{"id":"bgbl1-1967-44-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":44,"date":"1967-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_44.pdf#page=10","order":4,"title":"Postzeitungsordnung","law_date":"1967-07-20T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["782                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nPostzeitungsordnung\nVom 20. Juli 1967\nInhaltsübersicht\n§\n]. Abschnitt                                                                                       2. Titel: Postvertriebsstücke\nAllgemeine          Vorsehrillen                                                                   Versandbedingungen           ............................ .                            24\nAuslieferung .................................... .                                    25\nInhalt des Poslzcitun~Jsdic,nslcs\nVoraussetzung llm Benutzung .................... .\nAnschriftenänderung ............................. .                                    26\n2\nKreis der Bcrn1lzcr ............................... .\nUnzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen ..                                  27\n3\nBezeichnungen im Poslzcitungsdienst ............. .                                              4 3. Titel: Postzeitungsgut\nZeitungen ....................................... .                                              5\nVersandbedingungen                                                                     28\nAusschluß vom Postzeitungsdienst ................ .                                              6\nAuslieferung .................................... .                                    29\nWesentliche Zeitungsr1n~JtllWn .................... .                                            7\nUnzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen .. .                                   30\nZeitungsbestand teile; Verlcgerbei lagen ........... .                                           8\nFremdbeilagen                                                                                    9 4. Titel: Streifbandzeitungen\nZulassungsverfahn!n ............................. .                                             10\nVersandbedingungen                                                                     31\nAuskunftserteilung .............................. .                                             11\nAuslieferung ................................ ·: .. .                                  32\nFormblcttter ..................................... .                                            12\nVerzicht auf die Zulassun~J ....................... .                                           13\n\\A/iderruf ch-!r Zulassung                                                                         IV. Abschnitt\n14\nBesondere Dienste\nII. Abschnitt                                                                                      1. Titel: Besondere Dienste für den Versand von\nPostzeitung sl is le;                                                                              Postvertriebsstücken\nVermittlung von Zl)i lu11~1sbc!stcll ungl,n                                                        Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . .                        33\nPostzeitungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           15 Beanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . .                            34\nBezugszeit                                                                                      16\nBezugsgeld                                                                                      17 2. Titel: Einziehung von Bezugsgeld\nBestellung                                                                                      18 Antrag auf Einziehung von Bezugsgeld ......... .                                       35\nZurückziehung und Anderung des Antrags ....... .                                       36\nIII. Abschnitt                                                                                     Einziehung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nZeitungspostsendun~Jc!n                                                                            Prüfung von Bezieheranschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    38\n1. Titel: Gemeinsc1mc Vorschriften\nArten der Zeitun~JsposLscindungcn . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           19\nV. Abschnitt\nEinlieferungsliste; Bdegnummcrnstück . . . . . . . . . . . . .                                  20\nPrüfen der Zeitungspostsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                              21 Ubergangs- und Schlußvorschriften\nBehandlung vorschriftswidriger Zeitungspostsendun-                                                 Ubergangsvorschriften          ............................                            39\ngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Geltung im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             40\nBesondere Beförderungs~JelegcnhPi ten . . . . . . . . . . . . .                                 23 Inkrafttreten   .....................................                                  41","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                          783\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes            (2) Als Verlagspostamt wird ein Postamt bezeich-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgeset:zbl. I S. 676) wird       net, das den Dienstverkehr mit den Verlegern wahr-\nverordnet:                                               nimmt.\n(3) Als Absatzpostamt wird ein Postamt bezeich-\nI. Abschnitt                     net, das den Dienstverkehr mit den Beziehern wahr-\nAllgemeine V mschriiten                  nimmt.\n§ 1                                                     § 5\nInhalt des Postzeit.ungsdienstes                                    Zeitungen\n(1) Die Post unterhält C\\incn. Postzeitungsdienst.        (1) Zeitungen im Sinne dieser Verordnung sind\nperiodisch erscheinende Druckschriften, die zu dem\n(2) Durd1 den Postzeitun~Jsdicnst werden\nZweck herausgegeben werden, die Dffentlichkeit\n1. Zeitun9sbcslelhmgen zwischen dem Bezieher und         über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu\ndem Verieuer vermittelt,                             unterrichten. Sie müssen nach Art, Form, Umfang\n2. Zeitungen als Zeitungspostsendungen befördert.        und Verbreitungsweise der im Verkehr üblichen\n(3) Darüber hinaus werden folgende besondere          Auffassung von einer Zeitung entsprechen.\nDienste übernommen:                                          (2) Zeitschriften sind den Zeitungen gleichgestellt,\n1. Verpackung von Postvertriebsstücken,                  wenn sie die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Vor-\n2. BeanschriJtunq von Poslvertriebsstücken,              aussetzungen erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinn-\ngemäß.\n3. Einzichunq von Bczu9sgeld.\n(3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgege-\nben werden, die ideellen Ziele von Vereinen, Ver-\n§  2                         bänden oder sonstigen Körperschaften zu fördern,\nVoraussetzung der Benutzung               gelten als Zeitungen, wenn sie im übrigen die in\n(1) Die Leis!.1m9c!n des Postzeitungsdienstes kön-    Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmten Voraussetzun-\n1wn 1111 r Jlir diP Zeittm9cn bcanspnicht werden, die\ngen erfüllen.\nzum Poslzcil.un9sd iens{: schriftlich zugelassen sind.       (4) Die zur Verkündung von Gesetzen, Verord-,\n(2) Die Zulcisstrnq setzt voraus, daß die Zeitungen   nungen, Erlassen und Verfügungen bestimmten aint-\nim GeltunqsbcrPich dieser Verordnung verlegt              lichen Druckschriften gelten als Zeitungen.\nwerden und in der inneren 11nd äußeren Gestaltung        müssen in der Benennung als Ges(~tz-, Verordnungs-\nden Vorschri ftcn d ies('r Verordnung entsprechen.       oder Amtsblatt gekennzeichnet sein. In der Benen-\nnung oder Unterbenennung muß außerdem die Be-\nhörde angegeben sein, die die amtliche Druckschrift\n§ 3                          herausgibt.\nKreis der Benutzer                       (5) Druckschriften sind Vervielfältigungen, die in\n(l) Den Postzeil:un9sdienst können Ver]eger und,      einem Hochdruckverfahren oder gleichwertig in\nsoweit es diese Verordnung vorsieht, auch Zeitungs-      einem Flach- oder Tiefdruckverfahren hergestellt\nvertriebsstellen und Beziebcr von Zeitungen be-          sind. Das Schriftbild darf weder tatsächlich noch dem\nnutzen.                                                  Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand\noder mit einer Schreibmaschine geschriebenen Vor-\n(2) Verleger ist, wer im Geltungsbereich dieser       lage sein.\nVerordnung eine Zeitung erscheinen läßt, indem er\nsie verlc9t und öfJenllich verbreitet.\n§ 6\n(3) Ze.itungsvertriebsstc]Jen      sind Geschäftsbe-\ntriebe, die Zeitun9cn gewerbsmäßig vertreiben.                       Ausschluß vom Postzeitungsdienst\n(4) Bezieher jst, wer eine Zeitung durch Vermitt-         (1) Vom Postzeitungsdienst ausgeschlossen sind\nlung der Post bezieht.                                   periodische Druckschriften, die nicht als Zeitungen\nim Sinne des § 5 gelten. Das sind insbesondere\n§ 4\n1. Druckschriften, die durch ihre inhaltliche Gestal-\nBezeichnungen im Postzeitungsdienst\ntung oder die Art der Verbreitung erweisen, daß\n(l) Es werden bezeichnet                                   sie zu dem Zweck herausgegeben werden, den\n1. als Zeitungsnummer die Gesamtheit der Exem-                geschäftlichen Interessen von Unternehmen, Ver-\nplare einer Zeitung mit gleicher Nummer,                  einen, Verbänden und sonstigen Körperschaften\n2. als Zeitungsnummernstück das einzelne Exemplar             unmittelbar oder mittelbar zu dienen,\neiner Zeitungsnummer,                                2. Druckschriften, die in der Benennung oder Unter-\n3. als Zeitungsstück die Folge der Zeitungsnummern-           benennung Namen von geschäftlichen ·unterneh-\nstücke in der Bezugszeit,                                 men, Namen von geschäftlichen Erzeugnissen,\n4. als Sondernummer die Zeitungsnummer, die über              Firmen- oder Markenzeichen verwenden,\ndie vom Verleger vorausbeslimmte Erscheinungs-       3. Druckschriften, die im Text- oder Anzeigenteil\nweise hinaus aus besonderem Anlaß heraus-                 geschäftliche Empfehlungs- oder Vermittlungs-\ngegeben wird.                                             dienste des Verlages anbieten,","784                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. DrnckschrifU!n, in dcmcm lünfend und ausschließ-         (3) Verlegerbeilagen sind folgende Druckschriften\nlich für c~in bcslimmtc!s Unternehmen geworben      des Verlegers:\nwird,\n1. Nebenblätter, deren regelmäßige Beifügung in\n5. Drucksehrillen, die durch ihren Inhalt erweisen,           der Zeitung angegeben ist, die aber nicht selb-\ndaß sie ilUsschlicßlich für ein Sammelwerk be-           ständig zum Postzeitungsdienst zugelassen sind,\nstimmt sind.\n2. Mitteilungen, die mit dem Bezug der Zeitung in\n(2) Ferner sind Zeitungen ausgeschlossen, die             engem Zusammenhang stehen,\n1. zu mehr ills 70 vom Hundert ihres Umfangs            3.· Zeitungszugaben, die der Verleger bei regelmäßig\nBeiträge enlhullen, die nicht der presseüblichen         wiederkehrenden Gelegenheiten mit der Zeitung\nBerichterstattung im Sinne des § 5 Abs. 1 ent-           liefert.\nsprechen,                                               (4) Als Verlegerbeilage gelten:\n2. nnenlgelllich oder gegen eine Schutzgebühr ab-        1. Druck-Erzeugnisse und dünne Muster, die der\ngegeben werden, es sei denn, sie enthalten               Verleger wissenschaftlichen oder fachlichen Auf-\nweder geschilllliche Werbung noch bezahlte An-           sätzen zur Veranschaulichung beifügt,\nzeigen,\n2. Druck-Erzeugnisse von allgemeiner oder gemein·-\n3. weniger als einmal im Vierteljahr erscheinen,              nütziger Bedeutung, sofern derVerleger ihre Ver-\n4. einschließlich der Beilagen mehr als 1 000 g wie-          sendung unentgeltlich übernimmt.\ngen; das gilt nicht für die zur Verkündung von\n(5) Verlegerbeilagen müssen sich zur Beförderung\nCcsetzen und Verordnunuen bestimmten amt-\nmit den Zeitungsnummernstücken eignen und dür-\nlichen Druckschriften.\nfen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren;\n§ 7                          sie dürfen insgesamt nicht schwerer sein als die\nWesentliche Zeitungsangaben                Zeitungsnummernstücke, denen sie beiliegen. Ne-\nbenblätter dürfen das Gewicht der Zeitungsnum-\n(1) Die Titelseile der Zeitung muß deutlich sicht-\nmernstücke übersteigen, wenn sie nicht mehr als\nbar folgende Angaben enthalten:                          100 g wiegen. Die Gewichtsbegrenzung für Ver-\n1. die fümennung,                                        legerbeilagen gilt nicht für die zur Verkündung von\n2. das Vertriebskennzeichen,                             Gesetzen und Verordnungen bestimmten amtlichen\nDruckschriften.\n3. die Nummer oder die Bezeichnung „Sondernum-\nmer\",                                                   (6) Verlegerbeilagen werden so behandelt,       als\nsei ihr Inhalt in der Zeitung selbst gedruckt. Sie dür-\n4. den Erscheinunqstag oder eine andere Bezeich-         fen jedem Zeitungsnummernstück nur einmal und\nnung, aus der clie Zugehörigkeit der Zeitungs-      nur der Zeitungsnummer insgesamt beigefügt wer-\nnummer zu ei ncr bestimmten Bezugszeit zu er-       den. Verlegerbeilagen dürfen einem Teil der Zei-\nkennen ist.                                         tungsnummer beigefügt werden, wenn dieser Teil\nDas Vertriebskennzeichen ist auf der Titelseite oben     als Streifbandzeitung versandt wird.\nrechts in einer Schriftgröße von mindestens 5 mm\nanzugeben. Hebt sich das Vertriebskennzeichen von\n§ 9\nden übrigen Angaben deutlich ab, so kann die\nSchriftgröße weniger als 5 mm, mindestens jedoch                              Fremdbeilagen\n3 mm, betragen.                                             (1) Fremdbeilagen sind Druckschriften,      die der\n(2) In der Z(>ilung muß der Verkaufspreis angege-    Verleger im Auftrage und im Interesse Dritter den\nben sein oder der Grund, wc~shalb ein Verkaufs-·         Zeitungsnummernstücken lose beifügt. Als Fremd-\npreis nicht erhoben wird. Dies gilt nicht für unent-     beilagen gelten auch Druckschriften des Verlegers,\ngeltlich abgegebene Zeitungen, die keine geschäft-       die als Verlegerbeilagen nicht zugelassen sind. Den\nliche Werbung enthalten.                                 Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei-\nlagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein\nBeilagenhinweis abgedruckt ist.\n§ 8\nZeitungsbestandteile; Verlegerbeilagen             (2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung\nmit den Zeitungsnummernstücken eignen unud dür-\n(1) Druckschriften, die durch ihren Inhalt erwei-     fen deren betriebliche Behandlung nicht erschweren.\nsen, daß sie die Zeitung ergänzen sollen, und Anzei-\ngenteile, auf denen die Benennung und die Nummer            (3) In ein Zeitungsnummernstück dürfen bis zu\nder Zeitung, zu der sie gehören, angegeben sind,         fünf Fremdbeilagen eingelegt werden. Als Fremd-\ngelten als Bestandteile der Zeitung; sie müssen im       beilage zählt jedes einzelne Druckstück. Besteht ein\nFormat mit der Zeitunu übereinstimmen.                   Druckstück aus mehreren losen Bestandteilen, so\nzählt jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage.\n(2) Als Bestandteile der Zeitung gelten ferner\nReklamemarken und dünne Muster, die auf freige-             (4) Fremdbeilagen dürfen das Gewicht des Zei-\nbliebene Flächen der Zeitung aufgeklebt sind; der        tungsnummernstücks nicht übersteigen und insge-\nFlächeninhalt solcher Bestandteile darf höchstens        samt höchstens 75 g wiegen. Auf Antrag des Ver-\n25 qcm betragen, die Ausdehnung darf in keiner           legers kann als Fremdbeilage eine andere selbstän-\nRichtung 6 cm überschreiten.                             dige Zeitung eingelegt werden. Diese Fremdbeilage","Nr. 44 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                          785\ndarf das c;cwichl des Zeilungsnummernstücks über-                                       § 12\nschrc:i ten 1md bis zu 150 g wiegen; das Einlegen\nFormblätter\nweiterer Fremdbcilaqen ist i:l usgeschlossen.\nFormblätter sind vollständig und dem Vordruck\n(5) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der\nentsprechend auszufüllen. Die Schrift muß so beschaf-\nPostvertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der\nfen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann.\nStreifbandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise\nFormblätter, die nicht von der Post bezogen sind,\nBeifügung in Postvertriebsstücken und Postzeitungs-\nmüssen mit den amtlichen Mustern übereinstimmen.\ngut ist nur uestattet, wenn die Zahl der Beilagen\nohne betriebliche Schwierigkeiten festzustellen ist.\n§ 13\n(6) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und\nim PostzcitungsrJnt werden vom Verleger Gebühren                             Verzicht auf die Zulassung\nerhoben.                                                          (1) Will der Verleger den Postzeitungsdienst nicht\n§ lO                             mehr benutzen, so muß er den Verzicht auf die Zu-\nlassung dem Verlagspostamt schriftlich mitteilen.\nZulassungsverfahren\n(2) Die Mitteilung des Verlegers muß sechs Wo-\n(1) Die Zufossnng einer Zeitung zum Postzeitungs-         chen vor der Einstellung der Lieferung vorliegen.\ndienst ist vom VcrJcucr beim zuständigen Verlags-\npostamt zu h<!an lrngcn. Für den Antrag ist das amt-\nliche Formblatt zu v<~rwrmden. Dem Antrag ist ein                                        § 14\nMuster der Zei l.11119 b(:iz11fiigrm.                                          Widerruf der Zulassung\n(2) Wird eine Z<:il.un~J in mehreren Ausgaben her-           (1) Die Zulassung zum Postzeitungsdienst wird\nausgegeben, so ist die Zulassung für jede Ausgabe             widerrufen, wenn\nbesonders zu becrn tra~Jen.                                    1. die Zeitung die Voraussetzungen für die Zulas-\n(3) Der Zulassunusantrnu muß zwei Monate vor                   sung nicht oder nicht mehr erfüllt,\nder beabsichtigten Inanspruchnahme des Postzei-               2. der Verleger die Einrichtungen des Postzeitungs-\ntungsdienstes beim Verh1q-spostamt vorliegen.                      dienstes mißbraucht,\n(4) Anträqe, den InhaJt der Zulassung zu ändern,           3. der Verleger seinen Gebührenverpflichtungen\nkönnen nur zum Vicrteljahresersten gestellt wer-                   nicht nachkommt,\nden. Anträge auf Änderung des Bezugsgelds und der             4. der Verleger fällige Zeitungsnummern nicht lie-\nBezugszeit können nur gestellt werden                              fert und der Aufforderung des Verlagspostamts,\nbei Zeitungen                                                      die regelmäßige Li~ferung innerhalb einer Frist\nvon einem Monat wieder aufzunehmen oder auf\nmit Jahresbezug            zmn 1. Januar,                          die Zulassung zu verzichten, nicht nachkommt.\nmit Halbjahreslwzug        zum 1. Januar oder 1. Juli,        5. der Verleger es ablehnt, nach § 11 erbetene Aus-\nmit Vierteljah ms-                                                 künfte zu erteilen.\noder Monalsbczug           zu jedem Vierl:eljahresersten.\n(2) Uber den Widerruf der Zulassung erteilt das\nAndcrungsanträge müssen beim Verlagspostamt spä-              Verlagspostamt dem Verleger einen schriftlichen\ntestens vorliegen                                             Bescheid.\nbei Zeitungen\nmit Jahresbezug           am 15. November,                                          II. Abschnitt\nmit I-folbjahresbczug <1m 15. November oder 15. Mai,\nmit Vierteljahres-        am 15. November, 15. Februar,          Postzeitungsliste; Vermittlung von Zeitungs-\noder Monatsbezug              15. Mai oder 15. August.                              bestellungen\n(5) Uber den Zulassungs- oder Änderungsantrag                                         § 15\nentscheidet das Verlagspostamt; es erteilt dem Ver-\nleger einen schriftlichen Bescheid.                                                Postzeitungsliste\n(6) Für jede zugelassene Zeitung wird vom Ver-                (1) Die zum Postzeitungsdienst zugelassenen Zei-\nleger die Zeitungsgrundgebühr erhoben.                        tungen werden mit folgenden Angaben in die Post-\nzeitungsliste aufgenommen:\n(7) Der Verleger muß für die Abrechnung des Be-\nzugsgelds und die Erhebung der Postzeitungsgebüh-             Benennung, Anschrift und Postscheckkonto des Ver-\nren sein Postscheckkonto angeben.                             legers, Vertriebskennzeichen, Bezugsgeld, Bezugs-\nzeit und Erscheinungsweise.\n(2) Auf Antrag des Verlegers werden Zusätze\n§ 11\nüber die Unterbenennung einer Zeitung und über\nAuskunftserteilung                         eine frühere Benennung in die Postzeitungsliste\nVerleger und Zeitungsvertriebsstellen sind ver-           aufgenommen. Für die Zusätze wird vom Verleger\npflichtet, auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,           eine Gebühr erhoben.\ndie erforderlich sind, um die Berechtigung zur Inan-             (3) Für die Benennung und die gebührenpflich-\nspruchnahme des Postzeitungsdienstes und die Rich-            tigen Zusätze stehen für eine Zeitung in der Post-\ntigkeit der Versandzahlen zu prüfen.                          zeitungsliste höchstens sechs Zeilen zur Verfügung.","786                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 16                            1. als Postvertriebsstücke an Zustellämter zur Aus-\nBezugszeit                              lieferung an Einzelbezieher,\n2. als Postzeitungsgut an Sammelempfänger zur\n(1) Der Verleger kann als Bezugszeit das Kalen-\nW ei tervermi ttlung,\nderjahr-, -halbjahr oder -vierteljahr angeben. Der\nKalendermonat kann auf besonderen Antrag als                 3. als Streifbandzeitungen an Einzelempfänger.\nBezugszeit. zugclusscn werden.                                  (2) Zeitungsvertriebsstellen können Zeitungsnum-\n(2) Der Vcrl<'gcr kc1nn als Un!c,rbczugszeiten be-\nmernstücke als Streifbandzeitungen versenden.\nstimmen\n1. bei einjLihriger fü,zu~Jszr!it d;is rnstliche Dreivier-                               § 20\nteljahr, I folbjahr und Vierteljahr,                              Einlieferungsliste; Belegnummernstück\n2. bei hu lbjühriqcr Bczugswi I dds rcsll iche Viertel-·        (1) Der Verleger hat dem Verlagspostamt für jede\njahr,                                                    Zeitungsnummer beim Erscheinen eine Einliefe-\n3. bei vierleljülui~J<'r Bl!zugs;.-:cil die rest.lichen zwei rungsliste mit den Angaben über die eingelieferten\nMonate.                                                  Postvertriebsstücke, das Postzeitungsgut und die\n§ 17                            Fremdbeilagen zu liefern. Für die Einlieferungsliste\nist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu ver-\nBezugsgeld                          wenden.\nDas Bezugsgeld ist dm vom Verleger für die jeM               (2) Der Einlieferungsliste ist ein Belegnummern-\nweiliqe ßezuqszcil bestimmte Lieferpreis. Beträge,           stück beizufügen, das auch die Verlegerbeilagen\ndie kein Entgelt für die Lieferung der Zeitung dar-          und Fremdbeilagen enthalten muß.\nstellen, dürfen in dern Bezugsgeld nicht enhr1lten\nsein. Der Ver]eg<!r kmm jedoch                                  (3) Wird eine Zeitungsnummer nur als Streifband-\nzeitung versandt, so ist die Einlieferungsliste nicht\n1. Versicherungsbeil.rüge\\ die m i I dem Bezug der\nerforderlich.\nZeitung in behiirdlich genehmigtem Zusammen-\nhang stehen,                                                (4) Fremdbeilagen, die nur einem Teil der Post-\n2. Mitgliedsbeil.rliq<~ von Vereinen, Verbünden oder         vertriebsstücke oder des Postzeitungsguts beigefügt\nsonstigen Körp<~e~cha ft.en, deren Zeitungen den        werden sollen, sind beim Verlagspostamt spätestens\nBedingungen des § 5 J\\ bs. 3 entsprechen,                einen Tag vor der Einlieferung unter Vorlage eines\nBelegstücks der Fremdbeilage anzumelden. Für die\nin das Bezugsgeld c1u fnehrnen.\nAnmeldung ist ein Formblatt nach amtlichem Muster\nzu verwenden. \\tVird die rechtzeitige Anmeldung\n§ 18 •\nder Fremdbeilagen versäumt, so wird die Gebühr\nBestellung                          für alle als Postvertriebsstücke oder als Post-\n(1) Die Post nimmt Best(~llungen auf Lieferung            zeitungsgut versandten Zeitungsnummernstücke be-\nvon Zeitungsstücken nc1ch den Angaben in der Post-           rechnet.\nzeitungsliste cntge~Jl:11 und iibermittelt die Bestel-                                   § 21\nlung zusammen mit dem Bezugsgeld an den Ver-\nleger.                                                                   Prüfen der Zeitungspostsendungen\n(2) Die Bestellung 9ill für den Zeitabschnitt, den           Die Post ist berechtigt, die Zeitungspostsendungen\nder Verleger für den Bezug der Zeitung bestimmt              daraufhin zu prüfen, ob sie den Vorschriften dieser\nhat (Bezugszeit oder Unterbezugszeit). Bei Zeitun-           Verordnung entsprechen. Dies gilt auch für fest ver-\ngen mit einmonatiqer BezugszEdt soll die Bestellung          packte Sendungen.\nfür zwei Monate aufgegeben werden.                                                       § 22\n(3) Der Bezieher muß bei der Bestellung das Be-                 Behandlung vorschriftswidriger Zeitungspost-\nzugsgeld für die Bezugszei l oder Unterbezugszeit                                     sendungen\nentrichten.\n(l) Zeitungspostsendungen, die den Vorschriften\n(4) Für die Ubcrmittlung der Bestellung eines Zei-       dieser Verordnung nicht entsprechen, können dem\ntungsstücks wird vorn Verleqer die Vermittlungs-             Absender zur Beseitigung der Mängel zurückgegeben\ngebühr erhoben.                                              werden.\n(2) Unterbleibt die Rückgabe, so gilt folgendes:\nIII. Abschnitt                        1. Für Streifbandzeitungen, die nicht oder unzurei-\nZeitu:ngspostsendungen                           chend freigemacht sind, wird die Briefgebühr er-\nhoben.\n1. Titel                          2. Für Streifbandzeitungen, die das Höchstgewicht\nüberschreiten, wird die Päckchengebühr erhoben.\nGemeinsame Vorschriften                      3. Für Strejfbandzeitungen und Postzeitungsgut, die\n§ 19                                 unzulässige Gegenstände enthalten, wird bei Sen-\ndungen bis 1 000 g die Briefgebühr, bei Sendun-\nArten der Zeitungspostsendungen                       gen über 1 000 g bis 2 000 g die Päckchengebühr,\n(1) Verleger können ihre Zeitungsnummernstücke                 bei Sendungen über 2 000 g die Paketgebühr er-\nversenden                                                         hoben.","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                         787\nBei Streifbc::md:teitunuen werden die Gebühren vom      100, bei wöchentlich einmal und häufiger erscheinen-\nJJmpfänrJer ;lls N,1d1~Jebiihren cin9ezogcn, bei Post- den Zeitungen mindestens 50 Postvertriebsstücke\nzeitungsgut werdc!n die fehlenden Gebühren vom         eingeliefert werden.\nVerleger erhoben.\n(4) Die Zeitungsbunde sind bei der vom Verlags-\n(3) Ist der C(!bührcnzuschlaq für Postzeitungsgut   postamt bestimmten Stelle einzuliefern.\nmit wcniqcr als drei Zeitungsnummernstücken nicht          (5) Für jedes Postvertriebsstück wird vom Ver-\nenlrichtd, so wird der GdJührenzuschL:19 vom Emp-      leger die Vertriebsgebühr erhoben.\nfänqcr iils N,H:hqebiihr 1:inqczoqen.\n(6) Zeitungsbunde mit Postvertriebsstücken wer-\nden auf Antrag des Verlegers mit Luftpost befördert.\nFür die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein\nBesondere ßefördenmgsgelegenheiten            Zuschlag zur Vertriebsgebühr erhoben.\n(1) Außerhalb der bcsl(!henden Beförderungsgele-\ngenheiten können für die Beförderung von Zeitungs-                               § 25\npostsendungen auf Antrng des Verlegers besondere                             Auslieferung\nBcförderungs9el(~genheiten eingerichtet werden. Der\nAntrag ist an das Verlagspostamt zu richten. Für den      Postvertriebsstücke werden den Beziehern wie ge-\nAntrag ist ein Formblatt nach amtlichem Muster zu      wöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Eine Gebühr\nverwenden.                                             für das Bereithalten zur Abholung wird nicht er-\nhoben.\n(2) .Anderungcn in der Zahl der zu befördernden\nBeutel und losen Sendun9en sind dem Verlagspost-                                 § 26\namt schriftlich mitzuteilen.                                             Anschriftenänderung\n(3) WiJl der Verleger eine besondere Beförde-          (1) Der Bezieher kann beantragen, die von ihm\nrungsgelegenheit nicht mehr benutzen, so muß er        bezogenen Postvertriebsstücke vorübergehend oder\nden Verzicht dem Verlagspostamt schriftlich mit-       dauernd unter einer anderen Anschrift auszuliefern.\nteilen.                                                Der Antrag ist an das Absatzpostamt zu richten. Für\n(4) Für die Benutzung besonderer Beförderungs-      den Antrag soll das amtliche Formblatt verwendet\ngelegenheiten werden vom Verleger Gebühren er-         werden. Für die Anschriftenänderung ist vom Be-\nhoben.                                                 zieher eine Gebühr zu entrichten.\n(2)  Die .Anderung der Anschrift wird dem Ver-\nleger mitgeteilt.\n2. Titel\n§ 27\nPostvertriebsstücke                   Unzustellbare Postvertriebsstücke; Ersatzsendungen\n(1) Unzustellbare Postvertriebsstücke werden nicht\n§ 24\nan den Verleger zurückgesandt. Die Unzustellbar-\nVersandbedingungen                    keit wird dem Verleger mitgeteilt:\n(1) Postvertriebsstücke müssen mit einem Streif-       (2) Für verlorengegangene oder stark beschädigte\nband oder einer offenen Umhüllung versehen sein.       Postvertriebsstücke können Ersatzsendungen einge-\nAuf dem Streifband oder der Umhüllung ist die Be-      liefert werden. Sie sind in besondere Zeitungsbunde\nzeichnung „Postvertriebsstück\", der Freimachungs-      aufzunehmen, die als Ersatzsendung zu kennzeichnen\nvermerk „Gebühr bezahlt\", die Anschrift des Be-        sind.\nziehers und als .A bsenderangabe die Anschrift des\nVerlegers anzugeben. Diese Angaben können auch\nauf einem Klebezettel oder unmittelbar auf dem\n3. Titel\nPostvertriebsstück vr~rmerkt werden, wenn dadurch\nkeine betrieblichen Schwierigkeiten entstehen und                         Postzeitungsgut\ndie Anschrift des Verlegers aus der Zeitung selbst\nzu ersehen ist.\n§ 28\n(2) Postvertriebsstücke müssen für den Versand\nVersandbedingungen\nan die Zustellümf:er zu Zeitungsbunden zusammen-•\ngefaßt werden, die nach Gewicht und Umfang sicher         (1) Postzeitungsgut soll mindestens drei Zeitungs-\nverpackt sind. Das Gewicht eines Zeitungsbundes        nummernstücke enthalten und nach Gewicht und\ndarf 15 kg nicht überschreiten. Die Aufschrift muß     Umfang sicher verpackt sein; das Höchstgewicht be-\ndem amtlichen Muster entsprechen. Die Zeitungs-        trägt 15 kg.\nbunde sind nach Weisung des Verla9spostamts leit-         (2) Jeder Sendung dürfen der Lieferschein, die\nmäßig zusammenzufassen.                                Rechnung, ein Zahlkartenformblatt und Aushang-\n(3) Die Zahl der für die einzelnen Zustellämter     bogen für Verkaufsstände beigefügt werden.\neingelieferten Postvertdebsstücke ist der Einliefe-       (3) Postzeitungsgut muß mit einer Aufschrift ver-\nrungsstelle durch eine Versandliste mitzuteilen. Von   sehen sein, die dem amtlichen Muster entspricht. Die\njeder Zeitungsnummer sollen insgesc1mt mindestens      Abholangabe „Postlagernd\" ist unzulässig.","788                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) PostzPilungsw1t k<1nn nur von Montag bis                                   4. Titel\nDonnersl.c1g 12 Uhr dn~JC!I iderl werden. Die Ein··\nliefornn~Jsstclle und die Einlidcrungszeiten bestimmt                      Streifbandzeitungen\ndas Vcrlagsposlmn L DPr Dinlieferungsstelle ist ein\nUbergcll>cwtl.el :1u übngd>en. Für den Ubergabe-                                    § 31\nzctlel ist ein Formblatt. rwch umllichem Muster zu                         Versandbedingungen\nverwenden.\n(1) Streifbandzeitungen müssen mit einem Streif-\n(5) Für Posl.zeil11nqsgul. wird vom Verleger eine\nband oder einer offenen Umhüllung versehen sein.\nGebühr (~rhoben. Enthält eine Sendunq weniger a]s         Der Inhalt der Sendung muß leicht geprüft werden\ndrei Zeitungsnummernstücke, so ist vom Verleger\nkönnen.\nein Gebührenzuscl1 lilrf zu entrichten.\n(2) Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Streif-\n(6) Post.zeil.ungs9ut kann mif Antrag des Ver-\nbandzeitung\" tragen. Der Absender muß angegeben\nlegers als Postzcil.Lmr;s-Schne1lgut mit Vorrang be-\nsein. Die Eigenschaft des Absenders als Verleger\nfördert werden. Die ßeschrilnkung des Absatzes 4          oder als Zeitungsvertriebsstelle muß deutlich er-\nSatz 1 entfällt. Wünsche hinsichtlich Einlieferungs-\nkennbar sein. Im übrigen gelten die Vorschriften\nzeit und Abbeförderung werden berücksichtigt, so-\nüber Formen, Maße, Aufschrift und Außenseite bei\nweit der Dienstbetrieb und die bestehenden Beför-\nBriefsendungen.\nderungsgelegenheiten es zulassen. Vor der erst--\nmaligen Einlieferung von Postzcitungs-Schnellgut für         (3) Streifbandzeitungen sind von den Verlegern\neine noch nicht benutzte Beförderungsgelegenheit          bei der vom Verlagspostamt bestimmten Stelle, von\nmuß der Verleger den Versand beim Verlagspost-            den Zeitungsvertriebsstellen bei den Annahme-\namt unter Angcibe der voraussichtlichen Einliefe-         stellen einzuliefern.\nrungsmenge schriftlich anmelden. Für Postzeitungs-           (4) Den Streifbandzeitungen dürfen die Rechnung\nSchnellgut wird vom Verleger ein Gebührenzuschlag         und ein Zahlkartenformblatt beigefügt werden.\nerhoben.\n(5) Streifbandzeitungen werden auf Verlangen des\n(7) Postzeitungs-Schnellgut kann auf Antrag des        Absenders mit Luftpost befördert oder durch Eil-\nVerlegers als Luft-PostzeitunrJsgut befördert werden.     boten zugestellt. Die Vorschriften der Postordnung\nFür die Luftpostbeförderung wird vom Verleger ein         über Eilzustellung und Luftpost gelten entsprechend.\nbesonderer Zuschlag erhoben.\n(6) Streifbandzeitungen müssen freigemacht sein.\n§ 29                              (7) Das Höchstgewicht beträgt 1 000 g.\nAuslieferung\n§ 32\n(1) Postzeitungsgut soll unmittelbar nach der An-\nkunfl abgeholt werden. Es wird demjenigen aus-                                  Auslieferung\ngeliefert, der sich zur A bhohmg meldet. Postzeitungs-      Streifbandzeitungen werden dem Empfänger wie\ngut wird 3 Werkl.a~Je nach dem Eingangstag zur            gewöhnliche Briefsendungen ausgeliefert. Unzustell-\nAbholung bereitgehall.en.                                 bare Streifbandzeitungen werden an den Absender\n(2) Der Empfänger kann beantragen, daß ihm Post-       zurückgesandt.\nzeitungsgut, das zur Abholung bereitliegt, wie ein\nSchnellpaket zuqestellt wird. Für die Zustellung\nwird vom Empfänger die Schnellpaketgebühr er-                                  IV. Abschnitt\nhoben.\n(3) Auf Verlangen des Verlegers wird Post-                             Besondere Dienste\nzeitungsgut wie eine Paketsendung zugestellt. Das\nVerlangen muß in der Aufschrift kenntlich gemacht                                 1. Titel\nsein. Die Paketzustellgebühr ist vom Verleger im\nvoraus zu entrichten.                                           Besondere Dienste für den Versand von\n§ 30\nPostvertriebsstücken\nUnzustellbares Postzeitungsgut; Ersatzsendungen\n§ 33\n(1) Unzustellbares Postzeitungsgut wird nicht an\nden Verleger zurückgesandt.                                        Verpackung von Postvertriebsstücken\n(2) Der Verleger kann durch Vermerk in der Auf-          (1) Postvertriebsstücke werden auf Antrag des\nschrift vorausverfügen, dnß unzustellbares Post-          Verlegers bei bestimmten Verlagspostämtern zu\nzeitungsgut zurückgesandt oder ihm die Unzustell-         Zeitungsbunden für den Versand an die Absatzpost-\nbarkeit gemeldet wird. Für die Rücksendung wird           ämter zusammengefaßt und verpackt. Die Namen\ndie Paket.gebühr, für die Meldung die Gebühr für          dieser Verlagspostämter werden öffentlich bekannt-\neine Unzustellbarkeitsanzeige vom Verleger er-            gemacht. Die Verpackung wird nur werktags in der\nhoben.                                                    Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr für die bei den bekannt-\ngegebenen Verlagspostämtern zugelassenen Zeitun-\n(3) Für verlorengegangenes oder stark beschädig-\ntes Postzeitungsgut können Ersatzsendungen ein-           gen übernommen.\ngeliefert werden. Sie sind als solche zu kennzeich-          (2) Postvertriebsstücke, die die Anschrift des Be-\nnen.                                                      ziehers tragen, werden nicht verpackt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                          789\n(3) Für die V<)rpuckung von Postvertriebsstücken                            2. Titel\nwird vom Verleger eine Gebühr erhoben.\nEinziehung von Bezugsgeld\n§ 34\n§ 35\nBeanschriftung von Postvertriebsstücken\nAntrag auf Einziehung von Bezugsgeld\n(1) Poslverlricbsst.ücke werden auf Antrag des\nVerlegers mil der J\\nsd1rifl des Beziehers verse-          (1) Der Verleger kann die Post beauftragen, das\nhen. Für die BcanschriILu ng wird vom Verleger eine     Bezugsgeld für jede neue Bezugszeit vom Bezieher\nGebühr erhoben.                                         einzuziehen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach\namtlichem Muster zu verwenden.\n(2) Der Verleger muß dc!m Verlagspostamt die\nAnschriften der einzelnen Bezieher übermitteln             (2) Der Antrag muß spätestens am 10. des Monats\n(Einweisung). Die Einweisung ist möglich                vor der Einziehung beim Verlagspostamt vorliegen.\nVerspätete Anträge gelten erst für die nächste Be-\n1. auf unbeschr~.inkte Dauer (Dauer-Zeitungsstück),     zugszeit.\n2. für einen Mona l (Monil ls-Zei lungsstück).\n(3) Der Bezieher wird von dem Vorliegen des An-\nFür jede Einw<!isung eines Zeitungsstücks wird vom      trags unterrichtet.\nVerleger die Einweisungsrwbühr erhoben. Der Ver-           (4) Für die Bearbeitung des Antrags auf Einzie-\nleger kann ein~1ewiesene Zeitungsstücke jederzeit       hung von Bezugsgeld wird vom Verleger eine Ge-\nzurückziehen. Für die Einweisung und Zurück-            bühr erhoben.\nziehung sind Karten und Listen nach amtlichem                                     § 36\nMuster zu vcrw<~nden.\nZurückziehung und Änderung des Antrags\n(3) Dü~ vorliegenden Einweisungskarten werden\n(1) Der Verleger kann den Antrag zurückziehen.\nbei Änderung des Inhalts der Zulassung berichtigt.\nFür das Berichtigen wird vom Verleger eine Gebühr       Für die Zurückziehung ist ein Formblatt nach amt-\nerhoben.                                                lichem Muster zu verwenden. Die Zurückziehungs-\nanträge müssen spätestens am 10. des Monats vor\n(4) Postvertriebsstück(~ sind in Zeitungsbunden an   der Einziehung beim Verlagspostamt vorliegen.\ndie Absalzposl.timl.cr zu senden. Die §§ 24 bis 27      Verspätet eingehende Anträge gelten erst für die\ngelten entsprechend. \\J\\1 c~rdcn die Postvertriebs-     nächste Bezugszeit.\nstücke unter Slreifbr.md oder einer offenen Umhül-\n(2) Will der Bezieher das Bezugsgeld für ein Zei-\nlung cingelicferl, so ist darauf die Benennung und      tungsstück nicht mehr entrichten, so soll er dies\ndas Vertriebskennzeichen anzugeben. Die Zahl der\nseinem Zustellamt spätestens am 10. des Monats\nfür die einzelnen Absatzpostämter eingelieferten\nvor der Einziehung schriftlich mitteilen. Für die Mit-\nPostverlriebsslücke ist dem Einlieferungsamt in\nteilung soll das amtliche Formblatt verwendet wer-\njedem Einlieferungsmonat einmal durch eine Ver-\nden. Verspätet eingehende Mitteilungen gelten erst\nsandliste mitzuteilen. Die Versandliste wird nicht\nfür die nächste Bezugszeit.\nfür die Zeitungen benötigt, die vom Verlagspostamt\nverpackt werden.                                            (3) Hat der Bezieher den Antrag gestellt, die von\nihm bezogenen Postvertriebsstücke dauernd unter\n(5) Dem Verleger werden auf Antrag vom Ver-         einer anderen Anschrift auszuliefern, so wird der\nlagspostamt die Namen und Anschriften der Bezie-        Antrag auf Einziehung von Bezugsgeld auf die neue\nher zu einem bestimmten Stichtag mitgeteilt. Der        Anschrift umgeschrieben. Der Verleger wird von der\nAntrag kann auf die bei bestimmten Absatzpost-          Umschreibung unterrichtet.\nämtern vorhandenen Bezieher beschränkt werden.\nFür den Antrag ist ein Formblatt nach amtlichem                                   § 37\nMuster zu verwenden. Dem Antrag, der als frei-\nEinziehung\ngemachter Brief an das jeweilige Absatzpostamt zu\nsenden ist, sind vorbereitete Listen für die Mittei-        (1) Das Bezugsgeld wird in der Zeit vom 10. bis\nlung der Bezieheranschriften beizufügen. Für die         16. des Monats vor Beginn der Bezugszeit eingezo-\nMitteilung von Bezieheranschriften werden vom            gen. Mit der Zahlung des Bezugsgelds gilt die Be-\nVerleger Gebühren erhoben.                               stellung als erneuert. Der Bezieher erhält über das\neingezogene Bezugsgeld einen Empfangsschein.\n(6) Dem Verleger werden auf Antrag die bei ein-\nzelnen Absatzpostämtern vorliegenden Einwei-                (2) Bei einem erfolglosen Einziehversuch durch\nsungskarten vom Verlagspostamt zur Einsichtnahme         den Zusteller wird beim Bezieher ein Zeitungszahl-\nüberlassen. Für den Antrag ist ein Formblatt nach        schein zurückgelassen. Der Bezieher kann das Be-\namtlichem Muster zu verwenden. Der Antrag ist           zugsgeld bis zum 20. des Einziehmonats unter Ver-\nals freigemachter Brief an das jeweilige Absatzpost-    wendung des Zeitungszahlscheins bei einer An-\namt zu senden. Für die Dberlassung der Einwei-          nahmestelle einzahlen.\nsungskarten werden vom Verleger Gebühren er-                (3) Der Verleger erhält ein Verzeichnis der Be-\nhoben.\nzieher, von denen das Bezugsgeld nicht eingezogen\n(7) Auf Antrag des Verlegers wird beim Absatz-       werden konnte und auch nicht bis zum 20. des Ein-\npostamt geprüft, ob für bestimmte Bezieher eine         ziehmonats eingezahlt worden ist. Die Anträge auf\nEinweisungskarte vorliegt. Für den Antrag und die       Einziehung des Bezugsgeld'i gelten für diese Be-\nzu entrichtenden Gebühren gilt § 38 entsprechend.       zieher als zurückgezogen.","790                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Für jede I:inzichung oder für jeden erfolg-                              V. Abschnitt\nlosen Einziehversuch wird vom Verleger je Zei-\ntungsstück die V crmi Lt.l ungsgebühr erhoben. Wird                Dbergangs- und Schlußvorschriften\nzusammen mit dem B<~Zll{JS~Jeld ein Versicherungs-\n§ 39\noder Mitgliedsbcitrd~J cingczo~wn, so wird vom\nVerleger ein 711schlc1g rnr V(':rnitl.lunfrsgebühr er-                     Ubergangsvorschriften\nhoben.                                                        (1) Die bei den Absatzpostämtern vorliegenden\nVerlagsstücke und Bestellstücke gelten a.ls einge-\n(5) über dus cinge'.I.O~J<'llC B<!zuqsgcld wird über    wiesen. Einer Einweisung nach § '34 Abs. 2 bedarf es\ndas Postscbcckkonlo des VcrlcrJcrs c1m Ende des            nicht.\nEinziehmonals äbger('dmel.\n(2) Die bei den Absatzpostämtern vorliegenden\nBestellstücke werden in das Einziehverfahren über-\nnommen. Eines Antrags auf Einziehung von Bezugs-\n§  :rn                          geld nach § 35 bedarf es für diese Bezieher nicht.\nPrüiung von Bezieheranschriften                 Die Namen und Anschriften der Bezieher von Be-\nstellstücken werden dem Verleger mitgeteilt.\n(1) Auf Antrag des Verlegers wird vor Beginn\nder Bezugszeit vom A bsalzposlamt geprüft, ob für                                     § 40\nbestimmte Bezieher ein Antrag auf Einziehung von                           Geltung im Land Berlin\nBezugsgeld vorliegl. Für den J\\ ntrag, der bis zum            Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n5. des Einziehmonat.s beim Absatzpostamt vorliegen         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nmuß, ist ein Formblall ncH:h amtlichem Muster zu           dung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt\nverwenden. Auf dem Antrag ist die Postkarten-              diese Verordnung auch im Land Berlin.\ngebühr zu entrichten.\n§ 41\n(2) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden,\nso können die An I rüge c1ls frnigemachte Briefe,                                Inkrafttreten\nPäckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das                 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1968 in\nAbsatzpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der           Kraft.\nSendung muß den Vermerk „Prüfung von Bezieher-                (2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsordnung vom\nanschriften\" tragen. Für die Prüfung von Bezieher-         28. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 373), geändert\nanschriften bei Sarnmelaullrügen ist für jede ge-          durch Verordnung zur Anderung der Postzeitungs-\nprüfte Anschrift vom Verleger eine Gebühr zu ent-          ordnung vom 6. August 1966 (Bundesgesetzbl. I\nrichten.                                                   S. 489), außer Kraft.\nBonn, den 20. Juli 1967\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Werner Dolling r"]}