{"id":"bgbl1-1967-48-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":48,"date":"1967-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_48.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder (Erstattungsverordnung - KOV)","law_date":"1967-07-31T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":16,"num_pages":6,"content":["860                                Bundesgesetzblatt, Jah'rgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die vom Bund zu tragenden Aufwendungen\nfür die Hei1- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter\nin Versorgungskrankenanstalten der Länder\n(Erstattungsverordnung - KOV)\nVom 31. Juli 1967\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 8 letzter Halbsatz         (3) Zu den Gesamtaufwendungen zählt auch ein\ndes :Ersten Ubcrleitungsgesetzes in der Fassung vom     Zuschlag von 25 vom Hundert zu den Dienstbezügen\n28. April 1955 (ßundesgcsctzbl. I S. 193), geändert     der Beamten der Versorgungskrankenanstalten zur\ndurch das Zweite Neuordnungsgesetz vom 21. Fe-          Abgeltung der Versorgungsbelastung.\nbruar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 85), verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                   § 4\n(1) Die Aufwendungen der Länder für die Er-\n§ 1                           richtung, Erweiterung und Erneuerung der zum Be-\nDer Bund trägt die Aufwendungen für die Heil-        trieb der Versorgungskrankenanstalten gehörenden\nund Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in        Gebäude und Außenanlagen sowie für die Be-\nden Versorgungskrnnkenanstalten der Länder im           schaffung der erforderlichen sonstigen Wirtschafts-\nWege der Erstattun9 nach Maßgabe der folgenden          güter werden bei der Ermittlung der Erstattungs-\nBestimmungen.                                           beträge für das Rechnungsjahr, in dem sie erbracht\nworden sind, und für die darauf folgenden Rech-\n§ 2                           nungsjahre in Teilbeträgen bis zur vollen Erstattung\n(1) Versorgungsberechtigle im Sinne dieser Ver-      bei\nordnung sind Personen, denen oder für die Heil-         a) Gebäuden und Außenanlagen in Höhe von jähr-\noder Krankenbehandlung nach dem Bundesversor-                lich 1,25 vom Hundert,\ngungsgesetz oder nach Bundesgesetzen, die das           b) sonstigen Wirtschaftsgütern\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,              in Versorgungskrankenanstalten mit bis zu 100\ngewährt wird.                                                Betten in Höhe von jährlich 1 500 Deutsche Mark,\n(2) Versorgungskrankenanstalten sind die nach             in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als\n§ 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Ver-          100 bis zu 250 Betten in Höhe von jährlich 3 000\nwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom              Deutsche Mark,\n12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert           in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als\ndurch das Vierte Uberleitungsgesetz vom 27. April            250 bis zu 400 Betten in Höhe von jährlich 6 000\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189), bis zum 31. Dezem-         Deutsche Mark und\nber 1966 von den Ländern errichteten oder über-              in Versorgungskrankenanstalten mit mehr als\nnommenen Versorgungskuranstalten, Versorgungs-              400 Betten in Höhe von jährlich 10 000 Deutsche\nheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskran-            Mark\nkenhäuser, solange sie als landeseigene Einrichtung\nder Kriegsopferversorgung betrieben werden.             berücksichtigt. Ubersteigen in einem Rechnungsjahr\ndie Aufwendungen für die Beschaffung sonstiger\nWirtschaftsgüter bei den Versorgungskranken-\n§ 3                           anstalten eines Landes insgesamt das Fünfzehnfache\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 sind die auf       der nach Satz 1 Buchstabe b zu berücksichtigenden\ndie Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungs-        Teilbeträge, so werden die Teilbeträge so erhöht\nberechtigten entfallenden Anteile an den Gesamt-        oder ermäßigt, daß diese Aufwendungen innerhalb\naufwendungen, die den Ländern bei sparsamer und         von 15 Jahren bei der Ermittlung der Erstattungs-\nwirtschaftlicher Betriebsführung der Versorgungs-       beträge berücksichtigt werden.\nkrankenanstalten seit dem 1. April 1955 erwachsen          (2) Sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab-\nsind und künftig erwachsen.                             satzes 1 sind alle erforderlichen besonderen Be-\n(2) Gesamtaufwendungen sind alle im Abrech-          triebseinrichtungen im Sinne der Wertermittlungs-\nnungszeitraum (Rechnungsjahr) für den Betrieb und       richtlinien vom 11. Juli 1966 (Bundesanzeiger Nr. 181\ndie Unterhaltung einer Versorgungskrankenanstalt        vom 27. September 1966) in der jeweils geltenden\nrechnungsmäßig nachweisbaren Personal- und Sach-        Fassung sowie Geräte und Ausstattungsgegenstände\nausgaben, vermindert um                                 mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von\na) die in :hnen enthaltenen nicht erstattungsfähigen    mehr als drei Jahren, deren Anschaffungswert im\nAufwendungen (§ 5),                                 Einzelfall mehr als 20 Deutsche Mark beträgt.\nb) alle Einnahmen, die nicht für die Gewährung             (3) Für Gebäude und Außenanlagen, die vor dem\nstationärer Heil- und Krankenbehandlung erzielt     1. April 1955 nicht aus Mitteln des ehemaligen Deut-\nwerden.                                             schen Reiches oder des Bundes errichtet worden","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                        861\nsind, wird Absatz 1 entsprechend angewendet. Als             (2) Vergleichstage sind die nach der in den Län-\nAufwendun~1cn im Sinne dieser Bestimmung sind             dern jeweils geltenden Regelung ermittelten Be-\ndie tal.sächl ichen Herstellungskosten anzusehen. Die     handlungs- und Beobachtungstage. Hierbei sind die\nauf die Zeit zwischen dem Jahr der Fertigstellung         Behandlungstage 2. Klasse mit eineinhalb, die Be-\nund dem l. April 1955 enlfo llcnden Beträge sind          handlungstage 1. Klasse und die Beobachtungstage\nnicht erstallungsfühig. Sind die tatsächlichen Her-       mit zwei zu vervielfachen.\nstellungsk oslcn nicht mehr feststellbar, wird der           (3) Die Erstattungsbeträge ergeben sich aus der\nHerslclhmgswPrl. mn Ta~rc der Fertigstellung nach         Vervielfachung des Aufwandes für einen Vergleichs-\nden Werlerrni1tlun~Jsrichtlinien ermittelt.               tag mit der Gesamtzahl der Behandlungstage, die in\ndem Abrechnungszeitraum für die von den Verwal-\n§ 5                           tungsbehörden der Kriegsopferversorgung und den\ngesetzlichen Krankenkassen eingewiesenen Versor-\n(1) Nicht erst~tt.tungsföhiq sind die Aufwendungen\ngungsberechtigten geleistet worden sind. In einer\ndci Länder für\nanderen als der allgemeinen (dritten) Klasse ge-\na) anteilige Verwaltungskosten der Beschaffungs-          leistete Behandlungstage sind hierbei mit ihrem\nstellen für Heil- und Hilfsmittel,                   Vergleichstagewert (Absatz 2) zu berücksichtigen.\nb) ambulante und stationäre Beobachtung und Be-           Von den Krankenkassen für die von ihnen ein-\ngutachtung von Versorgungsberechtigten zur            gewiesenen Versorgungsberechtigten geleistete oder\nAufk]änmg des medizinischen Sachverhalts in           zu leistende Zahlungen sind von den nach den Sät-\nVersorgun9sangelegenheiten,                           zen 1 und 2 errechneten Beträgen abzusetzen.\nc) Mehrkosten infolge Minderbelegung der Versor-\n§ 7\ngungskrankenanstalten.\nFür die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die\n(2) Als nicht crstattungsfähige Aufwendungen           Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden\nnach Absatz 1 Buchstabe b gelten                          Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rech-\nfür die ambulante Beobachtung und Begut-          nungsjahres beim Bundesminister für Arbeit und\nachtung die Vollkostensätze des Krankenhaus-      Sozialordnung an. Den Anforderungen sind Ab-\ntarifs für ambulante Leistungen und stationäre    rechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als\nNebenleistungen der Deut.sehen Krankenhaus-       Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung\ngesellschaft (Krankenhaustarif),                  notwendigen Unterlagen beizufügen.\nfür die stationäre Beobachtung und Begut-\nachtung das Zweifache der durchschnittlichen                                § 8\nAufwendung für einen Vergleichstag (§ 6             Der Bund erstattet den Ländern die von ihm zu\nAbs. 2).                                          tragenden Aufwendungen nach Feststellung durch\n(3) Mehrkosten infolge Minderbelegung nach Ab-         den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.\nsatz 1 Buchstabe c sind die Kosten, die dadurch ent-      Bestehen zwischen dem Bund und einem Land über\nstehen, daß die nach Kalendertagen errechnete             einen Teil der Anforderung unterschiedliche Auf-\ndurchschnittliche Jahresbelegung der Versorgungs-         fassungen und kann innerhalb eines angemessenen\nkrankenanstalt weniger als 80 vom Hundert der             Zeitraums keine Ubereinstimmung erzielt werden,\nNormalbettcnzahl beträgt. Die Zahl der Normal-            erstattet der Bund vorab insoweit, als er keine Be-\nbetten wird auf Grund der landesrechtlichen Vor-          anstandung erhebt.\nschriften über Bau und Errichtung von Kranken-                                      § 9\nanstalten von der zuständigen Landesbehörde im\nDer Bund leistet jeweils für ein abgelaufenes\nEinvernehmen mit der zuständigen Gesundheits-\nKalendervierteljahr Abschlagszahlungen. Diese er-\nbehörde festgelegt.\nrechnen sich aus der von den Ländern mitgeteilten\n(4) Mußte eine Versorgungskrankenanstalt aus           Zahl der Behandlungstage, die in diesem Vierteljahr\nbetriebsnotwendigen Gründen vorübergehend ge-             für die von den Verwaltungsbehörden der Kriegs-\nschlossen oder ihre Normalbettenzahl zeitweilig er-       opferversorgung eingewiesenen Versorgungsberech-\nheblich vermindert werden, kann der Belegungsgrad         tigten geleistet worden sind, vervielfacht mit neun\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für                Zehnteln des zuletzt festgestellten Aufwands für\nArbeit und Sozialordnung an Hand der tatsächlich          einen Vergleichstag.\nverfügbaren Betten ermittelt werden.\n§ 10\nFür die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezem-\n§ 6\nber 1965 fordern die Länder die vom Bund zu tragen-\n(1) Zur Ermittlung des auf die Heil- und Kranken-      den Aufwendungen nachträglich für jedes Kalender-\nbehandlung Versorgungsberechtigter entfallenden           jahr gesondert an. Die Beträge, die über die für den\nAnteils an ,den Gesamtaufwendungen der jeweiligen         genannten Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen\nVersorgungskrankenanstalt wird aus diesen durch           hinausgehen, zahlt der Bund nach Möglichkeit in\nTeilung mit der Gesamtzahl der Vergleichstage für         drei gleichen Jahresraten jeweils innerhalb der drei\nVersorgungsberechtigte und andere Personen der            Rechnungsjahre, die dem Jahr folgen, in dem die\ndurchschnittlich für einen Vergleichstag erbrachte        Forderungen nach Satz 1 geltend gemacht word~n\nAufwand errechnet.                                        sind. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.","862                                Bundesgesetzblatt, Ja_hrgang 1967, Teil I\n§ 11                            schiedsbetrag bei Zahlungen nach den §§ 8 bis 10\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-         zu verrechnen.\nordnung oder die von ihm Beauftragten können die                                  § 12\nden Eintragungen in den Abrechnungsbogen zu-               Der Bund kann mit den Ländern oder mit einzel-\ngrunde liegenden Unterlagen einsehen und im Be-          nen von ihnen vereinbaren, daß die von ihm zu\ndarfsfall im Benehmen mit den zuständigen obersten       erstattenden Aufwendungen ganz oder teilweise\nLandesbehörden eine Prüfung jn den Versorgungs-         pauschal abgegolten werden.\nkrankcnanslallen vornehmen. Beim Vorliegen eines\nbesonderen Grundes kann diese Prüfung auch nach\nder Zahlung vorgenommen oder wiederholt werden.                                    § 13\n(2) Der Bundesrechnungshof kann nach Maßgabe             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\ndes § 4 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel VI § 4 des\n(Bundcsgesetzbl. S. 765) die Haushalts- und Wirt-        Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964\nschaftsführung der Versorgungskrankenanstalten           (Bundesgesetzbl. I S. 85) auch im Land Berlin.\nprüfen.\n§ 14\n(3) Wird bei den Prüfungen eine Unrichtigkeit\nfostgestelll, ist die Höhe der vom Bund zu tragen-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden /\\ ulwendungen zu berichtigen und der Unter-         kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                                     863\nAnlage\n(zu §§ 7 und 10)\nMuster\nAbrechnungsbogen\nVersorgungs\nAbrechnungszeitraum (Rechnungsjahr):\nA  I. Zahl der Normalbetten:                                                II. Ausnutzungsgrad:                 ... v.H.\ndavon\nAbt.:                  Ausnutzungsgrad: ..             .... v.H.\nAbt.:                  Ausnutzungsgrad:               .... V. H.\nAbt.:                  Ausnutzungsgrad: ...                 v.H.\nAbt.:                  Ausnutzungsgrad:               .... V. H.\nAbt.:                  Ausnutzungsgrad: .                   v.H.\n(Umrech-              II. Ver-\nB  I. Im Abrechnungszeitraum wurden geleistet                                            IlUil\\:jS-\nfaktor)            gleichstage\n1. Behandlungstage 1. Klasse                                                 mal     2        gleich\n2. Behandlungstage 2. Klasse                                                 mal     1,5      gleich\n3. Behandlungstage 3. Klasse\na) von der Versorgungsverw. eingewiesene VB                                    gleich\nb) von den Krankenkassen eingewiesene VB                                       gleich\nc) sonsli9e Patienten                                                          gleich\n4. Stationäre Beobachtun~Js- und Begutachtungstage              - - - ~ - - mal      2       _gleich _ _ _ _ __\nSumme B/I.                               Summe B/11.\nC Ausgaben\nRechnungs-\nmäßig                               Bereinigte\nAusgabengruppe                    Haushaltstitel                 Berichtigungen\nnachgewiesene                           Ausgaben\nAusgaben\nDM               DM                   DM\nI. Personalausgaben\n1. Dienstbezüge der Beamten\n2. Bezüge der nichtbeamteten Kräfte\n3. Unterstützungen für Bedienstete\n4. Beihilfen für Bedienstete\n5. Beschäftigungsver~Jülungen usw.\n6. Sonstige\nSumme C/I.","864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nRechnungs-\nmäßig                   Bereinigte\nnachgewiesene Berichtigungen    Ausgaben\nAusgaben- bzw. Einnilhmcngruppe                Haushaltstitel         Ausgaben                  bzw. Einnahmen\nbzw. Einnahmen\nDM        DM              DM\n- - - - - ! - - - - - - - - - - - - - - - --------·-\n3·\nII. Sachausgaben\n1. Verpflegung\n2. Medizinischer Bcdilrf\n3. Bewirtschaftung von Grundstücken und\nGebäuden\n4. Betrieb von Pahrzeu9cn\n5. Verwaltungsbedarf\n6. Unterhaltung der Gebüude und Außen-\nanlagen\n7. Unterhaltung der sonstigen Wirtschafts-\ngüter\n8. Ersatz und Ergänzung der kurzlebigen\noder kleinwerligen Vvirtschaftsgüter\n9. Ersatz und Ergänzun~J der sonstigen\nWirtschaftsgüter\n10. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten\nentfällt              entfällt\n11. Teilbeträge nach § 4 der Verordnung\n12. Sonstiges\nSumme C/II.\nI.\nBrutto-Gesamtaufwand (Summe C)\nD Einnahmen\n1. Mieten, Pachten u. ä.\n2. Erlöse aus dem Verkauf von sonstigen Wirt-\nschaftsgütern u. a.\n3. Einnahmen. aus stationärer Kranken-\nbehandlung\n4. Einnahmen uus ambulanter Kranken-\nbehandlung\n5. Einnahmen aus Beobachtung und\nBegutachtung\n6. Einnahmen aus der Verpflegung von Personal\nund Gästen\n7. Erlöse aus Leistungen und Lieferungen der\nHilfsbetriebe\n8. Sonstige Einnahmen\nGesamteinnahmen (Summe D)","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                                     865\nBereinigte Aufwendungen\nDM\n--------------------------------------------------',--------------          !\nE    Netto-Gesamtaufwand (Summe C -          D)\n[lwi.!i~JC!f ;\\lizug für MindcrbclqJull~/ laut beiliegender Sonderrechnung\nr    Gesamtaufwenclungen für die Heil- und Krankenbehandlung\nC Berechnung des Aufwands Hir einen Vergleichstag\nSurnme     r                         qeleilt durch Gesamtzahl der Vergleichstage (Summe B/II.)                    gleich\nAufwand Hir einen Vt~rgleichstag:                     DM\nl r Berechnung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen\nd) Ges,rnllzahl der im Abrechnungszeitraum für von den Ve1waltungsbehörden der\nKriegsopforversorqung ein11cwiesene Versorgungsberechtigte geleisteten Behand-\nlungstage mit ihrem Vergleichstagewert                             mal Aufwand für einen\nVergleichstag                          DM                                          gleich                         .DM\nb) Gesamt.zahl der im Abrechnungszeitraum für von den Krankenkassen eingewie-\nsene Versor~Jungsb(~rechtiqte geleisteten Behandlungstage mit ihrem Vergleichs-\ntagewert                            mal Aufwand für einen\nVergleichstag                          DM                   gleich                   DM\nabzüglich dor von den Krankenkassen bereits geleisteten\noder zu lc!istenden ZahJun~Jen                                                       DM                             DM\nSumme H                              DM\nAmtskasse\ndes/der                                                                                               -----, den         19\nBescheinigung\nDie in dem vorstehenden Abrechnungsbogen erfaßten Haushaltseinnahmen und -ausgaben\n~tirnmcn mit den J\\bschlußzahlen in den Titelbüchern der Amtskasse überein.\n(Buchhalter)\nVersorgungs\n.. , den          19\nSachlich richtig und festgestellt\nAnla9en\n(Unterschrift, Amtsbezeichnung)\nLandesvcrsorgunrJsamt                                                                                  . , den           19\nGeprüft!\n(Unterschrift, Amlsbezeichuunq)"]}