Serradella, Gräsern außer Weißem Strauß-\ngras, Glatthafer, Goldhafer, Sumpfrispe, Wiesen-        1. die Erste Verordnung über die Zulassung von Han-\nrispe, Rotschwingel, Lieschgras, Deutschem Weidel-          delssaatgut vom 30. Oktober 1953 (Bundesgesetz-\ngras, Bastardweidelgras, Einjährigem Weidelgras,            blatt I S. 1505), zuletzt geändert durch die Zehnte\nWelschem Weidelgras und Wiesenschwingel, To-                Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften\npinambur und Reben darf bis auf weiteres als Han-           auf dem Gebiete des Saatgutwesens vom 24. Fe-\ndelssaatgut nach Maßgabe der Allgemeinen Zulas-             bruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 48),\nsungsverordnung in der Fassung vom 4. März 1958         2. die Zweite Verordnung über die Zulassung von\n(Bundesgesetzbl. I S. 97, 120, 391), zuletzt geändert       Handelssaatgut vom 23. Februar 1954 (Bundes-\ndurch die Zehnte Verordnung zur Änderung von                gesetzbl. I S. 17),\nRechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgut-         3. die Elfte Verordnung über die Zulassung von\nwesens vom 24. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I              Handelssaatgut vom 8. Juli 1955 (Bundesanzeiger\nS. 48), zugelassen werden.                                  Nr. 131 vom 12. Juli 1955).\nBonn, den 13. Oktober 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 59 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967                          983\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn\nund der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nVom 15. August 1967\nI.                             2. der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr der\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung            Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und der ent-\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-            sprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den\nlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-            Präsidenten der Bundesanstalt für den Güterfern-\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in         verkehr.\nder Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 794) übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur                                II.\nErnennung und Entlassung der Beamten                        Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nnung und Entlassung der unter I genannten Be-\n1. der Deutschen Bundesbahn in den Laufbahn-\ngruppen des einfachen, des mittleren und des ge-      amten vor.\nhobenen Dienstes und der entsprechenden Be-\namten bis zur Anstellung auf den Vorstand der                                 III.\nDeutschen Bundesbahn mit dem Recht, diese Be-            Diese Anordnung tritt am 1. September 1967 in\nfugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs-       Kraft. Mit Wirkung von diesem Tag ist meine An-\ngruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden           ordnung vom 30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1354)\nBeamten bis zur Anstellung auf die unmittelbar        über die Ernennung und Entlassung der Beamten der\nnachgeordneten Behörden weiter zu übertragen,         Deutschen Bundesbahn aufgehoben.\nBonn, den 15. August 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung\nVom 10. Oktober 1967\nGemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\nsetze ich folgende A:rn.tsbezeichnung fest:\nPräsident der Bundeszentrale für gesundheitliche\nAufklärung.\nBonn, den 10. Oktober 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung\nVom 10. Oktober 1967\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-\nlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in\nder Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und\nder entsprechenden Beamten bis zur Anstellung\ndem Präsidenten des Bundesfinanzhofes,\nden Oberfinanzpräsidenten und\ndem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung\nfür Branntwein\njeweils für ihren Geschäftsbereich.\nDie Ernennung zu Beamten der Besoldungsgruppe\nA 11 bedarf meiner vorherigen Zustimmung.\nII.\nDiese Anordnung tritt am 1. November 1967 in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die\nErnennung und Entlassung von Beamten der Bundes-\nfinanzverwaltung vom 4. Februar 1953 (Bundes-\ngeselzbl. I S. 27) außer Kraft.\nBonn, den 10. Oktober 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nBerichtigung                                             Berichtigung\nder Neufossung der Bundesdisziplinarordnung                              des Zweiten Gesetzes\nzur Änderung des Zuckersteuergesetzes\nVom 27. September 1967\nVom 2. Oktober 1967\nIn § 23 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in              In Artikel 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967            derung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967\n(Bundesgeselzbl. I S. 750) sind die Worte „der Bun-         (Bundesgesetzbl. I S. 601) muß es statt „Rechtsver-\ndesdisziplinarkammer\" durch die Worte „dem Bun-             ordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n<lesdisziplina.rgericht\" und die Worte „Ministerial-        werden,\" heißen „Rechtsverordnungen, die auf\nblatt des Bundesministers des Innern\" durch die             Grund des Zuckersteuergesetzes erlassen werden,\".\nWorte „Gemeinsame Ministerialblatt\" zu ersetzen.\nBonn, den 27. September 1967                                Bonn, den 2. Oktober 1967\nDer Bundesminister des Innern                             Der Bundesminister der Finanzen\nIm Auftrag                                                Im Auftrag\nDöring                                                    Schmidt","Nr. 59              Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1967                                                                                        985\nBu ndesgcsetzblatt\nTeil II\nTag                                                                             In h a I t                                                                                     Seite\nNr. 43, ausgegeben am 4. Oktober 1967\n20. 9. G'7 Zwöllte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Waren aus Temperguß}                                                                                   2337\n7. 9. 67 Bekannlrn,ichung über das Inkrafttreten des Dritten Protokolls zur Verlängerung der Gel-\ntungsdauer der Erkl~irung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll-\nund l-L:1ndelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2339\n11. 9. 67  Bekamrtmc1chunq über das Inkrafttreten der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands\nzum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung des Protokolls zur Verlänge-\nrung der Gellungsdc1uer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allge-\nmeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              2340\n12. 9. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung über den vorläufigen Beitritt\nTunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     2341\n12. 9. 67  Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung vom 16. Dezember 1966 über\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des\nProtokolls vom 1. November 1965 zur weiteren Verlängerung des Internationalen Zucker-\nUbereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2341\n18. 9. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-\nvertrag im internationalen Slraßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              2342\n18. 9. 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2342\n19. 9. 67  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollübereinkommens über Erleichterungen für\ndie Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veran-\nstaltungen t1usgest.ellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         2343\nNr. 44, ausgegeben am 10. Oktober 1967\n2. 10.67   Gesetz zu dem Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik von Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . .                                                                2345\n29. 9.67    Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Cermischmetall und\nRohrnagnesium) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2361\n1. 9. 67   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form\nletztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2362\n13. 9.67    Bekanntmachung über Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für\nMenschenrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2363\n13. 9. 67   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der\nFlüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2364\n22. 9.67    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2365\n23. 9.67    Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . . . . . .                                                                      2366\n25. 9.67    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2367","986                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundes9esetzbl. S. 23) w i, d t1uf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingc!wiPsen:\nVerkündet im      Tag des\nDc1I um und Bezeichnung der Verordnung                         Bundesanzeiger      Inkraft-\nNr.       vom       tretens\n19. 9. 67 Verordnung TSF Nr. 9/67 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                           178      21. 9. 67    1. 10. 67\n12. 9. 67 Strom- und schiffahrtpolizeiJiche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg über\ndie Reedebegrenzung und den Umschlag von\nleicht entzündlichen Flüssigkeiten auf der Reede\nnördlich der Insel Neuwerk                                     183      28.9.67      1. 10. 67\n15. 8. 67 Polizeiverordnunq   der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Bremen   zur Anderung der Polizeiver-\nordnunu ülwr das    Baden in den Bundeswasser-\nst.nißen ün Cd)iet der Freien Hansestadt Bremen                184      29.9. 67   30. 9. 67\n15. 9. 67 Verordnun9 über das Verbot der Einfuhr und der\nDurchluhr von Fleisch von Klauentieren, Erzeug-\nnissc!n und Rohstoffen von Schweinen sowie von\nRauh lu Uer und Stroh aus Italien                              185      30.9.67      1. 10. 67"]}