{"id":"bgbl1-1967-48-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":48,"date":"1967-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_48.pdf#page=1","order":5,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes","law_date":"1967-08-03T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":1,"num_pages":15,"content":["845\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                               Ausgegeben zu Bonn am 9. August 1967                                                                                                          Nr.48\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n3.8.67   Siebenles Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes                                                                                                            845\nß1u1d(•s<J<csPlzbl. III B:U-G, 820-1, 822-1, 827-7, 330-1\n31. 7. 67  Verordnung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen für die Heil- und Kranken-\nbehandlung Versorgungsberechtigter in Versorgungskrankenanstalten der Länder (Erstat-\ntungsverordnung -·--·- l{OV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 860\n] l. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Verordnung Über den Erholungs- und Heimaturlaub der im\nAusland tätigen Bundesbeamten ......................................... ; . . . . . . . . . . . . .                                                                    866\nB11nd1~s9cscl.,.hl. 111 20:J0-2-4\n:H. 7. 67  Neufassung der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland tätigen\nBundesbeamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            869\nB u n dcs9es1•l ,.!, 1. 111 21>:l0-2-4\n2. H. 67 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1965 . .                                                                               873\n2. 8. 67 Neunte Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . . . . .                                                                            874\n4. 8. 67 Bek.:rnnlmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   875\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           876\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes\nVom 3. August 196~\nDer Bundeslag hal mit Zustimmung des Bundes-                                                             (2) Die Sektionen, die                              Bezirksverwaltungen\nrcllcs c!as folgend<~ Gesdz beschlossen:                                                               und die Landesgeschäftsstellen der Versiche-\nrungsträger können Organe nach den Vor-\nArtikel 1                                                               schriften dieses Gesetzes bilden. Für diesen\nFall grenzt die Satzung des Versicherungs-\nÄnderung des Selbstverwaltungsgesetzes\nträgers die Aufgaben und die Befugnisse dieser\nOrgane gegenüber den Aufgaben und Befug-\nDi:ls Selbslverwaltungsgeselz in der Fassung vom\nnissen der Organe der Hauptverwaltung ab.\n13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427, 600 und\n664), zuletzt gelindert durch das Sechste Gesetz                                                           (3) Soweit die Unfallversicherung durch Ans                                       •\nzur Anderung des Selbstverwaltungsgesetzes vom                                                         führungsbehörden durchgeführt wird, sind ent-\n19. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 618), wird wie                                                     sprechende Organe nach den Vorschriften dieses\nfolgt geändert und ergänzt:                                                                            Gesetzes zu bilden.\n(4) In der Knappschaftversicherung wählen\n1. Vor § 1 wird              folgende              Abschnittsüberschrift                              die Versicherten Versichertenälteste (Knapp-\neingefügt:                                                                                        schaftsälteste der Arbeiter und Knappschafts-\n„ErstE~r Abschnitt                                                         älteste der Angestellten). Die Satzung der übri-\nOrgane der Selbstverwaltung,                                                          gen Versicherungsträger kann die Wahl von\nVersicherlenältesle und Vertrauensmänner,                                                     Versichertenältesten vorschreiben. Die Ver-\nGeschäftsführung\".                                                          sichertenältesten haben das Recht und die\nPflicht, die Interessen der Versicherten und Lei-\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                                                       stungsberechtigten wahrzunehmen und sie zur\n,,§ 1\nBefolgung von Gesetz, Satzung und sonstigen\nBestimmungen anzuhalten.\nAllgemeines                                                                 (5) Die Satzung jedes Versicherungsträgers\n(1) Bei  jedem Träger der Sozialversicherung                                                  kann die Wahl von Vertrauensmännern der\nwerden      als Organe der Selbstverwaltung                                                       Arbeitgeber, die Satzung jeder landwirtschaft-\n(Organe)     eine Vertreterversammlung und ein                                                    lichen Berufsgenossenschaft auch die Wahl von\nVorstand    gebildet.                                                                             Vertrauensmännern der Selbständigen ohne\n/","846                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nfremde Arbeitskräfte oder von gemeinsamen                 Vorstand angehören oder Stellvertreter von\nVerlrauensmünnern der Arbeitgeber und der                 Vorstandsmitgliedern sein; jedoch ist die Mit-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte vor-              gliedschaft in mehreren Organen gleicher Art\nschreiben.                                                bei dem gleichen Versicherungsträger nicht aus-\n(6) Das Nmwn~ über die Rechte und Pflichten            geschlossen.\nder Versiclwrlenülteslen und der Vertrauens-                 (4) Den Organen der Träger der Unfallver-\nmänner sowie ihre Stellv<'ftretung regelt die             sicherung, der Träger der Rentenversicherungen\nSatzung.\"                                                 der Arbeiter und der Angestellten sowie der\nKnappschaftsversicherung können als Vertreter\n3. § 2 wird w i<! folgt geündcrt und ergünzt:                 der Versicherten auch Beauftragte der Gewerk-\nü) Di(' Ulwrsdirill erhiilt folgende Fassung:             schaften und der selbständigen Vereinigungen\nvon Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspoli-\n,,Zusdmmenst\\tzung der Organe\".\ntischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmer-\nb) In Absatz 1 Buchstabe b wird hinter dem                vereinigungen), als Vertreter der Arbeitgeber\nWort „Arbeitnehmer\" das Wort ,, (Ver-                auch Beauftragte der Vereinigungen von Arbeit-\nsicherten)\" eingefügt.                                gebern angehören. Von der Gesamtzahl der\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                      Mitglieder einer Gruppe in einem Organ darf\nnicht mehr als ein Drittel zu den in Satz 1 be-\n,, (2) Bei den Betriebskrankenkassen und\nzeichneten Personen gehören; jedem Organ\nder Bundesbahn-Versicherungsanstalt gilt\nkann jedoch eine dieser Personen angehören.\nAbsatz 1 Buchstabe a mit der Abweichung,\nDas Nähere bestimmt die Satzung.\ndaß den Organen außer den Vertretern der\nVersicherten der Arbeitgeber oder sein                   (5) In den Organen der Träger der Knapp-\nVertreter angehört. Er hat die gleiche Zahl           schaftsversicherung müssen mindestens zwei\nder Stimmen wie die Vertreter der Ver•                Drittel der Vertreter der Versicherten Ver-\nsicherten; bei einer Abstimmung kann er               sichertenälteste sein. Ein Fünftel der Vertreter\njedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den            der Versicherten muß Vertreter der Angestell-\nanwesenden Vertretern der Versicherten zu-            ten sein. Läßt sich die Zahl der Vertreter der\nstehen.\"                                              Versicherten nicht durch fünf teilen, ist die Zahl\nder Vertreter der Angestellten nach unten ab-\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wirt-\nschaftszweige\" durch die Worte „ Wirt-               zurunden.\nschafts- und Verwaltungszweige\" ersetzt;                 (6) Den Organen der See-Berufsgenossen-\ndie Sätze 3 bis 8 werden gestrichen.                 schaft und der Seekasse können als Vertreter\nder Versicherten befahrene Schiffahrtskundige\ne) Die Absätze 5 bis 14 werden gestrichen.\nangehören, die nicht Unternehmer sind. Be- ,\nfahrene Schiff ahrtskundige sind Personen, die\n4. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b ein-\ngefügt:                                                   mindestens fünf Jahre lang Kapitän im Sinne\ndes § 2 oder Besatzungsmitglied im Sinne des\n,,§ 2a\n§ 3 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957\nMitglieder der Organe                    (Bundesgesetzbl. II S. 713) waren, bei der See-\n(1) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mit-             Berufsgenossenschaft oder der Seekasse ver-\nglieder der Organe der Größe des Versiche-                sichert waren und noch in näherer Beziehung\nrungsträgers entsprechend. Die Vertreterver-              zur Seefahrt stehen.\nsammlung hat höchstens 60 Mitglieder. Die Ver-\nsicherten dürfen in der Vertreterversammlung                                     § 2b\neiner Betriebskrankenkasse mit höchstens                  Verfahren bei der Beratung und Beschlußfassung\n30 Mitgliedern vertreten sein. Die Zahl der Mit-\nglieder der Organe darf unbeschadet des § 292                (1) Jedes Organ gibt sich eine Geschäftsord-\nder Reichsversicherungsordnung nur mit Wir-               nung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes be-\nkung vom 1. Oktober des jeweils nächsten                  darf der Zustimmung der Vertreterversamm-\nWahljahres geändert werden.                               lung.\n(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird                (2) Die Sitzungen des Vorstandes sowie der\ndurch einen Stellvertreter vertreten. Stellvertre-        Ausschüsse der Organe sind nicht öffentlich.\nter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung             Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind\ndie als Stellvertreter in der Vorschlagsliste be-         öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen\nnannten verfügbaren Personen; Stellvertreter,             Angelegenheiten      des    Versicherungsträgers,\ndie zu den in Absatz 4 Genannten gehören.                 Grundstücksgeschäften oder den in § 141 oder\ndür.fen nur Mitglieder vertreten, die die glei-           § 142 der Reichsversicherungsordnung geschütz-\nchen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.                ten Tatsachen befassen. Die Vertreterversamm-\nAbweichend von Satz 2 können in der Vor-                  lung kann die Offentlichkeit für weitere Bera-\nschlagsliste für Mitglieder des Vorstandes ein            tungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung aus-\n.erster und ein zweiter Stellvertreter benannt             schließen. Der Beschluß ist in öffentlicher Sit-\nwerden.                                                   zung bekannt.zugeben.\n(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und                (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne\nihre Stellvertreter können nicht gleichzeitig dem         Sitzung schriftlich abstimmen. Die Vertreterver-","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                          847\nsammlung Linn schriftlich abstimmen, wenn die       5. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nSatzung es für beslimmle Fälle, die ihrem Ge-          a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fas-\ngenstand nach in der Regel keiner Beratung                 sung:\nbedürfen, zuläßt. Wenn mindestens ein Fünftel\nder Mitglieder des Organs der schriftlichen Ab-              ,, (1) Das Amt der Mitglieder der Organe\nstimmung widerspricht, ist über die Angele-                sowie der Versichertenältesten und Ver-\ngenheit in der nächsten Sitzung des Organs zu              trauensmänner ist ein Ehrenamt; ihre Tätig-\nberaten und abzustimmen.                                   keit in Ausübung dieses Amtes begründet\nkein Dienstverhältnis zum Versicherungs-\n(4) Soweil durch Gcsdz oder Satzung nichts              träger. Stellvertreter haben für die Zeit, in\nAbweichendes bestimmt ist, sind die Organe                 der sie die Mitglieder vertreten, deren Rechte\nbeschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ord-              und Pflichten.\nnungsgem~iß geladen sind und die Mehrheit der\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen\nMitglieder, aus denen sich die Organe zusam-\nAnsprüche anderer Personen gegen den Ver-\nmensetzen, anwesend und stimmberechtigt ist.\nsicherungsträger nur geltend machen, wenn\nIst ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der\nsie als gesetzliche Vertreter handeln.\nVorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sit-\nzung über den Gegenstand der Abstimmung                         (3) Der Versicherungsträger erstattet den\nauch dann beschlossen werden kann, wenn die                Mitgliedern der Organe sowie den Versi-\nin Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt.               chertenältesten und den Vertrauensmännern\nHierauf muß in der Ladung der Mitglieder zu                ihre baren Auslagen. Die Auslagen des Vor-\nder nächsten Sitzung hingewiesen werden.                   sitzenden und der stellvertretenden Vorsit-\nzenden eines Organs für ihre Tätigkeit\n(5) Die Beschlüsse werden, soweit durch                 außerhalb der Sitzungen können mit einem\nGesetz oder Satzung nichts Abweichendes be-                Pauschbetrag abgegolten werden.    11\nstimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen\nStimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die         b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nAbstimmung nach erneuter Beratung wiederholt.                ,, (4) Den Vertretern der Versicherten in\nErgibt sich die Stimmengleichheit bei einer                den Organen und den Versichertenältesten\nschriftlichen Abstimmung, wird über die An-                ist nach ihrer Wahl Ersatz für den entgan-\ngelegenheit in der nächsten Sitzung des Organs             genen Bruttoarbeitsverdienst oder ein Pausch-\nberaten und erneut abgestimmt. Kommt auch                  betrag für Zeitverlust zu gewähren. Die\nbei einer zweiten Abstimmung eine Mehrheit                 ·wahl ist jeweils für mindestens ein Jahr zu\nnicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.          treffen. Ein Pauschbetrag für Zeitverlust\n(6) Ein Organmitglied darf bei der Beratung             kann auch den Vertretern der Arbeit-\nund Abstimmung nicht anwesend sein, wenn                   geber, den Vertretern der Selbständigen ohne\nein Beschluß ihm selbst, seinem Ehegatten,                 fremde Arbeitskräfte und den Vertrauens-\nseinem früheren Ehegatten, einer durch An-                 männern zugebilligt werden.\nnahme an Kindes Statt mit ihm verbundenen                       (5) Die Vertreterversammlung setzt auf\nPerson, einem Verwandten bis zum dritten oder              Vorschlag des Vorstandes die Pauschbe-\nVerschwägerten bis zum zweiten Grad, auch                  träge nach den Absätzen 3 und 4 fest. Sie\nwenn die Ehe, durch welche die Schwäger-                   kann auch feste Sätze für den Ersatz barer\nschaft begründet ist, nicht mehr besteht, oder             Auslagen beschließen und in Ausnahmefäl-\neiner von ihm gesetzlich oder kraft Vollmacht              len einen Zuschlag zum entgangenen Brutto-\nvertretenen Person einen unmittelbaren Vor-                arbeitsverdienst bewilligen. Die Beschlüsse\nteil oder Nach teil bringen kann. Dies gilt nicht,         bedürfen der Zustimmung der Behörde,\nwenn das Organmitglied an dem Beschluß nur                 welche die Satzung genehmigt.   11\nals Angehöriger einer Personengruppe beteiligt\nist, deren gemeinsame Interessen durch die An-         c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.\ngelegenheit berührt werden.\n6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n(7) Die Organe können die Erledigung ein-\n,,§ 3a\nzelner Aufgaben, die nicht Gegenstände der\nautonomen Rechtsetzung betreffen, Ausschüssen                    Amtsdauer, Erwerb und Verlust der\nübertragen. Zu Mitgliedern dieser Ausschüsse                               Mitgliedschafli\nkönnen nur Mitglieder des Organs bestellt wer-           (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe,\nden. Die Organe können die Stellvertretung für         der Versichertenältesten und der Vertrauens-\ndie Ausschußmitglieder abweichend von § 2 a            männer beträgt sechs Jahre; sie endet ohne\nAbs. 2 regeln.                                         Rücksicht auf den Zeitpunkt der Wahl jeweils\n(8) Der Vorstand hat bei der Behandlung            am 30. September eines Wahljahres. Die Ge-\nvon Fragen, die die Volksgesundheit berühren,          wählten bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer\neinen auf dem Gebiet der Volksgesundheit und           im Amt, bis ihre Nachfolger ihr Amt antreten.\nder Sozialversicherung erfahrenen Arzt mit be-         Wiederwahl ist· zulässig.\nratende; Stimme hinzuzuziehen. Der Vorstand               (2) Der gewählte Bewerber wird Mitglied des\nwählt den Arzt auf Grund von Vorschlägen der           Organs an dem Tage, an dem die erste Sitzung\nzuständigen Ärztekammer aus.    11\ndes Organs stattfindet, frühestens jedoch am","848                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. Okt.ober des    Wahljahres. Zu Vorsitzenden           Vertrauensmänner. Die Selbständigen ohne\noder stell vertretenden Vorsitzenden gewählte             fremde Arbeitskräfte in der landwirtschaftlichen\nMitglieder der Organe erwerben ihr Amt mit                Unfallversicherung wählen ihre Vertreter in die\nder fakllinmg, daß sie die Wahl annehmen.                 Vertreterversammlung und die Vertrauensmän-\n(3) Die Mitgliedschaft in einem Organ endet           ner. In der Knappschaftsversicherung wählen\ndie Knappschaftsältesten der Arbeiter und die\na) durch Ablauf der Amtsdauer\nKnappschaftsältesten der Angestellten je für\n(Absatz 1),\nsich getrennt die Vertreter der Versicherten\nb) durch Tod,                                             in die Vertreterversammlung.\nc) durch die Erklärung, die Wahl in ein anderes\n(2) Gewählt wird auf Grund von Vorschlags-\nOrgan anzunehmen oder durch die Nachfolge\nfür ein ausgeschiedenes Mitglied eines ande-         listen; sie dürfen unter den ersten drei Bewer-\nren Organs, soweit die gleichzeitige Zuge-          bern höchstens eine, unter den ersten sechs\nhörigkeit zu beiden Organen ausgeschlossen          Bewerbern höchstens zwei und unter den ersten\nist,                                                zwölf Bewerbern höchstens vier Personen ent-\nhalten, die zu den in § 2 a Abs. 4 Satz 1 genann-\nd) bEü einem Beschluß nc1d1 Ab~,atz 4 mit :Eintritt      ten gehören. Das Recht, Vorschlagslisten einzu-\nder Unanfechlbmkeil.                                reichen, haben Gewerkschaften, Vereinigungen\n(4) Der Vorstand hat ein Organmitglied durch         von Arbeitgebern und, soweit sie die Voraus-\nBeschluß von seinem Amt zu entbinden, wenn                setzungen des Absatzes 3 erfüllen, sonstige Ar-\nein wichtiger Grund vorliegt, oder die Voraus-           beitnehmervereinigungen (§ 2 a Abs. 4 Satz 1).\nsetzungen der Wählbarkeit am Tag der Wahl-                Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen,\nankündigung nicht vorgelegen haben oder nach-            die sich nach ihrer Satzung auch an den Wahlen\nträglich weggefallen sincl. Jedes Organmitglied          zu den Organen der Versicherungsträger be-\nist verpflichtet, Veränderungen, die seine Wähl-         teiligen können, dürfen keinen Namen führen,\nbarkeit berühren, dem Vorsitzenden des Vor-               der als Bestandteil die Bezeichnung des Ver-\nstandes unverzüglich anzuzeigen. Verstößt ein             sicherungsträgers oder einen den Versicherungs-\nOrganmitglied in grober Weise gegen seine                träger kennzeichnenden Teil dieser Bezeich-\nAmtspflichten, hat der Vorstand das Mitglied              nung enthält. Für die Gruppe der Selb-\ndurch Beschluß seines Amtes zu entheben. Der              ständigen ohne fremde Arbeitskräfte haben die\nVorstand kann die sofortige Vollziehung des               auf freiwilliger Grundlage gebildeten berufs-\nBeschlusses anordnen. Die Anordnung hat die               ständischen Vereinigungen der Landwirtschaft\nWirkung, daß das Mitglied an der Ausübung                 das Recht, Vorschlagslisten einzureichen; die\nseines Amtes verhindert ist.                              Vorschlagslisten müssen maßgeblich von Selb-\n(5) Betrifft ein Beschluß nach Absatz 4 ein Mit-      ständigen ohne fremde Arbeitskräfte aufgestellt\nglied der Vertreterversammlung, bedarf er der             sein. Für die Gruppe der Versicherten bei den\nZustimmung des Vorsitzenden der Vertreterver-             besonderen Trägern der Unfallversicherung für\nsammlung. Stimmt der Vorsitzende nicht zu,                die Feuerwehren haben die Landesfeuerwehr-\noder betrifft der Beschluß ihn selbst, entscheidet        verbände das Recht, Vorschlagslisten einzu-\ndie Vertreterversammlung.                                 reichen. Das Recht, Vorschlagslisten (freie Listen)\neinzureichen, haben ferner Versicherte, Arbeit-\n(6) Bevor ein Beschluß nach Absatz 4 gefaßt           geber und Selbständige ohne fremde Arbeits-\nwird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur                 kräfte, die nicht in einer Vereinigung zusammen-\nÄußerung zu geben. Gegen den Beschluß kann                geschlossen sind, soweit sie die Voraussetzun-\ndas Organmitglied binnen einem Monat nach                 gen des Absatzes 3 erfüllen.\nder Zustellung bei dem zuständigen Sozialge-\nricht Klage erheben; ein Vorverfahren findet                  (3) Sonstige Arbeitnehmervereinigungen kön-\nnicht statt.                                              nen Vorschlagslisten nur einreichen, wenn sie\neine Satzung haben, die ihre sozial- oder be-\n(7) Für die Stellvertreter von Organmitglie-          rufspolitische Zwecksetzung erkennen läßt.\ndern gelten Absatz 2 Satz 1, Absätze 3, 4, 5              Vorschlagslisten sonstiger Arbeitnehmerver-\nund 6, für Versicherlenälteste und Vertrauens-            einigungen, die seit der letzten Wahl nicht mit\nmänner Absatz 2 Satz 2, Absätze 3, 4 und 6                mindestens einem Vertreter ununterbrochen in\nentsprechend.                                             der Vertreterversammlung vertreten sind, und\n(8) Endet die Mitgliedschaft in einem Organ,          freie Listen müssen bei einem Versicherungs-\nso tritt bis zur Ergänzung des Organs an die              träger\nStelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stell-\nmit nicht mehr als 150 Versicherten von minde-\nvertreter.\"\nstens 5 Wahlberechtigten,\n7. § 4 erhält folgende Fassung:                              mit mehr als 150, aber nicht mehr als 1 000 Ver-\nsicherten von mindestens 10 Wahlberechtigten,\n,,§ 4\nmit mehr als 1 000, aber nicht mehr als 5 000\nWahlrechtsgrundsätze und Wahlvorschlagsrecht              Versicherten von mindestens 15 Wahlberechtig-\n(1) Die Versicherten wühlen ihre Vertreter in         ten,\ndie Vertreterversammlung sowie die Versicher-             mit mehr als 5 000, aber nicht mehr als 10 000\ntenältesten. Die Arbeitgeber wählen ihre Ver-             Versicherten von mindestens 20 Wahlberechtig-\ntreter in die Vertreterversammlung sowie die              ten,","Nr. 48 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                            849\nmit mehr als 10 000, aber nicht mehr als 50 000         9. § 4 b wird wie folgt geändert:\nVersicherten von mindestens 30 Wahlberechtig-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nten,\n,, (1) Scheidet ein Mitglied der Vertreter-\nmit mehr als 50000, aber nicht mehr als 100000                 versammlung oder ein Stellvertreter vorzei-\nVersicherten von mindestens 100 Wahlberech-                    tig aus, so fordert der Vorsitzende des Vor-\ntigten,                                                        standes im Benehmen mit dem Vorsitzenden\nmit mehr als 100 000, über nicht mehr als 500 000              der Vertreterversammlung die Stelle, welche\nVersicherten von mindestens 250 Wahlberech-                    die Vorschlagsliste eingereicht hat (Listen-\ntigten,                                                        träger), unverzüglich auf, dem Vorstand\nmit mehr als 500 000, aber nicht mehr als einer                innerhalb zweier Monate einen Nachfolger\nMillion Versicherten von mindestens 500 Wahl-                  vorzuschlagen. Auf Antrag des Listenträgers\nberechtigten,                                                  kann der Vorsitzende des Vorstandes die\nmit mehr als einer Million Versicherten von                    Frist einmal um einen Monat verlängern.\"\nmindestens 1 000 Wahlberechtigten                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nunterzeichnet sein. Kann der Versicherungs-                         ,, (2) Als Stichtag für die Voraussetzungen\nträger die Zahl der Versicherten nicht zweifels-               der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats,\nfrei feststellen, ist die geringere Zahl von Unter-            in dem der Listenträger den Nachfolger vor-\nschriften zu fordern. Die Sätze 2 und 3 gelten für             schlägt.\"\nArbeitgeber mit der Maßgabe, daß die Unter-\nzeichner einer Vorschlagsliste zusammen über               c) In Absatz 3 werden die Worte „die Stelle,\neine den in Satz 2 genannten Mindestzahlen                     welche die Vorschlagsliste eingereicht hat,\"\nentsprechende Stimmenzahl (§ 11 d) beim Ver-                   durch die Worte „den Listenträger\" ersetzt.\nsicherungsträger verfügen müssen.                          d) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\n(4) Die Mitglieder des Vorstandes und ihre                  „Der Vorstand benachrichtigt hiervon das\nStellvertreter werden von der Vertreterver-                    neue Mitglied, den Vorsitzenden der Ver-\nsammlung gewählt, und zwar wählen die Ver-                     treterversammlung, den Listenträger, die\ntreter der Versicherten, der Arbeitgeber und der               Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftrag-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte in der                 ten.\"\nVertreterversammlung je für sich getrennt die              e) In Absatz 6 wird das Wort „kommt\" durch\nVertreter ihrer Gruppe. In der Knappschaftsver-                die Worte „gekommen oder nicht die vor-\nsicherung werden die Vertreter der Versicher-                  geschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt\nten nach Arbeitern und Angestellten getrennt                   oder kein Stellvertreter benannt worden\ngewählt. Gewählt wird auf Grund von Vor-                       ist\" ersetzt.\nschlagslisten mit mindestens zwei Unterschriften\nvon Vertretern der Gruppen, die der Vertreter-\n10. § 4 c wird wie folgt geändert und ergänzt:\nversammlung angehören.\n(5) Die Wahlen sind frei und geheim; es gel-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eines\nten die Grundsätze der Verhältniswahl. Eine Zu-                Monats\" durch die Worte „zweier Monate\"\nsammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu                      ersetzt.\neiner. Vorschlagsliste (Listenzusammenlegung)              b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nund eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten                       ,, (2) Als Stichtag für die Voraussetzungen\n(Listenverbindung) sind zulässig. Verbundene                   der Wählbarkeit gilt der Erste des Monats,\nListen gelten bei der Ermittlung des Wahlergeb-                in dem der Listenvertreter und sein Stellver-\nnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als                 treter den Nachfolger vorschlagen.\"\neine Liste.\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\n(6) Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem\nsätze 3 bis 5; der bisherige Absatz 5 wird\nHöchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei\ngestrichen.\nwerden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt,\ndie mindestens fünf vorn Hundert der abgegebe-             d) In dem neuen Absatz 4 erhalten die Sätze 2\nnen gültigen Stimmen erhalten haben.                           und 3 folgende Fassung:\n(7) Wird aus einer Gruppe nur eine Vor-                     ,,Bei der Mitteilung des Vorschlags ist dar-\nschlagsliste zugelassen, so gelten die Vorge-                  auf hinzuweisen, daß der Vorgeschlagene als\nschlagenen als gewählt; dies gilt entsprechend,                gewählt gilt, wenn innerhalb eines Monats\nwenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelas-                    kein anderer Vorschlag eingeht. Gilt der Vor-\nsen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr                 geschlagene danach als gewählt, benachrich-\nBewerber benannt sind, als Mitglieder zu wäh-                  tigt der Vorstand ihn, den Vorsitzenden der\nlen sind.\"                                                     Vertreterversammlung, den Listenträger und\nden Wahlbeauftragten.\"\n8. § 4 a wird wie folgt geändert:\ne) In dem neuen Absatz 5 werden die Worte\na) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 5                      ,,(Absatz 1 und 2)\" durch die Worte ,,(Ab-\nund 6\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 bis 7\"                 satz 1 und 3) , die Worte ,, (Absatz 3 Satz 2)\"\n11\nersetzt.                                                   durch die Worte ,, (Absatz 4 Satz 2)\" und die\nb) In Satz 3 werden die Worte ,,§ 4 Abs. 1\"                    Worte ,,(§ 4 Abs. 5 und 6)\" durch die Worte\ndurch die Worte ,,§ 4 Abs. 2\" ersetzt.                      ,, (§ 4 Abs. 4 bis 7)\" ersetzt.","850                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n11. § 4 d wird wie folgt gcJndcrt und ergänzt:                  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 ange-\ni.l) Der Ubc;rschrift werden ein Komma und die                   fügt:\nWorte „Nicbtzustand()kommcn der Wahl                        „Diese kann die Haftung an Stelle und auf\neines VPrsichcrlcnJHc!slcm\" angefügt.                     · Kosten des Versicherungsträgers geltend\nb) Tn Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,, (§ 4 b                 machen.\"\n/\\bs.2 und 3)\" durch die \\Nort.c ,,(§ 4b               c) Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen; Ab-\nAbs. 1 und ]) \" <:rsctzt.                                   satz 5 wird Absatz 2.\nc) rol~Jendr:r J\\hsi1tz] wird eingefügt:\n15. § 8 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n,, (3) Wird in der Knappschaftsvcrsicherung\nfür einen Alleslensprcnw~l kein Bewerber für           a) In Absatz 1 Buchstabe a wird folgender Satz 3\ndas A ml eines Versichertenäl testen vorge-                 angefügt:\nschlagen, so zcigl der Vorstand dies der Auf-               „ Stimmt der Vorstand nicht zu und bestellt\nsichtsbehörde an. Diese bcrnft den Versicher-               der .Arbeitgeber keinen anderen Geschäfts-\ntenältesten aus der Zi:lhl der Wählbaren.\"                  führer, der die Zustimmung des Vorstandes\nfindet, werden die Auf gaben des Geschäfts-\n12. § 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:                         führers auf Kosten der Betriebskrankenkasse\na) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort                       durch die Aufsichtsbehörde ·oder durch Beauf-\n,,Satzung\" die Worte „jedes Versicherungs-                  tragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahr-\nträgers\" und nach dem Wort „abwechselnd\"                    genommen.\"\ndie Worl(~ ,,je für mindestens ein Jahr\" ein-          b) In Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 werden nach\ngefügt.                                                     dem Wort „Arbeiter\" die Worte „und der\nb) Nach Absatz 2 wird fol9ender Absatz 3 ein-                    Angestellten\" eingefügt; nach dem Wort\ngefügt:                                                     „Geschäftsführung\" wird das Semikolon\n,, (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen                 durch einen Punkt ersetzt und der nachfol-\nder Organmitglieder zu der Amtsführung                      gende Halbsatz gestrichen. Satz 4 wird ge-\neines Vorsitzenden oder eines stellvertreten-               strichen; die Sätze 5 und 6 werden Sätze 4\nden Vorsitzenden aus, so kann das Organ mit                 und 5. Nach dem neuen Satz 5 werden der\neiner Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mit-                Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nglieder die Abberufung beschließen. § 3 a                   Worte angefügt:\nAbs. 6 Satz 1 gilt entsprechend. Ein Vorsit-                „ soweit nicht die §§ 9 bis 11 des Gesetzes\nzender oder ein stellvertretender Vorsitzen-                über die Errichtung der Bundesversicherungs-\nder kann auch auf eigenen Wunsch aus die-                   anstalt für Angestellte vom 7. August 1953\nsem Amt ausscheiden; die Amtsführung endet                  (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert durch das\nmit dem Zeitpunkt der Neuwahl durch das                     Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai\nOrgan.\"                                                     1956 {Bundesgesetzbl. I S. 415), unmittelbar\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.                   gelten.\"\nd) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:               c) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte\n,, {4) Scheiden der Vorsitzende eines Organs             ,,sowie der Städte mit Eigenunfallversiche-\noder sein Stellvertreter gemäß § 3 a Abs. 3                 rung\" gestrichen und das Wort „Feuerw.ehr-\noder § 5 Abs. 3 aus, so werden sie durch Neu-               Unfallversicherungskassen\" durch die Worte\nwahl ersetzt. In den Fällen des § 3 a Abs. 3                „besonderen Trägern der Unfallversicherung\nerfolgt die Neuwahl, nachdem das Organ er-                  für die Feuerwehren\" ersetzt.\ngänzt worden ist. Für die Zeit bis zum Eintre-         d) In Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte\nten des Nachfolgers des Vorsitzenden eines                  „knappschaftliche Versicherung\" durch das\nOrgans tritt der stellvertretende Vorsitzende,              Wort „Knappschaftsversicherung\" ersetzt;\nin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung              der letzte Halbsatz erhält folgende Fassung:\nund in der Knappschaftsversicherung der                     ,,Buchstabe c Sätze 1, 2 und 4 gilt entspre-\nerste stellvertretende Vorsitzende oder, falls              chend.\"\ndieser ausgeschieden ist, der zweite stellver-\ne) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und\ntretende Vorsitzende an die Stelle des aus-\ngeschiedenen Vorsitzenden.\"                                 3 angefügt:\n,,§ 2 b Abs. 6 und§ 3 a Abs. 4, 6 und 8 gelten\n13. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                   für die Geschäftsführer und ihre gewählten\n„ Soweit er eines Ausweises bedarf, genügt eine                  Stellvertreter entsprechend. Bei der Aufstel-\nBescheinigung der Aufsichlsbehörde über seine                    lung des Haushalts, des Stellenplans und in\nZusammensetzung und den Umfang seiner Ver-                       Fragen der Vermögensanlage der Träger der\ntretungsmacht. Der Vorstand hat das Ergebnis                     Rentenversicherungen der Arbeiter und der\njeder Wahl und jede Änderung in seiner Zu-                       Angestellten sowie der Knappschaftsversiche-\nsammensetzung innerhalb zweier Wochen der                        rung haben die Geschäftsführung als solche\nAufsichtsbehörde anzuzeigen.\"                                    oder der Geschäftsführer eine beschließende\nStimme.\"\n14. § 7 wird wie~ folgt geändert und ergänzt:\nf) In Absatz 6 Satz 2 werden hinter dem Wort\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                      „Reichsversicherungsgesetze\"      die   Worte\n,,Haftung\".                                                 ,,oder dieses Gesetz\" eingefügt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                         851\n16. Nach § 8 wird folgende Abschnittsüberschrift             tenältester ist, wer am Tage der Wahlankündi-\neingefügt:                                               gung mindestens drei Jahre versichert war oder\n„Zweiter Abschnitt                     einen Anspruch auf Leistung hat, am. Wahlsonn-\ntag das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nWahlen\".\nund seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\n17. folgende§§ 9 und 9 a. werden eingefügt:                  halt in dem Versichertenältestenbezirk hat.\n,,§ 9                              (2) Nicht wählbar ist,\nWahlrecht                         1. wer nach § 9 Abs. 2 vom. Wahlrecht ausge-\nschlossen ist,\n(1) Wahlberechtigt ist, wer\n2. wer durch Richterspruch die Wählbarkeit oder\n1. am einundfünfzigslcn Tage vor dem. Wahl-                 die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Äm-\nsonntag bei dem. Versicherungsträger zu                 ter rechtskräftig verloren.hat,\neiner der Gruppen gehört, aus deren Ver-\n3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der\ntretern sich die Organe des Versicherungs-\nVerfügung über sein Vermögen beschränkt\nträgers zusammensetzen, und seinen Wohn-\nist,\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im. Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes hat oder regel-        4. wer seit dem. letzten Wahljahr nach § 3 a\nmäßig dort beschäftigt oder tätig ist,                  wegen grober Verletzung seiner Pflichten sei-\nnes Amtes enthoben worden ist.\n2. am. Wahlsonntag das achtzehnte Lebensjahr\nvollendet hat.                                      Als Versichertenältester ist ferner nicht wähl-\nbar, wer zur geschäftsmäßigen Besorgung frem-\n(2) Vom. Wahlrecht ist ausgeschlossen,               der Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.\n1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger\n(3) Die Wählbarkeit ruht für\nVormundschaft oder wegen geistigen Gebre-\nchens unter Pflegschaft steht,                      1. Beamte, Angestellte und Arbeiter des Ver-\n2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen                  sicherungsträgers,\nEhrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig        2. leitende Beamte und Angestellte einer Be-\nverloren hat,                                           hörde, die Aufsichts- oder Genehmigungsbe-\n3. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes-                  fugnisse gegenüber dem. Versicherungsträger\nschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt un-          hat,\ntergebracht ist.                                    3. andere Beamte und Angestellte einer solchen\nBehörde, sofern sie im. Fachgebiet der Sozial-\n(3) An Stelle eines Arbeitgebers, der nach den           versicherung tätig sind,\nAbsätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigt oder vom.\nWahlrecht ausgeschlossen ist, kann nach Maß-             4. Personen, die regelmäßig freiberuflich für den\ngabe der Vorschriften dieser Absätze sein ge-                Versicherungsträger tätig sind,\nsetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht        und zwar für die unter den Nummern 1 bis 3 Ge-\nvorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevoll-          nannten bis zur tatsächlichen Beendigung ihrer\nmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben.         Tätigkeit, für die unter Nummer 4 Genannten\nbis zum. Ablauf eines Jahres nach dem. letzten\n(4) Die Salzung kann bestim.m.en, daß nicht\nTätigwerden.\nwahlberechtigt ist, wer mit der Zahlung der Bei-\nträge im. Rückstand ist.                                    (4) Die Satzung kann bestimmen, daß nicht\nwählbar ist, wer m.it der Zahlung der Beiträge\n§ 9a                             im. Rückstand ist.\"\nWählbarkeit                    18. § 10 erhält folgende Fassung:\n(1) Wählbar ist, wer am. Tage der Wahlankün-                                  ,,§ 10\ndigung\nGruppenzugehörigkeit\n1. bei dem Versicherungsträger zu einer der\nDie Gruppenzugehörigkeit in einem. Versiche-\nGruppen gehört, aus deren Vertretern sich\nrungszweig und bei einem. Versicherungsträger\ndie Organe des Versicherungsträgers zusam.-\nrichtet sich nach den Vorschriften der Sozialver-\nm.ensetzen, oder den Organen des Versiche-\nsicherungsgesetze, soweit dieses Gesetz nichts\nrungsträgers nach § 2 a Abs. 4 oder 6 ange-\nAbweichendes bestim.m.t. Die Gruppenzugehörig-\nhören könnte,\nkeit der Personen, die Rente aus eigener Ver-\n2. das Wahlrecht zum. Deutschen Bundestag be-            sicherung beziehen (Rentenbezieher), richtet sich\nsitzt,                                              ausschließlich nach diesem. Gesetz.\"\n3. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt in einem. Lande hat, das ganz oder teil-   19. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a bis 10 e ein-\nweise zum. Zuständigkeitsbereich des Ver-           gefügt:\nsicherungsträgers gehört, oder in einem. sol-                              ,,§ 10 a\nchen Lande regelmäßig beschäftigt oder tätig                      Gruppe der Versicherten\nist.                                                   (1) In der Krankenversicherung gehören zur\nWählbar als Arbeitgeber ist auch dessen gesetz-          Gruppe der Versicherten die Mitglieder einer\nlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevoll-           Krankenkasse, soweit sie nicht zur Gruppe der\nmächtigter Betriebsleiter. Wählbar als Versicher-        Arbeitgeber dieser Krankenkasse gehören.","852                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Jn   cfor Unfcillversicherung gehören zur                                  § 10d\nGrnppc der Vc~rsicherlc'n die unfcillversicherten                 Zugehörigkeit zu mehreren Gruppen\nPersonen, soweit sie nidll zur Gruppe der Arbeit-\n(1) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für\ngeber oder zur Gruppe der Sr~lbständigen ohne\ndie Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten\nfremde A dwi Lsk rii ILe gPhüren, und die Renten-\nund zur Gruppe der Arbeitgeber desselben Ver-\nbezieher. In der ldrHlwirLschaftl ichen Unfallver-\nsicherungsträgers erfüllt; gilt nur als zur Gruppe\nsicherung ~Jchüren nur die Rentenbezieher zur\nder Arbeitgeber gehörig; beschäftigt er außer\nGruppe der V crsichcrtcn, die ihr unmittelbar vor\neiner Hausangestellten, einer Hausgehilfin oder\ndem Ausscheiden aus dc'r V<!rsidwrtcn Tätigkeit\neiner Haushaltshilfe keinen anderen Arbeit-\nangehört hub(~n. Bei den besonderen Trägern der\nnehmer, gilt er nur als zur Gruppe der Ver-\nUnfallversicherung für die Feuerwehren gehö-\nsicherten gehörig.\nren die freiwilligen Feuerwehrmänner zur\nGruppe der Versicherten.                                     (2) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen für\ndie Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten\n(3) In den Rcntenversichrmmgen der Arbeiter            und zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde\nund Angeslelltcn sowie in dN Knappschaftsver-             Arbeitskräfte desselben Versicherungsträgers\nsichcnmg gehc;rt zur Cruppe der Versicherten,             erfüllt, gilt nur als zur ·Gruppe der Selbständi-\nwer                                                       gen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig. Wer\nam Stichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 9 a            jedoch in dem Jahr vor dem Stichtag (§ 9 Abs. 1\nAbs. 1) vcrsichcrunuspflichtig beschäftigt          Nr. 1 oder § 9a Abs. 1) sechsundzwanzig\noder tätifJ ist oder                                Wochen als unfallversicherter Arbeitnehmer in\nin der Zeit vom 1. Januar des zweiten dem           der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt war,\nWahljahr vorhergehenden Jahres bis zum              gilt nur als zur Gruppe der Versicherten ge-\nStichtag eine Beitragszeit von mindestens           hörig.\nsechs Kalendermonaten zurückgelegt hat                                      § 10e\noder                                                               Ortliche Zuständigkeit\nbis zum Stichtag eine Versicherungszeit von            (1) In der Rentenversicherung der Arbeiter\nmindestens sechzig Kalc)ndermonaten zu-             ist der Versicherte wählbar und wahlberechtigt\nrückgelcqt hat, ohne im Besitz eines Renten-        bei der Landesversicherungsanstalt, in deren\nbescheides zu sein,                                 Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder\noder                                                gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherte\nRentenbezieher ist.                                 jedoch an einem anderen Ort regelmäßig be-\nschäftigt oder tätig, und liegt dieser Ort im Zu-\nständigkeitsbereich einer anderen Landesver-\n§ 10b                            sicherungsanstalt, so ist er nur bei dieser wähl-\nGruppe der Arbeitgeber                     bar und wahlberechtigt. In der Knappschafts-\nversicherung ist der Versicherte bei der Knapp-\n(1) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören nur             schaft wählbar und wahlberechtigt, in deren\nPersonen, die regelmäßig mindestens einen                 Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz oder\nbeim Versicherungsträger versicherungspflich-             gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ntigen Arbeitnehmer beschäftigen.\n(2) Wanderversicherte, die am Stichtag nicht\n(2) In der Unfallversicherung gehören zur              versicherungspflichtig beschäftigt oder tätig\nGruppe der Arbeitgeber auch die unfallver-                sind, sind in dem Versicherungszweig wählbar\nsicherten Unternehmer und ihre unfallversicher-           und wahlberechtigt, in dem für sie der letzte\nten Ehegatten, soweit § 10 c nichts Abweichendes          Beitrag entrichtet worden ist.\nbestimmt. In der landwirtschaftlichen Unfall-                (3) In der Rentenversicherung der Arbeiter\nversicherung gehören zur Gruppe der Arbeit-               und in der Knappschaftsversicherung sind die\ngeber auch die Rentenbezieher, die ihr unmittel-          Rentenbezieher bei der Landesversicherungs-\nbar vor dem Ausscheiden aus der versicherten              anstalt oder Knappschaft wählbar und wahlbe-\nTätigkeit angehört haben. Bei den besonderen               rechtigt, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren\nTrägern der Unfallversicherung für die Feuer-              Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.\nwehren gehören die Gemeinden und Gemeinde-                Rentenbezieher, denen eine Gesamtleistung be-\nverbände zur Gruppe der Arbeitgeber.                      willigt worden ist, sind wählbar und wahl-\nberechtigt in dem Versicherungszweig des Ver-\nsicherungsträgers, der die Gesamtleistung fest-\n§ 10c\ngestellt hat.\"\nGruppe der Selbständigen ohne fremde\nArbeitskräfte                    20. § 11 erhält folgende Fassung:\nIn der landwirtschaftlichen Unfallversicherung .                               ,,§ 11\nbilden die Selbständigen ohne fremde Arbeits-              Wahlorgane und Rechtsstellung ihrer Mitglieder\nkräfte und ihre unfallversicherten Ehegatten\n(1) Wahlorgane sind\neine Gruppe. Zu dieser Gruppe gehören auch\ndie Rentenbezieher, die ihr unmittelbar vor                      die Wahlbeauftragten,\ndem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit                   die Wahlausschüsse und\nangehört haben.                                                  die Wahlleitungen.","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                       853\n(2) Die W<llilbcaultragt.cn und die Mitglieder        nehmen will, kann seine Stimme innerhalb des\nder Wahlausschüsse und der Wahlleitungen                 Zuständigkeitsbereichs des Versicherungsträ-\nsowie die Personen, die bei der Ermittlung des           gers, für den gewählt wird (Wahlbezirk), in\nWahlergebnisses zugc~zogcn werden (Wahlhel-              jedem von einer Gemeinde oder einem Ver-\nfer), üben ihre Täligkcil ehrcnamllich aus.\"             sicherungsträger eingerichteten Wahlraum ab-\ngeben. Statt in einem Wahlraum einer Ge-\n21. Nach     § 11  werden folgende §§ 11 a bis 11 g          meinde oder eines Versicherungsträgers kann\neingefügt:                                               der Wahlberechtigte seine Stimme in einem\n,, § 11 a                         Wahlraum eines Betriebes abgeben, wenn er in\nWahlbeauftragte                       einem Betrieb beschäftigt ist, für den dieser\nWahlraum eingerichtet ist, oder wenn die Ge-\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und So-\nschäftsleitung auch bei Fehlen dieser Voraus-\nzialordnung bestellt einen Bundeswahlbeauf-\nsetzung den Zutritt zum Wahlraum gestattet.\ntragten und dessen Stellvertreter. Der Bundes-\nwahlbeauftragte ist zuständig für die allgemei-              (4) In jeder Gemeinde ohne einen Wahl-\nnen Aufgaben und für die Durchführung der                raum eines Versicherungsträgers ist von der\nWahlen zu den Organen der bundesunmittel-·               Gemeindeverwaltung mindestens ein Wahlraum\nbaren Versicherungsträger. Die obersten Ver-             einzurichten. Mit Zustimmung des Versiche-\nwaltungsbehörden der Länder bestellen die                rungsamtes oder mehrerer zuständiger Ver-\nLandeswahlbeauftragten und deren Stellvertre-            sicherungsämter kann in einer Gemeinde ein\nter. Diesen obliegt die Durchführung der Wah-            Wahlraum für mehrere Gemeinden eingerichtet\nlen zu den Organen der Versicherungsträger,              werden, wenn den Wahlberechtigten die Stimm-\nderen Zuständigkeitsbereich sich nicht über das          abgabe im Wahlraum dadurch nicht in unzu-\nGebiet eines Landes hinaus erstreckt.                    mutbarer \\AJ eise erschwert wird.\n(2) Der Bundeswahlbeauftragte kann für ein-\nzelne Zweige der Versicherung Richtlinien er-                (5) Die Versicherungsträger, ausgenommen\nlassen, um sicherzustellen, daß die Wahlen ein-          die Betriebskrankenkassen und die Knapp-\nheitlich durchgeführt werden.                            schaften, richten in jedem Gebäude, in dem sie\neinen Geschäftsraum für Verwaltungszwecke\n(3) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellver-\nunterhalten, mindestens einen Wahlraum ein;\ntreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle           das Versicherungsamt kann Ausnahmen zulas-\ndavon zu überzeugen, daß die Wahlräume den\nsen. Die Knappschaften richten für die Wahl der\nVorschriften der Wahlordnung entsprechend                Versichertenältesten in jedem Ältestensprengel\neingerichtet sind und daß bei der Wahlhandlung           mindestens einen \\A/ahlraum ein und für die\nund bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den           Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung\nVorschriften dieses Gesetzes und der Wahl-                mindestens einen \\,Vahlraurn am Sitz der Haupt-\nordnung enl.spn~chend verfahren wird.                    verwaltung.\n§ 11 b                              (6) Das Versicherungsamt bestimmt, in wel ·\nchen Betrieben, für die eine Betriebskranken-\nWahlen, Stimmabgabe, Wahlräume, Wahltage\nkasse besteht, und in welchen Betrieben mit\n(1) Die Wahlen sind, entweder allgemeine              mehr als 450 Beschäftigten mindestens ein\nWahlen oder Wahlen in besonderen Fällen.                  Wahlraum einzurichten ist, nachdem es der\nAllgemeine \\Ni.lhlen sind die im gesamten Wahl-           Geschäftsleitung Gelegenheit gegeben hat, sich\ngebiet regelmäfüg und einheitlich stattfindenden          zu äußern. Im Einvernehmen mit den Geschäfts-\nWahlen. Wahlen in besonderen Fällen sind                  leitungen kann das Versicherungsamt auch be-\nWahlen zu den Organen neu errichteter Ver-                stimmen, daß für mehrere Betriebe mit zusam-\nsicherungstrliger und Wahlen, die erforderlich           men mehr als 450 Beschäftigten oder für einen\nwerden, weil eine Wahl für ungültig erklärt              Betrieb mit weniger als 450 Beschäftigten min-\nworden ist (Wiederholungswahlen).                        destens ein Wahlraum eingerichtet wird. Die\n(2) Die Wahlberechtigten können an den                Wahlordnung regelt, unter welchen Voraus-\nWahlen durch Stimmabgabe in einem Wahl-                  setzungen Betriebe von der Verpflichtung, einen\nraum oder durch Stimmabgabe in einem Wahl-               Wahlraum einzurichten, freizustellen sind.\nbrief (Briefwahl) teilnehmen; zur Teilnahme an\n(7) In dem Gebäude, in dem sich ein Wahl-\nder Briefwahl bedarf es eines Antrags. Arbeit-\nraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wäh··\ngeber wählen nur brieflich. Bei der Briefwahl\nler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.\nhat der Wähler dem Versicherungsträger gegen-\nüber an Eides Statt zu versichern, daß er den                (8) Wahltag ist ein Sonntag (Wahlsonntag).\nStimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Der           In den Wahlräumen der Versicherungsträger\nVersicherungsträger ist zur Abnahme einer sol-           finden die Wahlen auch an den beiden vorher-\nchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er           gehenden Werktagen statt. In Betrieben wird\ngilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf-           nur an dem vorhergehenden Freitag gewählt;\ngesetzbuches.                                            das Versicherungsamt kann Abweichendes be-\n(3) Ein nicht zur Gruppe der Arbeitgeber ge-         stimmen. Für die Wahlen in der Knappschafts-\nhöriger Wahlberechtigt.er, der an den Wahlen             versicherung bestimmt der zuständige Wahl-\ndurch Stimmabgabe in einem Wahlraum teil-                beauftragte die Wahltage.","854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 11 C                          einigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern,\nWahlausweise                        der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige\nLandeswahlbeauftragte können die Wahl durch\n(1) D.ie Wilhlberechl:i~Jten wähJc,n auf Grund        Klage gegen den Versicherungsträger anfechten,\nvon Wahlm1swciscn oder von Unterlagen, die               wenn gegen Vorschriften über das Wahlrecht,\nn,1ch der Wall lordrrnng als \\I\\Tahlauswcise gellen.      die Wählbarkeit oder das Wahlve-rfahren ver-\n(2) Verpnichtet, Wdhlclusweise auszustellen           stoßen worden und eine Berichtigung nicht er-\nund sie oclcr mH!<)re in ihn!m Besilz befindliche        folgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das\nUni.erlagen,     die nach der ·wahlordnung als           Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt\nWahlauswPis<i q<)lt.c)n, mit den erforderlichen          werden konnte.\nVermerken sowie sonsli~Je für die ·wahlen er-\nforclerlidie fü,sdwin iqu tHJPn den Wahlberechtig-           (2) Die Klage ist binnen einem Monat, vorn\nten auszuhündigcn, sind                                  Tage der öffentlichen Bekanntmachung des\nendgültigen Wahlergebnisses an gerechnet, bei\ndie Versicherungstrüger,                           dem nach § 57 b des Sozialgerichtsgesetzes zu-\ndie Arbeitgnber im Benehmen mit dem Be-            ständigen Sozialgericht zu erheben. Ein Vor-\ntriebsrat,                                         verfahren findet nicht statt.\ndie Gemeindeverwaltungen,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen\ndie Dienststellen des Bundes und der Länder\nder §§ 4 b bis 4 d entsprechend.\nsowie\ndie Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung.\n§ 11 g\nWahlordnung\n§ 11 d\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nArbeitgeberstimmrecht                    nung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates\n(1) Das     Stimmrecht des einzelnen Arbeit-           die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ngebers bemißt sich nach der Zahl der am ein-             liche Wahlordnung für die Sozialversicherung.\nundfünfzigsten Tag vor dem Wahlsonntag in                 Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften\nseinem Betrieb beschäftigten, beim Versiche-             über\nrungsträger versicherungspflichtigen und wahl-             1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die\nberechtigten Versicherten entsprechend der An-                  Bildung der Wahlausschüsse und der Wahl-\nlage zu diesem Gesetz. In der Unfallversicherung                leitungen sowie über die Befugnisse, die\nhaben Persomm, die zur Gruppe der Arbeit-                      Beschlußfähigkeit und das Verfahren der\ngeber gehören, ohne versicherungspflichtige und                 Wahlorgane,\nwahlberechtigte Versicherte zu beschäftigen,\neine Stimme.                                                2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten,\nder Mitglieder der Wahlausschüsse, der Mi_t-\n(2) Bei den Gemeindeunfallversicherungsver-                  glieder der Wahlleitungen und der Wahl-·\nbänden und den besonderen Trägern der Unfall-                   helfer,\nversicherung für die Feuerwehren bemißt sich\ndas Stimmrecht der Gemeinden und Gemeinde-                  3. die Vorbereitung der Wahlen,\nverbände nach der letzten vor dem Stichtag vom             4. den Zeitpunkt für die Wahlen,\nStatistischen Landesamt veröffentlichten fort-\ngeschriebenen Einwohnerzahl entsprechend der                5. die Einreichung, den Inhalt und die Form\nAnlage zu diesem Gesetz.                                        der Vorschlagslisten sowie der dazugehöri-\ngen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Be-\n(3) Die Satzung kann für Abstufung und                       seitigung von Mängeln sowie über ihre\nHöchstzahl der Stimmen andere Regelungen                        Zulassung und Bekanntgabe und über Rechts-\ntreffen.                                                        behelfe gegen die Entscheidungen des Wahl-\nausschusses,\n§ 11 e\n6. die Listenzusammenlegung, die Listenver-\nRechtsbehelfe                             bindung und die Zurücknahme von Vor-\nEntscheidungen und Maßnahmen, die sich                       schlagslisten,\nunmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,                 7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und\nkönnen nur mit den in diesem Gesetz und in der                  ihre Einrichtung,\nWahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen an-\ngefochten werden.                                           8. die Ausstellung und Aushändigung von\nWahlausweisen und anderer Unterlagen\n§ 11 f\nzum Nachweis der \\Vahlberechtigung,\nWahlanfechtung                         9. die Form und den Inhalt des Wahlausweises\nund des Stimmzettels,\n(1) Jeder Wahlberechtigte, jede nach § 4\nAbs. 2 vorschlagsberechtigte Gewerkschaft, Ver-           10. die Stimmabgabe,","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                          855\nl 1. dje Briefwahl,                                  2. In § 33 wird das Komma nach dem Wort „Mit-\n12. die, Ermittlung und Feststellung der Wahl-\nglieder\" durch das Wort „sowie\" ersetzt; die\nergebnisse und ih rc Bekanntgabe sowie die         Worte „und über die Gültigkeit der Wahlen\"\nBenachrid1tigung clcr Gewählten,                   werden gestrichen.\n13. die Wahlen in lwsonderen Fällen,\n3. § 292 erhält folgende Fassung:\n14. die Kosten der \\!Vatden und einen Kosten-\nausgleich.\"                                                                 ,,§ 292\nDie Vertreter der beteiligten Kassen und die\n22. Die §§ 12, 13, 15 und 16 Abs. 1 werden ge-               nach § 281 zuständige Stelle können festsetzen,\nstrichen.                                                daß eine aufgenommene Kasse in den Organen\nder aufnehmenden durch eine bestimmte Zahl\n23. Die §§ 17 und 17 c1 erhalten folgende Fassung:\nder Versicherten und Arbeitgeber für längstens\n,,§ 17                          sechs Jahre vertreten sein muß.   11\nStrafvorschriften\n4. In § 3681 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende\n(1) Wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein,           Sätze eingefügt:\noder sonsl ein unrichtiges Wahlergebnis her-\nbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr           „Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind\nund mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen         öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen\nbestraft.                                               Angelegenheiten oder Grundstücksgeschäften be-\nfassen. Die Vertreterversammlungen können die\n(2) Ebenso wird bestraft, wer das Wahlergeb-         Offentlichkeit für weitere Beratungspunkte in\nnis verfülschl oder unrichtig verkündet oder ver-       nichtöffentlicher Sitzung ausschließen. Der Be-\nkünden läßt.                                            schluß ist in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben.\"\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n5. § 414 d erhält folgende Fassung:\n§ 17 a                                                 ,,§ 414d\nBerlin-Klausel                         Für die Organe, die Geschäftsführer und die\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13         gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer der\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom              Verbände gelten § 342 Abs. 1, § 345 Abs. 1 und 2\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im          und § 346 dieses Gesetzes sowie § 2 a Abs. 3,\nLand Berlin mit folgenden Besonderheiten:                § 2b Abs.1, 3, 6 und 7, §§ 3, 3a, 5, 6 Abs.1, 3\nund 4, §§ 7, 8 Abs. 3, 4 und 6, § 9 a Abs. 1 Satz 1\n1. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt: in folgender Fassung:         Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Selbstverwal-\n,,Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen,         tungsgesetzes entsprechend.\"\nhaben die im gesamten Geltungsbereich dieses\nGesetzes tätigen Gewerkschaften, Vereini-\ngungen von Arbeitgebern und, soweit sie die                                      § 2\nVoraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen,\nsonstigen Arbeitnehmervereinigungen (§ 2 a              Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes\nAbs. 4 Satz l).\"\nDie §§ 146 bis 150, 152, 153, 155 Abs. 1, §§     156\n2. § 4 Abs. 2 Satz 6 ist nicht anzuwenden.           bis 160, 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, §§      162\n3. § 4 Abs. 3 Satz 2 gilt ohne die Worte „und        bis 164, 165 Abs. 1, 3 und 4, §§ 166 bis 174 und    176\nfreie Listen\". Satz 4 ist nicht anzuwenden.      bis 182 des Reichsknappschaftsgesetzes werden       ge-\nstrichen.\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\"                                      § 3\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung\n24. § 17 b wird gestrichen.                                 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nDie §§ 3 und 5 des Gesetzes über die Errichtung\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom\nArtikel 2\n7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), geändert\nÄnderung anderer Gesetze                   durch das Bundesversicherungsamtsgesetz vom\n9. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 415), werden ge-\n§ 1                          strichen.\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n§ 4\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\ngeändert:                                                          Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\n1. Die §§ 5 bis 24, 327 bis 341, 362 Abs. 1 Satz 2,         Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom\n§§ 703, 1351, 1353 Nr. 1 werden gestrichen.           23. August 1958 , (Bundesgesetzbl. I S. 614), zuletzt","856                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngeändert durch dils CPsetz über den Fristablauf am              werden so lange ohne vVahlhandlung durchgeführt,\nSonnabend vom l 0. August 1965 (Bundesgesetzbl. I               bis die Wahlberechtigten in ihrer Gruppenzugehö-\nS. 753), wird wie folgt gelindert und ergänzt:                  rigkeit hinreichend erfaßt und mit Wahlausweisen\nversehen werden können.\n1. N,ich § 57 c1 wird foluc~nd(!r § 57b eingefügt:\n(2) Werden aus einer Gruppe mehrere gültige\n,,§ 57b                        Vorschlagslisten eingereicht und in ihnen insgesamt\nIn Angelr\\~Jenhcitcn, die die Wahlen zu den             mehr Bewerber benannt als Mitglieder zu wählen\nSelbstverwaltungsorganen der Sozialversiche-                 sind, so beruft bei bundesunmittelbaren Berufsge-\nrungsl.ri.iger und ihrer Verbände oder die Ergän-           nossenschaften der Bundesminister für Arbeit und\nzung der ScJbslvcrwallungsorgane betreffen, ist              Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndas So1:ic1lgcridlt zusUindig, in dessen Bezirk der          minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nVersicherun~Jsl.rligPr od(~r cfor Verband den Sitz           die Mitglieder der Vertreterversammlung nach An-\nhüt.. \"                                                      hörung der Listenvertreter. Für die Berufung bei\nBerufsgenossenschaften, die der Aufsicht einer Lan-\n2. § 97 wird wie folgl gcündc)rt und crgünzl:                   desbehörde unterstehen, ist diese zuständig.\na) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein                  (3) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle hat die\nKomma ersclzl.; folgende Nummer 5 wird an-            Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksich-\ngcf ügt:                                              tigung der Minderheiten zu verteilen; an die Reihen-\n„5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses              folge innerhalb der Vorschläge ist sie gebunden.\nüber die Entbindung vom Amt oder die\nAmtsenthebung des Mitglieds eines Or-\ngans, eines Slellvcrtreters eines Organ-                                  § 2\nmitglieds, eines Geschäftsführers oder des        Soweit dieses Gesetz oder das Selbstverwaltungs-\nStellvertreters eines Geschäftsführers (§ 3 a  gesetz nichts anderes vorschreibt, gelten für die\nAbs. 4, § 8 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwal-        Ehrenämter in der Sozialversicherung und für die\ntungsgesetz, § 414 d Reichsversicherungs-      Organe der Versicherungsträger die Vorschriften der\nordnung) begehrt wird; eine von dem            Reichsversicherungsgesetze in der am 31. Dezember\nzuständigen Organ angeordnete sofortige        1932 gültig gewesenen Fassung. Für die Kranken-\nVollziehung wird von der aufschiebenden        versicherung gilt dies auch hinsichtlich der Festset-\nWirkung nicht b(~rührt.\"                       zung der Beiträge und Leistungen. Die Vertreterver-\nb) Folgender Absulz 4 wird angefügt:                        sammlung tritt an die Stelle des früheren Aus-\n,, (4) Im Fülle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das       schusses, der Genossenschaftsversammlung, der\nSektionsversammlung, des Verwaltungsrates, der\nGericht auf Antrag nach Anhörung der Betei-\nligten eine ungeordnete Vollziehung aussetzen.        Hauptversammlung oder der Bezirksversammlung.\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\"\n3. Dem§ 131 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                              § 3\n,, (4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des                Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\n§ 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungs-              verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet\norganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder             werden, die durch dieses Gesetz geändert werden,\nder Kassenärztl ichen Bundesvereinigungen ganz              treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\noder teilweise oder eine Ergänzung der Selbst-              gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\nverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es\ndies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen,\ndie sich aus der Ungültigkeit ergeben.\"                                                § 4\n4. In § 199 wird folgender Absatz 3 eingefügt:                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n,, (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß\neine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstver-\nwaltungsorgane zu wiederholen ist. Die einst-\nweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wie-                                           § 5\nderholungswahl oder die Ergänzung der Selbst-                   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmit-               wird ermächtigt, das Selbstverwaltungsgesetz in der\ntelverfahrens unterbleibt..\"                                 sich aus Artikel 1 ergebenden Fassung unter neuem\nDer bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                        Datum mit der Uberschrift „Gesetz über die Selbst-\nverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung\n(Selbstverwaltungsgesetz -      SVwG -) \" und in\nArtikel 3\nneuer Paragraphenfolge bekanntzugeben und dabei\nUbergangs- und Schlußvorschriften                   Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie\ndurch Zeitablauf überholte Vorschriften zu streichen.\n§ 1                           Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\n(1) Die Wahlen zu den Vertreterversammlungen                  wird ferner ermächtigt., § 414 d der Reichsversiche-\nder        landwirtschaftlichen        Berufsgenossenschaften    rungsordnung neu bekanntzumachen und dabei die","Nr. 48 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                             857\nVorschriften des Selbsl.vcrwiiltungsgesetzes, auf die              Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c,\n§ 414 d verweist, unter ihrer neuen Paragraphen-                   Artikel 1 Nr. 4 mit Ausnahme des § 2 b,\nbezeichnunq aufzuführen.                                           Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a;\n§ 6 .                                 b) am 1. Januar 1968\nEs tre l.cn in Kraft                                             Artikel 1 Nr. 7, soweit er § 4 Abs. 2 Satz 3\na) am 1. Oktober 1968                                              betrifft;\nArtikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des § 1 Abs. 2,                c) die übrigen Vorschriften dieses ,Gesetzes am\n4 bis 6,                                                        Tage nach der Verkündung.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nD e r St e 11 v e r t r e t er d e s B und e s k an z 1 e r s\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","858                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage\nzu Art. 1 Nr. 21\n(§ 11 d des Sclbslverw,ilLLmysgeselzes)\nMehrfaches Stimmrecht der Arbeitgeber\nversicherungs-\npflichtige\nStimmen          und wahl-\nberechtigte\nBeschäftigte\nI. Krankenversicherung\n1. Allgtmwine Ortskrankenkassen:                                     bei         bis      20\n2     bei    21 bis.       50\n3     bei    ;) 1 bis     100\n4     bei   101 bis       200\n+1        für\nje weitere           bis     100\n2. Landkrankenkassen                                            1     bei       1\nnnd Innungskrankenkassen:                                    2     bei      2 bis        5\n3     bei      6 bis       10\n4     bei    11 bis        25\n5      bei    26 bis        50\n+ 1 für\nje weitere        1 bis       50\nbis zur Höchstzahl von 20 Stimmen\nII. UnfalJversicherung\n1. Gewerbliche Berufsgenossenschaften                                 bei         bis      20\n1md Sc:e-Berufsgenossenschaft:                              2      bei    21 bis        50\n3     bei    51 bis       100\n4     bei   101 bis       200\n+ 1 für\nje weitere           bis     100\nbis zur Höchstzahl von 20 Stimmen\n2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften:                        bei         bis       2\n2      bei      3  bis       4\n3      bei      5  bis       6\n4      bei      7  bis       8\n5      bei      9  bis      10\n+1\n(für je 1 bis 5 Beschäftigte)        bei    11 bis       100\n+1\n(für je 1 bis 10 Beschäftigte)       bei   101 bis     1 000\n+1\n(für je 1 bis 20 Beschäftigte)       bei 1 001 bis     5 000\n+1\n(für je 1 bis 50 Beschäftigte)       bei 5 001 bis 10 000\nStimmen        Einwohner\n3. Gemoindmmfallvorsicherungsverbände\nund besondere Träger der Unfallversicherung\nfür die Feuerwehren:\na) Stadt- und Landgemeinden                                1 auf je          bis    1 000\nb) Landkreise                                              1 auf je          bis 10 000\nc) Bezirksverbände                                            auf je         bis 100 000\n...:.._ als Arbeitgeber -","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1967                  859\nversicherungs-\npflichtige\nStimmen        und wahl-\nberechtigte\nBeschäftigte\nIII. Rentenversicherung der Arbeiter                        1    bei       bis 20\n2    bei 21 bis 50\n3    bei 51 bis 100\n4    bei 101 bis 200\n+ 1 für\nje weitere       bis 100\nIV. Rentenversicherung der Angestellten                          bei       bis 20\n2    bei 21    bis 50\n3    bei 51    bis 100\n4    bei 101   bis 200\n+1      für\nje weitere       bis 100\nV. Knappschaftsversicherung                                     für       bis 100\nbis zur Höchstzahl von 20 Stimmen"]}