{"id":"bgbl1-1967-5-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":5,"date":"1967-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_5.pdf#page=1","order":7,"title":"Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1967-01-20T00:00:00Z","page":141,"pdf_page":1,"num_pages":30,"content":["141\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                   Ausgegeben zu Bonn am 26.Januar 1967                                                                                                   Nr. 5\nTag                                                          I nh alt                                                                                        Seite\n20. 1. 67 Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    141\nBundesqeselzbl. III 830-2\n20. 1. 67 Dritte Verordnung zur Anderung der Zinsverordnung ................................... .                                                               167\n13. 1. 67 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes ..................................... .                                                               168\n10.1.67   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-\nführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 27. März 1954) ........................... .                                                               169\n10. 1. 67 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 3. April 1957) ................. .                                                           169\nßundesw,sdz.lJl. III 810-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil JI Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   170\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            170\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften                                                                                                    171\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes\nVom 20. Januar 1967\nAuf Grund des Artikels V des Dritten Neuord-\nnungsgesetzes - KOV vom 28. Dezember 1966 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 750) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der neuen\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 20. Januar 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","142                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz)\nin der Fassung vom 20. Januar 1967\nAnspruch auf Versorgung                  Sozialordnung Versorgung in gleicher Weise wie\nfür Schädigungsfolgen gewährt werden; die Zustim-\n§ 1                          mung kann allgemein erteilt werden.\n(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeige-\nliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall\nführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im\nwährend der Ausübung des militärischen oder mili-\nSinne dieses Gesetzes.\ntärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst\neigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche           (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schä-\nSchädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund-       digung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen\nheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-      auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.\ngung auf Antrag Versorgung.\n(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1                                   § 2\nstehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-         (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist\nden sind durch\na) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete Dienst\na) eine unmittelbare Kriegseinwirkung,                       als Soldat oder Wehrmachtbeamter,\nb) eine Kriegsgefangenschaft,                           b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,\nc) eine Internierung im Ausland oder in den nicht       c) der Dienst in der Feldgendarmerie,\nunter deutscher Verwaltung stehenden deutschen     d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.\nGebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit\noder deutscher Volkszugehörigkeit,                    (2) Bei Vertriebenen im Sinne des § 1 des Bun-\nd) eine    mit militärischem oder militärähnlichem      desvertriebenengesetzes, die Deutsche oder deut-\nDienst oder mit den allgemeinen Auflösungs-        sche Volkszugehörige sind, steht die Erfüllung der\nerscheinungen zusammenhängende Straf- oder         gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des\n· Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen             Herkunftslandes vor dem 9. Mai 1945 dem Dienst\nnach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,   in der deutschen Wehrmacht gleich.\ne) einen Unfall, den der Beschädigte auf einem             (3) Bei deutschen    Staatsangehörigen steht der\nzur Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen         Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen\noder zu einem wegen der Schädigung zur Auf-        Reich verbündet gewesenen Staates während eines\nklärung des Sachverhaltes angeordneten persön-     der beiden Weltkriege oder in der tschecho-\nlichen Erscheinen notwendigen Weg oder bei         slowakischen oder österreichischen Wehrmacht dem\nder Durchführung dieser Maßnahmen erleidet.        Dienst nach deutschem Wehrrecht gleich, wenn der\nEntsprechendes gilt für Versehrtenleibesübungen    Berechtigte vor dem 9. Mai 1945 seinen Wohnsitz\nals Gruppenbehandlung wegen Schädigungsfol-        oder ständigen Aufenthalt im Gebiete des Deutschen\ngen.                                               Reichs nach dem Stande vom 31. Dezember 1937\nhatte.\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-                                 § 3\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn\n(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1\ndie zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als\nFolge einer Schädigung erforderliche \\!\\/ahrschein-     Abs. 1 gelten\nlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über       a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht ange-\ndie Ursache des festgestc~Htcn Leidens in der medi-          ordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehr-\nzinischen Wissenschaft lJngewißheit besteht, kann            tauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehr-\nmit Zustimmung des Bundesrninisl.ers für Arbeit und          überwachung·,","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                            143\nb) der auf Grund einer Einberufung durch eine             c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nrniliUirische Dienststelle oder auf Veranlassung          hängenden Weges nach und von der Dienst-\neines militärischen Befehlshabers für Zwecke             stelle und\nder Wehrmacht 9eleistete freiwillige oder unfrei-\nd) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\nwillige Dienst,\nHatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner\ncJ eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschif-        ständigen Familienwohnung vom Dienstort an die-\nfung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfs-    sem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt\nschiffen der Wehrmacht,                            Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach\nd) der Dienst der zur Wehrmacht abgeordneten              der Familienwohnung.\nReichsbahnbediensteten und der Dienst der Be-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefan-\namten der Zivilverwaltung, die auf Befehl ihrer     gene, Internierte und Verschleppte.\nVorgesetzten zur Unterstützung militärischer\nMaßnahmen verwendet und damit einem mili-              (3) Für Entlassene, die innerhalb der jetzigen\ntärischen Befehlshaber unterstellt waren, sowie     Grenzen des Bundesgebietes keine Wohnung haben,\nder Dienst der Militärverwaltungsbeamten,           gilt der Entlassungsweg mit dem Eintreffen an dem\nvorläufig zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet.\ne) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferin-\nnen,\n§ 5\nf) der Dienst des Personals der freiwilligen Kran-\nkenpflege bei der Wehrmacht im Kriege,                 (1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne\ndes § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-\ng) der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaf-           sammenhang mit einem der beiden Weltkriege\nfungskommissionen der Wehrbezirkskommandos,          stehen,\nh) der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und          a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar zusam-\nUnteroffizierschüler der Luftwaffe,                      menhängende militärische Maßnahmen, insbe-\nsondere die Einwirkung von Kampfmitteln,\ni) der Reichsarbeitsdienst,\nb) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem Zu-\nk) der Dienst auf Grund der Dritten Verordnung                 sammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer\nzur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufga-          Vorbereitung, mit Ausnahme der allgemeinen\nben von besonderer staatspolitischer Bedeutung           Verdunkelungsmaßnahmen,\n(Notdienstverordnung) vom 15. Oktober 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 1441).                        c) Einwirkungen, denen der Beschädigte durch die\nbesonderen Umstände der Flucht vor einer aus\nl) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,                     kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden\nGefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war,\nm) der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke\nder Wehrmacht,                                      d) schädigende Vorgänge, die infolge einer mit der\nmilitärischen Besetzung deutschen oder ehemals\nn) der Dienst im Baustab           Speer/Osteinsatz  für       deutsch besetzten Gebietes oder mit der zwangs-\nZwecke der Wehrmacht,                                    weisen Umsiedlung oder Verschleppung zusam-\no) der Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten               menhängenden besonderen Gefahr eingetreten\nDurchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz              sind,\nin der seit dem 1. September 1939 im Zeitpunkt      e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vor-\nder Schädigung jeweils geltenden Fassung nach            gänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahren-\nAufruf des Luftschutzes.                                 bereich hinterlassen haben.\n(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil-    (2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer\ndienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder      Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-\neines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet        den, die in Verbindung\nworden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-\na) mit dem zweiten Weltkrieg durch Angehörige\nderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-\noder sonstige Beschäftigte der Besatzungsmächte\nsundheit verbunden war.\noder durch Verkehrsmittel (auch Flugzeuge) der\nBesatzungsmächte vor dem Tag verursacht wor-\nden sind, von dem an Leistungen nach ande-\n§ 4                               ren Vorschriften gewährt werden,\nb) mit dem ersten Weltkrieg durch die in § 1 Nr. 1\n(1) Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst\ndes Gesetzes über den Ersatz der durch die Be-\ngehören auch\nsetzung deutschen Reichsgebiets verursachten\na) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort                 Personenschäden (Besa tzungspersonenschädenge-\nund der Heimweg nach Beendigung des Dienst-               setz) vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624)\nverhältnisses,                                            in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.\nAprH 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeichneten\nb) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche               Ereignisse verursacht worden sind und zur Zu-\nTätigkeit am Bestimmungsort,                              erkennung von Leistungen geführt hatten.","144                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 6                                  Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen\nIn anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-                     und Krankenbehandlung\nneten, besonders begründeten Fällen kann mit                                       § 10\nZustimmung des Bundesministers für Arbeit und             (1) Heilbehandlung wird Beschädigten für Ge-\nSozialordnung das Vorliegen militärischen oder         sundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung\nmilitär~ihnlichen Dienstes oder unmittelbarer Kriegs-  anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungs-\neinwirkung anerkannt werden.                           folge verursacht worden sind, gewährt, um die\nGesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte\nBeeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit\n§ 7\nzu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des\n(1) Das Gesetz wird angewendet auf                  Leidens zu verhüten, körperliche Beschwerden zu\n1. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren\nbeheben oder die Folgen der Schädigung zu erleich-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-      tern. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der\ntungsbereich dieses Gesetzes haben,                Verschlimmerung als Folge einer Schädigung aner-\nkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung\n2. Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren    für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in den       denn, daß die als Folge einer Schädigung anerkannte\nzur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden        Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbe-\ndeutschen Gebieten oder im Ausland haben,          handlung erfordert, ohne Einfluß ist.\n3. andere Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder             (2) Heilbehandlung wird Beschädigten mit einer\ngewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-    Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hun-\nses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit        dert oder mehr (Schwerbeschädigte) auch für Ge-\neinem Dienst im Rahmen der deutschen Wehr-         sundheitsstörungen gewährt, die nicht als Folge\nmacht oder militärähnlichem Dienst für eine        einer Schädigung anerkannt sind.\ndeutsche Organisation in ursächlichem Zusam-\n(3) Versehrtenleibesübungen werden Beschädigten\nmenhang steht oder in Deutschland oder in einem\nzur Wiedergewinnung und Erhaltung der körper-\nzur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehr-\nlichen Leistungsfähigkeit gewährt.\nmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare\nKriegseinwirkung eingetreten ist.                      (4) Krankenbehandlung wird gewährt\n(2) Auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache      a) dem Schwerbeschädigten für den Ehegatten und\neinen Anspruch auf Versorgung gegen einen ande-              für die Kinder (§ 33 b Abs. 2 bis 4) sowie für son-\nren Staat besitzen, wird das Gesetz nicht angewen-           stige Angehörige, die mit ihm in häuslicher Ge-\ndet, es sei denn, daß zwischenstaatliche Vereinba-           meinschaft leben und von ihm überwiegend un-\nrungen etwas anderes bestimmen.                              terhalten werden,\nb) dem Empfänger einer Pflegezulage für Personen,\ndie seine unentgeltliche Wartung und Pflege\n§ 8                                 nicht nur vorübergehend übernommen haben,\nIn anderen als den in § 7 bezeichneten, besonders    c) den Witwen (§§ 38ff., § 48), Waisen (§§ 45, 48)\nbegründeten Fällen kann mit Zustimmung des Bun-              und versorgungsberechtigten Eltern (§§ 49 ff.).\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung Ver-\n(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 2 und 4\nsorgung gewährt werden, außerhalb des Geltungs-\nsind ausgeschlossen, wenn und soweit\nbereichs dieses Gesetzes jedoch nach Maßgabe der\n§§ 64 bis 64 f. Die allgemeine Einbeziehung einer       a) ein Sozialversicherungsträger zu einer entspre-\nKriegsopfergruppe in den Anwendungsbereich des               chenden Leistung verpflichtet ist oder ein ent-\nGesetzes bedarf auch der Zustimmung des Bundes-              sprechender Anspruch auf Tuberkulosehilfe oder\nministers der Finanzen.                                      aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche\naus einer privaten Kranken- oder Unfallversiche-\nrung, besteht, oder\nUmfang der Versorgung                  b) der Berechtigte oder derjenige, für den die Kran-\n§ 9                                kenbehandlung begehrt wird (Leistungsempfän-\nger), ein Einkommen hat, das die Jahresarbeits-\nDie Versorgung umfaßt\nverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenver-\n1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen        und        sicherung übersteigt, es sei denn, daß der Be-\nKrankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a),                      rechtigte Ausgleichsrente erhält oder die Heilbe-\n2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis             handlung wegen der als Folge einer Schädigung\n27e),                                                    anerkannten Gesundheitsstörung nicht durch\neine Krankenversicherung sicherstellen kann,\n3. Beschädigtenrente (§§ 30 bis 34) und Pflegezulage         oder\n(§ 35),\nc) die Heil- oder Krankenbehandlung durch ein\n4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),\nanderes Gesetz sichergestellt ist.\n5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),                    (6) Heil- oder Krankenbehandlung kann auch vor\n6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen        der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs ge-\n(§ 53).                                            währt werden.","Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                          145\n(7) Die Verwaltungsbehörde kann jederzeit eine       Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln ab. Bei ein-\nneue Heilbehcrndlung anordnen. Sie soll die An-        zelnen Leistungsarten können als Ersatzleistung auch\nordnung treffen, wenn zu erwarten ist, daß die Be-      die vollen Kosten übernommen werden.\nhandlung den Ccsundheilszustand des Beschädigten\nwesentlich oder nachhaltig bessert, es sei denn, daß                             § 12\ntriftige Gründe einer Anordnung entgegenstehen.\nEine Operation darf ohne Zustimmung des Beschä-           (1) Für die Krankenbehandlung gilt § 11 Abs. 1\ndigten nicht angeordnet. werden.                       mit Ausnahme der Nummer 3 entsprechend.\n(2) Zuschüsse zu den notwendigen Kosten der Be-\n§ 11                         schaffung von Zahnersatz können den Berechtigten\n(1) Die H<'ilbehandlung umfaßt                      unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6\nin angemessener Höhe gewährt werden.\n1. ambulante ärztliche und     zahnärztliche Behand-\nlung,\n2.  Versorgunu mit Arznei-, Verbcrnd- und Heil-                                  § 13\nmitteln,                                              (1) Die orthopädische Versorgung umfaßt die Aus-\n3.  Versorgung mil Zahnersatz,                         stattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, ortho-\n4.  stationäre BE~handJung in einem Krankenhaus        pädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführ-\n(Krankenhausbehandlung),                           hunden) und deren Zubehör, die Instandhaltung und\nden Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs sowie\n5.  stationäre Behandlung in einer Tuberkulose-Heil-\ndie Ausbildung im Gebrauch von Hilfsmitteln.\nstätte (Heilstätlenbehandlung),\n6.  Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kran-         (2) Die Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl auf\nkenschwestern oder andere Pflegekräfte (Haus-      Grund fachärztlicher Verordnung in technisch-wis-\npflege),                                           senschaftlich anerkannter, dauerhafter Ausführung\n7.  orthopädische Versorgung.                          und Ausstattung zu gewähren; sie müssen in tech-\nnischer Hinsicht den persönlichen und beruflichen\nKrankenhaus- und Heilstättenbehandlung werden          Bedürfnissen des Berechtigten oder Leistungsemp-\ngewährt, wenn andere Behandlungsverfahren kei-         fängers angepaßt sein und dem allgemeinen Ent-\nnen genügenden Erfolg haben oder in absehbarer         wicklungsstand der Technik entsprechen. Hilfsmittel,\nZeit erwarten lassen; die Gewährung von Haus-\nderen Neuwert 300 Deutsche Mark übersteigt, sind\npflege setzt voraus, daß die Aufnahme des Beschä-\nin der Regel nicht zu übereignen.\ndigten in ein Krankenhaus geboten,. aber nicht\ndurchführbar ist, oder daß ein sonstiger wichtiger        (3) Die Bewilligung der Hilfsmittel kann davon\nGrund vorliegt. Art und Umfang der Heilbehand-         abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte oder\nlung decken sich, soweit dieses Gesetz nichts ande-    Leistungsempfänger sie sich anpassen läßt oder sich,\nres bestimmt, mit den Leistungen, zu denen die         um mit ihrem Gebrauch vertraut zu werden, einer\nKrankenkasse (§ 18 c Abs. 2) ihren Mitgliedern ver-    Ausbildung unterzieht. Der Ersatz eines unbrauch-\npflichtet ist.                                         bar gewordenen Hilfsmittels kann abgelehnt wer-\nden, wenn es nicht zurückgegeben wird.\n(2) Stationäre Behandlung in einem Badeort\n(Badekur) kann Beschädigten unter den Vorausset-          (4) Der Berechtigte hat Anspruch auf Instandset-\nzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 gewährt werden,     zung und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauch-\nwenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu           barkeit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vor-\nsichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwar-     satz oder grobe Fahrlässigkeit des Berechtigten oder\ntenden Verschlechterung des Cesundheitszustandes       Leistungsempfängers zurückzuführen ist.\noder dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit vorzu-\nbeugen.                                                                          § 14\n(3) Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung, In-       Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer\nstandhaltung, und Änderung von Motorfahrzeugen          Schädigung anerkannt ist, erhalten monatlich\nan Stelle bestimmter Hilfsmittel (§ 13 Abs. 1) und     60 Deutsche Mark zum Unterhalt eines Führhundes\nderen Instandsetzung, Zuschüsse zu den Kosten der       oder als Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde\nBeschaffung und Änderung bestimmter Geräte so-         Führung.\nwie zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-\nleistungen (Ersatzleistungtm) können Beschädigten                                § 15\nunter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 5\nund 6 zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung         Verursachen die anerkannten Folgen der Schädi-\ngewährt werden. Weitere Zuschüsse können zu den        gung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung\nKosten der Unterbringung von Motorfahrzeugen, zu        oder Wäsche, so sind die dadurch entstehenden\nderen Beschaffung der B<~schädigte einen Zuschuß       Kosten mit einem monatlichen Pauschbetrag von\nnach Satz 1 erhalten hat oder erhalten konnte, sowie   8 bis 50 Deutsche Mark zu ersetzen. Ubersteigen in\nzu den Kosten der Unterbringung von Krankenfahr-       besonderen Fällen die tatsächlichen Aufwendungen\nzeugen und Blindenführhunden gewährt werden. Die       die höchste Stufe des Pauschbetrages, so sind sie\nGewährung von Zuschüssen zu den Kosten der Be-         ersta ttungsf ähig.\nschaffung, Instandhaltung, Änderung und Unterbrin-\ngung von Motorfahrzeugen an Pflegezulageempfän-                                  § 16\nger mindestens nach Stufe III hängt nicht von der                              (entfällt)","146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 17                           c) bei nicht erwerbstätigen Beschädigten, die in-\n(1) Wird der Beschädigte wegen einer Gesund-              folge der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehand-\nheitsstörung, die als Folge einer Schädigung an-            lungsmaßnahme gehindert sind, eine bestimmte\nerkannt ist oder durch eine anerkannte Schädigungs-         Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Nettoein-\nfolge verursacht worden ist, arbeitsunfähig im Sinne        kommen, das dem Beschädigten durchschnittlich\nder Vorschriften der gesetzlichen Krankenversiche-          entgeht, oder, sofern dieses Einkommen nicht\nrung oder wird ihm wegen solcher Gesundheitsstö-            ermittelt werden kann, das Durchschnittseinkom-\nrungen eine Krankenhausbehandlung, Heilstätten-             men der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der\nbehandlung oder Badekur gewährt oder eine an                Beschädigte ohne die Arbeitsunfähigkeit oder\ndiese Heilbehandlungsmaßnahmen anschließende                Heilbehandlungsmaßnahme angehörte, abzüglich\nSchonungszeit zugebilligt, erhält er einen Einkom-          der Steuern, Kirchensteuern und Sozialversiche-\nmensausgleich nach Maßgabe der folgenden Vor-               rungsbeiträge,\nschriften; bei Gesundheitsstörungen, die nur im         d) bei Empfängern von Arbeitslosengeld oder Un-\nSinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädi-           terstützung aus der Arbeitslosenhilfe in den\ngung anerkannt sind, tritt an deren Stelle die ge-          ersten sechs Wochen nach Eintritt der Arbeits-\nsamte Gesundheitsstörung, es sei denn, daß die als          unfähigkeit und bei stationärer Behandlung ein\nFolge einer Schlidigung anerkannte Gesundheitsstö-          Betrag in Höhe der wegen Arbeitslosigkeit ge-\nrung auf die Arbeitsunfähigkeit, stationäre Behand-         währten Leistungen, vom Beginn der siebenten\nlung oder Schonungszeit ohne Einfluß ist.                   Woche an zehn N_euntel dieses Betrages, sofern\n(2) Der Einkommensausgleich beträgt in den ersten         die Voraussetzungen von Buchstabe c nicht vor-\nsechs Wochen nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit         liegen.\noder, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, nach       (5) Auf den Einkommensausgleich ist das Netto-\ndem Beginn der stationären Behandlung 100 vom           einkommen, das der Beschädigte aus den in Absatz 2\nHundert, vom Beginn der siebten Woche an                Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten während des\n90 vom Hundert des Nettoeinkommens aus nicht-           Zeitraums erzielt, in dem er einen Einkommensaus-\nselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1     gleich erhält, mit dem Vomhundertsatz anzurechnen,\ndes Einkommensteuergesetzes, aus Land- und Forst-       der nach Absatz 2 der Berechnung des Einkommens-\nwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit,    ausgleichs zugrunde zu legen ist. Auf den Einkom-\ndas der Beschädigte vor dem Eintritt der Arbeits-       mensausgleich sind ferner das Ubergangsgeld aus\nunfähigkeit oder dem Beginn der stationären Be-         der gesetzlichen Rentenversicherung sowie alle ge-\nhandlung erzielt hat. Abweichend davon beträgt der      setzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte für\nEinkommensausgleich während einer stationären Be-       sich und seine Familienangehörigen wegen der Ar-\nhandlung 65 vom Hundert des bezeichneten Netto-         beitsunfähigkeit oder Heilbehandlungsmaßnahme\neinkommens; er erhöht sich für den Ehegatten oder,      erhält, anzurechnen. Macht der Beschädigte An-\nan dessen Stelle, für ein Kind (§ 33 b Abs. 2 bis 4)    sprüche auf diese Leistungen nicht geltend, so ist\noder einen sonstigen Angehörigen, den der Beschä-       der ihm dadurch entgehende Betrag anzurechnen;\ndigte vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder      das gilt nicht, soweit die Ansprüche nicht zu ver-\ndem Beginn der stationären Behandlung überwiegend       wirklichen sind oder aus Unkenntnis oder aus\nunterhalten hat, um 10 vom Hundert, für weitere         einem verständigen Grund nicht geltend gemacht\nKinder und überwiegend unterhaltene Angehörige          worden sind oder geltend gemacht werden.\num je 5 vom Hundert bis auf höchstens 90 vom Hun-          (6) Läßt sich das Einkommen des Beschädigten\ndert.\naus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und\n(3) Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist,      selbständiger Arbeit zahlenmäßig nicht ermitteln, so\nwenn der Beschädigte Einkommen aus Land- und            ist das Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger      Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dabei kann das\nArbeit erzielt hat, grundsätzlich der Durchschnitt des  Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-\nin dem Kalenderjahr vor dem Eintritt der Arbeits-       schaftsgruppe, der der Beschädigte angehört, ab-\nunfähigkeit oder dem Beginn der stationären Be-         züglich der Steuern, Kirchensteuern und Sozialver-\nhandlung aus diesen Einkunftsarten erzielten Ein-       sicherungsbeiträge, zugrunde gelegt werden.\nkommens maßgebend, wenn Einkommen aus nicht-               (7) Der Einkommensausgleich wird für Kalender-,\nselbständiger Arbeit bezogen worden ist, das Ein-       Werk- oder Arbeitstage berechnet. Die Berechnung\nkommen während dE:s Zeitraums, den die Kranken-         für Werk- oder Arbeitstage ist vorzunehmen, wenn\nkasse (§ 18 c Abs. 2) der Berechnung des Kranken-       dem Beschädigten entsprechend berechnete Leistun-\ngeldes für ihre Mitglieder zugrunde legt.                gen im Sinne von Absatz 5 Satz 2 gewährt werden;\n(4) Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatzes 2        die Berechnung bleibt auch dann maßgebend, wenn\ngelten auch                                              die Krankenkasse nach § 183 der Reichsversiche-\nrungsordnung nicht mehr leistungspflichtig ist. Ein-\na) bei einer Hausfrau (§ 30 Abs. 4 letzter Satz) die\nkommensausgleich ist nur insoweit zu zahlen, als\ndurch die Arbeitsunfähigkeit oder die Heilbe-\ner zusammen mit dem nach Absatz 5 anzurechnen-\nhandlungsmaßnahmen notwendigen Mehrauf-\nden Ubergangsgeld und den nach dieser Vorschrift\nwendungen für die Haushaltsführung,\nanzurechnenden gesetzlichen Geldleistungen bei\nb) bei dem Empfänger eines Unterhaltsbeitrages          kalendertäglicher Berechnung ein Dreihundertsech-\nnach § 26 Abs. 4 ein Betrag in Höhe des Unter-      zigstel, bei werktäglicher Berechnung ein Dreihun-\nhaltsbeitrages,                                     dertachtel und bei arbeitstäglicher Berechnung ein","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                            147\nZweihunderlachtundfünfzigstel der J ahresarbeits-      Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß unmit-\nverdienstgrenze der gesetzlichen Krankenversiche-     telbar an das Krankenhaus zc:..hlen.\nrung, auf Deutsche Mark nach oben abgerundet,\nnicht übersteigt.                                                              § 18 a\n(8) Anspruch auf Einkommensausgleich besteht           (1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a werden\nauch dann, wenn vor der Anerkennung von Ge-            auf Antrag gewährt; sie können auch von Amts we-\nsundheitsstörungen als Folge einer Schädigung we-      gen gewährt werden. Ist der Berechtigte Mitglied\ngen solcher Gesundheitsstörungen Heilbehandlung        einer Krankenkasse, gelten Anträge auf Leistungen\nnach § 10 Abs. 6 gewdhrt oder eine Badekur durch-     nach diesem Gesetz zugleich als Anträge auf die ent-\ngeführt wird.                                          sprechenden Leistungen der gesetzlichen Kranken-\nversicherung, Anträge auf Leistungen der gesetz-\n§ 17 a                        lichen Krankenversicherung zugleich als Anträge\nFührl eine notwendige Maßnahme der Behand-           auf die entsprechenden Leistungen nach diesem Ge-\nlung einer anerkannten Schädigungsfolge (§ 10          setz.\nAbs. 1, § 11 Abs. 1 und 2) zu einer erheblichen Be-       (2) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a wer-\neinträchl.igung der Erwerbsgrundlage des Beschä-       den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt\ndigten, kann eine Beihilfe in angemessener Höhe       ist, vom Fünfzehnten des zweiten Monats des Kalen-\ngewährt werden; sie soll im allgemeinen 70 Deut-      dervierteljahres, das der Antragstellung vorausge-\nsche Mark täglich nicht übersteigen.                   gangen ist, frühestens jedoch von dem Tag an ge-\nwährt, von dem an ihre Voraussetzungen erfüllt\n§ 18                          sind. Von Amts wegen werden die Leistungen von\n(1) Hal der Berechtigte eine Heilbehandlung,         dem Tag an gewährt, an dem die anspruchsbegrün-\nKrankenbehandlung oder Badekur vor der Aner-           denden Tatsachen der Krankenkasse oder Verwal-\nkennung selbst durchgeführt, so sind die Kosten       tungsbehörde bekannt geworden sind.\nfür die notwendige Behandlung in angemessenem             (3) Der Einkommensausgleich ist von dem Tag an\nUmfang zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine An-     zu gewähren, von dem an seine Voraussetzungen er-\nerkennung nicht möglich ist, weil nach Abschluß der    füllt sind, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach\nHeilbehandlung keine Gesundheitsstorung zurück-        Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach dem Be-\ngeblieben ist, oder wenn ein Beschädigter die Heil-   ginn der Heilbehandlungsmaßnahme beantragt wird,\nbehandlung vor Anmeldung des Versorgungsan-            sonst von dem Tag der Antragstellung an. Als An-\nspruchs durchgeführt hat und durch Umstände, die       trag gilt auch die Meldung der Arbeitsunfähigkeit.\naußerhalb seines Willens lagen, an der Anmeldung       Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist der Ein-.\ngehindert war.                                         kommensausgleich für die zurückliegende Zeit zu\n(2) Hat der Berechtigte eine Heil- oder Kranken-    gewähren, wenn zwingende Gründe die Einhaltung\nbehandlung nach der Anerkennung selbst durchge-        der Frist unmöglich machten. Von Amts wegen wird\nführt, so sind die Kosten in angemessenem Umfang       der Einkommensausgleich von dem Tag an gewährt,\nzu erstatten, wenn zwingende Gründe die Inan-          an dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der\nspruchnahme der Krankenkasse (§ 18 c Abs. 2) oder      Krankenkasse oder Verwaltungsbehörde bekannt\nder Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs. 1) unmöglich        geworden sind. Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Bei-\nmachten. Das gilt für Versorgungsberechtigte, die      hilfe nach § 17 a.\nMitglied einer Krankenkasse sind, jedoch nur, wenn        (4) Für Leistungen nach den §§ 10 bis 24 a, die in\ndie Kasse nicht zur Leistung verpflichtet ist, sowie   Monatsbeträgen zu gewähren sind, gilt § 60 sinn-\nhinsichtlich der Leistungen, die nach § 18 c Abs. 1    gemäß.\nvon der Verwaltungsbehörde zu gewähren sind.\nKosten für eine selbst durchgeführte Badekur wer-         (5) Leistungen nach den§§ 10 bis 24a, die in Jah-\nden nicht erstattet.                                   resbeträgen zu gewähren sind, werden vom ersten\nJanuar des Jahres der Antragstellung an, frühestens\n(3) Wird dem Beschädigten wegen der Folgen          vom Ersten des Monats an, in dem die Voraus-\neiner Schädigung Kostenersatz nach Absatz 1 oder 2     setzungen erfüllt sind, gewährt. Von Amts wegen\ngewährt, besteht auch Anspruch auf Einkommens-         werden diese Leistungen vom ersten Januar des\nausgleich.                                             Jahres an gewährt, in dem der Krankenkasse oder\n(4) An Stelle der Leistung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3   der Verwaltungsbehörde die anspruchsbegründen-\nkann dem Beschädigten für die Beschaffung eines        den Tatsachen bekannt geworden sind, frühestens\nZahnersatzes wegen Schädigungsfolgen ein Zuschuß       vom Ersten des Monats an, in dem die Vorausset-\nin angemessener Höhe gewährt werden, wenn er           zungen erfüllt sind.\nwegen des Verlustes weiterer Zähne, für den kein           (6) Die Leistungen nach den § § 10 bis 24 a wer-\nAnspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz         den, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt\nbesteht, einen erweiterten Zahnersatz anfertigen       ist, bis zu dem Tag gewährt, an dem ihre Voraus-\nläßt. Die Verwaltungsbehörde kann den Zuschuß un-      setzungen entfallen. Sie werden bis zum Ablauf des\nmittelbar an den Zahnarzt zahlen.                      Kalendervierteljahres, in dem ihre Voraussetzun-\n(5) Der Berechtigte kann den für die notwendige     gen entfallen sind, weiter gewährt, wenn die Be-\nKrankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als        handlungsbedürftigkeit oder der regelwidrige Kör-\nZuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-       perzustand fortbesteht. Tritt der Wegfall durch eine\nfänger eine höhere Pflegeklasse in Anspruch nimmt.     Einkommenserhöhung ein, gelten die Voraussetzun-","148                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngc!n dls mit dem Zl!itpunkl entfallen, in dem der        Krankenkasse sind, und für Berechtigte und Lei-\nBerechtigte Kenntnis von der Erhöhung erlangt hat.       stungsempfänger, die Familienangehörige eines Kas-\nBeruht der Wegfall auf dem Tode des Schwerbeschä-        senmitgliedes sind, die Krankenkasse, für die Heil-\ndigten oder des Ptlegezulageempfängers, enden die        behandlung der übrigen Beschädigten und die Kran-\nLeistungen mit Ablauf des sechsten auf den Sterbe-       kenbehandlung der Berechtigten und der übrigen\nmonat fol~Jenden Monats.                                 Leistungsempfänger die Allgemeine Ortskranken-\n(7) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a     kasse oder, wo eine solche nicht besteht, die Land-\nwerden bis zu dem Tag gewährt, an dem die Vor-           krankenkasse des Wohnorts. Während der Heil-\naussetzungen für ihre Gewährung entfallen. Der Ein-      oder Krankenbehandlung sind die Berechtigten und\nkommensausgleich entfällt auch, wenn die Arbeits-        die Leistungsempfänger den Strafvorschriften der\nunfähigkeit in einen Zustand übergeht, der in den       gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Kran-\nnächsten 78 Wochen voraussichtlich nicht zu be-         kenordnung der Krankenkasse unterworfen, auch\nseitigen ist (Dauerzustand) oder wenn dem Beschä-        wenn sie nicht ihre Mitglieder sind; dabei tritt an\ndigten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder         die Stelle des Krankengeldes der Betrag des Ein-\nAltersruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversiche-      kommensausgleichs.\nrungen bewilligt wird. Der Wegfall tritt mit Ablauf          (3) An Stelle der Krankenkasse kann die Verwal-\nvon zwei Wochen nach Feststellung des Dauer-            tungsbehörde die Heilbehandlung und Krankenbe-\nzustandes, bei Rentenbewilligung mit dem Tag ein,       handlung durchführen. Die Krankenkassen sollen\nan dem der Beschädigte von der Bewilligung Kennt-       der Verwaltungsbehörde Fälle mitteilen, in denen\nnis erhalten hat. Badekuren und Heilstättenbehand-      die Durchführung durch die Verwaltungsbehörde\nlungen enden mit Ablauf der für die Behandlung          angezeigt erscheint. In besonderen Fällen können\nvorgesehenen Frist. Leistungen, die in Jahresbe-        die Kosten der stationären Behandlung eines Be-\nträgen zuerkannt werden, enden mit Ablauf des           schädigten in der nächsthöheren Pflegeklasse über-\nKalenderjahres, in dem die Voraussetzungen für ihre     nommen werden, wenn es nach den Umständen,\nGewährung entfallen sind.                               insbesondere im Hinblick auf die anerkannten Schä-\n(8) Stirbt der Berechtigte, so können den Erben      digungsfolgen, erforderlich erscheint.\ndie Kosten der letzten Krankheit in angemessenem            (4) Auch wenn die Heilbehandlung und Kranken-\nUmfang erstattet werden.                                 behandlung nur auf Grund dieses Gesetzes gewährt\nwerden, haben Arzte, Zahnärzte, Apotheker und\n§ 18 b                          andere der Heilbehandlung und Krankenbehandlung\ndienende Personen sowie Krankenanstalten und\nBerechtigte und Leistungsempfänger, die Leistun-     Einrichtungen nur auf die für Mitglieder der Kran-\ngen nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sollen       kenkasse zu zahlende Vergütung Anspruch. Aus-\ndem Arzt bei der ersten Inanspruchnahme innerhalb        nahmen von dieser Vorschrift können zugelassen\ndes Kalendervierteljahres einen Bundesbehandlungs-       werden.\nschein vorlegen, den die für die Durchführung der\nHeil- oder Krankenbehandlung zuständige Kranken-             (5) Berechtigte, die Heil- oder Krankenbehandlung\nkasse ausgestellt hat. Der Bundesbehandlungsschein       nur auf Grund dieses Gesetzes erhalten, sind von\ngilt für das laufende Kalendervierteljahr. Wurde         der Verpflichtung, den Betrag für das Verordnungs-\nder behandelnde Arzt bereits im vorausgegangenen         blatt (§ 182 a RVO) zu entrichten, befreit.\nKalendervierteljahr ohne Vorlage eines Bundesbe-             (6) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen\nhandlungsscheines in Anspruch genommen, ist ein          öffentlich-rechtlicher Leistungsträger, auf die jedoch\nweiterer Bundesbehandlungsschein auszustellen,           kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt\ndessen Geltungsdauer mit dem Fünfzehnten des             oder gekürzt werden, weil nach diesem Gesetz ent-\nzweiten Monats dieses Kalendervierteljahres be-          sprechende Leistungen vorgesehen sind.\nginnt. Bundesbehandlungsscheine dürfen nur für\nZeiträume ausgestellt werden, in denen der Berech;-                                 § 19\ntigte Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung\nhat.                                                        (1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den\nVorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe-\n§ 18 C                          handlung zu gewähren, so werden ihnen die Auf-\n(1) Zahnersatz, Krankenhausbehandlung für tuber-      wendungen für Krankenhauspflege und kleinere\nkulös Erkrankte, Heilstättenbehandlung, ortho-           Heilmittel ersetzt. Der Ersatz wird gewährt, wenn\npädische Versorgung, Badekuren, Ersatzleistungen,        die Aufwendungen durch Behandlung anerkannter\nVersehrtenleibesübungen, Zuschüsse zur Beschaf-          Schädigungsfolgen entstanden sind. Die übrigen\nfung von Zahnersatz, Führhundzulage, Beihilfe zu        Aufwendungen für die Krankenpflege versicherter\nden Aufwendungen für fremde Führung, Pausch-            Beschädigter wegen Schädigungsfolgen werden\nbetrag als Ersatz für Kleider- und Wäscheverschleiß,     pauschal abgegolten.\nBeihilfe nach § 17 a, Leistungen nach §§ 18 und 24          (2) Krankengeld und Hausgeld werden erstattet,\nsowie Kostenersatz an Krankenkassen werden von          wenn die Arbeitsunfähigkeit oder die Krankenhaus-\nder Verwaltungsbehörde gewährt.                         pflege durch eine anerkannte Schädigungsfolge ver-\n(2) Im übrigen werden die §§ 10, 11, 12, 17, 18 a    ursacht worden ist.\nbis 19, 21 und 24a von den Trägern der gesetzlichen         (3) War die Gesundheitsstörung bei Beginn der\nKrankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt.       Behandlung noch nicht als Schädigungsfolge an-\nZuständig ist für Berechtigte, die Mitglied einer       erkannt, so wird Ersatz nach Absatz 1 Satz 1 und","Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                           149\nAbsd tz 2 erst nach der Anerkennung gewährt. Ist       Behandlung ohne zwingenden Grund abgebrochen,\ndie Cesundtwi Lsslörung durch die Behandlung besei-    besteht kein Anspruch auf Ersatz der Reisekosten.\ntigt worden, so wird die Anerkennung durch die\n(2) Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst wird\nEntscheidung der Verwaltungsbehörde ersetzt, daß\nin angemessenem Umfang gewährt\nein ursächlich(!r Zusammenhang zwischen der Ge-\nsundheitsstörung und der Schädigung bestanden hat.     a) bei Durchführung einer ambulanten Behandlung\ndurch die Verwaltungsbehörde,\n(4) Ist die J foilbehandlung zu Unrecht gewährt\nworden, so ist die Krankenkasse zur Rückerstattung     b) bei der Anpassung und bei der Ausbildung im\nbereits erhaltenen Kostenersatzes insoweit ver-             Gebrauch von Hilfsmitteln,\npflichtet, als sie auf Grund des Krankenversiche-      c) bei notwendiger Begleitung, wenn der Berech-\nrungsverhältnisses Leistungen hätte erbringen müs-         tigte der Begleitperson zur Erstattung verpflichtet\nsen.                                                       ist.\n§ 20                           (3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Hilfs-\nmittel (§ 13 Abs. 1) angepaßt, geändert oder aus-\nSoweit die Krankenkassen nur nach den Vor-\ngebessert worden, so werden Ersatz der baren Aus-\nschriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heilbe-\nlagen und Entschädigung für entgangenen Arbeits-\nhandlung, Krankenbehandlung und Einkommens-\nverdienst in angemessenem Umfang gewährt, wenn\nausgleich durchzuführen, werden ihnen die Kosten\ndie Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt wird.\nder Heilbehandlung, Krankenbehandlung und des\nEinkommensausgleichs sowie ein Betrag von 8 vom\nHundert dieser Kosten als Ersatz für Verwaltungs-\n§ 24a\nkosten und für sonstige mit der Durchführung zu-\nsammenhängende Kosten c~rsetzt. Dies gilt auch für        Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nkrankenversicherte Beschädigte, wenn die Kranken-      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nkasse Krankengeld odPr Krankenhauspflege nicht         a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen\nmehr zu gewähren haL ~<osü!nersatz ist auch zu              der orthopädischen Versorgung und der Ersatz-\nleisten, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung              leistungen näher zu bestimmen,\nsowie der Einkommensctusgleich ohne Verschulden\nb) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als\nder Krankenkasse zu Unrecht gewährt worden sind.\nZubehör im Sinne des § 13 Abs. 1 gilt,\nc) die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider-\n§ 21\nund Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von\n(1) Die Krankenkassen sollen die Ersatzansprüche         Schädigungsfolgen und die Bestimmung der be-\nnach § 20 spätestens einen Monat nach Ausstellung           sonderen Fälle im Sinne des § 15 zu regeln,\ndes Bundesbehandlungsscheines, bei Gewährung           d) die Berechnung des Pauschales nach § 19 Abs. 1\nvon Einkommensausgleich spätestens einen Monat              Satz 3 unter Berücksichtigung der Jahresrech-\nnach dessen erster Anweisung bei der Verwaltungs-           nungen oder anderer Unterlagen der Träger der\nbehörde vorläufig anmelden. Beruht der Anspruch             gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen\nauf § 10 Abs. 1 oder § 17, so soll in der vorläufigen       sowie die Verteilung des Pauschales zu regeln.\nAnmeldung die behandelte Krankheit bezeichnet\nund der Ablauf der Leistungspflicht der Kranken-\nkasse angegeben werden.                                                  Kriegsopferfürsorge\n(2) Ersatzansprüche nach den §§ 19 und 20 sowie                               § 25\nAnsprüche auf Rückerstattung des nach diesen Vor-\nschriften geleisteten Kostenersatzes verjähren in         (1) Die Kriegsopferfürsorge hat sich der Beschä-\nzwei Jahren. Die Verjährung der Ersatzansprüche        digten und Hinterbliebenen in allen Lebenslagen\nbeginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil-        anzunehmen und ihnen behilflich zu sein, die Fol-\nbehandlung oder Krankenbehandlung durchgeführt         gen der erlittenen Schädigung oder des Verlustes\nworden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung      des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder\ndes Versorgungsanspruches; die Verjährung der          zu mildern; die Kriegsopferfürsorge umfaßt auch\nRückerstattungsansprüche beginnt mit Ablauf des        Familienmitglieder von Beschädigten, deren Ernäh-\nJahres, in dem der Kostennachweis der Verwal-          rer diese gewesen sind oder ohne die Schädigung\ntungsbehörde vorgelegt worden ist.                     voraussichtlich geworden wären, soweit die Fami-\nlienmitglieder ihren Bedarf nicht aus eigenem Ein-\n§§ 22 und 23                     kommen oder Vermögen decken können.\n(entfallen)                       (2) Beschädigte und Hinterbliebene im Sinne des\nAbsatzes 1 sind\n§ 24                        1. Beschädigte, die Beschädigtenrente erhalten oder\n(1) Wird die Heilbehandlung, Krankenbehand-             Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 haben,\nlung oder Badekur von der Verwaltungsbehörde               sowie Hinterbliebene, die Hinterbliebenenrente\ndurchgeführt, so sind dem Berechtigten für sich und        erhalten,\neine notwendige Begleitung die hierdurch entstehen-    2. Hinterbliebene, die eine Beihilfe nach § 48 erhal-\nden notwendigen Reisekosten einschließlich der             ten,\nKosten der Verpflegung und Unterkunft in ange-         3. Beschädigte und Hinterbliebene, deren Anspruch\nmessenem Umfang zu ersetzen. Wird eine stationäre          auf Versorgungsbezüge nach § 65 ruht,","150                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. Beschädigte und Witwen, deren Anspruch auf            soweit nach § 44 Abs. 5 Leistungen auf die Grund-\nGrundrente wegen Gewährung von Kapitalabfin-         rente der Witwe angerechnet werden oder die\ndung nach den§§ 72 bis 78 a erloschen ist,          Grundrente nach § 65 ruht, bleibt ein Betrag in\n5. Witwen, die auf Grund der Anrechnung nach § 44        dieser Höhe unberücksichtigt.\nAbs. 5 Witwenrente nicht erhalten.                     (7) Für den Einsatz des Vermögens gelten die\n(3) Auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge haben      § § 88 und 89 des Bundessozialhilf egesetzes unter Be-\nBeschädigte und Hinterbliebene Anspruch, soweit          rücksichtigung der besonderen Lage der Beschä-\nin den §§ 26 bis 27 c bestimmt ist, daß Leistungen       digten oder Hinterbliebenen entsprechend.\nzu gewähren sind.\n§ 26\n§ 25 a\n(1) Beschädigten ist jede Hilfe zu gewähren, die\n(1) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-      der Erlangung, Wiedererlangung oder Besserung\nden gewährt, wenn und soweit die Beschädigten            ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit dient und sie\ninfolge der Schädigung und die Hinterbliebenen in-       befähigt, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb\nfolge des Verlustes ihres Ernährers nicht in der         mit Nichtbeschädigten zu behaupten.\nLage sind, trotz der übrigen Leistungen nach diesem\nGesetz sowie ihres sonstigen Einkommens und ihres           (2) Als Hilfe im Sinne des Absatzes 1 kommen\nVermögens eine angemessene Lebensstellung zu             vor allem berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-\nerlangen oder sich zu erhalten.                          bildung sowie Schulausbildung in Betracht. Die\nDauer der Förderungsmaßnahme soll die übliche\n(2) Die Leistungen der Kriegsopferfürsorge wer-      oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der Regel\nden als persönliche Hilfe, Geldleistungen oder Sach-     nicht überschreiten. Zu den Hilfen gehören unbe-\nleistungen gewährt. Zur persönlichen Hilfe gehören       schadet des Absatzes 5 auch Hilfen zur Erlangung\nauch die Beratung in Fragen der Kriegsopferfürsorge      eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben sowie\nund die Beratung in sonstigen sozialen Angelegen-        nachgehende Hilfen zur Sicherung des Platzes im\nheiten, soweit diese nicht von anderen Stellen oder      Arbeitsleben; zur Gründung und Erhaltung einer\nPersonen wahrzunehmen ist. Als Geldleistungen            selbständigen Existenz sollen Geldleistungen in der\nkommen einmalige Beihilfen, laufende Beihilfen und       Regel als Darlehen gewährt werden.\nDarlehen in Betracht.\n(3) Hilfen im Sinne des Absatzes 2 sind in be-\n(3) Der Zusammenhang zwischen der Schädigung         gründeten Fällen auch Witwen zu gewähren, die zur\noder dem Verlust des Ernährers und der Notwendig-        Erhaltung oder Erlangung einer angemessenen Le-\nkeit der Leistungen wird angenommen, soweit              bensstellung erwerbstätig sein wollen.\nnicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen\nist. Auch ohne diesen Zusammenhang können Lei-               (4) Die Hilfen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nstungen gewährt werden, wenn es besondere                umfassen die Kosten der Förderungsmaßnahme und\nGründe der Billigkeit rechtfertigen.                     einen Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebens-\nunterhalts der Beschädigten und Witwen einschließ-\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen,       lich des Lebensunterhalts der von ihnen über-\nsoweit Einkommen zu berücksichtigen ist, unbescha-       wiegend unterhaltenen Angehörigen; der Unter-\ndet des § 26 Abs. 4, der §§ 27, 27 a Abs. 1 und des      haltsbeitrag ist so zu bemessen, daß der Wille der\n§ 27 b Satz 2 in der Regel vor, wenn das monatliche      Beschädigten und Witwen zur Selbsthilfe gestärkt\nEinkommen eine Einkommensgrenze nicht über-              und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer\nsteigt, die sich ergibt aus                              bisherigen Lebenshaltung vermieden wird. Zu den\n1. einem Grundbetrag in Höhe des Doppelten des          Kosten der Förderungsmaßnahmen sind die Berech-\nfür einen Haushaltsvorstand maßgebenden Regel-      tigten nicht heranzuziehen.\nsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz,                (5) Die Beschaffung und die Erhaltung von Ar-\n2. den Kosten der Unterkunft und                         beitsplätzen für Beschädigte und Witwen regelt das\n3. einem Familienzuschlag für jede vom Versor-           Schwerbeschädigtengesetz.\ngungsberechtigten überwiegend unterhaltene Per-\nson in Höhe des Familienzuschlags nach § 80 des\n§ 27\nBundessozialhilfegesetzes, mindestens jedoch in\nHöhe von 120 Deutsche Mark.                             (1) Durch Erziehungsbeihilfen ist für Waisen (§ 45\nAbs. 2) und für Kinder von Beschädigten (§ 33 b\n(5) Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden\nAbs. 2) eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und\nauch gewährt, wenn es unbillig wäre, von den Be-\nsittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren\nschädigten oder Hinterbliebenen den Einsatz ihres\nAnlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine\nEinkommens zu verlangen.\nund berufliche Ausbildung sicherzustellen; sie um-\n(6) Für den Einsatz des Einkommens gelten die        fassen die erforderlichen Leistungen für die Aus-\n§§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes unter Be-    bildung oder für sonstige Maßnahmen der Erziehung\nrücksichtigung der besonderen Lage der Beschädig-        und für den Lebensunterhalt.\nten oder Hinterbliebenen entsprechend. Bei der Er-\n(2) Waisen sind Erziehungsbeihilfen zu gewäh-\nmittlung des Einkommens bleiben die Grundrente\noder, falls Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48         ren, wenn\ngewährt wird, ein ihr entsprechender Betrag sowie         1. sie Rente oder Waisenbeihilfe nach diesem Gesetz\ndie Schwerstbeschädigtenzulage unberücksichtigt;              erhalten oder","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         151\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge nach § 65       notwendig, die beabsichtigte Art der Erholung\nruht                                             zweckmäßig und, soweit es sich um Beschädigte\nund soweit für ihre Erziehung und Ausbildung          handelt, die Erholungsbedürftigkeit durch die aner-\neigene Mittel und Mittel ihrer unterhaltspflichtigen   kannten Schädigungsfolgen bedingt ist.\nAngehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Ver-          (3) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Woh-\nfügung stehen.                                        nungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung\n(3) Für Kinder sind Beschädigten Erziehungsbei-    in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie\nhilfen zu gewähren, wenn                              in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung\nausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwer-\n1. sie Rente nach diesem Gesetz erhalten oder         beschädigten und Witwen können auch Geldleistun-\n2. ihr Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Grund-     gen gewährt werden, wenn die Besonderheit des\nrente nach § 65 ruht oder                         Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Re-\n3. eine Kapitalabfindung nach den §§ 72 bis 78 a       gel als Darlehen gewährt werden.\ngewährt worden ist\nund soweit für die Erziehung und Ausbildung Mit-                                § 27 b\ntel des Kindes und eigene Mittel in ausreichendem         Soweit die §§ 25 a bis 27 a nichts Besonderes\nMaße nicht zur Verfügung stehen. Erziehungsbei-       bestimmen, gilt Abschnitt 3 des Bundessozialhilfe-\nhilfen werden nur für unverheiratete Kinder und        gesetzes unter Berücksichtigung der besonderen\nlängstens bis zur Vollendung ihres siebenundzwan-     Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen ent-\nzigsten Lebensjahres gewährt. Im Falle der Unter-      sprechend. In Fällen, in denen die besondere Ein-\nbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufs-     kommensgrenze des § 81 des Bundessozialhilfe-\nausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr-      gesetzes anzuwenden ist, gilt diese Grenze auch bei\noder Ersatzdienstpflicht des Kindes ist die Erzie-    Leistungen der Kriegsopferfürsorge entsprechend.\nhungsbeihilfe jedoch über das siebenundzwanzigste\nLebensjahr hinaus für einen der Zeit dieses Dien-\n§ 27 C\nstes entsprechenden Zeitraum weiterzugewähren.\nSatz 3 gilt entsprechend für den auf den Grundwehr-       Kriegsblinden, Ohnhändern, Querschnittgelähm-\ndienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat       ten, die eine Pflegezulage beziehen, und sonstigen\nauf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für     Empfängern einer Pflegezulage sowie Hirnbeschä-\neine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren         digten und Beschädigten, deren Minderung der Er-\ngeleistet hat, sowie für einen diesem freiwilligen     werbsfähigkeit allein wegen Erkrankung an Tuber-\nWehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der          kulose oder wegen einer Gesichtsentstellung wenig-\nPolizei bei Verpflichtung auf nicht mehr als drei      stens 50 vom Hundert beträgt, ist durch die Haupt-\nJahre.                                                 fürsorgestellen eine wirksame Sonderfürsorge zu\n(4) Erziehungsbeihilfen können auch gewährt         gewähren.\nwerden, wenn an Stelle von Renten oder Waisen-                                  § 27 d\nbeihilfen ein Ausgleich nach § 89 gezahlt wird.           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n(5) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen,        stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\ndie der Beschädigte oder der Auszubildende nicht zu    Art, Ausmaß und Dauer der Leistungen der Kriegs-\nvertreten hat, nicht mit Vollendung des siebenund-     opferfürsorge (§§ 25 bis 27 c) sowie das Verfahren\nzwanzigsten Lebensjahres abgeschlossen werden,         zu bestimmen.\nkönnen Erziehungsbeihilfen auch über diesen Zeit-\n§ 27 e\npunkt hinaus weitergewährt werden.\n(1) Haben Beschädigte oder Hinterbliebene für die\n§ 27 a                        Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge\n(1) Beschädigten und Hinterbliebenen ist ergän-     gewährt werden, Ansprüche gegen einen anderen\nzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,           auf entsprechende Leistungen, kann der Träger der\nsoweit er nicht aus den übrigen Leistungen nach        Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an\ndiesem Gesetz und sonstigen Mitteln bestritten         den anderen bewirken, daß diese Ansprüche bis\nwerden kann. Für die ergänzende Hilfe zum Lebens-      zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergehen.\nunterhalt gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2     Der Dbergang des Anspruchs darf nur insoweit\ndes Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichti-      bewirkt werden, als die Hilfe bei rechtzeitiger Lei-\ngung der besonderen Lage der Beschädigten oder         stung des anderen nicht gewährt Worden wäre. Der\nHinterbliebenen entsprechend. § 18 des Bundes-         Dbergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nsozialhilfegesetzes gilt nicht für Empfänger einer     die Ansprüche nicht übertragen, verpfändet oder\nAusgleichsrente. § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozial-   gepfändet werden können.\nhilfegesetzes gilt bei Beschädigten nur, soweit sie       (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Dbergang\nohne Berücksichtigung der Schädigungsfolgen er-        der Ansprüche für die Zeit, für die den Beschädigten\nwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-      oder Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopfer-\nsicherung sind.                                        fürsorge ohne Unterbrechung gewährt werden; als\n(2) Beschädigten und Hinterbliebenen ist Erho-     Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei\nlungsfürsorge zu gewähren, wenn das Gesundheits-       Monaten.\namt bestätigt, daß die Erholungsfürsorge zur Er-           (3) Der Dbergang eines Anspruchs gegen einen\nhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit           nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen darf","152                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nnur in dem Umfang bewirkt werden, in dem Be-             Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhe-\nschädigte oder Hinterbliebene nach den Bestimmun-        bungen des Statistischen Bundesamtes für das Bun-\ngen des § 25 a Abs. 4 bis 7 und des § 27 b Satz 2        desgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder\nEinkommen und Vermögen einzusetzen hätten.               tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgrup-\n(4) Der Träger der Kriegsopferfürsorge kann da-       pen des Bundes. Werden die Erhebungen des Sta-\nvon absehen, einen nach bürgerlichem Recht Unter-        tistischen Bundesamtes herangezogen, sind jeweils\nhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit dies      die am 1. Januar eines Kalenderjahres mit ungerader\neine besondere Härte bedeuten würde.                     Jahreszahl*) bekannten Ergebnisse von diesem Zeit-\npunkt an zugrunde zu legen. Als Einkommensver-\nlust einer Frau, die einen gemeinsamen Haushalt\n§§ 28, 29\nmit ihrem Ehemann, einem Verwandten oder einem\n(entfalJen)                      Stief- oder Pflegekind führt oder zu führen hätte\n(Hausfrau), gelten die durch die Folgen der Schä-\nBeschädigtenren te                   digung notwendigen Mehraufwendungen bei der\nHaushaltsführung.\n§ 30\n(5) Ist die Grundrente wegen besonderen beruf-\n(1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach       lichen Betroffenseins erhöht worden, so wird der\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen         durch die Erhöhung erzielte Mehrbetrag der Grund-\nErwerbsleben zu beurteilen, dabei sind seelische         rente auf den Berufsschadensausgleich angerechnet.\nBegleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksich-\ntigen. Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die         (6) Sind arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen\nMinderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grad zu          nach § 26 möglich und zumutbar, sind die Höher-\nbemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher          bewertung nach Absatz 2 und der Berufsschadens-\nGesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere         ausgleich nach Absatz 3 nur dann zu gewähren,\nKörperschäden können Mindesthundertsätze festge-         wenn diese Maßnahmen aus vom Beschädigten nicht\nsetzt werden.                                            zu vertretenden Gründen erfolglos geblieben sind\noder nicht zum Ausgleich des beruflichen Schadens\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist höher      geführt haben.\nzu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art\nder Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung          (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nausgeübten oder begonnenen Beruf, in seinem nach-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nweislich angestrebten oder in dem Beruf besonders        zu bestimmen,\nbetroffen ist, den er nach Eintritt der Schädigung       a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher\nausgeübt hat oder noch ausübt. Das ist besonders             Weise sie zur Ermittlung des Einkommensver-\nder Fall, wenn er                                             lustes heranzuziehen ist,\na) infolge der Schädigung weder seinen bisher            b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Ab-\nausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar              schluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung\nangestrebten noch einen sozial gleichwertigen            zu ermitteln ist,\nBeruf ausüben kann,                                 c) was als derzeitiges Bruttoeinkommen gilt und\nb) zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten                 welche Einkünfte bei der Ermittlung des Ein-\noder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den             kommensverlustes nicht berücksichtigt werden,\nnachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in      d) wie die Mehraufwendungen im Sinne des Ab-\ndiesem Beruf durch die Art der Schädigungs-               satzes 4 letzter Satz zu ermitteln sind.\nfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade\nals im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemin-                                         § 31\ndert ist, oder\n(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nc) infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren        rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nAufstieg in seinem Beruf gehindert ist.\num 30 vom Hundert von                           53 Deutsche Mark,\n(3) Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen         um 40 vom Hundert von                           70 Deutsche Mark,\ndurch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Ein-          um 50 vom Hundert von                           95 Deutsche Mark,\nkommensverlust), erhalten nach Anwendung des             um 60 vom Hundert von                          120 Deutsche Mark,\nAbsatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe         um 70 vom Hundert von                          165 Deutsche Mark,\nvon vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach        um 80 vom Hundert von                          200 Deutsche Mark,\noben abgerundeten Verlustes, jedoch höchstens            um 90 vom Hundert von                          240 Deutsche Mark,\n500 Deutsche_ Mark monatlich.                            bei Erwerbsunfähigkeit von                     270 Deutsche Mark.\n(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag      Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,\nzwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus             die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\ngegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der      haben, um 10 Deutsche Mark.\nAusgleichsrente und dem höheren Durchschnittsein-\nkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der              (2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch-\nder Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen          schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere\nLebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten\nund dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbil-\ndungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allge-        *) Bis 30. 9. 1968 gilt gemäß Artikel V § 6 Satz 2 des 3. NOG - KOV -\nnoch die Fassung: ,,1. Oktober eines Kalenderjahres mit gerader\nmeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des                Jahreszahl\".","Nr. 5   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         153\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen                nen Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle\nmit umfaßt.                                                  Deutsche Mark nach oben (Einkommensgrenze);\n(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als            diese Einkommensgrenze schließt auch die Be-\n90 vom Hundert beeinlrctchtigt ist, gilt als erwerbs-        träge des Bruttoeinkommens ein, die mit den\nunfähig.                                                     genannten Beträgen die gleiche Stufe gemeinsam\nhaben.\n(4) BJinde erhellten stets die Rente eines Erwerbs-\nunfähigen.                                                 (2) Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit\nim Sinne des Absatzes 1 sind Einkünfte aus\n(5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-\nerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außer-       a) nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19\ngewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche          Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\nSchwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen      b) Land- und Forstwirtschaft,\ngewährt wird:                                           c) Gewerbebetrieb,\nStufe I    :30 Deutsche Mark,                   d) selbständiger Arbeit sowie\nStufe II   60 Deutsche Mark,                    Krankengeld, Hausgeld, Ubergangsgeld, Einkom-\nStufe III  90 Deutsche Mark,                    mensausgleich, Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergü-\nStufe IV  120 Deutsche Mark,                    tung, Schlechtwettergeld und ähnliche Leistungen.\nStufe V   150 Deutsche Mark.\n(3) Läßt sich das Einkommen zahlenmäßig nicht\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-         ermitteln, so ist es unter Berücksichtigung der Ge-\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den          samtverhältnisse festzusetzen.\nPersonenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen\n(4) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-\naußergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einord-\nstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Emp-\nnung in die Stufen I bis V näher zu bestimmen.\nfänger einer Pflegezulage von mindestens Stufe III\ndie volle Ausgleichsrente, auch wenn die Pflege-\n§ 32                          zulage nach § 35 Abs. 3 nicht gezahlt wird oder nach\n(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichs-       § 65 Abs. 1 ruht.\nrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes\n(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\noder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht\nstimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\nzu vertretenden sonstigen Grunde eine ihnen zu-\nnäher zu bestimmen,\nmutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in be-\nschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnitt-         a) was als Einkommen gilt und welche Einkünfte\nlichem Kräfteaufwand ausüben können.                          bei Feststellung der Ausgleichsrente unberück-\nsichtigt bleiben,\n(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit                 b) wie das Bruttoeinkommen zu ermitteln ist.\num 50 vom Hundert               120 Deutsche Mark,          (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\num 60 vom Hundert               120 Deutsche Mark,       ordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung, des Bun-\num 70 vom Hundert               165 Deutsche Mark,       desrates die Rechtsverordnung über das anzurech-\num 80 vom Hundert               200 Deutsche Mark,       nende Einkommen nach Absatz 1 zu erlassen. Die\num 90 vom Hundert               240 Deutsche Mark,       anzurechnenden Beträge sind in einer Tabelle anzu-\nbei Erwerbsunfähigkeit          270 Deutsche Mark.       geben, die für den erwerbsunfähigen Beschädigten\nin 100 Stufen gegliedert ist; die ermittelten Werte\n§ 33                          gelten auch für die übrigen Beschädigtengruppen.\nDer jeweilige Betrag, bis zu dem die einzelne Stufe\n(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-        reicht, ist zu ermitteln, indem die Stufenzahl mit\nrechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, aus-         einem Hundertstel des um den Freibetrag (Absatz 1\ngehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Ab-            Buchstabe a) verminderten Betrages nach Absatz 1\nsatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise       Buchstabe b multipliziert und dem auf volle Deutsche\nso zu ermitteln, daß                                     Mark nach unten abgerundeten Produkt der Frei-\na) bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig-        betrag hinzugerechnet wird. Der jeder Stufe zuge-\nkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert         ordnete Betrag des anzurechnenden Einkommens ist\nsowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in      zu ermitteln, indem die jeweilige Stufenzahl mit\nHöhe von 0,65 vom Hundert der für das laufende      einem Hundertstel des Betrages der vollen Aus-\nKalenderjahr bestimmten allgemeinen Bemes-          gleichsrente des erwerbsunfähigen Beschädigten\nsungsgrundlage der Arbeiterrentenversicherung      -multipliziert und das Produkt auf volle Deutsche\n(§ 1255 Abs. 2 und § 1256 Abs. 1 Buchstabe a        Mark nach unten abgerundet wird. In der Rechts-\nRVO), jeweils auf volle Deutsche Mark nach          verordnung kann ferner Näheres über die Anwen-\noben abgerundet, freibleibt (Freibetrag) und        dung der Tabelle bestimmt und können die jeweils\nb) dem erwerbsunfähigen Beschädigten Ausgleichs-         zustehenden Beträge der Ausgleichsrente angegeben\nrente nur zusteht, wenn seine Einkünfte aus         werden.\ngegenwärtiger Erwerbstätigkeit niedriger sind\n§ 33a\nals ein Betrag in Höhe von einem Zwölftel oder\nseine übrigen Einkünfte niedriger sind als ein         Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten\nBetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der nach       einen Zuschlag von 30 Deutsche Mark monatlich.\nBuchstabe a für maßgebend erklärten allgemei-       Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte,","154                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nderen Ehe auf gelöst oder für nichtig erklärt worden       gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht eines\nist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im           Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der\nSinne des § 33 b Abs. 2 bis 4 sorgen. Steht keine           Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes\nAusgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit          entsprechenden Zeitraum über das siebenundzwan-\nfolgender Maßgabe:                                         zigste Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 3 gilt\na) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit            entsprechend für den aU:f den Grundwehrdienst anzu-\nzu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-     rechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf\nfall der Ausgleichsrente geführt hat.                Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit\nvon nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, sowie\nb) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-          für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entspre-\nwenden.\nchenden Vollzugsdienst der Polizei bei Verpflichtung\nc) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den           auf nicht mehr als drei Jahre. Verzögert sich die\nvollen Zuschlag.                                     Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, den\nweder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten\nhaben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem\n§ 33b                            Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger\ngewährt.\n(1) Schwerbeschüdigte erhalten für jedes Kind\neinen Kinderzuschlag.                                          (5) Der Kinderzuschlag ist in Höhe des gesetz-\nlichen Kindergeldes zu gewähren, das für das dritte\n(2) Als Kinder gelten\nKind vorgesehen ist. Der Zuschlag ist um Kinder-\n1. eheliche Kinder,                                        zuschüsse oder ähnliche Leistungen, die für das Kind\n2. für ehelich erklärte Kinder,                             gezahlt werden oder ·zu gewähren sind, zu kürzen.\n3. an Kindes Statt angenommene Kinder,                      Steht keine Ausgleichsrente und kein Zuschlag nach\n§ 33 a zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender\n4. in den Haushalt des Beschädigten aufgenommene\nStiefkinder,                                          Maßgabe:\n5. Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des          a) Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit\nKindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschafts-             zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Weg-\nverhältnis vor Anerkennung der Folgen der Schä-            fall der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach\ndigung begründet worden ist,                               § 33 a geführt hat.\n6. uneheliche Kinder, jedoch vom männlichen Be-             b) § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b ist nicht anzu-\nschädigten nur, wenn seine Vaterschaft oder                wenden.\nUnterhaltspflicht festgestellt ist.                    c) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den\nvollen Zuschlag.\n(3) Erfüllen mehrere Beschädigte für dasselbe\nKind die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, ist           Werden Kinderzuschläge für mehrere Kinder\nder Kinderzuschlag nur einmal zu gewähren. An-              gewährt, so ist das nach Satz 3 Buchstabe a anzurech-\nspruchsberechtigt ist derjenige, der das Kind über-         nende Einkommen nach dem Verhältnis aufzuteilen,\nwiegend unterhält. Unterhält keiner der Beschädig-          in dem die Beträge der einzelnen Kinderzuschläge\nten das Kind überwiegend, erhält derjenige den              zueinander stehen.\nKinderzuschlag, der entsprechend der Aufzählung                (6) Steht die Vertretung in den persönlichen\ndes Absatzes 2 dem anderen vorgeht.                         Angelegenheiten des Kindes nicht dem Beschädigten\n(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung          zu, so kann der gesetzliche Vertreter des Kindes die\ndes achtzehnten Lebensjahres gewährt. Er ist in             Zahlung des Kinderzuschlags an sich beantragen. Ist\ngleicher Weise nach Vollendung des achtzehnten              das Kind volljährig, so kann es Zahlung an sich\nLebensjahres für ein unverheiratetes Kind zu ge-            selbst beantragen.\nwähren, das\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung be-                                      § 34\nfindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in\n(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschä-\nAnspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von\ndigte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen\nbis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-\nZuwendungen in entsprechender Höhe verbun-\nzehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der\nden ist, längstens bis zur Vollendung des sieben-\nSätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu\nundzwanzigsten Lebensjahres,\nerhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebens-\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-          unterhalt allein bestreiten muß.\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des         (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres,                    als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen            Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen An-\nspätestens bei Vollendung des siebenundzwan-          gehörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis\nzigsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst     zu 100 Deutsche Mark monatlich bleibt unberück-\nzu unterhalten, solange dieser Zustand dauert.        sichtigt.\nIm Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der                                       § 34a\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der                                     (entfällt)","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                          155\nPflegezulage                     Stiefeltern, die Pflegeeltern und die Großeltern, die\nGeschwister und die Geschwisterkinder bezugs-\n§ 35\nberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit\n(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-      des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.\ngung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und    Fehlen solche Berechtigte, so wird der Uberschuß\nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ab-         nicht ausgezahlt.\nlauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang\n(3) S~irbt ein nichtrentenberechtigter Beschädigter\nfremder Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflege-\nan den Folgen einer Schädigung, so ist ein Bestat-\nzulage von 115 Deutsche Mark (Stufe I) monatlich\ntungsgeld bis zu 750 Deutsche Mark zu zahlen, soweit\ngewährt. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß\nKosten der Bestattung entstanden sind.\nsie dauerndes Krankenlager oder außergewöhnliche\nPflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage     (4) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif-\ndes Falles unter Berücksichtigung der für die Pflege    ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung\nerford(~rlichen Aufwendungen auf 195, 275, 355 oder     ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen.\n460 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV und V) zu er-        (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer\nhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage      Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,\nnach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte         so sind die notwendigen Kosten für die Leichen-\nerhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.     überführung dem zu erstatten, der sie getragen hat.\nUbersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung         Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Auf-\nund Pflege den Betrag der Pflegezulage, so kann sie     enthaltes im Ausland eingetreten ist, jedoch kann\nangemessen erhöht werden.                               eine Beihilfe gewährt werden.\n(2) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung         (6) Stirbt ein Beschädigter während einer nach\ndauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,\nden Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführten\nohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehand-        stationären Heilbehandlung nicht an den Folgen\nlung gegeben sind, werden, wenn geeignete Pflege        einer Schädigung, so sind die notwendigen Kosten\nsonst nicht verschafft werden kann, die Kosten der      der Leichenüberführung nach dem früheren Wohn-\nAnstaltpflege unter Anrechnung auf die Versor-          sitz des Verstorbenen dem zu erstatten, der sie\ngungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä-          getragen hat.\ndigten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestrei-\ntung der persönlichen Bedürfnisse ein Betrag von\n50 Deutsche Mark monatlich und den Angehörigen                                 Sterbegeld\nmindestens ein Betrag in Höhe der Hinterbliebenen-                                § 37\nbezüge, die ihnen zustehen würden, wenn der Be-\n(1) Beim Tode eines Beschädigten ist ein Sterbe-\nschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben\ngeld in Höhe des Dreifachen der Versorgungsbezüge\nwäre, zu belassen.\nzu zahlen, die ihm für den Sterbemonat nach den\n(3) Während einer Krankenhausbehandlung, Bade-        §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden, Pflegezulage\nkur oder Heilstättenbehandlung nach § 11 Abs. 1         jedoch höchstens nach Stufe II.\nund 2, die länger als einen Monat dauert, wird die\n(2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender\nPflegezulage nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit\nRangfolge der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die\ndem Ersten des auf die Aufnahme folgenden zwei-\nStiefeltern, die Pflegeeltern, die Großeltern, die\nten Monats eingestellt und mit dem Ersten des Ent-\nGeschwister und die Geschwisterkinder, wenn sie mit\nlassungsmonats wieder aufgenommen. In gleicher\ndem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher\nWeise kann sie ganz oder teilweise eingestellt wer-\nGemeinschaft gelebt haben. Hat der Verstorbene mit\nden, wenn Hauspflege gewährt wird.\nkeiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Empfänger einer Pflege-  gelebt, so ist das Sterbegeld in vorstehender Rang-\nzulage mindestens nach Stufe III.                        folge dem zu zahlen, den der Verstorbene unter-\nhalten hat.\nBestattungsgeld\n(3) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Ab-\n§ 36                          satzes 2 nicht vorhanden, kann das Sterbegeld dem\n(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschä-      gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit\ndigten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt      oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen\n750 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer          bis zu seinem Tode gepflegt hat.\nSchädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der\nTod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn\nHinterbliebenenrente\nein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge\neiner Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und                                  § 38\nfür das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt          (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-\nwar.\ndigung gestorben, so haben die Witwe, die Waisen\n(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die          und die Verwandten der aufsteigenden Linie An-\nKosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt,     spruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod gilt stets\nder die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn    dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschä-\ndie Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln       digter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer\nbestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind    Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das\nnacheinander der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die   ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.","156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die Witwe• hc1L kl:incn Anspruch, wenn die Ehe          setze oder nach bisherigen versorgungsrecht-\nerst nach d()r Sd1ddifJting geschlossen worden ist und          lichen Vorschriften bezogen hat.\nnicht mindestens f)in Jahr gedauert hat, es sei denn,\n(2) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt\ndaß nach den besonderen Umständen des Falles die\nmonatlich 150 Deutsche Mark.\nAnnahme nicht g<:rPchtJerl.igt ist, daß es der alleinige\noder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe             (3) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\neine Versorffung zu verschaffen.                           Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.\n§ 39                                                      § 42\n(entfällt)                           (1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nich-\ntigerklärung der Ehe steht die frühere Ehefrau des\n§ 40                           Verstorbenen einer Witwe gleich, wenn der Ver-\nstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach\nDie Witwe (:rhüll eine Grundrente von 150 Deut-\nden eherechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen\nsche Mark monatlich.\nGründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor\nseinem Tode geleistet hat. Hat eine Unterhaltsver-\n§ 40a\npflichtung aus kriegs- oder wehrdienstbedingten\n(1) Wilwen, deren Einkommen geringer ist als die       Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberück-\nHälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die            sichtigt. Ist die Ehe im Zusammenhang mit einer Ge-\nSchädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadens-         sundheitsstörung des Verstorbenen, di_e Folge einer\nausgleich in Ifohe von vier Zehntel des festgestell-       Schädigung im Sinne des § 1 war, geschieden, aufge-\nten, auf volle Deutsche Mark nach oben ab-                 hoben oder für nichtig erklärt worden, so steht die\ngerundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens          frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzungen des\n250 Deutsche Mark monatlich. Ein Schadensausgleich         Satzes 1 einer Witwe gleich.\nist nur zu gewähren, wenn die Witwe die Voraus-\n(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be-\nsetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt.\nschädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben\n(2)  Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist das    war.\nvon der Witwe ·erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich\n§ 43\nder Grundrente (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41\noder §§ 32, 33) mit dem Einkommen des Ehemannes               Der Witwer erhält Versorgung wie eine Witwe,\nzu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt           wenn die an den Folgen einer Schädigung gestorbene\ndas Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirt-          Ehefrau seinen Lebensunterhalt überwiegend be-\nschaftsgruppe, der der Verstorbene angehört hat            stritten hat, weil seine Arbeitskraft und seine Ein-\noder ohne die Schädigung nach seinen Lebensver-            künfte hierzu nicht ausreichten.\nhältnissen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten\nwahrscheinlich angehört hätte. § 30 Abs. 4 Sätze 2                                    § 44\nund 3 ist anzuwenden.\n(1) Im Falle der Wiederverheiratung erhält die\n(3) Hatte der Verstorbene im Zeitpunkt seines           Witwe an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Ab-\nTodes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi-          findung in Höhe des Fünfzigfachen der monatlichen\ngen und auf eine Pflegezulage mindestens nach              Grundrente. Die Abfindung ist auch zu zahlen, wenn\nStufe III oder auf entsprechende Leistungen nach           im Zeitpunkt der Wiederverheiratung mangels An-\nfrüheren versorgungsrechtlichen Vorschriften, so           trags kein Anspruch auf Rente bestand.\ngelten, falls es günstiger ist, abweichend von Absatz 2\nals sein vergleichbares Einkommen 60 vom Hundert              (2) Wird die neue Ehe ohne alleiniges oder über-\ndes Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 14             wiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst oder\nund des Ortszuschlages Stufe 2 nach Ortsklasse A           für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes.                              versorgung wieder auf.\n(4) § 30 Abs. 7 gilt entsprechend.                         (3) Ist die Ehe innerhalb von fünfzig Monaten\nnach der Wiederverheiratung aufgelöst oder für\nnichtig erklärt worden, so ist bis zum Ablauf dieses\n§ 41\nZeitraumes für jeden Monat ein Fünfzigstel der Ab-\n(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die                findung (Absatz 1) auf die Witwenrente anzurechnen.\na) durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht                (4) Die Witwenrente beginnt mit dem Monat, in\nnur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer         dem sie beantragt wird, frühestens jedoch mit dem\nErwerbsfähigkeit verloren haben oder                  auf den Tag der Auflösung oder Nichtigerklärung\nb) das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet              der Ehe folgenden Monat. Bei Nichtigerklärung,\nhaben oder                                            Aufhebung oder Scheidung der Ehe ist dies der Tag,\nc) für mindestens ein Kind des Verstorbenen im             an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.\nSinne des § 33 b Abs. 2 oder ein eigenes Kind            (5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-\nsorgen, das eine Waisenrente nach diesem Ge-          sprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, sind\nsetz oder nach Gesetzen, die dieses Gesetz für        auf die Witwenrente (Absatz 2) anzurechnen, soweit\nanwendbar erklären, bezieht oder bis zur Errei-       sie zu verwirklichen sind und nicht schon zur Kür-\nchung der Altersgrenze oder bis zu seiner Ver-        zung anderer wieder aufgelebter öffentlich-recht-\nheirutun g Waisenrente nach einem dieser Ge-          licher Leistungen geführt haben. Hat die Witwe","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         157\nohn<> verständig<>n Grund auf einen Anspruch im         Grunde, den die Waise nicht zu vertreten hat, so\nSinne des Satzes 1 vcrzichlet, so ist der Betrag anzu- wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum\nrechnen, den der frühere Ehemann ohne den Ver-         der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.\nzichl zu leisten hätte.                                   (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-\n(6) Hat eine Witwe keine Witwenrente nach die-      renten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die die-\nsem Gesetz bezogen und ist ihr früherer Ehemann         ses Gesetz für anwendbar erklären, in Betracht, so\nan den Folgen einer Schädigung (§ 1) gestorben, so     wird nur eine Rente gewährt.\nfinden die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend Anwen-\ndung, wenn sie ohne die Wiederverheiratung einen                                 § 46\nAnspruch auf Versorgung hätte.\nDie Grundrente beträgt monatlich\nbei Halbwaisen         45 Deutsche Mark,\n§ 45\nbei Vollwaisen         85 Deutsche Mark.\n(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des\nachtzehnten Lebensjahres.\n§ 47\n(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten\n(1) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\n1.  eheliche Kinder,\nbei Halbwaisen         80 Deutsche Mark,\n2.  für ehelich erklärte Kinder,                               bei Vollwaisen        110 Deutsche Mark.\n3.  an Kindes Statt angenommene Kinder,\n(2) § 33 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2\n4.  Stiefkinder, die der Verstorbene in seinen Haus-   Buchstabe b und Absatz 4 entsprechend.\nhalt aufgenommen hatte,\n5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei seinem\n§ 48\nTode mindestens seit einem vor der Schädigung\noder vor Anerkennung der Folgen der Schädigung        (1) Ist ein Beschädigter, der im Zeitpunkt seines\nliegenden Zeitpunkt oder seit mindestens einem     Todes Anspruch auf die Rente eines Erwerbsunfähi-\nJahr unentgeltlich unterhalten hat,                gen oder auf eine Pflegezulage oder auf entspre-\n6. uneheliche Kinder, jedoch von männlichen Be-        chende Leistungen nach früheren versorgungsrecht-\nschädigten nur, wenn die Vaterschaft des Ver-      lichen Vorschriften hatte, nicht an den Folgen einer\nstorbenen glaubhaft gemacht ist.                   Schädigung gestorben, so erhalten die Witwe und\ndie Waisen (§ 45) eine Witwen- und Waisenbeihilfe.\n(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des acht-   Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Beschädig-\nzehnten Lebensjahres für eine unverheiratete Waise     ter im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf\nzu gewähren, die                                       eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähig-\na) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-   keit um wenigstens 70 vom Hundert hatte.\ndet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-        (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe werden in\nspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von        Höhe von zwei Drittel, bei Witwen und Waisen von\nDienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen      Pflegezulageempfängern in voller Höhe der ent-\nZuwendungen in entsprechender Höhe verbun-        sprechenden Witwen- oder Waisenrente (§§ 40, 40 a,\nden ist, längstens bis zur Vollendung des sieben- 41, 46 und 47) gezahlt. In den Fällen des Absatzes 1\nundzwanzigsten Lebensjahres,                       Satz 2 kann ein Schadensausgleich nur gewährt wer-\nb) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-     den, wenn sich die Schädigungsfolgen des Verstorbe-\nsetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen  nen nachteilig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse\nJahres leistet, längstens bis zur Vollendung des   der Witwe auswirken.\nsiebenundzwanzigsten Lebensjahres,\n(3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe\nc) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen        gilt § 44 entsprechend. Als Abfindung wird der\nspätestens bei Vollendung des siebenundzwanzig-    fünfzigfache Monatsbetrag der Grundrente einer\nsten Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu  Witwe gewährt, wenn Witwenbeihilfe in Höhe der\nunterhalten, solange dieser Zustand dauert.        vollen Rente bezogen worden ist, sonst werden zwei\nIm Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der         Drittel dieses Betrages gewährt.\nSchul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der           (4) Die Absätze· 1 bis 3 finden auf Witwer An-\ngesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht einer       wendung, wenn die verstorbene Beschädigte den\nWaise im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a ist die         Unterhalt des Witwers überwiegend bestritten hat,\nWaisenrente für einen der Zeit dieses Dienstes          weil seine Arbeitskraft und Einkünfte hierzu nicht\nentsprechenden Zeitraum über das siebenund-             ausreichten.\nzwanzigste Lebensjahr hinaus zu leisten. Satz 2 gilt\nentsprechend für den auf den Grundwehrdienst an-                                 § 49\nzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit           (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schä-\nauf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienst-   digung gestorben, so erhalten die Eltern Elternrente.\nzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,\n(2) Den Eltern werden gleichgestellt\nsowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst ent-\nsprechenden Vollzugsdienst der Polizei bei Ver-         1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen vor\npflichtung auf nicht mehr als drei Jahre. Verzögert         der Schädigung an Kindes Statt angenommen\nsich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem             haben,","158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Verstorbe-          Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene\nnen vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten       Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich\nhaben,                                                 nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes\n3. Großeltern, wenn der Verstorbene ihnen Unter-             des Kindes.\nhalt geleistel hcü oder hätte.                             (8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Eltern-\nteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder\n§ 50                             Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären,\nElternrente erhält, wer erwerbsunfähig im Sinne          in Betracht, so wird nur die günstigere Rente ge-\ndes § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung             währt.\nist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das                                       § 52\nfünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.                      (1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen Ver-\nsorgung zustehen würde, verschollen, so wird diesen\n§ 51                             Versorgung schon vor der Todeserklärung gewährt,\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich             wenn das Ableben des Verschollenen mit hoher\nWahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Stellt sich her-\nbei einem Elternpaar                 200 Deutsche Mark,\naus, daß der Verschollene noch lebt, so gelten Lei-\nbei einem Elternteil                 135 Deutsche Mark.\nstungen nach Satz 1 als auch zur Erfüllung seiner\n(2) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer            gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gewährt; er\nSchädigung gestorben, so erhöhen sich die in Ab-             ist von dem Zeitpunkt an zum Ersatz nach den Vor-\nsatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind              schriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag\nmonatlich                                                   verpflichtet, von dem an er seinen gesetzlichen\nbei ein12m Elternpaar um 40 Deutsche Mark,                   Unterhaltsverpflichtungen aus von ihm zu vertreten-\nbei einem Elternteil um 30 Deutsche Mark.                   den Gründen nicht nachgekommen ist. Weiter-\ngehende Ansprüche bleiben unberührt.\nDie Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die\na) infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen,              (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn\ndie das Bundesversorgungsgesetz für anwend-           der Ehemann der Mutter während der Dauer der\nbar erklären, gestorben oder                          Empfängniszeit verschollen war.\nb) infolge einer Schädigung im Sinne dieses Geset-\nzes oder von Gesetzen, die das Bundesversor-              Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen\ngungsgesetz für anwendbar erklären, verschollen\n§ 53\nsind.\nBeim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-\n(3) Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind\nbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe\nalle oder mindestens drei Kinder an den Folgen\nder Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim\neiner Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn\nTode einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten-\nes günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge\noder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt,\nmonatlich\n750 Deutsche Mark, in allen übrigen Fällen 375 Deut-\nbei einem Elternpaar um 125 Deutsche Mark,                  sche Mark.\nbei einem Elternteil um 90 Deutsche Ma;rk.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                       Zusammentreffen von Ansprüchen\n(4) § 33 gilt entsprechend mit folgender Maßgabe:                                   § 54\na) Das anzurechnende Einkommen ist stets so zu                 Ist eine Schädigung im Sinne des § 1 zugleich ein\nermitteln, als ob das Einkommen nicht zu den          Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung,\nEinkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit         so besteht nur Anspruch nach diesem Gesetz. Dies\n(§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung        gilt nicht, soweit das schädigende Ereignis vor dem\nnach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen,        1. Januar 1942 oder nach dem 8. Mai 1945 eingetre-\nals es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente      ten ist.\ngeführt hat.                                                                      § 55\nb) Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b und Absatz 4 sind\n(1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen\nnicht anzuwenden.\na) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen- oder\n(5) Ist von einem Ehepaar nur ein Ehegatte an-\nWaisenrente, ist neben den Grundrenten die\nspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Eltern-\ngünstigere Ausgleichsrente zu gewähren,\npaar um das anzurechnende Einkommen beider\nEhegatten zu mindern; die Rente darf jedoch die             b) ein Berufsschadensausgleich mit einem Schadens-\nvolle Rente für einen Elternteil einschließlich der                ausgleich, ist der Berufsschadensausgleich bei der\nErhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht über-                   Festsetzung des Schadensausgleiches als Ein-\nsteigen.                                                           kommen zu berücksichtigen,\nc) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit einem\n(6) Ergeben sich Renten von weniger als fünf\nAnspruch auf Elternrente, sind die Ausgleichs-\nDeutsche Mark monatlich, so werden sie auf diesen\nrente, der Ehegattenzuschlag, der Berufsschadens-\nBetrag erhöht.\nausgleich und der Schadensausgleich bei der Fest-\n(7) Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 sind leib-             setzung der Elternrente als Einkommen zu be-\nliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder.              rücksichtigen.","Nr. 5 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                                159\nDas gilt auch, wenn Leistungen nach Satz 1 mit ent-                        der oder das Erreichen einer bestimmten Alters-\nsprechenden Leistungen nach anderen Gesetzen                               grenze bedingt, so beginnt sie mit dem Monat, in\nzusammentreffen, die dieses Gesetz für anwendbar                           dem das Ereignis eingetreten ist; das gilt auch, wenn\nerklären.                                                                  ein höherer Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3)\n(2) Für Witwen- oder Waisenbeihilfen gilt Ab-                          auf einer Änderung des Durchschnittseinkommens\nsatz 1 entsprechend.                                                       im Sinne des § 30 Abs. 4 beruht.\n(4) Eine Minderung oder Entziehung der Leistun-\nAnpassung der Versorgungsbezüge                               gen tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem die\nVoraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen\n§ 56                                  sind. Eine durch Besserung des Gesundheitszustan-\nDie Bundesregierung hat in zweijährigem Ab-                             des bedingte Minderung oder Entziehung der Lei-\nstand, erstmals im Jahre 1969, den gesetzgebenden                          stungen tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die\nKörperschaften des Bundes zu berichten, inwieweit                         Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Be-\nes unter Berücksichtigung der Entwicklung der wirt-                       scheides folgt. Beruht die Minderung oder Ent-\nschaftlichen Leistungsfähigkeit und des realen                            ziehung von Leistungen, deren Höhe vom Einkom-\nWachstums der Volkswirtschaft möglich ist, die Lei-                        men beeinflußt wird, auf einer Erhöhung dieses\nstungen dies<'s Cesetzes zu ändern.                                        Einkommens, so tritt die Minderung oder Ent-\nziehung mit dem Monat ein, in dem das Einkommen\n§§ 57 bis 59                              sich erhöht hat.\n(entfallen)                                                         § 60a\n(l) Die Ausgleichsrente (§§ 32, 33, 41, 47) ist\nBeginn, Änderung und Aufhören der Versorgung                             a) bei monatlich feststehenden Einkünften nach dem\n§ 60                                       Monatseinkommen,\n(1) Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem                         b) in allen übrigen Fällen nach dem durchschnitt-\nMonat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,                                lichen Monatseinkommen\nfrühestens mit dem Antragsmonat, jedoch nicht vor                          zu berechnen.\ndem Monat der Entlassung aus der Kriegsgefangen-                              (2) Monatlich feststehende Einkünfte im Sinne des\nschaft oder aus ausländischem Gewahrsam.                                   Absatzes 1 Buchstabe a sind Einkünfte, bei denen\n(2) Absatz 1 gilt entsprE~chend, wenn eine höhere                      sich ein bestimmter Monatsbetrag aus Gesetz, Tarif-,\nLeistung beantragt wird. Die höhere Leistung be-                           Arbeits- oder sonstigem Vertrag ergibt.\nginnt jedoch wegen einer Minderung des Einkom-                                (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a ist\nmens unabhängig vom Antragsmonat mit dem Mo-                               die Ausgleichsrente endgültig festzustellen.\nnat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn\nder Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ein-                              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist\ntritt der Minderung oder nach Zugang der Mitteilung                        die Ausgleichsrente entsprechend den im Zeitpunkt\nüber die Minderung gestellt wird. Der Zeitpunkt des                        der Bescheiderteilung bekannten Einkommensver-\nZugangs ist vom Antragsteller nachzuweisen. Ent-                           hältnissen vorläufig festzusetzen und für jeweils ein\nsteht ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30                       Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen.\nAbs. 3) infolge Erhöhung des Durchschnittseinkom-                          Bei der endgültigen Feststellung ist das durchschnitt-\nmens im Sinne des § 30 Abs. 4, so gilt Satz 2 ent-                         liche Monatseinkommen (Absatz 1 Buchstabe b) aus\nsprechend, wenn der Antrag bei Heranziehung                                dem Gesamteinkommen des Kalenderjahres nach\nAbzug der absetzbaren Ausgaben zu ermitteln. Da-\na) der amtlichen Erhebungen des Statistischen Bun-                         bei bleiben die Monate unberücksichtigt,\ndesamtes bis zum 30. Juni*) jeden Kalenderjahres\nmit ungerader Jahreszahl,                                            a) in denen die Voraussetzungen für die Gewäh-\nrung einer Ausgleichsrente dem Grunde nach\nb) der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen inner-\nhalb von sechs Monaten nach Verkündung des                                oder wegen der Höhe des Einkommens nicht er-\nentsprechenden Gesetzes,                                                  füllt sind,\nc) der tarifrechtlichen Vergütungsgruppen innerhalb                        b) in denen die volle Ausgleichsrente zusteht oder\nvon sechs Monaten nach Abschluß oder, wenn es                        c) für die die Ausgleichsrente nach Absatz 1 Buch-\ngünstiger ist, innerhalb von sechs Monaten nach                           stabe a festgestellt worden oder festzustellen ist.\nInkrafttreten des entsprechenden Tarifvertrages                      Außerdem bleiben beim Zusammentreffen von Ein-\ngestellt wird.                                                             künften aus beiden Einkommensgruppen im Sinne\nvon § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a die Monate un-\n(3) Wird die höhere Leistung von Amts wegen\nberücksichtigt, in denen bei einer dieser Einkom-\nfestgestellt, beginnt sie mit dem Monat, in dem die\nmensgruppen kein anzurechnendes Einkommen vor-\nanspruchsbegründenden Tatsachen einer Dienststelle\nliegt. Das durchschnittliche Monatseinkommen ist\nder Kriegsopferversorgung bekanntgeworden sind.\ngetrennt für jede dieser beiden Einkommensgruppen\nIst die höhere Leistung durch eine Änderung des\nzu ermitteln.\nFamilienstandes, der Zahl zu berücksichtigender Kin-\n(5) Ist die vorläufig gezahlte Ausgleichsrente\nhöher als die endgültig festgestellte, gilt nur der\n*) Bis 30. 9. 1D6~ gilt gcrniiß Artikel V § 6 Sctlz 2 des 3. NOG - KOV     5 Deutsche Mark monatlich übersteigende Betrag\nJah~~~~<l[~:~. hissung: .. 1. Oktober eines Kulenderj<lhres mit gerader\nals überzahlt.","160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(6) Sonderleistungen, wie Weihnachtsgratifikatio-           (4) Wird der gemeinsame Haushalt einer schwer-\nnen, dreizehnte Monatsgehälter und Erfolgsprämien,          beschädigten Hausfrau mit den in § 30 Abs. 4 letzter\nsind als Einkommen in den Monaten zu berücksich-            Satz genannten Personen aufgelöst, so sind die Min-\ntigen, in denen sie gezahlt werden.                         derung der Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und\n(7) Im Falle <'i nes gesetzlichen Forderungsüber-       der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 4 letzter\nganges oder Erslatlungsanspruches ist die vorläufige        Satz von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn\nAusgleichsrenle nach den tatsächlichen Verhält-             ihr ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines\nnissen des Zeitrci umes, auf den sich der Forderungs-       anderen Berufes zuzumuten wäre.\nübergang oder der ErslaUungsanspruch bezieht,\nfestzusetzen und der Ermittlung des übergegangenen                                    § 63\noder zu erstattenden Betrages zugrunde zu legen.                 (1) Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung\n(8) Die Absätze l bis 7 gelten entsprechend für        betreff ende Anordnung ohne gesetzlichen oder\ndie Feststellung aller laufenden Versorgungsbezüge,          sonstigen triftigen Grund nicht befolgt und wird\nderen Höhe vom Einkommen beeinflußt wird, soweit            dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt,\ndurch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist.          . so kann ihm die Versorgung auf Zeit ganz oder\nAbsatz 5 ist beim Zusammentreffen mehrerer vor-             teilweise entzogen werden. Dies gilt auch, wenn ein\nläufig gezahlter Leistungen so anzuwenden, daß die          Versorgungs berechtigter ohne triftigen Grund einer\nGesamtbeträge einander gegenüberzustellen sind.             schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer\närztlichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich\n§ 61                           weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von\nihm geforderten Angaben zu machen.\nFür die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit\nfolgender Maßgabe entsprechend:                                 (2) Weigert sich ein Versorgungsberechtigter an-\nläßlich einer von Amts wegen durchgeführten Prü-\na) Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach         fung seiner Familien-, Vermögens- oder Einkom-\ndem Tode gestellt, beginnt die Versorgung             mensverhältnisse, die von ihm geforderten Aus-\nfrühestens mit dem auf den Sterbemonat folgen-        künfte zu geben oder ihrer Erteilung zuzustimmen,\nden Monat.                                            so sind die Versorgungsbezüge, für deren Feststel-\nb) An die Stelle des Berufsschadensausgleiches nach         lung die geforderten Angaben von Bedeutung sind,\n§ 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadens-            von dem Zeitpunkt an zu entziehen, von dem an\nausgleich nach § 40 a.                                die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zahlung\nc) Der Änderung des Familienstandes steht bei              nicht mehr nachgewiesen sind.\nWaisen der Tod des Vaters oder der Mutter                 (3) Der Versorgungsberechtigte muß vor einer\ngleich.                                              Minderung oder Entziehung der Versorgung nach\n§ 62                            den Absätzen 1 und 2 schriftlich auf die Folgen\nseines Verhaltens hingewiesen werden; ihm ist eine\n(1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Fest-\nangemessene Frist zur Erklärung einzuräumen.\nstellung des Anspruchs auf Versorgung (§ 9) maß-\ngebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung                  (4) Die entzogene Versorgung ist auf Antrag\nein, ist der Anspruch entsprechend neu festzustellen.      wieder zu gewähren, wenn der Versorgungsberech-\nEine vom Einkommen beeinflußte Leistung ist nicht           tigte seine Weigerung aufgibt. Im Falle des Ab-\nneu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen         satzes 1 wird eine Nachzahlung für die Zeit der\nseit der letzten Feststellung dieser Leistung insge-        Minderung oder Entziehung, die mindestens einen\nsamt um weniger als 10 Dc~utsche Mark monatlich             Monat betragen soll, nicht geleistet. Gibt der Ver-\nerhöht oder das Durchschnittseinkommen im Sinne             sorgungsberechtigte im Falle des Absatzes 2 seine\ndes § 30 Abs. 4 insgesamt um weniger als 10 Deut-           Weigerung vor Eintritt der Bindungswirkung des\nsche Mark monatlich gemindert hat, es sei denn,             Entziehungsbescheides auf, so ist die Versorgung für\ndaß eine Neufeststellung einer dieser Leistungen            den Zeitraum der Entziehung entsprechend den tat-\naus anderem Anlaß not wendig wird.                          sächlichen Verhältnissen zu gewähren.\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des\nrentenberechtigten Beschädiglen darf nicht vor Ab-                    Besondere Vorschriften für Berechtigte\nlauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Fest-               außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nstellungsbescheides niedriger festgesetzt werden. Ist\ndurch Heilbehandlung eine wesentliche und nach-                                       § 64\nhaltige Steigerung der Erwerbsfähigkeit erreicht                (1) Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die\nworden, so ist die niedrigere Festsetzung schon             ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in\nfrüher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines       Staaten haben, mit denen die Bundesrepublik\nJahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.                Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält,\n(3) Bei Versorgungsberechtigten, die das fünf-         erhalten Versorgung wie Berechtigte im Geltungs-\nundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die          bereich dieses Gesetzes, soweit die §§ 64 a bis 64 f\nMinderung der Erwerbsfähigkeit wegen Besserung             nichts Abweichendes bestimmen.\ndes Gesundheitszustandes nicht niedriger festzu-                (2) Der Anspruch auf Versorgung von Kriegs-\nsetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit           opfern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nFeststellung nach diesem Gesetz unverändert ge-            enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nblieben ist.                                               haben und nicht unter Absatz 1 fallen, ruht. Ihnen","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                        161\nkann mit Zustimmung des Bundesministers für            oder in angemessenem Umfang, wenn ihnen nach\nArbeit und Sozialordnung Versorgung in an-             § 64 Abs. 2 Satz 2 Versorgung gewährt wird.\ngemessenem Umfang gewährt werden. Wird Ver-               (3) Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den\nsorgung gewährt, so ist sie nach Art, Höhe und        Absätzen 1 und 2 werden nur insoweit gewährt, als\nDauer festzulegen. Die Versorgung kann aus be-         der Beschädigte oder Hinterbliebene für denselben\nsonderen Gründen wieder eingeschränkt oder ent-        Zweck keine Leistungen erhält; dies gilt nicht für\nzogen werden. § 64 c Abs. 5, §§ 64 d, 64 e Abs. 2 und fürsorgerische und karitative Zuwendungen.\n§ 64 f Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.\n(4) Art, Form und Maß der Leistungen der Kriegs-\n§ 64 d\nopferfürsorge und der Einsatz des Einkommens und\ndes Vermögens richten sich, wenn es sich um Deut-\n(1) Beschädigte führen die Heilbehandlung wegen     sche handelt, nach deL besonderen Verhältnissen\nder anerkannten Folgen einer Schädigung selbst        des Aufenthaltsstaates unter Berücksichtigung der\ndurch, soweit sie nicht im Geltungsbereich dieses     notwendigen Lebensbedürfnisse eines dort le.benden\nGesetzes gewährt wird. Sie <~rhalten die nachgewie-   Deutschen, bei Leistungen für andere Kriegsopfer\nsenen notwendigen und angemessenen Kosten bis         nach den notwendigen Lebensbedürfnissen unter\nzur zweifachen Summe der Kosten einer entspre-        Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse; dabei\nchenden I-Ieilbehcrndlung im Geltungsbereich dieses    ist bei Beschädigten im Sinne des § 27 c auf eine\nGesetzes erslaltet; in besonders begründeten Fällen   wirksame Gestaltung der Leistungen besonders Be-\nkann auch der darüber hinausgehende Betrag teil-      dacht zu nehmen. Soweit das Gesetz oder Durchfüh-\nweise oder ganz erstattet werden. Die Kosten für      rungsbestimmungen hierzu bei Bemessung der Lei-\nArznei- und Verbandmittel sowie andere Heilmittel     stungen vom Doppelten des Regelsatzes nach dem\nkönnen in voller Höhe ersetzt werden.                 Bundessozialhilfegesetz ausgehen, tritt an dessen\n(2) Eine Badekur bedarf der vorherigen Zustim-     Stelle das Einfache des nach Satz 1 ermittelten Be-\nmung der zuständigen Verwaltungsbehörde der           trages, der in besonders begründeten Fällen ange-\nKriegsopferversorgung.      Versehrtenleibesübungen   messen erhöht werden kann.\nwerden nicht durchgeführt.                                (5) Bei der Anwendung des § 27 a Abs. 2 Satz 1\n(3) Einkommensausgleich, Beihilfe nach § 17 a,     tritt an die Stelle des Gesundheitsamtes ein amtlich\nHeilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht    bestellter Arzt oder der Vertrauensarzt der zuständi-\nFolge einer Schädigung sind, und Krankenbehand-       gen deutschen Auslandsvertretung.\nlung werden nicht gewährt. Soweit hierdurch eine\nwirtschaftliche Notlage entsteht, kann eine Zuwen-                             § 64c\ndung bis zur zweifachen Höhe der Leistungen ge-           (1) Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge\ngeben werden, die ein Versorgungsberechtigter im      werden ausländische Einkünfte wie vergleichbare\nGeltungsbereich dieses Gesetzes erhalten könnte.       inländische Einkünfte berücksichtigt.\nDie Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie an-\ndere Heilmittel können in voller Höhe ersetzt wer-        (2) Die Festsetzung des Berufsschadensausgleichs\nden.                                                  richtet sich nach § 30 Abs. 4 mit der Maßgabe, daß\nbei der Ermittlung des Einkommensverlustes das der-\n(4) Ansprüche, die der Berechtigte gegen Träger    zeitige Bruttoeinkommen zuzüglich der Ausgleichs-\ngesetzlicher oder privater Versicherungen oder ähn-   rente dem höheren Durchschnittseinkommen im Auf-\nlicher Einrichtungen hat, werden auf die Leistungen   enthaltsstaat gegenübergestellt wird. Als allgemeine\nder Heil- und Krankenbehandlung nach diesem Ge-       Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durch-\nsetz angerechnet, soweit sie zu verwirklichen sind.   schnittseinkommens werden die Erhebungen des\n(5) § 24 ist entsprechend anzuwenden.              Statistischen Bundesamtes für den Aufenthaltsstaat\nzugrunde gelegt. Soweit Erhebungen nicht vorliegen\n§ 64 b                       oder sich nicht zum Vergleich heranziehen lassen,\n(1) Deutschen im Sinne des § 64 Abs. 1 sollen Lei- können andere Unterlagen zum Vergleich herange-\nstungen der Kriegsopferfürsorge nach § 26 Abs. 2      zogen werden. Sind verwertbare Unterlagen nicht\nbis 4 für berufliche Fortbildung, Umschulung, Aus-    vorhanden, ist aber das Durchschnittseinkommen\nbildung sowie Schulausbildung und nach §§ 27, 27 a    der gewerblichen Arbeitnehmer bekannt, so kann\nAbs. 1 gewährt werden. Die übrigen Leistungen nach    mit Wirkung vom 1. Januar 1964 an von diesem\n§ 26 sowie die Leistungen nach § 27 a Abs. 2 und 3     ausgegangen werden; bei Beschädigten, deren ohne\nund nach § 27 b können ihnen in dringenden Fällen     die Schädigung nach ihren Lebensverhältnissen,\ngewährt werden.                                       Kenntnissen, Fähigkeiten und dem bisher betätigten\nArbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich aus-\n(2) Anderen Kriegsopfern im Sinne des § 64 kön-    geübte Berufstätigkeit der eines Bundesbeamten des\nnen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern      einfachen oder des höheren Dienstes im Bundes-\ndie in Absatz 1 aufgeführten Leistungen gewährt        gebiet wirtschaftlich vergleichbar ist, wird jedoch\nwerden, wenn sie\ndas Durchschnittseinkommen der gewerblichen Ar-\na) Deutsche, deutsche Volkszugehörige oder deren      beitnehmer in dem Verhältnis gemindert oder er-\nHinterbliebene sind oder                         höht, das dem sich aus dem Bundesbesoldungs-\nb) während ihres militärischen oder militärähnlichen   gesetz ergebenden Verhältnis des Endgrundgehaltes\nDienstes die deutsche Staatsangehörigkeit be-     der Eingangsgruppe für Beamte des mittleren\nsessen haben oder Hinterbliebene eines deut-     Dienstes zum Endgrundgehalt der Eingangsgruppe\nschen Staatsangehörigen sind,                     für Beamte des einfachen Dienstes oder des End-","162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngrundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte des         republik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet\ngehobenen Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein-          ist, ihr Ansehen zu schädigen.\ngangsgruppe für Beamte des höheren Dienstes ent-\nspricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend deut-                               § 64f\nsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen mit dem\n(1) Die   jeweils maßgebenden verfahrensrecht-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei\nlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-\nder Ermittlung des Einkommensverlustes das Durch-\nheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb\nschnittseinkommen im Bundesgebiet zugrunde ge-          des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung\nlegt werden.\nbedingen; Eine vereinfachte Regelung bedarf der\n(3) Absatz 2 gill entsprechend für die Gewährung     Zulassung durch den Bundesminister für Arbeit und\ndes Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3        Sozialordnung, in Angelegenheiten der Kriegs-\nbleibt unberührt.                                       opferfürsorge durch den Bundesminister des Innern.\n(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1,       Dies gilt insbesondere für die Begründung von\ndie nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf           Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Ver-\nVersorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen              fahren.\nbeeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs-           (2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-\nbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister            derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und\nfür Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder            der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-\nteilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur        verstanden sind. Das Einverständnis des Antrag-\nversagt werden, soweit dies nach den Lebensver-          stellers oder Versorgungsberechtigten kann beim\nhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen          Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden.\nbesonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten         (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2\nsollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt         Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt\nsind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente     eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst\nbetragen.                                                mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des\n(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht     Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung\nBesonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern           bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist\naußerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung             ausgeschlossen.\nbedingen. Eine Abweichung kann nur im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung vorgenommen werden.                                 Ruhen des Anspruchs auf Versorgung\n§ 65\n(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.\n(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,\n§ 64d                          wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen\n(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet         1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-\nsich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.               versicherung,\n(2) Können dem Berechtigten die nach diesem           2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-\nGesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-           sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nden, so können mit Zustimmung des Bundesministers            Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen\nfür Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen ge-            Unfallfürsorge.\nwährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche                (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in\nGewährung des Unterschiedes zur vollen Versor-           Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-\ngung besteht nicht.                                      gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn\nbeide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.\n§ 64e\n(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)\n(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder\nund auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für\nGruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter         Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet\nals\noder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die\ndie Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer      l. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent-\nkeine Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten          sprechende Leistungen aus der gesetzlichen Un-\nUmfang gewährt werden kann, oder stehen andere               fallversicherung oder nach den beamtenrecht-\nbesondere Gründe einer solchen Versorgung ent-               lichen Vorschriften über die Unfallfürsorge\ngegen, so erhalten sie eine Teilversorgung nach              bestehen;\nMaßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4. § 64 d Abs. 2      2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach\nSatz 2 ist anzuwenden.                                       den Vorschriften über die Heilfürsorge für An-\n(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim-              gehörige des Bundesgrenzschutzes und für Sol-\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-              daten (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2\nordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder            und Wehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den\nentzogen werden, wenn in der Person des Berech-              landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll-\ntigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver-           zugsbeamte der Länder bestehen.\ntretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist           (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,\nvor allem eine Handlung, die gegen die Bundes-           in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die","Nr. 5 - Tag der 1usgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         163\nZahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf          unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben\ndes Monats eingestellt oder gemindert, in dem das       Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-\nRuhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder         sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und\nerhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen         Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen\nendet.                                                  Betrage zulässig.\nZahlung                           (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen\n§  66                        und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen\nanderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-         der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines\nbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der           anderen Berechtigten gekannt haben.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 69\nminister der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge\nnach oben abzurunden sind; er kann für Monats-             (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die\nbeträge bis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zah-        Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nlungsart anordnen.                                      unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\nRente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\n(2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a\nstungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\nwerden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder\nbehörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nWoche gezahlt.\nUnterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden\noder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.\nUbertragung, Verpfändung, Pfändung\n(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die\n§ 67                          Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nunzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\n(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\nRente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind aus-\nstungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\ngeschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2\nbehörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nbis 4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozial-\nUnterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-\nhilfegesetzes und § 27 e bleiben unberührt.\nsetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.\n(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-\nbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder gepfändet\nwerden\n§ 70\n1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungs-            In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\nberechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer   dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nGemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von       zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\nsolchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt        gezahlt worden sind.\nwird, denen das Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen die Genehmigung zur Gewährung                       Ubertragung kraft Gesetzes\nvon Darlehen erteilt hat,\n§ 71\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetz-\nlichen Unterhaltspflicht,                             (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug\n3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu          einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-\nUnrecht empfangener Versorgungsleistungen,          bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung in\neiner Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder\n4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen\nPflegeanstalt - untergebracht, so geht der Anspruch\nKörperschaft oder Kasse auf Rückerstattung einer\nauf Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufs-\nauf gesetzlicher Grundlage gewährten Leistung,\nschadens- und Schadensausgleich bis zur Höhe der\n5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den        bisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die\nVersorgungsberechtigten aus vorsätzlich begange-    Unterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese\nner unerlaubter Handlung.                           gegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch\n(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann     auf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht\nder Versorgungsberechtigte auch in anderen Fällen       kein Anspruch auf die vorgenannten Leistungen.\nden Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-            Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-\nbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertragen.     oder Waisenbeihilfe.\n(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der          (2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn\nVerwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die           a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.\noder Witwenbeihilfeberechtigten vorhanden sind,\ndie Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz er-\n§ 68                              halten könnten, falls der Beschädigte oder die\n(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind      Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1) g,:!-\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die           storben wäre oder\nZeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder          b) der Ehegatte eines Elternrentenberechtigten noch\nWaisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem            lebt und mit diesem bis zum Freiheitsentzug in.\nErmessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden,             häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nIn di<,scn hilkn sind die Versorgungsbezüge an die                             Kapitalabfindung\nvoryPnannlen Angdiörigen zu zahlen; ein Teil der\n§ 72\nVcrsorgungsbezü~w bis zur Höhe der Grundrente\nkann jedoch dem Versor~Jungsberechtigten selbst              (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann\nbelassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.    zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\neigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-\n(3) Die nach Absalz 2 zu zc1hlenden Versorgungs-\nwährt werden.\nbezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das\nder Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten            (2) Eine   Kapitalabfindung kann auch gewährt\nBezüge zugrunde lag. Im Füll des Absatzes 2 Satz 1       werden\nBuchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht          1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nmehr erhalten, üls ihnen zusti:inde, wenn der Be-            eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs-\nschädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä-            eigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-\ndigung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs-                gesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das\nberechtigte nichl in häuslicher Gemeinschaft, so              Gesetz zur Anderung und Ergänzung kostenrecht-\nbestimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An-              licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nteile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die-             gesetzbl. I S. 861),\nsem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat-\n2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer\nzes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge\nTrägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-\nnach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für\nwohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des\nein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\nund Familienheimgesetz) in der Fassung vom\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit              1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 112,1), zuletzt\nAblauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin-             geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen\ngung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo-           vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)], wenn\nnats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt-           die baldige Ubertragung des Eigentums auf den\nnis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem          Beschädigten sichergestellt wird,\nder Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das           3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem\ngleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge           Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-\nan die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange              wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-\nfortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der              eigentümer gleichgestellt ist und das Fort-\nEntlassung des Versorgungsberechtigten aus der               bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der\nAnstalt Kenntnis erhält.                                     Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs-\n§ 71 a                              eigentumsgesetzes vereinbart wird,\n4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem\n(l) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder\ngerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-\nSiedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-\nanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-\nwartschaft auf baldige Ubereignung eines\nhaus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der\nFamilienheimes, einer Eigentumswohnung oder\nnach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen\neiner Siedlerstelle sichergestellt wird,\nfestzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder Eltern-\nrente sowie Berufsschadens- und Schadensausgleich        5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages\nauf die Stelle über, der die Unterbringungskosten            mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-\nzur Last fallen, soweit diese gegen den Versorgungs-         stättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und\nberechtigten einen Anspruch auf Ersatz dieser                der Nummern 1 bis 3.\nKosten hat. Im übrigen besteht kein Anspruch auf            (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das\ndie vorgenannten Leistungen. Entsprechendes gilt         Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-\nfür den Anspruch auf Witwen- oder Waisenbeihilfe.        nungserbbaurecht gleich.\n(2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3\nSatz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-                                      § 73\nsatz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem              (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-\ntatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-          den, wenn\nmessen sind.\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr\n§ 71 b                              vollendet und im Zeitpunkt der Antragstellung\nHat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-             das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht\ngungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-              zurückgelegt hat,\ngungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen       2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-       3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-\nlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-           dungszeitraumes die Rente wegfallen wird,\nrechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-\nden Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,\nals sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-              währ besteht.\nsorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der           (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise\nKostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese        nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt\nLeistungen zu tragen hat.                                werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         165\nVollendung df\", Sl!chzigst.Pn Lebensjc1hres gestellt      zweiten Jahres auf\nwird.                                                                  82 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n§ 74                          dritten Jahres auf\n(1) Die Kdpilc1li.1blin<lung ki.lnn einen Betrag bis\n72 vom  Hundert der Abfindungssumme,\nzur l löhe der Crundrenle (§ 31) umfassen. Ist eine      vierten Jahres auf\nHernbsel.zung der Minderunq der Erwerbsfähigkeit                       62 vom  Hundert der Abfindungssumme,\ninnerhillb des Abfindungszeitraumes zu erwarten,         fünften Jahres auf\nso kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu-                         52 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n~Jnmdc gcl('gl werden, die der zu erwartenden            sechsten Jahres auf\nMinderung d()r Erwerbsfähigkeit entspricht.                            42 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum      siebten Jahres auf\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.                      32 vom  Hundert. der Abfindungssumme,\nAls Abfindun~Jsst11nme wird das Neunfache des der        achten Jahres auf\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-                       22 vom  Hundert der Abfindungssumme,\nges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren       neunten Jahres auf\nStelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von                 11 vom  Hundert der Abfindungssumme.\nzehn Jahren mit Ablauf des Monals, der auf den\nMond 1. der A uszc1hlung f olql.                         Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\nlung der Abfindungssumme folgenden zweiten\nMonats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-\n§  75\ndungssumme zurückgezahlt worden ist.\n(1) Die beslimmungsgemäße Verwendung des Ka-\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\npit.als ist durch die Form der Auszahlung und in\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den\nder Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung\nHundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\nalsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-\nzu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\nrechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\noder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck\ngenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\nkann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\näußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-\nzurückgezahlt wird.\ndung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten\nGrundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums                (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben\noder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist          die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit\nbis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu-           dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese        Monats wieder auf.\nAnordnung wird mit der Eintragung in das Grund-\n§ 78\nbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen\nder zuständigen Verwaltungsbehörde.                         Innerhalb der in § 76 Abs. l vorgesehenen Frist\nist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-\n(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig\nkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-\ngemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-\nderungen der Pfändung nicht unterworfen.\nrungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nRückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76                                   § 78a\nund 77 bewilligt. wird.\n(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit\nAnspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und\n§ 76\nEhegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-\n(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-      den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-\nrückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von dt:r     sprechend.\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\nbestimmungsgemäß verwendet. worden ist.\nEhe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,        summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-\nwenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-           summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-\ndungszeitraumes vereitelt worden ist.                    loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nAuf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Afindung\n(3) Dem A~gefundenen können vor Ablauf von\nnach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-\nVerschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit\nabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung\nder Abfindungssumme wieder bewilligt werden,             zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen\nwenn wichtige Gründe vorliegen.                          Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr\ndes Verschollenen nach diesem Gesetz und dem\nGesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\n§ 77                          von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-      machung vom 18. März 1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 218)\nschränkt sich nach Ablauf des                            zu zahlen wären.\nersten Jahres auf                                                                  § 79\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,                               (entfällt)","166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 80                            b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-             Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichs-\nwährt worden sind, bewirken keine Kürzung der                  gebiets verursachten Personenschäden (Besat-\nnach diesem Gesetz festgestellten Renten.                      zungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922\n(Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz-\nSchadenersatz, Erstattung                      blatt I S. 103).\n§  81                             (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an\nVertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-\nErfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1           benengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-\noder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,          zugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach\ndie dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben         dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen\nsie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die          Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gelten-\nauf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch             den Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1\nfinden die Vorschriften der beamtenrechtlichen             Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus\nUnfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte             derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung\nZulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-          gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,\nund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs-          haben und diesen Anspruch verwirklichen können.\ngesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1801) Anwendung.\nAusschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen\nauf das Arbeitsentgelt\n§ 81 a\n§ 83\n(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die           Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-          schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem\nsteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch            Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum\ndieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung            Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;\nvon Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht          insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-\nbei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-           bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-\nderkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-              rechnen.\nspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten\ngeltend gemacht werden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um                        Ubergangsvorschriften\nAnsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\n§ 84\nauf einer Schädigung beruhen.\n(entfällt)\n§  81 b\nHat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere                                      § 85\nEinrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nSoweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\ngewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-\nihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\nsammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer\nrungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung\nSchädigung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ent-\nverpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung\nschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach\nverpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\ndiesem Gesetz rechtsverbindlich.\nfang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder\nSatzung oblagen.\n§§ 86 bis 88\nAusdehnung des Personenkreises                                        (entfallen)\n§ 82\n(1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen-                                Härteausgleich\ndung auf Personen, denen für Schäden an Leib und\nLeben Leistungen zuerkannt worden waren                                              § 89\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz            (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nder durch den Krieg verursachten Personen-             schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nschäden      (Kriegspersonenschädengesetz)       vom   kann mit Zustimmung des Bundesministers für\n15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fas-  Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegs-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember               opferfürsorge des Bundesministers des Innern, ein\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder             Ausgleich gewährt werden.","Nr. 5 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                                   167\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                                                       § 91\nordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundesminister des Innern, kann der Gewährung                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvon Härteausgleichen allgemein zustimmen.                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nSchlußvorschriften\n§   90                                                                     § 92\n((m tfäll 1.)                                                               (entfällt)\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zinsverordnung\nVom 20. Januar 1961\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                             III. Festgelder\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-\nmit vereinbarter Laufzeit von\ngesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von                                  1.   30 bis 89 Tagen\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt                                    2. 90 bis 179 Tagen                          3\nfür das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundes-                                 3. 180 bis 359 Tagen                         3¾\ngesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der                                  4. 360 Tagen und darüber                     4¾\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der\nSpitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut-                           IV. Spareinlagen\nschen Bundespost verordnet:                                                       1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nund vereinbarter Kündigungsfrist\n§ 1                                                    von weniger als 12 Monaten\nDie Verordnung über die Bedingungen, zu denen                                     a) von natürlichen Personen und von\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-                                      juristischen Personen, die gemein-\ngegennehmen dürfen (Zinsverordnung) vom 5. Fe-                                          nützigen, mildtätigen oder kirch-\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt geändert                                  lichen Zwecken dienen .......... .     4\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der                                         b) von sonstigen juristischen Personen\nZinsverordnung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-                                         und von Personenhandelsgesell-\nblatt I S. 386), wird wie folgt geändert:                                               schaften ....................... .     3½\nsofern eine Kündigungssperrfrist von\nDie Anlage 2 erhält folgende Fassung:                                                mindestens 6 Monaten vereinbart ist    4\n2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von\n„Höchstsätze für Habenzinsen\n12 Monaten und darüber ........... .      5.\"\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr\n§ 2\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ½\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nII. Kündigungsgelder                                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von                                  über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten . . . . . . . .                    2½\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten . . . . . . . .                    3                               §  3\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten . . . . . . . .                   3¼      Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1967 in\n4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . .               4¼  Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 1967\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein","168       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nzu§ 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 13. Januar 1967\nAuf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-\nzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklä-\nrung des Außenministeriums von Jamaika bekannt-\ngemacht:\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nin Jamaika anmelden, brauchen nicht den Nach-\nweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem\nStaat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den\nMarkenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nBonn, den 13. Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 5 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967    169\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - , ergangen\n;-rn[ Vorlage des Landgerichts Marburg, wird nach-\nlolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Hessischen Aus-\nführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom\n27. März 1954 - Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 32 -- ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-\nweit er in Verbindung mit § 71 Nr. 3 und § 39\nAbs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni\n1909 - Reichsgesetzbl. S. 519 - eine Entschädi-\ngung für die Tötung von Hunden versagt, von\ndenen anzunehmen ist, daß sie mit tollwutkran-\nken Tieren in Berührung gekommen sind.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 10.Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 13. Dezember 1966 - 1 BvL 21/65 - 1 BvL\n11/66 - , ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts\nItzehoe, wird nachstehend der Entscheidungssatz\nveröffentlicht:\n§  65 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-\nsung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321)\nist mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes inso-\nweit nicht vereinbar und nichtig, als er die dort\nbezeichnete Arbeitnehmergruppe von der Teil-\nhabe an der Arbeitslosenversicherung schlecht-\nhin ausschließt.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 10. Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","170                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgcsetzblat t\nTeil II\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 4, ausgegeben am 20. Januar 1967\n11. 1. 67    Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung der\nTürkei-Zollkontingente 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    729\n11. 1. 67    Einundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (2. Erhöhung des\nZollkontingents für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      730\n11. 1. 67   Zweiundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Bananen - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               730\n17. 1. 67   Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen\nauf den Seeschiffahrtstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) . . . . .                                                                            731\n20. 12. 66  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute\n(Inkrafltreten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               735\n27. 12. 66  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    736\n27. 12. 66  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Dbereinkunft zum Schutz von Werken\nder Literatur und Kunst (Anwendbarkeit auf Britisch-Honduras) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     736\n4.  1. 67  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                    736\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                  Bundesanzeiger                                  Inkraft-\nNr.                  vom                         tretens\n12. 1. 67   Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der\nDurchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus den\nNiederlanden                                                                                                         10              14. 1. 67                        16. 1. 67\n5. 1. 67   Verordnung Nr. 1/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                           10              14. 1. 67                        15. 1. 67\n9. 1. 67   Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über Erstattungen bei der Ausfuhr von\nMilcherzeugnissen                                                                                                    12              18. 1. 67                        19.1.67\n13. 1. 67   Verordnung Nr. 2/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                           13              19. 1. 67                        20. 1. 67\n19. 1. 67   Zweite Verordnung zur Anderung der 11. Ab-\ngaben- und Stützungsverordnung                                                                                       15              21. 1. 67                          1. 2. 67\n16.  1. 67  Verordnung Nr. 3/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                           15              21. 1. 67                        20. 1.67\n18. 1. 67   Verordnung TSr Nr. 1/67 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                                 15              21. 1. 67                          1. 2. 67"]}