{"id":"bgbl1-1967-52-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":52,"date":"1967-08-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_52.pdf#page=1","order":4,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes","law_date":"1967-08-15T00:00:00Z","page":909,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["909\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                           Ausµ;eµ;cben zu Bonn am 2:1. August 1967                                                                                                         1 Nr.52\nTag                                                                          In h a 1 t                                                                                      Seite\n15. 8. 67    Dril.les Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes                                                                                                             909\nBund<>sqc~sd,.ill. Jll 7:i'.l-1, 9:il 1-8\n17. B. G7    Gesetz zur Ausführung der Verordnung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   911\n2. B. 67  Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für diie Dienstkleidung\nder Beamten im Wach- und Pförtnerdienst im Geschäftsbereich des Bundesministers der\nVerteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       913\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   914\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             914\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         915\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes\nVom 15. August 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                         gehend errichtet oder festgemacht wor-\nrates dc1s folgende Gesetz beschlossen:                                                                                 den sind, eingebracht oder eingeleitet\nwerden oder\nb) in Küstengewässer verbracht worden\nArtikel 1\nsind, um sich ihrer dort zu entledigen.\"\nDas G~setz zur Ordnung des Wasserhaushalts\n(Wasserhaushaltsgesetz) vom 27. Juli 1957 (Bun-                                                 4. Es wird folgender neuer Dritter Teil eingefügt:\ndesgesctzbl. I S. 1110), zuletzt geändert durch das\nZweite Gesetz zur Änderung des Wasserhaushalts-                                                                                              „Dritter Teil\ngesetzes vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I\nBestimmungen für die Küstengewässer\nS. 611), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 1 a einge-                                                                                                    § 32 a\nfügt:                                                                                                                     Erlaubnisfreie Benutzungen\n,, 1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mitt-                                                   Die Länder können bestimmen, daß eine Er-\nlerem Hochwasser oder der seewärtigen Be-                                               laubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist\ngrenzung der oberirdischen Gewässer und                                                 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der\nder seewärtigen Begrenzung des Küsten-\nFischerei,\nmeeres (Küstengewässer),\".\n2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nie-\n2. § 1 erhält folgenden Absatz 3:                                                                          derschlagswasser,\n,, (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Be-                                                 3. für das Einbringen und Einleiten von anderen\ngrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die                                                         Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines\nnicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind. u                                                            Küstengewässers nicht oder nur in einem un-\nerheblichen Ausmaß nachteilig verändert wer-\n3. In § 3 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 a einge-                                                           den.\nfügt:                                                                                                                                           § 32 b\n„4 a. Einbringen und Einleiten von Sloffen in                                                                                            Reinhaltung\nKüstf~ngewässer, wenn diese Stoffe                                                          Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so ge-\na) von Land aus oder aus Anlagen, die in                                                lagert oder abgelagert werden, daß eine Verun-\nKüstengcwi'issem nicht nur vorüber-                                                 reinigung des \\Nassers oder eine sonstige nach-","910                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu                            Artikel 3\nbesorgen isl. Das gleiche gilt für die Beförderung\nArtikel 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das In-\nvon Flüssi9keil.en und Gasen durch Rohrleitun-\nternationale Ubereinkommen zur Verhütung der\nqen.\"\nVerschmutzung der See durch 01, 1954, vom 21.März\nDie bisherigen Dritler, Vierter, fünfter und       1956 (Bundesgesetzbl. II S. 379), geändert durch Ge-\nSechster Teil werden Vierter, Fünfter, Sechster       setz vom 26. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 749),\nund Siebent.er Teil.                                  erhält folgende Fassung:\n5. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte\n,,2. Küstengewässer im Sinne des Wasserhaushalts-\n„oder den Vorschriften des § 26 oder des § 34\ngesetzes durch 01 im Sinne des Artikels I des\nAbs. 2\" die Worte „oder den §§ 26, 32b oder 34\nUbereinkommens oder durch ölhaltige Gemische\nAbs. 2\".\nmit einem Olgehalt von 0,1 vom Tausend oder\nArtikel 2                             mehr verschmutzt.\"\nDie §§ 16, 17 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten\nfür Benutzungen der Küstengewässer mit der Maß-\ngabe, daß                                                                       Artikel 4\n1. alte Rechte und alte Befugnisse nach § 16 Abs. 2          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSatz 2 nur erlöschen, wenn ihre Inhaber nach dem      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 2        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nSatz 1 aufgefordert worden sind, sie zur Eintra-\ngung in das Wasserbuch anzumelden,\nArtikel 5\n2. die Frist nach § 17 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes beginnt.                                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel"]}