{"id":"bgbl1-1967-51-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":51,"date":"1967-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_51.pdf#page=3","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch","law_date":"1967-08-08T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967                        903\nVerordnung\nzur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes\nEWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nVom 8. August 1967\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 des Durchführungs-              b) Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fas-\ngesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni           sung:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547) wird mit Zustimmung             ,,4. Leber ist mit einem Brandstempel nach\ndes Bundesrates verordnet:                                           Nummer 2 zu kennzeichnen.\nKopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit\nArtikel 1                                    einem Farb- oder Brandstempel nach Num-\nDie Anlage zum Durchführungsgesetz EWG-Richt-                     mer 2 zu kennzeichnen.\nlinie Frisches Fleisch wird wie folgt geändert:                      Zunge und Herz brauchen jedoch bei\n1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nweniger als drei Monate alten Rindern,\nbei Schweinen, Schafen und Ziegen nicht\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                              gekennzeichnet zu werden.\n,,2. Schlachträume, deren Größe einen ord-                 5. Teilstücke außer Talg, Flomen, Schwanz,\nnungsgemäßen Ablauf der Schlachtung er-                  Ohren und Gliedmaßenenden, die in Zer-\nmöglicht; werden in ejnem Schlachtbetrieb                legungsbetrieben von ordnungsgemäß ge-\nsowohl Schweine als auch andere Tier-                    stempelten Tierkörpern gewonnen worden\narten geschlachtet, ist eine besondere Ab-               sind, müssen, sofern sie keinen Stempel-\nteilung für das Schlachten von Schweinen                 abdruck tragen, mit einem Farb- oder\nvorzusehen;\".                                            Brandstempel nach Nummer 2 gekenn-\nb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:                              zeichnet werden, der an Stelle der Veteri-\nnärkontrollnummer des Schlachtbetriebes\n,,5. Räume für die Lagerung von Talg einer-                   die Veterinärkontrollnummer des Zer-\nseits sowie von Häuten, Hörnern und                      legungsbetriebes enthält.\nKlauen andererseits, sofern diese Teile\nnicht im Laufe jedes Schlachttages aus                   Speckstücke, von denen die Schwarte ab-\ndem Schlachlbetrieb entfernt werden;\".                   getrennt worden ist, sind zu fünf Stücken\nzu bündeln; jedes Bündel ist unter amt-\nc) Nummer 16 erhält folgende Fassung:                             licher Aufsicht zu plombieren und mit\n„16. eine Anlage, die in ausreichender Menge                  einem Etikett nach Nummer 6 zU: ver-\nnur Trinkwasser liefert, das unter Druck                sehen.\"\nsteht; für die Erzeugung von Dampf ist\njedoch die Verwendung von Wasser, das           c) In Nummer 6 erhält der erste Satz folgende\nTrinkwassereigenschaft nicht besitzt, er-          Fassung:\nlaubt, wenn die hierfür gelegten Leitun-           „Beim Versand verpackter Teilstücke oder\ngen eine anderweitige Verwendung die-              verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist\nses Wassers nicht zulassen;\".                      mit einem Stempel nach Nummer 2 oder 5 ein\nAbdruck auf einem Etikett anzubringen, das\n2. In Abschnitt 5 erhält Nummer 6 folgende Fas-                 an der Verpackung so befestigt ist, daß es gut\nsung:                                                        sichtbar ist und bei Offnung der Verpackung\n„6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr als               zwangsläufig zerstört wird.\"\nvier Wochen alten Schweinen sowie von                   Der letzte Satz wird gestrichen.\nmehr als drei Monate alten Rindern sind zur\nFleischuntersuchung vorz:.iführen, nachdem        4. Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:\nsie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in           a) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:\nHälften geteilt worden sind. Bei diesen                 ,,Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbeschei-\nSchweinen und bei Einhufern ist auch eine              nigung, die das Fleisch beim Versand in das\nLängsspaltung des Kopfes vorzunehmen. Er-               Bestimmungsland begleiten muß, wird von\nforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt            einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung\nauch bei anderen Tieren die Längsspaltung               ausgestellt. Die Genußtauglichkeitsbescheini-\ndes Tierkörpers fordern.\"                               gung muß nach Inhalt und Form dem nach-\nfolgenden Muster entsprechen; sie muß zu-\n3. Abschnitt 8 wird wie folgt geändert:\nmindest in der Sprache des Bestimmungs-\na) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte                  landes abgefaßt sein und die aus dem Muster\n,, im Bereich des Rücktmteils\" gestrichen.               ersichtlichen Angaben enthalten:\".","{}04                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) 1n dem Muster (deutsche Fassung) erhält in                           reca (recano) 3) il bollo comprovante ehe\nAbschnitt IV der Buchstabe a folgende Fas-                           le carni provengono esclusivamente da\nsung:                                                                animali macellati in macelli riconosciuti;\".\n,, il)    das vorstehend bezeichnete Fleisch 3 )            c) In dem Muster (niederländische Fassung) er-\ndas an der Verpackung des vorstehend                  hält in Abschnitt IV der Buchstabe a folgende\nbezeichneten Fleisches befestigte Eti-                Fassung:\nkett :i)\n,,a) -- dat het hierboven omschreven vlees 3 )\nsind        ist a) mit einem su~mpelabdruck                      dat het aan de verpakking van het\nversehen, aus dem ersichtlich ist, daß das                       hierboven omschreven vlees beves-\nFleisch nur von Tieren stammt, die in zu-                        tigde etiket 3 )\ngelassenen Schlachtbetrieben geschlachtet\nworden sind;      11\n•\neen merk draagt (dragen) dat aantoont\ndat het vlees uitsluitend afkomstig is van\nc) In dem Muster (frnnzösische Fassung) erhält                          dieren die in een erkend slachthuis zijn\nin Absdrnill IV der Buchstabe a folgende Fas-                        geslacht; 11\n•\nsung:\n,,a)       Quc lcs viandcs d{~signees ci-dessus 3 )\nquc~ u~tiquetle fixee aux emballages                                      Artikel 2\ndes viandes designees ci-dessus 3)                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nporte(nl) :i) l'estampille altestant que les      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nviandes proviennent en totalite d'anirnaux        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Durchfüh-\nabattus dans des abattoirs agrees;\".              rungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch auch\nd) In dem Muster (italienische Fassung) erhült in           im Land Berlin.\nAbschnitt IV der Buchstabe a folgende Fas-\nsung:\n,,a)      dw le carni sopraindicate )      3                                        Artikel 3\nehe l' elichetlatura fissata nell'imbal-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nlc-1gio clelle carni sopraindicate:i)          kündung in Kraft.\nBonn, den 8. August 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nDr. von Manger-Koenig","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967                        905\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durch:fühnmg der §§ 4, 5 und 5 a\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 10. August 1967\nAuf Grund des § 5 Abs. B und § 5 a Abs. 4 des      oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder\nSoldalenversorgungsgescl.zes in der Fassung vom        gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben\n20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet  des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-         Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein\nrates:                                                 anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen wer-\nden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt\nArtikel 1\nKöln II ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehe-\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5        malige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder\nund 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok-    gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt  Kreiswehrersatzamt Hannover ist örtlich zuständig\ngeändert:                                              für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder gewöhn-\n§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   lichen Aufenthalt in Berlin.\"\n,, (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidun-\ngen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 16                                 Artikel 2\nund 20. Drtlich zuständig ist das Kreiswehrersatz-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\namt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort      kündung in Kraft.\nBonn, den 10. August 1967\nDer StE:dlvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","906             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes\nVom 11. August 1967\nAuf Grund des § 55 Abs. 8 und des & 123 Abs. 1\ndes Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. De-\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates:\n§ 1\n(1) Die   Vergleichswerte der Hauptbewertungs-\nstützpunkte für den forstwirtschaftlichen Nutzungs-\nteil Hochwald werden auf den 1. Januar 1964 in der\nnachstehenden Höhe festgesetzt:\nHauptbewertungsstützpunkte     Vergleichswerte\nBewer-     der Haupt-\nLfd.        Belegenheits-     tungs-    bewertungs-\nNr.           finanzamt        gebiet   stützpunkte\nNr.         DM\n1     Meschede                3101         68 811\n2     Geldern                  3202        16 875\n3     Gummersbach              3301       123 922\n4     Schopfheim              7202      1 820 751\n5     Freudenstadt            7303      1 034 748\n6     Ohringen                7304        897 024\n7     Wunsiedel               8107      2 001 118\n8     Krumbach                 8204     1 547 012\n(2) Die in der Tabelle bezeichneten Bewertungs-\ngebiete ergeben sich aus der Anlage 2 der Verord-\nnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des\nBewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundes-\nqesetzbl. I S. 805).\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\nzur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. Au-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land\nBerlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 11. August 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967        907\nAnordnung\nüber clie Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung\nVom 3. August 1967\nI.\nAuf Crund des Artikels 1 der Anordnung des\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-\nsung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in\nder Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der\nBundesbesoldungsordnung und der entsprechenden\nBeamten bis zur Anstellung\ndem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,\ndem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,\ndem Präsidenten des Bundespatentgerichts und\ndem Präsidenten des Deutschen Patentamtes\nje für seinen Geschäftsbereich.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nnung und Entlassung der in Ziffer I bezeichneten\nBeamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. September 1967 in\nKraft.\nGleichzeitig tritt meine Anordnung vom 10. Mai\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 610) außer Kraft.\nBonn, den 3. August 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","908                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nB t111d esgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                        In h a 1 t                                                          Seite\nNr. 37, ausgegeben am 17. August 1967\n11. H. 67       Gesetz über die feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rech-\nnungsjahr 1967 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2109\n7. 8. 67      Pünfundsiebzigsle Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2151\nBu11dPsqvs!1l'.l.bl. III D:l4-l\n24. 7. 67       BPkanntmachun~J über den Celtungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomatische\nBeziehungen               ........................................................................ .                              2153\n25. 7.67        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationa-\nlen Warentransport mit Carnets TIR .................................................... .                                         2154\n26. 7.67        Bekanntmachung zu dmn Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von\nWanm und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken ............................ .                                           2154\n26. 7.67        Bekanntmachung übc~r dt•n Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ............. .                                          2155\n27. 7.67        Bekanntm<1chung über clen Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivil-\nluftfahrt .......................... , ................................................... .                                      2155\n27. 7.67        Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninternationale lldnclelsschiedsgerichtsbarkeit ............................................ .                                     2156\n27. 7.67        Bekanntmachung ülwr das Inkrafttreten des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen\nRates und einer gemeinsämf~n Kommission der Europäischen Gemeinschaften ............. .                                           2156\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                         Tag des\nDatum und Bezeichnung d(:r Verordnung                                                     Bundesanzeiger                        Inkraft-\nNr.          vom                      tretens\n10. 8. 67       Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des\nAbsc:höpfungslcirifs (Milchpulver usw.)                                                   150        12.8.67                    Siehe§ 3\n4. 8. 67      Verordnung Nr. 22/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für VE\\rkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                150        12. 8.67                   10.8.67\nH c raus gebe r: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint iu drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrnr\nAusferliqunq verkündr,l. In Teil IIl wird dus als fortqeltend festqestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-\nredi Is vom 10. Juli l!JSB (Bundesqesel'.l.bl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingunqen für Teil III durch den Verlag.\nBczuqs])('di11qunqcn fiir Teil I und H: La11fondcr Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e I s I ii c k e j(! ,11HJi'lc11J(J!'ne 16 Sl!ill!ll DM 0,40 qegr,ri Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKo!n 3 9(J odr.:t 11<1ch Bczahl111HJ a11f Cmnd einer Vornusrechnunn. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}