{"id":"bgbl1-1967-47-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":47,"date":"1967-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_47.pdf#page=1","order":6,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1967-08-02T00:00:00Z","page":837,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["837\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                          Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1967                                                                                                              Nr.47\nTag                                                                            Inhalt                                                                                          Seite\n2. 8. 67    Achtes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 837\nBundesgesetzbl. III 613-1\n3. 8. 67    Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und\nStiftungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   839\nBundcsgesetzbl. III 7811-4\n20. 7. 67    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarord-\nnung in der Fassung vom 9. Juni 1961) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           840\nBundesgesetzbl. III 52-2\n21. 7. 67    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                     840\n21. 7. 67    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes                                                                                                                     840\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33, Nr. 34 und Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 841\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          842\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      842\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 2. August 1967\nDer Bundestag hat das folgende                              Gesetz be-                                       schaf tsgemeinschaf t oder der Europäischen\nschlossen:                                                                                                      Gemeinschaft für Kohle und Stahl gestattet\nworden ist;\nArtikel 1\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                                        2. den Zolltarif nach dem Vertrag zur Grün-\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Steuer-                                                             dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nänderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bundes-                                                                 schaft insoweit ändern, als die Bundesrepu-\ngesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert:                                                                   blik Deutschland\na) nach dem Protokoll über das Zollkontin-\n1. In § 21                                                                                                             gent für die Einfuhr von Bananen zur\na) wird in Absatz 1 der Klammerzusatz ,, (§ 77                                                                      Festsetzung von Zollkontingenten be-\nAbs. 3)\" ersetzt durch den Klammerzusatz                                                                       rechtigt ist,\n,,(§ 77 Abs. 3 und 4)\",                                                                                 b) zur Durchführung der auf Artikel 42\nb) werden in Absatz 7 die Worte ,,§ 77 Abs. 5\"                                                                      und 43 dieses Vertrags gestützten Ver-\nersetzt durch die Worte ,,§ 77 Abs. 7\".                                                                        ordnung Nr. 14/64/EWG des Rats über\ndie schrittweise Errichtung einer ge-\n2. In § 77                                                                                                             meinsamen Marktordnung für Rind-\nfleisch und der dazu ergehenden Durch-\na) erhält Absatz 3 folgende Fassung:                                                                                führungsvorschriften zu Zollsenkungen\n,, (3) Die Bundesregierung kann durch Rechts-                                                                ermächtigt ist;\nverordnung\n3. den Zolltarif zur beschleunigten Verwirk-\n1. Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder auf-                                                         lichung der Ziele des Vertrags zur Grün-\nheben, soweit der Bundesrepublik Deutsch-                                                         dung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nland dies auf ihren Antrag durch Entschei-                                                        schaft insoweit ändern, als sichergestellt\ndung der Organe der Europäischen Wirt-                                                            ist, daß die anderen Mitgliedstaaten ent-","838                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsprechende Zolltarifänderungen durchfüh-                   dem, als die Bundesrepublik Deutschland\nren, um gemeinschaftlich vor den vertrag-                 nach Artikel 95 dieses Vertrags auf Be-\nlich festgesetzten Zeitpunkten                            schluß des Rats vorzeitig die Zollsätze des\na) die Binnen-Zollsätze abzubauen,                        gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden hat;\nb) die Außen-Zollsätze dem Gemeinsamen                 3. nach dem Vertrag über die Gründung der\nZolltarif anzupassen;                                Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nStahl insoweit ändern oder ergänzen, als\n4. den Zolltarif nach dem Vertrag über die                    die Bundesrepublik Deutschland zur Durch-\nGründung der Europäischen Gemeinschaft                    führung des Gemeinsamen Marktes dazu\nfür Kohle und Stahl insoweit ändern oder                  verpflichtet ist;\nergänzen, als dies nach Maßgabe von Ent-              4. insoweit ändern, als es nach dem Abkom-\nscheidungen des Rats zur Durchführung des                 men zur Gründung einer Assoziation zwi-\nGemeinsamen Marktes der Bundesrepublik                    schen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nDeutschland gestattet ist;                                schaft und Griechenland nebst seinen An-\n5. den Zolltarif insoweit ändern, als es zur                  hängen und den in der Schlußakte aufge-\nbeschleunigten Verwirklichung der Ziele                  führten Zusatzdokumenten zur Durchfüh-\ndes Abkommens zur Gründung einer Asso-                   rung des Abkommens erforderlich ist;\nziation zwischen der Europäischen Wirt-               5. insoweit ändern, als es nach dem Asso-\nschaftsgemeinschaft und Griechenland erfor-              ziierungsabkommen zwischen der Euro-\nderlich ist, wenn die anderen Mitglied-                  päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den\nstaaten und Griechenland gemeinschaftlich                mit dieserGemeinschaft assoziierten afrika-\nvor den durch Abkommen festgesetzten                     nischen Staaten und Madagaskar nebst An-\nZeitpunkten entsprechende Zolltarifände-                  hang vom 20. Juli 1963 (Bundesgesetzbl.\nrungen durchführen.\";                                     1964 II S. 289) und dem Abkommen über\nb) werden hinter Absatz 3 folgende Absätze 4                     die Erzeugnisse, die unter die Zuständig-\nund 5 eingefügt:                                              keit der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl fallen, vom 20. Juli 1963\n• (4) Der Bundesminister der Finanzen kann                   (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 289, 360) sowie\ndurch Rechtsverordnung den Zolltarif                          den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz-\n1. nach dem Vertrag zur Gründung der Euro-                     dokumenten und den Internen Abkommen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft insoweit                zur Durchführung dieser Abkommen erfor-\nändern, als die Bundesrepublik Deutschland               derlich ist;\na) nach Artikel 14, 16 und 17 Abs. 1 dieses           6. insoweit ändern, als es nach dem Abkom-\nVertrags die zwischen den Mitglied-                   men zur Gründung einer Assoziation zwi-\nstaaten geltenden Zölle abzubauen hat,                schen der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nb) nach Artikel 23 dieses Vertrags die Zoll-              schaft und der Türkei vom 12. September\nsätze dem Gemeinsamen Zolltarif anzu-                 1963 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 510) und\npassen hat,                                           den in der Schlußakte aufgeführten Zusatz-\ndokumenten zur Durchführung des Abkom-\nc) durch eine Entscheidung des Rats über\nautonome Änderungen oder Aussetzun-                   mens erforderlich ist.\ngen der Sätze des Gemeinsamen Zoll-                  (5) Bei den Änderungen nach Absatz 3 und\ntarifs (Artikel 28 dieses Vertrags) dazu          Absatz 4 können Zollsätze, die gesenkt wer-\nverpflichtet ist,                                 den, bis auf volle Zahlen nach unten, und\nd) zur Durchführung der nach Artikel 111              Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle\nAbs. 2, Artikel 113, 114 und 238 dieses           Zahlen nach oben gerundet werden; auch\nVertrags zustande gekommenen Ab-                 kann die Bezeichnung des Zolltarifs geändert\nkommen dazu verpflichtet ist,                     werden.\";\ne) nach Artikel 133 Abs. 1 dieses Vertrags        c) erhalten die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7\ndie Zollsätze für die Einfuhren aus den           die Bezeichnung 6, 7, 8 und 9;\naußereuropäischen Ländern und Gebie-\nten, die mit Frankreich und den Nieder-       d) werden in Absatz 7 (neu) die Worte • vier\nlanden besondere Beziehungen unter-               Wochen• ersetzt durch die Worte .zwei Mo-\nhalten, abzubauen hat,                            naten\";\nf) zur Durchführung der auf Artikel 42\ne) werden in Absatz 9 (neu) die Worte .nach\nund 43 dieses Vertrags gestützten Ver-             den Absätzen 1 bis 3 und 6\" ersetzt durch\nordnung Nr. 14/64/EWG des Rats über                die Worte „nach den Absätzen 1 bis 4 und 8\".\ndie schrittweise Errichtung einer gemein-\nsamen Marktorganisation für Rindfleisch\nund der dazu ergehenden Durchfüh-                                   Artikel 2\nrungsvorschriften verpflichtet ist;          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n2. nach dem Vertrag zur Gründung der Euro-          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\npäischen Atomgemeinschaft insoweit än-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967                       839\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-                            Artikel 3\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDritten Uberleilungsgeselzes.                          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften\ndes Fideikommiß- und Stiftungsrechts\nVom 3. August 1967\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-   tung verlegen, ohne an Bestimmungen der Satzung\nschlossen:                                             gebunden zu sein. Die oberste Landesbehörde kann\nArtikel 1                        die Ausübung der Befugnisse auf eine andere Be-\nIn das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des      hörde übertragen.\"\nFideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezem-                               Artikel 2\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) wird nach § 2 fol-     Hat eine Behörde vor dem Inkrafttreten dieses\ngender § 2 a eingefügt:                                Gesetzes Maßnahmen getroffen, für die sie auf\n,,§ 2a                         Grund des § 2 a des Gesetzes zur Änderung von\nHat eine nach deutschen Rechtsvorschriften ge-       Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts\nbildete Stiftung des bürgerlichen Rechts am 8. Mai     zuständig ist, so sind diese wirksam.\n1945 ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes die-\nArtikel 3\nses Gesetzes gehabt und hat sie im Geltungsgebiet\ndieses Gesetzes Vermögensgegenstände, so kann            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie sachlich zuständige oberste Landesbehörde des      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nLandes, in dem sich Vermögensgegenstände befin-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann hier-\nbei alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig                             Artikel 4\nhält, um die Stiftung aufrechtzuerhalten oder fort-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzusetzen. Insbesondere kann sie den Sitz der Stif-     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr, Heinemann","840                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nEntscheidung des Bundesveriassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 -, ergangen auf Vor-\nlage des Truppendienstgerichts F, 5. Kammer, Olden-\nburg, wird nachfolgender Entscheidungssatz ver-\nöffentlicht:\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in\nder Fassung vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 697) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, so-\nweit er es gestattet, Laufbahnstrafen wegen\neiner bereits strafgerichtlich abgeurteilten Wehr-\nstraftat zu verhängen.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 20. Juli 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehmke\nBekanntmachung                                             Bekanntmachung\nzu § 35 des Warenzeichengesetzes                           zu § 35 des Warenzeichengesetzes\nVom 21. Juli 1967                                           Vom 21. Juli 1967\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-                 ·Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des\ngesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-            Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai\ngesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch Gesetz vom         1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert durch\n21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625), wird gemäß        Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),\neiner Erklärung des Königlich Afghanischen Außen-           wird gemäß einer Erklärung des Ministeriums für\nministeriums bekanntgemacht:                                wirtschaftliche Angelegenheiten der Republik China\nbekanntgemacht:\nDeutsche Warenbezeichnungen werden im König-\nreich Afghanistan in demselben Umfang wie in-                  Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Re-\nländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.               publik China in demselben Umfang wie inländische\nzum gesetzlichen Schutz zugelassen.\nDeutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen\nBonn, den 21. Juli 1967                                     in der Republik China anmelden, brauchen nicht den\nNachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in\nDer Bundesminister der Justiz                       dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet,\nIn Vertretung                         den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.\nProf. Dr. Ehmke\nBonn, den 21. Juli 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehmke","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967                                                                                                 841\nB n n desgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 33, ausgegeben am 28. Juli 1967\n19. 7. 67 Gesetz rn dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen\nam Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  2029\n19. 7. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Bereinigung der Grenze im Abschnitt\nKonstanz-Neuhausen am Rheinfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2040\nNr. 34, ausgegeben am 29. Juli 1967\n10. 7.67  Siebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Teilbetragszölle -\nfester Teilbetrag) .................................................................... .                                                                          2045\n27.6.67   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Ubereinkommens über den Zivil-\nprozeß .............................................................................. .                                                                            2046\n28.6.67   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Senegal über den Luftverkehr ............................ .                                                                           2047\n29.6.67   Bekanntmachung zu dem Ubereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation\nfür Europa und den Mittelmeerraum ................................................... .                                                                            2048\n1. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst ...................................................... .                                                                            2049\n4. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ........ .                                                                               2049\n4. 7.67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-\nnationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken                                                                             2050\n6. 7.67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ............................ .                                                                           2050\n11. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Lazarettschiffe ...... .                                                                            2051\n12. 7.67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und des Zusatzprotokolls hierzu vom\n20. März 1952 ......................................................................... .                                                                          2051\n14. 7.67  Bekanntmachung des Protokolls vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum\nAllgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ............................................. .                                                                              2053\n18. 7.67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-\ndrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben in der am 31. Oktober 1958 in Lissa-\nbon beschlossenen Fassung ........................................................... .                                                                            2068\nNr. 35, ausgegeben am 3. August 1967\n26. 7. 67 Neunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zweite Verlängerung der\nZollaussetzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            2069\n27. 7. 67 Fünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Agrarzölle - Binnenzoll-\nsenkung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2071\n31. 7. 67 Elfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verarbeitungserzeugnisse\naus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2080\n17. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländi-\nscher öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   2082\n18. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2082\n19. 7. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962                                                                             2083\n21. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung vom 12. September 1966 und der\nÄnderung vom 12. Mai 1965 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (Vorschriften Nr. 2\nder Weltgesundheitsorganisation) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2083\n24. 7. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Gewährung von Vor-\nrechten und Befreiungen an den Internationalen Zuckerrat und des Protokolls zur weiteren\nVerlängerung des Jnlernationalen Zucker-Dbereinkommens von 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2084"]}