{"id":"bgbl1-1967-45-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":45,"date":"1967-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_45.pdf#page=1","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1967-07-25T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["797\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                               Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1967                                                                                                          Nr.45\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n25. 7.67      Viertes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                                                                                               797\nBundesgeselzbl. III 50-1, 53-1, 53-2, 55-2\n21. 7. 67     Verordnung über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses im Zivilschutzkorps (ZSK -\nVorgesetzten V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   799\n26. 7. 67     Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (UStDV) . . . . . . .                                                                       801\n27. 7. 67     Erste Verordnung zur Änderung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   804\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 25. Juli. 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                           digt ,nicht Folge leisten, dem nächsten Feld-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                    jäger-Wachkommando zuzuführen.\n(4) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der\nArtikel 1                                                                   Vorführung oder Zuführung die Wohnung und\nandere Räume des Wehrpflichtigen zu betreten\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nund nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt,\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-                                                           außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen\nkanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I                                                          und Räume, wenn sich der Wehrpflichtige\nS. 390) wird wie folgt geändert und ergänzt:                                                              einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff\nder Polizei durch Betreten solcher Wohnungen\n1. Dem § 30 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz                                                         und Räume entzieht.\"\nangefügt:\n,, ... ; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter                                      3. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nVerletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Abs. 1\n,, (1) Wehrpflichtige, die wegen ihrer beruflichen\nNr. 5 entlassen wird.\"\nAusbildung oder Tätigkeit im Verteidigungsfall\nfür Aufgaben verwendet werden sollen, die der\n2. § 44 wird wie folgt geändert:                                                                   Herstellung der Einsatzfähigkeit oder der Siche-\na) Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:                                                       rung der Operationsfreiheit der Streitkräfte\n,,Zustellung, Vorführung und Zuführung\".                                                 dienen, können nach Vollendung des achtzehnten\nLebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                       sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, ohne\n,,Die Polizei ist um Durchführung zu er-                                                 Jahrgangsaufruf erfaßt und gemustert werden.\nsuchen\".                                                                                  Sie können nach Maßgabe dieses Gesetzes zu\nWehrübungen einberufen werden, wenn die Bun-\nc) Folgende Absätze werden angefügt:                                                            desregierung feststellt, daß dies zu einer nach\n,, (3) Die Polizei kann ersucht werden, Wehr-                                          den Umständen gebotenen Herstellung der Ein-\npflichtige, die ihrer Einberufung unentschul-                                             satzfähigkeit oder zur Sicherung der Operations-","798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nfreiheit der Streitkräfte notwendig ist. Auch ohne             einberufen, so ist er für die Dauer des Wehr-\ndiese Feststellung können sie zu einer Wehr-                  dienstes ohne Dienstbezüge oder Unterhalts-\nübung einberufen werden, die jedoch nur der                   zuschuß oder nach Maßgabe des Absatzes 2\nVorbereitung auf ihre vorgesehene Verwendung                  mit Dienstbezügen oder l!nterhaltszuschuß\nim Einzelfall dienen darf; Mannschaften dürfen                beurlaubt.\"\nnur bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das\nfünfundvierzigste Lebensjahr vollenden, ein-               b) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nberufen werden. §§ 13, 13 a und 36 bleiben un-                gefügt:\nberührt.\"\n,, (2) Leistet der Beamte oder Richter Grund-\n4. In§ 51 wenlen das Wort „und\" durch ein Komma                   wehrdienst, so erhält er Dienstbezüge oder\nersetzt und vor dem Wort „werden\" die Worte                   Unterhaltszuschuß, wenn er das fünfundzwan-\n,,und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-                zigste Lebensjahr vollendet hat. Leistet der\nkel 13 des Grundgesetzes)\" eingefügt.                         Beamte oder Richter eine Wehrübung, so gilt\ndas gleiche, wenn er das fünfundzwanzigste\nLebensjahr vollendet oder zwölf Monate\nWehrdienst geleistet hat.\"\nArtikel 2                           c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Ab-\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                    sätze 3 bis 8.\nDas Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-          2. In § 11 Abs. 2 ist statt auf § 9 Abs. 5 auf § 9 Abs. 6\nmachung vom 28. August 1965 (Bundesgesetzbl. I                 zu verweisen.\nS. 1051) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4\n„Soldaten, die Grundwehrdienst leisten und das\nfünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-                             Änderung des Gesetzes\nendet haben, erhalten nach Ablauf von zwölf Mo-                        über den zivilen Ersatzdienst\nnaten die Sätze der gegenüber ihrem jeweiligen\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\nDienstgrad nächsthöheren Wehrsoldgruppe.\"\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                        Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nKriegsopferrechts vom 28. Dezember 1966 (Bundes-\n,, (1) Soldaten erhalten Ubungsgeld\ngesetzbl. I S. 750) wird wie folgt geändert und er-\na) bei einem Grundwehrdienst oder einer Wehr-           gänzt:\nübung von der Vollendung des fünfundzwan-\nzigsten Lebensjahres ab,\n1. Folgender § 23 a wird neu eingefügt:\nb) bei einer Wehrübung vor Vollendung des\nfünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie                                     ,,§ 23a\nschon insgesamt zwölf Monate Wehrdienst\noder auf den Wehrdienst anrechenbaren                                       Zuführung\nDienst geleistet haben,                                 Die Polizei kann ersucht werden, Dienstpflich-\nc) bei einem unbefristeten Wehrdienst im Ver-              tige, die ihrer Einberufung unentschuldigt nicht\nteidigungsfall.                                      Folge leisten, der im Einberufungsbescheid be-\nzeichneten Stelle zuzuführen. Sie ist befugt, zum\nDas Ubungsgeld besteht aus dem Grundbetrag                 Zwecke der Zuführung die Wohnung oder an-\nnach der als Anlage II beigefügten Tabelle und             dere Räume des Dienstpflichtigen zu betreten\nder Kinderzulage nach Absatz 2.\"                           und nach ihm zu suchen. Das gleiche gilt, außer\nzur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume,\nwenn sich der Dienstpflichtige einem unmittelbar\nbevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten\nArtikel 3                           solcher Wohnungen und Räume entzieht.        11\nÄnderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz vom 30. März 1957           2. § 80 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 293), zuletzt geändert durch das\nDritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                       ,,§ 80\nvom 26. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 162), wird                         Einschränkung von Grundrechten\nwie folgt geändert und ergänzt:\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrt-\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                heit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes),\nder Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11\n,, (1) Wird ein Beamter oder Richter zum           Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletz-\nGrundwehrdienst oder zu einer Wehrübung              lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-"]}