{"id":"bgbl1-1967-56-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":56,"date":"1967-09-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"1967-09-04T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["953\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                             Z1997 A\n1967                    Ausgegeben zu Bc>'nn am 9. September 1967                                                                              Nr. 56\nTag                                                                     Inhalt                                                                Seite\n4. 9. 67  Gesetz zur Änd,~nmg des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze                                               953\nB11nd('S(J<'SPl,.hl. 111 4:W-1, 423-1, 421-1, 424-4-1, 422-1, 43-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRc:chlsvorsdirillcn          der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   963\nGesetz\nzur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes\nund weiterer Gesetze\nVom 4. September 1967\nDer Bundesli:1g hat das folgende Gesetz beschlos-                                    satzpatents als Anmeldung eines selbständigen\nsen:                                                                                    Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine\nArtikel 1                                                 von Anfang an selbständige Anmeldung zu\nentrichten sind.\nÄnderung des Patentgesetzes\n(3) Die Gebühren für das dritte und die fol-\nDas Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961                                      genden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei\n(Bundesgesetzbl. l S. 549, 550) wird wie folgt ge-                                      Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die\nändert:                                                                                 Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zu-\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                 schlag für die Verspätung der Zahlung entrich-\ntet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Pa-\n11 (2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren                                        tentamt dem Anmelder oder Patentinhaber\nVerwertung den Gesetzen oder guten Sitten                                           Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-\nzuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um                                        nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent er-\nGesetze handelt, die nur das Feilhalten oder                                        lischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarif-\nInverkehrbringen des Gegenstands der Erfin-                                         mäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von\ndung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein                                        sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum\nVerfahren ist, des durch das Verfahren unmit-                                       Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-\ntelbar hergestellten Erzeugnisses beschränken.\"                                     richt, sofern diese Frist später als sechs Mo-\nnate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird.\n2. In § 4 Abs. 1 wird die Klammer                          11 (§ 28)\" ge-\nstrichen.                                                                               (4) Das Patentamt kann die Absendung der\nNachricht auf Antrag des Anmelders oder Pa-\n3. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fi;issung:                                        tentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist,\n11 (1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt-                                    daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel\nmachung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),                                          zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hin-\nfür jede Anmeldung und für jedes Patent bei                                         ausschiebung davon abhängig machen, daß in-\nBeginn des dritten und jedes folgenden Jahres                                       nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-\nnach dem auf die Anmeldung folgenden Tag                                            leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht\neine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.                                     fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den\nAnmelder oder Patentinhaber, daß die Anmel-\n(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2)                                  dung als zurückgenommen gilt oder das Patent\nsind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird                                       erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb\ndas Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent,                                     eines Monats nach Zustellung gezahlt wird.\"\nso wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und\nJahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag                                    4. § 11 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\ndes bisherigen Hauptpatents. Für die Anmel-                                           ,,Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat-\ndung eines Zusatzpatents gelten diese Bestim-                                       tet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags\nmungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in                                         das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung\nden Fä1len, in denen die Anmeldung eines Zu-                                        als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3).\"","954                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n5. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                      Patente erteilt worden sind (Patentschriften),\n,,(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber              regelmäßig erscheinende Ubersichten über die\nseine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die             Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur\nGebühren für die Bekanntmachung und für das               den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen,\ndritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des                 und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht\nzehnten gestundet und, wenn die Anmeldung                 in die Akten noch nicht bekanntgemachter Pa-\nzurückgenommen wird oder das Patent inner-                tentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt\nhalb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen             kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2\nwerden.\"                                                  jedermann zur Einsicht freistehenden Akten\nveröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt.\"\n6. In § 11 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort\n10. § 24 erhält folgenden Absatz 5:\n,,zurückgenommen\" folgende Worte eingefügt:\n„oder wird die Anmeldung zurückgenommen                    ,,(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises\noder zurückgewiesen\".                                     gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher\nvon demjenigen, der den Gegenstand der An-\n7. § 14 erhält folgenden Absatz 6:                           meldung benutzt hat, obwohl er wußte oder\nwissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfin-\n,, (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung\ndung Gegenstand der Anmeldung war, eine\nabgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-\nnach den Umständen angemessene Entschädi-\nsätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.\"\ngung verlangen; für die Zeit bis zur Bekannt-\n8. In§ 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-            machung der Anmeldung sind Ansprüche nach\nminister der Justiz\" durch die Worte „Präsident           § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Ansp1 uch\ndes Patentamts\" ersetzt.                                  besteht nicht, wenn der Gegenstand der An-\nmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.\n9. § 24 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:                § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.\"\n,, (3) Das Patentamt gewährt jedermann auf\n11. Der bisherige Absatz 5 des § 24 wird Absatz 6.\nAntrag Einsicht in die Akten sowie in die zu\nden Akten gehörenden Modelle und Probe-\n12. § 26 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:\nstücke, wenn und soweit ein berechtigtes Inter-\nesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die             „Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem\nEinsicht in                                               anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patent-\n1. die Rolle,                                             amt unabhängig von einer Aufforderung nach\nSatz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und\n2. die Akten von nicht bekanntgemachten Pa-\ndie Druckschriften anzugeben, die ihm im Ver-\ntentanmeldungen, wenn seit dem Tag der\nfahren vor dem Patentamt des anderen Staates\nEinreichung der Anmeldung oder, sofern für\nentgegengehalten werden.\"\ndie Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als\nmaßgebend in Anspruch genommen wird, seit\n13. § 26 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\ndiesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstri-\nchen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4              ,, (5) Bis zum Beschluß über die Bekannt-\nveröffentlicht worden ist,                          machung der Anmeldung sind Ergänzungen und\nBerichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben,\n3. die Akten bekanntgemachter Patentanmel-\ndie den Gegenstand der Anmeldung nicht er-\ndungen und\nweitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags\n4. die Akten erteilter Patente einschließlich der         auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich\nAkten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a)           um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtig-\nsowie in die zu den Akten gehörenden Modelle              keiten, um die Beseitigung der von der Prü-\nund Probestücke jedermann frei. In die Be-                fungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergän-\nnennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn            zungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs\nder vom Anmelder angegebene Erfinder es be-               handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen,\nantragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36           die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,\nAbs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-             können Rechte nicht hergeleitet werden.\"\nden. In die Akten von Patentanmeldungen und\nPatenten, für die g(~mäß § 30 a jede Bekannt-         14. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nmachung unterbleibt, kann das Patentamt nur               „Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung\nnach Anhörung der zuständigen obersten Bun-               der Anmeldung hat der Anmelder den oder die\ndesbehörde Einsicht gewähren, wenn und so-                Erfinder zu benennen und zu versichern, daß\nweit ein besonderes schutzwürdiges Interesse              weitere Personen seines Wissens an der Erfin-\ndes Antragstellers die Gewährung der Einsicht             dung nicht beteiligt sind.\"\ngeboten erscheinen läßt und hierdurch eine Ge-\nfährdung des Wohls der Bundesrepublik                 15. § 26 Abs. 7 erhält folgende Fassung:\nDeutschland oder eines ihrer Länder nicht zu\n,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er\nerwarten ist.\ndurch außergewöhnliche Umstände verhindert\n(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-       ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-\nbungen und Zeichnungen, auf Grund deren die               gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                         955\nPatentamt eine angemessene Fristverlängerung             waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben,\nzu gewähren. Die Frist soll nicht über den Er-           sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu\nlaß des Beschlusses über die Erteilung des               äußern.\"\nPatents hinaus verlängert werden. Bestehen zu\ndiesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch           18. Nach § 28 werden folgende Vorschriften als\nfort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu           §§ 28 a bis 28 c eingefügt:\nverlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist\ngibt das Patentamt dem Patentinhaber Nach-                                      ,,§ 28a\nricht, daß das Patent erlischt, wenn er die vor-             (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die\ngeschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von             öffentlichen Druckschriften, die für die Beurtei-\nsechs Monaten nach Zustellung der Nachricht               lung der Patentfähigkeit der angemeldeten Er-\nabgibt.\"                                                 findung in Betracht zu ziehen sind.\n16. § 27 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher\n„Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert            und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht\nan dem Verfahren beteiligt wird, gestellt wer-\ndas Patentamt den Anmelder auf, innerhalb\neiner Frist von zwei Monaten nach Zustellung              den. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist ent-\nder Aufforderung das Aktenzeichen der Vor-                sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist\nanmeldung zu nennen und eine Abschrift der                eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird\nVoranmeldung einzureichen, soweit dies nicht              sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht\nbereits geschehen ist.\"                                   gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung\neines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) g2-\n17. § 28 erhält folgende Fassung:                             stellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher\nauf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-\n,,§ 28                            lung der Aufforderung für die Anmeldung des\n(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-             Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu\nbenen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht,          stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt\nso fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher            die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmel-\nauf, die Mängel innerhalb einer bestimmten                dung eines selbständigen Patents.\nFrist_ zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im              (3) Der Eingang des Antrags wird im Patent-\nFalle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab-           blatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Ver-\nschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,            öffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4\nZeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen             Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so\nwerden, daß sie frühestens drei Monate nach               wird der Eingang des Antrags außerdem dem\nEinreichung der Anmeldung endet. Entspricht               Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berech-\ndie Anmeldung nicht den Bestimmungen über                 tigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben,\ndie sonstigen Erfordernisse der Anmeldung                 die der Erteilung eines Patents entgegenstehen\n(§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis             könnten.\nzum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Bean-\nstandung dieser Mängel absehen.                              (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn\nbereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden\n(2) Ist nach Auffassung       der Prüfungsstelle      ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem An-\noffensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel-             tragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der An-\ndung                                                      trag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den\n1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,                 Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.\n2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,              (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen,\n3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung aus-           so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Ab-\ngeschlossen ist oder                                 satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-\n4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbes-           den.\nserung oder weitere Ausbildung der anderen              (6) Erweist sich ein von einem Dritten ge-\nErfindung nicht bezweckt,                            stellter Antrag nach der Mitteilung an den\nso benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent-          Patentsucher (Absatz 3 Satz 1) als unwirksam,\nsucher hiervon unter Angabe der Gründe und                so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten\nfordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten          auch dem Patentsucher mit.\nFrist zu äußern.                                             (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-\n(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung             mittelten Druckschriften dem Patentsucher und,\nzurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-              wenn der Antrag von einem Dritten gestellt\ngel nicht beseitigt werden oder wenn die An-              worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne\nmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine              Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im\npatentfähige Erfindung offensichtlich nicht vor-          Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung er-\nliegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraus-             gantren ist.\nsetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich              (8) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nnicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die             mächtigt, zur beschleunigten Erledigun,g der\nZurückweisung auf Umstände gegründet wer-                 Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverord-\nden, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt           nung zu bestimmen, daß","956                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nl. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten                                   § 28c\nDruckschriffon einer anderen Stelle des                   (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-\nPatentamts als der Prüfungsstelle(§ 18 Abs.1),       benen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert\neiner anderen staal.lichf~n oder einer zwi-         die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die\nschenstaatlichen Einrichtung vollständig oder       Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu\nfür bestimm t.e Sachgebiete der Technik oder        beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des\nfür bestimmte Sprachen übertragen wird, so-         § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften\nweit diese Einrichtung Jür die Ermittlung der       der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeich-\nin Betrncht zu ziehenden Drnckschriften ge-         nungen usw.) gefordert wird, so bemessen wer-\neignet erscheint;                                   den, daß sie frühestens drei Monate nach Ein-\n2. das Patentamt c1uslJndischen oder zwischen-           reichung der Anmeldung endet.\nstaatJichen Behörden Auskünfte aus Akten                  (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergeb-\nvon Patentanmeldungen zur gegenseitigen              nis, daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2\nUnterrichtung über das Ergebnis von Prü-            patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so be-\nfungsverfahren und von Ermittlungen zum\nnachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter\nStand der Technik erteilt, soweit es sich um        Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich\nAnmeldungen von Erfindungen handelt, für            innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.\"\ndie auch bei diesen ausländischen oder zwi-\nschenstaatlichen Behörden die Erteilung eines    19. § 29 erhält folgende Fassung:\nPatents beantragt worden ist;\n,,§ 29\n3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach\n§ 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und\nDie Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-\nrück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten\nFristen ganz oder teilweise anderen Stellen\ndes Patentamts als den Prüfungsstellen oder          Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die\nPatentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen          Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine\nwird.                                                nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Er-\nfindung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist\nanzuwenden.\"\n§ 28b\n20. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-\n(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die\ngen\" das Wort „auch\" eingefügt.\nAnmeldung den vorgeschriebenen Anforderun-\ngen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der          21. § 30 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nAnmeldung nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patent-\n,, (4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des\nfähig ist.\nPatentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von\n(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher              fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag\nund jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht            der Einreichung der Anmeldung beim Patent-\nan dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis             amt oder, falls für die Anmeldung ein früherer\nzum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung            Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-\nder Anmeldung gestellt werden.                           nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.\"\n(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem       22. In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\nTarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt         folgenden Satz ersetzt:\nder Antrag als nicht gestellt.\n„Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten\n(4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt       die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24\nworden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst            Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht einge-\nnach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im              treten.\"\nübrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3,\n5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der        23. § 35 erhält folgenden Absatz 3:\nUnwirksamkeit des von einem Dritten gestell-                ,, (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2\nten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum           bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht\nAblauf von drei Monater~ nach Zustellung der             gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu\nMitteilung, sofern diese Frist später als die in         entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig ent-\nAbsatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen         richtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurück-\nAntrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird         genom1nen.\"\nim Patentblatt unter Hinweis auf die Bekannt-\nmachung des von dem Dritten gestellten Antrags       24. In§ 36a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 28,\nbekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam              29 und 33 Abs. 1\" durch die Worte ,, § 28 b Abs. 1,\nist.                                                     §§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1\" ersetzt.\n(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann\nfortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zu-         25. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nrückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4                 ,, (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den\nSatz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fort-           Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1\ngesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Ein-            und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-\ngangs des vom Patentsucher gestellten Antrags            gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-\nauf Prüfung befindet.                                    nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                          957\nAbs. 3 und der§§ 46b, 46c und 46e in der Be-              Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht.\nsetzung mil einem technischen Mitglied als                Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen\nVorsilzendcrn, zwd weiteren technischen Mit-              Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht\ngliedern und einem wchtskundigen Mitglied, in             gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber\nden Füllen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Be-              ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse\nsetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als             dartut.\"\nVorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen\nMitglied und einem technischen Mitglied, im\nübrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi-        31. § 43 erhält folgenden Absatz 5:\ngen Mitgliedern.\"                                           ,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,\nwenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5\n26. § 36 g Abs. l erhält folgende Fassung:                    Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wieder-\n,,(l) Die Verhandlung vor den Beschwerde-               einsetzung wieder in Kraft tritt.\"\nsenaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung\nbekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Mög-          32. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nlichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1)\nveröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen                 ,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts\nder §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset-          erlangt der Patentsucher die einstweilige Befrei-\nzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß              ung von der Zahlung\n1. die Dffentlichkeit für die Verhandlung auf             1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3\nAntrag eines Beteiligten auch dann aus-                   Satz 2;\ngeschlossen werden kann, wenn sie eine Ge-          2. der Gebühren für die Anträge nach §§ 28 a\nfährdung schutzwürdiger Interessen des An-                und 28b;\ntragstelJers besorgen läßt,\n3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3)\n2. die tJffentJichkeit für die Verkündung der\nBeschlüsse bis zur Veröffentlichung eines           4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-\nHinweises auf die Möglichkeit der Akten-                  lagen einschließlich der den Zeugen und\neinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Be-            Sachverständigen zu gewährenden Vergütung\nkanntmachung der Anmeldung (§ 30) aus-                    sowie der Kosten der Zustellung.\"\ngeschlossen ist.\"\n33. § 46 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n27. § 361 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß an-\n,,Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sach-         zuwenden\nanträge oder die Erklärung der Zurücknahme\n1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den\nder Beschwerde oder eines Antrags enthalten,\nsind den übrigen Beteiligten von Amts wegen                     antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes\nzuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen form-               schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,\nlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an-          2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden,\ngeordnet wird.\"                                                 wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt\nwird.\"\n28. In § 361 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zwei\nWochen\" durch die Worte „drei Monaten\" er-\nsetzt.                                                34. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a\neingefügt:\n29. § 36 p erhält folgenden Absatz 3:                                                 ,,§ 47a\n,, (3) Das Patentgericht kann die angefochtene               Werden vor der Erteilung des Patents Rechte\nEntscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst           aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-\nzu entscheiden, wenn                                      sicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2\n1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst           Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und\nentschieden hat,                                    kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits\ndarauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung\n2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem               einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30\nwesentlichen Mangel leidet,                         Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht an-\n3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt               ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-\nwerden, die für die Entscheidung wesentlich         dung über die Erteilung des Patents auszuset-\nsind.                                               zen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b\nnicht gestellt worden, so hat das Gericht der\nDas Patentamt hat die rechtliche Beurteilung,\nPartei, die Rechte aus der Anmeldung geltend\ndie der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner\nmacht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur\nEntscheidung zugrunde zu legen.\"\nStellung des Antrags auf Prüfung zu setzen.\nWird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb\n30. § 41 o Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nder Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit\n,, (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an           Rechte aus der Anmeldung nicht geltend ge-\ndritte Personen g.ilt § 24 Abs. 3 entsprechend.           macht werden.\"","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nArtikel 2                         7. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die zu\nÄnderung des Warenzeichengesetzes                  seinen Gunsten ergeht\" durch die Worte „die\nzugunsten des Anmelders ergeht\" ersetzt.\nDas Warenzeichengesetz in der Fassung vom\n9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert       8. In § 6 wird nach Absatz 2 folgende Vorschrift\ndurch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I              als Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 •\nS. 625), wird wie folgt geändert:                              wird Absatz 4.\n1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                           ,, (3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung\ndes angemeldeten Zeichens mit einem oder meh-\n,, (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen,\nreren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch er-\nbevor das Patentamt die Bekanntmachung der                 hoben worden ist, festgestellt, so kann es das\nAnmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder                 Verfahren über weitere Widersprüche bis zur\neinen Zurückweisungsbeschluß zugestellt hat,\nrechtskräftigen Entscheidung über die Eintra-\nso wird die für mehr als eine Klasse oder Un-\ngung des angemeldeten Zeichens aussetzen.\"\nterklasse gezahlte Gebühr erstattet.\"\n9. § 6 a Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n2. § 3 Abs. 2 erhält folgend::m Satz 2:\n„Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3\n„Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag\nbis 7 und 9 entsprechend anzuwenden.\"\nEinsicht in die Akten, wenn und soweit ein be-\nrechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.\"          10. In § 6 a Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „Satz 2\nund 3\" durch die Worte „ Satz 2 bis 4 ersetzt.\n11\n3. § 5 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,, § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend     11. § 6 a Abs. 4 erhält folgenden Satz 5:\nanzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patent-                ,, § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n11\namt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-\nten erwachsenen sonstigen Kosten des Wider-            12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:\nspruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Er-            „4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf\nmessen zur zweckentsprechenden Wahrung der                         Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen\nAnsprüche und Rechte notwendig waren, von                          ist und der Zeicheninhaber das Zeichen\neinem Beteiligten ganz oder teilweise zu er-                       innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem\nstatten sind.\"                                                     Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es\n4. § 5 erhält folgenden Ab::rntz 7:                                   sei denn, daß Umstände vorlagen, unter\ndenen die Benutzung in diesem Zeitraum\n,, (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-                 nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4\nspruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekannt-                     ist entsprechend anzt.. wenden.\"\nmachung des angemeldeten Zeichens mindestens\nfünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetra-          13. In § 11 Abs. 4 werden nach den Worten „des\ngen, so hat der Widersprechende, wenn der                  Absatzes 1 Nr. 2\" die Worte „und 4\" eingefügt.\nAnmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet,\nglaubhaft zu machen, daß er das Zeichen inner-         14. § 11 erhält folgende Absätze 5 und 6:\nhalb der letzten fünf Jahre vor der Bekannt-                  ,, (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Ein-\nmachung des angemeldeten Zeichens benutzt                  tragung oder in den Fällen des § 6 a nach Ab-\nhat. Einer Benutzung des Zeichens durch den                schluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb\nWidersprechenden steht es gleich, wenn das Zei-            von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann\nchen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten             sich der Zeicheninhaber gegenüber einem An-\nbenutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die           trag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine\nZeichen übereinstimmen, berücksichtigt das                 Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn\nPatentamt nur die Waren, für die der Wider-\nsprechende die Benutzung glaubhaft gemacht                 1. die Benutzung erst nach Androhung des\nhat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-                     Löschungsantrags auf genommen worden ist\nspruch erhoben wird, nach § 6 a eingetragen                       oder\nworden und ist gegen die Eintragung dieses                 2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung\nZeichens Widerspruch erhoben worden, so ist                       eines für gleiche oder gleichartige Waren\nSatz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß                   später angemeldeten, übereinstimmenden Zei-\ndes Widerspruchsverbhrens fünf Jahre ver-                         chens (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3) aufgenommen\nstrichen sind.\"                                                   worden ist und der Anmelder dieses Zeichens\noder sein Rechtsnachfolger den Löschungs-\n5. § 5 Abs. 7 und 8 wird § 5 Abs. 8 und 9.                           antrag innerhalb einer Frist von sechs Mona-\nten nach der Bekanntmachung gestellt hat.\n6. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz                    (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\neingefügt:\nim Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-\n„Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach                zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a\nRechtskraft des Beschlusses, durch den die Uber-           Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung\neinstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu              des Warenzeichens des Antragstellers nach Ab-\nerheben.\"                                                  satz 1 Nr. 4 vorlagen.\"","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                          959\n15. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „7\" durch die                   (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen\nZahl „8\" ersetzt.                                            Beschluß, durch den über\n1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen\n16. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                Widerspruch oder einen Löschungsantrag\n,, (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt                     oder\nein rechtskundiges oder technisches Mitglied                 2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 be-\n(Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dien-                       zeichneten Beschluß\nstes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes                 entschieden wird, so ist innerhalb der :9e-\nist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzu-               schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Er-\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-\nsuchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an\nschwerde als nicht erhoben.\"\ndas Patentgericht zu richten.\"\n21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 1\n17. § 12 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nNr. 1, 1 a und 3\" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 1\n,,Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,             Nr. 1, 1 a, 3 und 4\" ersetzt.\ndurch Rechtsverordnung\n1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der                 22. § 21 erhält folgenden Absatz 3:\nWahrnehmung einzelner den Warenzeichen-                   ,, (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11\nabteilungen obliegender Geschäfte, die recht-          Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des\nlich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen         Verbandszeichens nur die Benutzung durch min-\nmit Ausnahme der Beschlußfassung über die              destens zwei Mitglieder des Verbandes.\"\nLöschung von Warenzeichen im Falle des\n§ 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten       23. § 28 erhält folgende Fassung:\n(§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die\nAbgabe eines Gutachtens abgelehnt wird;                                          ,,§ 28\n2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahr-                     (1) Ausländische Waren,    die widerrechtlich\nnehmung einzelner den Prüfungsstellen und              mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung\nWarenzeichenabteilungen obliegender Ge-                 oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes ge••\nschäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten           schützten Warenbezeichnung versehen sind,\nbieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist          müssen bei ihrem Eingang in den Geltungs-\njedoch die Entscheidung über Anmeldungen,              bereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder\nWidersprüche und sonstige Anträge.\"                    Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen\nSicherheitsleistung zur Beseitigung der wider-\n18. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  rechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt wer-\nden.\n,,Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe-\n(2) Die Beschlagnahme wird von der Zoll-\nnen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit\nbehörde vorgenommen; diese ordnet auch die\nder Wahrnehmung von Geschäften, die den Prü-\nzur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeich-\nfungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen                nung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den\nobliegen, betraut worden sind.\"\nAnordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen\noder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet\n19. Nach § 12 wird folgende Vorschrift als § 12 a\ndie Zollbehörde die Einziehung der Waren an.\neingefügt:\n,,§ 12 a                                  (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung\nkönnen mit den Rechtsmitteln angefochten wer-\n(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen            den, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz\nund der Warenzeichenabteilungen, die von                     über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlag-\neinem Beamten des gehobenen Dienstes er-                     nahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechts-\nlassen worden sind, findet die Erinnerung statt.             mittelverfahren ist der Antragsteller zu hören.\"\nDie Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach\nZustellung schriftlich beim Patentamt einzu-             24. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nlegen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-\n„Beschlagnahme und Einziehung werden von\nsprechend anzuwenden.\nder Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt ent-\n(2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts-         sprechend.\"\nkundiges oder technisches Mitglied durch\nBeschluß. § 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des\nPatentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\"                                          Artikel 3\n20. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                          Änderung des Gebrauchsmustergesetzes\n,, (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen           Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom\nund der Warenzeichenabteilungen findet, soweit           9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 570), geändert\ngegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist               durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I\n(§ 12 a Abs. 1), die Beschwerde an das Patent-           S. 625), wird wie folgt geändert:\ngericht statt.                                           1. § 2 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.","960                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                                         8. In § 1 a wird in den Abschnitten A, B und C je-\n,, (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten                          weils in Nummer 1, in Abschnitt C auch in Num-\neingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der                                mer 3 die Zahl „60\" durch die Zahl „ 150\" ersetzt.\nAkten von Löschungsvcrfahren steht jedermann\nfrei. Im übrigen gewährt das Patentamt jeder-\nArtikel 5\nmann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und\nsoweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-                                                Änderung des Gesetzes\nmacht wird.\"                                                                               über Arbeitnehmererfindungen\nDas Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom\n3. § 12 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung:                                        25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756), geändert\n,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über                         durch Gesetz vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\ndie Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k)                         S. 274, 316), wird wie folgt geändert:\nsind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzu-\nwenden.\"                                                                    1. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nsatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:\n,, (2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähig-\nArtikel 4                                             keit der Diensterfindung nicht an, so kann er von\nder Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn\nÄnderung des Gesetzes über die Gebühren                                   er zur Herbeiführung einer Einigung über die\ndes Patentamts und des Patentgerichts                                  Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schieds-\nDas Gesetz über die Gebühren des Patentamts                                      stelle (§ 29) anruft.\"\nund des Patentgerichts in der Fassung vom 9. Mai\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 582) wird wie folgt                            2. § 17 Abs. 4 wird§ 17 Abs. 3.\ngeändert:\n1. In § 1 werden im Abschnitt A nach Nummer 1                                                            Artikel 6\nfolgende Bestimmungen als Nummern 1 a bis 1 c                              Änderung des Gesetzes über den Beitritt des Reichs\neingefügt:                                                                  zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unter-\n„ 1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in                                     drückung fals eher Herkunftsangaben auf Waren\nBetracht zu ziehenden Druckschriften                                 § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des\n(§ 28a) . .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 100  Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die\n1 b, für den Antrag auf Prüfung der An-                                 Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-\nmeldung (§ 28 b), wenn ein Antrag                               ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115)\nnach § 28 a bereits gestellt worden ist,                   200  erhält folgende Fassung:\n1 c. für den Antrag auf Prüfung der An-                                   ,, (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbe-\nmeldung (§ 28b), wenn ein Antrag                                hörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur\nnach § 28 a nicht gestellt worden ist,                     300\" Beseitigung falscher Angaben erforderlichen Maß-\nnahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbe-\n2. § 1 Abschnitt C Nr. 2 erhält folgende Fassung:                              hörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung\n,, 2. für die Anmeldung - Klassengebühr -                                  untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einzie-\n(§ 2 Abs. 3)                                                      hung der Waren an. Die Beschlagnahme und die\na) für die erste und zweite Klasse je . .                     40  Einziehung können mit den Rechtsmitteln ange-\nfochten werden, die im Bußgeldverfahren nach\nb) für die dritte und vierte Klasse je . .                     60  dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die\nc) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . .              70\" Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind.\"\n3. In§ 1 Abschnitt C Nr.3 wird die Zahl „12\" durch\ndie Zahl „75\" ersetzt.\nArtikel 7\n4. In § 1 Abschnitt C Nr. 6 wird die Zahl „60\" durch                                         Obergangs- und Schlußbestimmungen\ndie Zahl „200\" ersetzt.\n§ 1\n5. § 1 Abschnitt C Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nPatentanmeldungen und Patente\n„8. für die Verlängerung der Schutzdauer\n(1) Für Patentanmeldungen, deren Bekannt-\n- Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2)                                     machung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses\na) für die erste und zweite Klasse je                          60  Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei\nb) für die dritte und vierte Klasse je                         80  den bisherigen Vorschriften; jedoch sind für die\nc) für jede weitere Klasse je ......... 100\"                       Entrichtung von Jahresgebühren für das nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes beginnende dritte und\n6. In§ 1 Abschnitt C Nr. 10 wird die Zahl „50\" durch                           jedes weitere Jahr nach dem auf die Anmeldung\ndie Zahl „ 100\" ersetzt.                                                   folgenden Tage die Vorschriften des Patentgesetzes\nin der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Das\n7. In§ 1 Abschnitt C Nr. 13 wird die Zahl „75\" durch                           gleiche gilt für noch nicht bekanntgemachte Patent-\ndie Zahl „150\" ersetzt.                                                    anmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                         961\nvom Patentamt rnil der Begründung zurückgewiesen            (4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des\nworden sind, cli:iß eine nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2       Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in\npatentfähige Erfindung nicht vorliege.                  der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.\n(2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten die-      (5) Soweit Patentanmeldungen, die bei Inkraft-\nses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldun-       treten dieses Gesetzes noch nicht erledigt sind und\ngen die Vorschriften des Patenlgesetzes in der Fas-      deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht\nsung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzu-         beschlossen hat, Erfindungen von Nahrungs-, Ge-\nwenden:                                                 nuß- oder Arzneimitteln oder von Stoffen, die auf\nchemischem Wege hergestellt werden, zum Gegen-\n1. Die     VerölJen Uichu ng des Hin weises über die     stand haben, ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der\nMöglichkeit der Einsicht in die Akten nicht be-     Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Insoweit gel-\nkanntgemachter PatentanmeJdungen (§ 24 Abs. 4       ten die Patentanmeldungen als an dem Tag einge-\nSatz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Mona-     reicht, an dem diese Erfindungen in den Anmeldungs-\nten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers   unterlagen so beschrieben sind, daß danach ihre\noder nach einer vom Präsidenten des Patentamts      Benutzung durch andere Sachverständige möglich\nim Patentblütt zu veröffentlichenden entspre-        erscheint (§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Patentgesetzes). Die\nchenden Mitteilung, in der die Patentanmeldun-       Vorschriften, nach denen für die Anmeldung ein\ngen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und      früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-\nnicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2.    nommen werden kann, bleiben unberührt. Die Prio-\nNach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24        ritätserklärung (§ 27 Satz 1 des Patentgesetzes)\nAbs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum      kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach In-\nInkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile     krafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Wer\nvon Akten dieser Palentunmeldungen jedermann         im Inland den Gegenstand einer solchen Patentan-\nfrei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf   meldung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in\nder Sechsmonatsfrist neue vollständige Unter-        Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen\nlagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der    Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Ge-\nEinreichung neuer Unterlagen steht nur die Ein-      genstand der Patentanmeldung für die Bedürfnisse\nsicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als     seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden\nneu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann      Werkstätten weiterzubenutzen; diese Befugnis\nfrei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in    kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder\ndie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-   veräußert werden.\ndenen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen\n§ 2\nbei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge\nder Patentanmeldungen, für die eine Benachrich-                           Warenzeichen\ntigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, be-          Auf Warenzeichen, die im Zeitpunkt des Inkraft-\nstimmt der PrEisident des Pc1tentamts.               tretens dieses Gesetzes in der Warenzeichenrolle\neingetragen sind, sind § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und\n2. § 28 a ist nicht anzuwenden, soweit nicht in\n§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 des Warenzeichen-\n§ 28 b seine entsprechende Anwendung bestimmt\nist.                                                 gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß die in diesen Bestim-\n3. Ein Antrag auf Prüfung (§ 28 b) ist erst nach der     mungen bezeichneten Zeiträume und Fristen nicht\nin Nummer 1 vorgesehenen Benachrichtigung oder       vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.\nMitteilung zulässig. Die in § 28 b Abs. 2 bestimmte\nFrist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren                                   § 3\nnach dieser Benachrichtigung oder Mitteilung.\nGebühren\n4. Wird der Antrag auf Prüfung vom Patentsucher             (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses\ngestellt, so wird auf die mit dem Antrag zu ent-     Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-\nr.ichtende Gebühr (§ 28 b Abs. 3) die Anmelde-       herigen Gebührensätzen zu entrichten.\ngebühr (§ 26 Abs. 2 Satz 1) angerechnet. Für die\nEntrichtung von Jahresgebühren für Patentjahre,         (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\ndie bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes    Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-\nzu laufen begonnen haben, verbleibt es bei den       bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu\nbisherigen Vorschriften.                             entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen\nrechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-\n(3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten     betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-\ndieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von         sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden\nbekanntgemachten Patentanmeldungen und erteil-           Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu\nten Patenten einschließlich der Akten eines Be-          setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung\nschränkungsverf ahrens (§ 36 a) verbleibt es bei den     nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag\nbisher geltenden Vorschriften; im Falle einer Be-        innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nach-\nschwerde entscheidet der Beschwerdesenat in der          gezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.\nBesetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als             (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach\nVorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit-         Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-\nglied und einem technischen Mitglied.                    bühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines","962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nWarenzeichens nach den bisherigen Gebührensät-                                    § 5\nzen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 9                      Geltung im Land Berlin\nAbs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene\nNachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nder entrichlelen und der nach diesem Gesetz zu          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nentrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndie Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 6\n§ 4\nInkrafttreten\nBekanntmachung des Wortlauts geänderter Gesetze\n(1) Artikel 2 Nr. 23 und 24 sowie Artikel 6 treten\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,        am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in\nden Wortlaut des Patentgesetzes, des Warenzeichen-      Kraft.\ngesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des\n(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 22 sowie\nGesetzes über die Gebühren des Patentamts und\nArtikel 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, §§ 2 und 4 treten\ndes Patentgerichts in der nach diesem Gesetz gel-\nam 1. Januar 1968 in Kraft.\ntenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen\nund dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-             (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober\nseitigen.                                               1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. September 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}