{"id":"bgbl1-1967-48-8","kind":"bgbl1","year":1967,"number":48,"date":"1967-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_48.pdf#page=25","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1967-07-31T00:00:00Z","page":869,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                        869\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\nVom 31. Juli 1.967\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über den Erholungs-\nund Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-\nbeamten vom 31. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 866)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Aus-\nland tätigen Bundesbeamten vom 8. September 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 574) in der jetzt geltenden Fas-\nsung bekanntgegeben, wie sie sich aus der Bekannt-\nmachung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1022) und der oben angeführten Änderungsver-\nordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 80\nNr. 3, des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundes-\nbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1776), geändert durch das Gesetz zur Änderung\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 518), und des § 46 des Deut-\nschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (Bun-\ndcsgesetzbl. I S. 1665) erlassen worden.\nBonn, den 31. Juli 1967\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel\nVerordnung                                       .\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\nin der Fassung vom 31. Juli 1967\nI. Abschnitt                            (2) Welche Tage Werktage im Sinne dieser Ver-\nErholungsurlaub                        ordnung sind, bestimmt sich nach der Regelung, die -\nfür den Sitz des Auswärtigen Amtes gilt.\n§ 1\nAnwendung der Inlandsbestimmungen                                           § 2\n(1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland täti-                       Ubertragung des Urlaubs\ngen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6, 8 bis 11,                     in das folgende Urlaubsjahr\n14 der Verordnung über den Erholungsurlaub der               (1) Der Urlaub muß vor Ablauf des Urlaubs-\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst in der          jahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus dienst-\nFassung vom 15. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 518);     lichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten werden\n§ 13 gilt nur für Beamte in den Ländern, für die kein     kann, ist er auf Antrag in das folgende Urlaubsjahr\nHeimaturlaub gewährt wird.                                zu übertragen; soweit es dem Beamten aus persön-","870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nliehen Gründen nicht möglich ist, Urlaub rechtzeitig                                § 5\nanzutreten, kann der Urlaub in das folgende Ur-                 Wartezeiten und Dauer des Heimaturlaubs\nlaubsjahr übertragen werden.\n(1) Für Beamte an Dienstorten, an denen am 1. Ja-\n(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum        nuar 1967 eine Vertretung der Bundesrepublik\nAblauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung bis        Deutschland bestand, beträgt der Heimaturlaub:\nzum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres angetreten\nwird.                                                    a) zwei Monate\n(3) Ist der Beamte erst in der zweiten Hälfte des         nach einem mindestens einjährigen dienstlichen\nUrlaubsjahres in den öffentlichenDienst eingetreten,         Aufenthalt in folgenden Gebieten:\nso gilt ein bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht ge-           1. Jemen\nwährter Urlaub ohne weiteres als übertragen.                   2. Kuwait\n3. Mali\n§ 3                                4. Niger\nReisetage                             5. Nigeria (nur Kaduna)\n6. Obervolta\nWird der Erholungsurlaub im Inland verbracht, so            7. Saudi-Arabien\nwerden Beamten an Dienstorten mit einer Entf er-               8. Somalia\nnung (Luftlinie) vom Sitz des Auswärtigen Amtes                9. Südarabische Föderation\n1. von mindestens 750 und weniger als 1500 Kilo-             10.  Sudan\nmetern drei Kalendertage,                                11.  Tschad\n12.  Zentralafrikanische Republik\n2. von mindestens 1 500 und weniger als 2 500 Kilo-\nmetern sechs Kalendertage,                           b) drei Monate\n3. von mindestens 2 500 Kilometern acht Kalender-            nach einem mindestens eineinhalbjährigen dienst-\ntage                                                     lichen Aufenthalt in folgenden Gebieten:\nzusätzlich als Reisetage gewährt.                              1. Angola\n2. Birma\n3. Brasilien (nur Recife)\n4. Burundi\n5. Dahome\nII. Abschnitt                            6. Ecuador (nur Guayaquil)\nHeimaturlaub                              7. Elfenbeinküste\n8. Gabun\n§ 4                                9. Ghana\n10. Guayana\nHeimaturlaubsberechtigung                       11. Guinea\n(1) Beamte an Dienstorten                                  12. Indien (nur Bombay, Kalkutta, Madras)\n1. außerhalb Europas mit Ausnahme von Algerien,               13. Indonesien\nTunesien, Israel, Libanon, Zypern und der asiati-         14. Irak\nschen Türkei                                              15. Kambodscha\n16. Kamerun\n2. in Island                                                  17. Kongo/Brazzaville\nerhalten auf Antrag Heimaturlaub. Der Heimat-                 18. Kongo (Demokratische Republik)\nurlaub schließt den Erholungsurlaub des Urlaubs-              19. Liberia\njahres ein, in das er überwiegend fällt. Auf den             20.  Mauretanien\nHeimaturlaub sind die Vorschriften des Abschnitts I          21.  Nigeria (außer Kaduna)\nnicht anzuwenden; § 14 der Verordnung über den               22.  Pakistan (nur Dacca)\nErholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im             23.  Rwanda\nBundesdierist ist auf den Heimaturlaub anzuwenden.           24.  Senegal\n25.  Sierra Leone\n(2) Ein angemessener Teil des Heimaturlaubs muß           26.  Tansania\nim Inland verbracht werden.                                  27.  Togo\n28.  Uganda\n{3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf Heimat-\n29.  Vietnam\nurlaub in das Inland oder an einen Auslandsdienst-\nort, für den kein Heimaturlaub gewährt wird, ver-        c) drei Monate\nsetzt, so verliert er den Anspruch auf Heimaturlaub,\nwenn er ihn nicht in der von der zuständigen Dienst-         nach einem mindestens zweijährigen dienstlichen\nstelle bestimmten Zeit nimmt. Hat der Beamte an              Aufenthalt in folgenden Gebieten:\ndem Tage, an dem er seinen Dienst am bisherigen                1. Äthiopien\nDienstort beendet, weniger als ein Fünftel der in              2. Afghanistan\n§ 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit zurückgelegt, so              3. Brasilien (nur Rio de Janeiro)\nerlischt sein Anspruch auf einen anteiligen Heimat-            4. Bolivien\nurlaub.                                                        5. Ceylon","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1.967                          871\n6. Cosla Rica                                    worden sind, gilt Absatz 1 sinngemäß. Zum Erlaß\n7. Dominikanische Republik                      von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung die-\n8. Ecuador (außer Cuayaqnil)                    ser Bestimmung bedarf der Bundesminister des In-\n9. El Salvador                                  nern der Zustimmung der beteiligten obersten Bun-\n10. Cuatemala                                    desbehörde.\n11. Haiti\n12. Honduras                                                                  § 6\n13. Hongkong\n14. Indien (außer Bombay, Kalkutta, Madras)      Errechnung des Heimaturlaubs in besonderen Fällen\n15. Jamaika                                           (1) Hat der Beamte den Dienstort im Ausland ge-\n16. Jordanien                                    wechselt, so werden Zeiten des dienstlichen Aufent-\n17. Kenia                                        halts an Dienstorten im Sinne des § 5 zusammenge-\n18. Kolumbien                                    rechnet, wenn sie unmittelbar aufeinander folgen.\n19. Korea\n20.  Kuba                                              (2) War der Beamte an Dienstorten mit unter-\n21.  Madagaskar                                   schiedlicher Dauer des Heimaturlaubs tätig, so er-\n22.  Malawi                                       rechnet sich der Heimaturlaub nach der für die ein-\n23.  Malaysia                                     zelnen Dienstorte vorgesehenen Dauer im Verhält-\n24.  Mexiko                                       nis zu den Aufenthaltszeiten.\n25.  Mosambik                                          (3) Der Heimaturlaub kann ausnahmsweise vor\n26.  Nepal                                        Ablauf der in § 5 vorgesehenen Aufenthaltszeit ge-\n27.  Nicaragua                                    währt werden, wenn dies aus gesundheitlichen oder\n28.  Panama                                       anderen zwingenden Gründen notwendig ist. Wird\n29.  Pakistan (außer Dacca)                       der Heimaturlaub aus den in Satz 1 genannten Grün-\n30.  Paraguay                                     den vorzeitig angetreten, so ist er entsprechend zu\n31.  Peru                                         verkürzen; wird er aus zwingenden dienstlichen\n32.  Philippinen                                  Gründen nicht alsbald nach Ablauf der in § 5 vor-\n3:3. Sambia                                       gesehenen Aufenthaltszeit angetreten, so kann er\n34.  Singapur                                     bis zu einer Höchstdauer von vier Monaten entspre-\n35.  Südrhodesien                                 chend verlängert werden. Unerhebliche Unter- oder\n36.  Thailand                                     Uberschreitungen der Aufenthaltszeit bleiben außer\n37.  Trinidad und Tobago                          Betracht.\n38.  Venezuela\n39.  Vereinigte Staaten (nur New Orleans und\n§ 7\nHouston)\nErkrankung, Heil- oder Badekur\nd) drei Monate\n(1) Wird ein Beamter während seines Heimatur-\nnach einem mindestens dreijährigen dienstlichen   laubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er\nAufenthalt in folgenden Gebieten:                 dies unverzüglich an, so Wird die Zeit der Dienstun-\n1. Argentinien                                  fähigkeit auf den Heimaturlaub nur angerechnet,\n2. Australien                                   soweit dieser zwei Monate übersteigt; auf einen\n3. Brasilien (außer Recife und Rio de Janeiro)  :r;i.ach § 6 Abs. 3 Satz 2 auf mehr als drei Monate ver-\n4. Chile                                        Hingerten Heimaturlaub darf höchstens ein Monat\n5. Iran                                         der Dienstunfähigkeit angerechnet werden. Der Be-\n6. Japan                                        amte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür\n7. Neuseeland                                   ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- s0qer ver-\n8. Südafrika                                    trauensärztliches Zeugnis beizubringen. Zur Fort-\n9. Südwestafrika                                setzung des Heimaturlaubs bedarf es einer erneu-\n10. Uruguay                                      ten Genehmigung.               ·\n(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte Heil-\ne) zweieinhalb Monate\noder Badekur im Sinne des § 10 der Verordnung\nnach einem mindestens dreijährigen dienstlichen   über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und\nAufenthalt in folgenden Gebieten:                 Richter im Bundesdienst ist auf den Heimaturlaub\n1. Kanada                                       anzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Kur\n2. Island                                       nicht in zeitlichem Zusammenhang mit dem Heimat-\n3. Libyen                                       urlaub steht. Kann eine Kur während des Heimat-\n4. Marokko                                      urlaubs nicht beendet werden, ist der Heimaturlaub\n5. Syrien                                       entsprechend zu verlängern; die den zustehenden\n6. Vereinigte Arabische Republik                Heimaturlaub überschreitende Zeit ist auf den näch-\n7. Vereinigte Staaten (außer New Orleans und    sten Heimaturlaub anzurechnen. Dem Beamten muß\nHouston).                                    jedoch mindestens der. Teil des Heimaturlaubs ver-\nbleiben, der der Dauer des ihm zustehenden Erho-\n(2) Für Beamte an Dienslorlen, an denen keine      lungsurlaubs entspricht. Die Anrechnung unterbleibt,\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland besteht    wenn seit dem Ende der Kur vier Jahre verstrichen\noder die erst nach dem 1. Januar 1967 Dienstorte ge- sind.","872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 8                          es nicht erforderlich, daß er zuvor noch einmal an\nZusammentreffen mehrerer Urlaubsarten           den bisherigen Dienstort reist, so werden für den\nin Absatz 1 genannten Personenkr_eis gewährt\nWird zusammen mit einem Heimaturlaub ein nach\n1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum Sitz\n§ 2 übertragener Erholungsurlaub oder ein anderer\nder für den Beamten zuständigen Dienststelle im\nUrlaub unter Fortgewährung von Dienstbezügen ge-\nInland Fahrkostenzuschuß nach Absatz 2,\nnommen, gilt der gesamte Urlaub als Heimaturlaub.\nIn die Höchstdauer eines verlängerten Heimat-           2. für die Reise vom Sitz der zuständigen Dienst-\nurlaubs (§ 6 Abs. 3 Satz 2) wird ein solcher Urlaub         stelle im Inland zum neuen ausländischen Dienst-\nnicht eingerechnet. Die Zeit einer Erkrankung wäh-          ort Reiseentschädigung wie bei einer Umzugs-\nrend des übertragenen Erholungsurlaubs wird auf             reise, ausgenommen Tage- und Ubernachtungs-\nden Urlaub nicht angerechnet.                               gelder und Schiffstagegelder.\n§  5 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Auslandsumzugskosten-\nverordnung vom 20. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I\n§ 9                          S. 425) ist nicht anzuwenden. Die Rückkehr an den\nReisetage                        bisherigen Dienstort ist nicht erforderlich, wenn der\nBeamte spätestens drei Wochen vor Antritt des\nZu dem Heimaturlaub werden acht Kalendertage         Heimaturlaubs davon unterrichtet wurde, daß er im\nzusätzlich als Reisetage gewährt.                       Anschluß an den Heimaturlaub versetzt und nicht\nmehr an den bisherigen Dienstort zurückkehren\nwird.\n§ 10\nZuschuß zu den Fahrkosten bei                                              § 11\nHeimaturlaubsreisen\nAbschlagszahlung und Abrechnung der\n(1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise                                     Fahrkosten\ndes Beamten und derjenigen Angehörigen, die den\nHeimaturlaub wenigstens teilweise mit ihm verle-           {l) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt eines\nben, wird ein Zuschuß gemäß Absatz 2 gewährt.           Heimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe\nAngehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehe-          des ihm nach § 10 voraussichtlich zustehenden Be-\ngatte und die Kinder, für die dem Beamten Kinder-       trages zu gewähren.\nzuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-            (2) Fahrkostenzuschuß und Reiseentschädigung\ngesetzes gewährt wird oder für die bei einem Umzug      sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr\ndes Beamten Reiseentschädigung gewährt würde.           bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantra-\nZu den Fahrkosten der Angehörigen wird der Zu-          gen. Die Frist beginnt am Tage nach Beendigung\nschuß nicht gewährt, wenn sie auf Grund eines           der Heimaturlaubsreise; im Falle des § 10 Abs. 3\nBeschäftigungsverhältnisses von anderer Seite ge-       beginnt sie am Tage nach dem Dienstantritt am\ntragen werden. Von der Voraussetzung, daß der           neuen Dienstort.\nUrlaub mindestens teilweise mit dem Beamten ver-\nlebt werden muß, kann abgesehen werden, wenn\nAngehörige wegen Erkrankung des Ehegatten oder\neines Kindes oder mit Rücksicht auf die Ausbildung,                               III. Abschnitt\ndie ein Kind zu dieser Zeit im Ausland erhält, ge-\ntrennt von dem Beamten reisen müssen.                                         Schlußvorschriften\n(2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt\n§ 12\n1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort zum\nSitz der für den Beamten zuständigen Dienststelle                              Wahlkonsuln\nim Inland und zurück bis zur Höhe der niedrigsten      Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nFlugkosten zuzüglich der angemessenen Zu- und       Wahlkonsuln.\nAbgangskosten zum und vom Flughafen, für die                                        § 13\nRückreise jedoch nur, sofern noch die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 vorliegen;                                         Anwendung in Berlin\n2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für un-   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbegleitetes Luftgepäck. Reisen Familienangehö-      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nrige getrennt von dem Beamten, so dürfen die        beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nGepäckkosten nur im Rahmen der Kosten auf\namtliche Mittel übernommen werden, die ent-                                         § 14\nstanden wären, wenn der Beamte mit seiner Fa-\nmilie zusammen gereist wäre, es sei denn, daß die                            Inkrafttreten*)\nin Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen er-\nfüllt sind.\n*) Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung t_1:at am-~· Juli 1955\n(3) Wird ein Beamter im Anschluß an den Heimat-         in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der spateren Anderungen\nergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher\nurlaub an einen anderen Dienstort versetzt und ist         bezeichneten Verordnungen,","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                          873\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1966\nVom 2. August 1967\nAuf Grund des § 8 des Uindc~rfinanzausgleichs-           (2) Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den\n9esetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl.       vorläufig gezahlten und den endgültig festgestell-\nI S. 1569) in der Fassung des Änderungsgesetzes          ten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen\nvom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird        werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgesetzes\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:\n1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:\n§ 1\nvon Niedersachsen               2 661 982,68 DM,\nAbrechnung des Finanzausgleichs für das\nvon Rheinland-Pfalz               862 491,36 DM,\nAusgleichsjahr 1966\nvon dem Saarland                  531 851,78 DM,\n(1) Für das Ausgleichsjahr 1966 werden festge-\nvon Schleswig-Holstein            759 245,12 DM;\nstellt\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge                     2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:\nvon Baden-Württemberg             434 208 000 DM,       an Baden-Württemberg                92 027,78 DM,\nvon Hamburg                       353 287 000 DM,        an Bayern                         308 639,05 DM,\nvon Hessen                        409 753 000 DM,        an Bremen                          58 431,91 DM,\nvon Nordrhein-Westfalen           406 807 000 DM;        an Hamburg                      1 613 729,94 DM,\n2. als endgültige Ausgleichszuweisungen                      an Hessen                         847 419,02 DM,\nan Nordrhein-Westfalen          1893000,- DM.\nan Bayern                         140 609 000 DM,\nan  Bremen                           8 959 000 DM,\nan Niedersachsen                  501 039 000 DM,                             § 2\nan Rheinland-Pfalz                351 138 000 DM,                        Inkrafttreten\nan das Saarland                   220 069 000 DM,       Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach\nan Schleswig-Holstein             382 241. 000 DM.   ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","874                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nNeunte Verordnung\nzur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 2. August 1967\nAuf Crund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi-          (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die\ngungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956           Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallen-\n!(Bundesgeselzbl. I S. 562), zuletzt geändert durch      den Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:\ndas Cesetz vom 26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I\nan Bayern                           35 265 000 DM\nS. 525), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnel:                                                         Berlin                        347 353 000 DM\nHamburg                        18 355 000 DM\n§ 1\nHessen                         64185 000  DM\nHöhe der Entschädigungsaufwendungen                     Niedersachsen                   2 148 000 DM\nund Lastenanteile des Bundes und der Länder                Nordrhein-Westfalen           201 750 000 DM\nim Rechnungsjahr 1966\nRheinland-Pfalz               307 633 000 DM\n(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge-\ninsgesamt                   976 689 000 DM\nleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-\ngungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-               (4) Die Länder, in denen die Entschädigungs-\nhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr              aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil\n1966 betragen                                            nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be-\nin den Ländern außer Berlin      1 315 683 000 DM    träge ab:\nin Berlin                          408 651 000 DM            Baden-Württemberg              46 884 000 DM\ninsgesamt                     1724334 000 DM              Bremen                          2 606 000 DM\nSaarland                           96 000 DM\n(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-\ndigungsaufwendungen beträgt:                                    Schleswig-Holstein             24 071 000 DM\ninsgesamt                    73 657 000 DM\nin den Ländern außer Berlin        657 842 000 DM\nin Berlin                          245 190 000 DM       (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden\ninsgesamt                                          Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-\n903 032 000 DM\nführenden Beträge werden mit den Beträgen ver-\nDie Lastenanteile der Länder an den Entschädi-        rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der\ngungsaufwendungen betragen:                             Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder\nin Baden-Württemberg                                 abgeführt worden sind.\n112 685 000 DM\nBayern                         134 665 000 DM                               § 2\nBerlin                          61298000 DM                       Geltung im Land Berlin\nBremen                           9 862 000 DM\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nHamburg                         24 476 000 DM    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nHessen                          68 992 000 DM     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-\nNiedersachsen                   91939 000 DM     entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNordrhein-Westfalen            222 281 000 DM\nRheinland-Pfalz                 47 633 000 DM                               § 3\nSaarland                         14 959 000 DM                         Inkrafttreten\nSchleswig-Holstein              32 512 000 DM       Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach\ninsgesamt                    821 302 000 DM    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 2. August 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","- Nr. 48 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                        875\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen\nauf Ausstellungen\nVom 4. August 196'7\nAuf Crund des Cescl.zcs vom 18. März 1904 be-         7. die in der Zeit vom 14. bis 17. September 1967 in\ntreffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und            Köln stattfindende Veranstaltung „Internatio-\nWarenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.             naler Wäsche- und Mieder-Salon\",\nS. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des         8. die in der Zeit vom 15. bis 19. September 1967\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland            in Berlin stattfindende „Internationale Aerosol-\nwird bekanntgemacht:                                        Ausstellung\",\nDer durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-         9. die in der Zeit vom 30. September bis 8. Okto-\nsehene Schutz von Erfindungen, Mustern und                  ber 1967 in Köln stattfindende „ANUGA - All-\nWarenzeichen tritt ein für                                  gemeine Nahrungs- und Genußmittel-Ausstel-\nlung\",\n1. die in der Zeit vom 25. bis 27. August 1967 in\n10. die in der Zeit vom 2. bis 6. Oktober 1967\nKöln stattfindende „Internationale Herren-Mode-\nin Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung\nWoche\",\n,,Photographie in Industrie und Wissenschaft\",\n2. die in der Zeit vom 25. August bis 3. September     11. die in der Zeit vom 20. bis 22. Oktober 1967 in\n1967 in Berlin stattfindende „Große Deutsche           Köln stattfindende „Internationale Messe ,Für\nFunkausstellung\",                                      das Kind' Köln\",\n3. die in der Zeit vom 26. bis 30. August 1967 in      12. die in der Zeit vom 22. bis 24. Oktober 1967 in\nOffenbach am Main stattfindende „37. Inter-            Köln stattfindende „SPOGA - Internationale\nnationale Lederwarenmesse\",                            Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und\nGartenmöbel'',\n4. die in der Zeit vom 3. bis 9. September 1967 in\nKarlsruhe stattfindende „ 19. Deutsche Heilmittel- 13. die in der Zeit vom 25. bis 30. Oktober 1967 in\nausstellung\",                                          Köln stattfindende „Internationale Fachausstel-\nlung für Reprographie\",\n5. die in der Zeit vom 4. bb 8. September 1967         14. die in der Zeit vom 30. Oktober bis 3. November\nin Frankfurt/Main stattfindende Veranstaltung          1967 in Frankfurt/Main stattfindende Veranstal-\n,,Analytische Geräte für Industrie und For-            tung „Elektronik USA 1968\",\nschung\",\n15. die in der Zeit vom 15. bis 18. November 1967 in\n6. die in der Zeit vom 7. bis 9. September 1967 in         Düsseldorf stattfindende Veranstaltung „9. Kon-\nKöln stattfindende „Internationale Hausrat- und        greß und Ausstellung ,Arbeitsschutz und Arbeits-\nEisenwarenmesse\",                                      medizin'\".\nBonn, den 4. August 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","876                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Vcirüffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunrniil<'lhMe Rc)chlswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\n- - - - - - - - --------------------   ---------- -------------------------------------------\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDt1lurn und Tkzcichnunq der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nvom                Nr./Seite\n25. 7. 67        Vcrordnun~J Nr. 337/67/EWG des Rates zur Festsetzung des\nGrundprt isc!s und des Ankaufspreises für Tafeltrauben\n0\n26. 7. 67             168/1\n25. 7. 67        Verordnung Nr. 33B/67/EWG der Kommission zur Festsetzung\nder Anpc1ssmHJskodfizienten für den Ankaufspreis für Tafel-\n1.rd ulwn nt1ch Verordnung Nr. 337/67/EWG des Rates                                 26. 7. 67             168/2\n25. 7. 67        Verordnunq Nr. T39/G7/EWG der Kommission zur Festsetzung\nd<~r Liste der wpriisentativen Erzeugermärkte für Tafeltrauben                       26. 7. 67              168/3\n25. 7. 67        Verordnung Nr. 340/67/EWG dE~r Kommission zur Festsetzung\nder auf (;ptreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Ro~rncn i.ln wendbaren Abschöpfungen                                            26. 7. 67              168/5\n25. 7. 67        Verordnunq Nr. 341/67/EWG der Kommission über die Fest-\nsc)lzun9 der Prümien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                              26. 7. 67              168i7\n25. 7. 67       Vernrdnunn Nr. 342/67/EWG der Kommission zur Änderung\nder bei rl<'r Ersl attun~T für Gf!treide anzuwendenden Berich-\ntigung                                                                               26. 7.67               168/9\n25. 7. 67        Verordnunq Nr. ]4]/67/EWG der Kommission zur Änderung\nder Verordnung Nr. 208/67/EWG betreffend die Festsetzung\nder Erstdtlun~ien lwi der Ausfuhr auf dem Geflügelfleisch-\nsektor                                                                               27. 7.67               170/1\n26. 7. 67        Verordnun9 Nr. 344/67/EWG der Kommission zur Änderung\nder Verordnun9 Nr. 27-7/67/EWG über die Zu- und Abschläge\nfür Getreide bei der Intervention                                                    27. 7. 67              170/2\n26. 7. 67       Verordnung Nr. 345/67/EWG der Kommission zur Bestätigung\nder durch die Verordnung Nr. 267/67/EWG festgesetzten Be-\nrichtigung der Erstattung für Getreide                                              27. 7. 67              170/3\n26. 7. 67        Verordnung Nr. 346/67/EWG der Kommission zur Festsetzung\nder auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder RomJen anwendbaren Abschöpfungen                                               27. 7. 67              170/4\n26. 7. 67        Verordnung Nr. 347/67/EWG der Kommission über die Fest-\nsetzung cfor Prfünien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                              27. 7.67               170/6\n26. 7. 67        Veronlnunq Nr. 348/G7/EWG der Kommission zur Änderung\nder bei der Erslaltung für Getreide anzuwendenden Berich-\nti~Jung                                                                              27. 7.67               170/8\n25. 7. 67        Verordnung Nr. ]49/67/EWG der Kommission zur Änderung\ncler Daten und Fristen der Ubermittlung an die Kommission\nder in der Verordnung Nr. 91/66/EWG über die Auswahl der\nBuchführnnqsbetricbe genannten Listen                                                28. 7. 67             171/1\n26. 7. 67        Verordnung Nr. 350/67/EWG der Kommission zur Begrenzung\nder Beslimmunr1szonen für die Anwendung der Ausfuhr-\nerslalt.tm~Jen für Getreide                                                          28. 7. 67             171/2\n27. 7. 67        V<~rordnung Nr. 351/67/EWG der Kommission zur Festsetzung\nder auf G(~treide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Ro~rnen anwendbaren Abschöpfungen                                               28. 7.67              171/5\n27. 7. 67        Verordnung Nr. 352/67/EWG der Kommission über die Fest-\nselzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzuqefü~Jl werden                          ·                                  28. 7. 67             171/7\n27. 7. 67        Verordnung Nr. 353/67/EWG der Kommission über die Fest-\nsctzun~J der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichti~Jung                                                                        28. 7. 67             171/9\n27. 7. 67        Veror.dnunq Nr. :354/67/EWG der Kommission zur Festsetzung\ndc!r Erstattung für Getreide und gewisse Kategorien von Mehl,\nGrob- und Feingrieß von Weizen und Roggen                                            28. 7.67              171/11\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -- Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrur'k_erei.\nDas ßundesqeselzblatt erscheint iu drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertinuni1 verk iiuclet. In Teil III wird das als fortgeltend festnestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.\nBezuqsbedin\\11rnr1cn fiir Teil I und II: Laufend er B c zu q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.\nEin z c l s t ü c k c je u11qefanqcne lG Sei!Pn DM 0,40 qcgcn Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt'\nKöln 3 99 oder nud1 13czuhluurJ uuf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}