{"id":"bgbl1-1967-43-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":43,"date":"1967-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/43#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_43.pdf#page=26","order":2,"title":"Neufassung der Bundesdisziplinarordnung","law_date":"1967-07-20T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":26,"num_pages":23,"content":["750       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Bundesdisziplinarordnung\nVom 20. Juli 1967\nAuf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Neu-\nordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725) wird nachstehend\nder Wortlaut 'der Bundesdisziplinarordnung vom\n28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) in der\nvom 1. Oktober 1967 an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 20. Juli 1967\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                                                                               751\nBundesdisziplinarordnung\n(BDO)\nInhaltsübersicht\nABSCHNITT I                                                                       ABSCHNITT IV\n§§                    Wiederaufnahme des förmlichen\nAnwendbarkeit des Gesetzes ................ .                         1-4                             Disziplinarverfahrens\n§§\n1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme . . . . . . . . .                            97-99\nABSCHNfTT II\n2. Verfahren ............................... 100-106\nDisziplinarmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    5-14\n3. Ausschluß vom Richteramt . . . . . . . . . . . . . . . . 107\n4. Entschädigung unschuldig Verurteilter                                       108, 109\nABSCHNITT III\nABSCHNITT V\nDisziplinarverfahren\nEntziehung und Neubewilligung des Unterhalts-\n1. Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15-25    beitrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110\n2. Vorermittlungen    . . ... ...... .. .. ..........               26-28\nABSCHNITT VI\n3. Disziplinarverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   29-32\nKosten des Disziplinarverfahrens . . . . . . . . . . . . . 111-1 l 6\n4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfah-\nrens                                                           33-36                                ABSCHNITT VII\n5. Bundesdisziplinaranwalt ................. ,                     37-39    Vollstreckung, Tilgung, Begnadigung . . . . . . . . . . 117-120\n6. Verteidigung    ........................... .                   40\nABSCHNITT VIII\n7. DisziplinMgerichte    ...................... . 41-55\nV erfahren in besonderen FäHen . . . . . . . . . . . . . . 121-125\na) Bundesdisziplinargericht .............. . 42-54\nb) Bundesverwaltungsgericht ............ . 55                                                       ABSCHNITT IX\n8. Untersuchung und Anschuldigung ........ . 56-66                          Verfahren gegen Beamte auf Probe und auf\n9. Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht                               Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126\nbis zur Hauptverhandlung ............... .                     67-71\nABSCHNITT X\n10. Hauptverhandlung       ...................... .                 72-78\nBesondere Vorschriften\n11. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfah-\nren                                                                       1. Polizeivollzugsbeamte des Bundes . . . . . . . . 121, 128\na) Beschwerde .......................... .                     79         2. Beamte    der bundesunmittelbaren Körper-\nb) Berufung ............................ .                                   schaften, Anstalten und Stiftungen des öf-\n80-87\nfentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129\nc) Bindung des Bundesdisziplinargerichts ..                    88\nd) Rechtskraft .......................... .                    89,90                                ABSCHNITT XI\n12. Vorl<.iufige Dienstenthebung ............. .                    91-96    Schi ußvorschriften                                                              130, 131\nAbschnitt I                                           § 17 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder\nfür die Dauer einer Erwerbsbeschränkung Unter-\nAnwendbarkeit des Gesetzes                                      haltsbeiträge nach § 142 oder § 177 Abs. 2 des\nBundesbeamtengesetzes oder nach § 19 oder § 20\n§ 1\ndes Bundespolizeibeamtengesetzes beziehen, gelten\n(1} Die Bundesdisziplinarordnung gilt für die                             bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte,\nBeamten und Ruhestandsbeamten, die dem Bundes-                               ihre Bezüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für\nbeamtengesetz unterliegen.                                                   frühere Beamtinnen, die eine ihnen nach § 152 des\nBundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch\n(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge auf                            nicht oder nur teilweise erhalten haben oder denen\nLebenszeit nach § 120 oder § 177 Abs. 2 des                                  eine Abfindungsrente nach § 153 des Bundesbeam-\nBundesbeamtengesetzes, Ubergangsgebührnisse nach                             tengesetzes zugesichert ist oder gewährt wird.","752                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 2                           Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit ge-\n(1) Nach diesem Cc~sctz kann verfolgt werden          ringerem Endgrundgehalt,\nEntfernung aus dem Dienst,\n1. ein Beamter wegen eines wührcnd seines Beam-\ntenverhällnisses begangenen Dienstvergehens,        Kürzung des Ruhegehalts,\nAberkennung des Ruhegehalts.\n2. ein Ruhcstandsbcam ter\n(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und\na) wegen eines wübrcnd seill(!S Beamtenverhält-      Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.\nnisses begangenen Dienstvc'rgchens oder\n(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf\nb) wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand\nsind nur Verweis und Geldbuße zulässig.\nbegangenen als Dicnstv<!rgehen geltenden\nHandlung (§ 77 Abs. 2 dl·s Bundesbeamten-\ngesetzes).                                                                § 6\n(2) Ein Beamter oder Ruhcstandsbeamter, der              (1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver-\nfrüher in einem anderen Dienstvcrhültnis als Beam-       haltens des Beamten.\nter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als        (2) Mißbilligende A ußerungen eines Dienstvor-\nberufsmüßiger Angehöriger oder Angehöriger auf           gesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen\nZeit des Zivilschutzkorps gcsLanclcn hat, kann nach      und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis\ndiesem Gesetz auch wegen solclic~r Dienstvergehen        bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaß-\noder als Dienstvergehen geltender Handlungen ver-        nahmen.\nfol~J L werden, die er in dem früheren Dienstver-                                 § 7\nhältnis oder als Versorgungsben!chtigter aus einem\nsolchen Dienstverhüllnis be~J<rnqcn hat; auch bei           Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge\neinl!Hl aus einem solchen Dienstverhältnis Ausge-        des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte\nschiedenen oder Entlassenen gellen die in§ 77 Abs. 2     keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während\ndes Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Handlun-          der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, darf\ngen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienst-          die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche\nherrn steht der disziplinarrcchtlichcn Verfolgung        Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren\nnicht entgegen.                                          beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend\nDeutsche Mark betragen.\n§ 3\nDie zuständige Behörde bestimmt nach pflicht-                                  § 8\ngemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstver-                 Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung\ngehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie        einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.\nhat dabei das gesamte dienstliche und außerdienst-\nliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.\n§ 9\n§ 4                              (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruch-\nteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienst-\n(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens    bezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens\neine Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als zwei        fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren\nJahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr        öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Ver-\nzulässig.                                                sorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Rege-\n(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem        lung (§§ 158 ff. des Bundesbeamtengesetzes) die\nals Dienstvergehen geltenden Verhalten, das eine         Gehaltskürzung unberücksichtigt.\nGehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts                 (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird\nrechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine  die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag\nVerfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist       berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Ge-\nein förmliches Disziplinarvcrfcihren eingeleitet wor-    samtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienst-\nden ist.                                                 bezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung\n(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sach-   des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt.\nverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist         (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf\ndie Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.    der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum\nbeginnt mit der Rechtskraft des Urteils.\nAbschnitt II                                                § 10\nDisziplinarmaßnahmen                         (1) Durch die Versetzung in ein Amt dersel?en\nLaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verhert\n§ 5                           der Beamte alle Rechte aus seinem bishert_gen Amt\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind:                       einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge\nund der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung\nVerweis,                                                 zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und\nGeldbuße,                                               frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft\nGehaltskürzung,                                          des Urteils wieder befördert werden.","Nr.43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26.Juli 1967                          753\n(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisheri-    verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich\ngen Amt enden crnch die Nebentätigkeiten, die der     ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur\nBeamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt,        Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das An-\noder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung        sehen des Beamtentums zu wahren.\nseines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.\nAbschnitt III\n§ 11\nDisziplinarverfahren\n(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch\nden Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und                        1. Allgemeine Vorschriften\nVersorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeich-\nnung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver-\n§ 15\nliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung\nzu tragen.                                                (1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zu-\nständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Diszi-\n(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre\nplinargerichten ausgeübt.\nRechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der\nBeamte im unmittelbaren oder mittelbaren Bundes-          {2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Dis-\ndienst bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.          ziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhe-\nstandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde\nausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeord-\n§ 12\nnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige\n(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9        oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestim• t der\nAbs. 1 entsprechend.                                   Bundesminister des Innern, welche Behörde zustän-\ndig ist.\n{2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt vor-\naus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht-                                   § 16\nfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch        Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren\nim Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust        gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen\ndes Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und        Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz\nder Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zu-       nichts anderes ergibt.\nsammenhang mit dem früheren Amt verliehenen\n§ 17\nTitel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.\nDiese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter,             (1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage\ndie der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im        im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann we-\nunmittelbaren oder mittelbaren Bundesdienst be-        gen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren\nkleidet hat.                                           eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung\ndes strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Eben-\n§ 13                           so ist ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren\n(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in         auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffent-\neinem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter,      liche Klage erhoben wird.\nRichter des Bundes, Berufssoldat, Soldat auf Zeit         (2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt wer-\noder berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger        den, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten\nauf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, auf       Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren\nEntfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch    Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarver-\ndie Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis        fahren von wesentlicher Bedeutung ist.\n{Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die\nin § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befug-           (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann\nnisse), wenn er wegen eines in dem früheren            fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung ge-\nDienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder       sichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgericht-\nlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wer-\nwegen einer als Dienstvergehen geltenden Hand-\nden kann, die in der P~rson des Beamten liegen. Das\nlung verurteilt wird.\nDisziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß\n(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der         des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat,\nfrüher in einem anderen Dienstverhältnis als Bun-      fortzusetzen. Einern Verlangen des Bundesdiszipli-\ndesbeamter, Richter des Bundes, Berufssoldat, Soldat   naranwalts auf Fortsetzung des förmlichen Diszipli-\nauf Zeit oder berufsmäßiger Angehöriger oder An-       narverfahrens hat die Einleitungsbehörde zu ent-\ngehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden      sprechen.\nhat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt,             (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch\ngilt Absatz 1 entsprechend.                            die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung stellen; das Bundesdisziplinargericht\n§ 14                           entscheidet endgültig durch Beschluß. Gegen eine\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine        Aussetzung durch das Bundesdisziplinargericht kann\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden,          der Bundesdisziplinaranwalt oder der Beamte Be-\ndarf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis          schwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.\nnicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehalts-            (5) v\\!ird der Beamte im strafgerichtlichen Ver-\nkürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur         fahren freigesprochen, kann wegen der Tatsachen,","154                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndie Gcu(~nstand des strnlqt:richtlichen Urteils waren,       (2) Dienstliche Auskünfte von              und Be-\nein DisziplinMvcrfdhn:n nur dann eingeleitet oder         amten sind schriftlich einzufordern.\nforlgesel.zl werden, wenn diese Tatsachen, ohne den          (3) Uber jede Beweiserhebung ist eine Nieder-\nTülbestand eines Strafqesdzcs zu erfüllen, ein            schrift aufzunehmen.\nDir:11sl.verDchcn <'n thc1l len.\n(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverstän-\n§ 1B\ndigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des\nBeweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der\n0) Die lcllsüchlichen Feststellungen eines rechts-     Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer\nkri.ifl.igen strafgerichtlichen Urteils, auf denen das    wahren Aussage erforderlich ist.\nUrteil beruht, sind im Disziplini.l rverfahren, das den-\nselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den                                      § 22\nDienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Un-\ntersuchungsführer, den Bundesdisziplinaranwalt und           Der Beamte kann im Disziplinarverfahren weder\ndas Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht    verhaftet noch vorläufig festgenommen noch --\nhat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest-           gesehen von dem Fall des § 60 - zwangsweise vor-\nstellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine        geführt werden.\nMitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist\nin den Urteilsgründen (§ 78) zum Ausdruck zu                                        §  23\nbringen.                                                      (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-\n(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten         stellungen werden ausgeführt\nVerfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen        1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen Emp-\nsind nicht bindend, können aber der Entscheidung               fangsschein oder, wenn er die Annahme oder die\nim Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung               Ausstellung des Empfangsscheins verweigert,\nzugrunde gelegt werden.                                       durch Anfertigung einer Niederschrift darüber,\n2. durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein,\n§ 19\n3. nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung\n(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Diszi-            über die Zustellung von Amts wegen,\nplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der            4. an Behörden auch durch Vorlegung der Akten\nBeamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesen-                 mit den Urschriften der zuzustellenden Schrift-\nheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehin-                   stücke; der Empfänger hat den Tag der Vorlegung\ndert ist.                                                      in den Akten zu vermerken.\n(2) In diesem Falle bestellt das Amtsgericht auf       Zustellungen und Mitteilungen an den Bundesdiszi-\nAntrag der Einleitungsbehörde einen Pfleger als           plinaranwalt werden durch Vorlegung der Urschrift\ngesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte         oder Ubersendung einer beglaubigten Abschrift des\ndes Beamten in dem Verfahren. Der Pfleger muß             zuzustellenden oder mitzuteilenden Schriftstücks\nBeamter sein. Die Vorschriften des Gesetzes über          bewirkt.\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pfleg-             (2) Die Zustellung nach Absatz 1·Nr. 3 kann durch\nschaft nach den §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Ge-         jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffentliche\nsetzbuches gelten entsprechend.                           Zustellung wird auf Antrag der Einleitungsbehörde\noder des Untersuchungsführers von der Bundes-\ndisziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende Aus-\n§ 20                        fertigung ist an der Gerichtstafel des Bundesdiszi-\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten          plinargerichts anzuheften; enthält das Schriftstück\ndem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer,          eine Ladung, ist außerdem ein Auszug einmalig in\ndem Bundesdisziplinaranwalt und dem Disziplinar-          das Ministerialblatt des Bundesministers des Innern\ngericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.       einzurücken.\nUm die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sach-              (3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.\nverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte\nersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der           (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilun-\nUntersuchungsführer um die Vernehmung ersucht,            gen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvor-\nentscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung;         gesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.\nsoweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung\nbefugt ist (§ 58 Satz 1), hat das Amtsgericht seinem·                               § 24\nErsuchen um Vereidigung zu entsprechen.                      (1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist der\nBetroffene über die Möglichkeit der Anfechtung,\n§ 21                         über die Stelle, bei der das Rechtsmittel oder der\nRechtsbehelf einzulegen ist, und über die Formen\n(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,\nund Fristen der Anfechtung schriftlich zu· belehren.\nentscheiden - unbeschadet des § 20 Satz 3 - über\ndie Form, in der Beweise zu erheben sind. Nieder-            (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig\nschriften über Aussagen von Personen, die schon in        erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmittels oder des\neinem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ver-        Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Zu-\nnommen worden sind, können im Disziplinarverfah-          stellung der anfechtbaren Entscheidung zulässig,\nren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden.          außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           755\ninfolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine                                    § 28\nschriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine        Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht\nAnfeclitung nicht möglich sei.                         ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für aus-\nreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. An-\n§ 25                         dernfalls leitet er das förmliche Disziplinarverfahren\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-         ein oder führt die Entscheidung des höheren Dienst-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sit-    vorgesetzten herbei.\nzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstim-\nmung und der Strafprozeßordnung anzuwenden, so-\nweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens                      3. Disziplinarverfügung\nentgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen\n§ 29\ngenannten Fristen von einer Woche tritt jeweils\neine Frist von ·zwei Wochen.                              (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Ver-\nweis und Geldbuße verhängt werden.\n2. Vorermittlungen                      (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen\ngegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.\n§ 26\n(3) Geldbußen können verhängen\n(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht\n1. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässigen\neines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der\nHöchstbetrage (§ 7),\nDienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachver-\nhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen).  2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nach-\nDabei sind die belastenden, die entlastenden und die       geordneten Dienstvorgesetzten bis zur Hälfte des\nfür die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeut-          zulässigen Höchstbetrages,\nsamen Umstände zu ermitteln.                          3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem\nViertel des zulässigen Höchstbetrages.\n(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungs-\nzweckes möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit      Sind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten\nzu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten        Dienstvorgesetzten nach § 35 die Befugnisse der Ein-\nAnhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung        leitungsbehörde übertragen, so kann dieser Geld-\nihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf   bußen bis zum zulässigen Höchstbetrage verhängen.\nhinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich          (4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge-\noder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache aus-   schäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3 Satz 1\nzusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten      Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhän-\nAnhörung, einen Verteidiger zu befragen. Uber die      gung von Geldbußen weiter abstufen oder aus-\nAnhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von       schließen.\nder dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift aus-\nzuhändigen ist.                                                                   § 30\n(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermitt-       (1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und\nlungsakten und beige.zogenen Schriftstücke einzu-      vom Dienstvorgesetzten oder seinem allgemeinen\nsehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermitt-        Vertreter zu unterzeichnen; bei obersten Dienstbe-\nlungszweckes möglich ist.                             hörden kann die Zeichnungsbefugnis einem Abtei-\nlungsleiter übertragen werden.\n(4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen\nist dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt           (2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zu-\nbekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermitt-       zustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzu-\nlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entschei-     teilen.\ndet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamte ist                               § 31\nabschließend zu hören; Absatz 2 Satz 4 findet An-\nwendung. Vom Beginn der abschließenden An-                (1) Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfü-\nhörung an ist dem Bundesdisziplinaranwalt und dem      gung, wenn sie nicht von der obersten Dienstbe-\nVerteidiger bei jeder Anhörung des Beamten die         hörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach\nAnwesenheit zu gestatten.                              Zustellung schriftlich Beschwerde erheben. Die Be-\nschwerde ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die\n§ 27\nDisziplinarverfügung erlassen hat, einzulegen. Die\nFrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes\n(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstver-      die Beschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht,\ngehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorge-    der über sie zu entscheiden hat.\nsetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt       (2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinarver-\noder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein   fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Diszi-\nund teilt dies dem Beamten und dem Bundesdiszi-        plinarmaßnahme aufzuheben oder zu mildern. Er hat\nplinaranwalt mit.\ndie Beschwerde innerhab einer Woche dem nächst-\n(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere      höheren oder dem von der obersten Dienstbehörde\nDienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts         allgemein bestimmten Dienstvorgesetzten zur Ent-\neine Disziplinarmaßnahme verhängen oder die Ein-       scheidung vorzulegen. Führt dieser vor der Entschei-\nleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren     dung neue Ermittlungen durch, gilt § 26 Abs. 2 bis 4\neinleiten.                                             entsprechend.","756                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder die           4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens\nDisziplinarverfügung der obersten Dienstbehörde\n§ 33\nkann der Beamte die Entscheidung de-s Bundesdiszi-\nplinargeridits beantragen. Der Antrag ist innerhalb         Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in\neines Monats schriftlich einzureichen und zu begrün-     die Untersuchung und in das Verfahren vor den\nden. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1         Disziplinargeric;hten. Es wird durch schriftliche Ver-\ngelten entsprechend. Der Dienstvorgesetzte, der die      fügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Ver-\nangefochtene Entscheidung erlassen hat, legt den         fügung wird dem Beamten und dem Bundesdiszipli-\nAntrag mit seiner Stellungnahme dem Bundesdiszi-         naranwalt zugestellt. Die Einleitung wird mit der\nplinargericht vor. Das Gericht gibt dem Beamten          Zustellung an den Beamten wirksam.\nGelegenheit, sich zu der Stellungnahme des Dienst-\nvorgesetzten zu äußern.                                                            § 34\nDer Beamte kann die Einleitung des förmlichen\n(4) Das Bundesdisziplinargericht kann Beweise         Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich\nwie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und       von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reini-\nmündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet           gen. Lehnt die Einleitungsbehbrde den Antrag ab,\nüber die Disziplinarverfügung endgültig durch Be-        hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die\nschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der          Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag\nEntscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu            hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen.\ngeben. Das Gericht kann die Disziplinarverfügung         Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festge-\naufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Be-        stellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht ver-\namten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit       hängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstver-\nZustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auch ein-        gehen vorliegt, kann der Beamte die Entscheidung\nstellen, wenn es ein Dienst vergehen zwar für er-        des Bundesdisziplinargerichts beantragen. Der An-\nwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten          trag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der\neine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht       Entscheidung schriftlich einzureichen und zu begrün-\nhält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen       den. § 31 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 6 gilt entsprechend.\nund dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.\n§ 35\n(1) Einleitungsbehörden sind\n§ 32\n1. für Beamte, hinsichtlich deren der Bundespräsi-\n(1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im Falle      dent das Ernennungsrecht ausübt, mit Ausnahme\ndes § 31 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mil-          der unter den Nummern 3 und 4 bezeichneten,\ndert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Diszi-        die für die Dienstaufsicht zuständigen obersten\nplinarverfahren nach § 31 Abs. 4 Satz 5 ein oder             Bunaesbehörden; diese können ihre Befugnis mit\nstellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es          Zustimmung des Bundesministers des Innern auf\naus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, ist          unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen,\neine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zu-            sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,\ngunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen           2. für andere Beamte, mit Ausnahme der unter den\nsolcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zu-          Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für die Er-\nlässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht        nennung zuständigen Behörden,\nbekannt waren.                                           3. für Beamte der bundesunmittelbaren Körper-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\n(2) Im übrigen können der höhere Dienstvorge-            lichen Rechts die Behörden, die der für die Auf-\nsetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Diszipli-         sicht zuständige Bundesminister im Benehmen\nnarverfügung oder eine Beschwerdeentscheidung                mit dem Bundesminister des Innern bestimmt,\ndes nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste       4. für die Beamten der Deutschen Bundesbahn mit\nDienstbehörde oder im Falle des § 39 die Einlei-             Ausnahme der Vorstandsmitglieder, soweit nicht\ntungsbehörde auch ihre eigene Entscheidung jeder-            die Ausübung des Ernennungsrechts auf andere\nzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entschei-         Behörden weiter übertragen worden ist, der Vor-\nden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinar-          stand der Deutschen Bundesbahn.\nverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maß-\nnahme nach Art und Höhe oder die Einleitung des          Soweit für Beamte eine für die Dienstaufsicht\nförmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig,      zuständige oberste Bundesbehörde nicht vorhanden\nwenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs        ist, bestimmt der Bundespräsident die zuständige\nMonaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist,          Einleitungsbehörde. Wenn die Einleitungsbefugnis\noder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sach-        nicht gesetzlich besonders geregelt ist, können die\nverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von        obersten Bundesbehörden auch für die unter Satz 1\ntatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der    Nr. 2 und 3 genannten, ihrer Aufsicht unterstehen-\nDisziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsäch-         den Beamten die ihnen zustehende Befugnis als Ein-\nlichen Feststellungen abweichen.                        leitungsbehörde auf ihnen unmittelbar nachgeord-\nnete Behörden übertragen oder die diesen zuste-\n(3) Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist,   hende Befugnis allgemein oder im Einzelfall an sich\naußer im Falle des § 39, der Beamte zu hören. § 26       ziehen; dasselbe gilt entsprechend für den Vorstand\nAbs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                          der Deutschen Bundesbahn.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                                    751\n(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der    sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Wei-\nBeamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die      sungen des Bundesdisziplinaranwalts gebunden.\nZuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder\nAbordnung des Beamten nicht berührt.                                                  § 39\nDer Bundesdisziplinaranwalt kann die Einleitung\n§ 36\neines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen,\n(1) Bekleid<~t ein Beamter mehrere Ämter, die        wenn im Verfahren voraussichtlich auf Versetzung\nnicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt              in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-\nstehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu     grundgehalt, auf Entfernung aus dem Dienst oder\nderen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört,       Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden\nein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein-      wird; dem Antrag ist zu entsprechen. Auf sein Er-\nzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter      suchen sind ihm die Akten, die für die Beurteilung\nzuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres       eines Dienstvergehens von Bedeutung sein können,\nDisziplinarverfahren kann gegen den Beamten             sowie die Personalakten vorzulegen.\nwegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet\nwerden.\n6. Verteidigung\n(2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die im\nVerhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann\n§ 40\nnur die für das Hauptamt zuständige Einleitungs-\nbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen           (1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren\nihn einleiten.                                          des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Ent-\n(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarver-      sprechendes gilt in den Fällen der §§ 121 bis 124\nfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des          und des § 126. Der Verteidiger ist zu allen Verneh-\ngleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum Ein-     mungen und Beweiserhebungen in der Unter-\ngang der Anschuldigungsschrift beim Bundesdiszi-        suchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren,\nplinargericht (§ 67) durch Verfügung miteinander        abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun-\nverbinden und wieder trennen.                           gen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Ver-\nfügungen der Einleitungsbehörde, des Unter-\n(4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt,      suchungsführers und des Disziplinargerichts, die\nentscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde         dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger\ndie zuständigen obersten Dienstbehörden gemein-         eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger\nsam über Verbindung und Trennung der Verfahren          steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen,\nund darüber, welche Einleitungsbehörde für den          im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.\nFortgang des Verfahrens zuständig sein soll.\n(2) Verteidiger können die bei einem Gericht im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes zugelassenen\n5. Bundesdisziplinaranwalt               Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an Hochschulen\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes und Vertre-\n§ 37                           ter der Beamtengewerkschaften mit Sitz im Gel-\nDer Bundesdisziplinaranwalt hat die Aufgabe, die     tungsbereich     des Grundgesetzes,        Beamte   und   Ruhe-\neinheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu         -standsbeamte      sein, sofern     siß  nicht zu  den   in  § 51\nsichern und das Interesse des öffentlichen Dienstes     Nr.   4  und   6 bezeichneten       Personen    gehören;     vor\nund der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfah-         dem     Bundesverwaltungsgericht          ist nur  zugelassen,\nrens wahrzunehmen. Er und seine hauptamtlichen          wer     die  Befähigung   zum      Richteramt   hat    oder   die\nMitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befä-       Voraussetzungen       des   § 110 Satz 1 des Deutschen\nhigung zum Richteramt haben oder die Vorausset- Richtergesetzes erfüllt.\nzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-\ngesetzes erfüllen.\n7. Disziplinargerichte\n§ 38\n§ 41\n(1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht der\nallgemeinen Dienstaufsicht des Bundesministers des         Disziplinargerichte sind das Bundesdisziplinar-\nInnern. Er ist bei Ausübung seiner Befugnisse an        gericht und das Bundesverwaltungsgericht.\ndie Weisungen der Bundesregierung gebunden, die\nder Bundesminister des Innern im Benehmen mit                       a) B und e s d i s z i p 1in arger i c h t\nder zuständigen obersten Bundesbehörde herbei-\n§ 42\nführt.\n(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um seine           (1) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Sitz in\nAufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, bei den           Frankfurt (Main) errichtet.\nEinleitungsbehörden von diesen vorgeschlagene               (2) Beim Bundesdisziplinargericht werden Kam-\ngeeignete Beamte als Beauftragte bestellen; sie         mern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich gebildet.\nmüssen die Befähigung zum Richteramt haben oder         Die Bezirke der Kammern werden durch Beschluß\ndie Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-           des Präsidiums des Bundesdisziplinargerichts be-\nschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beauftragten         stimmt; sie können.nur zum Beginn eines Geschäfts-","758                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\njahres geändert werden. Die Sitzungen der Kam-                                   § 48\nmern finden in der Regel innerhalb ihrer Bezirke\n(1) Das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts\nstatt.\nbesteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, den\n(3) Bei dem Bundesdisziplinargericht wird eine      Direktoren und dem dem Dienstalter nach ältesten\nHauptgeschäftsstelle errichtet.. Der Bundesminister    weiteren Richter.\ndes Innern kann daneben für die Kammern am Ort\n(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehr-\nihrer regelmäßigen Sitzungen Nebengeschäftsstellen\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nerrichten; er kann mit Zustimmung der zuständigen\nPräsidenten den Ausschlag.\nobersten Dienstbehörde bestimmen, daß andere\nDienststellen des Bundes die erforderlichen Büro-\nkräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen                               § 49\nsächlichen Bedarf dafür zur Verfügung stellen.            (1) Der Bundesminister des Innern stellt für\njeweils vier Kalenderjahre für jede Kammer eine\n§ 43                          Liste von Beamten mit dem dienstlichen Wohnsitz\n(1) Zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk der   im Kammerbezirk auf, aus der die Beamtenbeisitzer\nOrt liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfü-    auszulosen sind. Die obersten Bundesbehörden und\ngung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinar-   die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der\nverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war.      Beamten können für die Aufnahme von Beamten in\nLiegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Gel-      die Listen V prschläge machen. In den Listen sind\ntungsbereichs des Grundgesetzes, ist die für den       getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Rich-\nSitz der Bundesregierung zuständige Kammer zu-         teramt haben oder die Voraussetzungen des § 110\nständig; für bestimmte Arten von Beamten im            Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, und\nGrenzdienst kann jedoch der Bundesminister des         die anderen Beamten, gegliedert nach Laufbahn-\nInnern im Einvernehmen mit der zuständigen ober-       gruppen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. Der\nsten Bundesbehörde durch Rechtsverordnung die          Bundesminister des Innern übersendet die Listen\nKammer als zuständig bezeichnen, die dem dienst-       dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundes-\nlichen Wohnsitz am nächsten liegt.                     disziplinargericht.\n(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz             (2) Aus den in den Listen genannten Beamten,\noder, wenn ein Wohnsitz im Geltungsbereich des         die vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausgelost\nGrundgesetzes nicht besteht, der letzte dienstliche    worden sind (§ 55 Abs. 3), werden durch zwei vom\nWohnsitz maßgebend. Liegt dieser außerhalb des         Präsidium des Bundesdisziplinargerichts bestimmte\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist die für     Direktoren vor Beginn eines jeden Kalenderjahres\nden Sitz der Bundesregierung zuständige Kammer         für dessen Dauer für jede Kammer rechtskundige\nzuständig.                                             und andere Beamtenbeisitzer ausgelost und in der\nReihenfolge der Auslosung in Jahreslisten eingetra-\n§ 44                          gen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung\nStreitigkeiten über die Zuständigkeit von Kam-      von Beamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszu-\nmern entscheidet auf Antrag einer Kammer das           losen und in Hilfslisten einzutragen. Uber die Aus-\nPräsidium des Bundesdisziplinargerichts durch Be-      losung wird vom Urkundsbeamten der Geschäfts-\nschluß.                                                stelle eine Niederschrift aufgenommen. Die Vorsit-\n§ 45                          zenden der Kammern setzen die Beamtenbeisitzer\nvon ihrer Auslosung in Kenntnis.\n(1) Das Bundesdisziplinargericht besteht aus dem\nPräsidenten, den Direktoren und weiteren Richtern.        (3) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer\nist unter Berücksichtigung von § 50 Abs. 4 Satz 3 die\n(2) Beim Bundesdisziplinargericht können auch       Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintra-\nRichter kraft Auftrags verwendet werden.               gung in die Jahreslisten ergibt. Wird die Auslosung\n(3) Beim Bundesdisziplinargericht wirken Beam-      weiterer Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur\ntenbeisitzer als ehrenamtliche Richter mit. Sie müs-   für den Rest des Kalenderjahres vorzunehmen.\nsen auf Lebenszeit ernannte Bundesbeamte sein.            (4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten\nDienstleistung vom Vorsitzenden der Kammer auf\n§ 46                          die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflich-\n(1) Der Präsident des Bundesdisziplinargerichts     ten. Uber die Verpflichtung wird eine Niederschrift\nübt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten,      aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für das Kalen-\nAngestellten und Arbeiter aus.                         derjahr.\n(2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das       (5) § 4 Abs. 1 Satz 2 und .3 des Gesetzes zur Rege-\nBundesdisziplinargericht ist der Präsident des Bun-    lung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Ver-\ndesverwaltungsgerichts.                                waltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten\nPersonen vom 26. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\n§ 47                          S. 397) bleibt unberührt.\nDen Präsidenten vertritt bei Verhinderung, wenn\n§ 50\nkein Direktor als ständiger Vertreter bestellt is't,\nder dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter der         (1) Den Vorsitz in den Kammern führen der Prä-\ndem Lebensalter nach älteste Direktor.                 sident und die Direktoren. Vor Beginn des Ge-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           759\nschäftsjahres bestimmt der Präsident die Kammer,                                    §  52\nderen Vorsitz er übernimmt. Uber die Verteilung            (1) Der Vorsitzende kann Beamtenbeisitzern, die\ndes Vorsitzes in den übrigen Kammern entscheiden       sich ohne vorherige Entschuldigung ihren Pflichten\nder Präsident und die Direktoren mit Stimmenmehr-      entziehen, die dadurch verursachten Auslagen auf-\nheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des        erlegen. Bei nachträglicher genügender Entschuldi-\nPräsidenten den Ausschlag. Dem Vorsitzenden einer      gung kann er seine Anordnung ganz oder teilweise\nKammer kann zugleich der Vorsitz in höchstens          aufheben.\nzwei weiteren Kammern übertragen werden.\n(2) Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die\n(2) Das Präsidium bestimmt vor Beginn eines         Kammer endgültig. Der Betroffene darf bei der Ent-\njeden Geschäftsjahres die Mitwirkung der weiteren      scheidung nicht mitwirken.\nRichter in den Kammern sowie die Vertretung der\nVorsitzenden der Kammern.\n§ 53\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten An-\nEin Beamtenbeisitzer, gegen den ein förmliches\nordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres\nnur geändert werden, wenn dies wegen Uberlastung       Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens\noder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren\noder ungenügender Auslastung einer Kammer oder\neingeleitet oder dem nach § 60 Abs. 1 des Bundes·-\ninfolge Wechsels oder andauernder Verhinderung\nbeamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte ·\neinzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.\nverboten ist, ist während dieses Verfahrens oder\n(4) Die Kammern entscheiden in der Besetzung        der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes\nmit dem Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern.       nicht heranzuziehen.\nEiner der Beamtenbeisitzer muß die Befähigung zum\nRichteramt haben oder die Voraussetzungen des                                       § 54\n§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.\nEiner der Beisitzer soll der Laufbahngruppe und            (1) Das Amt eines . Beamtenbeisitzers erlischt,\nmöglichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten       wenn er\nBeamten angehören.                                      1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder\n(5) Vor Anberaumung der Hauptverhandlung                 an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe\nkann der Vorsitzende nach Anhörung des Bundes-              verurteilt oder wenn im Disziplinarverfahren\ndisziplinaranwalts durch Beschluß einen weiteren            eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinar-\nRichter heranziehen (erweiterte Besetzung), wenn            maßnahme verhängt wird,\ndies nach Umfang oder Bedeutung der Sache gebo-        2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der Kammer,\nten ist. Die Kammern entscheiden im Falle der er-            der er zugeteilt ist, versetzt wird oder\nweiterten Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem         3. auf andere Weise als durch Versetzung oder Be-\nweiteren Richter und drei Beamtenbeisitzern. Ab-            förderung aus dem Hauptamt scheidet, das er\nsatz 4 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                         bei seiner Bestellung bekleidet hat.\n(6) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stim-         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt das\nmenmehrheit.                                           Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf eines\nMonats nach Zustellung der Versetzungsverfügung\n§ 51\nein, es sei denn, daß der Beamte dem Erlöschen des\nEin Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von der    Beisitzeramtes widersprochen hat.\nAusübung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-\ngeschlossen, wenn er                                              b) Bundesverwaltungsgericht\n1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,                                            § 55\n2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschul-       (1) Für Disziplinarsachen werden beim Bundes-\ndigten Beamten oder des Verletzten ist oder war,    verwaftungsgericht Disziplinarsenate gebildet. Für\n3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in           die Gerichtsverfassung gelten die Vorschriften des\ngerader Linie verwandt, verschwägert oder durch     § 10 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2 bis 5 der Verwal-\nAnnahme an Kindes Statt verbunden, in der Sei-      tungsgerichtsordnung, soweit sich aus diesem Gesetz\ntenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum     nichts anderes ergibt.\n2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe,\n(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der Be-\ndurch welche die Schwägerschaft begründet ist,\nsetzung von drei Richtern und zwei Beamten-\nnicht mehr besteht,\nbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der Haupt-\n4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten        verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.\ntätig gewesen oder als Sachverständiger oder        § 45 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 4 Satz 3 und\nZeuge gehört worden ist,                            Absatz 6 gelten entsprechend.\n5. in einem sachgleichen Strafverfahren gegen d~n\n(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei Rich-\nBeamten beteiligt war,\nter der Disziplinarsenate aus den Beamten ausgelost,\n6. Dienstvorgesetzer des Beamten oder bei dem           die dem Bundesverwaltungsgericht als Beisitzer\nDienstvorgesetzen mit der Bearbeitung von Per-      benannt sind (§ 49 Abs. 1). § 49 Abs. 2 bis 5 gilt\nsonalangelegenheiten befaßt ist.                    entsprechend. Das Bundesverwaltungsgericht teilt\nEin Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn      dem Bundesdisziplinargericht die Namen der aus-\ner der Dienststelle des Beamten angehört.              gelosten Beamten mit.","760                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Im übrigen gellen für die Disziplinarsenate          örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im\ndie §§ 51 bis 54 cnlsprcchend.                              Verzug al.lch auf Anordnung des Untersuchungs-\nführers durch die sonst dazu berufenen Behörden\n8. Untersuchung und Anschuldigung                  durchgeführt werden.\n§ 56\n§ 59\n(1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinar-             Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu\nverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt.             laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch\nVon dieser kann mit Zustimmung des Bundesdiszi-             wenn er bereits während der Vorermittlungen\nplinaranwalts abgesehen werden, wenn der Beamte             gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen\nin den Vorermittlungen, insbesondere zu den Fest-           am Erscheinen verhindert, und hat er dies recht-\nstellungen eines rechtskrctftigen Strafurteils, die zu      zeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden. Der Bundes-\nseinem Nach teil verwendet werden sollen, gehört\ndisziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden.\nworden ist und der Sachverhalt sowie die für die\nBemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen\nUmstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde                                       § 60\nhat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von               (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\nder Untersuchung abgesehen worden, dürfen Fest-             Geisteszustand des Beamten kann das Bundesdiszi-\nstellungen eines später ergangenen rechtskräftigen          plinargericht auf Antrag des Untersuchungsführers\nStrafurteils zum Nachteil des Beamten nur ver-              anordnen, daß der Beamte in eine öffentliche Heil-\nwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich              oder Pflegeanstalt gebracht und dort verwahrt und\ngehört worden ist.                                          untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den\n(2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach        Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen.\nder Einleitung einen Beamten oder Richter zum               Hat der Beamte nicht selbst einen Verteidiger bei-\nUntersuchungsführer und teilt dies dem beschuldig-          gezogen, bestellt der Vorsitzende der Kammer von\nten Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt mit.            Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen\nBeamte können zu Untersuchungsführern nur bestellt          Verteidiger.\nwerden, wenn sie die Befähigung zum Richteramt                 (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig;\nhaben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1             sie hat aufschiebende Wirkung.\ndes Deutschen Richtergesetzes erfüllen.                        (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht\n(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchfüh-         länger als sechs Wochen dauern.\nrung der Untersuchung unabhängig und an Weisun-\ngen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den                                          § 61\ngleichen Gründen wie das Amt eines Beamten-\nbeisitzers nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Es erlischt           (1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen,\nferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinar-           abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchun-\nverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens          gen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den\noder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage          Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er\nim strafgerichllichen Verfahren erhoben wird. Der           dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit\nUntersuchungsführer kann nur abberufen werden,              Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforder-\nwenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederher-            lich hält; der Beamt~ ist jedoch über das Ergebnis\nstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der näch-         dieser Beweiserhebung zu unterrichten.\nsten zwei Monate nicht zu rechnen ist.                         (2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen\n(4) Für den Untersuchungsführer gilt § 51 ent-           des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat-\nsprechend. Ubc~r seine Ablehnung entscheidet das            oder Schuldfrage,· die Bemessung ein,er Disziplinar-\nBundesdiszi p l inarge rich t endgültig.                    maßnahme oder für die Gewährung eines Unterhalts-\nbeitrages (§ 77) von Bedeutung sein können. Die\nEntscheidung über einen Beweisantrag kann nicht\n§ 57\nangefochten werden.\n(l) Der Untersuchungsführer hat bei.allen Verneh-\n(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und\nmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer\nbeigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies\nzuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf\nohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich\ndie gewissenhafte Führung dieses Amtf~s und auf\nVerschwiegcnhei t zu vcrpfli chten.                         ist.\n(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent-                                      § 62\nscheidet der Untcrsuchungsföhn~r. Gegen die Ent-               (1) Der Bundesdisziplinaranwalt ist zu allen Be-\nscheidung ist Beschwerde an das Bundesdisziplinar-          weiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen\ngericht zulässig, das endgültig entscheidet.                und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jeder-\nzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den\n§ 58                           Stand der Untersuchung unterrichten. § 61 Abs. 2\nDer Untersuchungsführer darf Zeugen und Sach-             gilt sinngemäß.\nverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Siche-              (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,\nrung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen          die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht\nund Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des             eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                          761\nDer Untersuchungsführer muß den Anträgen ent-            lung, übersendet ihm die Einleitungsbehörde die\nsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung          Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift.\nauf neue Punkte ausdehnen, wenn der Bundes„              Andernfalls stellt die Einleitungsbehörde dem Be-\ndisziplinaranwalt zustimmt. Der Untersuchungs-           amten und dem Bundesdisziplinaranwalt die mit\nführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben,             Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im\nsich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.        Falle der Einstellung nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 34\nSatz 4 bis 6 entsprechend.\n§ 63                            (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gelten § 27\nAbs. 2 und § 32 entsprechend.\n(1) Jfält der Untersuchungsführer den Zweck der\nUntersuchung für erreicht, hat er dem Beamten\nGelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.                                  § 65\nWird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist           Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht\nhierzu der Bundesdisziplinaranwalt zu laden.             ein, übersendet sie dem Bundesdisziplinaranwalt die\n(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beam- , Akten zur Fertigung der Anschuldigungsschrift; diese\nten legt der Untersuchungsführer die Akten mit soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen er-\neinem zusammenfassenden Bericht der Einleitungs- blickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen.\nbehörde vor. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der\nBericht mitzuteilen.\n§ 66\n§ 64\n(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zu-\nstellung der Einleitungsverfügung weder das Ver-\n(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche          fahren eingestellt noch die Anschuldigungsschrift\nDisziplinarverfahren, solange es noch nicht beim         dem Beamten zugestellt (§ 67 Abs. 2), kann er die\nBundesdisziplinargericht anhängig ist, einzustellen,     Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts bean-\nwenn                                                     tragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung dem\n1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder sonst         Bundesdisziplinara~walt und der Einleitungsbehörde\nunzulässig ist,                                      Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats\n2. der Beamte stirbt,                                    zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, daß\nihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Un-\n3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis ausschei-\ntersuchungsunterlagen vorgelegt werden.\ndet oder entlassen wird,\n4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer             (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Ver-\ngerichtlichen Verurteilung nach§ 162 des Bundes-     zögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der ent-\nbeamtengesetzes eintreten,                           weder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder\ndas Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es\n5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte als sol-\nden Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Beamten,\ncher der obersten Dienstbehörde gegenüber\ndem Bundesdisziplinaranwalt und der Einleitungs-\nschriftlich verzichtet,\nbehörde zuzustellen.\n6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kürzung oder\nAberkennung des Ruhegehalts nicht gerechtfertigt        (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nerscheint,                                           Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17\nausgesetzt ist.\n7. nach § 14 von einer Disziplinarmaßnahme abzu-\nsehen ist.\nDurch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die          9. Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht\nAnsprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver-                         bis zur Hauptverhandlung\nsorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung\n§ 67\nund die im Zusammenhang mit dem früheren Amt\nverliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung          (1) Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift\nzu tragen.                                               wird das Verfahren beim Bundesdisziplinargericht\n(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche          anhängig.\nDisziplinarverfahren, solange es noch nicht bei dem         (2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Be-\nBundesdisziplinargericht anhängig ist (§ 67 Abs. 1),      amten eine Ausfertigung der Anschuldigungsschrift\neinstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der           und der Nachträge (Absatz 3) zu und bestimmt eine\nUntersuchung oder aus anderen Gründen für ange-           Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann.\nbracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine           Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach\nDisziplinarmaßnahme im Rahmen der ihr nach § 29           § 68 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen.\nzustehenden Befugnis verhängen oder, wenn sie                (3) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt dem Gericht\nihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält,        mit, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegen-\ndie Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten           stand der Verhandlung gemacht werden sollen, hat\nherbeiführen.                                             das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis der\n(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das Ver-       Bundesdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Vor-\nfahren einzustellen, teilt sie das dem Bundesdiszi-       ermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag\nplinaranwalt mit. Widerspricht dieser der Einstellung     zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fort-\ninnerhalb zweier Wochen nach Eingang der Mittei-          setzung des Verfahrens beantragt.","762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Sind in der Anschuld igungsschrift Tatsachen                      1O. Hauptverhandlung\nverwertet worden, zu denen sich der Beamte weder\n§ 72\nin den Vorermiltlungen noch in der Untersuchung\nhat äußern können, oder leidet das Disziplinarver-         (1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn\nfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln,       der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch\nbeschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens.   einen Verteidig€r vertreten lassen. Der Vorsitzende\nDer Vorsitzende der Kammer hat die Anschuldigungs-      kann aber, sofern der Beamte seinen dienstlichen\nschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseiti-     Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Er-\ngung der Mängel zurückzugeben.                          scheinen des Beamten anordnen.\n(5) § 60 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es       (2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungs-\nnicht.                                                  unfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier\n§ 68                          Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden\nGründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies\nDer Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte kön-      rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur\nnen die nochmalige Vernehmung von Zeugen und            Hauptverhandlung anzusetzen.\nSachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen\nbeantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tat-\n§ 73\nsachen, über die Beweis erhoben werden soll, in _der\nAnschuldigungsschrift oder in der Äußerung des              (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der\nBeamten. dazu (§ 67 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer    Bundesminister des Innern und die von ihm er-\nAntrag gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige     mächtigten Personen sowie Vorgesetzte des be-\nGründe für die Verspätung glaubhaft gemacht wer-        schuldigten Beamten oder von ihnen beauftragte\nden.                                                    Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der\nVorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn\n§ 69\nein durch körperliche Gebrechen behinderter Be-\n(1) Das Bundesdisziplinargericht kann bei ihm       amter ihrer Hilfe bedarf.\nanhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch         (2) Auf Antrag des Beamten ist die Offentlichkeit\nBeschluß miteinander verbinden oder wieder tren-        herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des\nnen.                                                   Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.\n(2) Das Bundesverwaltungsgericht kann Diszipli-\nnarverfahren, die bei verschiedenen Kammern des                                    § 74\nBundesdisziplinargerichts anhängig sind, auf Antrag\n(1) In der Hauptverhandlung trägt der Vor-\ndes Bundesdisziplinaranwalts, einer Einleitungs-\nbehörde, einer Kammer oder eines der beschuldigten       sitzende in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis\nBeamten in jeder Lage durch Beschluß miteinander        des bisherigen Verfahrens vor. Er kann im Falle der\nverbinden oder wieder trennen und die zuständige        erweiterten Besetzung den weiteren Richter und in\nanderen Fällen den Beamtenbeisitzer, der die Be-\nKammer bestimmen.\nfähigung zum Richteramt hat oder die Voraussetzun-\ngen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes\n§ 70\nerfüllt, mit der Berichterstattung beauftragen. Nie-\nDer Beamte kann nach Zustellung der Anschuldi-      derschriften über Beweiserhebungen aus dem Diszi-\ngungsschrift die dem Gericht vorliegenden Akten         plinarverfahren oder einem anderen gesetzlich ge-\neinsehen und daraus Abschriften nehmen.                 ordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht wer-\n§ 71                          den. Soweit die Personalakten des Beamten Tat-\nsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung er-\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 2 setzt\nheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der\nder Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung\nBeamte erschienen, wird er gehört.\nan und lädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die\nEinleitungsbehörde, den Beamten und seinen Ver-             (2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeu-\nteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverstän-    gen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht\ndigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre  der Beamte und der Bundesdisziplinaranwalt auf\nNamen sind in den Ladungen des Bundesdisziplinar-       die Vernehmung verzichten oder das Gericht sie für\nanwalts, der Einleitungsbehörde, des Beamten und        unerheblich erklärt.\nseines Verteidigers anzugeben. Ebenso läßt er an-           (3) Beweisanträgen nach 5 68 ist zu entsprechen,\ndere Beweismittel herbeischaffen, die er .für notwen-   es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzu-\ndig hält.                                               lässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offen-\n(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und der      kundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder\nHauptverhandlung muß eine Frist von mindestens          schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden\neiner Woche liegen, wenn der Beamte nicht auf           kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das\ndie Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Ver•   Gericht kann weitere Beweiserhebungen vorneh-\nzieht, wenn der Beamte sich auf die Hauptverhand-       men, die es für erforderlich hält. § 223 Abs. 1 und 2\nlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die Frist      der Strafprozeßordnung und § 18 Abs. 1 bleiben un-\nnicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche Wohnsitz   berührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von\noder der Wohnort des Beamten im Ausland, hat der        Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde\nVorsitzende die Frist angemessen zu verlängern.         ersuchen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                          763\n(4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein an-       zahlt wird, zu deren Unte1halt der Verurteilte ge-\nwesender bevollmächtigter Beamter der Einleitungs-     setzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils\nbehörde auf seinen Antrag zu hören.                     kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.\n(5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der           (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt\nBundesdisziplinaranwalt, sodann der Beamte und          im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Ver-\nsein Verteidiger gehört. Der Beamte hat das letzte     sorgungsbezüge.\nWort.                                                      (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver-\n§ 75                          urteilte wieder zum Beamten ernannt wird. Im\nübrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis 160,\n( l) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können        162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß;\nnur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die       der Verurteilte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter,\nin der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen      der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwen-\ndem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt         dung der§§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes\nwerden.                                                sind die Höchstgrenze (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und Ab-\n(2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem       satz 4) und der unter Zugrundelegung der gesamten\nanderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen      ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag\nBeweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt       (§ 160) um den Betrag zu kürzen, um den der Unter-\nwerden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand-         haltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er er-\nlung waren. Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme       rechnet ist, zurückbleibt.\nentscheidet das Gericht nach seiner freien Uber-\nzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas an-                              § 78\nderes ergibt.\n(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-\n§  76                          formel und Mitteilung der wesentlichen Urteils-\ngründe verkündet. Es ist schriftlich a,.bzufassen und\n(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinar-       zu begründen. Hat das Bundesdisziplinargericht eine\nmaßnahme, Freispruch oder Einstellung des Verfah-      Vernehmung nach § 74 Abs. 2 und 3 für unerheblich\nrens lauten.                                           erklärt, ist dies zu begründen. Hat das Bundesdiszi-\n(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein        plinargericht einen Unterhaltsbeitrag nach § 77 be-\nDienstvergehen nicht erwiesen ist.                      willigt, sind die Gründe hierfür anzugeben.\n(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Vor-       (2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden, im Falle der\naussetzungen des § 64 Abs. 1 vorliegen. In den Fäl-    erweiterten Besetzung auch vom weiteren Richter zu\nlen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren      unterschreiben.\nvor der Hauptverhandlung durch Beschluß ein-               (3) Dem Beamten und dem Bundesdisziplinar-\ngestellt werden. § 31 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend. anwalt sind Ausfertigungen des Urteils mit den\nGründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde ist\n§ 77                          eine Abschrift zu übersenden.\n(1) Das Gericht kann dem Verurteilten in einem\nauf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberken-         11. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren\nnung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen\nUnterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen,                           a) Beschwerde\nwenn der Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen\nLage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht un-                              § 79\nwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höch-\n(1) Gegen nicht endgültige Beschlüsse des Bundes-\nstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts\ndisziplinargerichts ist die Beschwerde an das Bun-\nbetragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in\ndesverwaltungsgericht zulässig, gegen Entscheidun-\ndem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder er-\ngen, die der Urteilsfällung vorausgehen, jedoch nur,\ndient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhe-\nsoweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,\ngehalts zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag\nwerden Kinderzuschläge nach den für die Beamten         eine Straffestsetzung oder eine dritte Person be-\ngeltenden Vorschriften des Besoldungsrechts ge-         treffen.\nwährt.                                                     (2) Die Beschwerde ist beim Bundesdisziplinar-\ngericht innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe\n(2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus\nder Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist\nden gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den\nwird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres\ngleichen Zeitraum gezahlt werden, anzurechnen. Der\nLaufes die Beschwerde beim Bundesverwaltungs-\nVerurteilte ist verpflichtet, im Umfange des gezahl-\nten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum       gericht eingeht.\nbestehende Rentenansprüche an den früheren                 (3) Das Bundesdisziplinargericht kann der Be-\nDienstherrn abzutreten und diesem, soweit Renten        schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet das Bun-\nbereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge      desverwaltungsgericht endgültig durch Beschluß.\nzu erstatten.                                              (4) Ist die Beschwerde verspätet eingelegt, ver-\n(3) Das Gericht kann bestimmen, daß der Unter-       wirft sie das Bundesdisziplinargericht durch Beschluß\nhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen ge-        als unzulässig. Die Entscheidung ist zuzustellen.","764                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) Berufung                           klärungen für erforderlich hält oder wenn\nschwere Mängel des Verfahrens vorliegen.\n§ 80\n(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des\n(1) Gegen das Urteil <les Bundesdisziplinargerichts   Absatzes 1 Nr. 1 und 3 ist, wenn der Beamte Be-\nkann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung       rufung eingelegt hat, dem Bundesdisziplinaranwalt\nBerufung c1n cli.1s Bundesverwaltungsgericht eingelegt   und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Be-\nwerden. Liegt der dicnsllichc Wohnsitz oder der          amten Gelegenheit zur Außerung zu geben.\nWohnort des Bec1.mten im Auslc1.nd, kann der Vor-\nsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine           (3) Die Beschlüsse sind sc'l'.uiftlich abzufassen, zu\nVerfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen       begründen und dem Beamten sowie dem Bundes-\nist, angemessen verlängern.                              disziplinaranwalt zuzustellen.\n(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht an-\n§ 86\ngefochten werden.\nSoweit das Bundesverwaltungsgericht die Be-\n(3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Ver-\nrufung für zulässig und für begründet hält, hat es\nlangen der Einleitungsbehörde Berufung einzulegen;\ndas Urteil des Bundesdisziplinargerichts aufzuheben\ner kann sie in diesem Falle nur im Einvernehmen\nund, wenn es nicht nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 verfährt,\nmit der Einleitungsbehörde zurücknehmen.\nin der Sache selbst zu entscheiden.\n(4) Sofern in dem von dem Beamten angefochte-\nnen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden                                 § 87\nist, kann die Entscheidung zum Nachteil des Beamten\nm1 r geändert werden, wenn der Bundesdisziplinar-           (1) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-\nanwalt dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung          gericht gelten die Vorschriften über das Verfahren\nbeantragt.                                               vor dem Bundesdisziplinargericht entsprechend, so-\nweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\n§ 81                           Von dem Verlesen von Niederschriften (§ 74 Abs. 1\nSatz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte,\nDie Berufung ist beim Bundesdisziplinargericht        sein Verteidiger und der Bundesdisziplinaranwalt\nschriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Er-     darauf verzichten. § 68 und § 74 Abs. 3 Satz 1 finden\nklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die          keine Anwendung.\nBerufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während\nihres Laufes die Berufung beim Bundesverwaltungs-           (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach\ngericht eingeht.                                         Ablauf der Frist des § 80 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht\nwerden, braucht das Bundesverwaltungsgericht nur\nzu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen\n§ 82\nnicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie\nIn der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil   geltend macht.\nzu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es ange-\nfochten wird und welche Anderungen beantragt                    c) Bindung des Bundesdisziplinar-\nwerden; die Anträge sind zu begründen.                                          gerichts\n§ 88\n§ 83\nWird die Sache an das Bundesdisziplinargericht\nDas Bundesdisziplinargericht verwirft die Be-         zurückverwiesen, ist es an die rechtliche· Beurteilung\nrufung durch Beschluß als unzulässig, wenn sie nicht     gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwal-\nstatthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder       tungsgerichts zugrunde liegt.\nFrist eingelegt ist.\nd) Rechtskraft\n§ 84\nWird die Berufung nicht als unzulässig verworfen,                              § 89\nist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Bundes-         (1) Die Entscheidungen des Bundesdisziplinar-\ndisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung         gerichts werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist\neingelegt hat, dem Beamten zuzustellen.                  rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.\nWird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechts-\n§ 85                           mittel zurückgenommen, ist der Zeitpunkt maß-\ngebend, in dem die Erklärung des Verzichts oder\n(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Be-\nder Zurücknahme dem Bundesdisziplinargericht zu-\nschluß\ngeht.\n1. die Berufung aus den Gründen des § 83 als unzu-\n(2) Endgültige Entscheidungen des Bundesdiszipli-\nlässig verwerfen,\nnargerichts werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-\n2. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 2 einstellen,     kräftig.\n3. das Urteil aufheben und die Sache an die Kam-\n§ 90\nmer, deren Urteil aufgehoben worden ist, oder\nan eine andere Kammer des Bundesdisziplinar-           Die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts\ngerichts zur nochmaligen Verhandlung und Ent-        werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der\nscheidung zurückverweisen, wenn es weitere Auf-     Verkündung rechtskräftig.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           765\n12. Vorfäufige Dienstenthebung                 (2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 91\nund nach § 92 getroffenen Anordnungen jederzeit\n§ 91                          aufheben, eine auf Antrag des Bundesdisziplinar-\nDie Einleitungsbehörde kann einen Beamten vor-       anwalts ergangene Anordnung jedoch nur im Ein-\nläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche        vernehmen mit diesem.\nDisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird            (3) Auf Antrag des Beamten entscheidet das\noder eingeleitet worden ist.                           Bundesdisziplinargericht über die Aufrechterhaltung\nder Anordnungen durch Beschluß. Der Einleitungs-\n§ 92                          behörde und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Ge-\n(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit     legenheit zur Äußerung zu geben.\nder vorläufigen Dienstenthebung oder später an-            (4) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Diszi-\nordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die        plinarverfahrens enden die Anordnungen kraft\nHälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten         Gesetzes.\nwird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich\nauf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung                                    §  96\ndes Ruhegehalts erkannt werden wird.                       (1) Die nach § 92 einbehaltenen Beträge verfallen,\n(2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst      wenn\nlautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein        1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem\nUnterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Be-             Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts\namten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts-            oder\nbeitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu       2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingelei-\nbelassen.                                                   teten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Ver-\n(3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestands-          lust der Rechte als Beamter oder Ruhestands-\nbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förm-           beamter zur Folge hat, erkannt oder\nlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen,      3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des\ndaß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts        § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt worden ist und\neinbehalten wird. Absatz 2 gilt sinngemäß.                  die Einleitungsbehörde festgestellt hat, daß Ent-\n(4) Ist gegen eine verheiratete Beamtin ein förm-        fernung aus dem Dienst oder Aberkennung des\nliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden und          Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder\nstellt sie einen Antrag nach § 152 Abs. 1 des Bundes-   4. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 64\nbeamtengesetzes, darf eine Abfindung vor rechts-            Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein inner-\nkräftigem Abschluß des Verfahrens nicht gezahlt             halb dreier Monate nach der Einstellung wegen\nwerden. § 152 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes              desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues\nbleibt unberührt.                                           Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder\nzur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.\n§  93                             (2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,\n(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im       wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise\nVerhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur       rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird.\nAnordnung der vorläufigen Dienstenthebung und           Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der\nder Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das       Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auf-\nHauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt.          erlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden\nBeträgen abgezogen werden.\n(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein-\nbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle        (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Be-\nÄmter, die der Beamte bekleidet.                        beträge sind Einkünfte aus einer während der\nvorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmi-\n§ 94                          gungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 65 des Bundes-\nbeamtengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstver-\nDie Verfügung der Einleitungsbehörde über die        gehen oder eine als Dienstvergehen geltende\nnach § 91 und nach § 92 getroffenen Anordnungen         Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet,\nist dem Beamten und dem Bundesdisziplinaranwalt         über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.\nzuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienst-\nenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten,\ndie Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge                              Abschnitt IV\nwird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten\nFälligkeitstage wirksam.                                                   Wiederaufnahme\ndes förmlichen Disziplinarverfahrens\n§ 95                                    1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme\n(1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,\ndaß eine Anordnung nach § 91 oder nach § 92 ge-                                   § 97\ntroffen oder eine bereits getroffene Anordnung              (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu-\nganz oder teilweise wieder aufgehoben wird; die         lässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme\nEinleitungsbehörde hat seinem Antrage stattzu-           verhängt worden ist, die nach Art oder Höhe im\ngeben.                                                  Gesetz nicht vorgesehen war.","766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die \\l\\!i('dercrnfrwl11ne des Verfahrens ist auch     lung erfolgt ist, oder wenn ein strafgerichtliches Ver-\n:rnhissig q(:qc:niiher der rccl1t.sk rüftigpn Entscheidung   fahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an\neines Disziplin,:irg<:richts,                                Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt\nin der aur Entfernunq aus dem Dienst oder auf\nwerden kann.\ni\\b()rkennunq <lcs Ruh('~Jdtalls erkannt worden                                      § 99\nist, rni t dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung         Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu-\ndes V(:t filhn:ns ockr der Milderung des Urteils,         lässig, wenn nach dem Disziplinarurteil ein straf-\noder                                                      gerichtliches Urteil ergangen ist,\nin der auf eirw andere Disziplinarmaßnahme er-            1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und sie\nkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs                ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechts-\noder der Einstellung des Verfahrens,                          kräftig aufgehoben ist,\nwenn                                                      2. durch das der Verurteilte sein Amt oder sein\nL Tatsuchen oder Beweismittel beigebracht wer-                Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hätte,\nden, die erheblich und neu sind,                          wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder\nRuhegehalt bezogen hätte.\n2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer unech-\nten oder verfälschten Urkunde oder auf einem\nZeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich                              2. Verfahren\noder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,                                    § 100\n3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen\n(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf\nFeststellungen das Disziplinarurteil beruht,\nes eines Antrages. Antragsberechtigt sind\ndurch ein anderes rechtskräftiges Urteil auf-\ngehoben worden ist,                                   1. der Verurteilte und sein gesetzlicher Vertreter,\n4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der bei              nach seinem Tode sein Ehegatte, seine Ver-\nder Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der              wandten auf- und absteigender Linie und seine\nSache einer strafbaren Verletzung seiner Amts-             Geschwister,\npflicht schuldig gemacht hat,                         2. der Bundesdisziplinaranwalt. Einern Verlangen\n5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beamten-             der Einleitungsbehörde auf Stellung eines Wie-\nbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Aus-                 deraufnahmeantrages hat er zu entsprechen.\nübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-             (2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinar-\nschlossen war, es sei denn, daß die Gründe            gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, ein-\nfür einen gesetzlichen Ausschluß bereits erfolg-      zureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wie-\nlos geltend gemacht worden waren.                     deraufnahme und die Beweismittel bezeichnen.\n(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweis-               (3) Die im Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen\nmittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbin-            können sich eines Verteidigers bedienen.\ndung mit den früher getroffenen Feststellungen eine\nandere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahme-                                     § 101\nverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind.               Uber die Zulassung des Antrages entscheidet das\nAls neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen,           Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten\ndie dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung           wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen\nnoch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-\nanstellen.\ntigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem\nwegen derselben Tatsachen eingeleiteten strafge-                                      § 102\nrichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges Urteil auf             (1) Das Disziplinargericht (§ 101) verwirft den An-\nGrund von tatsächlichen Feststellungen, die von             trag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Vor-\ndenen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen,         aussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht\ngelten die abweichenden Feststellungen des straf-            für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbe-\ngerichtlichen Urteils als neue Tatsachen.                    gründet hält.\n(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner             (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen.\nzulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung\neines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung          (3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Be-\naus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhe-                schluß des Bundesdisziplinargerichts ist die Be-\ngehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf            schwerde zulässig.\neine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil                                      § 103\nherbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein\nDienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im                (1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag\nersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte,          nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Ver-\noder wenn die Voraussetzungen einer der Num-                 fahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene\nmern 1 bis 5 des Absatzes 2 vorliegen.                       Urteil nicht.\n(2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zu-\n§ 98                             ständig, das in dem früheren Verfahren im ersten\nDie Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 97               Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 97 Abs. 2\nAbs. 2 Nr. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der          Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung\nbehaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurtei-           des Richteramtes ausgeschlossen war.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                         767\n(3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme                             § 109\ndes Verfahrens beschlossen, gelten in den Fällen des\n(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren\n§ 97 Abs. 4 die §§ 91 bis 96 entsprechend.\nUnterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über\ndie Bezüge nach § 108 hinaus auf Grund entspre-\n§  104                        chender Anwendung des Gesetzes, betreffend die\n(1) Der Vorsitzende des nach § 103 Abs. 2 zustän-\nEntschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren\ndigen Disziplinargerichts hat dem Bundesdisziplinar-  freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898\n(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha-\nanwalt oder, wenn dieser die Wiederaufnahme des\nVerfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder den   dens vom Bund verlangen.\nanderen in § 100 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen          (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver-\nden Antrag und den nach § 103 Abs. 1 ergangenen       meidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate\nBeschluß zuzustellen und dabei eine angemessene       nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederauf-\nFrist zur Erklärung zu bestimmen.                     nahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde\n(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftrag-    zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten\nter Richter des Disziplinargerichts nimmt die erfor-  zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für\nderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt auf-   seine Weiterverfolgung die §§ 172 -und 174 des Bun-\nzuklären. Dabei gelten die Vorschriften über die       desbeamtengesetzes.\nUntersuchung entsprechend.\n§ 105                                              Abschnitt V\n(1) Nach Ablauf der Frist des § 104 Abs. 1 kann             Entziehung und Neubewilligung des\ndas Disziplinargericht auf Antrag des Bundesdiszi-                     Unterhaltsbeitrages\nplinaranwalts ohne neue mündliche Verhandlung die\nfrühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch\n§ 110\nerkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.\n(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Hauptver-     (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann\nhandlung. Für diese gelten die §§ 71 bis 75 und § 78  das Bundesdisziplinargericht beschließen, daß ein\nentsprechend.                                         nach § 77 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt\noder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich\nherausstellt, daß der Verurteilte des Unterhaltsbei-\n§ 106\ntrages unwürdig oder nicht bedürftig war, oder\n(1) In der Hauptverhandlung kann das Diszipli-     wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder\nnargericht die frühere Entscheidung entweder auf-     wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden;   wesentlich gebessert haben.\ndiese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das\nBeamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr be-         (2) Auf Antrag des Verurteilten kann das Bundes-\nsteht.                                                disziplinargericht beschließen, daß ein nach § 77 be-\nwilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen\n(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entschei-\nerhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse\ndung des Bundesdisziplinargerichts ist Berufung zu-\ndes Verurteilten sich wesentlich verschlechtert\nlässig.\nhaben; eine von dem Verurteilten zu vertretende\noder eine nur vorübergehende Verschlechterung\n3. Ausschluß vom Richteramt               bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen\n§ 107                         Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu\nbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des\nIm Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig         § 77 vorliegen. § 77 Abs. 2 und 5 ist entsprechend\nwerden, wer im früheren Verfahren als Unter-           anzuwenden.\nsuchungsführer oder an der den ersten oder zweiten\nRechtszug abschließenden Entscheidung als Richter         (3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 können von\noder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat.                  dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag ge-\nstellt worden ist, bewilligt werden.\n4. Entschädigung unschuldig Verurteilter           (4) Das Bundesdisziplinargericht kann, wenn es\n§ 108                        Beweiserhebungen für erforderlich hält, den Vorsit-\nzenden der Kammer damit beauftragen oder eine\nWird in einem zugunsten des Verurteilten betrie-\nBehörde darum ersuchen. Dem Verurteilten und dem\nbenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil\nBundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äuße-\ndurch ein anderes Urteil ersetzt, erhält der Verur-\nrung zu geben.\nteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Ent-\nscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten          (5) Das Bundesdisziplinargericht ist auch zustän-\nhätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entspro-      dig, wenn das Bundesverwaltungsgericht über den\nchen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf       Unterhaltsbeitrag entschieden hatte.\nEntfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung\ndes Ruhegehalts, gilt § 51 des Bundesbeamtengeset-        (6) Gegen den Beschluß des Bundesdisziplinar-\nzes entsprechend.                                      gerichts ist Beschwerde nach § 79 zulässig.","768                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAbschnitt VI                           der Untersuchung ein Dienstvergehen oder eine\nals Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen\nKosten des Disziplinarverfahrens\nist,\n§ 111                          2. im Verfahren nach § 110 Abs. 1 oder 2 der Unter-\nhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder\n(1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebühren-            einem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung\nfrei.                                                         eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird.\n(2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie         (3) Wird der Beamte freigesprochen oder wird das\nin den Vorermittlungen oder in der Untersuchung          förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in\nentstehen,                                               Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind\nihm nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch\n1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und Ab-\nschriften, die auf Antrag erteilt werden, nach den   schuldhafte Säumnis verursacht hat.\nim Gerichtskostengeselz maßgebenden Sätzen;             (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Absatz\n2. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;                  1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten oder nach\nAbsatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten zur Last fallen, sind\n3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter entste-\ndem Bund aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz\nhenden Kosten;\noder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.\n4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von\nZeugen und Sachverständigen zu zahlenden Be-                                   § 114\nträge; erhält ein SachversUindiger für die Sach-\nverständigentätigkeit aus der Bundes- oder Lan-          (1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechts-\ndeskasse eine l,rnfende, nicht auf den Einzelfall    mittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos,\nabgestellte Vergütung, ist der Betrag zu erheben,   sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Be-\nder nach dem Gesetz über die Entschädigung von      amten aufzuerlegen. Wird ein vom Bundesdiszipli-\nZeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre;          naranwalt eingelegtes Rechtsmittel zurückgenom-\nmen oder bleibt es erfolglos, trägt der Bund die\n5. die während der Vorermittlungen und der Unter-        Kosten des Rechtsmittelverfahrens.\nsuchung entstandenen Reisekosten des mit den\nVorermittlungen beauftragten Beamten, des Un-           (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, kann\ntersuchungsführers, eines ersuchten Richters und    das Disziplinargericht die Kosten des Rechtsmittel-\nihrer Schriftführer sowie des Bundesdisziplinar-    verfahrens angemessen auf den Beamten und den\nanwalts;                                            Bund verteilen.\n6. die Kosten für die Unterbringung und Untersu-             (3} Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die\nchung des Beamten in einer öffentlichen Heil-       Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf\noder Pflegeanstalt;                                 gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 31,\n7. die Auslagen des dem Beamten nach § 60 Abs. 1         34, 110, 121 bis 124 oder auf Wiederaufnahme des\nbestellten Verteidigers;                            Verfahrens entstanden sind.\n8. die Auslagen des nach § 19 Abs. 2 bestellten Pfle-\n§ 115\ngers.\n(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendigen\n§ 112                          Auslagen, einschließlich der Vergütung eines Ver-\n(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten          teidigers, können dem Bund ganz oder teilweise\ng~gen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt:          auferlegt werden, wenn der Beamte freigesprochen\nd_1e Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als·     wird oder die zur Anschuldigung gestellten Punkte\nsie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das       nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden\nden Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet.           oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen\nDasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das           als den in § 113 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen\nförmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine        eingestellt wird. Sie sind dem Bund aufzuerlegen,\nDisziplinarmaßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2).       wenn nach dem Ergebnis des Verfahrens die Schuld-\nlosigkeit des Beamten erwiesen ist oder. ein begrün-\n(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten         deter Verdacht gegen ihn nicht vorliegt.\n!estgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungszweig zu,\n(2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Bundesdiszipli-\nm dem das Verfahren durchgeführt worden ist.\nnaranwalt eingelegt und wird es zurückgenommen\n(3) Für die Anfechtung einer selbständigen           oder bleibt es erfolglos, sind die dem Befmten im\nKostenentscheidung gilt § 31 entsprechend.               Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen, einschließlich der Vergütung eines Ver-\n§ 113                           teidigers, dem Bund aufzuerlegen.\n(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten           (3) Im Antragsverfahren nach den §§ 31, 34, 110,\ninsoweit aufzuerlegen, als er in den Anschuldigungs-      121 bis 124 gilt Absatz 1, im Antragsverfahren nach\npunkten verurteilt wird.                                  § 100 gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.\n(2) Entsprechendes gilt, wenn                                                  § 116\n1. das förmliche Disziplinarverfahren aus den Grün-          (1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß be-\nden des § 64 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wird     stimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen\nund nach dem Ergebnis der Vorermittlungen oder       hat.","Nr. 43     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           769\n(2) l)je l li>lw dPr Kosten, die nach der Kostenent-         gungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezo-\ncr'.,l<1U,'.n sind, wird vom Urkundsbe-       gen werden.\narn tcn d<!r C(~:-;d1i\\fl :;slPI In des Bundesdisziplinar-         (2) Im übrig·en werden Geldbeträge, soweit sie\nfesl            J\\nf Bt::,;drW(!rde gegen die Fest- nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht voll-\nselznn9 entscht'idet dds Bundesdisziplinargericht               streckt werden können, nach dem Verwaltungs-\nend9üHiq; cnls1Hedwnde~, gilt für die Kostenfestset-            vollstreckungsgesetz beigetrieben.\nzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einlei-\nlungsbehörde.                                                      (3) Die Vollstreckungsbehörden der Länder haben\nVollstreckungsersuchen der Disziplinargerichte zu\n(:3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom              entsprechen.\nBeamten oder von einem Dritt.cm zu erstattenden\nKosten fließen dem Bund zu, auch soweit sie in den                                       § 119\nVorermittlungen entstanden sind.\n(1) Eintragungen in den Personalakten über Ver-\nweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehalts-.\nkürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese\nAbschnitt VII\nDisziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind\nVollstreckung, Tilgung, Begnadigung                    aus den Personalakten zu entfernen und zu ver-\nnichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maß-\n§ 117                          nahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zu-            mehr berücksichtigt werden.\nständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Voll-                 (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die\nstreckung bedürfen.                                            Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist.\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er un-             (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Be-\nanfechtbar ist.                                                amten ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt,\n(3) Die Geldbuße kann von den Dienst- oder Ver-             eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt\nsorgungsbezügen abgezogen werden. Geldbußen,                   werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes\ndie der Dienstvorgesetzte verhängt, fließen dem Ver-            Urteil noch nicht vollstreckt ist.\nwaltungszweig zu, in dem das Verfahren durchge-                    (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von\nführt worden ist. Geldbußen, die durch Urteil ver-              Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.\nhängt werden, sind an den Bund abzuführen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilligende\n(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der                   Äußerungen (§ 6 Abs. 2) und in den Fällen von § 14,\nRechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der              § 27 Abs. 1, § 31 Abs. 4 Satz 5, § 64 Abs. 1 Nr. 7 und\nBeamte in den Ruhestand, wird das aus den unge-                 Abs. 2 Satz 1, § 123 sowie im Falle des Freispruchs\nkürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt wäh-               im förmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.\nrend der Dauer der Gehaltskürzung in demselben\nVerhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kür-\n§ 120\nzung des Ruhegeha.lts gilt Satz 1 entsprechend.\nSterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden                     (1) Der Bundespräsident übt das Begnadigungs-\nnicht gekürzt.                                                  recht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus.\nEr kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.\n(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn\nmit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechts-                  (2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die\nkraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus .der            Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege auf-\nim Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vorn               gehoben, gilt § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-\nErsten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft               zes sinngemäß.\ndes Urteils folgt.\n(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung\ndes Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Ur-                                    Abschnitt VIII\nteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versor-                         Verfahren in besonderen Fällen\ngungsbezüge wird mit dem Ende des Monats einge-\nstellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.                                            § 121\n(7) Tritt der Verurteilte vor Rechtskraft des                   (1) In den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163\nUrteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung               des Bundesbeamtengesetzes kann der Beamte oder\naus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf                  Ruhestandsbeamte gegen den Bescheid die Entschei-\nAberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehalts-                   dung des Bundesdisziplinargerichts beantragen. § 19\nkürzung lautendes Urteil als Urteil auf entspre-                gilt entsprechend.\nchende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in\nein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-                      (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach\ngrundgehalt erhält der Verurteilte Versorgungs-                Zustellung des Bescheides bei der Behörde einzu-\nbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungs-                 reichen, die ihn erlassen hat: er ist zu begründen.\ngruppe.                                                         Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Antrag und die\nBegründung vor ihrem Ablauf beim Gericht ein-\n. § 118                          gehen. Die Behörde legt den Antrag mit den Akten\n(1) Die dem Beamten oder Verurteilten auferleg-             und ihrer Stellungnahme dem Gericht vor; § 43 gilt\nten Kosten können von den Dienst- oder Versor-                 entsprechend.","770                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung; § 80        amten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird,\nAbs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Sülz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5    auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustel-\nbis 7 der Verwd ltungsgerichtsordnung gilt ent-          len sowie dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.\nsprechend.\n(3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung\n(4) Das Gericht ktinn Beweise wie im förmlichen       der Disziplinarmaßnahme ab, kann der Beamte die\nDisziplinarverfahren erheben und mündliche Ver-          Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantra-\nhandlung cmordnen. Dem Bundesdisziplinaranwalt           gen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach\nist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Ent-          Zustellung des Bescheides bei dem Dienstvorgesetz-\nscheidung ist dem Antrngsteller und der Behörde,         ten einzureichen, der ihn erlassen hat. Die Frist\ndie den Bescheid erlc1ssen hat, zuzustellen und dem      wird auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem\nBundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.                     Ablauf bei dem Bundesdiszfplinargericht eingeht.\nDer Dienstvorgesetzte legt den Antrag mit seiner\n(5) Gegen die Entscheidung des Bundesdiszipli-\nStellungnahme dem Gericht vor. Das Gericht kann\nnargerichts ist innerhalb eines Monats nach Zustel-      mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet\nlung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht          endgültig durch Beschluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt\nzulässig. Absatz 4 gilt entsprechend.\nentsprechend.\n(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle des\n(4) Wird die Aufhebung einer Disziplinarmaß-\n§ 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes eine Diszi-\nnahme beantragt, die vom Disziplinargericht bestä-\nplinarmaßnahme und beantragt der Beamte hier-            tigt oder verhängt worden ist, gilt Absatz 3 Satz 5\ngegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts     und 6 entsprechend.\noder ist in den Fällen des § 73 Abs. 2 und des § 163\ndes Bundesbeamtengesetzes das förmliche Diszipli-\n§ 124\nnarverfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist\ndas Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach             Wird dem Beamten in einer schriftlichen Miß-\nAbsatz 1 zu verbinden.                                   billigung (§ 6 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last\ngelegt, gilt § ·31 entsprechend.\n§ 122\n(1) Besteht Streit über die Auslegung, die Trag-                                 § 125\nweite oder die Folgen einer Disziplinarentscheidung,         Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben\nist dem Betroffenen von der zuständigen Behörde           (§ 91), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt,\nein Bescheid zu erteilen, gegen den er die Entschei-     dauert der nach § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-\ndung des Bundesdisziplinargerichts oder, wenn das        gesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort.\nBundesverwaltungsgericht die streitige Entscheidung      Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte\nerlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts bean-\nseine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er\ntragen kann.\nhieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung\n(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne zurei-       gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der\nchenden Grund innerhalb von drei Monaten, nach-          Einleitungsbehörde festzustellen.\ndem er beantragt ist, nicht erteilt, ist der Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung auch ohne Bescheid\nzulässig.\nAbschnitt IX\n(3) Der Antrag auf Entscheidung des Bundesdiszi-\nplinargerichts ist auch gegen die Feststellung nach              Verfahren gegen Beamte aui Probe und\n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen Entscheidungen der\naui Widerruf\nEinleitungsbehörde nach § 96 Abs. 3, § 113 Abs. 2\nNr. 1 und Abs. 3 zuli:issig.                                                        § 126\n(4) Für das Verfahren gilt § 121 Abs. 1 Satz 2,          (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 Abs. 1\nAbs. 2 und 4 entsprechend.                               Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen\nwerden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde\n§ 123                           eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der\nUntersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte\n(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhe-         und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 56\nstandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarver-           Abs. 2 Satz 2, §§ 91 bis 96 gelten entsprechend.\nfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde              Eine Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts findet\ngeahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag         nicht statt.\naufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 14\nvorliegen.                                                   (2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung\nnach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Ver-\n(2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten,        dacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt\nder die :Disziplinarmaßnahme erlassen hat, oder\nsinngemäß.\nwenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei\ndem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen             (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen\nEntscheidung er sich richtet. Dem Bundesdisziplinar-      eines Dienstvergehens entlassen werden soll, oder\nanwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur           sich von derr Verdacht eine.3 Dienstvergehens reini-\nÄußerung zu g_eben. Die Entscheidung ist dem Be-          gen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                          771\nAbschnitt X                        behörde der Beamten der bundesunmittelbaren Kör-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-\nBesondere Vorschriften\nlichen Rechts. Er kann durd.1 Rechtsverordnung im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern\n1. Polizeivollzugsbeamte des Bundes            seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden über-\ntragen und bestimmen, wer als nachgeordnete Be-\n§  127\nhörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvor-\nDer Bundesminister des Innern bestimmt durch           gesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.\nRechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizei-       Ferner kann er darin die Zuständigkeit zur Ver-\nvollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte         hängung von Verweis und Geldbuße abweichend\nim Sinne des § 29 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4        von den Vorschriften des § 29 regeln.\ngelten.\n(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körper-\n§  128                         schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\n(1) Ist gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf        Rechts gilt § 187 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\nLebenszeit ein förmliches Disziplinarverfahren ein-      sinngemäß.\ngeleitet worden und tritt er wegen Erreichens der\nAltersgrenze in den Ruhestand, darf der Ausgleich\nnach § 5 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes\nvor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens\nnicht gezahlt werden.                                                        Abschnitt XI\n(2) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten auf                         Scblußvorscbriften\nLebenszeit auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er\nwährend der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge\nerhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den                                 § 130\nRuhestand, ist ein Ausgleich entsprechend zu kürzen.\n(1) Für die Entscheidung im förmlichen Diszipli-\n(3) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeamten im         narverfahren und für die richterliche Nachprüfung\nRuhestand auf Aberkennung des Ruhegehalts er-            der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anord-\nkannt, verliert er auch den Anspruch auf einen nod.1     nungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten\nnicht gezahlten Ausgleich; im Falle der Kürzung          sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig.\ndes Ruhegehalts ist der Ausgleich entsprechend zu\nkürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte           (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden\nnach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils        Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Diszi-\nin den Ruhestand tritt.                                  plinargerichte sind für die Beurteilung der vor\n(4) Bei einem ausgeschiedenen oder entlassenen        einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewirkt die          Beamtenverhältnis bindend.\nAberkennung des Ruhegehalts auch den Verlust des\nAnspruchs auf Berufsförderung.\n§ 131\n2. Beamte der bundesunmittelbaren                 (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen         derlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bun-\ndes öffentlichen Rechts                 desminister des Innern.\n(2) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch\n§ 129                          Rechtsverordnung, welche Bezüge als Dienstbezüge\n(1) Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister   im Sinne der Vorschriften des Abschnitts II und des\ngilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienst-        § 92 anzusehen sind.","772                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nORDNER\nfür Bundesgesetzblatt Teil III\n- Sammlung des Bundesrechts -\nDie Ordner sind in der jeweiligen Farbe der Sachgebiete mit Compakt-Mechanik,\nKantenschutz und Goldprägung auf dem Rücken hergestellt.\nSachgebiet l (Staats- und Verfassungsrecht)\n1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 2 {Verwaltung)\n2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 3 (Rechtspflege)\n1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto unq Verpackung\nSachgebiet 4 (Zivil- und Strafrecht)\n2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 5 (Verteidigung)\n1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 6 (Finanzwesen)\n2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 7 (Wirtschaff-srecht)\n3 Ordner, Preis 21,60 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 8 (Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung)\n1 Ordner, Preis 7,20 DM einschl. Porto und Verpackung\nSachgebiet 9 (Post- und Fernmeldewesen, Verkehrswesen, Bundeswasserstraßen)\n2 Ordner, Preis 14,40 DM einschl. Porto und Verpackung\nLieferung nur gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„Bundesgesetzblatt Teil 111\" Köln 1128 oder nach Bezahlung gegen Vorausrechnung\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (ßundcsgcsetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je angelangeue 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezuhlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 1,20 zuzüglich Versandgebühr DM 0,20."]}