{"id":"bgbl1-1967-44-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":44,"date":"1967-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/44#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_44.pdf#page=19","order":5,"title":"Postzeitungsgebührenordnung","law_date":"1967-07-20T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 44              Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                                                            791\nPostzeitungsgebührenordnung\nVom 20. Juli 1967\nInhaltsübersicht\n§                                                                               §\nEntrichten der Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken                          12\nGebührenregelung bei Ersutzsendungen;                                          Gebühr für die Beanschriftung von\nGebührenerstattung ........................... .                           2   Postvertriebsstücken ........................... .                         13\nZeitungsgrundgebühr ............................ .                            3 Einweisungsgebühr                                                           14\nGebühr für Zusi.ilze in der Post:r.eilungsliste ....... .                    4 Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . .                         15\nVermitllungsg,ebühr ............................. .                           5 Gebühren für die Mitteilung von Bezieheranschriften                          16\nGebühren für Fremdbeilagen ..................... .                            6 Gebühren für die Uberlassung von Einweisungskarten                           17\nCebühren für di.e Benutzung besonderer                                          Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . .                           18\nBeförderungsgelegenheiten ..................... .                          7 Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Ein-\nVertriebsgebühr ................................. .                          8   ziehung von Bezugsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     19\nCebühr für die i\\nschriftpn/.inclerung . . . . . . . . . . . . . .            9 Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . .              20\nGebühren für Posl.z<!ilun9squt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  21\nGebühren für StreifbandzPilunw~n                                             11 Inkrafttreten                                                               22\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                                         § 3\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im                                             Zeitungsgrundgebühr\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nschaft verordnet:                                                                  (1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt 60 Deutsche\n§ 1                                                Mark für jedes Kalenderjahr.\nEntrichten der Gebühren                                           (2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb\ndes Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für jedes\n(1) Die vom Verlc9er zu entrichtenden Gebühren                              volle und für jedes angefangene Vierteljahr\nwerden nach Mitteilung der Gebührenschuld durch                                 15 Deutsche Mark .\n.Abbuchen vom Postscheckkonto erhoben, soweit sie\nnicht durch Freimachung oder Barzahlung zu ent-                                                           § 4\nrichten sind. über diE~ Gebühren wird jeweils nach\nErscheinen einer Zeitungsnummer abgerechnet. Für                                    Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste\nZeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich er-                                 (1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in\nscheinen, werden für die Abrechnung die in einer                               der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und\nWoche erschienenen Zeilungsnummern zusammen-                                   angefangene Zeile zehn Deutsche Mark.\ngefaßt. Uber Gebühren, die nicht jm Zusammenhang\nmit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig                                     (2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den\nwerden, wird besonders abgerechnet.                                             Angaben in der „Liste des journaux allemands\" er-\nhoben.\n(2) Die Post ist berechtigt, von dem Verleger Ge-\nbührenvorauszahlungen in Höhe der jeweilg für eine                                                        § 5\nZeitungsnummer oder für einen Abrechnungs-                                                        Vermittlungsgebühr\nabschnitt ermittelten Gebührenschuld zu fordern.\n(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für                               jedes\n§ 2                                                Zeitungsstück 30 Pf.\nGebührenregelung bei Ersatzsendungen;                                      (2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versiche-\nGebührenerstattung                                          rungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.\n(1) Für Ersatzsendungen im Postzeitungsvertrieb\nund beim Postzeitungsgut werden keine Gebühren                                                            § 6\nerhoben.\nGebühren für Fremdbeilagen\n(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf An-\ntrag erstattet.                                                                   Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen\n(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendun-                             für je volle und angefangene 25 g\ngen oder einzelne Zeitungsnummernstücke werden                                 1. in Postvertriebsstücken 4 Pf,\nkeine Gebühren erstattet.                                                      2. in Postzeitungsgut 2 Pf.","792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 7                                 (3) Für Luft-PostzeitungsguJ wird zu der Gebühr\nGebühren für die Benutzung                     für Postzeitungs-Schnellgut ein Zuschlag von 80 Pf\nbesonderer Beförderungsgelegenheiten                 je kg erhoben.\n(1) Die Gd>ühren für die Benutzung besonderer                                                 § 11\nBcfördcrungsgc]Pgenheitcn betragen für jeden Beu-                          Gebühren für Streifbandzeitungen\ntel und für jede lose S<'ndung\n1. für die Beförderung           l DM,                           (1) Die Gebühren für Streifbandzeitungen betra-\ngen\n2. für die Behandlung\nan der J\\nh:m~JSSL('lh)       80 Pf,                                              bis     50 g              10 Pf\nan der Endstelle•                                         über 50 g               bis    100 g              15 Pf\n80 Pf,\nam Umladcor1\nüber 100 g              bis    250 g              25 Pf\n80 PJ.\nüber 250 g              bis    500 g              40 Pf\n(2) Die Gebü}m!n des Absatzes 1 Nr. 2 werden\nüber 500 g              bis  1000 g               70 Pf.\nnur erhoben, wenn für die Bchundlung der Beutel\nund losen Semltm!.Jt!n Dicnstkrüflc der Deut.sehen                (2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 g 5 Pf.\nBundespost Jwsonders eingcset1.L wE~rden müssen.\n§ 12\n§ 8\nGebühr\nVertriebsgebühr                                 für die Verpackung von Postvertriebsstücken\n(1) Die Vcrlriebsgcbühr beträgt für jedes Post-               Die Gebühr für die Verpackung eines Postver-\nvertriebsstück im Gcw ich!. bis 30 g                          triebsstücks beträgt\n1. bei wöchentlich cinrn,il iqcm und\nin der Verpackungsklasse\nhtiufigcrem Ersdwin<'ll                            4 Pf,                              I       II       III    IV     V      VI\nbis    über      über   über   über   über\nfür je 10 g rnebr                                 0,3 Pf,                              2       2        3,5     5      10    50     10G\nbei einem Gewicht               bis       bis    bis    bis    bis\n2. bei seli.ener dls wüdw1ttlic:h r!inmaligcrn                                                    3,5        5      10    50     100\nErscheinen                                         6 Pf,                                              je Absatzpostamt\nPostvertriebsstücke im Durchschnitt\nfür je 10 g mehr                                 0,4 Pf.                             Pf       Pf        Pf     Pf     Pf     Pf     Pf\n1         1      1      1      1       1\n(2) Bei der Fcslslellun~J d1:s Ccv.1icbts werden 5 g                   bis 100   g                                     2,4    1,8    1,3\n4,5     4,1       3,7    3,1\nund md1r .:rnf 10 g i:llÜ~J<~rund()l., Teile unter 5 g blei-  über 100 bis 250      g     4,8     4,5       4,1    3,3    2,5    1,9    1,4\nben unberücksichtigt                                          über 250 bis 500      g     5,2     4,8       4,5    3,6    2,7    2,0    1,5\nüber 500 bis 1 000    g     5,7     5,4       5,0    3,8    2,9    2,3    1,B\n(3) Als Mindesl~Jcbühr wird die Gebühr für 100,\nbei einmal wöchPntlich und hüufiger erscheinenden\nZeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke                                                  § 13\nerhoben.                                                                                      Gebühr\n(4) Bei der Festsetzung des c;ebührensatzes wird              für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken\ndie im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungsdienst                (1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Post-\nangegebene Erscheinun~Jsweisc zugrunde gelegt.               vertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit\nDer Gebührensatz des Absatzes 1 Nr. 1 bleibt bei\nAusfall von Zeitungsnummern unverändert, wenn                  l. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem\nim Vierteljahr wenigstens 10 Zeilungsnummern ge-                   Erscheinen                                                        0,6 Pf\nliefert werden.                                               2. wöchentlich ein- bis viermaligem\n(5) Der Zuschlag     7.Ur Vertriebsgebühr für die              Erscheinen                                                        1,0 Pf\nLuftposlbeförd<!nmg betrügt für je 10 g eines Post-           3. seltener als wöchentlich einmaligem\nvertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Ge-              Erscheinen                                                        1,2 Pf.\nwichts gilt Absatz 2 entsprechend.\n(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt\n§ 8 Abs. 4 entsprechend.\n§ 9\nGebühr für die Anschriftenänderung\n§ 14\nDie Gebühr für die Anschriflenänderung betrügt\n90 Pf.\nEinweisungsgebühr\nDie Einweisungsgebühr beträgt für jede Einwei-\n§ 10\nsung eines Zeitungsstücks 20 Pf.\nGebühren für Post.zeilungsgut\n(1) D.le Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 13 Pf\n§ 15\nje kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut\nmit weniger als drei Zeilungsnummemstücken be-                Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten\nträgt 10 Pf je Sendung.                                          Die Gebühr für das Berichtigen der Einweisungs-\n(2) Für Postzcitungs-Schnellgut wird ein Zuschlag          karten bei Änderung des Inhalts der Zulassung be-\nvon 3 Pf je kg erhoben.                                       trägt je Zeitungsstück 15 Pf.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                          793\n§ 1G                                                       § 20\nGebühren                                     Sondervorschriften für das land Berlin\nfür die Mitteilung von Bezieheranschriften              (1) Im Verkehr zwischen dem Ltmd Berlin und\nDie Cebül1rP11 für die Mill<~ilt1n(J von Bezid1er-       dem übrigen Bundesgebiet betragen\nt1 nsd1 ri [tcn betragen\n1.  der Zuschlag für die Beförderung von Luft-Post-\n1. lür jc)cle mil.gcleilte Bc!zic)hnanschrift         15Pf,      z'eitungsgut 60 Pf je kg,\n2. Jür jedes Absdlzpostaml,                                  2. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luft-\ndas Bcizic)lwrcrnsdiriflen rnitqeteil1 hat,      15 Pf.     postbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-\nstücks 0,6 Pf.\n§ 17\n(2) Bei der Feststellung des Gewichts zu Absatz\nGebühren\nNr. 2 gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.\nfür die Uberlassung der Einweisungskarten\nDie Gebühren für di<· Ulwrlassung der Einwei-\nsttngskarten betragen                                                                   § 21\n] . für jede überlassene Einweisungskarte              1 Pf,                  Geltung im Land Berlin\n2. für jedes A bsatzposlamt,                                    Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\ndas Einweisungskarten überlassen hat,             15 Pf. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\ndung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt\n§ 18                            diese Verordnung auch im Land Berlin.\nGebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften\nDie Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschrif-                                    § 22\nLen bei Sammelaufträgen beträgt für jede geprüfte                                  Inkrafttreten\nAnschrift 10 Pf.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\n§ 19\nKraft.\nGebühr für die Bearbeitung\n(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebühren-\ndes Antrags auf Einziehung von Bezugsgeld\nordnung vom 28. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 380),\nDie Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags             geändert durch Verordnung zur Änderung der Post-\nauf Einziehung von Bezugsgeld beträgt eine                   zeitungsgebührenordnung vom 6. August 1966 (Bun-\nDeutsche Mark.                                               desgesetzbl. I S. 492), außer Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1967\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Werner Dollinger","794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst\nVom 17. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 209) in der Neufassung vom 11. Juli 1967\nAuf Grund des !\\rt.ikels 60 des Grundgesetzes für     anstalt für den Güterfernverkehr der Besoldungs-\ndie Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:             gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden\nBeamten bis zur Anstellung auf den Präsidenten der\nArtikel 1                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu über-\ntragen.\n(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten in               (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nden Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren         tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und\nund des gehobenen Dienstes, der Bundesbeamten            Entlassung der Beamten des Bundesluftschutzver-\ndes Polizeivollzugsdienstes der Besoldungsgruppen        bandes der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und\nA 1 bis A 12 und aller Bundesbeamten bis zur An-         der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf\nstellung den obersten Bundesbehörden. Die obersten       den Vorstand des Bundesluftschutzverbandes zu\nBundesbehörden können diese Befugnis hinsi~htlich        übertragen mit dem Recht, diese Befugnis auf das\nder Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis          geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter zu über-\ntragen.\nA 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-\nstellung auf die unmittelbar nachgeordneten Be-             (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-\nhörden weiter übertragen.                                lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ndigen obersten Bundesbehörden einzureichen.\ntigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und\nEntlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn\nin den Laufbahngruppen des einfachen, des mitt--\nArtikel 2\nleren und des gehobenen Dienstes und der ent-\nsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den              Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nVorstand der Deutschen Bundesbcihn zu übertragen         und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-\nmit dem Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Be-       ten Bundesbeamten vor.\namten der Besoldtm9s~Jrupprm A 1 bis A 11 und der\nentsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf die\nunmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu                                  Artikel 3\nübertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird             Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-\nferner crmüchtigt, die Ausübung des Rechtes zur          lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des\nErnennung und Entlassung der Beamten der Bundes-        Innern.\nBonn, den 11. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}