{"id":"bgbl1-1967-51-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":51,"date":"1967-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_51.pdf#page=1","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1967-08-08T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["901\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                          Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1967                                                                                                                  Nr.51\nTag                                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n8. 8. 67 Verordnung zur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung                                                                                                                901\n8. 8. 67 Verordnung zur Änderung der Anlage des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches\nFleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   903\n10. 8. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des\nSoldatenversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        905\n11. 8. 67  Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 8 des Bewertungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              906\n3. 8. 67  Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . . .                                                                                  907\nBundesgesetzbl. III 2030·11-19\nHinweis auf andere VerkUndungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       908\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             908\nVerordnung\nzur Änderung der Mindestanforderungen-Verordnung\nVom 8. August 1967\nAuf Grund des § 12 g Abs. 2 des Fleischbeschau-                                                 II. Anlage I wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das                                                    1. Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\nDurchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch                                                             a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nvom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 547), wird                                                                     „2. Schlachträume, deren Größe einen\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                                                      ordnungsgemäßen Ablauf der Schlach-\ntung ermöglicht; werden in einem\nArtikel 1                                                                                           Schlachtbetrieb sowohl Schweine als\nDie       Mindestanforderungen-Verordnung                                       vom                                         auch andere Tierarten geschlachtet, ist\n23. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631) wird wie folgt                                                                        eine besondere Abteilung für das\ngeändert:                                                                                                                      Schlachten von Schweinen vorzuse-\nhen;\".\nI. § 3 erhält folgende Fassung:                                                                               b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:\n.§     3                                                                          „5. Räume für die Lagerung von Talg\neinerseits sowie von Häuten, Hörnern\nDie Urschrift des amtstierärztlichen Gesund-\nund Klauen andererseits, sofern diese\nheitszeugnisses, die das Fleisch beim Versand\nTeile nicht im Laufe jedes Schlacht-\nnach der Bundesrepublik Deutschland begleiten\ntages aus dem Schlachtbetrieb ent-\nmuß, ist von einem amtlichen Tierarzt bei der\nfernt werden;\".\nVerladung auszustellen. Das amtstierärztliche\nGesundheitszeugnis muß nach Inhalt und Form                                                                c) Nummer 16 erhält folgende Fassung:\n1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 4 und des                                                                 „ 16. eine Anlage, die in ausreichender\n§ 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster der                                                                              Menge nur Trinkwasser liefert, das\nAnlage II und                                                                                                          unter Druck steht; für die Erzeugung\nvon Dampf ist jedoch die Verwen-\n2. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes                                                                             dung von Wasser, das Trinkwasser-\ndem Muster der Anlage III                                                                                              eigenschaft nicht besitzt, erlaubt,\nentsprechen; es muß in deutscher Sprache ab-                                                                                wenn die hierfür gelegten Leitungen\ngefaßt sein und die in den genannten Mustern                                                                                eine anderweitige Verwendung die-\nvorgeschriebenen Angaben enthalten.\"                                                                                        ses Wassers nicht zulassen;\".","902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. Abschnitt 4 Nr. 6 erhält folgende Fassung:                   tung ist mit einem Stempel ein Abdruck\n„6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr                   auf einem Etikett anzubringen, das an der\ndls vier Wochen eilten Schweinen sowie                  Verpackung so befestigt ist, daß es gut\nvon mehr clls drei Monate alten Rindern                 sichtbar ist und bei Offnung der Ver-\n~,ind zur Fleischuntersuchung vorzufüh-                  packung zwangsläufig zerstört wird.\"\nren, nachdem sie unter Längsspaltung der                Der letzte Satz wird gestrichen.\nWirbelsJule in Hälften geteilt worden                d) In Nummer 6 erhält der erste Satz fol-\nsincL Dei diesen Schweinen und bei Ein-                 gende Fassung:\nhufern ist auch eine Längsspaltung des                  „Beim Versand verpackten zubereiteten\nKopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls\nFleisches ist mit einem Stempel, aus dem\nkann der amtliche Tierarzt auch bei ande-\ndas Ursprungsland und der zum Export\nren Tieren die Liingsspaltung des Tier-\nnach der Bundesrepublik Deutschland zu-\nkörpers fordern.\"\ngelassene Verarbeitungsbetrieb ersicht-\n3. Absdmitl 7 wird wie folgt geändert:                          lich sind, ein Abdruck auf einem Etikett\nanzubringen, das an der Verpackung so\na) In Nummer 3 Buchstabe a werden die\nbefestigt ist, daß es gut sichtbar ist und\nWorte „im Bereich des Rückenteils\" ge-\nbei Offnung der Verpackung zwangs-\nstrichen.\nläufig zerstört wird.\"\nb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                         Der letzte Satz wird gestrichen.\n„ 4. Leber ist mit einem Brandstempel zu\nk ennzcichnen.                          III. In Anlage II Abschnitt IV erhält die Nummer 5\nKopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit         folgende Fassung:\neinem Farb- oder Brandstempel zu\n,,5. Rinderherzen    und Rinderzungen im Ur-\nkennzeichnen.\nsprungsland mindestens sechs Tage einem\nZunge und Herz brauchen jedoch                    Gefrierprozeß von mindestens - 10 ° Cel-\nbei weniger als drei Monate alten                 sius ausgesetzt worden sind.\"\nRindern, bei Schweinen und Schafen\nund Ziegen nicht gekennzeichnet zu\nwerden.                                                         Artikel 2\nTeilstücke rnßer Gliedmaßenenden\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmüssen, sofern sie keinen Stempel-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nabdruck tragen, mit einem Farb- oder\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nBrandstempel gekennzeichnet werden.\nsetzes zur .Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\nSpeckstücke, von denen die Schwarte     15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch im\nabgetrennt worden ist, sind zu fünf     Land Berlin.\nStücken zu bündeln; jedes Bündel ist\nunter amtlicher Aufsicht zu plom-                               Artikel 3\nbieren und mit einem Etikett nach\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nNummer 5 zu versehen.\"\ndung in Kraft. Nach den bisher geltenden Vorschrif-\nc) In Nummer 5 erhält der erste Satz fol-        ten ausgestellte Gesundheitszeugnisse sowie den\ngende Fassung:                               bisher geltenden Vorschriften entsprechende Stem-\n„Beim Versand verpackter Teilstücke oder     pel und Etiketten bleiben bis zum 31. Dezember 1967\nverpackter Nebenprodukte der Schlach-        gültig.\nBonn, den 8. August 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nDr. von Manger-Koenig"]}