{"id":"bgbl1-1967-45-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":45,"date":"1967-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/45#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_45.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (UStDV)","law_date":"1967-07-26T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967                        801\nVerordnung\nzur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\n(UStDV)\nVom 26. Juli 1967\nAuf Grund von § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 8 Nr. 1 und                               § 3\n§ 22 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-\nRechnungen über Umsätze,\nsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545)           die verschiedenen Steuersätzen unterliegen\nwird verordnet:\nIn einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige\nLeistungen, die verschiedenen Steuersätzen unter-\nliegen, sind die Entgelte und Steuerbeträge nach\nZu § 14 des Gesetzes\nSteuersätzen zu trennen. Wird der Steuerbetrag\ndurch Maschinen automatisch ermittelt und durch\n§ 1\ndiese in der Rechnung angegeben, so ist der Aus-\nAnerkennung als Rechnung                  weis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig,\nAls Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Geset-     wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der\nzes wird jede Urkunde anerkannt, mit der ein Unter-     Steuersatz angegeben ist.\nnehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine\nLieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleich-                               § 4\ngültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr             Anerkennung von Rechnungen über Kleinbeträge\nbezeichnet wi.rd. Hierunter fallen insbesondere Rech-\nnungen, Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnun-            Rechnungen, deren Gesamtbetrag fünfzig Deut-\ngen, Frachtbriefe.                                      sche Mark nicht übersteigt, müssen mindestens fol-\ngende Angaben enthalten:\n§ 2                          1. Den Namen und die Anschrift des liefernden\noder leistenden Unternehmers;\nAngaben in der Rechnung\n2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\n(1) Die nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes erforder-          der gelieferten Gegenstände oder die Art und\nlichen Angaben können auch in anderen Urkunden              den Umfang der sonstigen Leistung;\nenthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen\nwird. Diese Urkunden müssen so aufbewahrt wer-          3. das Entgelt und den Steuerbetrag für die Liefe-\nden, daß sie leicht auffindbar sind. Die in ihnen ent-      rung oder sonstige Leistung in einer Summe und\nhaltenen Angaben müssen eindeutig und leicht nach-      4. den Steuersatz.\nprüfbar sein.\nDie §§ 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.\n(2) Für die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2\ndes Gesetzes geforderten Angaben ist jede Bezeich-\n§ 5\nnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung\ndes Namens und der Anschrift des Unternehmers               Anerkennung von Gutschriften als Rechl!ungen\nsowie des Abnehmers der Lieferung oder des Emp-            (1) Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die\nfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.              Stelle von Rechnungen treten, gelten unter den Vor-\n(3) Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Ge-    aussetzungen des Absatzes 2 als Rechnungen des\nsetzes geforderten Angaben können durch Schlüssel-      Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder\nzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn            sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift\nihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder        ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist\naus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese         jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine\nUnterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch       Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an\nbeim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.             ihn ausgeführt wird.\n(4) Erstreckt sich eine Leistung über einen länge-      (2) Eine Gutschrift ist anzuerkennen, wenn fol-\n. ren Zeitraum als einen Tag, so tritt an die Stelle der  gende Voraussetzungen vorliegen:\nAngabe des Tages die Angabe des Zeitraums, über         1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder\nden sich die Leistung erstreckt.                            sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der","802                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGutschrift), muß zum gesonderten Ausweis der         Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach\nSteuer in einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 des        § 12 Abs. 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der\nGesetzes berechtigt sein;                            Rechnung\n2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der         1. dieser Steuersatz oder\nGutschrift muß Einverständnis darüber bestehen,      2. eine Tarifentfernung von mehr als fünfzig Kilo-\ndaß mit einer Gutschrift über die Lieferung oder         metern\nsonstige Leistung abgerechnet wird;                  angegeben ist. Bei den übrigen Rechnungen ist der\n3. die Gutschrift muß die in § 14 Abs. 1 Satz 2 des      Steuersatz nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwen-\nGesetzes geforderten Angaben enthalten. Die          den. Bei Fahrausweisen im Schiffsverkehr und im\n§§ 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden;             Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in An-\n4. die Gutschrift muß dem Unternehmer, der die           spruch genommen werden, wenn der Steuersatz\nLieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zu-        nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis\ngeleitet worden sein.                                angegeben ist.\n(3) Die Gutschrift verliert die Wirkung einer                                    § 8\nRechnung nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes, soweit der                   Vorsteuerabzug bei Reisekosten\nEmpfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen                            nach Pauschbeträgen\nSteuerbetrag widerspricht.\n(1) Nimmt ein Unternehmer für seine Mehrauf-\n§ 6\nwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Ge-\nschäftsreise im Inland einen Betrag in Anspruch, der\nAnerkennung von Fahrausweisen als Rechnungen           den für die steuerliche Gewinnermittlung festgesetz-\n(1) Fahrausweise, die für die Beförderung im Per-     ten Pauschbetrag nicht übersteigt, so kann er die\nsonenverkehr ausgegeben werden, gelten als Rech-         Vorsteuer unter Zugrundelegung des Steuersatzes\nnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn       nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes aus neunzig vom Hun-\nsie mindestens folgende Angaben enthalten:               dert dieses Betrages errechnen.\n1. Den Namen und die Anschrift des Unternehmers,            (2) Erstattet   ein Unternehmer einem Arbeit-\nder die Beförderung ausführt. § 2 Abs. 2 ist ent-    nehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für\nsprechend anzuwenden;                                die Aufwendungen für Ubernachtung und die Mehr-\n2. das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe       aufwendungen für Verpflegung höchstens die\nund                                                  Pauschbeträge, die für Zwecke der Lohnsteuer fest-\n3. den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung\ngesetzt worden sind, so kann er die Vorsteuer unter\nnicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2     Zugrundelegung des Steuersatzes nach § 12 Abs. 1\nNr. 10 des Gesetzes unterliegt.                      des Gesetzes aus neunzig vom Hundert der erstatte-\nten Beträge errechnen.\nBei Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn und\nder nichtbundeseigenen Eisenbahnen kann an Stelle           (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 errechneten\ndes Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben           Vorsteuerbeträge können unter folgenden Voraus-\nwerden.                                                  setzungen abgezogen werden:\n1. Uber die Reise ist ein Beleg auszustellen, der\n(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende\nZeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von\nBeförderung im Personenverkehr und im internatio-\nder die Reise ausgeführt worden ist, und den\nnalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann\nBetrag angibt, aus dem die Vorsteuer errechnet\nals Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes,\nwenn eine Bescheinigung des Beförderungsunter-               wird;\nnehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt,       2. der Beleg muß so aufbewahrt werden, daß er\nwelcher Anteil des Beförderungspreises auf die in-           leicht auffindbar ist.\nländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der\nfür den inländischen Teil der Beförderungsleistung\nmaßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzu-                   Zu § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\ngeben.\n§ 9\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Belege im                           Aufzeichnungspflichten\nReisegepäckverkehr sinngemäß.\n(1) Die Grundlagen für die Berechnung der vom\nUnternehmer zu entrichtenden Steuer müssen aus\nZu § 15 Abs. 1 des Gesetzes                 den Aufzeichnungen eindeutig und leicht nachprüf-\nbar zu ersehen sein.\n§ 7\n(2) Die nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Geset-\nVorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge          zes vorgeschriebenen Angaben müssen fortlaufend\nund bei Fahrausweisen                   aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Entgelte\n(1) Bei Rechnungen im Sinne des § 4 kann der          und Steuerbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen\nUnternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch neh-          für den Eigenverbrauch sind spätestens zum Schluß\nmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und          jedes Voranmeldungszeitraums aufzurechnen.\nSteuerbetrag auf teilt.                                     (3) Der Unternehmer hat die nach § 14 Abs. 2\n(2) Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des § 6      und 3 des Gesetzes geschuldeten Steuerbeträge auf-\nentsprechend anzuwenden. Bei der Aufteilung in           zuzeichnen.","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967                          803\n(4) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-                                    § 11\npflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz des             Aufzeichnungspflichten für Unternehmer\nGesetzes in der ·weise erfüllen, daß er Entgelt und                  mit niedrigem Gesamtumsatz\nSteuerbetrag in einer Summe an Stelle des Entgelts\naufzeichnet. § 22 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des        Unternehmer, auf deren Umsätze § 19 des Geset-\nGesetzes gilt entsprechend. Spätestens zum Schluß       zes anzuwenden ist, haben an Stelle der nach § 22\njedes Voranmeldungszeitraums hat der Unterneh-          Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vorgeschriebenen\nmer die Summe der Entgelte zu errechnen und auf-        Angaben folgendes aufzuzeichnen:\nzuzeichnen.                                             1. Die vereinnahmten Entgelte zuzüglich der Um-\n(5) Unternehmern, denen nach Art und Umfang             satzsteuer für die von ihnen ausgeführten Liefe-\ndes Geschäfts eine Trennung nach Steuersätzen              rungen und sonstigen Leistungen. Dabei ist er-\n(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes)          sichtlich zu machen, welche Entgelte auf die\nbei der Aufzeichnung nicht zumutbar ist, kann das          steuerfreien Umsätze entfallen;\nFinanzamt auf Antrag gestatten, daß sie die Ent-        2. die Bemessungsgrundlagen zuzüglich der Umsatz-\ngelte nachträglich unter Berücksichtigung des Waren-       steuer für den Eigenverbrauch.\neingangs oder, wenn dieser nicht in Betracht kommt,\nnach anderen Merkmalen trennen. Das Finanzamt           Die Aufzeichnung der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 und 4\ndes Gesetzes geforderten Angaben entfällt.\ndarf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches\nErgebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer\nAufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuer-                                  § 12\nsätzen, abweicht.                                                        Aufzeichnungspflichten\n(6) Der Unternehmer kann die Aufzeichnungs-                für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\npflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes in der         Unternehmer, auf deren Umsätze § 24 des Ge-\nWeise erfüllen, daß er Entgelt und Steuerbetrag in      setzes anzuwenden ist, sind für den land- und forst-\neiner Summe, getrennt nach den in den Eingangs-         wirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungs-\nrechnungen angewandten Steuersätzen, aufzeichnet.       pflichten nach § 22 des Gesetzes befreit. Das gilt\nSpätestens zum Schluß jedes Voranmeldungszeit-          nicht, soweit es sich um die Aufzeichnung der\nraums hat der Unternehmer die Summe der Entgelte        Bemessungsgrundlagen für die Umsätze im Sinne\nund die Summe der Steuerbeträge zu errechnen und        des § 24 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes handelt.\naufzuzeichnen.\n§ 10\nAufzeichnung im Falle der Einfuhr                              Geltung im Land Berlin\n(1) Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2                                  § 13\nNr. 4 des Gesetzes ist genügt, wenn die für die Ein-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfuhr entrichtete oder im Falle des Zahlungsauf-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nschubs zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\neinem Hinweis auf einen zollamtlichen Beleg auf-        steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-\ngezeichnet wird, der die in Absatz 2 sowie die in       lin.\n§ 22 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bezeichneten Angaben\nenthält. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Wird Einfuhrumsatzsteuer abgezogen, deren                              Inkrafttreten\nZahlung aufgeschoben worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 3\n§ 14\ndes Gesetzes), so muß aus den Aufzeichnungen der\nTag zu ersehen sein, bis zu dem die Zahlung auf-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\ngeschoben worden ist.                                   Kraft.\nBonn, den 26. Juli 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","804                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nVom 27. Juli 1967\nAuf Grund des § 119 Abs. 1 des Gesetzes über                            1. In § 1 wird die Zahl „ 13\" durch die Zahl „26\" er-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                               setzt.\n(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                            2. In § 4 werden die Worte „31. März 1968\" durch\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-\ndie Worte „30. September 1968\" ersetzt.\nändert durch das Gesetz zur Förderung der Stabilität\nund des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 582), wird nach Anhörung des\nArtikel 2\nVerwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung verord-                              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nnet:                                                                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit§ 209 Abs. 2 AVAVG\nArtikel 1                                    auch im Land Berlin.\nDie Einundzwanzigste Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArtikel 3\nArbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 119\nAbs. 1 A VA VG) vom 31. März 1967 (Bundesgesetz-                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nblatt I S. 398) wird wie folgt geändert:                                   1967 in Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1'967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. rn.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudcerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages· auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund eine1 Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}