{"id":"bgbl1-1967-42-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":42,"date":"1967-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Siebentes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes","law_date":"1967-07-19T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                              Ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 1967                                                                                                   Nr.42\nTag                                                                  Inhalt                                                                                            Seite\n19. 7.67    Siebentes Gesetz zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes                                                                                                    713\nBun<lesgesetzbl. 111 7842-1\n10. 7. 67   Verordnung zur Anderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG) . . . . . . . . . .                                                                 714\n13. 7. 67   Verordnung über die Jagdzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                723\nBuu<lesgeselzbl. III 792-1-1\n7. 7. 67   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgeset-\nzes vom 14. April 1964) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     724\n11. 7. 67    Bekanntmachung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Vergütung von Tabakzoll                                                                        724\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Milch- und Fettgesetzes\nVom 19. Juli 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                           b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           „ b) Milchmischgetränke                                  und           sterilisierter\nMilch                                40 bis 60 vom Hundert,\".\nArtikel 1\nc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:\n§ 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch,                                                  ,,c) sterilisierter und ultra-hocherhitzter Milch-\nMilcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz)                                                      mischgetränke                         10 bis 30 vom Hundert,\".\nin der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 811), zuletzt geändert durch das Gesetz                                                                            Artikel 2\nüber die Unterbringung von Rüböl aus inländischem\nRaps und Rübsen vom 12. August 1966 (Bundes-                                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\ngesetzbl. I S. 497), wird wie folgt geändert:                                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. In Absatz 2 Nr. 3 werden hinter dem Wort „Kon-                                   verordnungen, die auL Grund dieses Gesetzes er-\ndensmilch\" die Worte „und ultra-hocherhitzte                                     lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nMilchmischgetränke\" angefügt.                                                    Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                                               Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1\n,,a) Trinkmilch, sterilisierte Milch und Milch-                            Nr. 2 am ersten Tage des auf die Verkündung fol-\nmischgetränke jeder Art, die zur Schul-                               genden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2\nmilchspeisung abgesetzt worden sind,\".                                Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1967,\nb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                                           Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-\n„c) Erzeugnisse nach Absatz 2, die aus dem                                  nuar 1965 in Kraft.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbracht worden sind;\".\nDäs vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe b werden hinter dem                                     Bonn, den 19. Juli 1967\nWort „Schnitt-,\" die Worte „Halbfestem\nSchnitt-,\" eingefügt.                                                                                  Der Bundespräsident\nLübke\nb) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort\n„Weichkäse\" durch die Worte „Halbfestem                                         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSchnitt.käse\" ersetzt.                                                                                                    Brandt\n4. Absatz 7 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Ernährung,\na) In Buchstabe a werden die Worte „und Milch-                                                     Landwirtschaft und Forsten\nmischgetränke\" ges trieben.                                                                                 Hermann Höcherl","714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Ausfuhr-Verordnung Rinder und Schweine (EWG)\nVom 10. Juli 1967\nAuf Grund des § 8 des Viehseuchengesetzes vom                     im Bestimmungsland unmittelbar zu einem\n26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519), zuletzt ge-                  Schlachthof oder auf einen Markt für\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Vieh-                       Schlachttiere gebracht zu werden;\".\nseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I          b) In den Nummern 5, 6 und 7 werden jeweils\nS. 627), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                hinter der Klammer die Worte „in der jeweils\nordnet:\ngeltenden Fassung\" eingefügt.\nArtikel 1                        2. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-\nDie Verordnung über die Ausfuhr von lebenden               ordnung ersetzt.\nRindern und Schweinen aus der Bundesrepublik\nDeutschland nach Mitgliedstaaten der Europäischen                                Artikel .2\nWirtschaftsgemeinschaft            Ausfuhr-Verordnung        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nRinder und Schweine (EWG) - vom 3. August 1965            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(Bundcsgesctzbl. I S. 715) wird wie folgt geändert:       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                           zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                   Berlin.\n,, 1. Schlachtrinder und -schweine:\nHausrinder und Hausschweine, die dazu                               Artikel 3\nbestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft        Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                   715\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr.\nVcrsdndl<1nd:\nZusUindiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\n--·----------~-------------------------------------------\nLilulcnde                                                                Amtliche Marke und sonstige\nKuh, Stier, Ochse,\nNummer                                    Rasse      Alter            Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(Ud. Nr.)                                                                  (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\nqem. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 2 )\nsind jünger als G Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 2 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ..\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 1 )   -  Eisenbahnwagen 3 )  -  Lastkraftwagen 3 ) -  Flugzeug 3)  -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5)  -   Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 4 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2 )\n-   Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 4) mit einem in der Bundesrepublik\nDeulschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 2)\nSie sind weder mit einem jnaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2 )\nc) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.\nSie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten\ninlradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6)","716                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\n<wm. Ziff.11\nd)      Sie st<1rn11wn illls einem mnUich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand. 2)\nSie sl.,1111nw11 weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand noch aus\nc:incrn IJ1uccllosefreien Rinderbestand und sind einer Blutserumagglutination unterworfen\nworden.~) 10)\nSie\\ lldlwn IH)i c1ner innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-\nscrumil~Jqlul ination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 7)\nJim: Spc\\rn1i1rJüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2) 8 )\nc) Sie sind lrC'i von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.\nDie    inncrhc1lb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführte Analyse -                                           zweite\nAnalyse --- 2) ihrer Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen\nEnlziindun~iszusl.andes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer\nzweiten J\\n,dys<\\ darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)\nf) Sie sind Wiihrend der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-\nstellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschallliclien IIandelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer ßelricb liegt. dmüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere                                                                     ......................................... 2)\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 )\nvom Betrieb zum Markt und von dort 2 )\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur\nVerlaclestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchcnlreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 2. Un Lerabsatz 2 )\nZiJfer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2 )\nZiffer V Buchstabe d) 2. Unterabsatz 2)\ndes Bestimmungslandes 2 )\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2 )\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSie9el:        Ausgefertigt in .                                     am ...                             .... um             .. ........ Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Die Gesuudlwitsl,eschein iqunq darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkrnftwaf)en, f'luqzeuq od<~r Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n2)  Nichtzutreffendes streichen.\n3)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer eillzutragen.\n4)  Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n~)  Diese Anqabe isl. nur fiir mdu als 4 Monate alle Rinder erforderlich.\n6)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alle Rinder erforderlich.\n7)  Diese Anqabe ist nur für mehr als 12 Mom1te alte Rinder erforderlich.\n8)  Diese Angabe ist nur fiir rn<'IH als 18 Monate alte Stiere erforderlich.\nD)  Diese Anqahe ist nt1r für milchqebende Rinder erforderlich.\n10)  Diese Ausn<1hme ist nur rniiqlich für weniqer als 30 Monate alte Rinder, die zur Mast bestimmt sind, sofern diese Tiere beson-\nders gekennzeidrnet sind und im Bestimmunqsland einer besonderen Kontrolle unterliegen.","Nr. 42 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                                             717\nMuster Nr. 2\n(zu §-2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2 ) -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:          ........................................................................ .\nAusstellende Behörde: ......................................................................... .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                                         Amtliche oder amtlich anerkannte Marke\nKuh, Stier, Ochse,\nNummer                                                                      und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(Lfd. Nr.)                                                                                     (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II  III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 3)\n- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ............................................................................................................. .\n(Versandort)\nnach ............................................................................................................ .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit      ) -  Eisenbahnwagen 4)         -     Lastkraftwagen 4)                -     Flugzeug 4 )         -  Schiff .............................. .\nName und Anschrift des Absenders: .................................................................................................................... .\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des Empfängers: ......................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\n5\nb)   )    -  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\n-  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\n-  Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem in der Bundesrepublik\nDeutschland amtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten\nSerum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","718                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\nqmn. Zilf. Jl\nc) \")     Sie! s1c1rntnl!ll aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 3)\nSin sl<11nrnc:11 nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben\nbei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen\nTubcrkulinprobe\n-- nqJi!liV :l)\n- positiv :i)\nrec19icrl.\nd) \") Sie stammen\naus einem amtlich c1nerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nnicht aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer\ninnerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6 ) durchgeführten Blutserumagglutination\neinen Titer von\n- weniger als 30 IE/ml 3 )\n30 oder mehr IE/ml a)\nüufgewicsen.\ne) Es lwndelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in\ndem w<ll1re11d der letzten 30 Tage 6) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf\nRinder überl.rngbure Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden ReDclung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb lie9t im Miltelpunkt einer seuchenfreien Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb\nwiihrend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich\nfestgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und -schweine                                                                                          ..... 3)\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar vom\n- Betrieb~)\n- Betrieb zum Markt und von dort 3)\n- nicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher ge-\nreinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)\nZiffer V Buchstabe c) (positive Reaktion) 3)\nZiffer V Buchstabe d) (Titer von 30 oder mehr IE/ml) 3)\ndes Bestimmungslandes 3)\ndes Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder)               3)\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in                                   am ................................................ um .. . .. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1)  Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schilf befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2)  Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeuq die Flugnummer einzutragen.\n5)  Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheinigunq.\n0)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.","Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                            719\nMuster Nr. 3\n(zu§ 2)\n1\nGesundheitsbescheinigung              )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr .................................... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                        Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nNummer             Geschlecht           Rasse       Alter                      oder Beschreibung\n(Ud. Nr.)                                                                  (Nr. und Anbringungsart)\nLfd Nr.\nqem. Ziff. II  III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\nland gehalten worden; 2)\nsind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 2 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach ....\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit    ) -- Eisenbahnwagen 3 ) -  Lastkraftwagen 3 ) -   Flugzeug 3 )  -   Sd1iff ................................................... .\nNc1rne und Anschrift des Absenders:\nGegebenenfillls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussieh tliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\n- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-\nserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2) 5)","720                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nc) Sie sind wi.ihrend der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nliegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-\nstellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschd ftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nf7eststcllung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nUd. Nr.                  Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.\nqem. Zilf. 11\nd) Sie sind erworben worden:\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere                ....................................................................................................................... 2)\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) Sie sind unmittelbar vom 2)\nBetrieb 2 )\n- Betrieb zum Markt und von dort 2)\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-\nund Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in .                                               am.                                              ..... um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1 ) Die Gesundheitsbescheiniqung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.\n!)  Nichtzutreffendes streichen.\n1)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n-&) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n6)  Die Blutserumagglulination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1967                                                                                            721\nMuster Nr. 4\n(zu § 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsv~rkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr. ..... :.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere: ...\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                             Amtliche oder amtlich anerkannte Marke oder dauerhafter,\nNummer            Schwein oder Ferkel                           die Identifizierung sichernder Stempelaufdruck\n(Lfd. Nr.)                                                                          (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehalten\nworden; 3 )\n- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\ngehalten worden. 3 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ......... , ........................................................................................................................ .\n(Versandort)\nnach .................................................................................................................................. ..\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3) -  Eisenbahnwagen 4 ) -  Lastkraftwagen 4 )               -     Flugzeug 4 )          -     Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... ..\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ......................................................................... ..\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: ....................................................................................................................... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.","722                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLfd. Nr.\ngern. Zilf. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im l loheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb, in dem seit\nmindestens 30 Tagen\") amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine\nübertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-\nden Re~jelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nrcstslcllung wi.ihrcnd der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nSch wcinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelährne (Teschener Krankheit). 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachtrinder und .-schweine                                                               ................     ... 3)\n(Bezeichnung des Marktes)\nd) Sie sind unrnil.lelbar vom\nBetrieb a)\n--- Betrieb zum Markt und von dort 3 )\n-- nicht --- iiber eine Sammelstelle 3)\nabges011Clerl von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden irn innergc:mcinschafllichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenen f,111s ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verlaclcslelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. DiesE) Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ...                                  am ..                                 . um ...    ... Uhr\n(Tag der Verladung)\nDer beamtete Tierarzt\n(Unterschrift)\n1)  Die Cesundheil.sbesclwiriiq11nq darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schilt bef<irdcrt werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2 ) Schlachtschwc!i11c: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf eiBcn Markt qcbrncht zu werden.\n3) Nid1tzulreffPndcs slreicb<m.\n4) Bei Versdnd mil. Eisr,J11ldh11- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeu<J die FJ11c1n11mm<,r c,inz11lracwn.\n11) Diese Frist bezieht sielt auf den Tc1g der Verladung."]}