{"id":"bgbl1-1967-5-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":5,"date":"1967-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/5#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_5.pdf#page=22","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zinsverordnung","law_date":"1967-01-20T00:00:00Z","page":162,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["162                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngrundgehaltes der Eingangsgruppe für Beamte des         republik Deutschland gerichtet ist oder die geeignet\ngehobenen Dienstes zum Endgrundgehalt der Ein-          ist, ihr Ansehen zu schädigen.\ngangsgruppe für Beamte des höheren Dienstes ent-\nspricht. Bezieht der Beschädigte überwiegend deut-                               § 64f\nsche Einkünfte, so kann im Einvernehmen mit dem\n(1) Die   jeweils maßgebenden verfahrensrecht-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei\nlichen Vorschriften gelten, soweit nicht Besonder-\nder Ermittlung des Einkommensverlustes das Durch-\nheiten der Versorgung von Kriegsopfern außerhalb\nschnittseinkommen im Bundesgebiet zugrunde ge-          des Bundesgebietes eine vereinfachte Regelung\nlegt werden.\nbedingen; Eine vereinfachte Regelung bedarf der\n(3) Absatz 2 gill entsprechend für die Gewährung     Zulassung durch den Bundesminister für Arbeit und\ndes Schadensausgleichs nach § 40 a. § 40 a Abs. 3        Sozialordnung, in Angelegenheiten der Kriegs-\nbleibt unberührt.                                       opferfürsorge durch den Bundesminister des Innern.\n(4) Bei Kriegsopfern im Sinne des § 64 Abs. 1,       Dies gilt insbesondere für die Begründung von\ndie nicht Deutsche sind, ruht der Anspruch auf           Bescheiden und die Zuziehung Dritter zum Ver-\nVersorgungsbezüge, deren Höhe vom Einkommen              fahren.\nbeeinflußt wird. Ihnen können solche Versorgungs-           (2) Ist ein Bedürfnis vorhanden, kann ein beson-\nbezüge im Einvernehmen mit dem Bundesminister            derer Vertreter bestellt werden, wenn dieser und\nfür Arbeit und Sozialordnung jedoch ganz oder            der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte ein-\nteilweise gewährt werden. Die Gewährung soll nur        verstanden sind. Das Einverständnis des Antrag-\nversagt werden, soweit dies nach den Lebensver-          stellers oder Versorgungsberechtigten kann beim\nhältnissen im Aufenthaltsstaat oder aus anderen          Vorliegen besonderer Gründe unterstellt werden.\nbesonderen Gründen gerechtfertigt ist. Elternrenten         (3) In den Fällen des Absatzes 1, des § 64 Abs. 2\nsollen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt         Satz 4, des § 64 c Abs. 4 und des § 64 e Abs. 1 tritt\nsind, nicht weniger als die Hälfte der vollen Rente     eine Minderung oder Entziehung der Leistung erst\nbetragen.                                                mit Ablauf des dritten Monats nach Ablauf des\n(5) Die §§ 60 bis 62 und 66 gelten, soweit nicht     Monats ein, in dem der Bescheid oder die Mitteilung\nBesonderheiten der Versorgung von Kriegsopfern           bekanntgegeben worden ist. Eine Rückforderung ist\naußerhalb des Bundesgebietes eine Abweichung             ausgeschlossen.\nbedingen. Eine Abweichung kann nur im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung vorgenommen werden.                                 Ruhen des Anspruchs auf Versorgung\n§ 65\n(6) Kapitalabfindungen werden nicht gewährt.\n(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge ruht,\n§ 64d                          wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen\n(1) Die Zahlung der Versorgungsbezüge richtet         1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfall-\nsich nach den devisenrechtlichen Vorschriften.               versicherung,\n(2) Können dem Berechtigten die nach diesem           2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer Ver-\nGesetz zustehenden Leistungen nicht zugeführt wer-           sorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\nden, so können mit Zustimmung des Bundesministers            Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen\nfür Arbeit und Sozialordnung Ersatzleistungen ge-            Unfallfürsorge.\nwährt werden. Ein Anspruch auf nachträgliche                (2) Der Anspruch auf die Grundrente (§ 31) ruht in\nGewährung des Unterschiedes zur vollen Versor-           Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-\ngung besteht nicht.                                      gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn\nbeide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.\n§ 64e\n(3) Der Anspruch auf Heilbehandlung (§ 10 Abs. 1)\n(1) Ist zu besorgen, daß den Kriegsopfern oder\nund auf den Ersatz außergewöhnlicher Kosten für\nGruppen von Kriegsopfern in einem zur Zeit unter         Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15) ruht insoweit,\nfremder Verwaltung stehenden deutschen Gebiet\nals\noder in einem bestimmten Staat aus Gründen, die\ndie Kriegsopfer nicht zu vertreten haben, auf Dauer      l. aus derselben Ursache Ansprüche auf ent-\nkeine Versorgung in dem in § 64 Abs. 1 bezeichneten          sprechende Leistungen aus der gesetzlichen Un-\nUmfang gewährt werden kann, oder stehen andere               fallversicherung oder nach den beamtenrecht-\nbesondere Gründe einer solchen Versorgung ent-               lichen Vorschriften über die Unfallfürsorge\ngegen, so erhalten sie eine Teilversorgung nach              bestehen;\nMaßgabe des § 64 Abs. 2 Satz 2 bis 4. § 64 d Abs. 2      2. Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach\nSatz 2 ist anzuwenden.                                       den Vorschriften über die Heilfürsorge für An-\n(2) Die Versorgungsbezüge können mit Zustim-              gehörige des Bundesgrenzschutzes und für Sol-\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-              daten (Bundesbesoldungsgesetz §§ 30, 36 Abs. 2\nordnung auf Zeit ganz oder teilweise versagt oder            und Wehrsoldgesetz § 1 Abs. 1) und nach den\nentzogen werden, wenn in der Person des Berech-              landesrechtlichen Vorschriften für Polizeivoll-\ntigten ein wichtiger, von dem Berechtigten zu ver-           zugsbeamte der Länder bestehen.\ntretender Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist           (4) Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam,\nvor allem eine Handlung, die gegen die Bundes-           in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind. Die","Nr. 5 - Tag der 1usgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         163\nZahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf          unbegrenzt, nach der Anweisung nur zum halben\ndes Monats eingestellt oder gemindert, in dem das       Betrag zulässig. Mit Genehmigung der Hauptfür-\nRuhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder         sorgestelle sind die Ubertragung, Verpfändung und\nerhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen         Pfändung auch nach der Anweisung bis zum vollen\nendet.                                                  Betrage zulässig.\nZahlung                           (2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen\n§  66                        und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen\nanderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor\n(1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-         der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines\nbeträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der           anderen Berechtigten gekannt haben.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 69\nminister der Finanzen, wie die Versorgungsbezüge\nnach oben abzurunden sind; er kann für Monats-             (1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 sind die\nbeträge bis zu 10 Deutsche Mark eine andere Zah-        Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nlungsart anordnen.                                      unzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\nRente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\n(2) Einkommensausgleich und Beihilfe nach § 17 a\nstungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\nwerden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder\nbehörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nWoche gezahlt.\nUnterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden\noder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf.\nUbertragung, Verpfändung, Pfändung\n(2) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 5 sind die\n§ 67                          Ubertragung, Verpfändung und Pfändung insoweit\nunzulässig, als der Versorgungsberechtigte der\n(1) Die Ubertragung, Verpfändung und Pfändung\nRente, Witwen- oder Waisenbeihilfe oder der Lei-\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind aus-\nstungen, die nach dem Ermessen der Verwaltungs-\ngeschlossen, soweit sich nicht aus den Absätzen 2\nbehörde gewährt werden, zur Bestreitung seines\nbis 4 etwas anderes ergibt. § 90 des Bundessozial-\nUnterhalts oder zur Erfüllung seiner laufenden ge-\nhilfegesetzes und § 27 e bleiben unberührt.\nsetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.\n(2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-\nbeihilfe kann übertragen, verpfändet oder gepfändet\nwerden\n§ 70\n1. wegen eines Darlehens, das dem Versorgungs-            In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän-\nberechtigten von einer Hauptfürsorgestelle, einer   dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber\nGemeinde oder einem Fürsorgeverband sowie von       zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht\nsolchen gemeinnützigen Einrichtungen gewährt        gezahlt worden sind.\nwird, denen das Bundesaufsichtsamt für das\nKreditwesen die Genehmigung zur Gewährung                       Ubertragung kraft Gesetzes\nvon Darlehen erteilt hat,\n§ 71\n2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer gesetz-\nlichen Unterhaltspflicht,                             (1) Ist ein Versorgungsberechtigter zum Vollzug\n3. wegen eines Anspruchs auf Rückerstattung zu          einer Strafe oder einer mit Freiheitsentziehung ver-\nUnrecht empfangener Versorgungsleistungen,          bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung in\neiner Anstalt - mit Ausnahme einer Heil- oder\n4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich-rechtlichen\nPflegeanstalt - untergebracht, so geht der Anspruch\nKörperschaft oder Kasse auf Rückerstattung einer\nauf Ausgleichs- oder Elternrente sowie Berufs-\nauf gesetzlicher Grundlage gewährten Leistung,\nschadens- und Schadensausgleich bis zur Höhe der\n5. wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen den        bisher gezahlten Bezüge auf die Stelle über, der die\nVersorgungsberechtigten aus vorsätzlich begange-    Unterbringungskosten zur Last fallen, soweit diese\nner unerlaubter Handlung.                           gegen den Versorgungsberechtigten einen Anspruch\n(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle kann     auf Ersatz dieser Kosten hat. Im übrigen besteht\nder Versorgungsberechtigte auch in anderen Fällen       kein Anspruch auf die vorgenannten Leistungen.\nden Anspruch auf Rente, Witwen- oder Waisen-            Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Witwen-\nbeihilfe ganz oder teilweise auf andere übertragen.     oder Waisenbeihilfe.\n(4) Für Leistungen, die nach dem Ermessen der          (2) Ein Rechtsübergang findet nicht statt, wenn\nVerwaltungsbehörde gewährt werden, gelten die           a) Angehörige eines Beschädigten, einer Witwe\nAbsätze 1 bis 3 entsprechend.\noder Witwenbeihilfeberechtigten vorhanden sind,\ndie Hinterbliebenenrente nach diesem Gesetz er-\n§ 68                              halten könnten, falls der Beschädigte oder die\n(1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 sind      Witwe an den Folgen einer Schädigung (§ 1) g,:!-\ndie Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die           storben wäre oder\nZeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder          b) der Ehegatte eines Elternrentenberechtigten noch\nWaisenbeihilfe oder der Leistungen, die nach dem            lebt und mit diesem bis zum Freiheitsentzug in.\nErmessen der Verwaltungsbehörde gewährt werden,             häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.","164                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nIn di<,scn hilkn sind die Versorgungsbezüge an die                             Kapitalabfindung\nvoryPnannlen Angdiörigen zu zahlen; ein Teil der\n§ 72\nVcrsorgungsbezü~w bis zur Höhe der Grundrente\nkann jedoch dem Versor~Jungsberechtigten selbst              (1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann\nbelassen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.    zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\neigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung ge-\n(3) Die nach Absalz 2 zu zc1hlenden Versorgungs-\nwährt werden.\nbezüge sind nach dem Einkommen zu berechnen, das\nder Bemessung der bis zur Unterbringung gezahlten            (2) Eine   Kapitalabfindung kann auch gewährt\nBezüge zugrunde lag. Im Füll des Absatzes 2 Satz 1       werden\nBuchstabe a sollen die Angehörigen jedoch nicht          1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung\nmehr erhalten, üls ihnen zusti:inde, wenn der Be-            eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungs-\nschädigte oder die Witwe an den Folgen einer Schä-            eigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundes-\ndigung gestorben wäre. Leben mehrere Empfangs-                gesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das\nberechtigte nichl in häuslicher Gemeinschaft, so              Gesetz zur Anderung und Ergänzung kostenrecht-\nbestimmt die Verwaltungsbehörde die Höhe der An-              licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nteile. Eigene Ansprüche der Angehörigen nach die-             gesetzbl. I S. 861),\nsem Gesetz sind anzurechnen. Im Fall des Absat-\n2. zur Finanzierung eines Kaufeigenheimes, einer\nzes 2 Satz 1 Buchstabe b dürfen die Gesamtbezüge\nTrägerkleinsiedlung oder einer Kaufeigentums-\nnach diesem Gesetz den Betrag der vollen Rente für\nwohnung [§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 des\nein Elternpaar nicht übersteigen. Im übrigen gilt\nZweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.\nund Familienheimgesetz) in der Fassung vom\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird mit              1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 112,1), zuletzt\nAblauf des Monats wirksam, in dem die Unterbrin-             geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen\ngung erfolgt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo-           vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 508)], wenn\nnats, in dem die Verwaltungsbehörde von ihr Kennt-           die baldige Ubertragung des Eigentums auf den\nnis erlangt. Er endet mit Beginn des Monats, in dem          Beschädigten sichergestellt wird,\nder Versorgungsberechtigte entlassen wird. Das           3. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem\ngleiche gilt für die Zahlung der Versorgungsbezüge           Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauer-\nan die Angehörigen; diese Zahlung wird so lange              wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs-\nfortgesetzt, bis die Verwaltungsbehörde von der              eigentümer gleichgestellt ist und das Fort-\nEntlassung des Versorgungsberechtigten aus der               bestehen des Dauerwohnrechts im Falle der\nAnstalt Kenntnis erhält.                                     Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungs-\n§ 71 a                              eigentumsgesetzes vereinbart wird,\n4. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem\n(l) Befindet sich ein Versorgungsberechtigter auf\nals gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder\ngerichtliche Anordnung in einer Heil- oder Pflege-\nSiedlungsunternehmen, wenn hierdurch die An-\nanstalt, in Fürsorgeerziehung, in einem Kranken-\nwartschaft auf baldige Ubereignung eines\nhaus oder in einer ähnlichen Anstalt, so geht der\nFamilienheimes, einer Eigentumswohnung oder\nnach seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen\neiner Siedlerstelle sichergestellt wird,\nfestzusetzende Anspruch auf Ausgleichs- oder Eltern-\nrente sowie Berufsschadens- und Schadensausgleich        5. zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrages\nauf die Stelle über, der die Unterbringungskosten            mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheim-\nzur Last fallen, soweit diese gegen den Versorgungs-         stättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und\nberechtigten einen Anspruch auf Ersatz dieser                der Nummern 1 bis 3.\nKosten hat. Im übrigen besteht kein Anspruch auf            (3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das\ndie vorgenannten Leistungen. Entsprechendes gilt         Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Woh-\nfür den Anspruch auf Witwen- oder Waisenbeihilfe.        nungserbbaurecht gleich.\n(2) § 71 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 3\nSatz 1 jedoch mit der Maßgabe, daß die nach Ab-                                      § 73\nsatz 2 zu zahlenden Versorgungsbezüge nach dem              (1) Eine Kapitalabfindung kann nur gewährt wer-\ntatsächlichen Einkommen des Berechtigten zu be-          den, wenn\nmessen sind.\n1. der Beschädigte das einundzwanzigste Lebensjahr\n§ 71 b                              vollendet und im Zeitpunkt der Antragstellung\nHat die zuständige Verwaltungsbehörde Versor-             das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht\ngungsbezüge gewährt, so gehen, wenn der Versor-              zurückgelegt hat,\ngungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche gegen       2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,\neinen Träger der Sozialversicherung, einen öffent-       3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfin-\nlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlich-           dungszeitraumes die Rente wegfallen wird,\nrechtliche Kasse hat, diese Ansprüche insoweit auf\n4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Ge-\nden Kostenträger der Kriegsopferversorgung über,\nals sie zur Minderung oder zum Wegfall der Ver-              währ besteht.\nsorgungsbezüge führen. Das gleiche gilt, wenn der           (2) Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise\nKostenträger der Kriegsopferversorgung auch diese        nach dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr gewährt\nLeistungen zu tragen hat.                                werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                         165\nVollendung df\", Sl!chzigst.Pn Lebensjc1hres gestellt      zweiten Jahres auf\nwird.                                                                  82 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n§ 74                          dritten Jahres auf\n(1) Die Kdpilc1li.1blin<lung ki.lnn einen Betrag bis\n72 vom  Hundert der Abfindungssumme,\nzur l löhe der Crundrenle (§ 31) umfassen. Ist eine      vierten Jahres auf\nHernbsel.zung der Minderunq der Erwerbsfähigkeit                       62 vom  Hundert der Abfindungssumme,\ninnerhillb des Abfindungszeitraumes zu erwarten,         fünften Jahres auf\nso kann der Kapitalabfindung nur die Rente zu-                         52 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n~Jnmdc gcl('gl werden, die der zu erwartenden            sechsten Jahres auf\nMinderung d()r Erwerbsfähigkeit entspricht.                            42 vom  Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum      siebten Jahres auf\nvon zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt.                      32 vom  Hundert. der Abfindungssumme,\nAls Abfindun~Jsst11nme wird das Neunfache des der        achten Jahres auf\nKapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-                       22 vom  Hundert der Abfindungssumme,\nges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren       neunten Jahres auf\nStelle die Abfindung tritt, erlischt für die Dauer von                 11 vom  Hundert der Abfindungssumme.\nzehn Jahren mit Ablauf des Monals, der auf den\nMond 1. der A uszc1hlung f olql.                         Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\nlung der Abfindungssumme folgenden zweiten\nMonats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfin-\n§  75\ndungssumme zurückgezahlt worden ist.\n(1) Die beslimmungsgemäße Verwendung des Ka-\n(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\npit.als ist durch die Form der Auszahlung und in\neines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den\nder Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung\nHundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\nalsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbau-\nzu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\nrechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\noder Dauerwohnrechts zu sichern. Zu diesem Zweck\ngenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\nkann insbesondere angeordnet werden, daß die Ver-\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\näußerung und Belastung des mit der Kapitalabfin-\nzurückgezahlt wird.\ndung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten\nGrundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums                (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme leben\noder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist          die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge mit\nbis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zu-           dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden\nständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. Diese        Monats wieder auf.\nAnordnung wird mit der Eintragung in das Grund-\n§ 78\nbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen\nder zuständigen Verwaltungsbehörde.                         Innerhalb der in § 76 Abs. l vorgesehenen Frist\nist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleich-\n(2) Ferner kann die Abfindung davon abhängig\nkommender Betrag an Geld, Wertpapieren und For-\ngemacht werden, daß die Eintragung einer Siche-\nderungen der Pfändung nicht unterworfen.\nrungshypothek zur Sicherung der Forderung auf die\nRückzahlung der Kapitalabfindung nach den §§ 76                                   § 78a\nund 77 bewilligt. wird.\n(1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit\nAnspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe (§ 48) und\n§ 76\nEhegatten Verschollener (§ 52 Abs. 1) gewährt wer-\n(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-      den. Die Vorschriften der §§ 72 bis 80 gelten ent-\nrückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von dt:r     sprechend.\nzuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine\nbestimmungsgemäß verwendet. worden ist.\nEhe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-\n(2) Die Abfindung kann zurückgefordert werden,        summe insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamt-\nwenn der Verwendungszweck innerhalb des Abfin-           summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-\ndungszeitraumes vereitelt worden ist.                    loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.\nAuf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Afindung\n(3) Dem A~gefundenen können vor Ablauf von\nnach § 44 anzurechnen. Stellt sich heraus, daß der\nzehn Jahren auf Antrag die durch die Kapital-\nVerschollene noch lebt, so ist die Abfindung insoweit\nabfindung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung\nder Abfindungssumme wieder bewilligt werden,             zurückzuzahlen, als sie die Summe der erloschenen\nwenn wichtige Gründe vorliegen.                          Versorgungsbezüge übersteigt, die bis zur Rückkehr\ndes Verschollenen nach diesem Gesetz und dem\nGesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige\n§ 77                          von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt-\n(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be-      machung vom 18. März 1964 (Bundesgeset.zbl. I S. 218)\nschränkt sich nach Ablauf des                            zu zahlen wären.\nersten Jahres auf                                                                  § 79\n91 vom Hundert der Abfindungssumme,                               (entfällt)","166                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 80                            b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den\nKapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-             Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichs-\nwährt worden sind, bewirken keine Kürzung der                  gebiets verursachten Personenschäden (Besat-\nnach diesem Gesetz festgestellten Renten.                      zungspersonenschädengesetz) vom 17. Juli 1922\n(Reichsgesetzbl. I S. 624) in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 12. April 1927 (Reichsgesetz-\nSchadenersatz, Erstattung                      blatt I S. 103).\n§  81                             (2) Versorgung nach diesem Gesetz kann auch an\nVertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertrie-\nErfüllen Personen die Voraussetzungen des § 1           benengesetzes, die Deutsche oder deutsche Volks-\noder entsprechender Vorschriften anderer Gesetze,          zugehörige sind, gewährt werden, wenn sie nach\ndie dieses Gesetz für anwendbar erklären, so haben         dem 8. Mai 1945 in Erfüllung ihrer gesetzlichen\nsie wegen einer Schädigung gegen den Bund nur die          Wehrpflicht nach den im Vertreibungsgebiet gelten-\nauf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche; jedoch             den Vorschriften eine Schädigung im Sinne des § 1\nfinden die Vorschriften der beamtenrechtlichen             Abs. 1 erlitten haben; dies gilt nicht, wenn sie aus\nUnfallfürsorge, das Gesetz über die erweiterte             derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung\nZulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst-          gegen das Land, das die Dienstpflicht gefordert hat,\nund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichs-          haben und diesen Anspruch verwirklichen können.\ngesetzbl. I S. 674) und § 181 a des Bundesbeamten-\ngesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551)\nin der Fassung vom 1. Oktober 1961 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1801) Anwendung.\nAusschluß der Anrechnung von Versorgungsbezügen\nauf das Arbeitsentgelt\n§ 81 a\n§ 83\n(1) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-\nsetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die           Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be-\nSchädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-          schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem\nsteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch            Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum\ndieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung            Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt werden;\nvon Leistungen auf den Bund über. Dies gilt nicht          insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-\nbei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Nie-           bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-\nderkunft erwachsen sind. Der Ubergang des An-              rechnen.\nspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten\ngeltend gemacht werden.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um                        Ubergangsvorschriften\nAnsprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht\n§ 84\nauf einer Schädigung beruhen.\n(entfällt)\n§  81 b\nHat eine Verwaltungsbehörde oder eine andere                                      § 85\nEinrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen\nSoweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen\ngewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß an\nVorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-\nihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versiche-\nsammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer\nrungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung\nSchädigung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ent-\nverpflichtet gewesen wäre, so hat die zur Leistung\nschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach\nverpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Um-\ndiesem Gesetz rechtsverbindlich.\nfang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder\nSatzung oblagen.\n§§ 86 bis 88\nAusdehnung des Personenkreises                                        (entfallen)\n§ 82\n(1) Dieses Gesetz findet entsprechende Anwen-                                Härteausgleich\ndung auf Personen, denen für Schäden an Leib und\nLeben Leistungen zuerkannt worden waren                                              § 89\na) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den Ersatz            (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-\nder durch den Krieg verursachten Personen-             schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,\nschäden      (Kriegspersonenschädengesetz)       vom   kann mit Zustimmung des Bundesministers für\n15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der Fas-  Arbeit und Sozialordnung, in Fällen der Kriegs-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Dezember               opferfürsorge des Bundesministers des Innern, ein\n1927 (Reichsgesetzbl. I S. 515, 533) oder             Ausgleich gewährt werden.","Nr. 5 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1967                                   167\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-                                                       § 91\nordnung, in Fällen der Kriegsopferfürsorge der                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundesminister des Innern, kann der Gewährung                               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvon Härteausgleichen allgemein zustimmen.                                   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\nSchlußvorschriften\n§   90                                                                     § 92\n((m tfäll 1.)                                                               (entfällt)\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zinsverordnung\nVom 20. Januar 1961\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Gesetzes                             III. Festgelder\nüber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Bundes-\nmit vereinbarter Laufzeit von\ngesetzbl. I S. 881) in Verbindung mit § 1 der Verord-\nnung zur Ubertragung der Befugnis zum Erlaß von                                  1.   30 bis 89 Tagen\nRechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt                                    2. 90 bis 179 Tagen                          3\nfür das Kreditwesen vom 19. Januar 1962 (Bundes-                                 3. 180 bis 359 Tagen                         3¾\ngesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen mit der                                  4. 360 Tagen und darüber                     4¾\nDeutschen Bundesbank und nach Anhörung der\nSpitzenverbände der Kreditinstitute und der Deut-                           IV. Spareinlagen\nschen Bundespost verordnet:                                                       1. mit gesetzlicher Kündigungsfrist\nund vereinbarter Kündigungsfrist\n§ 1                                                    von weniger als 12 Monaten\nDie Verordnung über die Bedingungen, zu denen                                     a) von natürlichen Personen und von\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen ent-                                      juristischen Personen, die gemein-\ngegennehmen dürfen (Zinsverordnung) vom 5. Fe-                                          nützigen, mildtätigen oder kirch-\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt geändert                                  lichen Zwecken dienen .......... .     4\ndurch die Zweite Verordnung zur Änderung der                                         b) von sonstigen juristischen Personen\nZinsverordnung vom 15. Juni 1966 (Bundesgesetz-                                         und von Personenhandelsgesell-\nblatt I S. 386), wird wie folgt geändert:                                               schaften ....................... .     3½\nsofern eine Kündigungssperrfrist von\nDie Anlage 2 erhält folgende Fassung:                                                mindestens 6 Monaten vereinbart ist    4\n2. mit vereinbarter Kündigungsfrist von\n„Höchstsätze für Habenzinsen\n12 Monaten und darüber ........... .      5.\"\nDie Sätze sind Vomhundertsätze pro Jahr\n§ 2\nI. Sichteinlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   ½\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nII. Kündigungsgelder                                                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nmit vereinbarter Kündigungsfrist von                                  über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n1. 1 bis weniger als 3 Monaten . . . . . . . .                    2½\n2. 3 bis weniger als 6 Monaten . . . . . . . .                    3                               §  3\n3. 6 bis weniger als 12 Monaten . . . . . . . .                   3¼      Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1967 in\n4. 12 Monaten und darüber . . . . . . . . . . . . .               4¼  Kraft.\nBerlin, den 20. Januar 1967\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein"]}