{"id":"bgbl1-1967-51-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":51,"date":"1967-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/51#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_51.pdf#page=5","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1967-08-10T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1967                        905\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durch:fühnmg der §§ 4, 5 und 5 a\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nVom 10. August 1967\nAuf Grund des § 5 Abs. B und § 5 a Abs. 4 des      oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder\nSoldalenversorgungsgescl.zes in der Fassung vom        gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben\n20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201) verordnet  des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-         Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein\nrates:                                                 anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen wer-\nden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt\nArtikel 1\nKöln II ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehe-\nDie Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5        malige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder\nund 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Ok-    gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Das\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) wird wie folgt  Kreiswehrersatzamt Hannover ist örtlich zuständig\ngeändert:                                              für ehemalige Soldaten mit Wohnsitz oder gewöhn-\n§ 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                   lichen Aufenthalt in Berlin.\"\n,, (2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidun-\ngen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 16                                 Artikel 2\nund 20. Drtlich zuständig ist das Kreiswehrersatz-        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\namt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort      kündung in Kraft.\nBonn, den 10. August 1967\nDer StE:dlvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}