{"id":"bgbl1-1967-41-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":41,"date":"1967-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_41.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1967-07-10T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z1997 A\n1967                         Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1967                                                                           Nr. 41\nTag                                                 In h a 1 t                                                                            Seite\n10. 7. 67 Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   701\nBundcsgcsclzbl. III 2030-6\n3. 7. 67 Verordnung zur Anderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . .                                          712\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundespolizeibeamtengesetzes\nVom 10. Juli 1967\nAuf Grund des Artikels VIII des Gesetzes zur Än-\nderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom\n8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Bundespolizeibeamten-\ngesetzes vom 19. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 569)\nin der vom 1. Juni 1967 an geltenden Fassung unter\nBerücksichtigung\ndes Artikels III des Gesetzes zur Änderung beamten-\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nvom 21. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1361),\ndes § 22 des Bundesumzugskostengesetzes vom\n8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 253),\ndes Artikels II des Dritten. Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1007) und\ndes Artikels I des Gesetzes zur Änderung des Bun-\ndespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967\nbekanntgemacht.\nBonn, den 10. Juli 1967\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","702                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse. der Polizeivollzugsbeamten des Bundes\n(Bundesp_olizeibeamtengesetz - BPolBG)\nin der Fassung vom 10. Juli 1967\nInhaltsübersicht\nABSCHNITT I                                                                                                                                 §§\nGemeinsame Vorschriften                                                   Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15 . . . . . . . .                     16a\n§§    Dbergangsgebührnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         17\nPersonenkreis ................................ .                                          Dbergangsbeihilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  18\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften . . . .                                   2     Wiederverwendung eines früheren Polizeivoll-\nzugsbeamten auf Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           18a\nLaufbahnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    3\nVersorgung bei Polizeidienstunfähigkeit infolge\nPolizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              4\nDienstbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   19\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich                                  5\nVersorgung bei Dienstunfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          20\nHeilfürsorge                                                                 20a\nABSCHNITT II\n3. Ti t e 1\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern                                                          Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit\nErnennung zum Beamten auf Lebenszeit . . . . . . . . .                       21\n1. Titel                                               Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . . . . . . .                    22\nAllgemeine Vorschriften                                               Berufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit . . . .                         22a\nArten des Beamtenverhältnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                      6     Besondere Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          23\nGemeinsames Wohnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  7     Ruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24\n2. Ti t e 1                                                                            4. Ti t e 1\nPolizeivollzugsbeamte auf Widerruf                                                                    Sondervorschriften\nDienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  8     Umzugskostenvergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            25\nEntlassung ........................... : . . . . . . . .                            9     Einmalige Flugunfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . .                26\nBerufsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10\nAllgemeinberufliche Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . .                       11\nABSCHNITT III\nFachausbildung für das spätere Berufsleben . . . . .                               12\nEingliederung in das spätere Berufsleben . . . . . .                               13\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nAnrechnung von Zeiten der Fachausbildung und                                              Uberleitungsvorschriften                                                    27,27a\ndes Polizeivollzugsdienstes bei Arbeitnehmern ..                                   14     Verwaltungsvorschriften ...................... . 28\nZulassungsschein                                                                   15     Geltung im Land Berlin ....................... . 29\nStellenvorbehalt                                                                   16     Inkrafttreten ................................. . 30\nAbschnitt I                                                 im Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalamt und\nim Bundesministerium des Innern; welche dieser\nGemeinsame Vorschriften\nBeamtengruppen im einzelnen dazu gehören, be-\nstimmt der Bundesminister des Innern durch Rechts-\n§ 1\nverordnung.\nPersonenkreis\n(1) Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die                                              (2) Zu den Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nmit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur An-                                          gehören auch die Beamten des Ordnungsdienstes\nwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten                                            der Verwaltung des Deutschen Bundestages.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967                          703\n§ 2                                                Abschnitt II\nAnwendung beamtenrechtlicher Vorschriften           Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nAuf die Polizeivollzugsbeamten finden die für               und im Bundesministerium des Innern\nBundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften                                   1. TITEL\nAnwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.                                                       Allgemeine Vorschriften\n§ 6\n§ 3                                     Arten des Beamtenverhältnisses\nLaufbahnen                          Die Polizeivollzugsbeamten werden in das Be-\n(1) Im Polizeivollzugsdienst des Bundes bestehen     amtenverhältnis auf Widerruf berufen; sie können\nfolgende Laufbahnen:                                      zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.\n1. im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium\ndes Innern                                                                    § 7\na) die Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,                         Gemeinsames Wohnen\nb) die Grenzschutzoffizierlaufbahn,                   (1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch keine\nfünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das\n2. im Bundeskriminalamt, im Bundesministerium des\nfünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind\nInnern und in der Verwaltung des Deutschen\nauf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet,\nBundestages\nin einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an\na) die Laufbahn des allgemeinen Kriminal-          einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.\ndienstes,\n(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizei-\nb) die Laufbahn des leitenden Kriminaldienstes\nvollzugsbeamte können aus Anlaß besonderer Ein-\nim gehobenen Dienst und im höheren Dienst.\nsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und\n(2) Die Bundesregierung erläßt die näheren Be-       Ubungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-\nstimmungen durch Rechtsverordnung.                       kunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschafts-\nverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.\n§ 4\n2. TITEL\nPolizeidienstunfähigkeit\nPolizeivollzugsbeamte auf Widerruf\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig,\nwenn er den besonderen gesundheitlichen Anforde-                                    § 8\nrungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr ge-                             Dienstzeit\nnügt und nicht zu erwarten ist, daß er seine volle\nVerwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre                 (1) Das Beamtenverhältnis des Polizeivollzugs-\nwiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).                beamten auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats,\nin dem er das achte Dienstjahr vollendet. Die Er-\n(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den      nennungsbehörde kann mit Zustimmung des Be-\nDienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines        amten die Dienstzeit bis auf fünf Jahre abkürzen\nAmtsarztes, im Bundesgrenzschutz eines beamteten         oder bis auf zwölf Jahre verlängern, wenn ein\nGrenzschutzarztes, festgestellt.                         dienstliches Bedürfnis es erfordert. Die Zeit, für die\nein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf ohne\nDienstbezüge beurlaubt ist, gilt nicht als Dienstzeit\n§ 5\nim Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, daß der Bun-\ndesminister des Innern ihre Berücksichtigung allge-\nAltersgrenze, Eintritt in den Ruhestand, Ausgleich     mein zugestanden hat.\n(1) Für Polizeivollzugsbeamte bildet das voll-          (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 können Zei-\nendete sechzigste Lebensjahr die Altersgrenze,           ten eines nach dem 8. Mai 1945 bei einem· anderen\nsoweit in § 23 für einzelne Gruppen von Polizei-         Dienstherrn abgeleisteten Polizeivollzugsdienstes\nvollzugsbeamten nicht eine andere Altersgrenze           und eines Grundwehrdienstes in der Bundeswehr\nbestimmt ist.                                            angerechnet werden. Uber die Anrechnung, die der\n(2) Ein Polizeivollzugsbeamter, der vor Voll-         Zustimmung des Bewerbers bedarf, ist bei der Be-\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres wegen         rufung in das Beamtenverhältnis zu entscheiden.\nErreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt,         (3) Das Beamtenverhältnis eines Polizeivollzugs-\nerhält neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in           beamten auf Widerruf endet abweichend von Ab-\nHöhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des        satz 1 mit Ablauf des Monats, in dem er das zweite\nletzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deut-      Dienstjahr vollendet, wenn der Beamte spätestens\nsche Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils      bei der Berufung in das Beamtenverhältnis schrift-\nein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Alters-         lich erklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei Jahren\ngrenze von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird.       ableisten zu wollen. Die Ernennungsbehörde kann\nDer Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in       den Beamten auf seinen Antrag, der spätestens\neiner Summe zu zahlen.                                   einen Monat vor Ablauf der Dienstzeit zu stellen ist,","704                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nin die Rechtssl.elhm~J eines Beamten auf Widerruf                                    § 11\nnach Absatz l übernehmen; in diesem Falle ist Ab-                      Allgemeinberuiliche Ausbildung\nsatz 2 mit der Maßgt1be anzuwenden, daß über die\nAnrechnung bei .der Ulwrnahme in die Rechts-                 (1) Die allgemeinberufliche Ausbildung besteht in\nstellung nach A hs<1 lz 1 zu entscheiden ist.             der Vermittlung allgemeinberuflichen Wissens und\ndient\n§ 9\n1. der Hebung des Bildungsstandes des Polizei-\nEntlassung                            vollzugsbeamten,\n(1) Nach einer ununterbrochenen im Polizeivoll-\n2. der Vorbereitung für die Fachausbildung (§ 12).\nzugsdienst des Bundes abgclcislelcn Dienstzeit von\neinem .Jahr kilnn der Poliwivollzugsbeamte auf               (2) Die allgemein berufliche Ausbildung wird wäh-\nWiderruf außer in den Füilc•n der §§ 28 bis 30 des        rend der Dienstzeit durch die Grenzschutzfachschulen\nBundcsbcamten9csel.zcs nur cnllassen werden, wenn         als Pflichtunterricht, soweit sie der Vorbereitung\neiner der in § 31 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes        für die Fachausbildung dient, auf Antrag vermittelt.\nbezeichneten EnUc1ssungsgründe vorliegt. Eine Ent-\nlassung wegen mangelnder Bewährung (Eignung,                 (3) Der Bundesminister des Innern oder die von\nBefähiglmg, fachliche Leistung) ist nur bis zum Ab-       ihm bestimmte Behörde kann im Rahmen der be-\nlauf einer ununterbrochenen Dienstzeit im Polizei-        willigten Ausbildungsart die Dauer der Teilnahme\nvollzugsdienst des Bundes von drei Jahren, bei            an der allgemeinberuflichen Ausbildung nach Ab-\nOffiziernnwärtern bis zum Abschluß der Offizier-          satz 1 Nr. 2 auf Antrag über die Dienstzeit hinaus\nausbildung, zulüssig.                                     verlängern, jedoch höchstens um sechs Monate.\n(2) Bei der Entlc1sslmg sind folgende Fristen ein-        (4) Das Nähere über Art, Umfang und Dauer der\nzuhalten:                                                 allgemeinberuflichen Ausbildung, die der Vorberei-\nbei einer ununterbrochenen Dienst.zeit im Polizei-     tung für die Fachausbildung dient, regelt die Bun-\nvollzugsdienst des Bundes                              desregierung durch Rechtsverordnung.\nbis zu drei Monaten\nzwei Wochen zum Monatsschluß,\n§ 12\nvon mehr als drei Monaten\nFachausbildung für das spätere Berufsleben\nein Monat zum Monatsschluß,\n(1) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach\nvon mindestens einem Jahr\nder persönlichen Neigung und Eignung, ihr Um-\nsechs Wochen zum Schluß eines Kalenderviertel-     fang und die Höhe der aufzuwendenden Mittel rich-\njahres.                                            ten sich nach der Dauer der Dienstzeit.\nIm Falle des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-            (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt,\ngesetzes kann der Polizeivollzugsbeamte auf Wider-        wenn eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\nruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.         abgeleistet worden ist. Die Fachausbildung dauert\n(3) Vor der Entlassung durch Widerruf soll der        bei einer Dienstzeit von\nPolizeivollzugsbeamte gehört werden. Der Wider-              vier und weniger ah:: sechs Jahren\nruf ist durch einen schriftlichen, mit Gründen ver-              bis zu sechs Monaten,\nsehenen Bescheid zu erklären.\nsechs und weniger als acht Jahren\n(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes\nbis zu einem Jahr,\nkann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mo-\nnaten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende              acht und weniger als zwölf Jahren\nGründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Ein             bis zu einem Jahr und sechs Monaten\nPolizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der eine\nzwölf Jahren\nDienstzeit von mehr als zwei Jahren im Bundes-\ngrenzschutz abgeleistet hat, kann auf seinen Antrag              bis zu drei Jahren.\nnach § 30 des Bundesbeamtengesetzes nur entlassen         Die Fctchausbildung kann vor oder nach Beendigung\nwerden, wenn sein Verbleiben im Dienst für ihn            des Dienstverhältnisses begonnen werden. Der Bun-\nwegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-       desminister des Innern oder die von ihm bestimmte\nlicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere        Behörde kann im Rahmen der bewilligten Ausbil-\nHärte bedeuten würde.                                     dungsart die Dauer der Teilnahme an der Fachaus-\n§ 10\nbildung auf Antrag verlängern, sofern die Verlänge-\nrung für einen Zeitraum nach Beendigung des Dienst-\nBerufsförderung                       verh.ältnisses beantragt wird; die Verlängerungszeit\nDer Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der         darf jedoch einschließlich einer Verlängerungszeit\nLaufbahn der Grenzjäger und Unterführer erhält            nach § 11 Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten.\neine Berufsförderung auf Kosten des Bundes. Sie\n(3) Sind bei Entlassung auf eigenen Antrag Uber-\numfaßt\ngangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3 bewilligt worden,\n1. die allgemeinberufliche Ausbildung,                   kann Fachausbildung ganz oder teilweise bis zum\n2. die Fachausbildung für das spätere Berufsleben,        Ende des Zeitraumes gewährt werden, für den Uber-\n3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.          gangsgebührnisse gezahlt werden.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967                         705\n(4) Der Bundesminister des Innern soll einem                                 § 13\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der wegen                Eingliederung in das spätere Berufsleben\nPolizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung\nim Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes        (1) Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die\nvor Ablauf einer Dienstzeit von vier Jahren ent-       Ubergangsgebührnisse oder Ubergangsbeihilfe erhal-\nlassen wird, auf Antrag Fachausbildung bis zu einem    halten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Poli-\nJahr bewilligen.                                       vollzugsdienst die Eingliederung in das spätere Be-\nrufsleben nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 erleichtert.\n(5) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb de,r\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Polizeivollzugs-\nGrenzschutzfachschulen in öffentlichen und privaten\nbeamten werden bei der Erlangung eines ihrer Aus-\nEinrichtungen, die auch sonst für das spätere Be-\nbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt.\nrufsleben aus- und weiterbilden. Auf Antrag kann\nEs sind rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, die eine\nFachausbildung unter Freistellung vom Polizeivoll-\nArbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung\nzugsdienst im Bundesgrenzschutz durch zeitweilige\ndes Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung er-\nDienstbefreiung, Beurlaubung oder im Wege der\nmöglichen. Wenn die volle berufliche Leistungsfähig-\nAbordnung gewährt werden\nkeit im neuen Beruf erst nach einer Einarbeitungs-\nbei einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren     zeit erlangt werden kann, kann ein Einarbeitungs-\nim letzten halben Jahr,                         zuschuß gewährt werden. Der Bundesminister des\nInnern erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nbei einer Dienstzeit von zwölf Jahren\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für\nim letzten Jahr,                                Arbeit und Sozialordnung Richtlinien über Höhe und\nbei einer Dienstzeit von weniger als acht Jahren   Dauer des Einarbeitungszuschusses.\nin den letzten drei Monaten der Dienstzeit, je-     (3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\ndoch nur im Falle der Entlassung wegen Polizei-  der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\ndienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung     beitslosenversicherung; dabei ist die nach diesem\nim Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-     Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksich-\ngesetzes.                                        tigen.\nSoweit aus der Fachausbildung ein Einkommen be-\nzogen wird, kann die Beurlaubung auch unter Weg-\n§ 14\nfall oder teilweisem Wegfall der Dienstbezüge er-\nfolgen.                                                      Anrechnung von Zeiten der Fachausbildung\nund des Polizeivollzugsdienstes\n(6) Wird durch die Teilnahme an einer Fachaus-\nbei Arbeitnehmern\nbildung nach Beendigung des Dienstverhältnisses\ndie Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genom-           (1) Die Zeit einer Fachausbildung für einen Beruf\nmen, so wird während der Dauer des Bezuges von         nach § 12 wird auf die Berufszugehörigkeit ange-\nUbergangsgebührnissen ein Ausbildungszuschuß in        rechnet, wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte\nHöhe des Betrages gewährt, um den die Ubergangs-       auf Widerruf im Anschluß an die Fachausbildung\ngebührnisse einschließlich eines Einkommens aus        in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf\nder Fachausbildung hinter neunzig vom Hundert der      sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-\nDienstbezüge des letzten Monats zurückbleiben. In     fremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.\nden Fällen des Absatzes 4 kann ein Ausbildungs-           (2) Die Zeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes\nzuschuß bis zur Höhe von neunzig vom Hundert der       wird bis zur Dauer des Grundwehrdienstes voll, im\nDienstbezüge des letzten Monats gewährt werden;        übrigen zu einem Drittel auf die Berufszugehörig-\nein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder § 20 und ein     keit angerechnet. Zeiten einer Fachausbildung nach\nEinkommen aus der Fachausbildung sind auf den          Absatz 1 sind voll zu berücksichtigen.\nAusbildungszuschuß anzurechnen.\n(3) Die Zeit des Polizeivollzugsdienstes bis zur\n(7) Zeiten der Fachausbildung nach Absatz 2 kön-    Dauer des Grundwehrdienstes wird auf die Betriebs-\nnen auch für die Vorbereitung auf die Hochschulreife,  zugehörigkeit angerechnet, wenn der frühere Poli-\ndie Fachschulreife oder für die Teilnahme am Auf-      zeivollzugsbeamte nach Beendigung des Dienstver-\nbaulehrgang der Grenzschutzfachschule in Anspruch      hältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.\ngenommen werden, wenn die Vorbereitung auf die\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-\nFachausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nicht aus-\nden, soweit nicht günstigere Regelungen bestehen,\nreicht, um den angestrebten Abschluß zu erreichen.\nZeiten einer Fachausbildung und des Polizeivoll-\n(8) Der Anspruch auf Fachausbildung entfällt,       zugsdienstes nach Maßgabe der Absätze · 1 und 2\nwenn das Dienstverhältnis als Polizeivollzugsbeam-     auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet,\nter auf Widerruf aus anderen Gründen als wegen         wenn der frühere Polizeivollzugsbeamte auf Wider-\nAblaufs der Dienstzeit endet, bei Entlassung wegen     ruf nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs\nPolizeidienstunfähigkeit jedoch nur, wenn die Poli-    Monate dem Betrieb oder der Verwaltung angehört.\nzeidienstunfähigkeit auf eigenes grobes Verschulden       (5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf\nzurückzuführen ist.\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs\n(9) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann       werden Dienstzeiten im Polizeivollzugsdienst des\nwiderrufen werden, wenn nicht erwartet werden          Bundes und Zeiten einer Fachausbildung nicht an-\nkann, daß das Ausbildungsziel erreicht wird.           gerechnet.","706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 15                         nes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ent-\nlassen worden ist, erhält Ubergangsgebührnisse in\nZulassungsschein\nder gleichen Höhe und für die gleiche Dauer wie die\n(1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf in der        ehemaligen Soldaten auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des\nLaufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die Be-        Soldatenversorgungsgesetzes.\namte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-\n(2) Wird die Fachausbildung nach § 12 Abs. 2\nden wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht\nSatz 4 verlängert, so kann der Bundesminister des\nvollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas-\nInnern für diese Zeit die Ubergangsgebührnisse über\nsungsschein für den öffentlichen Dienst des Bundes\ndie sich aus Absatz 1 ergebenden Zeiträume hinaus\nund der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-\nweitergewähren.\nstalten und Stiflungen des öffentlichen Rechts, wenn\nihr Dienst verhällnis endet                                  (3) Ubergangsgebührnisse können nach Richt-\n1. mit dem Ablauf einer Dienstzeit von zwölf Jah-       linien, die der Bundesminister des Innern erläßt,\nren oder                                            ganz oder teilweise auch einem Polizeivollzugs-\nbeamten auf Widerruf bewilligt werden, der nach\n2. durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit\neiner Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf\ninfolge Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1\neigenen Antrag entlassen worden ist, weil das Ver-\ndes Bundesbeamtengesetzes\nbleiben im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-\nund wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für        gewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere\ndie Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer        Härte bedeutet hätte.\nLaufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der\n(4) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nEignung für eine weitere Verwendung im öffent-\nbeträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode\nlichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein\ndes Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Be-\nist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-\ntrag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich\nteilen.\nerklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt\n(2) Den Inhabern des Zulassungsscheines steht der    angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die\nZugang zu den in § 16 bezeichneten Stellen offen.       Zeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-\nEin Anspruch auf Einstellung wird durch den Zulas-      halb der auf den Sterbemonat folgenden drei Mo-\nsungsschein nicht erworben.                             nate, so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum\nAblauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme\n§ 16                         kann der Bundesminister des Innern die Zahlung\nauch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe\nStellenvorbehalt                    zulassen.\nDie Bundesregierung bestimmt jährlich, in wel-\nchem Umfange den Inhabern des Zulassungsscheines            (5) Für die Anwendung des Abschnittes V Unter-\nnach § 15                                               abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes gelten die\nUbergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei\n1. freie, frei werdende und neu geschaffene plan-\nWeiterzahlung an die Hinterbliebenen (Absatz 4\nmäßige Beamtenstellen des einfachen, des mitt-\nSatz 2); die Empfänger von Ubergangsgebührnissen\nleren und des gehobenen Dienstes sowie\ngelten als Ruhestandsbeamte. An die Stelle der\n2. freie, frei werdende und neu geschaffene, durch      Höchstgrenzen in § 158 Abs. 2, § 160 Abs. 2 und\nAngestellte zu besetzende Stellen, die dem ein-     § 160 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes treten\nfachen, dem mittleren und dem gehobenen Be-         die Dienstbezüge, aus denen die Ubergangsgebühr-\namtendienst entsprechen und nicht einem vor-        nisse berechnet sind, in den Fällen des § 158 Abs. 2\nübergehenden Bedarf dienen,                         des Bundesbeamtengesetzes jedoch unter Zugrunde-\nbeim Bund und bei den bundesunmittelbaren Kör-          legung des Grundgehalts aus der Endstufe der Be-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-       soldungsgruppe und in den Fällen des § 160 a Abs. 2\nlichen Rechts vorbehalten werden.                       des Bundesbeamtengesetzes zuzüglich der Kinder-\nzuschläge.\n§ 16 a                             (6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes ist nicht an-\nzuwenden.\nVerlust der Rechte nach den§§ 10 bis 15\nEin früherer Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf\nverliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15, wenn er                                § 18\neinen Tatbestand erfüllt, der nach § 162 des Bundes-\nUbergangsbeihilfe\nbeamtengesetzes bei einem Ruhestandsbeamten zum\nVerlust seiner Rechte führt. § 51 des Bundesbeam-            (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der\ntengesetzes gilt entsprechend.                          wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden oder\nnach einer Dienstzeit von mehr als einem Jahr und\n§ 17\nsechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit, die\nnicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen\nUbergangsgebührnisse                    ist, entlassen worden ist, erhält eine Ubergangsbei-\n(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der       hilfe in gleicher Höhe wie die ehemaligen Soldaten\nnach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren         auf Zeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-\nwegen Ablaufs der Dienstzeit. ausgeschieden oder         gesetzes. Sie wird in einer Summe bei Beendigung\nwegen Polizeidienstunfähigkeit, die nicht auf eige-      des Dienstverhältnisses gezahlt.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967                          707\n(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der     beamtengesetzes entlassen worden ist, erhält für\nnach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und sechs       die Dauer einer durch die Beschädigung verursach-\nMonaten wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen        ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag\nworden ist, die nicht auf eigenes grobes Verschul-      in folgender Höhe:\nden zurückzuführen ist, erhält eine Ubergangsbei-       1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des sich\nhilfe in entsprechender Anwendung des § 13 des              nach den §§ 107, 108 Abs. 1, §§ 109 bis 119 des\nSoldatenversorgungsgesetzes.                                Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ruhegehal-\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheines (§ 15) be-        tes,\nträgt die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert        2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenig-\ndes nach Absatz 1 oder 2 jeweils zustehenden Be-            stens zwanzig vom Hundert in Höhe des der Min-\ntrages.                                                     derung entsprechenden Teiles des Unterhaltsbei-\n(4) Inhaber des Zulassungsscheines können inner-         trages nach Nummer 1.\nhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse      Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter\nzustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheines        auf Widerruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ab-\ndie Ubergangsbeihilfe nach Absatz 1 oder 2 wählen.     laufs der Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt in-\nDer nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheines        folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des § 46\ngegen Rückzahlung der nach Absatz 1 oder 2 ge-         Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes polizeidienst-\nwährten Ubergangsbeihilfe ist nicht zulässig.          unfähig ist. § 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes\n(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3      ist anzuwenden.\nganz oder zum Teil bewilligt worden, so wird die           (2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugsbe-\nUbergangsbeihilfe in dem entsprechendem Umfang          amten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-\ngewährt.                                               schädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\n(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Hinter-  beamtengesetzes verstorben ist, erhalten einen\nbliebenen eines Polizeivollzugsbeamten auf Wider-      Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen-und Waisen-\nruf, der nach einer Dienstzeit von mehr als einem      geldes, das sich nach den §§ 123 bis 129 des Bundes-\nJahr und sechs Monaten verstorben ist, erhalten die    beamtengesetzes unter Zugrundelegung des Unter-\nUbergangsbeihilfe, die dem Polizeivollzugsbeamten      haltsbeitrages nach Absatz 1 Nr. 1 ergibt. Das gleiche\nbei Entlassung im Zeitpunkt des Todes nach Ab-         gilt für die Hinterbliebenen eines früheren Polizei-\nsatz 1 zugestanden hätte.                              vollzugsbeamten auf Widerruf (Absatz 1), der an\nden Folgen der Beschädigung im Sinne des § 46\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes verstorben ist;\nist der Tod nicht die Folge einer solchen Beschädi-\n§ 18 a                       gung, so kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe\nWiederverwendung                    des Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden,\neines früheren Polizeivollzugsbeamten         das sich unter Zugrundelegung des Unterhaltsbei-\nauf Widerruf                     trages ergibt, den der Verstorbene im Zeitpunkt\nseines Todes bezogen hat.\nWird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf\nWiderruf erneut in das Dienstverhältnis eines Poli-        (3) Für die Dauer des Bezuges von Ubergangs-\nzeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen, so ist bei    gebührnissen (§ 17) wird der Unterhaltsbeitrag nur\ndessen Beendigung der Berechnung der Bezüge nach       insoweit gezahlt, als er zusammen mit den Uber-\nden §§ 17 und 18 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu      gangsgebührnissen die in § 17 Abs. 5 Satz 2 be-\nlegen; Beträge, die auf Grund des früheren Beam-       zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigt. Das gilt\ntenverhältnisses nach den § § 17 und 18 gezahlt wor-   auch für die Zeit, die der Zahlung der Ubergangs-\nden sind, sind anzurechnen. Der Umfang einer           gebührnisse in größeren Teilbeträgen oder in einer\nBerufsförderung richtet sich nach der Gesamtdienst-    Summe zugrunde liegt (§ 17 Abs. 4 Satz 3).\nzeit; eine auf Grund des früheren Beamtenverhält-          (4) Auf den Unterhaltsbeitrag und die Empfänger\nnisses gewährte Berufsförderung ist auf die nun-        eines Unterhaltsbeitrages ist § 166 des Bundes-\nmehr zustehende Berufsförderung anzurechnen.           beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.\nSatz 1 ist auch anzuwenden, wenn eine Ubergangs-\nbeihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Re-\ngelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugs-\nbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 899) gewährt worden ist.                                          § 20\nVersorgung bei Dienstunfall\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der\n§ 19                        wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-\nunfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-\nVersorgung bei Polizeidienstunfähigkeit\nsen worden ist, erhält Unfallfürsorge nach § 142 des\ninfolge Dienstbeschädigung\nBundesbeamtengesetzes mit der Maßgabe, daß der\n(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der     Unterhaltsbeitrag nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 des Bun-\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer Be-       desbeamtengesetzes nicht hinter fünfundsiebzig vom\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-        Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbe-","708                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nzüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des                                3. TITEL\nBundesbesoldungsgesetzes zurückbleibt. An die\nPolizei vo l lzu g s b e amte\nStelle der Bc~soldungsgruppe A 1 tritt die Besol-\nauf Lebenszeit\ndungsgruppe A 5, wenn im übrigen die Vorausset-\nzungen des § 141 ü Abs. 1 oder 2 des Bundesbeam-                                     § 21\ntengesetzes vorliegen; § 141 a Abs. 3 des Bundes-\nbeamtengesetzes gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2              Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit\ngelten auch, wenn ein Polizeivollzugsbeamter auf            Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf kann zum\nWiderruf, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs          Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er\nder Dienstzeit endet, in diesem Zeitpunkt infolge        die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen\neines Dienstunfalles polizeidienstunfähig ist.           hierfür erfüllt, die für seine Laufbahn vorgeschriebe-\n(2) Für einen durch Dienstunfall verletzten frühe-   nen Fachprüfungen abgelegt hat und ihm ein Amt\nren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, auf den         mindestens der Besoldungsgruppe A 6 des Bundes-\nAbsatz 1 nicht anzuwenden ist, gilt § 142 des Bun-       besoldungsgesetzes verliehen ist.\ndesbeamtengesetzes.\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-\n§ 22\nbeamten auf Widerruf und eines früheren Polizei-\nvollzugsbeamten auf Widerruf gilt § 146 Abs. 1                   Versetzung bei Polizeidienstunfähigkeit\nund 2 des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Tod eines         Der     Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit soll\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf oder eines           bei Polizeidienstunfähigkeit, falls nicht zwingende\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-     dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer\nunfalles entlassenen Polizeivollzugsbeamten auf          anderen Laufbahn versetzt werden, wenn er die Be-\nWiderruf die Folge des Dienstunfalles, so gilt die       fähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt er\nMaßgabe des Absatzes 1 Satz 1 oder 2.                    die Befähigung nicht, so ist ihm Gelegenheit zu ge-\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 gilt auch    ben, nach entsprechender Einführung die für das\n§ 145 des Bundesbeamtengesetzes. Der Unterhalts-         andere Amt maßgebende Laufbahnprüfung abzu-\nbeitrag ist in Höhe von zusammen dreißig vom Hun-        legen. Ohne seine Zustimmung ist die Versetzung\ndert des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 Nr. 1     nur zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens\ndes Bundesbeamtengesetzes, mindestens jedoch in          demselben Endgrundgehalt wie das bisherige Amt\nHöhe von zusammen vierzig vom Hundert des Min-           verbunden ist.\ndestbetrages nach Absatz 1, zu gewähren.\n(5) § 19 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Bei Anwen-                                § 22a\ndung des § 19 Abs. 3 und der Ruhensberechnung\nBerufsförderung bei Polizeidienstunfähigkeit\nnach den § § 158 bis 160 a des Bundesbeamtengeset-\nzes ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 mindestens        (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit,\nein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung       dessen Dienstverhältnis wegen Polizeidienstunfähig-\nder Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des           keit infolge einer Beschädigung im Sinne des § 46\nDienstunfalles dem Unfallausgleich nach § 139 des        Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vor Vollendung\nBundesbeamtengesetzes entspricht.                        des vierzigsten Lebensjahres endet, erhält auf An-\ntrag Fachausbildung nach § 12 Abs. 2 in dem Um-\nfang, wie sie einem Polizeivollzugsbeamten auf\nWiderruf mit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zu-\nsteht; einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit\n§ 20a\nder Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn wird in\nHeilfürsorge                       diesen Fällen auch der Zulassungsschein nach § 15\nerteilt.\nEinern früheren Polizeivollzugsbeamten auf Wider-\nruf, der nicht auf eigenen Antrag entlassen worden          (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer\ni3t, kann wegen einer Gesundheitsstörung, die wäh-       Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-\nrend des Dienstverhältnisses im Bundesgrenzschutz        beamtengesetzes, so können auf Antrag Leistungen\nentstanden und nicht die Folge eines Dienstunfalles      nach Absatz 1 gewährt werden.\nist, freie Heilfürsorge in entsprechender Anwendung         (3) § 16 a gilt entsprechend.\ndes § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 des\nBundesbesoldungsgesetzes bis zur Dauer von drei\nJahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses be-\nwilligt werden, wenn er bei dessen Beendigung heil-                                  § 23\nbehandlungsbedürftig ist. Leistungen nach Satz 1                         Besondere Altersgrenzen\ndürfen nicht bewilligt werden, wenn die Gesund-             Abweichend von § 5 Abs. 1 ist die Altersgrenze\nheitsstörung auf eigenes grobes Verschulden zurück-\nzuführen ist; das gleiche gilt, wenn die Leistungen      1. für Leutnante im Bundesgrenzschutz, Oberleut-\nnach Satz 1 nach den wirtschaftlichen und persön-            nante im Bundesgrenzschutz und Hauptleute im\nlichen Verhältnissen im Einzelfall nicht erforderlich        Bundesgrenzschutz\nsind oder die Behandlung der Gesundheitsstörung                die Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\nanderweitig gesetzlich sichergestellt ist.                     jahres,","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967                          709\n2. für Majore im Bundesgrenzschutz und Oberstleut-      lässig, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren\nnante im Bundesgrenzschutz                          nach Eintritt in den Ruhestand durchgeführt und\ndie Vollendung des achtundfünfzigsten Lebens-     Umzugskostenvergütung nach. § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3\njahres.                                           Nr. 4 und 5 des Bundesmnzugskostengesetzes noch\nnicht gewährt worden ist. Das gleiche gilt für einen\n§ 24                         Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, der wegen\nRuhegehalt                        Polizeidienstunfähigkeit entlassen worden ist und\nzum Zeitpunkt der Entlassung das fünfundfünfzigste\nFür Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor   Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.\ndem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr\nwegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhe-             (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-\nstand treten, steigt das Ruhegehalt nach einer ruhe-    zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,\ngehaltfähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jah-        die für den Umzug entstehen\nren bis zu einer solchen von siebenundzwanzig Jah-      1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes\nren mit jedem Dienstjahr um zwei vom Hundert der            einschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Wird der Eintritt       2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis\nin den Ruhestand hinausgeschoben, verbleibt dem             zum Ort des Grenzübergangs.\nPolizeivollzugsbeamten mindestens der Hundertsatz\nIn den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-\ndes Ruhegehaltes, der ihm bei Eintritt in den Ruhe-\nstens die Auslagen erstattet werden, die durch einen\nstand vor dem vollendeten sechsundfünfzigsten\nUmzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-\nLebensjahr nach Satz 1 zugestanden hätte.\nmeter entstanden wären.\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-\n4. TITEL\nstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt\nSondervorschriften                       der Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde zu\nlegen.\n§ 25\n§ 26\nUmzugskostenvergütung\n(1) Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wider-             Einmalige Flugunfallentschädigung\nruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden        (1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit\noder wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist, erhält      oder auf Widerruf, der dem besonders gefährdeten\nUmzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5       fliegenden Personal im Sinne der entsprechenden\ndes Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Per-        Vorschriften der Verordnung über die einmalige\nsonen. Seine Hinterbliebenen und die Hinterbliebe-      Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-\nnen eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der      gungsgesetzes angehört und während des Flugdien-\nwährend des Dienstverhältnisses verstorben ist, er-     stes einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentüm-\nhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1      lichen Verhältnisse dieses Dienstes zurückzuführen\nNr. 6 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten       ist, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versor-\nHinterbliebenen.                                        gung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine\n(2) Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf       einmalige Flugunfallentschädigung von vierzigtau-\nLebenszeit oder auf Widerruf, der Anspruch auf          send Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles in\nFachausbildung hat, können auf Antrag einmalig die      seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um.\nLeistungen nach den § § 4, 5 und 7 des Bundes-          mehr als neunzig vom Hundert beeinträchtigt ist.\numzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn zur            (2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Lebenszeit\nAusübung des späteren Berufs ein Umzug an einen         oder auf Widerruf an den Folgen eines Unfalles der\nanderen Ort als den bisherigen Wohnort erforder-        in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, wird seinen.\nlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn bei    Hinterbliebe:u.en eine einmalige Flugunfallentschä-\nGewährung von Berufsförderung der Umzug inner-          digung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen\nhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Berufs-        gewährt:\nförderung, in den anderen Fällen innerhalb von          1. Die Witwe sowie die nach beamtenrechtlichen\nzwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhält-              Vorschriften versorgungsberechtigten ehelichen,\nnisses durchgeführt worden ist. Die Umzugskosten-           für ehelich erklärten oder an Kindes Statt an-\nvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung                 genommenen Kinder und Kinder aus einer nich-\ndes Bundesministers des Innern neben einer bereits          tigen Ehe, die die rechtliche Stellung eines\nnach Absatz 1 gewährten Umzugskostenvergütung               ehelichen Kindes haben, erhalten eine Flugunfall-\nbewilligt werden.                                           entschädigung in Höhe von insgesamt zwanzig-\n(3) Einern Polizeivollzugsbeamten im Ruhestand,          tausend Deutsche Mark.\nder bei Eintritt in den Ruhestand das fünfundfünf-      2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Num-\nzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, können        mer 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und\nauf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4, 5         die in Nummer 1. bezeichneten Kinder, die nach\nund 7 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt              beamtenrechtlichen Vorschriften nicht versor-\nwerden, wenn zur Begründung eines neuen Berufs              gungsberechtigt sind, eine Flugunfallentschädi-\nein Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen           gung in Höhe von insgesamt zehntausend Deut-\nWohnort erforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zu-       sche Mark.","710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern         Recht, wobei Anderungen der für Versorgungs-\n1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Groß-       empfänger des Bundes allgemein geltenden Vor-\neltern und Enkel eine Flugunfallentschädigung in      schriften zu berücksichtigen sind.\nHöhe von insgesamt fünftausend Deutsche Mark.            (3) Für Polizeivollzugsbeamte,\nDer Bundesminister des Innern bestimmt die Person         1. die bei Anwendung des § 16 Abs. 4 des Gesetzes\ndes Zahlungsempfängers; er kann diese Befugnis                zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\nauf eine nachgeordnete Behörde übertragen.                    der Polizeivollzugsbeamten des Bundes zum\n(3) Die Flugunfallentschädigung nach den Absät-           1. Oktober 1960 oder 1. April 1961 in den Ruhe-\nzen 1 und 2 wird nicht gewährt, wenn der Verletzte            stand treten würden, oder\nden Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.                 2. deren Altersgrenze nach § 16 Abs. 3 des in Num-\nmer 1 genannten Gesetzes hinausgeschoben wor-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für           den ist,\nandere Angehörige des Bundesgrenzschutzes und\ndes Bundesministeriums des Innern, zu deren Dienst-       bleibt der nach bisherigem Recht sich ergebende\nobliegenheiten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeich-       Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand unver-\nneten Art gehören.                                        ändert.\n(4) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\nVerwaltung im Einzelfall die Fortführung der\nDienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten\nerfordern, kann der Bundesminister des Innern den\nAbschnitt III                       Eintritt in den Ruhestand jeweils um ein Jahr, je-\ndoch nicht länger als bis zum 31. März 1972, hinaus-\nObergangs- und Schlußvorschriften\nschieben.\n§ 21-                              (5) Ist die Altersgrenze für einen Polizeivollzugs-\nbeamten auf Lebenszeit vor Inkrafttreten dieses Ge-\nUberleitungsvorschriften                  setzes hinausgeschoben worden und der nach § 5\n(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes        Abs. 2 zustehende Ausgleich niedriger als die Ab-\nvorhandenen, in Abschnitt II bezeichneten Polizei-        findung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufi-\nvollzugsbeamten auf Widerruf gilt dieses Gesetz           gen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-\nmit folgenden Abweichungen:                               vollzugsbeamten des Bundes, so erhält der Beamte\nan Stelle des Ausgleichs die Abfindung nach bis-\n1. Auf die Beamten, die sich in einer dem § 10 Nr. 2     herigem Recht, wenn er vor dem 1. April 1963 we-\nund 3 entsprechenden Berufsförderung befinden,       gen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand\nsind hinsichtlich der Dienstzeit und der Berufs-     tritt.\nförderung an Stelle der§§ 8 und 10 bis 16 die §§ 7\n(6) Polizeivollzugsbeamte des Ordnungsdienstes\nund 9 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung\nder Verwaltung des Deutschen Bundestages, die\nder Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten\nbeim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Altersgrenze\ndes Bundes weiterhin anzuwenden. Die Beamten,        nach § 5 bereits erreicht haben, treten mit Ablauf des\ndie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren\n31. Dezember 1960 in den Ruhestand.\nabgeleistet haben, erhalten Ubergangsgebühr-\nnisse nach § 17 und Ubergangsbeihilfe nach § 18         (7) Eine Entschädigung aus einer Flugunfallver-\nauch dann, wenn sie auf eigenen Antrag zum           sicherung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat,\nZwecke der Eingliederung in das spätere Berufs-      ist auf die Flugunfallentschädigung nach § 26 anzu-\nleben entlassen werden.                              rechnen.\n2. Die anderen, nicht unter Nummer 1 fallenden Be-\namten, die unter Berücksichtigung der angerech-\nneten Vordienstzeiten eine Dienstzeit von sieben                              § 27a\nJahren noch nicht abgeleistet haben, können\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten           § 17 Abs. 5 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit der\ndieses Gesetzes beantragen, daß ihr Beamtenver-      Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der in § 158\nhältnis nach sieben statt nach acht Dienstjahren     Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten\nendet (§ 8 Abs. 1).                                  Höchstgrenze das Zweifache der jeweils ruhegehalt-\n3. Die nach den bisherigen Vorschriften angerech-         fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\nneten Vordienstzeiten werden weiterhin berück-       dungsgruppe A 1 tritt.\nsichtigt.\n(2) Für die vor Inkrafttreten des Gesetzes aus-\ngeschiedenen Polizeivollzugsbeamten und ihre Hin-                                   § 28\nterbliebenen gelten an Stelle der §§ 12 bis 14 des                        Verwaltungsvorschriften\nGesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes              Der Bundesminister des Innern erläßt die zur\ndie §§ 19 und 20 dieses Gesetzes; die sonstigen           Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allge-\nRechtsverhältnisse regeln sich nach bisherigem            meinen Verwaltungsvorschriften.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1967                                         711\n§ 29                                                          § 30 *)\nGeltung im Land Berlin                                             Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        Dieses Gesetz tritt am 1. September 1960 in Kraft.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar        §§ 26 und 27 Abs. 7 treten mit Wirkung vom 1. Ja-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.    nuar 1956 in Kraft.\nRechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nGesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-       *) Die   Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten         sprünglichen Fassung vom 19. Juli 1960. Der Zeitpunkt des lnkraft-\ntretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vor•\nUber lei tungsgesetzes.                                  angestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.","712                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Siebenten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz\nVom 3. Juli 1967\nAuf Grund des § 3 /\\ bs. 2 des Getreidegesetzes in                       2. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nder Fassung vom 24. November 1951 (Bundesge-\n„Sie ist vom Hersteller oder von demjenigen, der\nselzbl. I S. 900), zuletzt geändert durch das Sechste\ndas Getreidemahlerzeugnis in den Geltungsbe-\nGesetz zur A ndcrung des Getreidegesetzes vom\nreich dieser Verordnung verbringt, an den Pak-\n2. Au~iusl 1%1 (Bundesgesetzbl. I S. 1168), in Ver-\nkungen gut sichtbar und haltbar anzubringen\".\nbindung mil dem Geselz über den Ubergang von\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 5GO), wird im Einvernehmen mit dem Bun-                                                     Artikel 2\ndesminister für Gesundheitswesen und mit Zustim-\nmung des Bundc)sratcs verordnet:                                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\nArtikel 1                                    gesetzes auch im Land Berlin.\n§  2 der Siebenten Durchführungsverordnung zum\nGetreidegeselz: Kennzeichnung von Getreidemahl-\nerzeugnissen, vom 12. August 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 996) wird wie folgt geändert:                                                               Artikel 3\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „im Inlande                             Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem\nhergestellte\" gestrichen;                                               Tage der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Dr u c ~: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird dr1s als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch ~en Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.\nEin z e Ist ü e k e je an9elangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 odei nuch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}