{"id":"bgbl1-1967-44-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":44,"date":"1967-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_44.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)","law_date":"1967-07-24T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["773\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1                                             Ausµ;eµ;ehen zu Bonn am 27. Juli 1967                                                                                   Nr.44\nInhalt                                                                                    Seite\nGeselz iiber die politischen Parteien (Parteiengesetz)                                                                                                 773\nB1.111!k'i(Jl\",\"!,.hl. 111611-1, fill-4\n:rn.   7. ti7  J>oslzvitungsordnunfJ                   ........... .                                                                                                  782\nLl1111d,i,(J<'SPl.zl,I. 1l J !)01-1-:J\n20. 7. G7      Pos1wit un~Jsgebührenordnm1g ............................... , ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        791\nllund,•sq(•~•dziJJ. [II 1101-l-4\n! ! . 7. h7   Anordnung des Bundesprtisidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nt1nd Rid1ler im Bundesdiensl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   794\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\n\\/(•rk i1nd1rncwn irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     795\nRt•d1hvo1•-;chriftc!n der Europdiscben Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      795\n-------------------------------------------\nGesetz\nüber die politischen Parteien (Parteiengesetz)\nVom 24. Juli 1967\nD1•r ßundcs',1.il(J lwl mit Zustimmung des Bundes-                                   auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Ein-\nrctt.,,~ ,ci,i;; ;iol~JendP     Cesetz bc~schlossen:                                     fluß nehmen,\ndie politische Bildung anregen und vertiefen,\nErster Abschnitt.                                           die aktive Teilnahme der Bürger am politischen\nLeben fördern,\nAllgemeine Bestimmungen\nzur Ubernahme öffentlicher Vera,ntwortung be-\nfähigte Bürger heranbilden,\n§ 1\nsich durch Aufstellung von Bewerbern an den\nVerfassungsrechtliche Stellung                                        Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden betei-\nund Aufgaben der Parteien                                           ligen,\nU)       Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich not-                              auf die politische Entwicklung in Parlament und\nwendiq<'r BeslandteiJ der freiheitlichen demokrati-                                       Regierung Einfluß nehmen,\nschnn Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrnr freien,\ndauernden Mitwirkung nn der politischen Willens-                                          die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in\nbildun~f des Volkes eine ihnf)n nach dem Grund-                                           den Prozeß der staatlichen Willensbildung ein-\nqesPLi: oblit'.(J('.IHl(' und von ihm verbürgte öffentliche                               führen und\nAufg;:ibe.                                                                                für eine ständige lebendige Verbindung zwischen\ndem Volk und den Staatsorganen sorgen.\n(2) Die        ParU)icn           wirken an der Bildung des\npolilischcn Vl/iJL,ns d(~S Volkes auf allen Gebieten                                      (3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen\nde•-; eil fc·nl 1iclwn Lcdwns mit, indem sie insbesondere                            Programmen nieder.","774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 2                           Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der\nBegriff der Partei                   Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien\nbis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erfor-\n(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die      derlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeu-\ndauernd oder für längere Zeit für den Bereich des        tung der Parteien bemißt sich insbesondere auch\nBundes oder eines Landes auf die politische Willens-     nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen\nbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des         zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bun-\nVolkes im Deutschen Bundestag oder einem Land-            destag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der\ntag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamt-           Umfang der Gewährung mindestens halb so groß\nbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere        wie für jede andere Partei sein.\nnach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,\nnach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Her-           (2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen\nvortreten in der Offemlichkeit eine ausreichende         in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1\nGewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung        während der Dauer des Wahlkampfes nur für Par-\nbieten. Mitglieder einer Partei können nur natür-        ,teien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.\nliche Personen sein.                                         (3) Offentliche Leistungen nach Absatz 1 können\n(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung     an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfül-\nals Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer      lende Voraussetzungen gebunden werden.\nBundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit\n(4) Die §§ 18 bis 22 bleiben unberührt.\neigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat.\n(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien,\nwenn\n1. ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vor-                            Zweiter Abschnitt\nstands in der Mehrheit Ausländer sind oder\n2. ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb                          Innere Ordnung\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.\n§ 6\n§ 3                                             Satzung und Programm\nAktiv- und Passivlegitimation                  (1) Die Partei muß eine schriftliche Satzung und\nDie Partei kann uni.er ihrem Namen klagen und          ein schriftliches Programm haben. Die Gebietsver-\nverklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebiets-       bände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene\nverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die           Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächst-\nSatzung der Partei nichts anderes bestimmt.               höheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschrif-\nten enthält.\n§ 4                               (2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthal-\nName                            ten über\n1. Namen sowie Kurzbezeichnung, sofern eine\n(1) Der Name einer Partei muß sich von dem\nsolche verwandt wird, Sitz und Tätigkeitsgebiet\nNamen einer bereits bestehenden Partei deutlich\nunterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnun-             der Partei,\ngen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren                2. Aufnahme und Austritt der Mitglieder,\ndarf nur der satzungsmäßige Name oder dessen                3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\nKurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnun-\ngen können weggelassen werden.                              4. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglie-\nder und ihren Ausschluß (§ 10 Abs. 3 bis 5),\n(2) Gebietsverbände führen den Namen der Par-\ntei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der          5. zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebiets-\nZusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgen-               verbände,\nder Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung             6. allgemeine Gliederung der Partei,\nund in der Wahlwerbung kann der Zusatz weg-\n7. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstands\ngelassen werden.\nund der übrigen Organe,\n(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausschei-\n8. der Beschlußfassung durch die Mitglieder- und\nden, verlieren das Recht, den Namen der Partei\nVertreterversammlungen nach § 9 vorbehaltene\nweiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht\nAngelegenheiten,\nin einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen\nbestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnun-           9. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung\ngen.                                                            der Mitglieder- und Vertreterversammlungen\nsowie Beurkundung der Beschlüsse,\n§ 5\n10. Gebietsverbände und Organe, die zur Ein-\nGleichbehandlung                            reichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen\n(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den                 für Wahlen zu Volksvertretungen befugt sind,\nParteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder                soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften\nandere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle              bestehen,","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 196'/                        775\n11. <!inc• lJ r<lllsti111rnu11g der Mitglieder und das Ver-        (2) Die Satzung kann weitere der Willensbildung\nft1hn'11, W(~llll der Parleitag die Auflösung der     des jeweiligen Gebietsverbandes dienende Einrich-\nl-\\1 rtd oder des Ccbidsverbandes oder die Ver-        lung<-m (Organe) vorsehen. Sie sind in der Satzung\nsdrnwlzung mi l anderen Parteien nach § 9 Abs. 3      ausdrücklich als solche zu bezeichnen.\nbeschlossen ha l. Der Beschluß gilt nad1 dem Er-\ngelmis der Urabslimrnung cJls bestätigt, geändert                                § 9\noder auJgcJwbcn.\nMitglieder- und Vertreterversammlung\n('.3) Der VorsUmd hat d{'m Bundeswahlleiter                            (Parteitag, Hauptversammlung)\n1. Sulzung und Proyramm der Partei,                               (1) Die Mitglieder- oder Vertreterversammlung\n2. Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und               (Parteitag, Hauptversammlung) ist das oberste\nder LtndPsvNbiirnfo mit Angabe ihrer Funktio-            Organ des jeweiligen Gebietsverbandes. Sie führt\nnen,                                                     bei Gebietsverbänden höherer Stufen die Bezeich-\n3. Auflösung d<'r Partei oder eines Lmdesverbandes            nung „Parteitag\", bei Gebietsverbänden der unter-\nsten Stufe die Bezeichnung „Hauptversammlung\";\nmitzuteilen. Anderun9en zu Satz 1 Nummern 1\ndie nachfolgenden Bestimmungen über den Partei-\nund 2 sind bis zum 31. Dezember des jeweiligen\ntag gelten auch für die Hauptversammlung. Die\nKalenderjahres anzuzeigen. Die Unterlagen können\nParteitage treten mindestens in jedem zweiten\nbeim Bundeswahlleiter von jedermann eingesehen\nKalenderjahr einmal zusammen.\nwerden. Abschriften dieser Unterlagen sind auf An-\nforderung gebührenfrei zu erteilen.                                (2) Vorstandsmitglieder, Mitglieder anderer Or-\ngane des Gebietsverbandes sowie Angehörige des\n(4) Bei Parteien, deren Organisation sich auf d.:1.s\nin § 11 Abs. 2 genannten Personenkreises können\nGebiet eines Landes beschränkt (Landesparteien),\neiner Vertreterversammlung kraft Satzung ange-\ngelten die in dü,~sem Gesetz für die Partei getrof-\nhören, dürfen aber in diesem Fall nur bis zu einem\nfenen Regelungen für den Landesverband.\nFünftel der satzungsmäßigen Gesamtzahl der Ver-\nsammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet\n§ 7                          sein.\nGliederung                           (3) Der Parteitag beschließt im Rahmen der Zu-\nständigkeiten des Gebietsverbandes innerhalb der\n(1) Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände.\nPartei über die Parteiprogramme, die Satzung, die\nGröße und Um.fang der Gebietsverbände werden\nBeitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die\ndurch die Salzung festgelegt. Die gebietliche Glie-\nAuflösung sowie die Verschmelzung mit anderen\nderung muß so weit aus9ebaut sein, daß den ein-\nParteien.\nzelnen Mitqliedern eine an9emessene Mitwirkung\nan der Willensbildunq der Partei möglich ist. Be-                 (4) Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des\nschränkt sich die Orucrnisötion einer Partei auf das          Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die\nGebic~t eines Sli:1dtslc1alcs, braucht sie keine Gebiets-     übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder\nverbände zu biJ(fon; sie ist Partei im Sinne dieses           etwaiger anderer Organe und die Vertreter in den\nGesetzes. Org,rnisatorische Zusammenschlüsse meh-             Organen höherer Gebietsverbände, soweit in die-\nrerer Gebietsvcrbi::inde, die den verbandsmäßigen             sem Gesetz nichts anderes zugelassen ist.\nAufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich be-                (5) Der Parteitag nimmt mindestens ·alle zwei\neinträchtigen, sind zulässig.                                 Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes ent-\n(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht            gegen und faßt über ihn Beschluß. Der finanzielle\nbestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landes-             Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch\nverbände getroffenen Regelungen für die der Partei            Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt\nfolgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.                    werden, zu überprüfen.\n§ 10\n§ 8                                             Rechte der Mitglieder\nOrgane                             (1) Die zuständigen Organe der Partei entschei-\n(1) Mitgliederversammlung und Vorstand sind                den nach näherer Bestimmung der Satzung frei über\nnotwendige Organe der Partei und der Gebietsver-              die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung\nbände. Durch die Satzung kann bestimmt werden,                eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet\ndaß in den überörtlichen Verbänden an die Stelle              zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahme-\nder Mitgliederversammlung eine Vertreterversamm-              sperren sind nicht zulässig. Personen, denen die\nlung tritt, deren Mitglieder für höchstens zwei               bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht durch\nJahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlun-             Richtersprudi rechtskräftig aberkannt wurden, kön-\ngen der nachgeordneten Verbände gewählt werden.               nen nicht Mitglieder einer Partei sein.\nLandesparteien ohne Gebietsverbände (§ 7 Abs. 1                   (2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter\nSatz 4) können die Mitgliederversammlung durch                in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht.\neine Vertreterversammlung ersetzen, wenn sie mehr             Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer\nals 250 Mitglieder haben. Verl.reterversamm]ungen             Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht\nkönnE'n auch für Ortsverbände von mehr als 250                werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht er-\nMitqliedern oder mit 9roßcr räumlicher Ausdeh-                füllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen\nnung rJebildet werden.                                        Austritt aus der Partei berechtigt.","776                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen        (2) Der Vorstand und Angehörige des in § 11\nüber                                                   Abs. 2 genannten Personenkreises können einem\n1. die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mit-         solchen Organ kraft Satzung angehören. Der Anteil\nglieder,                                           der nicht gewählten Mitglieder darf ein Drittel der\n2. die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berech-        Gesamtmitgliederzahl des Organs nicht übersteigen;\ntigen,                                             er kann um weitere Mitglieder mit nur beratender\nStimme erhöht werden, muß jedoch auch dann noch\n3. die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen an-         unter der Hälfte der Gesamtmitgliederzahl des\nordnen können.                                     Organs liegen.\nIm Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der          (3) Das Amt der gewählten Mitglieder der in\nAberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist      Abs-atz 1 genannten Organe dauert höchstens zwei\nder Beschluß zu begründen.                             Jahre.\n(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei                                § 13\nausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen          Zusammensetzung der Vertreterversammlungen\ndie Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder\nOrdnung der Partei verstößt und ihr damit schwe-          Die Zusammensetzung einer Vertreterversamm-\nren Schaden zufügt.                                    lung oder eines sonstigen Organs, das ganz oder\nzum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden be-\n(5) Uber den Ausschluß entscheidet das nach der     steht, ist in der Satzung festzulegen. Die Zahl der\nSchiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht.      Vertreter des Gebietsverbandes ist in erster Linie\nDie Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist   nach der Zahl der vertretenen Mitglieder zu bemes-\nzu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schrift-     sen. Die Satzung kann bestimmen, daß die restliche\nlich zu begründen. In dringenden und schwer-           Zahl der Vertreter, höchstens die Hälfte der Ge-\nwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfor-     samtzahl, nach dem Verhältnis der im Bereich des\ndern, kann der Vorstand der Partei oder eines          Gebietsverbandes bei vorausgegangenen Wahlen\nGebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung         zu Volksvertretungen erzielten Wählerstimmen auf\nseiner Rechte bis zur Entscheidung des Schieds-        die Gebietsverbände aufgeschlüsselt wird. Die Aus-\ngerichts ausschließen.                                 übung des Stimmrechts kann von der Erfüllung der\nBeitragspflicht des Gebietsverbandes abhängig ge-\n§ 11\nmacht werden.\nVorstand                                                 § 14\n(1) Der Vorstand wird mindestens in jedem zwei-                      Parteisdlledsgeridlte\nten Kalenderjahr gewählt. Er muß aus mindestens\n(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Strei-\ndrei Mitgliedern bestehen.\ntigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbandes\n(2) Dem Vorstand können Abgeordnete und an-         mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über\ndere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung     Auslegung und Anwendung der Satzung sind zu-\nangehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus        mindest bei der Partei und den Gebietsverbänden\neiner Wahl erhalten haben. Der Anteil der nicht        der jeweils höchsten Stufe Schiedsgerichte ·zu bilden.\nnach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein          Für mehrere Gebietsverbände der Kreisstufe kön-\nFünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder         nen gemeinsame Schiedsgerichte gebildet werden.\nnicht übersteigen.                                        (2) Die Mitglieder der Schiedsgerichte werden\n(3) Der Vorstand leitet den Gebietsverband und      für höchstens vier Jahre gewählt. Sie dürfen nicht\nführt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung         Mitglied eines Vorstandes der Partei oder eines\nsowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten           Gebietsverbandes sein, in einem Dienstverhältnis\nOrgane. Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26      zu der Partei oder einem Gebietsverband stehen\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, s::iweit nicht   oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie\ndie Satzung eine abweichende Regelung trifft.          sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.\n(4) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vor-           (3) Die Satzung kann vorsehen, daß die Schieds-\nstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der     gerichte allgemein oder im Einzelfall mit Beisitzern\nbesonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus      besetzt werden, die von den Streitteilen paritätisch\nder Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender        benannt werden.\nVorstand (Präsidium) gebildet werden. Seine Mit-          (4) Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts ist eine\nglieder können auch vom Vorstand gewählt oder          Schiedsgerichtsordnung zu erlassen, die den Betei-\ndurch die Satzung bestimmt werden.                     ligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren\nund die Ablehnung eines Mitglieds des Schieds-\n§ 12                          gerichts wegen Befangenheit gewährleistet.\nAllgemeine Parteiausschüsse\n§ 15\n(1) Die Mitglieder von allgemeinen Parteiaus-\nWillensbildung in den Organen\nschüssen und ähnlichen Einrichtungen, die nach der\nSatzung umfassende Zuständigkeiten für die Bera-          (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit ein-\ntung oder Entscheidung politischer und organisato-     facher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz\nrischer Fragen der Partei besitzen, können auch von    oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrie-\nnachgeordneten Gebietsverbänden gewählt werden.        ben ist.","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                           7'11\n(2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der       tagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen beteiligt\nVertreter zu Vertreterversammlungen und zu Orga-        haben, zu erstatten. Die Wahlkampfkosten werden\nnen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den         mit einem Betrag von 2,50 Deutsche Mark je Wahl-\nübrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,            berechtigten dieser Bundestagswahl insgesamt pau-\nwenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.          schaliert (Wahlkampfkostenpauschale).\n(3) Dcis Antragsrechl ist so zu gestalten, daß eine      (2) Das Wahlkampfkostenpauschale wird auf Par-\ndemokratische Willensbildung gewährleistet bleibt,      teien verteilt, die nach dem endgültigen Wahlergeb-\ninsbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge          nis mindestens\nausreichend zur Erörterung bringen können. In den        1. 2,5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen\nVersammlungen höhcrnr Gebjetsverbände ist min-               gültigen Zweitstimmen oder\ndestens den Vertrctr:rn der Gebietsverbände der         2. 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgege-\nbeiden nLichsl:niedrigcn Stufen ein Antragsrecht ein-        benen gültigen Erststimmen, wenn in diesem\nzurüumen. Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine               Land eine Landesliste dieser Partei nicht zugelas-·\nBindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.             sen war,\nerreicht haben.\n§ 16                             (3) Der Anteil an dem Wahlkampfkostenpau-\nschale (Erstattungsbetrag) bemißt sich\nMaßnahmen gegen Gebietsverbände\n1. bei Parteien nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Ver-\n(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachge-               hältnis der im Wahlgebiet erreichten Zweitstim-\nordneter Gebictsverbünde sowi.e die Amtsenthebung            men,\nganzer Organe derselben sind nur wegen schwer-\n2. bei einer Partei nach Absatz 2 Nr. 2 mit einem\nwiegender Verstöße gcrJcn dir>. Grundsätze oder die\nBetrag von 2,50 Deutsche Mark für jede Erst-\nOrdnung der l\\1rtoi zulässig. In der Satzung ist zu\nstimme in Wahlkreisen, in denen die Mindest-\nbestimmen,\nstimmenzahl von 10 vom Hundert erreicht wor-\n1. aus welclien Cründen die Maßnahmen zulässig               den ist.\nsind,\n(4) Vor der Festsetzung der Erstattungsbeträge\n2. welcher überuoordnete Gebietsverband und wel-        für Parteien nach Absatz 3 Nr. 1 sind zunächst die\ndws (Jrgan   dieS()S Verbandes sie troffen können.  auf die Parteien nach Absatz 3 Nr. 2 entfallenden\nErstattungsbeträge von       dem   Wahlkampfkosten-\n(2) Der Vorstand d<!r ParlQi oder eines übergeord-\npauschale abzuziehen.\nneten GebielsverbcmdPs bediirf für eine Maßnahme\nnach Absatz 1 der BesUiUqung durd1 ein höheres                                    § 19\nOrgan. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die\nBestüligung nicht auf dem niichsten Parteitag ausge-                      Erstattungsverfahren\nsprochen wird.                                             (l) Die Festsetzung und die Auszahlung des Er-\nstattungsbetrages (Anteils an dem Wahlkampf-\n(3) G(~ucn Maßnahmcm nach Absatz 1 .ist die An-      kostenpauschale) ist innerhalb von zwei Monaten\nrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.                nach dem Zusammentritt des Bundestages bei dem\nPräsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich\nzu beantragen. Der Antrag kann auf einen Teil-\nbetrag begrenzt werden.\nDritter Abschnitt                      (2) Der Erstattungsbetrag wird von dem Präsi-\ndenten des Deutschen Bundestages festgesetzt und\nAufstellung von Wahlbewerbern                 ausgezahlt. Abschlagszahlungen nach § 20 sind an-\nzurechnen und, soweit sie den Erstattungsbetrag\n§ 17                         übersteigen, zurückzuzahlen.\nAufstellung von Wahlbewerbern\nDie Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu                                     § 20\nVolksvertretungen muß in uoheimer Abstimmung\nerfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze                          Abschlagszahlungen\nund die Satzungen der Parteien.                            (1) Den Parteien, die bei der jeweils vorausge-\ngangenen Bundestagswahl Wahlergebnisse erreicht\nhatten, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 2\nerfüllt hätten, sind auf Antrag Abschlagszahlungen\nauf den Erstattungsbetrag zu gewähren. Die Ab-\nVierter Abschnitt                    schlagszahlungen dürfen im zweiten Jahr der Wahl-\nErstattung von Wahlkampfkosten                periode des Deutschen Bundestages 10 vom Hun-\ndert, im dritten Jahr 15 vom Hundert und im Wahl-\njahr 35 vom Hundert des Erstattungsbetrages nicht\n§ 18\nübersteigen.\nGrundsätze und Umfang der Erstattung\n(2) Der Antrag auf Abschlagszahlungen ist schrift-\n(l) Die notwendigen Kosten eines angemessenen        lich bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages\nWahlkampfes sind Parteien, die sich an der Bundes-      einzureichen.","778                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Endet die Wahlperiode des Deutschen Bundes-         geordneten Gebietsverbände sind ungesondert in\ntages vorzeitig, kann der Präsident des Deutschen          die Teilberichte der Landesverbände aufzunehmen.\nBundestages vor der Bundestagswahl Abschlags-              Die Landesverbände haben die Teilberichte der\nzahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der           ihnen nachgeordneten Verbände gesammelt bei\nMaßgabe gewähren, daß sie 60 vom Hundert der               ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.\nErstattungsbetrJge nicht übersteigen dürfen.\n(2) In der Einnahmerechnung         sind  folgende\nPosten gesondert auszuweisen:\n§ 21                          1. Mitgliedsbeiträge,\nBereitstellung von Bundesmitteln             2. Beiträge der Fraktionsmitglieder und ähnliche\n(1) Die nach den §§ 18, 20, 39 erforderlichen Mit-          regelmäßige Beiträge,\ntel sind im Bundeshaushaltsplan auszubringen.              3. Einnahmen aus\n(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsi-             a) Vermögen,\ndent des Deutschen Bundestages als mittelverwal-               b) Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften\ntende Stelle die Wahlkampfkosten entsprechend den                   und Veröffentlichungen und sonstiger mit Ein-\nVorschriften dieses Abschnitl.s erstattet hat.                      nahmen verbundener Tätigkeit der Partei,\n4. Spenden,\n§ 22                          5. Kredite,\nErstattung von Wahlkampfkosten in den Ländern           6. Erstattungsbeträge nach dem Vierten Abschnitt,\nIn den Ländern können Wahlkampfkosten von               7. sonstige Einnahmen.\nLandtagswahlen im Rahmen der §§ 18 bis 20 erstat-\ntet werden mit der Maßgabe, daß die Vorausset-                (3) Die Partei kann dem Rechenschaftsbericht,\nzungen nach § 18 Abs. 2 von Parteien nationaler            insbesondere auch einzelnen seiner Posten, kurzge-\nMinderheiten nichl erfüllt zu werden brauchen.             faßte Erläuterungen beifügen.\n§ 25\nBenennung der Spender\nFünfter Abschnitt\nSpenden an eine Partei oder einen oder mehrere\nRechenschaitslegung                    ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem\nKalenderjahr bei einer natürlichen Person 20 000\n§ 23                         Deutsche Mark, bei einer juristischen Person 200 000\nDeutsche Mark übersteigt, sind unter Angabe des\nPflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung       Namens und der Anschrift des Spenders sowie der\n(1) Der Vorstand der Partei hat über die Her-          Gesamthöhe der Spende im Rechenschaftsbericht zu\nkunft der Mittel, die seiner Partei innerhalb eines        verzeichnen.\nKalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, in                                   § 26\neinem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft\nzu geben.                                                                   Begriff der Einnahme\n(2) Der Rechenschaftsbericht muß von einem                 (1) Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahme••\nWirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-        arten (§ 24 Abs. 2) nichts besonderes gilt, jede der\nsellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 ge-     Partei von außen zufließende Geld- oder geldwerte\nprüft werden. Er ist bis zum 30. September des dem        Leistung, die weder durch eine gleichwertige Gegen·-\nRechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten            leistung ausgeglichen ist noch auf einer Ersatz-, Ent-\ndes Deutschen Bundestages einzureichen und von            schädigungs- oder Rückerstattungspflicht beruht. Als\ndiesem im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der           Einnahmen gelten auch die Freistellung von üb-\nPräsident des Deutschen Bundestages kann die Frist        licherweise entstehenden Verbindlichkeiten sowie\naus besonderen Gründen bis zu drei Monaten ver-            die Dbernahme von Veranstaltungen und Maßnah-\nlängern.                                                  men, mit denen ausdrücklich für eine Partei gewor-\nben wird, durch andere.\n(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages\ndarf Zahlungen nach den §§ 18 bis 20 nicht leisten,           (2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag\nsolange ein den Vorschriften des Fünften Abschnitts        an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen. Mit\nentsprechender Rechenschaftsbericht nicht einge-           den Einnahmen zusammenhängende Ausgaben dür-\nreicht worden ist.                                         fen nur insoweit abgezogen werden, als sie unmittel-\nbar zur Beschaffung der betreffenden Einnahme auf-\n§ 24                          gewandt wurden.\nRechenschaftsbericht                      (3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen,\n(1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer          sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für\nEinnahmerechnung. In den Rechenschaftsbericht der          gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise\nPartei sind die Rechenschaftsberichte der einzelnen        zu zahlenden Preisen anzusetzen.\nLandesverbände gesondert aufzunehmen. Die Re-                  (4) Durchlaufende Gelder und Leistungen sowie\nchenschaftsberichte der den Landesverbänden nach-          Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen, die von","Nr. 44 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                          779\nvornhC'n~in liir eine schlüsselmüßige Verteilung un-                                § 30\nter rneh rere Gchidsv()rb/indt~ bestimmt sind, werden\nPrüfungsbericht und Prüfungsvermerk\nbei ck)r Slelle i1w;~iewi<!S<m, lwi der sie endgültig\nverbleibnn.                                                  (1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schrift-\nlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vor-\n§ 27                        stand der Partei und dem Vorstand des geprüften\nEinzelne 1Jinnahmearten                 Gebietsverbandes zu übergeben ist.\n(l) Mitgli('clsheilri.ige im Sinne des § 24 Abs. 2       (2) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der\nNr. 1 sind Beitrüue, die die Mitglieder in dieser         Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der\nEigenschaft entrichten, insbesondere auch Auf-            Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen,\nnahmegebühren und Sonderumlagen.                                  daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund\n(2) Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ein-               der Bücher und Schriften der Partei sowie der\nnahmequellen ist der ReinertrarJ einzusetzen. Die                 von den Vorständen erteilten Aufklärungen\nAusweisungspflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 und 5                   und Nachweise der Rechenschaftsbericht in\nbleibt unberührt.                                                 dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vor-\nschriften dieses Gesetzes entspricht.\n(3) Bei der Einnahmerechnung können Sach-,\nSind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in\nWerk- und Dienstleisttmgen, die die Mitglieder .der\nseinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu ver-\nPartei oder die der Partei nahestehenden Organisa-\nsagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebiets-\ntionen außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicher-\nverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu ma-\nweise unentgeltlich zur Verfügung stellen oder die\nchen.\neinen Wert von 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall\nnicht übersteigen, unberücksichtigt bleiben. Für die         (3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzurei-\nUbernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen              chenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in\nder Parteiwerbung q ilt Satz 1 entsprechend.             vollem vVortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 2 mit zu ver-\nöffentlichen.\n(4) Dei Einnahmen aus Krediten sind nur Kredit-\n§ 31\nzuflüsse von n1ehr als 1 000 Deutsche Mark in einem\nRechnungsjahr und nur dmm auszuweisen, soweit                                       Prüfer\nder Kredit bis zmn Schluß des Rechnunusjahres nicht          (1) Als Prüfer darf nicht bestellt werden, wer\nzurück9ezahlt worden isl.                                Vorstandsmitglied, Mitglied eines allgemeinen Par-\nteiausschusses, Revisionsbeauftragter oder Ange-\n§ 2B                        stellter der zu prüfenden Partei oder elnes ihrer Ge-\nPflicht zur Buchführung                bietsverbände ist oder in den letzten drei Jahren\nvor der Bestellung war.\nDie Parteien haben Bücher über ihre rechenschafts-\npflichtigen Einnahmen zu führen. Dabei ist nach den          (2) Die Prüfer, ihre Gehilfen und die bei der\nGrundsützen onlnungsgernäßcr Buchführung unter           Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer\nBerücksichtigung des Ceselzeszweckes zu verfahren.       Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und\nDie Redmungsunterlagen sind fünf Jahre aufzube-          unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und\nwahnm. Die Auflwwahrungsfrisl beginnt mit Ablauf         zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 168 des Aktien-\ndes Rechnungsjal1 res.                                   gesetzes gilt entsprechend.\n§  29\nSechster Abschnitt\nPrüfung des Rechenschaftsberichts\n(l) Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt\nVollzug des Verbots\nsich auf die Partei sowie nach Wahl des Prüfers auf                   verfassungswidriger Parteien\nmindestens zwei Landesverbände und vier nachge-\nordnete Gebielsverbünde niedrigerer Stufen.                                          § 32\n(2) Der Prüfer knnn von den Vorständen und den                               Vollstreclmng\nvon ihnen dazu ermtichtiglen Personen alle Aufklä-           (1) Wird eine Partei oder eine Teilorganisation\nrungen und Nad1weise verlangen, welche die sorg-         einer Partei nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgeset-\nfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es   zes für verfassungswidrig erklärt, so treffen die von\nist ihm 1nsoweit auch zu ~Jestatten, die Unterlagen      den Landesregierungen bestimmten Behörden im\nfür die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts,      Rahmen der Gesetze alle Maßnahmen, die zur Voll-\nd.ie Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und      streckung des Urteils und etwaiger zusätzlicher\nVcrmögensbcslünde z1.1 prüfen.                           Vollstreckungsregelungen des Bundesverfassungs-\n(3) Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsver-         gerichts erforderlich sind. Die obersten Landes-\nbandes hat dem Prüfor schriftlich zu versichern, daß     behörden haben zu diesem Zweck unbeschränktes\nin dem Rechensdwftsbericht alle rechenschaftspflich-     Weisungsrecht gegenüber den Behörden und Dienst-\ntigen :Einnahmen erfaßt sind. Auf die Versicherung       stellen des Landes, die für die Wahrung der öffent-\nder Vorstünde nachgeordneter Gebietsverbände             lichen Sicherheit oder Ordnung zuständig sind.\nkann Bezug genommen werden. Es genügt die Ver-              (2) Erstreckt sich die Organisation oder die Tätig-\nsicherung des für die Finanzangelegenheiten zustän-      keit der Partei oder des für verfassungswidrig\ndirJen Vorstandsmitgliedes.                              erklärten Teils der Partei über das Gebiet eines","780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLandes hinaus, so trifft der Bundesminister des In-       2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nnern die für eine einheitliche Vollstreckung erfor-             ,, (2) Beiträge und Spenden an politische Par-\nderlichen Anordnungen.                                        teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind\n(3) Das Bundesverfassun~Jsgcricht kann die Voll-          bis zur Höhe von insgesamt 600 Deutsche Mark\nstreckung nach § '.15 des C(:selzc:s über das Bundes-         und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-\nverfassungsgericht abweichend von den Vorschriften            gatten bis zur Höhe von insgesamt 1 200 Deut-\nder Absätze 1 und 2 regeln.                                   sche Mark im Kalenderjahr abzugsfähig.\"\n(4) Widerspruch     und Anfechtungsklage gegen\nVollslreckungsmrrßnahmen haben keine aufschie-                                          § 35\nbende Wirkung. Betrifft ein verwaltungsgericht-                     llnderung des Körperschaftsteuergesetzes\nliches Verfahren eine Frage, die für die Vollstrek-\n§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-\nkung des Urteils von grundsätzlicher Bedeutung ist,\nsung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449),\nso ist das Verfahren auszusetzen und die Entschei-\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung\ndung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.\nder Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nDas Bundesverfassungsgericht entscheidet auch über\nvom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), wird wie\nEinwendungen gegen die Art und Weise der Durch-\nfolgt geändert:\nführung der von ihm angeordneten besonderen\nVollstreckungsmaßnahmen.                                   1. Der      bisherige Wortlaut der Nummer 5 wird\nNummer 5 Buchstabe a.\n(5) Im Falle der Vermögenseinziehung werden die\n§§ 10 bis 13 des Cesctzes zur Regelung des öffent-       2. Es wird folgender Buchstabe b angefügt:\nlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August             „b) Spenden an politische Parteien im Sinne des\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593) entsprechend ange-                    § 2 des Parteiengesetzes bis zur Höhe von\nwendet. Verbotsbehörde ist die oberste Landes-                        insgesamt 600 Deutsche Mark im Kalender-\nbehörde, im Fall des Absatzes 2 der Bundesminister                    jahr.\"\ndes Innern.\n§ 33                                                         § 36\nVerbot von Ersatzorganisationen                        Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften\n(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die       Die §§ 34 und 35 sind erstmals für den Veran-\nverfassungswidrige Bestrebungen einer nach Ar-             lagungszeitraum 1967 anzuwenden.\ntikel 21 Abs. 2 des Crundgeselzes in Verbindung\nmit § 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht verbotenen Partei an deren Stelle weiter                                       § 37\nverfolgen (Ersatzorgunisalion) oder bestehende Or-                     Nichtanwendbarkeit von Vorschriften\nganisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.                       des Bürgerlichen Gesetzbuches\n(2) Ist die Ersatzorganisation eine Partei, die be-      § 54 Satz 2, §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen Gesetz-\nreits vor dem Verbot der ursprünglichen Partei            buches werden bei Parteien nicht angewandt.\nbestanden hat oder im Bundestag oder in einem\nLandtag vertreten ist, so stellt das Bundesverfas-\n§ 38\nsungsgericht fest, daß es sich um eine verbotene\nErsatzorganisation handelt; die §§ 38, 41, 43, 44                     Zwangsmittel des BundeswaÜieiters\nund 46 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverfas-            D€r Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Par-\nsungsgericht und § 32 dieses Gesetzes gelten ent-         tei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3\nsprechend.                                                durch ein Zwangsgeld anhalten. Die Vorschriften des\n(3) Auf andere Parteien und auf Vereine im            Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April\nSinne des § 2 des Vereinsgesetzes, die Ersatzorgani-      1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch das\nsationen einer verbotenen Partei sind, wird § 8           Gesetz vom 12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429),\nAbs. 2 des Vereinsgesetzes entsprechend ange-             gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt in-\nwandt.                                                    soweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. Die\nHöhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500\nDeutsche Mark und höchstens 3 000 Deutsche Mark.\nSiebenter Abschnitt\nSchlußbestimmungen                                                    § 39\n§ 34                                                Ubergangsvorschriften\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                             für Wahlkampfkostenerstattung\n§ 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fas-           (1) Wahlkampfkosten für die abgelaufenen Wahl-\nsung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I              perioden sind nicht zu erstatten.\nS. 1901), zuletzt geändert durch das Gesetz zur För-          (2) Für die Bundestagswahl vom 19. September\nderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-          1965 sind nur die sich nach § 18 als Anteil der Partei\nschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582),        an dem Wahlkampfkostenpauschale ergebenden Be-\nwird wie folgt geändert:                                   träge für die Monate September und Oktober 1966\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                 zu erstatten.","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1967                            781\n(3) Unberührt bleibt die Abwicklung von Wahl-        des Grundgesetzes im Land Berlin Hindernisse ent-\nkampfkosten für L.mdlagswahlen, die nach der in        gegenstehen, werden der Sechste Abschnitt und § 38\nAbsatz 2 gc\\1iannlen Bundestagswahl stattgefunden      dieses Gesetzes im Land Berlin nicht angewandt.\nhaben.\n§ 40                                                    § 41\nGeltung im Land Berlin                                        Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndes Drillen Ubcrlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952    dung in Kraft. Di.e §§ 6 bis 16 treten am 1. Januar\n(BundesgesetzbJ. I S. 1) auch im Land Berlin. So-      1969 in Kraft; die § § 23 bis 31 sind erstmals für das\nlange der Anwendung des Artikels 21 Abs. 2 Satz 2      Rechnungsjahr 1968 anzuwenden.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}