{"id":"bgbl1-1967-50-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":50,"date":"1967-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_50.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer","law_date":"1967-08-10T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["889\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                        Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1967                                                                                                               Nr. 50\nTag                                                                           In h a I t                                                                                      Seite\n10. 8. 67 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des\nNennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-\nnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   889\nBundcsqc:;ctzbl. III 610-6-4\n8. 8. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit\nionisierenden Strahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . .                                                                     891\nBundesfjeselzbl. III 2121-50-1-1\n8. 8. 67 Neufassung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit ionisierenden\nStrahlen behandelt worden sind oder die radioaktive Stoffe enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         893\nBundesnesetzbl. III 2121-50-1-1\n31. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 14 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundes-\nkindergeldgesetzes vom 14. April 1964 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergän-\nzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 5. April 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             896\n31. 7. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 12 Abs. 1, § 24, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3,\n§ 7, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 16, § 18, § 25 Abs. 1 und § 37 Satz 4 des\nGesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1961\nund zu § 73 Abs. 2 und 3, § 96 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4,\n§ 93 Abs. 1 Satz 2, § 96 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes vom\n30. Juni 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     896\nBundesnesctzbl. lll 2162-1, 2170-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             897\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         897\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen\nbei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und\nbei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer\nVom 10. August 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                              2. In § 6 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 die fol-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                             gende Fassung:\n„Satz 2 gilt nicht, soweit\n1. der Erwerb notwendig ist, um einen schweren\nArtikel 1                                                                    Schaden von der Gesellschaft abzuwenden,\nDas Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei                                                   2. die Anteile den Arbeitnehmern der Gesell-\nErhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln                                                      schaft zum Erwerb angeboten werden sollen,\nund bei Dberlassung von eigenen Aktien an Arbeit-                                                  3. der Erwerb geschieht, um Aktionäre nach § 305\nnehmer in der Fassung vom 2. November 1961 (Bun-                                                        Abs. 2 oder § 320 Abs. 5 des Aktiengesetzes\ndesgesetzbl. I S. 1917), geändert durch das Gesetz zur                                                  abzufinden,\nÄnderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August                                                     4. auf die Anteile der Nennbetrag oder der\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 678), wird wie folgt                                                     höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist und\ngeändert:                                                                                               der Erwerb unentgeltlich geschieht oder die\n1. In § 1 werden hinter dem Wort „Nennkapital\"\nGesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufs-\ndie Worte „nach den Vorschriften der §§ 207                                                           kommission ausführt oder\nbis 220 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965                                                5. der Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1089) oder\" eingefügt.                                                          schieht.","890                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDer Gesamtnennbetrag der zu den Zwecken nach          nen Aktien an Arbeitnehmer unter Berücksichtigung\nSatz 3 Nummern 1 bis 3 erworbenen Anteile darf        der Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur\njedoch zusammen mit dem Betrag anderer Anteile        Änderung des Bewertungsgesetzes vom 10. August\nder Gesellschaft, die die Gesellschaft oder ein ab-   1963 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 678) und des Arti-\nhängiges oder ein in ihrem Mehrheitsbesitz stehen-    kels 1 unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\ndes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung         graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nder Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines     stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nin ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens\nbereits zu diesen Zwecken erworben hat und noch                              Artikel 3\nbesitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht\nübersteigen.\"                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 2                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Gesetzes über steuerrechtliche                             Artikel 4\nMaßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nGesellschaftsmitteln und bei Uberlassung von eige-    1966 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}