{"id":"bgbl1-1967-47-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":47,"date":"1967-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_47.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts","law_date":"1967-08-03T00:00:00Z","page":839,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1967                       839\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-                            Artikel 3\nsen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nDritten Uberleilungsgeselzes.                          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nzur Ergänzung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften\ndes Fideikommiß- und Stiftungsrechts\nVom 3. August 1967\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-   tung verlegen, ohne an Bestimmungen der Satzung\nschlossen:                                             gebunden zu sein. Die oberste Landesbehörde kann\nArtikel 1                        die Ausübung der Befugnisse auf eine andere Be-\nIn das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des      hörde übertragen.\"\nFideikommiß- und Stiftungsrechts vom 28. Dezem-                               Artikel 2\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 820) wird nach § 2 fol-     Hat eine Behörde vor dem Inkrafttreten dieses\ngender § 2 a eingefügt:                                Gesetzes Maßnahmen getroffen, für die sie auf\n,,§ 2a                         Grund des § 2 a des Gesetzes zur Änderung von\nHat eine nach deutschen Rechtsvorschriften ge-       Vorschriften des Fideikommiß- und Stiftungsrechts\nbildete Stiftung des bürgerlichen Rechts am 8. Mai     zuständig ist, so sind diese wirksam.\n1945 ihren Sitz außerhalb des Geltungsgebietes die-\nArtikel 3\nses Gesetzes gehabt und hat sie im Geltungsgebiet\ndieses Gesetzes Vermögensgegenstände, so kann            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndie sachlich zuständige oberste Landesbehörde des      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nLandes, in dem sich Vermögensgegenstände befin-        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nden, die Aufsichtsbefugnisse ausüben. Sie kann hier-\nbei alle Maßnahmen treffen, die sie für notwendig                             Artikel 4\nhält, um die Stiftung aufrechtzuerhalten oder fort-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzusetzen. Insbesondere kann sie den Sitz der Stif-     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr, Heinemann"]}