{"id":"bgbl1-1967-40-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":40,"date":"1967-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/40#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_40.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh","law_date":"1967-07-10T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":8,"num_pages":11,"content":["684                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDM                                                            DM\nXXI. Olivenöl, Leinöl oder andere                         XXXI. Toluol                             20\nfette Ole                       30\n20. § 36 Untersuchung von Essigsäure\nXXIII. Petroläther                     20\na) Ermittlung des Gehalts an wasser-\nXXIV. Phthalsäurediäthylester          25\nfreier Essigsäure                      12\nXXVII. Schellack                         30\nb) Prüfung mit Kaliumpermanganat-\nXXIX. Thymol                           22                     lösung und Geruchsprüfung               9\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Klauentieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon tierischem Dünger sowie Rauhfutter und Stroh\nVom 10. Juli 1967\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 8 des Vieh-            4. § 7 wird wie folgt geändert:\nseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl.               a) In Absatz 2 Nr. 1 werden\nS. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965                      aa) hinter dem Wort „Norwegen\" das Wort\n(Bundesgesetzbl. I S. 627), wird mit Zustimmung des                        „Osterreich\" eingefügt und\nBundesrates verordnE.t:                                             bb) im zweiten Halbsatz die Worte „31. Juli\n1967\" durch die Worte „31. Dezember\nArtikel 1                                       1967\" und die Worte „ 1. Juni 1966\" durch\ndie Worte „ 1. Mai 1967\" ersetzt.\nDie Verordnung über die Einfuhr und die Durch-\nfuhr von Klauentieren, Teilen,· Erzeugnissen und                 b) In Absatz 2 erhalten die Nummern 2 und 3\nRohstoffen von Klauentieren, von tierischem Dün-                    folgende Fassung:\nger sowie Rauhfutter und Stroh vom 3. August 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 692), zuletzt geändert durch die               ,,2. die Einfuhr von Fleisch von Wildwieder-\nVerordnung zur Änderung der vorgenannten Ver-                             käuern -        einschließlich Rentieren -,\nordnung vom 15. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 419),                     Fleisch von Wildschweinen und ganzen\nwird wie folgt geändert:                                                  Tierkörpern dieser Tiere in der Decke aus\nden in Nummer 1 genannten Ländern, so-\n1. In § 1 werden die Nummern 11 bis 13 gestrichen.                        fern der Zolldienststelle durch Vorlage\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „und\" durch                         einer amtlichen Bescheinigung nachgewie-\ndas Wort „oder\" ersetzt.                                               sen wird, daß die Tiere in einem dieser\nLänder und an einem Ort erlegt oder ge-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                           schlachtet worden sind, an dem und in\na) In Absatz 3 wird das Wort „Ohrmarken\"                               dessen Umgebung bis zu einer Entfernung\ndurch das Wort „Marken\" ersetzt.                                   von 20 Kilometern am Tage der Erlegung\nb) In Absatz 4 werden hinter dem Wort „nur\"                            oder Schlachtung und während der letzten\ndie Worte „eingeführt und\" eingefügt.                              40 Tage keine auf die betreffende Tierart\nübertragbaren Seuchen geherrscht haben;\nc) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Ab-\nsatz 5 eingefügt:                                               3. die Durchfuhr von Fleisch\n,, (5) Bei der Einfuhr lebender Klauentiere hat\na} von Hauswiederkäuern          und    Haus-\nder beamtete Tierarzt auf Kosten des Ver-\nschweinen\nfügungsberechtigten die zuständige Behörde\ndes Bestimmungsortes zu benachrichtigen. Der                       b) von Wildwiederkäuern - einschließ-\nVerfügungsberechtigte hat das Eintreffen der                            lich Rentieren - und Wildschweinen\nTiere am Bestimmungsort innerhalb 24 Stun-                              sowie ganzen Tierkörpern dieser Tiere\nden der für den Bestimmungsort zuständigen                              in der Decke\nBehörde anzuzeigen.\"                                               aus den in Nummer 1 genannten Län-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                              dern;\".","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe:.Bonn, den 15. Juli 1967                         685\nc) In Absatz 3                                         6. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Ver-\naa) erhält Nummer 1 folgende Fassung:                 ordnung ersetzt.\n,, 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Be-                        Artikel 2\nhältern, das in diesen ausweislich\neiner amtlichen Bescheinigung durch         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nErhitzen auf über 100° C haltbar ge-    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nmacht worden ist,\"                      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nbb) erhalten in Nummer 4 die einleitenden\n26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\nWorte folgende Fassung:                       Berlin.\n,,4. Fleisch, ausgenommen aus Asien,\nAfrika, Italien, Portugal, Spanien, der                        Artikel 3\nTürkei und der Union der Sozia-\nlistischen Sowjetrepubliken, das\".         Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nkels 1 Nr. 4 Buchstabe c Unterabsatz aa am 16. Juli\n5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte „auf dem Luft-        1967 in Kraft. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c Unter-\nwege\" gestrichen.                                     absatz aa tritt am 1. Oktober 1967 in Kraft.\nBonn, den 10. Juli 1967\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","686                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage I\nMuster Nr. 1\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr ...... .\nVersandland: ............... .\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..\n1. Zahl der Tiere: ..\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                                                                                               Amtliche Marke und sonstige\nKuh, Stier, Ochse,\nNummer                                                 Rasse              Alter                     Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(lfd. Nr.)                                                                                                (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n-    sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden; 2)\nsind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\ngehalten worden. 2 )\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2)  -    Eisenbahnwagen 3 )    -   Lastkraftwagen 3 )               -     Flugzeug 3 )         -     Schiff\nName und Anschrift des Absenders:\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .............................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ...... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 4) - Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 2)\n- Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 5 ) mit einem im Versandland\namtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum\ngegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 1 )\nSie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 2)\n· c) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand.\nSie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführten\nintradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert. 2 ) 6 )","Nr. 40 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967                                                                                       687\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nd) Sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand.\nSie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen5) durchgeführten Blut-\nserumagglutination einen. Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2 ) 7 )\nIhre Spermaflüssigkeit wurde untersucht und hat keine Brucelloseagglutinine enthalten. 2} 8)\ne) Sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung.\nDie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite\nAnalyse - 2) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen\nEntzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer\nzweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt. 2) 9)\nf) Sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten\nfestgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche und Rinder-\nbrucellose gewesen.\ng) Sie sind erworben worden\n- in einem Betrieb 2 )\n- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere ....................................................................................................................................... 2 )\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar\n- vom Betrieb 2)\n- vom Betrieb zum Markt und von dort 2)\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder\nNutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur\nVerladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls auch der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt\neiner seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 2. Unterabsatz 2)\n- Ziffer V Buchstabe b) 3. Unterabsatz 2)\n- des Bestimmungslandes 2)\n- des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 2)\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in ................................................... am .............................................. um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift)      10)\n1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt\nsind.\n2)  Nichtzutreffendes streichen,\n3)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer einzutragen.\n4)  Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n5)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n8)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n7)  Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.\nB)  Die,se Angabe ist nur für mehr als 18 Monate alte Stiere erforderlich.\nD)  Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.\n10)  In Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" oder „Diergeneeskundig inspecteur\"; in Frankreich: ,,Directeur departemental des Services\nveterinanes\"; in Italien: .,Veterinario provinciale\" 1 in Luxemburg: .rnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .Districts-\ninspecteur\".","688                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nMuster Nr. 2\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder - 2)\nNr .................................... .\nVersandland: ............................................................................................................................................................................... .\nZuständiges Ministerium: ............................................................................................................................. .\nAusstellende Behörde: ............................................................................................................................................ .\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nLaufende                          Kuh, Stier, Ochse,                                          Amtliche oder amtlich anerkannte Marke\nNummer                                                                                    und sonstige Kennzeichen oder Beschreibung\nFärse, Kalb\n(lfd. Nr.)                                                                                                 (Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngem. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden; 3)\nsind jünger a]s 3 Monate und seit ihrer Gebu~t im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3)     -     Eisenbahn wagen 4)                 -     Lastkraftwagen 4)                 -     Flugzeug 4)           -     Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\n···················································································································· ···········································································\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Empfängers: ................................. .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) 5 )   -     Sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n4 Monaten 6 ) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\n3\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. )\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens\n12 Monaten 6) gegen die Virustypen A, O und C der Maul- und Klauenseuche mit einem\namtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden. 3)\nSie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 10 Tagen 6) mit einem im Versandland\namtlich zugelassenen und geprüften und im Bestimmungsland amtlich anerkannten Serum\ngegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden. 3)\n-      Sie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum geimpft worden. 3)","Nr. 40 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967                                                                                            689\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II\nc) 5) -    Sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand. 8)\nSie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben\nbei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchgeführten intradermalen\nTuberkulin probe negativ reagiert. 3)\nd) 5)  Sie stammen\naus einem\namtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 3)\nbrucellosefreien Rinderbestand 3)\nweder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien\nRinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen6)\ndurchgeführten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 3)\ne) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.\nf) Sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in\ndem während der letzten 30 Tage 6 ) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als\nauf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien -Zone. Darüber hinaus sind in diesem Betrieb\nwährend der letzten 3 Monate 6) weder Maul- und Klauenseuche noch Rinderbrucellose amtlich\nfestgestellt worden.\ng) Sie sind erworben worden\nin einem Be\\rieb 3)\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nSchlachttiere ... ..                 ........................................................................................................................... 11)\n(Bezeichnung des Marktes)\nh) Sie sind unmittelbar vom\nBetrieb 3 )\n- Betrieb zum Markt und von dort 3)\n- nicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine,\ndie den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung zu\nZiffer V Buchstabe b) 3. und 4. Unterabsatz 3)\n- des Bestimmungslandes 3)\n- des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes(-länder) 3)\nist - gegebenenfalls 5) - erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:        Ausgefertigt in ................................................... am ................................................ um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift) 7)\n1)  Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schiff befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar in ein öffentliches\nSchlachthaus oder auf einen Markt, der an ein öffentliches Schlachthaus angrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften dieses\nMarktes dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Behörde\ndafür genehmigten öffentlichen Schlachthaus g_estaUen.\n3)  Nichtzutreffendes streichen.\n4)  Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer einzutragen.\n5)  Bei Kälbern, soweit sie jünger sind als 4 Monate, entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d und Ziffer VI dieser\nBescheinigung.\nG)  Diese Prist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n7)  In Belgien: ,.Inspecteur veterinaire\" oder „Diergeneeskundig inspecteur\"; in Frankreich: ,.Directeur departemental des Services\nvetennaircs\" 1 in Italien: ,,Veterinario provinciale\" 1 in Luxemburg: .Inspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,.Districts-\ninspecteur\".","690                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nMuster Nr. 3\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\nZucht- und Nutzschweine\nNr ................................. -•\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde: .... ·-·········-···············································································-········· ... ······ ....................... ., .................... .\n1. Zahl der Tiere: .................................. .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nlaufende                                                                                                                           Amtliche Marke und sonstige\nNummer             Geschlecht                      Rasse               Alter                                                     Kennzeichen oder Beschreibung\n(lfd. Nr.)                                                                                                                            (Nr. und Anbringungsart)\n-························· ·········· ······· ········       ......... ······················••\"••·································································\n• - • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •  • • •••••••••••••••••••••••••• 0 •••••••••••••••••••••••••••••••••• ~ •••••••••••••••\nLfd. Nr.       III. Herkunft der Tiere:\ngern. Ziff. II\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag im Hoheitsgebiet des versendenden Mitglied-\nstaates gehalten worden; 2 )\n- sind jünger als 6 Monate und seit ihrer Geburt auf dem Gebiet des versendenden Mitgliedstaates\ngehalten worden. 2)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ································································································································\n(Versandort)\nnach ·································································································································\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2)  -    Eisenbahnwagen3) -               Lastkraftwagen 3)                        -           Flugzeug 3)                        -      Schiff ..................................................... .\nName und Anschrift des Absenders: .......................................................................................................................... .\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten:\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle:\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand und\n- haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführten Blut-\nserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen. 2 ) 5 )","Nr. 40 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967                                                                     691\nLfd. Nr.\nc) S1e sind während der letzen 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\n<.JCm. Ziff. IT                liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festge-\nstellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\nSchweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit) gewesen.\nd) Sie sind erworben worden:\nin einem Betrieb 2 )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\nZucht- und Nutztiere                ...................                   ................................................................ 2)\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) Sie sind unmittelbar vom 2 )\n- Betrieb 2)\nBetrieb zum Markt und von dort 2)\n- nicht - über eine Sammelstelle 2)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht-\nund Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Trans-\nportmitteln sowie gegebenenfalls Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:      Ausgefertigt in .                                      am ..................................... . ....... um .................. Uhr\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift) 6)\n1)   Die Gesundheitsbescheinigtmg darf nur für die Anzahl der Tiere ausgestellt werden, die ·in demselben Eisenbahnwagen, Last-\nkraftwagen, Flugzeug oder Schiff befördert werden, von demselben Betrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt\nsind.\n2)   Nichtzutreffendes streichen,\n8)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit eiµem Flug-\nzeug die Flu~Jnummer einzutragen.\n'l   Diese Frist bezieht sidi auf den Tag der Verladung.\n11 ) Die Blutserumagglutination wird nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen.\n8)   In Belgien: ,,Inspecteur veterinaire\" oder „Diergeneeskundig inspecteur\"; in Frankreich: .Directeur departemental des Services\nveterinaires\" 1 in Italien; • Veterinario provinciale\" 1 in Luxemburg: ,, Inspecteur veterinaire\" 1 in den Niederlanden: .Districts-\ninspecteur\".","692                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nMuster Nr. 4\n(zu § 3 Abs. 2)\nGesundheitsbescheinigung 1 )\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine - 2)\nNr .................................... .\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere: ................................... .\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche oder amtlich anerkannte Marke\nLaufende\noder andere, dauerhafte Kennzeichnung\nNummer           Schwein oder Ferkel\noder Beschreibung\n(lfd. Nr.)\n(Nr. und Anbringungsart)\nLfd. Nr.\ngern. Ziff. II   III. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere\n- sind seit mindestens 3 Monaten im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates gehalten\nworden; 3)\n- sind jünger als 3 Monate und seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates\ngehalten worden. 3)\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ............................................................................................................................... .\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 3)  -  Eisenbahnwagen 4 )          -      Lastkraftwagen 4 )               -     Flugzeug 4 )          -      Schiff ····-··· ............................................ .\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................ .\nGegebenenfalls Name und Anschrift seines Bevollmächtigten: ... ................................................................. .\n····························································································································································\nVoraussichtliche Grenzübergangsstelle: .................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................................ .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf.\nb) Es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausge-\nmerzt werden sollen.","Nr. 40 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1967                                                                                            693\nLfd. Nr.\n!JCm. Ziff. II\nc) Sie sind erworben worden\nin einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaates liegenden Betrieb, in dem ~eit\nmindestens 30 Tagen 5) amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweme\nübertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\ngeltenden Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher\nFeststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose,\n3\nSchweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähme (Teschener Krankheit). )\nauf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für\n3\nSchlachttiere         ............................................................................................................................................ )\n(Bezeichnung des Marktes)\nd) Sie sind unmittelbar vom\n- Betrieb 3)\n- Betrieb zum Markt und von dort 3)\n- nicht - über eine Sammelstelle 3)\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die\nden im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher\ngereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle und gegebenenfalls der Markt und die Sammelstelle liegen im Mittelpunkt einer\nseuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist vom Tage der Verladung an gerechnet 10 Tage gültig.\nSiegel:       Ausgefertigt in .                                                       am ............................................... um ................. Uhr\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift) 8)\n1) Die Gesundheitsbescheini!Jun!J darf nur für die Anzahl der Tiere, die in demselben Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug\noder Schiff befördert werden, von demselben Absender stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) ~chlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar in ein öffent-\nhches Schlachthaus oder auf einen Markt, der an ein öffentliches Schlachthaus an!Jrenzt, gebracht zu werden; die Vorschriften\ndieses Marktes dürfen den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen\nBehörde dafür !Jenehmi!Jten, öffentlichen Schlachthaus gestatten.\n8) Nichtzutreffendes streichen.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeu!J die Flu!Jnummer einzutra!Jen.\nG) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n1) In Belgien: .. Inspecleur veterinaire\" oder „Diergeneeskundi!l inspecteur\"; in Frankreich: .,Directeur departemental des Services\nveterinaires\"; in Italien: \"Velerinario provinciale\"; in Luxemburg: .,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: .,Districts-\ninspecteur\".","694                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                  Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 32, ausgegeben am 14. Juli 1967\n11. 7. 67 Gesetz zum Protokoll vom 8. Februar 1965 zur Änderung des AJlgemeinen Zoll- und Handels-\nabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         2005\n12. 6. 67 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beförderung ätzender und giftiger\nStoffe auf dem Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2026\nBundcsflCSclzbl. III 9502-2\n5. 7. 67 Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollaussetzung für Spinnfäden\naus Polytetrafluoräthylen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2027\n23. 6. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Ein-\nkommen und bei einigen anderen Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2028\nVerkündungen im Bundesan~eiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                 Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                        Bundesanzeiger                                 lnkraft-\nNr.                 vom                         tretens\n5. 7. 67 Verordnung über die Festsetzung der Schwellen-\npreise für Weiß- und Rohzucker im Wirtschafts-\njahr 1967/68                                                                                               125                 8. 7.67                       1. 7. 67\n29. 6. 67 Ve,rordnung Nr. 19/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                 125                 8. 7.67                     10. 7,67\n13. 6. 67 Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrts-\ndirektion Hannover zur Änderung der Bekannt-\nmachung über das Wasserskifahren auf der\nWeser und ihren Nebenflüssen im Bereich der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover                                                                  125                 8. 7.67                       9. 7.67,\n5. 7. 67 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung\nzur Durchführung der Interzonenhandelsverord-\nnung -       1. Interzonenhandels-DVO -                         (Neu-\nfassung)                                                                                                   127                12, 7.67                     13. 7.67"]}