{"id":"bgbl1-1967-43-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":43,"date":"1967-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts","law_date":"1967-07-20T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["725\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                        Z1997A\n1967                                Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1967                                                                             Nr. 43\nTag                                                               Inhalt                                                                          Seite\n20. 7. 67    Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           725\nBun<lPsqesntz!Jl. J1I 20:11-1, 2031-l/1, 2030-2, 2030-1, 2030-4, 52-2, 63-1, 63-5, 340-1, 2032-1, 301-1, 303-1, 55-2,\n20:Jfi-l, 2031-1-1, 2031-2\n20. 7. 67    Neufassung der Bundesdisziplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   750\nBundcsiiesetzbl. III 2031-1\nGesetz\nzur Neuordnung des Bundesdi.sziplinarrechts\nVom 20. Juli 1967\nDer Bundestug hat das folgende Gesetz beschlos-                                   Beamtinnnen, die eine ihnen nach § 152 des\nsen:                                                                                 Bundesbeamtengesetzes zustehende Abfindung\nnoch nicht oder nur teilweise erhalten haben\nArtikel I                                             oder denen eine Abfindungsrente nach § 153\nÄnderung der Bundesdisziplinarordnung                                        des Bundesbeamtengesetzes zugesichert ist oder\nDie Bundesdisziplinarordnung vom 28. November                                     gewährt wird.\"\n1952 (BundesgesetzbJ. I S. 761), zuletzt geändert\ndurch das Dritte Gesetz zur Anderung beamtenrecht-                               3. § 2 erhält folgende Fassung:\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom                                                                        ,,§ 2\n31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird\nwie folgt geändert:                                                                      (1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden\n1. Es werden ersetzt:                                                             1. ein Beamter wegen eines während seines\nBeamtenverhältnisses begangenen Dienst-\na) die Bezeichnung „Bundesdisziplinargericht\"                                       vergehens,\ndurch die Bezeichnung „Disziplinargericht\",\nb) die Bezeichnung „Bundesdisziplinarkammer\"                                   2. ein Ruhestandsbeamter\ndurch die Bezeichnung „Bundesdisziplinar-                                     a) wegen eines während seines Beamten-\ngericht\",                                                                        verhältnisses begangenen Dienstverge-\nc) die       Bezeichnung             „Bundesdisziplinarhof\"                             hens oder\ndurch die Bez(~ichnung „Bundesverwaltungs-                                    b) wegen einer nach Eintritt in den Ruhe-\ngericht\",                                                                        stand begangenen als Dienstvergehen\nd) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe\" durch                                           geltenden Handlung (§ 77 Abs. 2 des Bun-\ndie Bezeichnung „Disziplinarmaßnahme\",                                           desbeamtengesetzes).\ne) die Bezeichnung „Beschuldigter\" durch die\n(2) Ein     Beamter oder Ruhestandsbeamter,\nBezeichnung „Beamter\",\nder früher in einem anderen Dienstverhältnis\nsoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes                                   als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf\nergibt.                                                                        Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder\nAngehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps\n2. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch\n,, (2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge                              wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-\nauf Lebensz(~it nach den §§ 120 oder 177 Abs. 2                                vergehen geltender Handlungen verfolgt wer-\ndes Bundesbeumtengesetzes, Ubergangsgebühr-                                    den, die er in dem früheren Dienstverhältnis\nnisse nach § 17 Abs. 1 des BundespolizEübeam-                                  oder als Versorgungsberechtigter aus einem\ntengeselzes oder für die Dauer einer Erwerbsbe-                                solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei\nschränkung Unterhaltsbeiträge nach den §§ 142                                  einem aus einem solchen Dienstverhältnis Aus-\noder 177 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                                      geschiedenen oder Entlassenen gelten die in\noder nach den §§ 19 oder 20 des Bundespolizei-                                § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeich-\nbeamtengesetzes beziehen, gelten bis zum Ende                                  neten Handlungen als Dienstvergehen. Ein\ndieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Be-                                 Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinar-\nzüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für frühere                              rechtlichen Verfolgung nicht entgegen.\"","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. § 3 erhält folgende Fassung:                         10. § 7 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3                                                    ,,§ 7\nDie zustfü1dige Behörde bestimmt nach pflicht-           (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruch-\ngemi.ißem .Ermessen, ob wegen eines Dienstver-           teilmäßigen Verminderung der jeweiligen\ngehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist.            Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf\nSie hat di:lbei das gesamte dienstliche und              längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem\naußerdienstliche Verhalten des Beamten zu be-            früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\nrücksichtigen.\"                                          einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt\nbei dessen Regelung (§§ 158 ff. des Bundes-\n5. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:                 beamtengesetzes) die Gehaltskürzung unbe-\n,,§ 3 a                           rücksichtigt.\n(1)  Sind seit einem Dienstvergehen, das                 (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen,\nhöchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte,            wird die Kürzung nach einem monatlichen\nmehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Ver-           Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem\nfolgung nicht mehr zulässig.                             Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und\n(2) Sind seit einem Dienstvergehen oder               etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten\neinem als Dienstvergehen geltenden Verhalten,            sechs Monate vor Einleitung des förmlichen\ndas eine Gehaltskürzung oder Kürzung des                 Disziplinarverfahrens ergibt.\nRuhegehalts rechtfertigt, mehr als drei Jahre               (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung\nverstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig,           darf der Beamte nicht befördert werden. Der\nwenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Dis-            Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Ur-\nziplinarverfahren eingeleitet worden ist.                teils.\"\n(3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben      11. Die § § 7 a und 7 b werden gestrichen.\nSachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet wor-     12. § 7 c wird wie folgt geändert:\nden, ist die Frist für die Dauer des Strafverfah-\nrens gehemmt.\"                                           a) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1,\nSatz 2 wird gestrichen; an seine Stelle tritt\n6. § 4 erhält folgende Fassung:                                 folgender Satz: ,,Der Beamte darf nur bei\n,,§ 4                               Bewährung und frühestens fünf Jahre nach\nEintritt der Rechtskraft des Urteils wieder\n(1) Disziplinarmaßnahmen sind:\nbefördert werden.\"\nVerweis,                                                 b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nGeldbuße,\n,, (2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem\nGehaltskürzung,                                              bisherigen Amt enden auch die Nebentätig-\nVersetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit                  keiten, die der Beamte im Zusammenhang\ngeringerem Endgrundgehalt,                                mit dem bisherigen Amt, oder auf Verlan-\nEntfernung aus dem Dienst,                                   gen, Vorschlag oder Veranlassung seines\nKürzung des Ruhegehalts,                                      Dienstvorgesetzten übernommen hatte.\"\nAberkennung des Ruhegehalts.                         13. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Bestrafte\" durch\ndas Wort „Beamte\" ersetzt.\n(2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung\nund Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.            14. § 9 erhält folgende Fassung:\n(3) Bei Beamten auf Probe oder auf Wider-                                      ,,§ 9\nruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig.\"\n(1) Für die Kürzun•J des Ruhegehalts gilt § 7\n7. § 5 erhält folgende Fassung:                             Abs. 1 entsprechend.\n,,§ 5                              (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt\n(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten            voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst ge-\nVerhaltens des Beamten.                                  rechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte\nsich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch\n(2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienst-            den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenen-\nvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen,             versorgung und der Befugnis, die Amtsbezeich-\nRügen und dergleichen), die nicht ausdrück-              nung und die im Zusammenhang mit dem frühe-\nlich als Verweis bezeichnet werden, sind keine           ren Amt verliehenen Titel zu führen und die\nDisziplinarmaßnahmen.\"                                   Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen be-\n8. In § 6 Satz 2 wird das Wort „dreihundert\"                ziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei\ndurch das Wort „fünfhundert\" ersetzt.                    Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren oder\n9. Nach§ 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nmittelbaren Bundesdienst bekleidet hat.\"\n,,§ 6 a\n15. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nVerweis und Geldbuße stehen bei Bewäh-\nrung einer Beförderung des Beamten nicht ent-               (1) Wird gegen einen Beamten, der früher\ngegen.\"                                                  in einem anderen Dienstverhältnis als Bundes-","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                          727\nbeamtcr, Richter des Bundes, Berufssoldat, Sol-           leitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn\ndat auf Zeit oder berufs.müßiger Angehöriger              während seines Laufes die öffentliche Klage er-\noder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps            hoben wird.\ngestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst                 (2) Das Disziplinarverfahren kann ausge-\nerkannt, verliert er auch die Ansprüche aus               setzt werden, wenn in einem anderen gesetz-\ndem früh Prcn Diens l verhältnis (Ruhegehalt,             lich geordneten Verfahren über eine Frage zu\nHinterblicbcncnvcrsorgung sowie die in § 9                entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse),             scheidung im Disziplinarverfahren von wesent-\nwenn er wegen eines in dem früheren Dienst-               licher Bedeutung ist.\nverhältnis begangenen Dienstvergehens oder\nwegen einer als Dienstvergehen geltenden                     (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren\nHandlung verurteilt wird.                                 kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-\nrung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im\n(2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten,                strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht\nder früher in einem anderen Dienstverhältnis              verhandelt werden kann, die in der Person des\nals Bundesbeamter, Richter des Bundes, Berufs-            Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist\nsoldat, Soldat auf Zeit oder berufsmäßiger                spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das\nAngehöriger oder Angehöriger auf Zeit des                 zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. Einern\nZivilschutzkorps gestanden hat, auf Aberken-              Verlangen des Bundesdisziplinaranwalts auf\nnung des Ruhegehalts erkannt, gilt Absatz 1               Fortsetzung des förmlichen Disziplinarverfah-\nentsprechend.\"                                            rens hat die Einleitungsbehörde zu entsprechen..\n16. Nach§ 10 wird folgender§ 10 a eingefügt:                     (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung\ndurch die Einleitungsbehörde den Antrag auf\n,,§ 10 a\ngerichtliche Entscheidung stellen; das Bundes-\nIst durch ein Gericht oder eine Behörde eine            disziplinargericht entscheidet endgültig durch\nStrafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt wor-                Beschluß. Gegen eine Aussetzung durch das\nden, darf wegen desselben Sachverhalts ein                Bundesdisziplinargericht kann der Bundesdiszi-\nVerweis nicht ausgesprochen werden; Geld-                 plinaranwalt oder der Beamte Beschwerde beim\nbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhe-                Bundesverwaltungsgericht einlegen.\ngehalts dürfen nur verhängt werden, wenn dies\nzusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder             (5) Wird der Beamte im strafgerichtlichen\nVerfahren freigesprochen, kann wegen der Tat-\nRuhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflich-\nsachen, die Gegenstand des strafgerichtlichen\nten anzuhalten und das Ansehen des Beamten-\ntums zu wahren.\"                                          Urteils waren, ein Disziplinarverfahren nur\ndann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn\n17. § 11 erhält folgende Fassung:                             diese Tatsachen, ohne den Tatbestand eines\n,,§  11                           Strafgesetzes zu erfüllen, ein Dienstvergehen\nenthalten.\"\n(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den\nzuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und          20. § 14 erhält folgende Fassung:\nDisziplinargerichten ausgeübt.                                                  ,,§ 14\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden                     (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines\ndie Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn              rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils, auf\ndes Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten              denen das Urteil beruht, sind im Disziplinar-\nDienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befug-              verfahren, das denselben Sachverhalt zum Ge-\nnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.              genstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die\nBesteht die zuständige oberste Dienstbehörde              Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer,\nnicht mehr, bestimmt der Bundesminister des               den Bundesdisziplinaranwalt und das Diszipli-\nInnern, welche Behörde zuständig ist.\"                    nargericht bindend. Das Disziplinargericht hat\n18. § 12 erhält folgende Fassung:                             jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststel-\nlungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine\n,,§ 12                            Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln;\nDie Vorschriften über das Disziplinarverfah-            dies ist in den Urteilsgründen (§ 65} zum Aus-\nren gegen Beamte gelten auch für Verfahren                druck zu bringen.\ngegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus die-                 (2) Die in einem anderen gesetzlich geord-\nsem Gesetz nichts anderes ergibt.\"                        neten Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-\nstellungen sind nicht bindend, können aber der\n19. § 13 erhält folgende Fassung:\nEntscheidung im Disziplinarverfahren ohne\n,,§ 13                          nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.     11\n(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche          21. § 15 erhält folgende Fassung:\nKlage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,\nkann wegen derselben Tatsachen ein Diszipli-                                    ,,§ 15\nnarverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis             (1) Der Einleitung, oder Fortsetzung eines\nzur Beendigung des strafgerichtlichen Verfah-             Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß\nrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits einge-           der Beamte verhandlungsunfähig oder durch","728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAbwescnheil an der             Wahrnehmung   seiner         wenden, soweit nicht die Eigenart des Diszi-\nRechte gehindert isl.                                       plinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle\nder in diesen Gesetzen genannten Fristen von\n(2) In diesem Fülle bestellt das Amtsgericht\neiner Woche tritt jeweils eine Frist von zwei\nauf Anlrng der Einleilungsbehörde einen Pfle-\nger als gcselzlichen Vertreter zur Wahrneh-                 Wochen.\"\nmung der Rechte des Beamten in dem Verfah-             27. § 21 erhält folgende Fassung:\nren. Der Pfleger muß Beamter sein. Die Vor-\nschriften des Gesetzes über die Angelegenhei-                                      ,,§ 21\nten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Ver-               (1) Werden    Tatsachen bekannt, die den\nfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach                 Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen,\nden §§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetz-                  veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Auf-\nbuches gelten entsprechend.\"                                klärung des Sachverhalts erforderlichen Ermitt-\nlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die be-\n22. § 16 erhält folgende Fassung:\nlastenden, die entlastenden und die für die Be-\n,,§ 16                             messung der Disziplinarmaßnahme bedeutsa-\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden lei-               men Umstände zu ermitteln.\nsten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersu-                      (2) Sobald es ohne Gefähr.dung des Ermitt-\nchungsführer, dem Bundesdisziplinaranwalt und               lungszweckes möglich ist, ist dem Beamten Ge-\ndem Disziplinargericht in Disziplinarsachen                 legenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn\nRechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Ver-                 der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen,\nnehmung von Zeugen und Sachverständigen                     welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er\nkönnen im Inland nur die Amtsgerichte ersucht               ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm\nwerden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der                  freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu\nUntersuchung~führer um die Vernehmung er-                   äußern oder nicht zur Sache auszusagen und\nsucht, entscheidet das Amtsgericht über die                 jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung,\nVereidigung; soweit der Untersuchungsführe1                 einen Verteidiger zu befragen. Uber die Anhö-\nzur Vereidigung befugt ist (§ 46 Satz 1), that              rung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von\ndas Amtsgericht seinem Ersuchen um Vereidi-                 der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift\ngung zu entsprechen.\"                                       auszuhändigen ist.\n23. § 17 wird wie folgt geändert:                                    (3) Dem Beamten ist zu gestatteO:, die Vor-\nIn Absatz 4 werden die Worte „Gefahr im                     ermittlungsakten und beigezogenen Schrift-\nVerzug oder wenn der Eid\" durch die Worte                   stücke einzusehen, soweit dies ohne Gefähr-\n,,sie zur Sicherung des Beweises oder\" ersetzt.             dung des Ermittlungszweckes möglich ist.\n24. § 19 wird wie folgt geändert:                                    (4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermitt-\nlungen ist dem Beamten und dem Bundesdiszi-\nIn Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                     plinaranwalt bekanntzugeben. Der Beamte kann\n„Urschrift\" die Worte „oder Ubersendung einer               weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienst-\nbeglaubigten Abschrift\" eingefügt.                          vorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag statt-\n25. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                    zugeben ist. Der Beamte ist abschließend zu\nhören; Absatz 2 Satz 4 findet Anwendung. Vom\n,,§ 19 a\nBeginn der abschließenden Anhörung an ist\n(1) Bei allen     anfechtbaren Entscheidungen            dem Bundesdisziplinaranwalt und dem Vertei-\nist der Betroffene über die Möglichkeit der An-              diger bei jeder Anhörung des Beamten die An-\nfechtung, über die Stelle, bei der das Rechts-               wesenheit zu gestatten.\"\nmittel oder der Rechtsbehelf einzulegen ist,\nund über die Formen und Fristen der Anfech-            28. § 22 wird wie folgt geändert:\ntung schriftlich zu belehren.\nAbsatz 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Ist die Belehrung unterblieben oder un-\nrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsmit-              ,,(1) Wird durch die· Ermittlungen ein Dienst-\ntels oder des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines             vergehen nicht festgestellt oder hält der Dienst-\nJahres nach Zustellung der anfechtbaren Ent-                 vorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für\nscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung                angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das\nvor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Ge-              Verfahren ein und teilt dies dem Beamten und\nwalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-            dem Bundesdisziplinaranwalt mit.\"\nrung dahin erfolgt ist, daß eine Anfechtung\n29. § 23 erhält folgende Fassung:\nnicht möglich sei.\"\n,,§ 23\n26. § 20 erhält folgende Fassung:\nStellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren\n,,§ 20                             nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis\nZur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-              für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfü-\nschriften des Gerichtsverfassungsgesr czes über             gung. Andernfalls leitet er das förmliche Diszi-\nSitzungspolizei, Gerichtssprache, Be:::atung und            plinarverfahren ein oder führt die Entscheidung\nAbstimmung und der Strafprozeßordnung anzu-                 des höheren Dienstvorgesetzten herbei.\"","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                          729\n30. § 24 erhält folgende Fassung:                           behörde kann der Beamte die Entscheidung des\n,,§ 24\nBundesdisziplinargerichts beantragen. Der An-\ntrag ist innerhalb eines Monats schriftlich ein-\n(1) Durch Disziplinarverfügung können nur            zureichen und zu begründen. Absatz 1 Satz 2\nVerweis und Geldbuße verhängt werden.                   und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten entspre-\n(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen         chend. Der Dienstvorgesetzte, der die ange-\ngegen die ihm nachgeordneten Beamten befugt.            fochtene Entscheidung erlassen hat, legt den\nAntrag mit seiner Stellungnahme dem Bundes-\n(3) Geldbußen können verhängen                       disziplinargericht vor. Das Gericht gibt dem Be-\n1. die oberste Dientbehörde bis zum zulässigen          amten Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme\nHöchstbetrage (§ 6),                                des Dienstvorgesetzten zu äußern.\n2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur              (4) Das Bundesdisziplinargericht kann Be-\nHälfte des zulässigen Höchstbetrages,               weise wie im förmlichen Disziplinarverfahren\n3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem          erheben und mündliche Verhandlung anord-\nViertel des zulässigen Höchstbetrages.              nen. Es entscheidet über die Disziplinarverfü-\ngung endgültig durch Beschluß. Dem Bundes-\nSind einem der in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten          disziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Ge-\nDienstvorgesetzten nach § 29 die Befugnisse             legenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Ge-\nder Einleitungsbehörde übertragen, so kann              richt kann die Disziplinarverfügung aufrecht-\ndieser Geldbußen bis zum zulässigen Höchst-             erhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten\nbetrage verhängen.                                      ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit\n(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren         Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auch\nGeschäftsbereich die Befugnis der in Absatz 3           einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar\nSatz 1 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten            für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des\nzur Verhängung von Geldbußen weiter abstu-              Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht\nfen oder ausschließen.\"                                 für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem\nBeamten zuzustellen und dem Bundesdiszipli-\n31. § 25 erhält folgende Fassung:                           naranwalt mitzuteilen.\"\n,,§ 25\n(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begrün-      33. § 27 erhält folgende Fassung:\nden und vom Dienstvorgesetzten oder seinem                                    ,,§ 27\nallgemeinen Vertreter zu unterzeichnen; bei\nobersten Dienstbehörden kann die Zeichnungs-               (1) Bestätigt das Bundesdisziplinargericht im\nbefugnis einem Abteilungsleiter übertragen              Falle des § 26 Abs. 4 die angefochtene Entschei-\nwerden.                                                 dung, mildert es die Disziplinarmaßnahme,\nstellt es das Disziplinarverfahren nach § 26\n(2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beam-           Abs. 4 Satz 5 ein oder stellt es ein Dienstver-\nten zuzustellen und dem Bundesdisziplinaran-            gehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde\nwalt mitzuteilen.\"                                      die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute\n32. § 26 erhält folgende Fassung:                           Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten\noder zuungunsten des Beamten nur wegen\n,,§ 26                            solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismit-\n(1) Der Beamte kann gegen die Disziplinar-           tel zulässig, die dem Gericht bei seiner Ent-\nverfügung, wenn sie nicht von der obersten              scheidung nicht bekannt waren.\nDienstbehörde erlassen ist, innerhalb zweier\nWochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde              (2) Im übrigen können der höhere Dienstvor-\nerheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienst-             gesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine\nvorgesetzten, der die Disziplinarverfügung er-          Disziplinarverfügung oder eine Beschwerdeent-\nlassen hat, einzulegen. Die Frist wird auch ge-         scheidung des nachgeordneten Dienstvorge-\nwahrt, wenn während ihres Laufes die Be-                setzten, die oberste Dienstbehörde oder im\nschwerde bei dem Dienstvorgesetzten eingeht,            Falle des § 30 d die Einleitungsbehörde auch\nder über sie zu entscheiden hat.                        ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben.\nSie können in der Sache neu entscheiden oder\n(2) Der Dienstvorgesetzte, der die Disziplinar-      die Einleitung des förmlichen Disziplinarver-\nverfügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die       fahrens veranlassen. Eine Verschärfung der\nDisziplinarmaßnahme aufzuheben oder zu mil-             Maßnahme nach Art und Höhe oder die Einlei-\ndern. Er hat die Beschwerde innerhalb einer             tung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist\nWoche dem nächsthöheren oder dem von der                nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung\nobersten Dienstbehörde allgemein bestimmten             innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß\nDienstvorgesetzten zur Entscheidung vorzu-              aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem\nlegen. Führt dieser vor der Entscheidung neue           Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechts-\nErmittlungen durch, gilt § 21 Abs. 2 bis 4 ent-         kräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen\nsprechend.                                              Feststellungen ergeht, die von den der Diszi-\n(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung oder            plinarverfügung zugrunde liegenden tatsäch-\ndie Disziplinarverfügung der obersten Dienst-           lichen Feststellungen abweichen.","730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Vor d<)r Entscheidtmg nach Absatz 2              nachgeordnete Behörden übertragen oder die\nSatz 2 isl, auil<!r im Falle des§ 30 d, der Beamte        diesen zustehende Befugnis allgemein oder im\nzu }l(iren. § 21 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\"         Einzelfall an sich ziehen; dasselbe gilt ent-\n34. § 28 Abs. 1 wird§ 28.                                     entsprechend für den Vorstand der Deutschen\nBundesbahn.\"\n35. § 28 Abs. 2 wird gestrichen.                              b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n36. Nach § 2B wird folgender § 28 a eingefügt:                  ,, (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der\n,,§ 2Ha                           der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung unter-\nDer Beamte kann die Einleitung des förm-             steht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beur-\nlichen Disziplinarverfahrens gE}gEm sich bean-            laubung oder Abordnung des Beamten nicht\nberührt.\"\ntragen, um sich von dem Verdacht eines Dienst-\nvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungs-             c) Absatz 3 wird gestrichen.\nbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten\nbekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht          38. § 30 wird wie folgt geändert:\nfür gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese         In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.\nEntscheidung schriftlich zu begründen. Wird in\nden Gründen ein Dienstvergehen festgestellt,          39. § 30 a erhält folgende Fassung:\neine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt,                                     ,,§ 30a\noder wird offongelassen, ob ein Dienstver-\nDer Bundesdisziplinaranwalt hat die Aufgabe,\ngehen vorliegt, kann der Beamte die Entschei-\ndie einheitliche Ausübung der Disziplinarge-\ndung des Bundesdisziplinargerichts beantragen.\nwalt zu sichern und das Interesse des öffent-\nDer Antrag 'ist innerhalb eines Monats nach\nlichen Dienstes und der Allgemeinheit in jeder\nZustellung der Entscheidung schriftlich einzu-\nLage des Verfahrens wahrzunehme~. Er und\nreichen und zu begründen. § 26 Abs. 4 Satz 1\nseine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren\nbis 3 und 6 gilt c:~ntsprechend.\"\nDienstes müssen die Befähigung zum Richteramt\n37. § 29 wird wie folgt geändert:                             haben oder die Voraussetzungen des § 110\nSatz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.•\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Einleitungsbehörden sind                     40. § 30 b erhält folgende Fassung:\n1. für Beamte, hinsichtlich deren der Bundes-                                     ,,§ 30b\npräsident das Ernennungsrecht ausübt, mit                (1) Der Bundesdisziplinaranwalt    untersteht\nAusnahme der unter den Nummern 3 und 4              der allgemeinen Dienstaufsicht des Bundesmini-\nbezeichneten, die für die Dienstaufsicht zu-        sters des Innern. Er ist bei Ausübung seiner Be-\nständigen obersten Bundesbehörden; diese            fugnisse an die Weisungen der Bundesregie-\nkönnen ihre Befugnis mit Zustimmung des             rung gebunden, die der Bundesminister des\nBundesministers des Innern auf unmittelbar          Innern im Benehmen mit der zuständigen\nnachgeordnete Behörden übertragen, sie              obersten Bundesbehörde herbeiführt.\njedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen,\n(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um\n2. für andere Beamte, mit Ausnahme der unter              seine Auf gaben und Befugnisse wahrzunehmen,\nden Nummern 3 und 4 bezeichneten, die für           bei den Einleitungsbehörden von diesen vor-\ndie Ernennung zuständigen Behörden,                 geschlagene geeignete Beamte als Beauftragte\n3. für Beamte der bundesunmittelbaren Kör-                bestellen; sie müssen die Befähigung zum Rich-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des           teramt haben oder die Voraussetzungen des\nöffentlichen Rechts die Behörden, die der für       § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes er-\ndie Aufsicht zuständige Bundesminister im           füllen. Die Beauftragten sind bei der Erfüllung\nBenehmen mit dem Bundesminister des In-             ihrer Aufgaben an die Weisungen des Bundes-\nnern bestimmt,                                      disziplinaranwalts gebunden.     11\n4. für die Beamten der Deutschen Bundesbahn\nmit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, so-       41. § 30 c wird gestrichen.\nweit nicht die Ausübung des Ernennungs-\n42. § 30 d erhält folgende Fassung:\nrechts auf andere Behörden weiter über-\ntragen worden ist, der Vorstand der Deut-                                   ,,§ 30 d\nschen Bundesbahn.                                        Der Bundesdisziplinaranwalt kann die Ein-\nSoweit für Beamte eine für die Dienstaufsicht             leitung eines förmlichen Diszipfinarverfahrens\nzuständige oberste Bundesbehörde nicht vor-               beantragen, wenn im Verfahren voraussichtlich\nhanden ist, bestimmt der Bundespräsident die              auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn\nzuständige Einleitungsbehörde. Wenn die Ein-              mit geringerem Endgrundgehalt, auf Entfernung\nleitungsbefugnis nicht gesetzlich besonders               aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhe-\ngeregelt ist, können die obersten Bundesbehör-            gehalts erkannt werden wird; dem Antrag ist\nden auch für die unter Satz 1 Nr. 2 und 3                 zu entsprechen. Auf sein Ersuchen sind ihm\ngenannten, ihrer Aufsicht unterstehenden                  die Akten, die für die Beurteilung eines Dienst-\nBeamten die ihnen zustehende Befugnis als                 v;ergehens von Bedeutung sein können, sowie\n11\nEinleitungsbehörde auf ihnen unmittelbar                   die Personalakten vorzulegen.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                         731\n4.3. § 30 c~ (•rbiill fo1qende F<1ssunn:                       plinarverfügung oder bei EinleitunH des förm-\n,,§ 30 e\nlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohn-\nsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche\n(l) Der Bc<1mte kmm sich im Disziplinarver-           Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des\nfohn)n des fü)isl:mides eines Verteidigers be-            Grundgesetzes, ist die für den Sitz der Bundes-\ndir)rwn. En l.sprediendPs 9ilt in den Fällen der\n1\nregierung zuständige Kammer zuständig; für\n§§ 105 bis 105 c und des§ 107. Der Verteidiger            bestimmte Arten von Beamten im Grenzdienst\nist zu c11lcnVernehm1mnPn und Beweiserhebun-              kann jedoch der Bundesminister des Innern im\ngen in der Untersuchunu und im disziplinar-               Einvernehmen mit der zuständigen obersten\ngcrichllicheu Verfilhren, abgesehen von Be-               Bundesbehörde durch Rechtsverordnung die\nscillai]nalrmcn und Durcbsudnmgen, zu laden.              Kammer als zuständig bezeichnen, die dem\nVon allen Entscheiclun~Jen und Verfügungen der            dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegt.\nEinh~il.ungsbehörde, des Untersuchungsführers\nund des Disziplinur~Jeri.chts, die dem Beamten                (2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Vvohnsitz\nzuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Ab-            oder, wenn ein Wohnsitz im Geltun9sbereicb\nschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht              des Grundgesetzes nicht besteht, der letzte\ndas Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im            dienstliche Wohnsitz maßgebend. Liegt dieser\ng]eichen Umfang zu wie dem Beamten.                       außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ngesetzes, so ist die für den Sitz der Bundes-\n(2) Verteidiger können die bei einem Ge-               regierung zuständige Kammer zuständig.\"\nricht im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nzugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer         47. § 34 erhält folgende Fassung:\nan Hochschulen im Geltungsbereich des Grund-                                     ,,§ 34\ngesetzes und Vertreter der Beamtengewerk-\nschaften mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-              Streitigkeiten über die Zuständigkeit von\ngesetzes, Beamte und Ruhestandsbeamte sein,               Kammern entscheidet auf Antrag einer Kammer\nsofern sie nicht zu den in § 37 a Nr. 4 und 6             das Präsidium des Bundesdisziplinargerichts\nbezeichneten Personen gehören; vor dem Bun-               durch Beschluß.\"\ndesverwaltungsgericht ist nur zugelassen, wer         48. § 35 erhält folgende Fassung:\ndie Befähigung zum Richteramt hat oder die\n,,§ 35\nVoraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-\nschen Richtergesetzes erfüllt.\"                              (1) Das Bundesdisziplinargericht besteht aus\n44. § 31 erhält folgende Fassung:                              dem Präsidenten, den Direktoren und weiteren\nRichtern.\n,,§ 31\n(2) Beim Bundesdisziplinargericht können\nDisziplinargerichte sind das Bundesdiszipli-           auch Richter kraft Auftrags verwendet werden.\nnargericht und das Bundesverwaltungsgericht.\"\n(3) Beim Bundesdisziplinargericht wirken Be-\n45. § 32 erhält folgende Fassung:                              amtenbeisitzer a]s ehrenamtliche Richter mit.\n,,§ 32                           Sie müssen auf Lebenszeit ernannte Bundes-\nbeamte sein.\"\n(1) Das Bundesdisziplinargericht wird mit\nSitz in Frankfurt (Main) errichtet.                   49. Nach § 35 werden folgende §§ 35 a bis 35 c\neingefügt:\n(2) Beim Bundesdisziplinargericht werden                                    ,,§ 35a\nKammern mit örtlichem Zuständigkeitsbereich\ngebildet. Die Bezirke der Kammern werden                     (1) Der Präsident des Bundesdisziplinar-·\ndurch Beschluß des Präsidiums des Bundesdiszi-            gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter,\nplinargerichts bestimmt; sie können nur zum               Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.\nBe~Jinn eines Geschäftsjahres geändert werden.               (2) Ubergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für\nDie Sitzungen der Kammern finden in der Re-               das Bundesdisziplinargericht ist der Präsident\ngel innerhalb ihrer Bezirke statt.                        des Bundesverwaltungsgerichts.\n(:3) Bei dem Bundesdisziplinargericht wird                                   § 35b\neine Hauptgeschäftsstelle errichtet. Der Bun-\ndesminister des Innern kann daneben für die                  Den Präsidenten vertritt bei Verhinderung,\nKammern am Ort ihrer regelmäßigen Sitzungen               wenn kein Direktor als ständiger Vertreter\nNebengeschäftsstellen errichten; er kann mit              bestellt ist, der dem Dienstalter, bei gleichem\nZustimmung der zuständigen obersten Dienst-               Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste\nbehörde bestimmen, daß andere Dienststellen               Direktor.\n§ 35c\ndes Bundes die erforderlichen Bürokräfte, die\nRäume und die Mittel für den sonstigen säch-                 (1) Das Präsidium des Bundesdisziplinar-\nlichen Bedarf dafür zur Verfügung stellen.\"               gerichts besteht aus dem Präsidenten als Vor-\nsitzenden, den Direktoren und dem dem Dienst-\n46. § 33 erhält folgende Fassung:\nalter nach ältesten weiteren Richter.\n,,§ 33\n(2) Das Präsidium entscheidet mit Stimmen-\n(1) Zuständig ist die Kammer, in deren Be-             mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stim-\nzirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Diszi-         me des Präsidenten den Ausschlag.\"","732                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n50. § 36 erhält folgende Fassung:                              Direktoren mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen-\n.. § 36                            gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den\nAusschlag. Dem Vorsitzenden einer Kammer\n(1) Der Bundesminister des Innern stellt für           kann zugleich der Vorsitz in höchstens zwei\njeweils vier Kalenderjahre für jede Kammer                weiteren Kammern übertragen werden.\neine Liste von Beamten mit dem dienstlichen\nWohnsitz im Kammerbezirk auf, aus der die                    (2) Das Präsidium bestimmt vor Beginn eines\nBeamtenbeisitzer auszulosen sind. Die obersten            jeden Geschäftsjahres die Mitwirkung der wei-\nBundesbehörden und die Spitzenorganisationen              teren Richter in den Kammern sowie die Ver-\nder Gewerkschaften der Beamten können für                 tretung der Vorsitzenden der Kammern.\ndie Aufnahme von Beamten in die Listen Vor-                  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nschläge machen. In den Listen sind getrennt die           Anordnungen können im Laufe des Geschäfts-\nBeamten, die die Befähigung zum Richteramt                jahres nur geändert werden, wenn dies wegen\nhaben oder die Voraussetzungen des § 110                  Uberlastung oder ungenügender Auslastung\nSatz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen,            einer Kammer oder infolge Wechsels oder\nund die anderen Beamten, gegliedert nach Lauf-            andauernder Verhinderung einzelner Mitglieder\nbahngruppen und Verwaltungszweigen, aufzu-                des Gerichts erforderlich wird.\nführen. Der Bundesminister des Innern über-                  (4) Die Kammern entscheiden in der Be-\nsendet die Listen dem Bundesverwaltungs-                  setzung mit dem Vorsitzenden und zwei Be-\ngericht und dem Bundesdisziplinargericht.                 amtenbeisitzern. Einer der Beamtenbeisitzer\n(2) Aus den in den Listen genannten Beamten,           muß die Befähigung zum Richteramt haben\ndie vom Bundesverwaltungsgericht nicht aus-               oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des\ngelost worden sind (§ 41 Abs. 3), werden durch            Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Einer der\nzwei vom Präsidium des Bundesdisziplinar-                 Beisitzer soll der Laufbahngruppe und mög-\ngerichts bestimmte Direktoren vor Beginn eines            lichst dem Verwaltungszweig des beschuldigten\njeden Kalenderjahres für dessen Dauer für                 Beamten angehören.\njede Kammer rechtskundige und andere Be-                     (5) Vor Anberaumung der Hauptverhandlung\namtenbeisitzer ausgelost und in der Reihen-               kann der Vorsitzende nach Anhörung des\nfolge der Auslosung in Jahreslisten eingetragen.          Bundesdisziplinaranwalts durch Beschluß einen\nFür Fälle unvorhergesehener Verhinderung von              weiteren Richter heranziehen (erweiterte Be-\nBeamtenbeisitzern sind Ersatzbeisitzer auszu-             setzung), wenn dies nach Umfang oder Bedeu-\nlosen und in Hilfslisten einzutragen. Uber die            tung der Sache geboten ist. Die Kammern ent-\nAuslosung wird vom Urkundsbeamten der Ge-                 scheiden im Falle der erweiterten Besetzung\nschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen.             mit dem Vorsitzenden, einem weiteren Richter\nDie Vorsitzenden der Kammern setzen die Be-               und drei Beamtenbeisitzern. Absatz 4 Satz 2\namtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kennt-              und 3 ist anzuwenden.\nnis.                                                         (6) Die Kammern entscheiden mit einfacher\n(3) Bei der Heranziehung der Beamten-                 Stimmenmehrheit.\"\nbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 37         52. Nach § 31 wird folgender § 37 a eingefügt:\nAbs. 4 Satz 3 die Reihenfolge einzuhalten, die\n.§ 37a\nsich aus der Eintragung in die Jahreslisten\nergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamten-                 Ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer ist von\nbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest          der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes\ndes Kalenderjahres vorzunehmen.                          ausgeschlossen, wenn er\n(4) Die Beamtenbeisitzer sind bei der ersten           1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,\nDienstleistung von dem Vorsitzenden der Kam-              2. Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des\nmer auf die gewissenhafte Führung des Amtes                   beschuldigten Beamten oder des Verletzten\nzu verpflichten. Uber die Verpflichtung wird                  ist oder war,\neine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflich-            3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten\ntung gilt für das Kalenderjahr.                              in gerader Linie verwandt, verschwägert\n(5) § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur              oder durch Annahme an Kindes Statt ver-\nRegelung der Rechtsverhältnisse der in einzel-                bunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade\nnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin                      verwandt oder bis zum 2. Grade verschwä-\nbeschäftigten Personen vom 26. April 1957                     gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche\n(Bundesgesetzbl. I S. 397) bleibt unberührt.•                die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr\nbesteht,\n51. § 31 erhält folgende Fassung:                             4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Be-\n.. § 31                               amten tätig gewesen oder als Sachverstän-\n(1) Den Vorsitz in den Kammern führen der                 diger oder Zeuge gehört worden ist,\nPräsident und die Direktoren. Vor Beginn des             5. in einem sachgleichen Strafverfahren gegen\nGeschäftsjahres bestimmt der Präsident die                   den Beamten beteiligt war,\nKammer, deren Vorsitz er übernimmt. Uber                  6. Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei\ndie Verteilung des Vorsitzes in den übrigen                   dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung\nKammern entscheiden der Präsident und die                     von Personalangelegenheiten befaßt ist.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                         133\nEin Beümtcnbeisitzer ist auch ausgeschlossen,               waltungsgericht teilt dem Bundesdisziplinar-\nwenn er der Dienststelle des Beamten ange-                  gericht die Namen der ausgelosten Beamten mit.\nhört.\"                                                         (4) Im übrigen gelten für die Disziplinar-\n53. § 38 wird wie folgt geändert:                               senate die §§ 37 a bis 40 entsprechend.\"\na) In Absalz 1 Satz 1 wird das Wort \"Beisit-            57. Die § § 42 und 43 werden gestrichen.\nzern\" durch das Wort „Beamtenbeisitzern\"\nersetzt.                                           58. Die Uberschrift vor § 44 erhält folgende Fas-\nsung:\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,6. Untersuchung und Anschuldigung\"\n„Auf Antrag des Betroffenen entscheidet die\nKammer endgültig.\"                                 59. § 44 erhält folgende Fassung:\n54. § 39 erhält folgende Fassung:                                                     ,,§ 44\n,,§ 39                              (1) Nach Einleitung des förmlichen Diszipli-\nnarverfahrens wird eine Untersuchung durch-\nEin Beamtenbeisitzer, gegen den ein förm-                geführt. Von dieser kann mit Zustimmung des\nliches Disziplinarverfahren oder wegen eines                Bundesdisziplinaranwalts abgesehen werden,\nVerbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein                wenn der Beamte in den Vorermittlungen, ins-\nStrafverfahren eingeleitet oder dem nach§ 60                besondere zu den Feststellungen eines rechts-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes die Führung                kräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil\nseiner Dienstgeschäfte verboten ist, ist während            verwendet werden sollen, gehört worden ist\ndieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots                und der Sachverhalt sowie die für die Bemes-\nzur Ausübung seines Amtes nicht heranzu-                    sung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen\nziehen.\"                                                    Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungs-\n55. § 40 wird wie folgt geändert:                               behörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu\ngeben. Ist von der Untersuchung abgesehen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nworden, dürfen Feststellungen eines später\n,, (1) Das Amt eines Beamtenbeisitzers er-           ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum\nlischt, wenn er                                         Nachteil des Beamten nur verwendet werden,\n1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe          wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden\noder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu          ist.\neiner Geldstrafe verurteilt oder wenn im            (2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder\nDisziplinarverfahren eine Geldbuße oder          nach der Einleitung einen Beamten oder Richter\neine schwerere D:sziplinarmaßnahme ver-          zum Untersuchungsführer und teilt. dies dem\nhängt wird,                                      beschuldigten Beamten und dem Bundesdiszi-\n2. in ein Amt außerhalb des Bezirks der                 plinaranwalt mit. Beamte können zu Unter-\nKammer, der er zugeteilt ist, versetzt           suchungsführern nur bestellt werden, wenn sie\nwird oder                                        die Befähigung zum Richteramt haben oder die\n3. auf andere V✓ eise als durch Versetzung              Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-\noder Beförderung aus dem Hauptamt                schen Richtergesetzes erfüllen.\nscheidet, das er bei seiner Bestellung              (3) Der Untersuchungsführer ist in der\nbekleidet hat.\"                                  Durchführung der Untersuchung unabhängig\nb) In Absatz 2 wird „Nummer 3\" durch „Nr. 2\"                und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt\nersetzt.                                                erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt\n56. § 41 erhält folgende Fassung:                               eines Beamtenbeisitzers nach § 40 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das\nn§41                             förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder\n(1) Für Disziplinarsachen werden beim Bun-               wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen\ndesverwaltungsgericht Disziplinarsenate gebil-              Vergehens die öffentliche Klage im straf-\ndet. Für die Gerichtsverfassung gelten die Vor-             gerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der\nschriften des § 10 Abs. 4 und des § 11 Abs. 2               Untersuchungsführer kann nur abberufen wer-\nbis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit                den, wenn er dienstunfähig ist und mit der\nsich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.               Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit inner-\nhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen\n(2) Die Disziplinarsenate entscheiden in der\nist.\nBesetzung von drei Richtern und zwei Beamten-\nbeisitzern, bei Beschlüssen außerhalb der                      (4) Für den Untersuchungsführer gilt § 37 a\nHauptverhandlung in der Besetzung von drei                  entsprechend. Uber seine Ablehnung entscheidet\nRichtern. § 35 Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 4                das Bundesdisziplinargericht endgültig.\"\nSatz 3 und Absatz 6 gelten entsprechend.\n60. § 45 erhält folgende Fassung:\n(3) Die Beamtenbeisitzer werden durch zwei\nRichter der Disziplinarsenate aus den Beamten                                      ,,§ 45\nausgelost, die dem Bundesverwaltungsgericht                    (1) Der Untersuchungsführer hat bei allen\nals Beisitzer benannt sind (§ 36 Abs. 1). § 36              Vernehmungen und Beweiserhebungen einen\nAbs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Das Bundesver-              Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht","734                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBeamter ist, auf die gewissenhafte Führung die-                    ,, (1) Hält der Untersuchungsführer den\nses Amtes und auf Verschwiegenheit zu ver-                     Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er\npflichten.                                                    dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich\n(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers                   abschließend zu äußern. Wird der Beamte\nentscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die                 abschließend mündlich gehört, ist hierzu\nEntscheidung ist Beschwerde an das Bundes-                     der Bundesdisziplinaranwalt zu laden.   11\ndisziplinargericht zulüssig, das endgültig ent-           b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz\nscheidet.\"                                                     gestrichen.\n61. § 46 erlüilt folgende Fassung:                        66. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Absatz       ~ erhält folgende Fassung:\n,,§ 46\nDer Untersuchungsführer darf Zeugen und                        ,, (1) Die Einleitungsbehörde hat das förm-\nSachverständige eidlich vernehmen, wenn es                     liche Disziplinarverfahren, solange es noch\nzur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Be-              nicht beim Bundesdisziplinargericht anhän-\nschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur                     gig ist, einzustellen, wenn\nauf Anordnung des örtlich zuständigen Amts-                    1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder\nrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf An-                         sonst unzulässig ist,\nordnung des Untersuchungsführers durch die                     2. der Beamte stirbt,\nsonst dazu berufenen Behörden durchgeführt                    3. der Beamte aus dem Beamtenverhältnis\nwerden.\"                                                            ausscheidet oder entlassen wird,\n62. § 48 wird wie folgt geändert:                                  4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Heil-                       einer gerichtlichen Verurteilung nach\n§ 162 des Bundesbeamtengesetzes ein-\nund Pflegeanstalt\" durch die Worte „Heil-\nader Pflegeanstalt\" ersetzt.                                   treten,\nb) Absatz 1 Satz 3 erhä.lt folgende Fassung:                  5. der Ruhestandsbeamte auf seine Rechte\nals solcher der obersten Dienstbehörde\n,,Hat der Beamte nicht selbst einen Vertei-\ngegenüber schriftlich verzichtet,\ndiger beigezogen, bestellt der Vorsitzende\nder Kammer von Amts wegen für das Unter-                   6. bei einem Ruhestandsbeamten die Kür-\nbringungsverfahren einen Verteidiger.\"                         zung oder Aberkennung des Ruhegehalts\nnicht gerechtfertigt erscheint,\nc} Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.\n7. nach § 10 a von einer Disziplinarmaß-\n63. § 49 erhält folgende Fassung:                                       nahme abzusehen ist.\n,,§ 49                                 Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 er-\n(1} Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen,               löschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und\nabgesehen von Beschlagnahmen und Durchsu-                      Hinterbliebenenversorgung sowie die Be-\nchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer                    fugnis, die Amtsbezeichnung und die im\nkann den Beamten von der Teilnahme aus-                       Zusammenhang mit dem früheren Amt ver-\nschließen, wenn er dies aus besonderen dienst-                liehenen Titel zu führen und die Dienst-\nlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den                      kleidung zu tragen.       11\nUntersuchungszweck für erforderlich hält; der             b) In Absatz 2 werden in Satz 2 ,,§ 11 Abs. 2\nII\nBeamte ist jedoch über das Ergebnis dieser                    und sowie die Sätze 3 und 4 gestrichen.\nBeweiserhebung zu unterrichten.                           c) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n(2) Der Untersuchungsführer hat Beweis-                     „Im Falle der Einstellung nach Absatz 2\n11\nanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie                 Satz 1 gilt § 28 a Satz 4 bis 6 entsprechend.\nfür die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung              d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\neiner Disziplinarmaßnahme oder für die Ge-\n,, (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2\nwährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von                                                                11\ngelten § 22 Abs. 2 und § 27 entsprechend.\nBedeutung sein können. Die Entscheidung über\neinen Beweisantrag kann nicht angefochten             67. Dem 6. Unterabschnitt des Abschnitts III werden\nwerden.                                                   folgende Vorschriften angefügt:\n(3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten                                       ,,§ 52 a\nund beigezogenen Schriftstücke einzusehen, so-               Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren\nweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-              nicht ein, übersendet sie dem Bundesdisziplinar-\nzweckes möglich ist.\"                                     anwalt die Akten zur Fertigung der Anschuldi-\n64. § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 erhält folgende                  gungsschrift; diese soll die Tatsachen, in denen\nFassung:                                                  ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Be-\nweismittel geordnet darstellen.\n„Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in\ndie Akten über den Stand der Untersuchung                                             § 52 b\nunterrichten. § 49 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"                   (1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach\nZustellung der Einleitungsverfügung weder das\n65. § 51 wird wie folgt geändert:\nVerfahren ein gestellt noch die Anschuldigungs-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      schrift dem Beamten zugestellt (§ 53 Abs. 2),","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           735\nkann er die Entscheidung des Bundesdiszipli-           gilt als rechtzeitig gestellt, wenn wichtige\nnargeridüs beantragen. Dieses hat vor seiner           Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht\nEntscheidung dem Bundesdisziplinaranwalt und           werden.\"\nder Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben,       70. § 54 wird wie folgt geändert:\nsich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu\näußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher         a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Bundes-\nentstandenen Ermittlungs- und Untersuchungs-               disziplinarkammer kann bei ihr\" durch die\nunterlagen vorgelegt werden.                               Worte .Das Bundesdisziplinargericht kann\nbei ihm\" ersetzt.\n(2) Stellt das Gericht eine unangemessene\nVerzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nentweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen                 ,, (2) Das Bundesverwaltungsgericht kann\noder das Verfahren einzustellen ist; andern-               Disziplinarverfahren, dfe bei verschiedenen\nfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß             Kammern des Bundesdisziplinargerichts an-\nist dem Beamten, dem Bundesdisziplinaranwalt               hängig sind, auf Antrag des Bundesdiszipli-\nund der Einleitungsbehörde zuzustellen.                    naranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer\nKammer oder eines der beschuldigten\n(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-            Beamten in jeder Lage durch Beschluß mit-\nneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren             einander verbinden oder wieder trennen\nnach § 13 ausgesetzt ist.•                                 und die zuständige Kammer bestimmen.\"\n68. § 53 erhält folgende Fassung:                      71. Die§§ 55 und 56 werden gestrichen.\n,,§ 53                      72. § 57 wird wie folgt geändert:\n(1) Mit dem Eingang der Anschuldigungs-             Die Worte „der Bundesdisziplinarkammer\" wer-\nschrift wird das Verfahren beim Bundesdiszipli-        den durch die Worte „dem Gericht\" und das\nnargericht anhängig.                                   Wort .Abschrift\" durch das Wort „Abschriften\"\n(2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem           ersetzt.\nBeamten eine Ausfertigung der Ansdmldigungs-       73. § 58 wird wie folgt geändert:\nschrift und der Nachträge (Absatz 3) zu und\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nbestimmt eine Frist, in der der Beamte sich\nschriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich              ,,(1) Nach Ablauf der Frist des§ 53 Abs. 2\nauf sein Antragsrecht nach § 53 a und die dafür            setzt der Vorsitzende den Termin zur Haupt-\nbestimmte Frist hinzuweisen.                               verhandlung an und lädt hierzu den Bundes-\ndisziplinaranwalt, die Einleitungsbehörde,\n(3) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt dem               den Beamten und seinen Verteidiger. Er\nGericht mit, daß neue Anschuldigungspunkte                 lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen,\nzum Gegenstand der Verhandlung gemacht wer-                deren Erscheinen er für erforderlich hält;\nden sollen, so hat das Gericht das Verfahren               ihre Namen sind in den Ladungen des\nauszusetzen, bis der Bundesdisziplinaranwalt               Bundesdisziplinaranwalts, der Einleitungs-\nnach Ergänzung der Vorermittlungen oder der                behörde, des Beamten und seines Vertei-\nUntersuchung einen Nachtrag zur Anschuldi-                 digers anzugeben. Ebenso läßt er andere\ngungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des              Beweismittel herbeischaffen, die er für not-\nVerfahrens beantragt.                                      wendig hält.\"\n(4) Sind in der Anschuldigungsschrift Tat-          b) Absatz 3 wird Absatz 2.\nsachen verwertet worden, zu denen sich der\nBeamte weder in den Vorermittlungen noch in        74. § 59 wird wie folgt geändert:\nder Untersuchung hat äußern können, oder               In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „der\nleidet das Disziplinarverfahren an anderen             Bundesdisziplinarkammer\" und • und ihm dabei\nwesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das         androhen, daß bei seinem Ausbleiben ein Ver-\nGericht die Aussetzung des Verfahrens. Der             teidiger zu seiner Vertretung nicht zugelassen\nVorsitzende der Kammer hat die Anschuldi-              werde\" gestrichen.\ngungsschrift an den Bundesdisziplinaranwalt zur    75. § 60 erhält folgende Fassung:\nBeseitigung der Mängel zurückzugeben.\n,,§ 60\n(5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrages be-\ndarf es nicht.\"                                          (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.\nDer Bundesminister des Innern und die von ihm\n69. Es wird folgender § 53 a eingefügt:                    ermächtigten Personen sowie Vorgesetzte des\n.§ 53 a                          beschuldigten Beamten oder von ihnen beauf-\ntragte Beamte können der Verhandlung bei-\nDer Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte\nwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen\nkönnen die nochmalige Vernehmung von Zeu-\nzulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen\ngen und Sachverständigen sowie weitere Be-\nbehinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf.\nweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist\nunter Angabe der Tatsachen, über die Beweis              (2) Auf Antrag des Beamten ist die Offent-\nerhoben werden soll, in der Anschuldigungs-           lichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1\nschrift oder in der Äußerung des Beamten dazu         und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten\n(§ 53 Abs. 2) zu stellen. Ein späterer Antrag          entsprechend.\"","736                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n76. § 61 wird wie folgt gelindert:                                    liegen. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 1\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 werden durch folgende                  bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptver-\nSctlze ersetzt:                                             handlung durch Beschluß eingestellt werden.\n§ 26 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.\"\n,,In der Hauptverhandlung trägt der Vor-\nsitzende in Abwesenheit der Zeugen das             79. § 64 erhält folgende Fassung:\nErgebnis des bisherigen Verfahrens vor. Er                                      ,,§ 64\nkann im Falle der erweiterten Besetzung den                 (1) Das Gericht kann dem Verurteilten in\nweiteren Richter und in anderen Fällen den             einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf\nBeamtenbeisitzer, der die Befähigung zum                Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil\nRichteramt hat oder die Voraussetzungen                 einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit be-\ndes § 110 Satz 1 des Deutschen Richter-                 willigen, wenn der Verurteilte nach seiner wirt-\ngesetzes erfüllt, mit der Berichterstattung             schaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig\nbeauftragen. Niederschriften über Beweis-               und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unter-\nerhebungen aus dem Disziplinarverfahren                 haltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom\noder einem anderen gesetzlich geordneten               Hundert des Ruhegehalts betragen, das der\nVerfahren können nur durch Verlesen zum                 Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht                 gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte;\nwerden.\"                                                er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        zu bemessen. Neben dem Unterhaltsbeitrag\n,,(2) Nach Anhörung des Beamten werden            werden Kinderzuschläge nach den für die Beam-\ndie Zeugen und Sachverständigen vernom-                 ten geltenden Vorschriften des Besoldungs-\nmen, soweit nicht der Beamte und der                     rechts gewährt.\nBundesdisziplinaranwalt auf die Verneh-                    (2) Auf den Unterhaltsbeitrag ~ind Renten\nmung verzichten oder das Gericht sie für                aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die\nunerheblich erklärt.\"                                   für den gleichen Zeitraum gezahlt werden,\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                        anzurechnen. Der Verurteilte ist verpflichtet, im\n,, (3) Beweisanträgen nach § 53 a ist zu          Umfange des gezahlten Unterhaltsbeitrages für\nentsprechen, es sei denn, daß die Erhebung              den gleichen Zeitraum bestehende Rentenan-\ndes Beweises unzulässig, die Tatsache, die              sprüche an den früheren Dienstherrn abzutreten\nbewiesen werden soll, offenkundig, für die              und diesem, soweit Renten bereits gezahlt wor-\nEntscheidung ohne Bedeutung oder schon                  den sind, entsprechende Beträge zu erstatten.\nerwiesen ist oder als wahr unterstellt werden               (3) Das Gericht kann bestimmen, daß der\nkann oder das Beweismittel unerreichbar ist.            Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Per-\nDas Gericht kann weitere Beweiserhebungen               sonen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der\nvornehmen, die es für erforderlich hält.                Verurteilte gesetzlich verpflichtet ist; nach\n§ 223 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung               Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste\nund § 14 Abs. 1 bleiben unberührt. Das                  Dienstbehörde bestimmen.\nGericht kann um die Vernehmung von                         (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages be-\nZeugen und Sachverständigen auch eine\nginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst-\nBehörde ersuchen.\"\noder Versorgungsbezüge.\n77. § 62 wird wie folgt geändert:                                  (5) Der Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der\na) In Absatz 1 werden die Worte „Die Bundes-                Verurteilte wieder zum Beamten ernannt wird.\ndisziplinarkammer kann zum Gegenstand                   Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158\nder Urteilsfindung nur die Anschuldigungs-              bis 160, 162 und 165 des Bundesbeamtengeset-\npunkte machen\" durch die Worte „Zum Ge-                 zes sinngemäß; der Verurteilte gilt insoweit als\ngenstand der Urteilsfindung können nur die              Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als\nAnschuldigungspunkte gemacht werden\" er-                Ruhegehalt. Bei Anwendung der§§ 158 und 160\nsetzt.                                                  des Bundesbeamtengesetzes sind die Höchst-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die                 grenze (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 4) und\nBundesdisziplinarkammer nach ihrer\" durch               der unter Zugrundelegung der gesamten ruhe-\ndie Worte „das Gericht nach seiner\" und die             gehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag\nWorte ,,§ 13 Abs. 3\" durch die Worte ,,§ 14             (§ 160) um den Betrag zu kürzen, um den der\nAbs. 1\" ersetzt.                                        Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus\ndem er errechnet ist, zurückbleibt.\"\n78. § 63 wird wie folgt geändert:\n80. § 65 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                        a) In Absatz 1 Satz 3 werden den Worten\n,,(1) Das Urteil kann nur auf eine Diszi-                ,,nach § 61 Abs. 2\" die Worte „und 3\" ange-\nplinarmaßnahme, Freispruch oder Einstel-                   fügt.\nlung des Verfahrens lauten.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                               ,,(2) Das Urteil ist vom Vorsitzenden, im\n,, (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn                Falle der erweiterten Besetzung auch vom\ndie Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 vor-                     weiteren Richter zu unterschreiben.\"","Nr. 4:3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                                737\n81. § 6G wird wie folgt geändert:                                         3. das Urteil aufheben und die Sache an die\na) In Absatz 2 werden die Worte „eingelegt                                 Kammer, deren Urteil aufgehoben wor-\nden ist, oder an eine andere Kammer des\nwird\" durch das Wort ,,<:~ingeht\" ersetzt.\nBundesdisziplinargerichts zur nochmali-\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                       gen Verhandlung und Entscheidung zu-\n,, (4) Ist die Beschwerde verspätet einge-                          rückverweisen, wenn es weitere Aufklä-\nlegt, verwirft sie das Bundesdisziplinarge-                            rungen für erforderlich hält oder wenn\nricht durch Bcsch luß als unzulässig. Die Ent-                         schwere Mängel des Verfahrens vorlie-\nscheidung ist zuzuslcllcm.\"                                            gen.\"\n82. § 67 wird wie folgt geändert:\nb-) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Beschlüsse sind schriftlich abzufas-\na) Absatz l erhält folgende Fassung:\nsen, zu begründen --und dem Beamten sowie\n,,(1) Gegen das Urteil des Bundesdiszipli-                     dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen,\"\nnargerichts kunn innerhalb eines Monats\nnach seiner Zustellung Berufung an das Bun-            89. § 75 erhält folgende Fassung:\ndesverwaltungsgericht eingelegt werden.                                                ,,§ 75\nLiegt der dienstliche Wohnsitz oder der\nWohnort des Beamten im Ausland, kann                           (1) Im Verfahren vor dem Bundesverwal-\nder Vorsitzende der Kammer die Berufungs-                  tungsgericht gelten die Vorschriften über das\nfrist durch eine V(;rfügung, die zugleich mit              Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht\ndem Urteil zuzustellen ist, angemessen ver-                 entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz\nlängern.\"                                                   nichts anderes ergibt. Von dem Verlesen von\nNiederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 3) kann abge-\nb) In Absatz 3 werden nach den Worten „er                       sehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidi-\nkann sie\" die: Wort(~ ,,in diesem Falle\" ein-               ger und der Bundesdisziplinaranwalt darauf\ngefügt.                                                     verzichten. § 53 a und § 61 Abs. 3 Satz 1 finden\n83. § 68 wird wie folgt geändert:                                    keine Anwendung.\nIn Satz 2 werden die Worte „eingelegt wird\"                         (2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die\ndurch das Wort „eingeht\" ersetzt.                               nach Ablauf der Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1\nvorgebracht werden, braucht das Bundesver-\n84. § 69 erhält folgende Fassung:                                    waltungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn\n,,§ 69                                ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Ver-\nschulden dessen beruht, der sie geltend macht.\"\nIn der Berufungsschrift ist das angefoch-\ntene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, in-               90. Nach § 75 wird eingefügt:\nwieweit es angefochten wird und welche Ände-\n„c) Bindung des Bundesdisziplinargerichts\nrungen beantragt werden; die Anträge sind zu\nbegründen.\"                                                                                § 7-5 a\n85. § 70 erhält folgende Fassung:                                        Wird die Sache an das Bundesdisziplinar-\ngericht zurückverwiesen, ist es an die recht-\n,,§ 70                                liche Beurteilung gebunden, die der Entschei-\nDas Bundesdisziplinargericht verwirft die                    dung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde\nBerufung durch Beschluß als unzulässig, wenn                    liegt.\"\nsie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen\n91. In der Uberschrift vor § 76 wird der Buch-\nForm oder Frist eingelegt ist.\"\nstabe c durch den Buchstaben d ersetzt.\n86. § 71 erhält folgende Fassung:\n92. § 77 erhält folgende Fassung:\n,,§ 71\n,,§ 77\nWird die Berufung nicht als unzulässig ver-\nDie Beschlüsse 'des Bundesverwaltungs-\nworfen, ist eine Abschrift der Berufu11gsschrift\ngerichts werden mit der Zustellung, seine\ndem Bundesdisziplinaranwalt oder, wenn dieser\nUrteile rnit der Verkündung rechtskräftig.\"\ndie Berufung einqele9t hat, dem Beamten zuzu-\nstellen.\"                                                  93. § 79 wird wie folgt geändert:\n87. § 72 wird gestrichen.                                            a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte\n„Wartestands- und\" sowie „Wartegeldes\n88. § 73 wird wie folgt geündert:\noder\" gestrichen.\na) Absatz 1 erhült folgende Fassung:\nb) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann\n,, (4) Ist gegen eine verheiratete Beamtin\ndurch Beschluß\nein förmliches Disziplinarverfahren ein-\n1. die Berufung aus den Gründen des § 70                          geleitet worden und stellt sie einen Antrag\nals unzulässig verwerfen,                                 nach § 152 Abs. 1 des Bundesbeamten-\n2. das Verfahren nach § 63 Abs. 3 Satz 2                         gesetzes, so darf eine Abfindung vor rechts-\neinstellen,                                                kräftigem Abschluß des Verfahrens nicht","738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngezahlt werden. § 152 Abs. 6 des Bundes-              spruchs oder der Einstellung des Verfahrens,\nbcamtengeselzes bleibt unberührt.\"                    wenn\n1. Tatsachen    oder Beweismittel beigebracht\n94. § 81 wird wie folgt geändert:                                  werden, die erheblich und neu sind,\na) In Absatz 1 wird das Wort „danach\" ge-\n2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer un-\nstrichen.\nechten oder verfälschten Urkunde oder auf\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das\n,, (3) Auf Antrag des Beamten entscheidet               vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben\ndas Bundesdisziplinargericht über die Auf-                worden ist,\nrechterhallung der Anordnungen durch Be-              3. ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsäch-\nschluß. Der Einleitungsbehörde und dem                   lichen Feststellungen das Disziplinarurteil\nBundesdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur              beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Ur-\nÄußerung zu geben.\"                                      teil aufgehoben worden ist,\n4. ein Richter oder ein Beamtenbeisitzer, der\n95. § 82 wird wie folgt geändert:                                  bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „mit                     der Sache einer strafbaren Verletzung seiner\nAmtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust                      Amtspflicht schuldig gemacht hat,\nverbundene Strafe\" durch die Worte „auf\n5. bei der Entscheidung ein Richter oder Beam-\neine Strafe, die den Verlust der Rechte als               tenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der\nBeamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge\nAusübung des Richteramtes kraft Gesetzes\nhat,\" ersetzt.\nausgeschlossen war, es sei denn, daß die\nb) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „nach                    Gründe für einen gesetzlichen Ausschluß\ndem Ergebnis der Untersuchung\" gestrichen.                bereits erfolglos geltend gemacht worden\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des                    waren.\nStrafverfahrens und\" gestrichen.                         (3) Als erheblich sind Tatsachen oder Be-\nd) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                    weismittel anzusehen, wenn sie allein oder in\nVerbindung mit den früher getroffenen Fest-\n,, (3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlen-          stellungen eine- andere Entscheidung, die Ziel\nden Beträge sind Einkünfte aus einer wäh-             des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu\nrend der vorläufigen Dienstenthebung aus-             begründen geeignet sind. Als neu sind Tat-\ngeübten genehmigungspflichtigen Neben-                 sachen und Beweismittel anzusehen, die dem\ntätigkeit (§ 65 des Bundesbeamtengesetzes)            Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch\nanzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder             nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräf-\neine als Dienstvergehen geltende Handlung             tigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in\nerwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet,            einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten\nüber die Höhe solcher Einkünfte Auskunft               strafgerichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges\nzu geben.\"\nUrteil auf Grund von tatsächlichen Feststellun-\n96. Die Uberschrift nach § 82 erhält folgende Fas-             gen, die von denen des Urteils des Disziplinar,\nsung:                                                      gerichts abweichen, so gelten die abweichenden\n„Abschnitt IV                         Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils als\nneue Tatsachen.\nWiederaufnahme\ndes förmlichen Disziplinarverfahrens\"                  (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist\nferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen\n97. § 83 erhält folgende Fassung:                              Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der\nnicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf\n,,§ 83\nAberkennung des Ruhegehalts erkannt wor-\n(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist               den ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Diszi-\nzulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinar-             plinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizufüh-\nmaßnahme verhängt worden ist, die nach Art                 ren, wenn der Beamte nachträglich ein Dienst-\noder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.                  vergehen glaubhaft eingestanden hat, das im\n(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist               ersten Verfahren nicht festgestellt werden\nauch zulässig gegenüber der rechtskräftigen                _konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer\nEntscheidung eines Disziplinargerichts,                    der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 2 vor-\nliegen.\"\nin der auf Entfernung aus dem Dienst oder\nauf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wor-           98. § 84 wird wie folgt geändert:\nden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Ein-            Die Worte „Abs. 1 Nr. 2 und 5\" werden durch\nstellung des Verfahrens oder der Milderung                 die Worte „Abs. 2 Nr. 2 und 4\" ersetzt.\ndes Urteils,\noder                                                   99. § 86 wird wie folgt geändert:\nin der auf eine andere Disziplinarmaßnahme                 a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fas-\nerkannt worden ist, mit dem Ziel des Frei-                     sung:","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                             739\n,,2. der Bundesdisziplinaranwalt. Einem Ver-                                  „Abschnitt V\nlangen der Einleitungsbehörde auf Stel-                   Entziehung und Neubewilligung des\nlung eines Wiederaufnahmeantrages hat                              Unterhaltsbeitrages\"\ner zu entsprechen.\"\nb) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz gestri-          109. § 96 wird wie folgt geändert:\nchen.                                                   a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 64 Abs. 2 und 5 ist entsprechend an-\n100. § 88 wird wie folgt geändert:\nzuwenden.\"\nIn Absatz 2 werden die Worte „und dem Bun-\ndcsdisziplinaran walt\" gestrichen.                          b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden\ndurch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt:\n101. § 89 wird wie folgt geändert:                                       ,, (3) Unterhaltsbeiträge nach Absatz 2 kön-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              nen von dem Ersten des Monats ab, in dem\n,, (2) Für das weitere Verfahren ist das                   der Antrag gestellt worden ist, bewilligt\nGericht zuständig, das in dem früheren Ver-                   werden.\nfahren im ersten Rechtszug entschieden hat,                        (4) Das Bundesdisziplinargericht kann,\nim Falle des § 83 Abs. 2 Nr. 5 das Gericht,                   wenn es Beweiserhebungen für erforder-\ndessen Mitglied von der Ausübung des                          lich hält, den Vorsitzenden der Kammer\nRichteramtes ausgeschlossen war.\"                             damit beauftragen oder eine Behörde darum\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1                           ersuchen. Dem Verurteilten und dem Bun-\nBuchstabe b\" durch die Worte „Abs. 4\"                         desdisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur\nersetzt.                                                      Äußerung zu geben.\n(5) Das Bundesdisziplinargericht ist auch\n102. § 90 wird wie folgt geändert:                                     zuständig, wenn das Bundesverwaltungs-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der                       gericht über den Unterhaltsbeitrag ent-\nEinleitungsbehörde\" durch die Worte „dem                      schieden hatte.\nBundesdisziplinaranwalt\" sowie das Wort                           (6) Gegen den Beschluß des Bundes-\n,,diese\" durch das Wort „dieser\" ersetzt.                     disziplinargerichts ist Beschwerde nach § 66\nb) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                               zulässig.\"\nc) Absatz 2 Satz 1 erhält folgenqe Fassung:            110. Abschnitt V wird Abschnitt VI.\n,,Der Vorsitzende oder ein von ihm beauf-          111. § 97 erhält folgende Fassung:\ntragter Richter des Disziplinargerichts nimmt\ndie erforderlichen Ermittlungen vor, um den                                       ,,§ 97\nSachverhalt aufzuklären.\"                                   (1) Verfahren      nach    diesem   Gesetz  sind\ngebührenfrei.\n103. § 91 wird wie folgt geändert:\n(2) Als Auslagen werden erhoben, auch so-\nIn Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,der Ein-\nweit sie in den Vorermittlungen oder in der\nleitungsbehörde\" durch die Worte „des Bun-\nUntersuchung entstehen,\ndesdisziplinaranwalts\" ersetzt.\n1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und\n104. § 92 wird wie folgt geändert:                                    Abschriften, die auf Antrag erteilt werden,\nAbsatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                                 nach den im Gerichtskostengesetz maßgeben-\nden Sätzen;\n105. Die Uberschrift nach § 92 erhält folgende Fas-               2. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;\nsung:\n,,3. Ausschluß vom Richteramt\"                  3. die durch Einrücken in öffentliche Blätter\nentstehenden Kosten;\n106. § 93 erhält folgende Fassung:                                4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung\n,,§ 93                                von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen-\nden Beträge; erhält ein Sachverständiger für\nIm Wiederaufnahmeverfahren darf nicht\ndie Sachverständigentätigkeit aus der Bun-\ntätig werden, wer im früheren Verfahren als\ndes- oder Landeskasse eine laufende, nicht\nUntersuchungsführer oder an der den ersten\nauf den Einzelfall abgestellte Vergütung, so\noder zweiten Rechtszug abschließenden Ent-\nist der Betrag zu erheben, der nach dem\nscheidung als Richter oder Beamtenbeisitzer\nGesetz über die Entschädigung von Zeugen\nmitgewirkt hat.\"\nund Sachverständigen zu zahlen wäre;\n107. § 95 wird wie folgt geändert:                                5. die während der Vorermittlungen und der\nIn Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „bis\" durch                     Untersuchung entstandenen Reisekosten des\ndas Wort „und\" ersetzt.                                          mit den Vorermittlungen beauftragten Beam-\nten, des Untersuchungsführers, eines ersuch-\n108. Die Uberschrift nach § 95 erhält folgende Fas-                   ten Richters und ihrer Schriftführer sowie\nsung:                                                            des Bundesdisziplinaranwalts;","740                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nG. di('. Kos!cn für die Unlcrbringung und Unter-        114. § 99 erhält folgende Fassung:\nsuchung des Beamten in einer öffentlichen                                        ,,§ 99\nHeil- oder PJlcgccrnsl<1lt;\n(1) Wird      ein vom Beamten eingelegtes\n7. die J\\ usldgcn des dem Beamten nach § 48                   Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es\nAbs. 1 beslt,,'lllen Verteidigers;                        erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittel-\n8. die Auslagen des ncich § 1.5 Abs. 2 bestellten             verfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird\nPflegers.\"                                                ein vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegtes\nRechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es\n112. § 97 a erhillt folgende Fassung:                              erfolglos, trägt der Bund die Kosten des Rechts-\n,,§ 97 a                            mittelverfahrens.\n(1) Der Dicnstvorgesctztc · kann einem Be-                    (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg,\namten, gegen den er eine Disziplinarmaß-                      kann das Disziplinargericht die Kosten des\nnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens                     Rechtsmittelverfahrens angemessen auf den\ninsoweit auferlegen, als sie wegen des Dienst-                Beamten und den Bund verteilen.\nvergehens entstanden sind, das den Gegen-                        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß\nstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Das-                    für die Kosten des Verfahrens, die durch einen\nselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das                   Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den\nförmliche Disziplinarverfahren einstellt und                  Fällen der § § 26, 28 a, 96, 105 bis 105 c oder\neine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 52                       auf Wiederaufnahme des Verfahrens entstan-\nAbs. 2 Satz 2).                                               den sind.\"\n(2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetz-\nten festgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungs-           115. § 100 erhält folgende Fassung:\nzweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt                                         ,,§ 100\nworden ist.\n(1) Die dem Beamten erwachsenen notwen-\n(3) Für die Anfechtung einer selbständigen                 digen Auslagen, einschließlich der Vergütung\nKostenentscheidung gilt § 26 entsprechend.\"                   eines Verteidigers, können dem Bund ganz\noder teilweise auferlegt werden, wenn der\n113. § 98 wird wie folgt geändert:                                 Beamte freigesprochen wird oder die zur An-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                          schuldigung gestellten Punkte nur zum Teil\ndie Grundlage der Verurteilung bilden oder\n,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem\ndas förmliche Disziplinarverfahren in anderen\nBeamten insoweit aufzuerlegen, als er in den\nals den in § 98 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fäl-\nAnschuldigungspunkten verurteilt wird.\"\nlen eingestellt wird. Sie sind dem Bund auf-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          zuerlegen, wenn nach dem Ergebnis des Ver-\n,, (2) Entsprechendes gilt, wenn                       fahrens die Schuldlosigkeit des Beamten er-\nwies·en ist oder ein begründeter Verdacht\n1. das förmliche Disziplinarverfahren aus\ngegen ihn nicht vorliegt.\nden Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5\neingestellt wird und nach dem Ergebnis                (2) Wird ein Rechtsmittel nur vom Bundes-\nder Vorermittlungen oder der Unter-                disziplinaranwalt eingelegt und wird es zurück-\nsuchung ein Dienst vergehen oder eine als          genommen oder bleibt es erfolglos, sind die\nDienstvergehen geltende Handlung er-               dem Beamten im Rechtsmittelverfahren erwach-\nwiesen ist,                                        senen notwendigen Auslagen, einschließlich\n2. im Verfahren nach § 96 Abs. 1 oder 2 der              der Vergütung eines Verteidigers, dem Bund\nUnterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ent-           aufzuerlegen.\nzogen oder einem Antrag auf Erhöhung\n(3) Im Antragsverfahren nach den §§ 26,\noder Bewilligung eines Unterhaltsbeitra-\n28 a, 96, 105 bis 105 c gilt Absatz 1, im An-\nges nicht stattgegeben wird.\"\ntragsverfahren nach § 86 gelten Absatz 1. und 2\nc) An Absatz 2 werden folgende Absätze 3                      entsprechend.\"\nund 4 angefügt:\n,, (3) Wird der Beamte freigesprochen oder        116. § 101 wird wie folgt geändert:\nwird das förmliche Disziplinarverfahren in               Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-\nanderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-               sung:\nneten Fällen eingestellt, sind ihm nur solche                ,, (2) Die Höhe der Kosten, die nach der\nKosten aufzuerlegen, die er durch schuld-\nKostenentscheidung zu erstatten sind, wird\nhafte Säumnis verursacht hat.                            vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des\n(4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach           Bundesdisziplinargerichts festgesetzt. Auf Be-\nAbsatz 1, 2 Nr. 1 oder Absatz 3 dem Beamten              schwerde gegen die Festsetzung entscheidet\noder nach Absatz 2 Nr. 2 dem Verurteilten                das Bundesdisziplinargericht endgültig; ent-\nzur Last fallen, sind dem Bund aufzuerlegen,             sprechendes gilt für die Kostenfestsetzung\nes sei denn, daß sie ganz oder teilweise von             durch den Dienstvorgesetzten und die Ein-\neinem Dritten zu tragen sind.\"                           leitungsbehörde.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                         741\n(3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren       119. § 103 erhält folgende Fassung:\nvom Beamten oder von einem Dritten zu er-                                      ,,§ 103\nstattenden Kosten fließen dem Bund zu, auch\nsoweit sie in den Vorermittlungen entstanden               (1) Die dem Beamten oder Verurteilten auf-\nsind.\"                                                  erlegten Kosten können von den Dienst- oder\nVersorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbei-\ntrag abgezogen werden.\n117. Die Uberschrift nach § 101 erhält folgende Fas-\nsung:                                                      (2) Im übrigen werden Geldbeträge, soweit\nsie nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht\n„Abschnitt VII                        vollstreckt werden können, nach dem Verwal-\nVollstreckung, Tilgung, Begnadigung\"              tungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.\n(3) Die Vollstreckungsbehörden der Länder\n118. § 102 erhält folgende Fassung:                           haben Vollstreckungsersuchen der Disziplinar-\ngerichte zu entsprechen. u\n,,§  102\n(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der    120. § 103 a erhält folgende Fassung:\nzuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer                               ,,§ 103a\nVollstreckung bedürfen.                                    (1) Eintragungen in den Personalakten über\n(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald         Verweis und Geldbuße sind nach drei, über\ner unanfechtbar ist.                                    Gehaltskürzung nach fünf Jahren zu tilgen; die\nüber diese Disziplinarmaßnahmen entstande-\n(3) Die Geldbuße kann von den Dienst-                nen Vorgänge sind aus den Personalakten zu\noder Versorgungsbezügen abgezogen werden.               entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der\nGeldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver-               Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren\n_hängt, fließen dem Verwaltungszweig zu, in              Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksich-\ndem das Verfahren durchgeführt worden ist.              tigt werden.\nGeldbußen, die durch Urteil verhängt werden,\n(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem\nsind an den Bund abzuführen.\ndie Disziplinarmaßnahme unanfechtbar gewor-\n(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem               den ist.\nder Rechtskraft des Urteils folgenden Monat.               (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den\nTritt der Beamte in den Ruhestand, wird das             Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren\naus den ungekürzten Dienstbezügen errech-               schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme be-\nnete Ruhegehalt während der Dauer der Ge-               rücksichtigt werden darf oder ein auf Gehalts-\nhaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt            kürzung lautendes Urteii noch nicht vollstreckt\nwie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhe-             ist.\ngehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld\nsowie Witw~n- und Waisengeld werden nicht                  (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte\ngekürzt.                                                als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mißbilli-\n(5) Die Versetzung in ein Amt derselben\ngende Äußerungen (§ 5 Abs. 2) und in den\nLaufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird\nFällen von § 10 a, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 4\nmit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die\nSatz 5, § 52 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1,\nDienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Be-\n§ 105 b sowie im Falle des Freispruchs im\nsoldungsgruppe werden vom Ersten des Mo-\nförmlichen Disziplinarverfahren sinngemäß.•\nnats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils\nfolgt.\n121. § 104 erhält folgende Fassung:\n(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberken-                                  .§ 104\nnung des Ruhegehalts werden mit der Rechts-\nkraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der                 (1) Der Bundespräsident übt das Begnadi-\nDienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem              gungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem\nEnde des Monats eingestellt, in dem das Urteil          Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen\nrechtskräftig wird.                                     Stellen übertragen.\n(2) Wird die Entfernung aus dem Dienst\n(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der           oder die Aberkennung des Ruhegehalts im\nRechtskraft des Urteils in den Ruhestand,               Gnadenwege aufgehoben, gilt § 50 Abs. 2 des\ngilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lauten-          Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.•\ndes Urteil als Urteil auf Aberkennung des\nRuhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes      122. Abschnitt VII wird Abschnitt VIII.\nUrteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des\nRuhegehalts; bei Versetzung in ein Amt der-        123. §. 105 erhält folgende Fassung:\nselben Laufbahn mit geringerem Endgrund-\n,,§ 105\ngehalt erhält der Ver..uteilte Versorgungsbe-\nzüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungs-               (1) In den Fällen des § 73 Abs. 2 und des\ngruppe.\"                                                 § 163 des Bundesbeamtengesetzes kann der","742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBeamte oder Ruhestandsbeamte gegen den Be-                  (4) Für das Verfahren gilt§ 105 Abs. 1 Satz 2,\nscheid die En tschcidung des Bundesdisziplinar-          Abs. 2 und 4 entsprechend.\ngerichts beantragen. § 15 gilt entsprechend.\n§ 105b\n(2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen\nnach Zustellung des Bescheides bei der Be-                  (1) Wird das Verhalten des Beamten oder\nhörd c einzureichen, die ihn erlassen hat; er ist        Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Diszi-\nzu begründen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn           plinarverfahrens durch ein Gericht oder eine\nder Antrag und die Begründung vor ihrem Ab-              Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme\nlauf beim Gericht eingehen. Die Behörde legt             auf Antrag aufzuheben, wenn die Vorausset-\nden Antrag mit den Akten und ihrer Stellung-             zungen des § 10a vorliegen.\nnahme dem Gericht vor; § 33 gilt entsprechend.              (2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorge-\nsetzten, der die Disziplinarmaßnahme erlassen\n(3) Der Antrag hat aufschiebende Wirkung;\nhat oder, wenn das Disziplinargericht entschie-\n§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1\nden hat, bei dem Disziplinargericht einzurei-\nund Abs. 5 bis 7 der Verwaltungsgerichtsord-\nchen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet.\nnung gilt entsprechend.\nDem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Ent-\n(4) Das Gericht kann Beweise wie im förm-             scheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nlichen Disziplinarverfahren erheben und münd-            Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn\nliche Verhandlung ctnordnen. Dem Bundes-                 sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zu-\ndisziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Außerung           ständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie\nzu geben. Die Entscheidung ist dem Antrag-               dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.\nsteller und der Behörde, die den Bescheid er- ·\n(3) Lehnt  der Dienstvorgesetzte die Auf-\nlassen hat, zuzustellen und dem Bundesdiszi-             hebung der Disziplinarmaßnahme ab, kann der\nplinaranwalt mitzuteilen.\nBeamte die Entscheidung des Bundesdiszipli-\n(5) Gegen die Entscheidung des Bundesdiszi-           nargerichts beantragen. Der Antrag ist inner-\nplinargerichts ist innerhalb eines Monats nach           halb eines Monats nach Zustellung des Be-\nZustellung Beschwerde an das Bundesverwal-               scheides bei dem Dienstvorgesetzten einzu-\ntungsgericht zulässig. Absatz 4 gilt entspre-            reichen, der ihn erlassen hat. Die Frist wird\nchend.                                                   auch gewahrt, wenn der Antrag vor ihrem\nAblauf bei dem Bundesdisziplinargericht ein-\n(6) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle           geht. Der Dienstvorgesetzte legt den Antrag\ndes § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes                mit seiner Stellungnahme dem Gericht vor. Das\neine Disziplinarmaßnahme und beantragt der               Gericht kann mündliche Verhandlung an-\nBeamte hiergegen die Entscheidung des Bun-               ordnen. Es entscheidet endgültig durch Be-\ndesdisziplinargerichts oder ist in den Fällen            schluß. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndes § 73 Abs. 2 und des § 163 des Bundesbe-\namtengesetzes das förmliche Disziplinarver-                 (4) Wird die Aufhebung einer Disziplinar-\nfahren beim Disziplinargericht anhängig, ist             maßnahme beantragt, die vom Disziplinarge-\ndas Disziplinarverfahren mit dem Verfahren               richt bestätigt oder verhängt worden ist, gilt\nnach Absatz 1 zu verbinden.\"                             Absatz 3 Satz 5 und 6 entsprechend.\n§ 105c\n124. Nach § 105 werden folgende §§ 105 a bis 105 c\neingefügt:                                                  Wird dem Beamten in einer schriftlichen\nMißbilligung (§ 5 Abs. 2) ein Dienstvergehen\n,,§ 105 a                                                                     11\nzur Last gelegt, gilt § 26 entsprechend.\n(1) Besteht Streit über die Auslegung, die\nTragweite oder die Folgen einer Disziplinar-        125. § 106 erhält folgende Fassung:\nentscheidung, ist dem Betroffenen von der zu-                                   ,,§ 106\nständigen Behörde ein Bescheid zu erteilen,\ngegen den er die Entscheidung des Bundes-                   Wird der Beamte vorläufig des Dienstes ent-\ndisziplinargerichts oder, wenn das Bundesver-            hoben (§ 78), während er schuldhaft dem\nwaltungsgericht die streitige Entscheidung er-           Dienst fernbleibt, so dauert der nach § 73\nlassen hat, die Entscheidung dieses Gerichts             Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes begründete\nbeantragen kann.                                         Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit\ndem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amts-\n(2) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 ohne              geschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran\nzureichenden Grund innerhalb von drei Mona-              nicht durch die vorläufige Dienstenthebung\nten, nachdem er beantragt ist, nicht erteilt, ist        gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von\nder Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch            der Einleitungsbehörde festzustellen.  11\nohne Bescheid zulässig.\n(3) Der Antrag auf Entscheidung des Bun-         126. Die Dberschrift vor § 107 erhält folgende Fas-\ndesdisziplinargerichts ist auch gegen die Fest-          sung:\nstellung nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 sowie gegen                                „Abschnitt IX\nEntscheidungen nach § 82 Abs. 3, § 98 Abs. 2                    Verfahren gegen Beamte auf Probe\nNr. 1 und Abs. 3 zulässig.                                              und auf Widerruf\"","Nr. 4]   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                            743\n127. § 107 crhöH f olu<'ndr: Fassung:                                   2. Beamte der bundesunmittelbaren\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen\n,,§ 107\ndes öffentlichen Rechts\n(1) Ein Beamter au I' Probe kann nach § 31\n/\\bs. 1 Nr. 1 des Btmdcsbcdmtcngesetzes nur                                        § 112\nr:ntlass(\\n werden, nachdem die nach § 29 zu-                  (1) Der für die Aufsicht zuständige Bundes-\nslünclinc BC'11örde Pine Untersuchung durch-              minister gilt im Sinne dieses Gesetzes als\nqdührt hat Dr,r mit der Untersuchung beauf-               oberste Dienstbehörde der Beamten der bun-\n1ragte Beamte hat die Rechte und Pflichten\ndesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten\neines Untersuchungsführers. § 44 Abs. 2 Satz 2,           und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er kann\n§§ 78 bis 82 ueH<. n entsprechend. Eine Beteili-\n1\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit\nqung des Bundesdisziplinaranwalts findet nicht            dem Bundesminister des Innern seine Befug-\nstatt.                                                    nisse auf nachgeordnete Behörden · übertragen\n(2) Der ßemnie auf Probe kann eine Unter-              und bestimmen, wer als nachgeordnete Be-\nsuchung nflth /\\.bsalz 1 beantragen, um sich              hörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienst-\nvon dem Verdacht eines Dienstvergehens zu                 vorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzu-\nreinigen. § 28 a gilt sinngemäß.                          sehen ist. Ferner kann er darin die Zuständig-\n(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der                keit zur Verhängung von Verweis und Geld-\nwegen eines Dienstvergehens entlassen wer-                buße abweichend von den Vorschriften des\nden soll, oder sich von dem Verdacht eines                § 24 regeln.\nDienstvergehens reinigen will, gelten die Ab-                 (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Kör-\nsätze 1 und 2 f_mtsprechend.\"\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n128. Der bisherige Abschnitt IX wird durch folgen-             öffentlichen Rechts gilt § 187 Abs. 2 des Bun-\nden Abschnitt X ersetzt:                                  desbeamtengesetzes sinngemäß.\"\n„Abschnitt X                   129. Abschnitt X wird Abschnitt XI.\nBesondere Vorschriften              130. § 114 wird gestrichen.\n1. PolizeivoUzugsbeamte des Bundes         131. § 120 erhält folgende Fassung:\n§ 111                                                     ,,§ 120\nDer Bundesminister des Innern bestimmt                     (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes\ndurch Rechtsvc~rordnung, welche Vorgesetzten              erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt\nder Polizeivollzugsbeamten des Bundes als                 der Bundesminister des Innern.\nDienstvorgeselzte im Sinne des § 24 Abs. 2,\nAbs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 gelten.                                (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt\ndurch Rechtsverordnung, welche Bezüge als\n§ 111 a                            Dienstbezüge im Sinne der Vorschriften des\n(1) Ist 9cgcn einen Polizeivollzugsbeamten             Abschnitts II und des § 79 anzusehen sind.\"\nauf Lebenszeit ein förmliches Disziplinarver-\nf ahrcm eingek itet worden und tritt er wegen\n1\nArtikel II\nErreichens der Altersgrenze jn den Ruhestand,\nÄnderungen anderer Gesetze\nso darf der Ausgleich nach § 5 Abs. 2 des\nBundespolizeibeamtengesetzes vor dem rechts-                                     § 1\nkräftigen .t'\\.bschluß des Verfahrens nicht ge-\nDas Gesetz zur Anderung und Ergänzung des\nzahlt werden.\nDienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-\n(2) Wird uegen einen Polizeivollzugsbeam-       gesetzbl. I S. 749), zuletzt geändert durch das Dritte\n1.cn auf Lebenszeit auf Gehaltskürzung erkannt     Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der\nund tritt er wührend der Zeit, für die er ver-     Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens       gesetzes fallenden Personen vom 21. August 1961\nder Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein         (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird wie folgt geändert:\nAusgleich entsprechend zu kü..:-zen.\n1. In Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte\n(3) Wird gegen einen Polizeivollzugsbeam-\n,, und 5\" gestrichen.\nten im Ruhestand auf Aberkennung des Ruhe-\nuehalls erkannt, verliert er auch den Anspruch     2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:\nauf einen noch nicht gezahlten Ausgleich; im          a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der\nFalle der Kürzunu des Ruhegehalts ist der                  Bundesdisziplinarhof\" durch die Worte „das\nAusgleich entsprechend zu kürzen. Satz 1 gilt              Bundesverwaltungsgericht\" ersetzt.\nentsprechend, wenn der Beamte nach Verkün-            b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „eine\ndung, aber vor Rechtskraft des Urteils in den              Bundesdisziplinarkammer\" durch die Worte\nRuhestand tritt.                                            ,,das Bundesdisziplinargericht\" ersetzt.\n(4) Bei einem ausgeschiedenen oder entlas-\n3. Artikel 8 wird wie folgt geändert:\nsenen PolizeivoHzugsbeamten auf Widerruf be-\nwirkt die Aberkennung des Ruhegehalts auch            a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nden Verlust des Anspruchs auf Berufsförde-                  ,, § 11 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 der Bundes-\nrung.                                                       disziplinarordnung gelten entsprechend.\"","744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „den             1. § 31 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nBundesdisziplimuhof durch die Worte „das\n11\n„ 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf\nBurnlesverwaltungsgericht\", in Satz 4 die\nLebenszeit ~ine Disziplinarmaßnahme zur\nWorte „die Bundesdisziplinarkammer\" durch\nFolge hätte, die nur im förmlichen Disziplinar-\ndie Worte „das Bundesdisziplinargericht\"\nverfahren verhängt werden kann, oder\".\nersetzt.\n2. In der Uberschrift vor § 77 wird das Wort „Be-\n4. In Artikel 10 Satz 1 werden die Worte ,,§ 21                 strafung    II\ndurch das Wort „Verfolgung\" ersetzt.\nAbs. 4 der Bundesdisziplinarordnung und Ein-\nleitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 2\" durch        3. § 77 wird wie folgt geändert:\ndie Worte,,§ 11 Abs. 2\" ersetzt.\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n5. Artikel 12 Abs. 2 wird gestrichen.                                  „Ein Verhalten des Beamten außerhalb des\nDienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach\n6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:                                 den Umständen des Einzelfalles in besonderem\nMaße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in\n„Artikel 13                                  einer für sein Amt oder das Ansehen des\nBeamtentums bedeutsamen Weise zu beein-\nIst für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frü-\nträchtigen.\"\nhere Beamte ein Dienstvorgesetzter oder letzter\nDienstvorgesetzter nicht vorhanden, wird die Ge-            b) In Absatz 3 wird das Wort „Bestrafung\" durch\nnehmigung zur Aussage (§§ 61, 62 des Bundes-                        das Wort „Verfolgung\" ersetzt.\nbeamtengesetzes) von der obersten Bundesbe-\nhörde oder der der Bundesaufsicht unterstehen-                                         § 3\nden j uristischcn Person des öffentlichen Rechts\nerteill, die nach Verwaltungszweig oder Auf-               Das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Be-\ngaben der für den Beamten zuletzt zuständigen           amtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965\nobersten Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle           (Bundesgesetzbl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:\n(Nachfolgebehörde) entspricht; ist eine hiernach\n1. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „Disziplinar-\nzuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet\nstrafe\" durch das Wort „Disziplinarmaßnahme\"\nsich keine Stelle für zuständig, ist der Bundes-\nersetzt.\nminister des Innern zuständig. Das gleiche gilt\nfür Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und           2. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nberufsmäßige Angehörige des früheren Reichs-\narbeitsdienstes. Die sich aus § 60 Abs. 2 des                ,,Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dien-\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse                stes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-             Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße\nden Personen ergebende Zuständigkeit bleibt un-             geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für\nberührt.\"                                                   sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums\nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.\"\n7. Artikel 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.                                                    § 4\nb) An Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2                Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nund 3 angefügt:                                     der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes\nBerlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957\n„Die Einleitungsbehörde kann jederzeit zur          (Bundesgesetzbl. I S. 397), zuletzt geändert durch das\nVermeidung besonderer Härten die Einbe-             Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und\nhaltung der Bezüge anderweit regeln. § 81           besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezem-\nAbs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt ent-       ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 901), wird wie folgt\nsprechend.\"\ngeändert:\nc) In Absatz 2 werden die Worte „ein förmliches\nDisziplinarverfahren nicht eingeleitet oder''       1. Die Bezeichnung „Land2sfinanzamt wird durch\nII\ngestrichen.                                             die Bezeichnung „Oberfinanzdirektion\" ersetzt.\n8. Artikel 14 a wird wie folgt geändert:                    2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgenden neuen Satz 3:                     ,, (1) In Disziplinarverfahren sind die für Bun-\ndesbeamte zuständigen Disziplinargerichte und\n,, § 81 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung gilt        der Bundesdisziplinaranwalt zuständig. Die in\nentsprechend.\"                                          § 37 Abs. 4 der Bundesdisziplinarordnung ge-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                               nannten Beamtenbeisitzer müssen ihren Wohnsitz\nim Dienstbereich der in § 1 Abs. 1 genannten Ver-\nwaltungen haben und, soweit auf sie § 37 Abs. 4\n§ 2\nSatz 3 der Bundesdisziplinarordnung Anwendung\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom                  findet, den entsprechenden Dienstbereichen die-\n22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) wird wie           ser Verwaltungen angehören. Die Listen (§ 36\nfolgt geändert:                                                 Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung) stel-","Nr. 43   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                              145\nJen der Prüsiclcnt der Landespostdirektion und         oberste Dienstbehörde in jeder Lage des Ver-\nder Prüsidenl der Oberfinanzdirektion Berlin auf.      fahrens vor diesem Gericht.\"\nIm übrigen gilt § 36 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2\nbis 4 der Bundesdisziplinarordnung entsprechend.                                 § 6\nIn Disziplinarverfahren gegen den Präsidenten\nDie Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember\nder Landespostdirektion Berlin oder gegen den\nPräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin wer-    1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz über die Zuständigkeit auf dem\nden die Befugnisse der Einleitungsbehörde vom\nSenat des Landes Berlin und dem zuständigen        Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom\n20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie\nBundesminis ler gemeinsam ausgeübt.\"\nfolgt geändert:\n1. In § 102 Abs. 1 werden in Satz 2 die Worte\n§ 5                              „ seinen Verfügungen nötigenfalls durch Strafen\ninnerhalb der in § 74 Abs. 1 Ziff. 3 des Reichs-\nDie Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom\nbeamtengesetzes für die obersten Reichsbehörden\n9. Juni 1961 (Bundesgesctzbl. I S. 697), zuletzt ge-      gezogenen Grenzen die Befolgung sichern, auch        M\nändert durch das Zweite Gesetz zur Anderung des\nund Satz 3 gestrichen.\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964\n(Bundesgesetzbl. I S. 603), wird wie folgt geändert:  2. In § 102 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.\nl. Die Bezeichnungen „Bundesdisziplinarhof\" und\n,,Bundesdisziplinarhof (Wehrdienstsenate)\" wer-                                  § 7\nden durch die Bezeichnung „Bundesverwaltungs-         Das Gesetz über Errichtung und Aufgaben des\ngericht\" ersetzt.                                  Bundesrechnungshofes vom 27. November 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 765), geändert durch das Deut-\n2. § 58 wird wie folgt geändert:                      sche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt ergänzt:\nDie Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:\nAn § 11 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,(1) Für Wehrdisziplinarsachen und Wehrbe-\nschwerdesachen werden beim Bundesverwal-               „Das Antragsrecht nach § 63 Abs. 2 und§ 66 Abs. 3\ntungsgericht Wehrdienstsenate gebildet. Für die       des Deutschen Richtergesetzes übt hinsichtlich des\nGerichtsverfassung gelten § 10 Abs. 4 und § 11        Präsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsi-\nAbs. 2 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, so-      dent des Deutschen Bundestages aus.\"\nweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.\nDen Sitz der Wehrdienstsenate bestimmt die Bun-                                  § 8\ndesregierung durch Rechtsverordnung.\nDie Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar\n(2) Der Bundesminister des Innern führt die    1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch\nGeschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht        Gesetz vom 22. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I\nüber das Bundesverwaltungsgericht, soweit sie      S. 681), wird wie folgt geändert:\ndie Wehrdienstsenate berühren, im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.       1. § 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Im übrigen gelten §§ 5, 6 Abs. 1 und 3, §§ 7\n(3) Absatz 2 gilt auch für die Befugnisse, die                            11\nund 8 entsprechend.\ndem Bundesminister des Innern hinsichtlich der\nBerufung der für die Wehrdienstsenate vorge-       2. § 35 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsehenen Richter und der Ubertragung des Rich-\nteramtes an diese zustehen. Bei den Wehrdienst-         „Dieser kann sich zur Wahrung des öffentlichen\nsenaten können nur Richter mitwirken, die vom          Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundes-\nBundesminister des Innern im Einvernehmen mit          verwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für\ndem Bundesminister der Verteidigung hierfür            Verfahren vor den Disziplinarsenaten und Wehr-\n11\nbestimmt sind. Die Bestimmung wird bei der             dienstsenaten.\nUbertragung des Richteramtes beim Bundesver-\nwaltungsgericht getroffen. Sie kann auf Vor-       3. § 37 erhält folgende Fassung:\nschlag oder mit Zustimmung des Präsidiums des                                    11§ 37\nBundesverwaltungsgerichts auch später ergehen\n(1) Der Oberbundesanwalt und seine haupt-\noder aufgehoben werden. Durch Beschluß des\namtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müs-\nPräsidiums können Richter der Disziplinarsenate\nsen die Befähigung zum Richteramt haben oder\nauch zu zeitweiligen Mitgliedern eines Wehr-\ndie Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deut-\ndienstsenates bestellt werden, wenn dieser\nschen Richtergesetzes erfüllen.\ninfolge Verhinderung seiner Mitglieder oder\nregelmäßigen Vertreter beschlußunfähig ist.\"                 (2) Der Vertreter des öffentlichen Interesses\nbei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem\n3. § 59 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:            Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum\n,,Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Bun-          Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz\ndeswehrdisziplinaranwalt bestellt; er vertritt die     haben; § 174 bleibt unberührt.\"","746                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. § 158 Abs. 2 crhiilt folgende Fassung:                               ten Mitglieder treten in Angelegenheiten der\n,, (2) In dem Fall des ~ 156 kann die Entschei-                    Richter des Bundesdisziplinargerichts zwei von\ndung über den Koslcnpunk t selbständig nach                          den Richtern dieses Gerichts, in Angelegen-\n§ 146 angefochlen werden.\"\nheiten der Richter der Truppendienstgerichte\nzwei von den Richtern dieser Gerichte ge-\nwählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt\n§ 9                                     entsprechend.\"\nDie dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung\nvom 18. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916),                3. § 64 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Än-\na) die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nderung des Bundesbesolclungsgcsctzcs vom 26. Au-\ngust 1966 (Bunclesgeselzbl. I S. 526), als Anlage I                                    ,,Disziplinarmaßnahmen\"\nbeigegebenen Bcsoltlungsonlnungen A und B wer-                       b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nden wie folgt geändert:\n,, (1) Durch Disziplinarverfügung kann nur\n1. Bundesbesoldungsordnung A:                                           ein Verweis ausgesprochen werden.\"\nEs wird eingefü9t bei Besoldungsgruppe 16                        c) In Absatz 2 wird das Wort „Warnung\" durch\n,,Präsident des BundesdisziplinMgerichts\".                           das Wort „Verweis\" ersetzt.\n2. Bundesbesoldungsordnung B:                                    4. § 82 wird wie folgt geändert:\nEs werden gestrichen                                             a) In Absatz 1 wird folgender neuer Satz 2 ein-\na) in Besoldungsgruppe 5                                             gefügt:\n,,Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof\"                     ,,In der Begründung ist anzugeben, inwie-\nweit das Urteil angefochten wird, welche\nb) in Besoldungsgruppe 7                                             Änderungen des Urteils beantragt und wie\n,,Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof\"                   diese Anträge begründet werden.\nc) in Besoldungsgruppe 9                                             Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.\n,, Präsident des Bundesdisziplinarhofs     11\n•            b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 69 Abs. 2''\nund das Komma gestrichen.\n§ 10\nDas Deutsche Richlcrgesetz vom 8. September                                                 § 11\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665), geändert durch\ndas Gesetz zur Kürzung des Vorbereitungsdienstes                    Die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961\nfür den Erwerb der Befähigung zum höheren Be-                    (Bundesgesetzbl. I S. 98), geändert durch das Deut-\namtendienst und zum Richteramt vom 18. August                    sche Richtergesetz vom 8. September 1961 (Bundes-\n1965 (Bundesgcsetzbl. I S. 891), wird wie folgt ge-              gesetzbl. I S. 1665), wird wie folgt geändert:\nändert:\n1. § 97 wird wie folgt geändert:\n1. § 50 wird wie folgt geändert:                                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Strafen\"\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 durch das Wort „Maßnahmen\" ersetzt und\ndas Wort „Warnung'' gestrichen.\n,, (1) Der Richterrat besteht bei dem\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Disziplinar-\n1. Bundesgericht~hof und Bundespatentgericht\nstrafen\" durch das Wort „Disziplinarmaßnah-\naus je fünf gewählten Richtern,\nmen\" ersetzt.\n2. Bundesverwallungsgericht,          Bundesfinanz-\nhof, Bundesarbeitsgericht, Bundessozial-             c) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird\ngericht und Bundesdisziplinargericht c1us je            das Wort „Disziplinarstrafe\" durch das Wort\ndrei gewählten Richtern. 11                             ,, Disziplinarmaßnahme'' ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  2. In § 98 Abs. 1 wird das Wort „Warnung\" ge-\nc) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.                   strichen.\n3. In § 103 Abs. 4 Nr. 4 wird das \\I\\Tort „bestraft\"\n2. § 54 wird wie folgt geänderl:\ndurch das Wort „belegt\" ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungs-                                            § 12\ngericht ist zugleich für das Bundesdisziplinar-\ngericht und die Truppendienstgerichte zustän-              Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der\ndig.\"                                                   Fassung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983),\nzuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                          rung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom\n,, (2) An die Stelle der beiden von den Rich-        28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750), wird\ntern des Bundesverwaltungsgerichts gewähl-              wie folgt geändert:","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                           747\n1. Im Sechsten Abschnitt werden ersetzt:                        der weder die Befähigung zum Richteramt haben\nnoch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des\na) die Bezeichnung „Beschuldigter\" durch die\nDeutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Bei-\nBezeichnung „Dienslleistender\",\nsitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kam-\nb) die Bezeichnung „Disziplinarstrafe\" durch die             mer Ersatzdienst leistet. Der Bundesminister des\nBezeichnung „Disziplinarmaßnahme\".                      Innern bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner\nErsatzdienstleistung auf Vorschlag des Bundes-\n2. § 58 wird wie folgt geändert:                               ministers für Arbeit und Sozialordnun~.\"\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                    1. In § 67 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bestraften\"\n,, (1) Ver letzt ein Dienstleistender schuldhaft     durch das Wort „Dienstleistenden\" ersetzt.\nseine Dienstpflichten, kann gegen ihn wegen\neines Dienstvergehens eine Disziplinarmaß-         8. In § 68 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die\nnahme verhängt werden.\"                                 Bundesdisziplinarkamm.er\" durch die Worte „das\nBundesdisziplinargericht\" und das Wort „diese\"\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bestrafung\"             durch das Wort „dieses\" sowie das Wort „Be-\ndurch das Wort „Disziplinarmaßnahme\" er-                strafte\" durch das Wort „Dienstleistende\" ersetzt.\nsetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der                                          § 13\nBundesdisziplinarkammer\" durch die Worte\n,,dem Bundesdisziplinargericht\" ersetzt.               § 72 b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\n3. In § 62 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Strafzumes-        fallenden Personen in der Fassung vorn 13. Oktobet\nsung\" durch die Worte „Bemessung der Diszi-             1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685) wird wie folgt ge-\nplinarmaßnahme\" ersetzt.                                ändert:\n4. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Strafgewalt\" durch         1. Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.\ndas Wort „Disziplinargewalt\" ersetzt.\n2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n5. In § 65 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Strafe\"                    ,,(2) Verlieren Personen ihren Anspruch auf\ndurch das Wort „Disziplinarmaßnahme\" ersetzt.               Ruhegehalt oder eine ähnliche lebenslängliche\nVersorgung nach diesem Gesetz ganz und auf\n6. § 66 erhält folgende Fassung:                               Dauer, ist § 72 anzuwenden. Das gleiche gilt,\nwenn Personen einen auf Grund ihrer entspre-\n,,§ 66                           chenden Wiederverwendung erlangten Anspruch\nAnrufung des Bundesdisziplinargerichts                 auf lebenslängliche Versorgung nach beamten-\noder soldatenrechtlichen Vorschriften         oder\n(1) Gegen Disziplinarverfügungen des Präsi-               Grundsätzen ganz und auf Dauer verlieren, hin-\ndenten des Bundesverwaltungsamtes und gegen                  sichtlich der vor dem 9. Mai 1945 liegenden, für\ndessen Entscheidungen nach § 65 Abs. 2 Satz 4                die Nachversicherung nach § 72 erheblichen Zei-\nkann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung                 ten. Die Rente oder die höhere Rente ist frühe-\noder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdiszi-             stens vorn Zeitpunkt des Verlustes der Versor-\nplinargerichts beantragt werden.                             gungsbezüge an zu gewähren.\"\n(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsiden-\nten des Bundesverwaltungsamtes einzureichen\nund zu begründen; die Antragsfrist wird auch                                      Artikel III\ngewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag                              Uberleitungsvorschriften\nbeim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bun-\ndesdisziplinargericht entscheidet über die Diszi-\n§ 1\nplinarverfügung ohne mündliche Verhandlung\nendgültig durch Beschluß. Es kann die Diszi-                Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die\nplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder          Richter der Bundesdisziplinarkammern Richter des\nzugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann           Bundesdisziplinargerichts und die Richter des Bun-\ndas Disziplinarverfahren mit Zustimmung des              desdisziplinarhofs Richter des Bundesverwaltunas-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung             gerichts.\neinstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für\nerwiesen, nach dem gesamten Verhalten des                                             § 2\nDienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber              Die Amtszeit der nach den bisherigen Vorschriften\nnicht für angc~brncht hält. Die Entscheidung ist         bestellten Beamtenbeisitzer endet mit dem auf das\ndem Dienstleist(mden zuzustellen.                        Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 31. Dezem-\n(3) Zuständig ist die Kammer des Bundes-              ber. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Heran-\ndisziplinargerichts, in deren Bezirk das Bundes-         ziehung der Beamtenbeisitzer zu den einzelnen\nverwaltungsamt seinen Sitz hat. Für ihre Be-             Sitzungen die bisherigen Vorschriften. Entsprechen-\nsetzung und das Verfahren gelten die Vorschrif-          des gilt, wenn während der in Satz 1 genannten\nten der Bundesdisziplinarordnung mit der Maß-            Amtszeit die Bestellung neuer Beamtenbeisitzer für\ngabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers,           den: Rest der Amtszeit erforderlich wird.","748                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 3                          setzes geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben\nanzuwenden:\nInnerhalb von zehn Jahren nadi Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ist der Beschluß des Präsidiums des\n1. Hat der Verurteilte das         65. Lebensjahr voll-\nBundesverwaltungsgerichts über den Wechsel eines\nendet oder ist er arbeits- oder berufsunfähig, darf\nRiditers von Disziplinarsenaten zu anderen Senaten,\nihm der Unterhaltsbeitrag nicht entzogen wer-\nausgenommen Wehrdienstsenaten, und umgekehrt\nden. Auf Antrag des Verurteilten ist der Unter-\nnur wirksam, wenn ihm die Mehrheit der dem Prä-\nhaltsbeitrag durch das Gericht angemessen zu\nsidium angehörenden Mitglieder der beiden Senats-         erhöhen, falls er offensichtlich hinter dem Be-\ngruppen zugestimmt hat.\ntrage zurückbleibt,, den der Verurteilte als Rente\nerhalten würde, wenn er für die Zeiten nachver-\n§ 4                              sichert worden wäre, in denen er wegen der Be-\nschäftigung im öffentlichen Dienst nach den Vor-\n(1) Der Riditerrat und Präsidialrat beim Bundes-       schriften der Rentenversicherungsgesetze in den\ndisziplinarhof fallen mit Inkrafttreten dieses Ge-        gesetzlichen Rentenversicherungen versicherungs-\nsetzes fort.                                              frei war oder der Versicherungspflicht nicht\nunterlag. Der Unterhaltsbeitrag darf das Ruhe-\n(2) Die Amtszeit des Riditerrats und des Präsi-        gehalt nicht übersteigen, das der Verurteilte in\ndialrats beim Bundesverwaltungsgeridit endet mit          dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erdient\nInkrafttreten dieses Gesetzes. Richterrat und Präsi-      gehabt hätte. War der Unterhaltsbeitrag dem\ndialrat führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des         Verurteilten entzogen worden, ist er auf seinen\nRichterrats oder Neubildung des Präsidialrats             Antrag nach den vorstehenden Vorschriften neu\nweiter.                                                   zu bewilligen. Anträge, die innerhalb einer Frist\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\n(3) Soll nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein        Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem\nRichter bei dem Bundesdisziplinargericht oder bei          Zeitpunkt gestellt.\neinem Truppendienstgericht oder bei dem Bundes-\nverwaltungsgericht für eine Tätigkeit bei den Dis-     2. Nach dem Tode des Verurteilten kann ein Antrag\nziplinarsenaten oder den Wehrdienstsenaten er-            auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages von\nnannt werden, beginnt die Frist gemäß § 57 Abs. 2         den Hinterbliebenen gestellt werden. Nummer 1\ndes Deutschen Richtergesetzes erst mit der Neubil-         Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden; Im\ndung des Präsidialrats beim Bundesverwaltungs-            übrigen gelten die Vorschriften der §§ 158 bis\ngericht, spätestens einen Monat nach Inkrafttreten         160; 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes\ndieses Gesetzes.                                           sinngemäß; der Unterhaltsbeitrag gilt insoweit\nals Witwen- oder Waisengeld.\n§ 5                             (2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung\n(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei     des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht\nden Bundesdisziplinarkammern und beim Bundes-          nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebe~\ndisziplinarhof anhängige Verfahren in der Lage, in     nen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nder sie sich befinden, auf die zuständigen Gerichte    ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn\nüber.                                                  dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein\nUnterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.\n(2) In Verfahren, in _denen der Lauf einer Frist\nfür ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor In-\nkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet                              Artikel IV\nsich die Frist nach den bisherigen Vorschriften.\nErmädttigung zur Neubekanntmadtung\nder Bundesdisziplinarordnung\n§ 6\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nBeamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit   die Inhaltsübersicht und den Wortlaut der Bundes-\nder Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe    disziplinarordnung unter Berücksichtigung der Än-\noder mit Versetzung in ein Amt derselben Lauf-         derungen dieses Gesetzes neu zu fassen, in neuer\nbahn mit geringerem Endgrundgehalt bestraft wor-       Paragraphenfolge im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\nden sind, gelten als am Ersten des Monats, in dem      machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\ndas Urteil rechtskräftig geworden ist, in die Dienst-  zu beseitigen.\naltersstufe zurückgetreten, in die sie zurückgestuft\nworden sind.\nArtikel V\n§ 7\nSonderregelung für Berlin\n(1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft wor-       Artikel II §§ 5 und 12 findet im Land Berlin keine\nden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Be-        Anwendung. Das gleiche gilt für Artikel II § 10\nschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewil-     Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 sowie für Artikel III\nligt worden, sind die §§ 64 und 96 der Bundesdiszi-    § 3 und § 4 Abs. 3, soweit sich diese Vorschriften\nplinarordnung in der nach Inkrafttreten dieses Ge-     auf Wehrdienstsenate, Truppendiens_tgerichte, Rich-","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1967                       749\nter eines ·w ehrdicnstsenats, Richter der Truppen-                           Artikel VII\ndienstgerich t:c, Berufssoldaten oder Soldaten auf                          Inkrafttreten\nZeit beziehen.\nDieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.\nArtikel II § 13 tritt mit Wirkung vom 1. März 1957\nArtikel VI                       in Kraft; Leistungen sind jedoch frühestens vom\nBerlin-Klausel                      1. Juli 1965 an zu gewähren. Mit dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes treten die Verordnung zur Durch-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1      führung der Bundesdisziplinarordnung vom 28. März\ndes Dritten Dberlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     1953 (Bundesgesetzbl. I S. 92) und die Verordnung\n(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin.          über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern\nRechtsverordnungcm, die auf Grund dieses Gesetzes      vom 5. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 7), zuletzt\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14       geändert durch die Vernrdnung vom 19. Februar\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes.                       1960 (Bundesgesetzbl. I S. 129), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nHans Ka tzer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}