{"id":"bgbl1-1967-52-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":52,"date":"1967-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_52.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft","law_date":"1967-08-17T00:00:00Z","page":911,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. !12   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1967                          911\nGesetz\nzur Ausführung der Verordnung Nr.17\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVom 17. August 1967\nDer Bundestag hat        das   folgende  Gesetz  be-  mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nschlossen:                                               auf Grund des Artikels 14 Abs. 3 der Verordnung\nNr. 17 angeordnet ist, nach den Vorschriften des\n§ 1                          Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April\nZuständige Behörde im Sinne der Verordnung            1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch das\nNr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschafts-           Gesetz vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429).\ngemeinschaft vom 6. Februar 1962 (Amtsblatt der          durchsetzen; insbesondere kann es erforderlichen-\nEuropäischen Gemeinschaften S. 204; Bundesgesetz-        falls unmittelbaren Zwang anwenden.\nblatt II S. 93), zuletzt geändert durch die Verordnung\nNr. 165/65 des Rates der Europäischen Wirtschafts-          (2) Vor der Anwendung unmittelbaren Zwanges\ngemeinschaft vom 9. Dezember 1965 (Amtsblatt der·        weisen sich die beauftragten Bediensteten des Bun-\nEuropäischen Gemeinschaften S. 3141), ist das Bun-       deskartellamtes auf Verlangen durch eine schrift-\ndeskartelJamt.                                           liche Vollzugsanordnung des Präsidenten des\nBundeskartellamtes aus.\n§ 2\n(1) Zur Durchführung von Nachprüfungen auf                                      § 4\nErsuchen der Kommission der Europäischen Wirt-\n(1) Zur Unterstützung der mit Nachprüfungen be-\nschaftsgemeinschaft nach Artikel 13 Abs. 1 in Ver-\nauftragten Bediensteten der Kommission der Euro-\nbindung mit Artikel 12 und Artikel 14 der Ver-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 14\nordnung Nr. 17 können die vom Bundeskartellamt\nAbs. 5 und Artikel 12 Abs. 4 der Verordnung Nr. 17\nbeauftragten Bediensteten\nhat das Bundeskartellamt die Befugnisse nach ~ 2\n1. die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen          Abs. 1. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ist entsprechend\nprüfen,                                              anzuwenden.\n2. Abschriften oder Auszüge aus · Büchern und Ge-\nschäftsunterlagen anfertigen,                           (2) Widersetzt sich ein Unternehmen einer durch\nEntscheidung der Kommission der Europäischen\n3. mündliche Erklärungen an Ort und Stelle an-\nWirtschaftsgemeinschaft auf Grund des Artikels 14\nfordern,\nAbs. 3 der Verordnung Nr. 17 angeordneten Nach-\n4. alle Geschäftsräumlichkeiten, Betriebsgrundstücke     prüfung durch beauftragte Bedienstete der Kom-\nund Transportmittel der Unternehmen betreten.        mission, so gewährt das Bundeskartellamt ihnen\n(2) Die Befugnisse nach Absatz 1 werden unter         Unterstützung, damit sie ihre Nachprüfungen durch-\nVorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages des        führen können. Zu diesem Zwecke hat das Bundes-\nPräsidenten des Bundeskartellamtes ausgeübt. In          kartellamt die Befugnisse nach § 3 Abs. 1.\ndem Prüfungsauftrag sind das Ersuchen der Kom-\nmission sowie der Gegenstand und der Zweck der\nNachprüfung zu bezeichnen.                                                         § 5\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\n§ 3\nseiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-\n(1) Das Bundcskartcllaml kann die Duldung einer       tet einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nNachprüfung, die durch eine Entscheidung der Korn-       betrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden","912                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu       (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nPinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser    verfolgt.\nStrafen bestraft.\n§ 6\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nUingnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n§ 7\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\naussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nunbe/ugl verwertet.                                    dung in Kraft.\nDie~ verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. August 1967     913\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen\nfür die Dienstkleidung der Beamten im \\,Vach- und Pförtnerdienst\nim Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 2. August 1967\nCemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage\nkh dem Bundesminister der Verteidigung die Aus-\nübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienst-\nkleidung der Beamten im Wach- und Pförtnerdienst\nseines Geschäftsbereichs zu erlassen.\nBonn, den 2. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bunde:srates\nDr. Lemke\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                         Inhalt                                                                                            Seite\nNr. 38, ausgegeben am 19. August 1967\n11. 8. 67 Gesetz zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Ubereinkommens über ein einheitliches\nSystem der Schiffsvermessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2157\n26. 7. 67 Bckc1rmtrnc1chung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . .                                                  2287\n28. 7. 67 Bek,rnntmc1chung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Bundesrepublik Kamerun über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           2288\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                               Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n17. 8. 67 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen\nfür Olsaaten (Beihilfeverordnung Olsaaten)                                                        155               19. 8.67                       20. 8.67\n17. 8. 67 Verordnung TSF Nr. 8/67 über Tarife für den\nGüterfernvE!rkehr mit Kraftfahrzeugen                                                             155               19.8.67                          1. 9. 67"]}