{"id":"bgbl1-1967-54-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":54,"date":"1967-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/54#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_54.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung","law_date":"1967-08-18T00:00:00Z","page":935,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1967                          935\nVerordnung\nüber die Gewährung von Mehrleistungen\nzu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nVom 18. August 1967\nAuf Crund des § 765 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsver-                                 § 4\n~ichcrungsorclnung verordnet die Bundesregierung            (1) Ist das Sterbegeld geringer als 3 000 Deutsche\nmit Zustimmung d<'s Buncfosrates:                        Mark, wird der Unterschiedsbetrag als Mehrleistung\ngewährt.\n§ 1\n(2) Die Mehrleistung zu einer Witwenrente, einer\nFür die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 der   Witwerrente oder einer Rente für einen früheren\nReichsversicherungsordnung genannten Versicher-          Ehegatten beträgt jährlich ein Zehntel des Jahres-\nten werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen        arbeitsverdienstes. Sind mehrere Berechtigte nach\nUnfallversicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4           Satz 1 vorhanden, gilt § 592 Abs. 2 der Reichsver-\nMehrleistungen gewährt, wenn der Bund oder die           sicherungsordnung entsprechend.\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nIosenversichenmg Trä9er der V<~rsicherung ist.              (3) Die Mehrleistung zu der Rente für eine Halb-\nwaise beträgt jährlich ein Zwanzigstel, für eine Voll-\nwaise ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.\n§ 2\n(4) Die Mehrleistung zu einer Rente nach § 596\n(1) Ist das Verlelztengüld bei offener Heilbehand-    der Reichsversicherungsordnung beträgt jährlich\nlung geringer als der Verdienstausfall, wird der Un-     ein Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes.\nterschiedsbetrag als MehrlE~ist.ung gewährt.\n(5) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehr-\n(2) Ist das Verletztengc]d bei Heilanstaltspflege     leistungen dürfen zusammen die in § 598 Abs. 1\n(§ 559 Abs. 1 RVO) geringer als 85 v. H. des Ver-        der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-\ndienstausfolls, wird der Unterschiedsbetrag als          grenze nicht überschreiten (§ 765 Abs. 2 RVO).\nMehrleistung gewährt.\n(3) Als täglicher Verdienstausfall gelten minde-                                § 5\nstens fünf Viertel des für den Wohnort des Ver-\nDie Mehrleistungen sind besonders festzustellen.\nletzten bestimmten Ortslohnes.\nBeträgt eine Mehrleistung weniger als eine Deutsche\n(4) Der Anspruch auf die Mehrleistung wird durch      Mark monatlich, ist sie nicU auszuzahlen.\n§ 565 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung nicht\nberührt.                                                                           § 6\n§ 3                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDie Mehrleistung zu einer Verlet.ztenrente be-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nträgt                                                    blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 § 15 Abs. 1\na) bei Gewährung der Vollrente 150 DM monatlich,         des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom\n30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) auch im Land\nb) bei Gewährung einer Teilrente den Teil dieses\nBerlin.\nBetrages, der dem Grad der Minderung der Er-\n§ 7\nwerbsfähigkeit entspricht, für die die Rente ge-\nwährt wird.                                             (1) Die Verordnung tritt am Ersten des auf die\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.\nDie Verletztenrente und die Mehrleistung dürfen\nzusammen die in § 583 Abs. 4 der Reichsversiche-            (2) Die Verordnung gilt auch für Arbeitsunfälle,\nrnngsordnung bestimmte Höchstgrenze nicht über-          die, in der Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum Inkraft-\nschreiten.                                               treten dieser Verordnung eingetreten sind.\nBonn, den 18. August 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}