{"id":"bgbl1-1967-42-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":42,"date":"1967-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_42.pdf#page=2","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)","law_date":"1967-07-10T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)\nVom 10. Juli 1967\nAuf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom                     im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\n26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-                  Schlachthof oder auf einen Markt für\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                       Schlachttiere gebracht zu werden;\".\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I          b) In den Nummern 5, 6 und 7 werden jeweils\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                hinter der Klammer die Worte „in der jeweils\nordnet:\ngeltenden Fassung\" eingefügt.\nArtikel 1                        2. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-\nDie Verordnung über die Ausfuhr von lebenden               ordnung ersetzt.\nRindern und Schweinen aus der Bundesrepublik\nDeutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen                                Artikel .2\nWirtschaftsgemeinschaft            Ausfuhr-Verordnung        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nRinder und Schweine (EWG) - vom 3. August 1965            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Bundcsgesctzbl. I S. 715) wird wie folgt geändert:       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                           zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                   Berlin.\n,, 1. Schlachtrinder und -schweine:\nHausrinder und Hausschweine, die dazu                               Artikel 3\nbestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft        Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                   715\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr.\nVcrsdndl<1nd:\nZusUindiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\n--·----------~-------------------------------------------\nLilulcnde                                                                Amtliche Marke und sonstige\nKuh, Stier, Ochse,\nNummer                                    Rasse      Alter            Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(Ud. Nr.)                                                                  (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\nqem. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 2 )\nsind jünger als G Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 2 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ..\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 )   -  Eisenbahnwagen 3 )  -  Lastkraftwagen 3 ) -  Flugzeug 3)  -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5)  -   Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 4 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2 )\n-   Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 4) mit einem in der Bundesrepublik\nDeulschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 2)\nSie sind weder mit einem jnaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2 )\nc) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.\nSie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten\ninlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6)","716                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\n<wm. Ziff.11\nd)      Sie st<1rn11wn illls einem mnUich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand. 2)\nSie sl.,1111nw11 weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand noch aus\nc:incrn IJ1uccllosefreien Rinderbestand und sind einer Blutserumagglutination unterworfen\nworden.~) 10)\nSie\\ lldlwn IH)i c1ner innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-\nscrumil~Jqlul ination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 7)\nJim: Spc\\rn1i1rJüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2) 8 )\nc) Sie sind lrC'i von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.\nDie    inncrhc1lb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführte Analyse -                                           zweite\nAnalyse --- 2) ihrer Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen\nEnlziindun~iszusl.andes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer\nzweiten J\\n,dys<\\ darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)\nf) Sie sind Wiihrend der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-\nstellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschallliclien IIandelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer ßelricb liegt. dmüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere                                                                     ......................................... 2)\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 )\nvom Betrieb zum Markt und von dort 2 )\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur\nVerlaclestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchcnlreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 2. Un Lerabsatz 2 )\nZiJfer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2 )\nZiffer V Buchstabe d) 2. Unterabsatz 2)\ndes Bestimmungslandes 2 )\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSie9el:        Ausgefertigt in .                                     am ...                             .... um             .. ........ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesuudlwitsl,eschein iqunq darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkrnftwaf)en, f'luqzeuq od<~r Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer eillzutragen.\n4)  Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n~)  Diese Anqabe isl. nur fiir mdu als 4 Monate alle Rinder erforderlich.\n6)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alle Rinder erforderlich.\n7)  Diese Anqabe ist nur für mehr als 12 Mom1te alte Rinder erforderlich.\n8)  Diese Angabe ist nur fiir rn<'IH als 18 Monate alte Stiere erforderlich.\nD)  Diese Anqahe ist nt1r für milchqebende Rinder erforderlich.\n10)  Diese Ausn<1hme ist nur rniiqlich für weniqer als 30 Monate alte Rinder, die zur Mast bestimmt sind, sofern diese Tiere beson-\nders gekennzeidrnet sind und im Bestimmunqsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.","Nr. 42 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                                             717\nMuster Nr. 2\n(zu §-2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:          ........................................................................ .\nAusstellende Behörde: ......................................................................... .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                                         Amtliche oder amtlich anerkannte Marke\nKuh, Stier, Ochse,\nNummer                                                                      und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(Lfd. Nr.)                                                                                     (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II  III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 3)\n- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ............................................................................................................. .\n(Versandort)\nnach ............................................................................................................ .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit      ) -  Eisenbahnwagen 4)         -     Lastkraftwagen 4)                -     Flugzeug 4 )         -  Schiff .............................. .\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\n5\nb)   )    -  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\n-  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\n-  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundesrepublik\nDeutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","718                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\nqmn. Zilf. Jl\nc) \")     Sie! s1c1rntnl!ll aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSin sl<11nrnc:11 nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben\nbei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen\nTubcrkulinprobe\n-- nqJi!liV :l)\n- positiv :i)\nrec19icrl.\nd) \") Sie stammen\naus einem amtlich c1nerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nnicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten Blutserumagglutination\neinen Titer von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n30 oder mehr IE/ml a)\nüufgewicsen.\ne) Es lwndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in\ndem w<ll1re11d der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf\nRinder überl.rngbure Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden ReDclung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb lie9t im Miltelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb\nwiihrend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich\nfestgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine                                                                                          ..... 3)\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar vom\n- Betrieb~)\n- Betrieb zum Markt und von dort 3)\n- nicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher ge-\nreinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)\nZiffer V Buchstabe c) (positive Reaktion) 3)\nZiffer V Buchstabe d) (Titer von 30 oder mehr IE/ml) 3)\ndes Bestimmungslandes 3)\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)               3)\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in                                   am ................................................ um .. . .. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1)  Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schilf befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2)  Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeuq die Flugnummer einzutragen.\n5)  Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheinigunq.\n0)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                            719\nMuster Nr. 3\n(zu§ 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung              )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr .................................... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                        Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nNummer             Geschlecht           Rasse       Alter                      oder Beschreibung\n(Ud. Nr.)                                                                  (Nr. und Anbringungsart)\nLfd Nr.\nqem. Ziff. II  III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 2)\nsind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 2 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach ....\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit    ) -- Eisenbahnwagen 3 ) -  Lastkraftwagen 3 ) -   Flugzeug 3 )  -   Sd1iff ................................................... .\nNc1rne und Anschrift des Absenders:\nGegebenenfillls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussieh tliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\n- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-\nserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 5)","720                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nc) Sie sind wi.ihrend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-\nstellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschd ftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nf7eststcllung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nUd. Nr.                  Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.\nqem. Zilf. 11\nd) Sie sind erworben worden:\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere                ....................................................................................................................... 2)\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) Sie sind unmittelbar vom 2)\nBetrieb 2 )\n- Betrieb zum Markt und von dort 2)\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-\nund Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in .                                               am.                                              ..... um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1 ) Die Gesundheitsbescheiniqung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n!)  Nichtzutreffendes streichen.\n1)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n-&) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6)  Die Blutserumagglulination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                                                            721\nMuster Nr. 4\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsv~rkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr. ..... :.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere: ...\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                             Amtliche oder amtlich anerkannte Marke oder dauerhafter,\nNummer            Schwein oder Ferkel                           die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck\n(Lfd. Nr.)                                                                          (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten\nworden; 3 )\n- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ......... , ........................................................................................................................ .\n(Versandort)\nnach .................................................................................................................................. ..\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3) -  Eisenbahnwagen 4 ) -  Lastkraftwagen 4 )               -     Flugzeug 4 )          -     Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... ..\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ......................................................................... ..\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: ....................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.","722                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\ngern. Zilf. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im l loheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit\nmindestens 30 Tagen\") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nübertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-\nden Re~jelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nrcstslcllung wi.ihrcnd der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nSch wcinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelährne (Teschener Krankheit). 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und .-schweine                                                               ................     ... 3)\n(Bezeichnung des Marktes)\nd) Sie sind unrnil.lelbar vom\nBetrieb a)\n--- Betrieb zum Markt und von dort 3 )\n-- nicht --- iiber eine Sammelstelle 3)\nabges011Clerl von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden irn innergc:mcinschafllichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenen f,111s ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verlaclcslelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. DiesE) Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ...                                  am ..                                 . um ...    ... Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1)  Die Cesundheil.sbesclwiriiq11nq darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schilt bef<irdcrt werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2 ) Schlachtschwc!i11c: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf eiBcn Markt qcbrncht zu werden.\n3) Nid1tzulreffPndcs slreicb<m.\n4) Bei Versdnd mil. Eisr,J11ldh11- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeu<J die FJ11c1n11mm<,r c,inz11lracwn.\n11) Diese Frist bezieht sielt auf den Tc1g der Verladung.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                           123\nVerordnung über die Jagdzeiten\nVom 13. Juli 1967\nAuf Grund des § 22 des Bundesjagdgesetzes vom         Wildenten (außer Brand-, Eider- und Kolbenenten)\n29. November 1952 (Bundesgcsctzbl. I S. 780) in der                      vom 1. August      bis 15. Januar\nFassung der Bekanntma.chung vom 30. März 1961            Säger          vom    1. Oktober   bis 15. Februar\n(Bundesgesetzbl. I S. 304} wird mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                   Waldschnepfen\nvom 16. Oktober    bis 15. April\n§ 1                           Bekassinen vom        1. August   bis 31. Dezember\n(1) Die Jagd darf ausgeübt werden auf                 Große Brachvögel\nvom 16. September bis 15. Oktober\nMännliches Rotwild\nvom 1. August         bis 31. Januar       Möwen          vom    1. August   bis 31. März\nMännliches Dam- und Sikawild                             Graureiher     vom   1. September bis 31. Januar\nvom 1. September bis 3 l. Januar           Mäuse- und Rauhfußbussarde, Habichte und Sperber\nWeibliches Rot-, Dam- und Sikawild sowie Kälber                          vom 1. November bis 28. Februar.\nbeiderlei Geschlechts                                       (2} Vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Abs. 4\nvom 1. August         bis 31. Januar       des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze\nMi'innliches Rehwild                                     Jahr ausgeübt werden auf Schwarzwild, Wild-\nvom Hi. Mai           bis 15. Oktober      kaninchen, Füchse, Iltisse, Wiesel, Nerze, Bläß-\nWeibliches Rehwild und Kitze beiderlei Geschlechts       hühner und Haubentaucher. Für die Jagdausübung\nvom 1. September bis 31. Januar            auf krankes Wild gilt keine zeitliche Beschränkung,\nwenn im Einzelfall das sofortige Erlegen unerläßlich\nGamswild      vorn  1. August       bis 15. Dezember     erscheint, um dem Wild Qualen zu ersparen oder\nMuffelwild    vom   l. Auqust       bis 31. Januar       die Ausbreitung von Seuchen zu verhindern.\nI-Iasen       vom 16. Oktober       bis 15. Januar          (3) Das Sammeln von Eiern der Wildhühner, der\nRingel- und Türkentauben, der Entenvögel, der Bläß-\nStein- und Baummarder\nhühner, der Silber- und Lachmöwen sowie der\nvom 1. Dezember bis 31.. Januar\nHaubentaucher unterliegt keiner zeitlichen Be-\nDachse        vom   1. Juli         bis 15.Januar        schränkung. Die zuständige Behörde kann im Einzel-\nSeehunde      vom 16. Juli          bis 31. Dezember     fall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen\nder Habichte und der Sperber für Beizzwecke ge-\nAuer- und Rackelhähnc, Birkhähne                         nehmigen.\nvom 20. April         bis 31. Mai\nRebhühner     vom   l. September bis 30. November                                   § 2\nFasanen       vom   1. Oktober      bis 15.Januar           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nWildtruthähne                                            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Bundesjagd-\nvom   1. April        bis 15. Mai und      gesetzes auch im Land Berlin.\nvom    1. Oktober     bis 15. Januar\nWildtruthennen\n§ 3\nvom    l. Oktober     bis 15.Januar\nDie Verordnung tritt am 1. April 1968 in Kraft. Mit\nRingel- und Türkentauben\ndem gleichen Tage tritt die Verordnung über die\nvom 16. August        bis 30. April        Jagd- und Schonzeiten vom 7. April 1961 (Bundes-\nWildgänse    vom    1. Oktober      bis 15. Januar       gesetzbl. I S. 411) außer Kraft.\nBonn, den 13. Juli 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","724                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 24. Mai 1967 - 1 BvL 18/65 - , ergangen auf\nVorlage des Sozialgerichts Gelsenkirchen, wird\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskindergeld-\ngesetzes (BKGG) vom 14. April 1964 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 265) war auch vor dem 1. April\n1965 mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 7. Juli 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nBekanntmachung\nnach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll\nVom 11. Juli 1967\nNach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die\nVergütung von Tabakzoll vom 21. Dezember 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird hiermit bekannt-\ngemacht:\nDie Vergütung des Zolles für Drittlandtabak ist\nab 1. Juli 1967 um 113,90 DM zu kürzen.\nBonn, den 11. Juli 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund\nHeraus q e b er: Der Bundesmirnster der Justiz. - Ver I a q : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas ßur,rfosyesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslerliaunq vf,rkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Ju.li 1958 (Bu11desgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedinqunt1en für Teil I und II: L 11 u f ende, Bezug nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e 1 stücke jo augeliln!J<me 16 Seilen DM 0,40 (legen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}