{"id":"bgbl1-1967-4-9","kind":"bgbl1","year":1967,"number":4,"date":"1967-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-4-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_4.pdf#page=5","order":9,"title":"Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) im Saarland (BRüG-Saar)","law_date":"1967-01-12T00:00:00Z","page":133,"pdf_page":5,"num_pages":8,"content":["Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967                              133\nBundesgesetz\nzur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung                                  .\nder rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs\nund gleichgestellter Rechtsträger\n(Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG)\nim Saarland (BRüG-Saar)\nVom 12. Januar 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     --- Französisches Kontrollgebiet -· (Amts-\nral.es das folgende Gesetz beschlossen:                             blatt des Französischen Oberkommandos in\nDeutschland Nr. 119 vom 14. November\n1947 S. 1219) in der bei Inkrafttreten dieses\nArtikel I                                    Gesetzes im Saarland geltenden Fassung\nsowie die Gesetze Nr. 129 vom 30. Juni\nDas Bundesgeselz zur Regelung der rückerstat-\n1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 688),\ntungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten · des Deut.-\nNr. 142 vom 19. Januar 1950 (Amtsblatt des\nsehen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-\nSaarlandes S. 63) und Nr. 380 vom 7. Juli\ndesrückerstatlungsgeselz         BRüG) vom 19. Juli\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 428);\".\n1957, zuletzl geändert durch das Dritte Gesetz zur\nÄnderung des Bundesrückerst.attungsgesetzes vom          4. § 11 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n2. Oktober 1964 (Bundesgeselzbl. I S. 809), wird nach\nMaßgabe der folgenden Vorschriften im Saarland              „3. a) als Bundesentschädigungsgesetz\neingeführt.                                                            das Bundesgesetz zur Entschädigung für\nOpfer der nationalsozialistischen Verfol-\nArtikel II                                       gung (Bundesentschädigungsgesetz\nBEG) in der Fassung des Gesetzes vom\nFür die Anwendung des Bundesrückerstattungs-                        29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559);\ngesetzes im Saarland gelten folgende abweichende\nBestimmun9en:                                                      b) als Bundesentschädigungsgesetz-Saar\ndas Gesetz Nr. 658 zur Einführung des\n1. § 2a erhäll folgende Fassung:                                      Bundesentschädigungsgesetzes vom 6. Fe-\nbruar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes\n,,§ 2a\ns. 759);\".\nSind im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nBuchstabe e genannten Rechtsvorschriften fest-      5. § 11 Nr. 4, 5 und 6 entfallen.\nstellbare Vermögensgegenstände von einem der\nin § 1 genannten Rechtsträger entzogen worden,      6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im Gel-\nso ist dieser Rechtsträger schadensersatzpflich-       tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c\" durch\ntig, wenn die Gegenstände in der Hand eines            die Worte „im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nNacherwerbers verlorengegangen, beschädigt             Buchstabe e\" ersetzt.\noder in ihrem Wert vermindert worden sind;\n§ 848 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet An-       7. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nwendung.\"\n,, (1) Ist Umzugsgut in einem auße:rhalb des\n2. § 5 a entfälll.                                         Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1 genannten\nRechtsvorschriften gelegenen europäischen Ort\nvom Deutschen Reich entzogen worden, so ist das\n3. Hinter § 11 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender\nDeutsche Reich nach § 12 schadensersatzpflich-\nBuchstabe e eingefügt:\ntig, wenn der Verfolgte aus dem Geltungsbereich\n„e) die Verordnung Nr. 120 vom 10. November            der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten Rechts-\n1947 (Rückerstattung geraubter Vermögens-         vorschriften ausgewandert ist oder auszuwan-\nobjekte) der Militärregierung Deutschland         dern beabsichtigte und vor der Auswanderung","134                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\noder vor der Versendung des Umzugsguts sei-         14. § 21 entfällt.\nnen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nim Geltungsbereich der in § l l Nr. 1 Buchstabe e   15. § 22 entfällt.\ngenannten Rechtsvorschriften gehabt hat. Die\n16. § 23 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:\nEntziehung gilt als an dem Ort erfolgt, an dem\nder Verfolgte vor der Auswanderung oder vor             ,,§ 20 Abs. 1 Satz 1 findet sinngemäß Aml\\ren-\nder Versendung des Umzugsguts seinen letzten            dung.\"\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gel-\n17. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ein-\ntungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e ge-\nnannten Rechtsvorschriften gehabt hat.\"                 gefügt:\n,, (4) Die aus saarländischen öffentlichen Mitteln\n8. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:          in französischen Franken bewirkten Leistungen\nsind, soweit der Anspruch nach den Absätzen 1\n,,Rückerstattungsrechtliche Ansprüche auf Zah-\nlung eines Betrages in französischen Franken            und 2 auf das Land übergegangen ist, im Ver-\nhältnis 100: 0,8507 in Deutsche Mark umzurech-\nwerden in der Weise umgerechnet, daß an die\nStelle von 100 Franken 0,8507 Deutsche Mark             nen.\"\ntritt. II\n18. § 27 entfällt.\n9. § 16 Abs. 1 Satz 2 ist wie folgt zu fassen:         19. § 28 wird wie folgt geändert:\n,,Bei der Bemessung der Höhe des Schadens-\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nersatzbetrages ist der Wiederbeschaffungswert\ndes entzogenen Vermögensgegenstandes im Gel-                   ,,Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-\ntungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e ge-                stabe e genannten Rechtsvorschriften sind\nnannten Rechtsvorschriften zugrunde zu legen.\"                Ansprüche nach den §§ 2 a, 12 und 13 von\ndem Berechtigten durch Klage vor der Resti-\n10. Nach§ 16 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-               tutionskammer des zuständigen Landgerichts\ngefügt:                                                       geltend zu machen.\"\n,,Der in französischen Franken ermittelte Scha-         b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ndensersatzbetrag wird in der Weise umgerech-\nnet, daß an die Stelle von 100 Franken l,1911                    ,, (2) Die Klage muß bis zum 31. März 1968\nDeutsche Mark tritt.\"                                          erhoben werden.\"\nSatz 3 wird Satz 4.                                     c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als ge-\n11. § 18 entfällt.\nwahrt, wenn der Berechtigte bis zum 31. März\n1968 den Anspruch durch Klage vor der Resti-\n12. § 19 erhält folgende Fassung:\ntutionskammer eines unzuständigen Landge-\n,,§ 19                                   richts im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nBuchstabe e genannten Rechtsvorschriften gel-\nBei rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz-              tend gemacht hat.\"\nansprüchen auf Zahlung einer Rente werden die\nbis zum 5. Juli 1959 fällig gewesenen Beträge           d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nmit der Maßgabe zusammengerechnet, daß Reichs-                   ,, (4) Auf das Verfahren finden die Rechts-\nmarkbeträge im Verhältnis 10: 1, Beträge in                   vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer\nfranzösischen Franken im Verhältnis 100: 0,8507               Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1 Buch-\nin Deutsche Mark umgerechnet werden. Die ab                   stabe e) Anwendung. Die Revision findet nach\n6. Juli 1959 zu zahlende Rente ist zu kapitali-               Maßgabe der Verordnung Nr. 252 über die\nsieren. Der Kapitalwert der Rente ist nach den                Errichtung eines Obergerichts für Rückerstat-\nVorschriften des Bewertungsgesetzes zu errech-                tungssachen vom 8. September 1950 (Amts-\nnen.\"                                                         blatt der Alliierten Hohen Kommission S. 603)\nin der Fassung der Verordnung Nr. 255 (Amts-\n13. § 20 erhält folgende Fassung:                                  blatt der Alliierten Hohen Kommission 1950\n,,§ 20                                  S. 709) und der Verordnung Nr. 281 (Amts-\nblatt der Alliierten Hohen Kommission 1952\n(1) Bei rückerstattungsrechtlichen Schadens-                S. 2699) in Verbindung mit Artikel 6 des Drit-\nersatzansprüchen wegen der Entziehung einer                    ten Teiles des Vertrages zur Regelung aus\nReichsmarkforderung richtet sich die Bemessung                Krieg und Besatzung entstandener Fragen\ndes Schadensersatzbetrages nach der gesetzlichen               und dem Anhang zum Dritten Teil dieses\nRegelung, die für die Forderung gelten würde,                 Vertrages (Bundesgesetzbl. 1955 II S. 301,\nwenn diese nicht entzogen worden wäre. Die                     statt. Ein Anwaltszwang besteht nicht. 11\nentzogene Forderung wird so behandelt, als habe\nsie dem Berechtigten vom Zeitpunkt der Ent-             e) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 11 Nr. 1\nziehung bis zum Ablauf des 5. Juli 1959 zu-                    Buchstabe c\" durch die Worte ,,§ 11 Nr. 1\ngestanden.                                                     Buchstabe e\" ersetzt.\n(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.\"               20. §§ 29, 29 a und 29 b entfallen.","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967                             135\n21. § 30 wird wie folgt geändert:                                         (3) Die Härteleistungen nach den Absätzen 1\nund 2 dürfen insgesamt mit den Härteleistungen\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           nach § 44 Abs. 1 und 2 des Bundesrückerstat-\n,, (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1        tungsgesetzes in der Fassung des Dritten Ände-\nBuchstaben a bis d genannten Rechtsvor-                  rungsgesetzes zum Bundesrückerstattungsgesetz\nschriften ein seiner Rechtsnatur nach rück-              vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809)\nerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irr-           einen Betrag von 10 Millionen Deutsche Mark\ntümlich nach den §§ 189, 231 des Bundes-                 nicht übersteigen.\nentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959                   (4) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind\nangemeldet worden, so gilt die Klagefrist des             bis zum 31. März 1968 bei der Oberfinanzdirek-\n§ 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der An-\ntion Frankfurt (Main), Bundesvermögens- und\nmeldung die feststellbaren Vermögensgegen-                Bauabteilung, zu stellen.\"\nstände erkennbar sind, für die Ersatz ver-\nlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die         25. § 44 a entfällt.\nAnmeldung nach den §§ 189, 23~ des Bundes-\nentschädigungsgesetzes-Saar bis zum 31. De-         26. § 46 entfällt.\nzember 1959 erfolgt ist.\"\n27. § 47 entfällt.\nb) Die Absätze 2 und 3 entfallen.\n28. § 48 entfällt.\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Ist über den Anspruch im Entschädi-\ngungsverfahren ganz oder teilweise unan-                                      Artikel III\nfechtbar oder rechtskräftig entschieden wor-           Das Bundesrückerstattungsgesetz, zuletzt geändert\nden oder eine gütliche Einigung rechtsgültig        durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundes-\nzustande gekommen, wird eine Anmeldung              rückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bun-\nnach Absatz 1 unwirksam, wenn der An-               desgesetzbl. I S. 809), wird wie folgt geändert:\nspruch nicht innerhalb eines Jahres nach\nUnanfechtbarkeit oder Rechtskraft der Ent-          1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nscheidung oder Rechtsgültigkeit der gütlichen          fügt:\nEinigung im Rückerstattungsverfahren gel-\ntend gemacht wird. Diese Frist endet jedoch               ,, (2) Sind feststellbare Vermögensgegenstände\nnicht vor dem 31. März 1968. § 28 Abs. 4 fin-          von einem der in § 1 genannten Rechtsträger\ndet entsprechend Anwendung.\"                          außerhalb des Geltungsbereichs der in § 11 Nr. 1\ngenannten Rechtsvorschriften und des Saarlandes\n22. In § 42 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Worten                  entzogen worden und nach der Entziehung nach-\n,,§ 11 Nr; 1 Buchstabe c\" die Worte „und Buch-              weislich in das Saarland gelangt, ohne daß der\nstabe e\" eingefügt.                                         Ort, an den die Gegenstände gelangt sind, fest-\nsteht, so gelten die Gegenstände als in den Gel-\n23. In § 43 a Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „jedoch              tungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe d ge-\nnicht vor dem 8. Oktober 1964\" durch die Worte              nannten Rechtsvorschriften zur Rückerstattung\n,,jedoch nicht vor dem 18. Januar 1967\" ersetzt.            feststellbarer Vermögensgegenstände gelangt.\"\n2. Nach § 30 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ein-\n24. § 44 erhält folgende Fassung:\ngefügt:\n,,§ 44\n,, (5) Ist im Saarland ein seiner Rechtsnatur nach\n(1) Natürliche Personen, denen im Geltungs-              rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irr-\nbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe e genannten              tümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschä-\nRechtsvorschriften feststellbare Vermögensge-                digungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes\ngenstände durch einen der in § 1 genannten                   Nr. 658 zur Einführung des Bundesentschädigungs-\nRechtsträger entzogen worden sind, kann auf                  gesetzes vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saar-\nAntrag zur Milderung einer auf der Entziehung                landes S. 759) bis zum 31. Dezember 1959 ange-\nberuhenden Notlage ein Härteausgleich gewährt                meldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28\nwerden.                                                      Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die\nfeststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar\n(2) Das gleiche gilt für juristische Personen,           sind, für die Ersatz verlangt wird; die Anmeldung\ndenen im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buch-            gilt auch als fristgemäße Anmeldung nach den\nstabe e genannten Rechtsvorschriften feststell-              §§ 27, 29. Die Frist des Absatzes 4 Satz 2 endet\nbare Vermögensgegenstände durch einen der in                 in diesem Falle nicht vor dem 31. März 1968.\"\n§ 1 genannten Rechtsträger entzogen worden\nsind, und ihre Rechtsnachfolger, soweit sie ge-\nmeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsver-                                      Artikel IV\nordnung sind und der Härteausgleich zur Erfül-\nlung ihrer Aufgaben im Geltungsbereich der in            a) Soweit ein Berechtigter auf Grund der Vorschrift\n§ 11 Nr. 1 genannten Rechtsvorschriften erfor-                des Artikels III Nr. 1 dieses Gesetzes erstmalig\nderlich ist.                                                  rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) gel-","136                                   BLmdesgeselzblatl, Jahrgang 1967, Teil I\nLend rn;_idwn kt1t111, ende! die Anmeldefrist für                             Artikel V\ndiese, J\\nsprüc:lw mil Abl,:llll des 31. März 1968.       Dieses Gesetz gilt nach ,..~,~,J~,~••a•~ des § 13 Abs.\nb) § 29 Abs. 1, J und 4 sowie § '27 Abs. 4 des Bundes-     des Dritten Uberleitungsgesetzes vom          JanUGu· 1952\nrück(~rstatl.un~~sgesetzes, zuletzt geändert durch      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land BE,rlin.\ndas Dritte G(~setz zur Ande runq des Bundesrück-\nerstallungsgesel.zes vom 2. Ok !.ober 1964 (Bun-                              Artikel VI\ndesgesdzhl. 1 S. B09), find('n entsprech(~nde An-         Dieses Gesetz tritt am Tage seiner\nwendunq.                                                in Kraft.\nDc1:~ vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet\nBonn, den 12. Januar 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer S!ellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDt)r Bundesminister der Finanzen\nStraLlß\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967   137\nVerordnung\nzur Erstreckung des Gesetzes über den Amateurfunk\nauf das Land Berlin\nVom 9. Januar 1967\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDas Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März\n1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 20) gilt auch im Land Berlin,\nsofern es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen worden sind oder erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\n§ 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Ge-\nsetzes über den Amateurfunk vom 14. März 1949 im\nLand Berlin treten das Gesetz über den Amateur-\nfunk vom 2. Juni 1949 (Verordnungsblatt für Groß-\nBerlin S. 209) und die Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über den Amateurfunk vom 14. Juli\n1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 209) außer\nKraft.\nBonn, den 9. Januar 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nDr. B r u n o He c k\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nDr. W e r n e r D o 11 in g e r","138                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 11. OktQber 1966 - 2 BvL 15/64 - , ergangen\nauf Vorlage des Verwaltungsgerichts des Saar-\nlandes, wird nachstehend der Entscheidungssatz ver-\nöffentlicht:\n§ 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausführungs-\ngesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom\n5. Juli 1960 (Amtsblatt S. 558) ist mit Artikel 74\nNr. 1 und Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes\nin Verbindung mit § 78 der Verwaltungsgerichts-\nordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 17) unvereinbar und daher nichtig.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Dezember 1966\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts                 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts             Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 11. Oktober 1966        2 BvR 179/64, 2 BvR 477/64,    vom 18. Oktober 1966 - 2 BvL 28/64 - , ergangen\n2 BvR 476/64 -, ergangen auf Verfassungsbeschwer-          auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M.,\nden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffent-       wird nachstehend der Entscheidungssatz veröffent-\nlicht:                                                     licht:\n§ 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-                § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit\nbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bun-               Fischen und Fischwaren (Fischgesetz) vom\ndesgesetzbl. I S. 1081) ist mit Artikel 80 Abs. 1          31. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 567) ist,\nSatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und                   soweit er auf § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\ndaher nichtig.                                             Bezug nimmt, mit dem Grundgesetz vereinbar.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß                Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31\n§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-           Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.                          sungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Dezember 1966                                Bonn, den 30. Dezember 1966\nDer Bundesminister der Justiz                              Der Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann                                             Dr. Heinemann","Nr. 4     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967                                 139\nBund esgcsetzblat t\nTeil II\nTag                                                 Inhalt                                               Seite\nNr. 3, ausgegeben am 14. Januar 1967\n30. 12. 66 Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent für\nFeinslzink) ........................................................................... .         717\n4.  1. 67  Verordnung über die zeitweilige Zusammenlegung der Grenzabfertigung an Straßenüber-\ngängen an der deutsch-schweizerischen Grenze .......................................... .         718\n25. 11. 66 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Rechtshilfe in Zollstrafsachen ..... .     719\n9. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Portugal ...................................................•.......•••.          721\n15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gas-\nkrieges (Fortgeltung für Gambia) ...................................................... .         725\n15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr     725\n15. 12. 66 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen ......... .             726\n20. 12.66  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zu-\nsammenlegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im Straßenverkehr ....           727\n20. 12. 66 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich Dänemark über einzelne Fragen der Schiffahrt und der Wasser-\nstraßen .............................................................................. .          727\n28. 12. 66 Berichtigung der Einundsiebzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966          728\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im             Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                 Bundesanzeiger            lnkraft-\nNr.        vom             tretens\n27. 12. 66 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der\nDurchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der\nTürkei, Spanien, Portugal und Gibraltar                             6         10. 1. 67       11.   1. 67\n9. 1. 67  Verordnung zur Festsetzung des zusätzlichen Er-\nstattungsbetrages bei der Ausfuhr von geschlach-\nteten flühnern nach dritten Ländern                                 6        10. 1. 67        30. 12. 66\n6. 1. 67  Dreißigste Verordnung zur Änderung des Ab-\nschöpfungstarifs (Teile von Geflügel usw.)                          7         11. 1. 67       Siehe § 3","140                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare RPchtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDc1lun1 1111d BezPichnunq der Rechtsvorschrift\nAusgabe in deutscher Sprache -\nNr.         vom                   Seite\n1. 12. 66   Verordnung Nr. 202/66/EWG der Kommission zur\nAnpdssm1g und Festsetzung der Einschleusungs-\npreise und zur Festsetzung der Abschöpfungs-\nbetrctge gegenüber dritten Ländern im Bereich der\nEier- und Ceflüqc~lwirlschaft für das erste Viertel-\njahr 1967                                                                        226         6. 12. 66               3830\n5. 12. 66  Verordnuny Nr. 20:3/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung der Zusatzbeträge für geschlachtete\nHühner und für Hiilften oder Viertel von Hühnern                                 226         6. 12. 66               3835\n5. 12. 6b  Verordnung Nr. 204/66/EWG der Kommission zur\nAufhebung des Zusatzbetrags für Eier in der\nSchale von Hausgeflügel mit Ursprung in der\nVolksrepublik China                                                               226        6. 12.66                3837\n6. 12. 66  Verordnung Nr. 205/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl                                         227        7. 12. 66               3850\n7. 12. 66   Verordnung Nr. 206/66/EWG des Rates über den\nBeitrag des EAGFL zur Behebung der Schäden,\ndie in bestimmten Gebieten Italiens im Herbst\n1966 durch Uberschwemmungskatastrophen ver-\nursachl worden sind                                                                229      10. 12. 66                3869\n12. 12. 66  Verordnung Nr. 207/66/EWG der Kommission über\nneue Bestimmungen zur Vermeidung von Ver-\nkehrsv(~rlagerungen im innergemeinschaftlichen\nHand(~] mit gefrorenem Rindfleisch                                                230       13. 12. 66               3878\n14. 12. b6   Verordnung Nr. 208/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzunq eines Zusdlzbetrags für geschlachtete\nPerlhühner                                                                        231       15. 12. 66               3884\n14. 12. 66   Verordnunq Nr. 209/66/:EWG der Kommission zur\nAnderung der Verordnung Nr. 79/66/EWG hin-\nsichtlich des für Flügel von Hcrnsgeflügel gelten-\nden Umrechnungskoeffizienten                                                      231       15. 12. 66               3885\n14. 12. 66   Verordnung Nr. 210/66/EWG der Kommission zur\nFestsetzunq der Abschöpfungen für Olivenöl                                        231       15. 12. 66               3886\n14. 12. 66   Verordnung Nr. 211/66/EWG des Rates über die\nHinzufügung einer zusätzlichen Güteklasse zu\nden gemeinsamen Qualitätsnormen für bestimmte\nObst- und Gemüsedrten                                                             233       20. 12. 66               3939\n16. 12. 66   Verordnung Nr. 212/66/EWG der Kommission zur\nFestlegung der Muster einiger Kontrolldokumente\ngemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/\n66/EWC des Rates über die Einführung gemein-\nsc1mer Regeln für den grenzüberschreitenden Per-\nsonenverkehr mit Kraftomnibussen                                                  234       21. 12. 66               3949\n20. 12. 66   Verordnung Nr. 213/66/EWG der Kommission zur\nÄnderung der Verordnung Nr. 70 betreffend die\nFestsetzung von Ausgleichskoeffizienten zwischen\nauf dem Wellmarkt angebotenem griechischem\nHartweizen sowie mexikanischem Sorghum und\nder für den Schwellenpreis maßgebenden Stan-\ndardqualität                                                                      234      21. 12. 66                3956\n14. 12. 66   Verordnung Nr. 214/66/EWG des Rates zur Ände-\nrung der Liste der Erzeugnisse der Verordnung\nNr. 19 und der Liste der Erzeugnisse der Verord-\nnung Nr. 13/64/EWG                                                                235       22. 12. 66               3961\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck:erei\nDc1s Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihm[·\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechls vom 10. Juli 1958 (Bundcsgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag\nBezugsbedingungen für Teil 1 und II: Ln u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50\nEinzelstücke je angefongene 16 Sl'il:cn DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunu auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}