{"id":"bgbl1-1967-44-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":44,"date":"1967-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/44#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_44.pdf#page=22","order":1,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1967-07-11T00:00:00Z","page":794,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst\nVom 17. Mai 1950 (Bunclesgesetzbl. S. 209) in der Neufassung vom 11. Juli 1967\nAuf Grund des !\\rt.ikels 60 des Grundgesetzes für     anstalt für den Güterfernverkehr der Besoldungs-\ndie Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:             gruppen A 1 bis A 11 und der entsprechenden\nBeamten bis zur Anstellung auf den Präsidenten der\nArtikel 1                          Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu über-\ntragen.\n(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten in               (3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nden Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren         tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und\nund des gehobenen Dienstes, der Bundesbeamten            Entlassung der Beamten des Bundesluftschutzver-\ndes Polizeivollzugsdienstes der Besoldungsgruppen        bandes der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 und\nA 1 bis A 12 und aller Bundesbeamten bis zur An-         der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf\nstellung den obersten Bundesbehörden. Die obersten       den Vorstand des Bundesluftschutzverbandes zu\nBundesbehörden können diese Befugnis hinsi~htlich        übertragen mit dem Recht, diese Befugnis auf das\nder Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis          geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter zu über-\ntragen.\nA 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-\nstellung auf die unmittelbar nachgeordneten Be-             (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-\nhörden weiter übertragen.                                lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän-\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\ndigen obersten Bundesbehörden einzureichen.\ntigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und\nEntlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn\nin den Laufbahngruppen des einfachen, des mitt--\nArtikel 2\nleren und des gehobenen Dienstes und der ent-\nsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf den              Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nVorstand der Deutschen Bundesbcihn zu übertragen         und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-\nmit dem Recht, diese Befugnis hinsichtlich der Be-       ten Bundesbeamten vor.\namten der Besoldtm9s~Jrupprm A 1 bis A 11 und der\nentsprechenden Beamten bis zur Anstellung auf die\nunmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu                                  Artikel 3\nübertragen. Der Bundesminister für Verkehr wird             Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-\nferner crmüchtigt, die Ausübung des Rechtes zur          lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des\nErnennung und Entlassung der Beamten der Bundes-        Innern.\nBonn, den 11. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}