{"id":"bgbl1-1967-49-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":49,"date":"1967-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_49.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Lastenberechnung)","law_date":"1967-08-04T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967                                             885\nErste Durchführungsverordnung\nzum Wohngeldgesetz\n(Verordnung über die Wohngeld-Lastenberechnung}\nVom 4. August 1967\nInhaltsübersicht\n§§\n/\\ 11 W<)!Hlungsbereich ............................. .\nWohnrJelcl-Lastenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2\nCe~1ensland der Wohngeld-Lastenberechnung . . . . . . .                                   3\nInhalt der Wohngeld-Lastenberechnung . . . . . . . . . .                                  4\nFremdmittel                                                                               5\nAusweisung der Fremdmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      6\nBelastung aus dem Kapitaldienst. . . . . . . . . . . . . . . . . .                         7\nBelastung aus der Bewirtschaftung . . . . . . . . . . . . . . .                            8\nNutzungsentgelte und Pachtzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9\nfkilräge Dri.tter und Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10\nSondervorschrift für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 11\nCcHung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          12\nTnk rü rttrelen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 4, 9 des Wohngeld-                                                                        § 3\ngesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 (Bundes-\nGegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung\ngesetzbl. I S. 177) verordnet die Bundesregierung mit\nZustimmung des Bundesrates:                                                      (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzu-\nstellen\n1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder\n§ 1                                                   _einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für\nAnwendungsbereich                                              das Gebäude,\nDie Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes                              2. bei einer Eigentumswohnung für die im Sonder-\nwird nach den Vorschriften dieser Verordnung be-                                  eigentum stehende Wohnung und den damit ver-\nrechnet.                                                                          bundenen Miteigentumsanteil an dem gemein-\nschaftlichen Eigentum,\n§ 2                                              3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-\nWohngeld-Lastenberechnung                                           tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Woh-\nnung und den Teil des Grundstücks, auf den sich\n(1) Die Wohnge]d-Lastcnberechnung dient zur                                    das Dauerwohnrecht erstreckt.\nErmittlung der nach dieser Verordnung berechneten\nBelastung, die auf die eigengenutzte Wohnfläche                                  (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind auch\nentfällt. Als eigengenutzte Wohnfläche ist die Wohn-                        zugehörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche\nfläche anz'J.sehen, die vom Antragberechtigten (§ 6                         Einrichtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.\nAbs. 2 bis 4 des Wohngeldgesetzes) und den zu sei-                          Das Grundstück besteht aus den überbauten und den\nnem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern (§ 7                            dazugehörigen Flächen.\ndes Wohngeldgesetzes) zu Wohnzwecken benutzt\n§ 4\nwird. Die ·wohngeld-Lastcnberechnung ist von der\nnach § 30 des Wohngeldgesetzes zuständigen Stelle                                        Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung\naufzustellen.                                                                   Die Wohngeld-Lastenberechnung soll enthalten\n(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lasten-                             1. die Bezeichnung des Grundstücks, des Gebäudes\nberechnung ist von der im Bewilligungszeitraum zu                                 einschließlich der zugehörigen Nebengebäude,\nerwartenden Belastung auszugehen. Ist die Be-                                     Anlagen und baulichen Einrichtungen sowie der\nlastung für das dem Bewi11igungszeitraum vorange-                                 Wohnung nach Größe, Lage und Art,\ngangene Kalenderjahr festst21Jbar und ist eine An-\nderung im Bewi1ligungszcitraum nicht zu erwarten,                           2. die Ausweisung der Fremdmittel,\nso ist von dieser Belastung auszugehen.                                     3. die Ausweisung der Belastung.","886                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 5                               (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich-\nFremdmittel                         neten Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht\nmehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten-\n(1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind        berechnung nicht auszuweisen.\n1. Darlehen,\n2. gestundete Restkaufgelder,\n§ 7\n3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks\naußer der Hypothekengewinnabgabe,\nBelastung aus dem Kapitaldienst\n(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind\nohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind\nauszuweisen\noder nicht.\n1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins-\n(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-\nbesondere Verwaltungskostenbeiträge, der aus-\ntragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-\ngewiesenen Fremdmittel,\nnendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-\nlehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine           2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,\nFremdmittel im Sinne dieser Verordnung.                   3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewie-\nsenen Fremdmittel,\n§ 6\n4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wieder-\nAusweisung der Fremdmittel                      kehrenden Leistungen zur Finanzierung der in\n(1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten-           § 6 genannten Zwecke.\nberechnung nur auszuweisen                                Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personen-\n1. die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel,        versicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-\ndie am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948      theken in Höhe von zwei vom Hundert des ausge-\nund im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund-       wiesenen Fremdmittels auszuweisen.\nstück dinglich gesichert waren, im Saarland außer-       (2) Für die Zinsen und Tilgungen darf höchstens\ndem die auf Deutsche Mark umgestellten Fremd-         eine Jahresleistung von acht vom Hundert des\nmittel, die in der Zeit vom 2. April 1948 bis zum     Fremdmittels angesetzt werden. Ist die vereinbarte\n5. Juli 1959 aufgenommen wurden und zur Finan-        oder die tatsächliche Leistung oder im Falle des § 6\nzierung der in Nummer 2 genannten Zwecke ge-          Abs. 2 die Leistung für das ersetzte Mittel geringer,\ndient haben,                                          so ist die geringere Leistung anzusetzen.\n2. die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in\nBerlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland\nnach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender                                § 8\nZwecke gedient haben:                                            Belastung aus der Bewirtschaftung\na) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-\n(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind\nderherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-\nauszuweisen\nterung des Gebäudes oder der Wohnung,\nb) der nachträglichen baulichen Verbesserungen        1. Instandhaltungskosten,\noder nachträglichen baulichen Einrichtungen       2. Betriebskosten,\ndes Gebäudes oder der Wohnung,\n3. Verwaltungskosten.\nc) der nachträglichen Errichtung oder des nach-\nträglichen Ausbaues einer dem öffentlichen           (2) Als Instandhaltungskosten sind 4,20 Deutsche\nVerkehr dienenden Verkehrsfläche oder des         Mark, als Betriebskosten 2,50 Deutsche Mark je\nnachträglichen Anschlusses an Versorgungs-        Quadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge-\nund Entwässerungsanlagen,                         schäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand\nd) des Kaufpreises und der Erwerbskosten für          der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grund-\nden Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-         steuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die\nnung.                                             für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-\nnung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-\nDie in Nummer 1 bezeichneten Fremdmittel sind mit\nten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1\ndem Umstellungsbetrag, die in Nummer 2 bezeich-           und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaf-\nneten Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen.\ntungskosten nicht angesetzt werden.\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel\nnach den dort genannten Stichtagen durch andere\nFremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-                                    § 9\ngeld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle\nNutzungsentgelte und Pachtzinsen\nder ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag aus-\nzuweisen, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt           (1) Leistet der Antragberechtigte an Stelle des\nwar, im Falle der Ablösung im Sinne der Ablösungs-        Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-\nverordnung in der Fassung vom 1. Februar 1966             triebskosten und der Verwaltungskosten ein Nut-\n(Bundesgesetzbl. I S. 107) jedoch nur mit dem Ab-         zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-\nlösungsbetrag.                                            entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung an Stelle","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967                         887\nder nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren Beträge anzu-          (5) Als Miet- und Nutzungswerte sind die Be-\nsetzen. Soweit die nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren      träge anzusetzen, die den nach § 14 des Wohn-\nBeträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten sind         geldgesetzes maßgebenden Obergrenzen oder den\nund vom Antragberechtigten unmittelbar an den           an ihre Stelle tretenden Beträgen entsprechen.\nGläubiger entrichtet werden, sind diese Beträge dem     Werden jedoch Räume und Flächen ausschließlich zu\nNutzungsentgelt hinzuzurechnen.                         anderen als Wohnzwecken benutzt, so sind als Miet-\n(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land-  und Nutzungswerte die Beträge anzusetzen, die die\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete    in Satz 1 genannten Obergrenzen um fünfzig vom\nLandzulage, so ist auch der Pachtzins für diese Land-  Hundert übersteigen. Als Miet- oder Nutzungswert\nzulage anzusetzen.                                     für Garagen sind jährlich 360 Deutsche Mark anzu-\nsetzen.\n§ 10                                                  § 11\nBeiträge Dritter und Erträge                            Sondervorschrift für Berlin\n(1) Leistet ein Dritter einen Beitrag zur Aufbrin-     Im Land Berlin ist § 10 Abs. 5 Satz 2 nicht anzu-\ngung der Belastung, insbesondere durch Aufwen-          wenden auf Wohnungen, die ganz oder teilweise zu\ndungsbeihilfen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdar-        anderen als Wohnzwecken benutzt werden, so-\nlehen, so vermindert sich die Belastung ent-            fern sie noch der Mietpreisbindung unterliegen.\nsprechend.\n(2) Erträge, die aus dem Gegenstand der Wohn-                                 § 12\ngeld-Lastenberechnung tatsächlich erzielt werden,                          Geltung in Berlin\nmindern die Belastung; dies gilt nicht für\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Ertragsteile zur Deckung der Kosten des Betriebs     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nzentraler Heizungs- und Warmwasserversor-           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Wohngeld-\ngungsanlagen sowie zentraler Brennstoffver-         gesetzes auch im Land Berlin.\nsorgungsanlagen,\n2. Ertragsteile zur Deckung der Kosten für die                                   § 13\nFernheizung, soweit sie den in Nummer 1 be-\nInkrafttreten\nzeichneten Kosten entsprechen,\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des dritten\n3. Vergütungen für die Uberlassung von Möbeln,\nauf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nKühlschränken, Waschmaschinen und ähnlichen\nEinrichtungsgegenständen,                              (2) Ist über einen Antrag auf Lastenzuschuß bei\nInkrafttreten dieser Verordnung noch nicht ent-\n4. Vergütungen für Nebenleistungen.\nschieden oder wird ein Antrag nach Inkrafttreten\n(3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgeltlich    gestellt, so wird die Entscheidung nach den Vor-\noder zu einem unter dem Miet- oder Nutzungswert         schriften dieser Verordnung getroffen. Erstreckt sich\nliegenden Preis überlassen, so mindert der Miet-        der Antrag auf einen Zeitraum, der ganz oder teil-\noder Nutzungswert die Belastung.                        weise vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, so\n(4) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs-    kann der Antragberechtigte verlangen, daß ab-\nwert der Räume und Flächen, die vom Antragbe-           weichend von Satz 1 die Entscheidung für den ge-\nrech tigten oder einem zu seinem Haushalt rechnen-      samten Bewilligungszeitraum nach den bis zum In-\nden Familienmitglied ausschließlich zu anderen als      krafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschrif-\nWohnzwecken benutzt werden, und der Garagen.            ten getroffen wird.\nNicht als Ertrag gilt jedoch der Miet- oder Nutzungs-      (3) Ist ein Lastenzuschuß bei Inkrafttreten dieser\nwert der Räume und Flächen, die zum Wirtschafts-        Verordnung bewilligt, so sind die Vorschriften\nteil einer Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen      dieser Verordnung auf den laufenden Bewilligungs-\nNebenerwerbsstelle gehören.                             zeitraum nicht anzuwenden.\nBonn, den 4. August 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen","888                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n11 l111 <l es ge s e l z I> 1all\nTeil II\nTag                                                                 Inhalt                                                      Seite\nNr. 36, ausgegeben am 11. August 1967\n2. 8. 67       Geselz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße .............. .                        2085\n2. 8. 67       Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Februar 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache\nund am PiUenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im deutschen und österreichischen Grenz-\ngebiet ............................................................................... .                          2091\n2. 8. 67       Gesetz über die Aufhebung des staatlichen Schleppmonopols auf den westdeutschen Kanälen                          2098\nBundl'sgeselzhl. IIJ !J41-3, 9.504-3\n4. 8. 67      Zehnlc Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Änderungen durch Markt-\nordnun9en u. a.) ...................................................................... .                         2099\n27. 6. 67       Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Reqi<>nrn9 der Republik Vietnam über den Einsatz des Malteser Hilfsdienstes ..... .                      2105\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung ve,rkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetze,s über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 19.58 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqunqcn für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,.50.\nEin z e I s f ü c k e je anqcfanqcnc 16 Seifen DM 0,40 qeqen Voreinsendunq des edorderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 !)9 OllPr nc1ch Bezahlunq <.1uf Crund einer Vorausrechnung. Prei,s dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}