{"id":"bgbl1-1967-49-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":49,"date":"1967-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_49.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOStrafÄndG)","law_date":"1967-08-10T00:00:00Z","page":877,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["877\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1967                          Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1967                                                                                                  Nr.49\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seile\n10. 8. 67 Gesetz zur .i\\ndernng strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nGesetze (AOSlrafi'XndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     877\nB11ntlr•sqcse1zhl. IlI (il0-1, 600-1, !i03-5, 612-2, 612-11, !i12-11, 612-5, 612-8, 612-12, 612-3, 612-4, 612-9, 612-6, 612-1,\n3!i8-1, ull-14, Ci!0-4-1, lill-14-1\n4. 8. 67 Erslc Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-\nLuslcnbcrcchnun9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   885\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcS\\JC!sclzblall T<:il II Nr. 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         888\nGesetz\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n(AOStrafÄndG)\nVom 10. August 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                               (2) Das Finanzamt führt das Ermittlungsver-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                  fahren in den Grenzen des § 433 Abs. 1 und der\n§§ 435, 436 selbständig durch, wenn die Tat\nArtikel 1                                                  1. ausschließlich Steuerstrafgesetze verletzt oder\nÄnderung der Reichsabgabenordnung                                             2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und\nderen Verletzung Kirchensteuern oder andere\nDie Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge-                                                öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die\nändert:                                                                                       an Besteuerungsgrundlagen, Steuermeßbeträge\noder Steuerbeträge anknüpfen.\n1. Der Zweite Abschnitl des Drilt:en Teils erhält\nfolgende Fassung:                                                                         (3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen\nBeschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder\nein Unterbringungsbefehl erlassen ist.\n„Zweiler Abschnitt\n(4) Das Finanzamt kann die Strafsache jeder-\nStrafverfahren                                               zeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die\nStaatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit\nErster Unterabschnitt                                              an sich ziehen. In beiden Fällen kann die Staats-\nanwaltschaft im Einvernehmen mit dem Finanz-\nAllgemeine Vorschriften\namt die Strafsache wieder an das Finanzamt\nabgeben. Das Finanzamt hat die Strafsache an\n§ 420                                                  die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn der Be-\nGeltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften                                       schuldigte dies beantragt.\nFür das Strafverfahren wegen Steuervergehen\ngelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts                                                                                   § 422\nanderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze                                                              Sachlich zuständiges Finanzamt\nüber das Strafverfahren, namentlich die Straf-\nprozeßordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz                                              (1) Sachlich zuständig ist das Finanzamt, das\nund das Jugendgerichtsgesetz.                                                        die betroffene Steuer verwaltet oder das bei\nihrer Verwaltung durch die Oberfinanzdirektion\nHilfe leistet.\n§ 421\n(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 kann durch\nZuständigkeit des Finanzamts\nRechtsverordnung einem Finanzamt für den Be-\nbei Steuervergehen\nreich mehrerer Finanzämter übertragen werden,\n(1) Bei dem Verdacht eines Steuervergehens                                        soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts-\nermittelt das Finanzamt den Sachverhalt.                                             oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der","878                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerwaltungsbehörden oder andere örtliche Be-              bereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet\ndürfnisse zweckmäßig erscheint. Die Rechts-               einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1\nverordnung erläßt, soweit das Finanzamt eine              des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur für die Zu-\nLandesbehörde ist, die Landesregierung, im übri-          stimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 2 der\ngen der Bundesminister der Finanzen. Die Rechts-         Strafprozeßordnung.\nverordnung des Bundesministers der Finanzen                 (2) Die Landesregierung kann durch Rechts-\nbedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.             verordnung die Zuständigkeit abweichend von\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf            Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit Rück-\ndie für die Finanzverwaltung zuständige oberste          sicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhält-\nLandesbehörde übertragen.                                nisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden\noder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig er-\n§ 423                           scheint. Die Landesregierung kann diese Ermäch-\nOrtlich zuständiges Finanzamt                tigung auf die Landesjustizverwaltung über-\ntragen.\n(1) Ortlich zuständig ist das Finanzamt,\n(3) Strafsachen wegen Steuervergehen sollen\n1. in dessen Bezirk das Steuervergehen begangen          beim Landgericht einer bestimmten Strafkammer,\noder entdeckt worden ist,                            beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung\n2. das zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens       zugewiesen werden.\nfür die Abgabenangelegenheit zuständig ist\noder                                                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das\nVerfahren nicht nur Steuervergehen zum Gegen-\n3. in dessen Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der        stand hat; sie gelten jedoch nicht für Steuer-\nEinleitung des Strafverfahrens seinen Wohn-          vergehen, welche die Kraftfahrzeugsteuer be-\nsitz hat.                                            treffen.\n(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldig-                                 § 427\nten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist\nauch das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen                             Verteidigung\nBezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes              (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Straf-\ngilt, wenn sich die Zuständigkeit des Finanzamts         prozeßordnung können auch Steuerberater,\nfür die Abgabenangelegenheit ändert.                     Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und ver-\n(3) Hat der Beschuldigte im räumlichen Gel-           eidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt wer-\ntungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz,            den, soweit das Finanzamt das Strafverfahren\nso wird die Zuständigkeit auch durch den ge-             wegen Steuervergehen auf Grund des § 421 Abs. 2\nwöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.                      in den Grenzen des § 433 Abs. 1 und der §§ 435,\n436 selbständig durchführt; im übrigen können\n§ 424                           sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit\neinem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an\nZusammenhängende Strafsachen                  einer deutschen Hochschule führen.\nFür zusammenhängende Strafsachen, die ein-               (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozeßordnung bleibt\nzeln nach § 423 zur Zuständigkeit verschiedener          unberührt.\nFinanzämter gehören würden, ist jedes dies~r\n§ 428\nFinanzämter zuständig. § 3 der Strafprozeßord-\nnung gilt entsprechend.                                             Verhältnis des Strafverfahrens\nzum Besteuerungsverfahren\n§ 425                              (1) Die Befugnisse des Finanzamts im Besteue-\nrungsverfahren werden durch ein Strafverfahren\nMehrfache Zuständigkeit                    nicht berührt; jedoch sind Zwangsmittel (§ 202)\n(1) Sind nach den §§ 422 bis 424 mehrere              unzulässig, soweit gegen den Steuerpflichtigen\nFinanzämter zuständig, so gebührt der Vorzug             wegen der Abgabenangelegenheit ein Strafver-\ndem Finanzamt, das wegen der Tat zuerst ein              fahren eingeleitet worden ist.\nStrafverfahren eingeleitet hat.                             (2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem\n(2) Auf Ersuchen dieses Finanzamts hat ein            Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuer-\nanderes zuständiges Finanzamt die Strafsache             akten Tatsachen oder Beweismittel bekannt wer-\nzu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen            den, die der Steuerpflichtige dem Finanzamt vor\nsachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entschei-      Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung\ndet die Oberfinanzdirektion, der das ersuchte            steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dürfen\nFinanzamt untersteht.                                    diese Kenntnisse gegen den Steuerpflichtigen\nnicht für die Verfolgung einer Tat verwendet\n§ 426                           werden, die kein Steuerstrafgesetz verletzt. Dies\ngilt nicht für Verbrecher. und Vergehen, an deren\nZuständiges Gericht                    Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inter-\n(1) Ist das Amtsgericht sachlich zuständig, so        esse besteht. Ein zwingendes öffentliches Inter-\nist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen         esse an der Verfolgung ist namentlich gegeben\nBezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vor-          bei Verbrechen und vorsätzlichen Vergehen\n. ,• r\n\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967                         879\ngegen Leib und Leben sowie bei Verbrechen und            richter eine Maßnahme trifft, die erkennbar\nschwerwiegenden Vergehen gegen den Staat und             darauf abzielt, gegen jemanden wegen eines\nseine Einrichtungen.                                     Steuervergehens strafrechtlich vorzugehen.\n(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeit-\n§ 429\npunktes unverzüglich in den Akten zu vermerken.\nRückgabe sichergestellter oder beschlagnahmter\n(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem\nSachen\nBeschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er\n(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Sachen,       dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen\ndie eingezogen werden können, dürfen dem Be-             oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammen-\ntroffenen                                                hang mit der Straftat stehen, der er verdächtig ist.\n1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück-\ngegeben oder\nII. Verfahren des Finanzamts\n2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs\nbei Steuervergehen\nzur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum\nAbschluß des Verfahrens überlassen\nwerden.                                                                           § 433\nRechte und Pflichten des Finanzamts\n(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt\nan die Stelle der Sachen.                                   (1) Führt das Finanzamt das Ermittlungsver-\nfahren auf Grund des § 421 Abs. 2 selbständig\n(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 kann\ndurch, so nimmt es die Rechte und Pflichten wahr,\ndavon abhängig gemacht werden, daß der Be-\ndie der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfah-\ntroffene Sicherheit leistet oder bestimmte Auf-\nren zustehen.\nlagen erfüllt.\n(2) Ist einem Finanzamt nach § 422 Abs. 2 die\n§  430                         Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz-\nVerfall                         ämter übertragen, so bleiben das Recht und die\nPflicht dieser Finanzämter unberührt, bei dem\nHat ein Unbekannter, der bei einem Steuer-             Verdacht eines Steuervergehens den Sachverhalt\nvergehen auf frischer Tat betroffen wurde, aber          zu erforschen und alle unaufschiebbaren An-\nentkommen ist, Sachen zurückgelassen und sind            ordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der\ndiese Sachen sichergestellt oder beschlagnahmt           Sache zu verhüten. Sie können Beschlagnahmen,\nworden, weil sie eingezogen werden können, so            Notveräußerungen, Durchsuchungen und Unter-\nverfallen sie nach Ablauf eines Jahres dem Staat,        suchungen nach den für Hilfsbeamte der Staats-\nwenn der Eigentümer der Sachen unbekannt ist             anwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf-\nund das Finanzamt durch eine öffentliche Be-             prozeßordnung anordnen.\nkanntmachung auf den drohenden Verfall hin-\ngewiesen hat. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Verwal-                                      § 434\ntungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bun-\nAbsehen von der vorläufigen Festnahme\ndesgesetzbl. I S. 379) in der jeweils geltenden\nFassung gilt entsprechend. Die Frist beginnt mit            (1) Wird jemand der Hinterziehung von Ein-\ndem Aushang der Bekanntmachung.                          gangsabgaben oder des Bannbruchs verdächtigt\nund liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls\nnur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon ab-\n§  431                         gesehen werden, seine Festnahme anzuordnen\nAkteneinsicht des Finanzamts                  oder aufrechtzuerhalten, wenn\nDas Finanzamt ist befugt, die Akten, die dem           1. nicht damit zu rechnen ist, daß das Steuer-\nGericht vorliegen oder im Falle der Erhebung                 vergehen mit einer Freiheitsstrafe geahndet\nder Anklage vorzulegen wären, einzusehen so-                 wird und\nwie sichergestellte und beschlagnahmte Gegen-            2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit\nstände zu besichtigen. Die Akten werden dem                  leistet oder sich über seine Person ausweist\nFinanzamt auf Antrag zur Einsichtnahme über-                 und eine Sicherheitsleistung nicht erforderlich\nsandt.                                                       erscheint.\n(2) § 116 a Abs. 1, 3 der Strafprozeßordnung gilt\nentsprechend.\nZweiter Unterabschnitt                                             § 435\nErmi ttl ungsverf ahren                           Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls\nBieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur\nI. Einleitung des Strafverfahrens               Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt\ndas Finanzamt beim Amtsgericht den Erlaß eines\n§  432\nStrafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung\n(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald        im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist\ndas Finanzamt, die Polizei, die Staatsanwalt-            dies nicht der Fall, so legt das Finanzamt die\nschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder der Straf-         Akten der Staatsanwaltschaft vor.","880                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 436                             § 408 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Hauptver-\nAnlrng auf Einziehung                      h&ndlung anberaumt oder Einspruch gegen den\nim sclbsländigcn Verfahren                    Strafbefehl erhoben wird.\nDc1s Finanzc1mt kann clen Antrag stellen, die                                  § 441\nEinziehung einer Sache oder des Wertersatzes\nselbsU.indig ;_rnzuorclnen (§ 430 der Strafprozeß-                     Beteiligung des Finanzamts\nordnung).                                                                  in sonstigen Fällen\n(1) Das Gericht gibt dem Finanzamt Gelegen-\nJ U. Stellung des FinL1nzamts                  heit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von\nim VPrlt1hrc~n der Sl.c1t1tsanwaltschaft           seinem Standpunkt für die Entscheidung von\nBedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht\nerwägt, das Verfahren nach § 153 Abs. 3 der\n§ 437\nStrafprozeßordnung einzustellen. Der Termin zur\nAllgernc!ine Rechte und Pflichten                Hauptverhandlung wird dem Finanzamt mit-\ndes Finanzamts                         geteilt. Sein Vertreter erhält in der Hauptver-\n(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermitl-            handlung auf Verlangen das Wort.\nlungsverfahren durch, so hat das sonst zuständige             (2) Das Urteil und andere das Verfahren ab-\nFinanzamt dieselben Rechte und Pflichten wie die           schließende Entscheidungen sind dem Finanzamt\nBehörden des Polizeidienstes nach der Straf-               mitzuteilen.\nprozeßordnung sowie die Befugnisse nach § 433\n§ 442\nAbs. 2 Satz 2.\nAussetzung des Verfahrens\n(2) Ist einem Finanzamt nach § 422 Abs. 2 die\nZuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanz-                (1) Hängt eine Verurteilung wegen Steuer-\nämter übertragen, so gilt Absatz 1 für jedes dieser        hinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkür-\nFinanzämter.                                               zung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht,\nob ein Steueranspruch verkürzt oder ob ein\n§ 438\nSteuervorteil zu Unrecht gewährt ist, so kann\nßeleiligung des Finanzamts                    das Gericht das Strafverfahren aussetzen, bis\n(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Poli-         das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abge-\nzei Ermittlungen durch, die Steuervergehen be-             schlossen ist.\ntreffen, so ist das sonst zuständige Finanzamt                (2) Während der Aussetzung des Verfahrens\nbefugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der               ruht die Verjährung.\nErmittlungshandlungen sollen ihm rechtzeitig\n§ 443\nmitgeteilt werden.\nVerfahren gegen Abwesende\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Schluß-\ngehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung).                       (1) Gegen einen Abwesenden (§ 276 Abs. 1 der\nStrafprozeßordnung) kann die Staatsanwaltschaft\ndie Hauptverhandlung abweichend von § 277\nIV. Steuer- und Zollfahndung                   Abs. 2 der Strafprozeßordnung auch dann be-\nantragen, wenn Hinterziehung von Eingangs-\n§ 439                            abgaben oder Bannbruch den Gegenstand der\nDie Zollfc1hndungsstellen und die mit der              Untersuchung bildet und keine andere Strafe als\nSteuerfahndung betrauten Dienststellen der                Freiheitsstrafe von höchstens drei Monaten, Geld-\nLandesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben              strafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung\nim Strafverfahren wegen Steuervergehen die-               miteinander, zu erwarten ist. Durch ein Abwesen-\nselben Rechte und Pflichten wie die Behörden              heitsurteil dürfen andere Strafen nicht verhängt\nund Beamten des Polizeidienstes nach den Vor-             und Maßregeln der Sicherung und Besserung nicht\nschriften der Strafprozeßordnung. Die in Satz 1            angeordnet werden.\nbezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach\n§ 433 Abs. 2 Satz 2; ihre Beamten sind Hilfs-\n(2) § 277 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist\nbeamte der Staatsanwaltschaft.                            nicht anzuwenden.\nDrilter Unternbschnitt                                    Vierter Unterabschnitt\nGerichtliches Verfahren                              Einschränkung von Grundrechten\n§ 440\n§ 444\nMitwirkung des Finanzamts                        Die Grundrechte des Briefgeheimnisses sowie\nim Strafbefehlsverfahren                    des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10\nHat das Finanzamt den Erlaß eines Strafbefehls          des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nbeantragt, so nimmt es Jie Rechte und Pflichten           Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\nder Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach           nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.\"","Nr. 49 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967                           881\n2. § 8 Abs. 2 wird gestrichen.                               1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte ,.,Hilfs-\nstellen (Zollämter, Bezirkszollkommissare, Zoll-\n3. § 23 a wird aufgehoben.                                      aufsichtsstellen)\" durch die Worte „Dienststel-\nlen (Zollämter, Zollkommissariate)\" ersetzt.\n4. Hinter § 379 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ein-\n,,§ 380\nschließlich ihrer Hilfsstellen\" gestrichen.\nSicherung hinterzogener Eingangsabgaben\nZur Sicherung von hinterzogenen Eingangs-              3. In § 13 Satz 2 werden die Worte „und deren\nabgaben können Beförderungsmittel und andere                Hilfsstellen\" gestrichen.\nSachen, die der eines Steuervergehens Beschul-\ndigte bei Begehung der Tat mit sich führt, außer         4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und\nArbeitsgeräten, beschlagnahmt werden, wenn                  ihre Hilfsstellen\" gestrichen.\nsein Wohnsitz unbekannt ist oder nicht im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes liegt. Hat der Be-          5. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen .\nschuldigte Beförderungsmittel in seinem Gewahr-\nsam, so können damit die nach Satz 1 oder nach           6. § 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nanderen Vorschriften beschlagnahmten Sachen                   ,, (1) Die Zollfahndungsstellen sind zur Erfor-\nzur nächsten Amtsstelle befördert werden, bei               schung von Steuervergehen, die sich auf die\nder ihre Aufbewahrung möglich ist. Eine Ver-                von den Hauptzollämtern verwalteten Steuern\ngütung hierfür wird nicht gewährt. Die Sachen               beziehen, sowie für die ihnen sonst übertrage-\nwerden freigegeben, wenn sie jemandem ge-                   nen Aufgaben zuständig. Sie haben außer den\nhören, der nicht an der Tat beteiligt ist, es sei           Befugnissen nach § 439 Satz 2 Halbsatz 1 der\ndenn, daß sie eingezogen werden können.\"                    Reichsabgabenordnung auch die Befugnisse, die\nden Hauptzollämtern bei der Steueraufsicht zu -\n5. Die §§ 393, 399 und 404 werden aufgehoben.                   stehen. Die Aufgaben und Befugnisse der Haupt-\nzollämter bleiben unberührt.\"\n6. § 410 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „einer            7. Dem § 21 wird als Absatz 3 der bisherige Satz 1\nstrafrechtlichen Untersuchung eröffnet\" durch           des § 22 angefügt.\ndie Worte „des Strafverfahrens bekannt-\ngegeben\" ersetzt.                                   8. § 22 wird auf gehoben.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n9. Abschnitt V wird aufgehoben.\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die\nWorte „einer Untersuchung eröffnet\" werden         10. Nach § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:\ndurch die Worte „des Strafverfahrens be-\nkanntgegeben\" ersetzt.                                                         ,,§ 39a\nSondervorschriften für das Land Berlin\n7. § 411 wird wie folgt geändert:\nIm Land Berlin gelten §'5 Abs. 1, §§ 8, 10\na) In Absatz 1 werden die Worte „einer steuer-               Abs. 1, §§ 18a bis 21, 34, 39 und 40 sowie die\nstrafrechtlichen Untersuchung eröffnet\" durch          folgenden besonderen Vorschriften:\ndie Worte „des Strafverfahrens bekannt-\ngegeben\" ersetzt.                                       1. Die Landesfinanzbehörden verwalten die\nSteuern, die im übrigen Geltungsbereich des\nb) In Absatz 2 werden die Worte „bis 5\" durch                     Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanz-\ndie Worte „und 4\" ersetzt.                                   behörden verwaltet werden.\n8. Die §§ 416 bis 418 werden aufgehoben.                         2. Landesfinanzbehörden sind\n9. § 419 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              a) als Mittelbehörde: die Oberfinanzdirek-\ntion;\n,,(2) Die Verjährung der Verfolgung von\nSteuervergehen wird auch dadurch unterbrochen,                    b) als örtliche Behörden: die Finanzämter\ndaß dem Beschuldigten die Einleitung des Straf-                       sowie die Hauptzollämter einschließlich\nverfahrens bekanntgegeben wird.\"                                      ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkom-\nmissariate) und die Zollfahndungsstellen.\nDie Hauptzollämter und die Zollfahndungs-\nstellen sind Finanzämter im Sinne der\nArtikel 2\nReichsabgabenordnung.\nÄnderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung\n3. Die Oberfinanzdirektion hat die Leitung der\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung vom                          ihr nachgeordneten Landesfinanzbehörden,\n6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448), zuletzt                   Sie überwacht die Gleichmäßigkeit der Ge-\ngeändert durch die Finanzgerichtsordnung vom                          setzesanwendung und beaufsichtigt die Ge-\n6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477, 1505),                   schäftsführung aller nachgeordneten Dienst-\nwird wie folgt geändert:                                             stellen.","882                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDie oberste Leitung der Landesfinanzbehör-             (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch\nden hat der Senator für Finanzen. § 7 Abs. 2           das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (Bun-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-            desgesetzbl. I S. 545);\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt ge-    6. § 12 des Spielkartensteuergesetzes in der Fas-\niindert durch das Gesetz zur Anderung straf-           sung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1961 (Bun-\nrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-            desgesetzbl. I S. 681), geändert durch das Zweite\nordnung und anderer Gesetze vom 10. August             Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), bleibt unbe-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);\nrührt.\n7. § 6 des Teesteuergesetzes vom 30. Juli 1953\n4. Die Oberfinanzdirektion besteht aus einer\n(Bundesgesetzbl. I S. 710), zuletzt geändert durch\nZoll- und Verbrauchsteuerabteilung, einer\ndas Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz\nSondervermögens- und Bauabteilung und\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);\neiner Besitz- und Vcrkchrsteuerabteilung.\n8. § 13 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der\n5. Die §§ 12 bis 18 finden mit der Maßgabe An-\nBekanntmachung vom 19. August 1959 (Bundes-\nwendung, daß an die Stelle des Bundes-\ngesetzbl. I S. 645), zuletzt geändert durch das\nministers der Finanzen der Senator für Finan-\nZweite Gesetz zur Anderung des Zuckersteuer-\nzen tritt.\ngesetzes vom 15. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 3                             s. 601);\nÄnderung des Dritten Uberleitungsgesetzes            9. § 12 des Zündwarensteuergesetzes in der Fas-\n§ 7 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom             sung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1961 (Bun-\n4. Januar 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 1), zuletzt ge-             desgesetzbl. I S. 729), geändert durch das Zweite\nändert durch das Vierte Uberleitungsgesetz vom                   Verbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. Au-\n27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), erhält fol-           gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);\ngende Fassung:\n10. § 17 des Biersteuergesetzes in der Fassung der\n,, (1) Im Land Berlin gilt bis auf weiteres nicht das          Bekanntmachung vom 14. März 1952 (Bundesge-\nGesetz über die Errichtung der Bundesmonopolver-                 setzbl. I S. 149), zuletzt geändert durch das Ge-\nwaltung für Branntwein vom 8. August 1951 (Bun-                  setz zur Anderung des Gesetzes über die Fi-\ndesgesetzbl. I S. 491). Das Gesetz über die Finanz-              nanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-                  anderer Steuergesetze vc.,m 23. April 1963 (Bun-\nblatt S. 448), zuletzt geändert durch das Gesetz zur             desgesetzbl. I S. 197);\nAnderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs-\n11. § 92 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953\nabgabenordnung und anderer Gesetze vom 10. Au-\n(Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch\ngust 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), gilt im Land\ndas Steueränderungsgesetz 1967 vom 29. März\nBerlin nach Maßgabe seines § 39 a.\"\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 385).\nVor den nach Satz 1 Nr. 2 bis 6, 8 bis 10 aufgehobe-\nArtikel 4\nnen Vorschriften wird jeweils die Uberschrift\nÄnderung von Verbrauchsteuergesetzen              ,,Durchsuchungen\", vor der nach Satz 1 Nr. 11 auf-\nIn den folgenden Verbrauchsteuergesetzen wer-          gehobenen Vorschrift die Uberschrift „3. Durch-\nden die nachstehenden Vorschriften aufgehoben:              suchung\" gestrichen.\n1. § 7 des Kaffeesteuergesetzes vom 30. Juli 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 708), zuletzt geändert durch                            Artikel 5\ndas Zweite Verbrauchsteueränderungsgesetz                     Änderung der Bundesgebührenordnung\nvom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);                         für Rechtsanwälte\n2. § 12 des Leuchtmittelsteuergesetzes in der       Fas-      In § 95 der Bundesgebührenordnung für Rechts-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Juli          1959   anwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861,\n(Bundesgesetzbl. I S. 613), geändert durch     das   907), zuletzt geändert durch das Gesetz über die\nZweite Verbrauchsteueränderungsgesetz         vom    Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten\n16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);         Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetz-\n3. § 14 des Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fas-       blatt I S. 1294), werden hinter dem Wort „Neben-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember             klägers\" der Beistrich und die Worte „einer Finanz-\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert   behörde (§ 472 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung)\"\ndurch das Gesetz zur Anderung des Mineralöl-         gestrichen.\nsteuergesetzes 1964 vom 24. April 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 497);                                                          Artikel 6\n4. § 13 des Salzsteuergesetzes in der Fassung der                            Ubergangsvorschriften\nBekanntmachung vom 25. Januar 1960 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 50), geändert durch das Zweite Ver-                                § 1\nbrauchsteueränderungsgesetz vom 16. August              (1) Strafbescheide der Finanzbehörden einschließ-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1323);                    lich der Beschwerdebescheide, die am 6. Juni 1967\n5. § 14 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas-           noch nicht unanfechtbar waren, gelten als nicht er-\nsung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958         lassen; unberührt bleibt jedoch § 419 Abs. 2 der","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1967                            883\nReichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-            Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichs-\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz-   abgabenordnung vom 12. April 1961 (Bundesgesetz-\ngerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-        blatt I S. 429) ist anzuwenden.\nblatt I S. 1477, 1497).\n(2) Ferner gelten als nicht erlassen Straffest-                                   § 2\nsetzungen der Finanzbehörden im Wege der Unter-\nwerfung, die                                                 Das in § 1 Abs. 3 genannte Amtsgericht ist auch\nfür die Vviederaufnahme des Verfahrens gegen\n1. vor dem 6. Juni 1967 noch nicht genehmigt waren,      Straffestsetzungen der Finanzbehörden zuständig,\nsoweit die Anträge auf § 359 oder § 362 der Straf-\n2. vor dem 6. Juni 1967 genehmigt waren, aber von         prozeßordnung gestützt werden.\ndem Betroffenen innerhalb eines Jahres nach der\nGenehmigung angefochten worden sind, soweit\ndieses Verfahren bei Inkrafttreten dieses Geset-\nzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, oder                             § 3\nSoweit in anderen Vorschriften auf § 459 Abs. 1\n3. nach dem 5. Juni 1966 genehmigt worden sind,\nder Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs-\nsoweit sie von dem Betroffenen bis zum 31. De-\ngesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die Finanz-\nzember 1967 bei der Finanzbehörde, welche die\ngerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nStrafe festgesetzt hat, angefochten werden. Ist\nblatt I S. 1477, 1497), verwiesen wird, verbleibt es bei\ndie Vollstreckung der Straffestsetzung nicht vor\neiner Anwendung der Vorschriften der Reichsab-\ndem 6. Juni 1967 beendet worden, so endet die\ngabenordnung über das Zwangsverfahren.\nAnfechtungsfrist einen Monat nach Zustellung\neiner Belehrung über die Anfechtungsmöglichkeit.\nSoweit Straffestsetzungen als nicht erlassen gelten,                                  § 4\nbleibt die Zeit von der Genehmigung der Straffest-\nsetzung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei           Bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes\nder Berechnung der Verjährungsfrist für die Ver-          zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind die\nfolgung der Tat außer Ansatz; während dieser Zeit         Finanzämter befugt, von der Einleitung oder Durch-\nhat die Verjährung der Verfolgung der Tat geruht.         führung einer Untersuchung abzusehen, wenn Steuer-\nhinterziehung, Bannbruch oder Steuerhehlerei nicht\n(3) Gegen Straffestsetzungen der Finanzbehörden        in Frage kommt und das Verschulden des Täters\nkann der Betroffene die Wiederaufnahme des Ver-           geringfügig ist.\nfahrens beantragen, wenn die Vollstreckung nicht\nvor dem 6. Juni 1967 beendet worden ist. Dies gilt\nnicht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die                                 § 5\nStraffestsetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 anzu-           Verurteilungen wegen einer Zuwiderhandlung\nfechten. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zu            nach § 402 der Reichsabgabenordnung und nach\nstellen, in dessen Bezirk die Finanzbehörde, die die      § 126 des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nStrafe festgesetzt hat, ihren Sitz hat; § 426 der Reichs- werden dem Strafregister nicht mehr mitgeteilt. Dies\nabgabenordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist         gilt auch für Verurteilungen wegen einer Zuwider-\nanzuwenden. über die Möglichkeit, die Wiederauf-          handlung nach § 406 der Reichsabgabenordnung,\nnahme des Verfahrens zu beantragen, wird der Be-          wenn nur auf Geldstrafe erkannt worden ist.\ntroffene von der Finanzbehörde belehrt. Die Frist\nfür den Anfrag endet einen Monat nach Zustellung\nder Belehrung. Wird ein Antrag auf Wiederauf-\nnahme des Verfahrens gestellt, so setzt das Gericht                                Artikel 7\ndie Finanzbehörde hiervon in Kenntnis. Für die                             Geltung im land Berlin\nWiederaufnahme des Verfahrens gelten die Vor-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nschriften der Strafprozeßordnung entsprechend.\nund des § 13 Abs.1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n(4) Die vor dem 6. Juni 1967 erlassenen Straffest-    vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nsetzungen der Finanzbehörden, die durch die Ab-           Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\nsätze 1 bis 3 nicht berührt werden, bleiben hinsicht-     der Reichsabgabenordnung erlassen werden, gelten\nlich ihrer Rechtsfolgen wirksam.                          im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\n(5) Die Beitreibung aus einer Straffestsetzung der\nFinanzbehörden ist erst zulässig, wenn die in Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder in Absatz 3 genannte Frist                                Artikel 8\nabgelaufen ist, ohne daß der Betroffene die Anfech-                              Inkrafttreten\ntung erklärt oder die Wiederaufnahme des Verfah-\nrens beantragt hat. Für die Vollstreckung gilt dann          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n§ 459 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931\ndung in Kraft; gleichzeitig treten die nachstehenden\n(Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch die    Vorschriften außer Kraft:\nFinanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bun-           1. §§ 14, 23 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegeset-\ndesgesetzbl. I S. 1477, 1497); das Gesetz über die           zes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393),","884                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nzuletzt gelindert durch dc1s Gesetz zur Änderung       3. § 49 Abs. 4 und § 53 der Ausführungsbestimmun-\ndes Rc!1rnweU- und Lotteriegesetzes vom 19. März          gen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom\n1964 (Bundes~1eselzbl. I S. 213);                         16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\n2. die Verordnung über die Unterwerfung im Straf-            S. 351), zuletzt geändert durch die Verordnung\nverfahren gemliß § 410 der Reichsabgabenord-              über die Umstellung der Mindesteinsätze bei\nnung vom 1. November 1921 (Reichsgcsetzbl. I              Buchmacherwetten auf Gold vom 12. Februar 1924\ns. 1328);                                                 (Reichsgesetzbl. I S. 107).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lcmke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}