{"id":"bgbl1-1967-54-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":54,"date":"1967-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_54.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1967-08-24T00:00:00Z","page":933,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                             Ausgegeben zu Bonn am :H. August 1967                                                                                                     Nr. 54\nTaq                                                                     In h a 1 t                                                                                      Seite\n24. 8. 67    Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             933\nBundcsqcspfzhl. 111 7100-1\n18. 8. 67    Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen\nUnfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   935\n28. 8. 67    Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . .                                                             936\nBunuc'S(fC,sct·zlJL III 703-1-4\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 24. August 1967\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                   hung an die Räume zu stellen sind. Ferner\nsen:                                                                                                 kann bestimmt werden, daß die Prüfung der\nBetriebe auch darauf erstreckt werden kann,\nArtikel 1\nob die Bedingungen der Aufnahmeverträge\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:                                                       angemessen sind.\"\n1. § 15 a Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n3. § 40 wird gestrichen.\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nfür den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähn-                                     4. Dem § 41 a werden folgende Absätze 2 und 3 an-\nlichen Unternehmens sowie für die Aufstellung                                              gefügt:\nvon Automaten außerhalb der Betriebsräume des\n,, (2) Die zuständige Behörde kann, wenn gegen\nAufstellers. An den Automaten ist auch die An-\nAbsatz 1 verstoßen wird, die Fortsetzung des\nschrift des Auf stellers anzubringen.\"\nBetriebes durch geeignete Maßnahmen verhin-\n2. a) Dem § 38 Satz 1 wird folgende Nummer 10 an••                                           dern, insbesondere kann sie die Entfernung des\ngefügt:                                                                             Außenautomaten anordnen.\n,, 10. Betrieb von Altenheimen, Altenwohn-                                                (3) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nheimen und Pflegeheimen für Personen                                         bestimmten Stellen können die für die Ausfüh-\njeden Alters, soweit die Heime nicht den                                     rung des Absatzes 2 zuständigen Stellen bestim-\nVorschriften            des       Gaststättengesetzes                        men.\"\nunterliegen,\".\n5. a) § 56 a Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nb) Nach § 38 Satz 1 werden folgende Sätze ein-\n„Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum\ngefügt:\nVertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Be-\n„Für die Fälle der Nummer 10 können ferner                                                 stellungen) von Waren ist zehn Tage vor Be-\nMindestanforderungen bestimmt werden, die                                                  ginn der für den Ort der Veranstaltung zu-\nzum Schutze Dritter an die Zahl, die Zulas-                                                ständigen unteren Verwaltungsbehörde anzu-\nsung und an das Verhalten der im Betrieb Be-                                               zeigen, wenn auf die Veranstaltung durch\nschäftigten sowie in gesundheitlicher Bezie•-                                              öffentliche Ankündigung hingewiesen werden","934                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsoll; in der öffentlichen Ankündigung ist die                               Artikel 2\nJ\\ rt der Wc1 re, di<> vertriPben wird, anzu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. ]\ngeben.\"\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. J anuaJ 1952\nb) § 5Ga Abs.] <\\rhült lolg<>ndc Fassung:               (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n,, (3) Die nach Abscllz 2 zuständige Behörde\nkann die Veranstaltung eines Wanderlagers\nuntersagen, wenn die /\\nzeige nach Absatz 2                                 Artikel 3\nnicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß             Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\noder nicht vollsti.indi~J erstattet ist.\"            Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft.. So-\nweit es zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermäch-\n6. In§ 146c1 /\\bs.1 wird „41il\" ~J<~slridwn.               tigt, tritt es mit dem Tag der Verkündung in Kraf L\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Hassel\nDer Bu-ndesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1967                          935\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrleistungen\nzu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nVom 18. August 1967\nAuf Crund des § 765 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-                                 § 4\n~ichcrungsorclnung verordnet die Bundesregierung            (1) Ist das Sterbegeld geringer als 3 000 Deutsche\nmit Zustimmung d<'s Buncfosrates:                        Mark, wird der Unterschiedsbetrag als Mehrleistung\ngewährt.\n§ 1\n(2) Die Mehrleistung zu einer Witwenrente, einer\nFür die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 der   Witwerrente oder einer Rente für einen früheren\nReichsversicherungsordnung genannten Versicher-          Ehegatten beträgt jährlich ein Zehntel des Jahres-\nten werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen        arbeitsverdienstes. Sind mehrere Berechtigte nach\nUnfallversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4           Satz 1 vorhanden, gilt § 592 Abs. 2 der Reichsver-\nMehrleistungen gewährt, wenn der Bund oder die           sicherungsordnung entsprechend.\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nIosenversichenmg Trä9er der V<~rsicherung ist.              (3) Die Mehrleistung zu der Rente für eine Halb-\nwaise beträgt jährlich ein Zwanzigstel, für eine Voll-\nwaise ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.\n§ 2\n(4) Die Mehrleistung zu einer Rente nach § 596\n(1) Ist das Verlelztengüld bei offener Heilbehand-    der Reichsversicherungsordnung beträgt jährlich\nlung geringer als der Verdienstausfall, wird der Un-     ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.\nterschiedsbetrag als MehrlE~ist.ung gewährt.\n(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehr-\n(2) Ist das Verletztengc]d bei Heilanstaltspflege     leistungen dürfen zusammen die in § 598 Abs. 1\n(§ 559 Abs. 1 RVO) geringer als 85 v. H. des Ver-        der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-\ndienstausfolls, wird der Unterschiedsbetrag als          grenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).\nMehrleistung gewährt.\n(3) Als täglicher Verdienstausfall gelten minde-                                § 5\nstens fünf Viertel des für den Wohnort des Ver-\nDie Mehrleistungen sind besonders festzustellen.\nletzten bestimmten Ortslohnes.\nBeträgt eine Mehrleistung weniger als eine Deutsche\n(4) Der Anspruch auf die Mehrleistung wird durch      Mark monatlich, ist sie nicU auszuzahlen.\n§ 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht\nberührt.                                                                           § 6\n§ 3                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Mehrleistung zu einer Verlet.ztenrente be-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nträgt                                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1\na) bei Gewährung der Vollrente 150 DM monatlich,         des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom\n30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land\nb) bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses\nBerlin.\nBetrages, der dem Grad der Minderung der Er-\n§ 7\nwerbsfähigkeit entspricht, für die die Rente ge-\nwährt wird.                                             (1) Die Verordnung tritt am Ersten des auf die\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie Verletztenrente und die Mehrleistung dürfen\nzusammen die in § 583 Abs. 4 der Reichsversiche-            (2) Die Verordnung gilt auch für Arbeitsunfälle,\nrnngsordnung bestimmte Höchstgrenze nicht über-          die, in der Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum Inkraft-\nschreiten.                                               treten dieser Verordnung eingetreten sind.\nBonn, den 18. August 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","936                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Ergänzung der Verordnung über die Benennung von Waren\nals landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 28. August 1967\nAuf Grund des § 100 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 37) verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:\n§ 1\nIn § 1 der Verordnung über die Benennung von\nWaren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nvom 29. Oktober 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 837)\nwird nach Nummer 6 folgende Nummer 7 eingefügt:\n,, 7. Tiefgefrorene Seefische, ganz oder zerteilt.\"\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1} in Verbindung mit § 107 des Ge-\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch im\nLand Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 28. August 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nHerausgeber: Der Bundesminister dc!r Justiz. - Ver I a g : Bunde~anzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Ge.setzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 16 Seiten DM 0,40 geqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}