{"id":"bgbl1-1967-45-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":45,"date":"1967-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_45.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps (ZSK - VorgesetztenV)","law_date":"1967-07-21T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1967                           799\ngesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17     Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\ndes Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses       des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nGeselzes eingeschränkt.\"                            Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\nnach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nArtikel 5\nEinschränkung von Grundrechten                                     Artikel 6\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit                           Inkrafttreten\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des       dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nVerordnung\nüber die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps\n(ZSK - Vorgesetzten V)\nVom 21. Juli 1967\nAuf Grund des § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das      oder eine Dienststelle des Zivilschutzkorps leitet, hat\nZivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesge-        die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten An-\nsetzbl. I S. 782) wird mit Zustimmung des Bundes-      gehörigen des Zivilschutzkorps innerhalb und\nrates verordnet:                                       außerhalb des Dienstes Befehle zu erteilen. Der Vor-\ngesetzte darf den ihm unterstellten Angehörigen\ndes Zivilschutzkorps außerhalb des Dienstes Befehle\nI. Vorgesetztenverhältnis               nur erteilen, wenn zur Abwehr einer Notlage oder\nauf Grund der Dienststellung             zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit\nein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist.\n§ 1\n(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der\nUnmittelbare Vorgesetzte\nLeitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten\n(1) Ein Angehöriger des Zivilschutzkorps, der       unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht\neinen Verband, eine Einheit oder Teileinheit führt     eingreifen.","800                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 2                            Zivilschutzkorps für eine bestimmte Aufgabe vor-\nFach vorgesetzte                      übergehend unterstellen. Dabei soll ein im Dienst-\ngrad niedrigerer Angehöriger des ,Zivilschutzkorps\nEin Angehöriger des Zivilschutzkorps, dem nach         einem im Dienstgrad höheren Angehörigen des\nseiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes        Zivilschutzkorps nur vorgesetzt werden, wenn be-\nvon Angehörigen des Zivilschutzkorps obliegt, hat         sondere dienstliche Gründe dies erfordern.\ndie Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen\nZwecken Befehle zu erteilen.                                 (2) Durch die Anordnung der Unterstellung, die\nden Untergebenen dienstlich bekanntzugeben ist,\n§ 3\nerhält der Angehörige des Zivilschutzkorps die Be-\nfugnis, den unterstellten Angehörigen des Zivil-\nVorgesetzte                         schutzkorps Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung\nmit besonderem Aufgabenbereich                 seiner Aufgabe notwendig sind.\nEin Angehöriger des Zivilschutzkorps, dem nach\nseiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbe-\nreich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis,                        IV. Vorgesetztenverhältnis\nanderen Angehörigen des Zivilschutzkorps Befehle                        auf Grund eigener Erklärung\nzu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben not-\nwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgaben-                                     § 6\nbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegen-\nüber Angehörigen des Zivilschutzkorps, die sich              (1) Ein Führer oder ~nterführer kann sich inner-\nnicht im Dienst befinden.                                 halb und außerhalb des Dienstes über andere An-\ngehörige des Zivilschutzkorps, die im Dienstgrad\nnicht über ihm stehen, zum Vorgesetzten erklären.\nII. Vorgesetztenverhältnis\nEr darf dies nur tun, wenn\nauf Grund des Dienstgrades\n1. eine Notlage sofortige Hilfe erfordert,\n§ 4\n2. zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicher-\n(1) In den Bereitschaften und in den entsprechen-          heit ein sofortiges Eingreifen unerläßlich ist oder\nden Einheiten steht die Befugnis, im Dienst Befehle\n3. eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle\nzu erteilen, zu\nunabhängig von der gliederungsmäßigen Zusam-\n1. den Führern gegenüber allen Unterführern und               mengehörigkeit der Angehörigen des Zivilschutz-\nMannschaften,                                             korps zur Behebung einer kritischen Lage herge-\n2. den Unterführern vom Hauptwachtmeister i. ZSK              stellt werden muß.\nan aufwärts gegenüber allen Oberwachtmeistern\ni. ZSK, Waditmeistern i. ZSK und Mannschaften,        Die Erklärung muß erkennen lassen, daß ein Vor-\ngesetztenverhältnis auf Grund eigener Erklärung\n3. den Oberwachtmeistern i. ZSK und Wachtmeistern\nbegründet und Anspruch auf Gehorsam erhoben\ni. ZSK gegenüber allen Mannschaften.\nwird.\n(2) In Stäben und anderen Dienststellen des Zivil-\n(2) Niemand kann sich zum Vorgesetzten von\nschutzkorps gilt Absatz 1 entsprechend, jedoch kann\nAngehörigen des Zivilschutzkorps erklären, die auf\nder Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle\nGrund der §§ 1 bis 3 und 5 Befehlsbefugnis über ihn\ndie Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Sta-\nhaben.\nbes oder der Dienststelle beschränken.\n(3) Mit der Erklärung erhält der Führer oder Un-\n(3) Innerhalb umschlossener Anlagen des Zivil-         terführer die Befugnis, den Angehörigen des Zivil-\nschutzkorps können Angehörige des Zivilschutzkorps        schutzkorps, an die er die Erklärung gerichtet hat,\neiner höheren Dienstgradgruppe den Angehörigen            Befehle zu erteilen, die nach der Lage erforderlich\ndes Zivilschutzkorps einer niedrigeren Dienstgrad-        sind. In eine fachliche Tätigkeit soll nur ein fach-\ngruppe innerhalb und außerhalb des Dienstes Be-           erfahrener Führer oder Unterführer eingreifen.\nfehle erteilen.\nIII. Vorgesetztenverhältnis\nauf Grund besonderer Anordnung                                     V. Inkrafttreten\n§ 5                                                        § 7\n(1) Ein Vorgesetzter kann innerhalb seiner Be-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfehlsbefugnis Untergebene einem Angehörigen des           kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1967\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel"]}