{"id":"bgbl1-1967-48-7","kind":"bgbl1","year":1967,"number":48,"date":"1967-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_48.pdf#page=22","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten","law_date":"1967-07-31T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["866                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten\nVom 31. Juli 1967\nAuf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nBundesbeamtengesetzes in der Fassung derBekannt-\n11 (3) Wird ein Beamter mit Anspruch auf\n·machung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I                    Heimaturlaub in das Inland oder an einen\nS. 1776), geändert durch das Gesetz zur Änderung                   Auslandsdienstort, für den kein Heimaturlaub\ndes Bundespolizeibcamlengesetzes vom 8. Mai 1967                   gewährt wird, versetzt, so verliert er den An-\n(Bundesgesetzbl. I S. 518), verordnet die Bundes-\nspruch auf Heimaturlaub, wenn er ihn nicht in\nregierung:                                                         der von der zuständigen Dienststelle bestimm-\nten Zeit nimmt. Hat der Beamte an dem Tage,\nArtikel 1                               an dem er seinen Dienst am bisherigen Dienst-\nDie Verordnung über den Erholungs- und Heimat-                  ort beendet, weniger als ein Fünftel der in § 5\nurlaub der im Ausland tätigen Bundesbeamten in der                 vorgesehenen Aufenthaltszeit zurückgelegt, so\nFassung vom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I                   erlischt sein Anspruch auf einen anteiligen\n11\nS. 1022) wird wie folgt geändert:                                  Heimaturlaub.\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                      4. § 5 wird wie folgt geändert:\n,, (1) Für den Erholungsurlaub der im Ausland             a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl 11 1964\" durch\ntätigen Bundesbeamten gelten die §§ 1 bis 6,                    die Jahreszahl 1967\" ersetzt.\n11\n8 bis 11, 14 der Verordnung üb2r den Erholungs-             b) In Absatz 1 Buchstabe a werden eingefügt:\nurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bun-\ndesdienst in der Fassung vom 15. Juni 1965 (Bun-                11 4 a. Nigeria (nur Kaduna) \",\ndesgesetzbl. I S. 518); § 13 gilt nur für Beamte in             11 7 a. Südarabische Föderation\",\nden Ländern, für die kein Heimaturlaub gewährt                  11 7b. Sudan\".\nwird.\"                                                      c) In Absatz 1 Buchstabe b wird eingefügt:\n2. In § 2 erhalten die Uberschrift und die Absätze 1               11 9 a. Guayana\".\nund 2 folgende Fassung:                                     d) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 11 erhält folgende\nFassung:\n11§ 2\n11 11. Indien (nur Bombay, Kalkutta, Madras)\".\nUbertragung des Urlaubs\n' e) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 17 erhält folgende\nin das folgende Urlaubsjahr\nFassung:                                   ·\n(1) Der Urlaub muß vor Ablauf des Urlaubs-                 ,, 17. Kongo (Demokratische Republik)\".\njahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus\ndienstlichen Gründen nicht rechtzeitig angetreten            f) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 20 erhält folgende\nwerden kann, ist er auf Antrag in das folgende                  Fassung:\nUrlaubsjahr zu übertragen; soweit es dem Be-                    ,,20. Nigeria (außer Kaduna) \".\namten aus persönlichen Gründen nicht möglich                g) Absatz 1 Buchstabe b Nr. 25 erhält folgende\nist, Urlaub rechtzeitig anzutreten, kann der Ur-                Fassung:\nlaub in das folgende Urlaubsjahr übertragen wer-\nden.                                                            11 25. Tansania\".\n(2) Der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum         h) Absatz 1 Buchstabe c Nr. 14 erhält folgende\nAblauf des Urlaubsjahres oder bei Ubertragung                   Fassung:\nbis zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres an-                  1114. Indien (außer Bombay, Kalkutta, Ma-\ngetreten wird.\"                                                           dras)\".\ni) In Absatz 1 Buchstabe c wird eingefügt:\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\n11 21 a. Malawi\".\na) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nk) Absatz 1 Buchstabe c Nr. 32 erhält folgende\n„Auf den Heimaturlaub sind die Vorschriften              Fassung:\ndes Abschnitts I nicht anzuwenden; § 14 der               ,,32. Sambia\".\nVerordnung über den Erholungsurlaub der\nBundesbeamten und Richter im Bundesdienst              1) In Absatz 1 Buchstabe c wird eingefügt:\nist auf den Heimaturluub anzuwenden.\"                     1132 a. Singapur\".","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                          86'1\nm) A bsalz 1 Buchstabe c Nr. 33 erhält folgende          zu dieser Zeit im Ausland erhält, getrennt von\nFassung:                                            dem Beamten reisen müssen.\n,,33. Südrhodesien\".                                   (2) Der Fahrkostenzuschuß umfaßt\nn) Tn Absatz 2 Salz 1 wird die Jahreszahl „1964\"         1. die Fahrkosten vom ausländischen Dienstort\n<lur(h die Jdhrcszahl „19G7\" ersetzt.                     zum Sitz der für den Beamten zuständigen\nDienststelle im Inland und zurück bis zur Höhe\n5. § 7 erhüll. lolgcndc Fassung:                                 der niedrigsten Flugkosten zuzüglich der an-\n,,§ 7                               gemessenen Zu- und Abgangskosten zum und\nvom Flughafen, für die Rückreise jedoch nur,\nErkrm1kung, Heil- oder Badekur                     sofern noch die Voraussetzungen des Ab-\n(1) \\Nir<l ein Bec1mter wührend seines I-Ieimat-           satzes 1 vorliegen;\nurlaubs durch Krnnkheit. dienstunfähig und zeigt         2. die nachgewiesenen Kosten für Gepäck bis zu\ner dies unverzüglich ,m, so wird die Zeit der\n10 kg je Person nach dem billigsten Tarif für\nDienstunlühigkeil auf den Heimaturlaub nur an-               unbegleitetes Luftgepäck. Reisen Familien-\ngerechnet, soweit dieser zwei Monate übersteigt;              angehörige getrennt von dem Beamten, so dür-\nauf einen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 auf mehr als\nfen die Gepäckkosten nur im Rahmen der\ndrei Monate verlängerten Heimaturlaub darf                    Kosten auf amtliche Mittel übernommen wer-\nhöchstens ein Monat der Dienstunfähigkeit an-                 den, die entstanden wären, wenn der Beamte\ngerechnet werden. Der Beamte hat die Dienst-                  mit seiner Familie zusammen gereist wäre, es\nunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist ein ärztliches,           sei denn, daß die in Absatz 1 Satz 4 genannten\nauf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches\nVoraussetzungen erfüllt sind.\nZeugnis beizubringen. Zur Fortsetzung des\nHeimaturlaubs bedarf es einer erneuten Geneh-                (3) Wird ein Beamter im Anschluß an den\nmigung.                                                  Heimaturlaub an einen anderen Dienstort ver-\n(2) Urlaub für eine in Europa durchgeführte           setzt und ist es nicht erforderlich, daß er zuvor\nHeil- oder Badekur im Sinne des § 10 der Ver-            noch einmal an den bisherigen Dienstort reist, so\nordnung über den Erholungsurlaub der Bundes-             werden für den in Absatz 1 genannten Personen-\nbeamten und Richter im Bundesdienst ist auf den          kreis gewährt:\nHeimaturlaub anzurechnen, und zwar auch dann,            1. für die Reise vom bisherigen Dienstort zum\nwenn die Kur nicht in zeitlichem Zusammenhang                 Sitz der für den Beamten zuständigen Dienst-\nmit dem Heimaturlaub -~teht. Kann eine Kur wäh-               stelle im Inland Fahrkostenzuschuß nach Ab-\nrend des Heimaturlaubs nicht beendet werden, ist              satz 2,\nder Heimaturlaub entsprechend zu verlängern;             2. für die Reise vom Sitz der zuständigen Dier..st-\ndie den zustehenden Heimaturlaub überschrei-                  stelle im Inland zum neuen ausländischen\ntende Zeit ist auf den nächsten Heimaturlaub an-              Dienstort Reiseentschädigung wie bei einer\nzurechnen. Dem Beamten muß jedoch mindestens                  Umzugsreise, ausgenommen Tage- und Uber-\nder Teil des Heimaturlaubs verbleiben, der der              . nachtungsgelder und Schiffstagegelder.\nDauer des ihm zustehenden Erholungsurlaubs ent-\n§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Auslandsumzugs-\nspricht. Die Anrechnung unterbleibt, wenn seit\ndem Ende der Kur vier Jahre verstrichen sind.\"           kostenverordnung vom 20. Juli 1966 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 425) ist nicht anzuwenden. Die Rück-\n6. § 10 erhält folgende Fassung:                            kehr an den bisherigen Dienstort ist nicht\nerforderlich, wenn der Beamte spätestens drei\n,,§ 10                           Wochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon\nZuschuß zu den Fahrkosten                   unterrichtet wurde, daß er im Anschluß an den\nbei Heimaturlaubsreisen                   Heimaturlaub versetzt und nicht mehr an den bis-\nherigen Dienstort zurückkehren wird.\"\n(1) Zu den Fahrkosten der Heimaturlaubsreise\ndes Beamten und derjenigen Angehörigen, die\n7. § 11 erhält folgende Fassung:\nden Heimaturlaub wenigstens teilweise mit ihm\nverleben, wird ein Zuschuß gemäß Absatz 2 ge-                                     ,,§ 11\nwährt. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind                                Abschlagszahlung\nder Ehegatte und die Kinder, für die dem Be-                         und Abrechnung der Fahrkosten\namten Kinderzuschlag nach § 27 Abs. 1 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes gewährt wird oder für die              (1) Auf Antrag ist dem Beamten vor Antritt\nbei einem Umzug des Beamten Reiseentschädi-              eines Heimaturlaubs eine Abschlagszahlung bis\ngung gewährt würde. Zu den Fahrkosten der An-            zur Höhe des ihm nach § 10 voraussichtlich zu-\ngehörigen wird der Zuschuß nicht gewährt, wenn           stehenden Betrages zu gewähren.\nsie auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses              (2) Fahrkostenzuschuß und Reiseentschädigung\nvon anderer Seite getragen werden. Von der Vor-          sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einem\naussetzung, daß der Urlaub mindestens teilweise          Jahr bei der zuständigen Behörde schriftlich zu\nmit dem Beamten verlebt werden muß, kann ab-             beantragen. Die Frist beginnt am Tage nach Be-\ngesehen werden, wenn Angehörige wegen Er-                endigung der Heimaturlaubsreise; im Falle des\nkrankung des Ehegatten oder eines Kindes oder            § 10 Abs. 3 beginnt sie am Tage nach dem Dienst-\nmit Rücksicht auf die Ausbildung, die ein Kind           antritt am neuen Dienstort.\"","868                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nArtikel 2                                              Artikel 4\n(1) 1st ein Erholungsurlaub oder ein Heimaturlaub            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung angetreten, so            den Wortlaut der Verordnung über den Erholungs-\nsind dUf ihn die Bl)s\\irnmungen der Verordnung über           und Heimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-\nden Erholungs- und Ileimalurlaub der im Ausland               beamten in der nach dieser Verordnung geltenden\nttHigen Bundesbeamten in der bisherigen Fassung               Fassung mit neuem Datum bekanntzugeben, dabei\nanzuwenden.                                                   die Parngraphenfolge zu ändern und Unstimmig-\n(2) Isl Pine durch Artikel 1 Nr. 4 dieser Verord-          kf?iten des Wortlauts zu beseitigen.\nnung neu geregelte: Wartezeit für den Heimat-\nurlaub beim Inkrafttreten der Neuregelung schon\nabgelaufen, so isl bei Anwc!nclung des § 6 Abs. 3\nSatz 2 der Verordnung über den Erholungs- ,und\nHeimaturlaub der im Ausland tätigen Bundes-                                         Artikel 5\nbeamten für eine Verhingerung des nach dem In-\nkrafttreten an9<'1rel:(mcn Heinrnlurlaubs nur die Zeit          Artikel 1 Nr. 4 dieser Verordnung tritt, soweit\nseit dem Tn k rclfl tr('I Pll zn berücksichtigen.             Vv artezeiten oder Dauer des Heimaturlaubs in den\nLändern Nigeria, Südarabische Föderation und\nGuayana bestimmt werden, mit Wirkung vom 1. Mai\nArtikel 3\n1966 und, soweit Wartezeiten oder Dauer des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-          Heimaturlaubs in den Ländern Sudan und Indien\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-            bestimmt werden, mit Wirkung vom 1. August 1966\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-             in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wir-\nbearntengesclz(~S auch im Land Berlin.                        kung vom 1. Januar 1967 in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1967\nDer Stellvertreter des Bund~s}ranzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}